Änderungshistorie
Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG)
5 Versionen
· 2013-10-31
2025-01-01
Gesetz vom 6 — arts. 5, 8, 10 y 10 más
2021-01-01
Gesetz vom 6 — arts. 1, 8, 12
2019-01-01
Gesetz vom 6 — arts. 1, 8, 12
2018-01-01
Gesetz vom 6 — arts. 8, 12
Änderungen vom 2018-01-01
@@ -74,15 +74,15 @@
##### Art. 8
**Versicherte Besoldung**
1) Der anrechenbare Lohn für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der um einen Freibetrag verminderten massgebenden Jahresbesoldung.
**Zu versichernder Lohn[^2]**
1) Der zu versichernde Lohn für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der um einen Freibetrag verminderten massgebenden Jahresbesoldung.[^3]
2) Als massgebende Jahresbesoldung nach Abs. 1 gilt die Jahres-Grundbesoldung nach dem Besoldungsgesetz bis zum siebenfachen Jahresbetrag der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung; ein variabler Leistungsanteil wird nicht berücksichtigt. Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, welche Besoldungszulagen zusätzlich zu versichern sind. Vorübergehende Besoldungszulagen werden nicht versichert.
3) Der Freibetrag nach Abs. 1 entspricht 100 % der minimalen jährlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens jedoch 15 % der massgebenden Jahresbesoldung. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Freibetrag dem Beschäftigungsgrad entsprechend herabgesetzt.
4) Der anrechenbare Lohn für Versicherte nach Art. 1 Bst. g wird in der jeweiligen Anschlussvereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Betrieben geregelt.
4) Der zu versichernde Lohn der Versicherten nach Art. 1 Bst. g wird in der jeweiligen Anschlussvereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Betrieben geregelt.[^4]
##### Art. 9
@@ -116,7 +116,7 @@
2) Die Gesamtbeiträge der Versicherten und der Arbeitgeber setzen sich aus Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen zusammen. Für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind sie im Verhältnis 45 % (Versichertenbeiträge) zu 55 % (Arbeitgeberbeiträge) festzulegen.
3) Die Sparbeiträge für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind jahrgangsabhängig gestaffelt und betragen in Prozenten des anrechenbaren Lohnes für die Geburtsjahrgänge:
3) Die Sparbeiträge für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind jahrgangsabhängig gestaffelt und betragen in Prozenten des zu versichernden Lohnes für die Geburtsjahrgänge:[^5]
- a) 1981 und jünger: 16 %;
@@ -136,46 +136,6 @@
### IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 12a [^15]
**Finanzierungsgarantie**
1) Weist das geschlossene Vorsorgewerk in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember gemäss revidiertem Jahresabschluss einen Deckungsgrad von weniger als 95 % aus, so haben die angeschlossenen Arbeitgeber auf Ende des zweiten Jahres die Unterdeckung durch die Leistung von Garantiebeiträgen auszugleichen.
2) Die Höhe der Garantiebeiträge der einzelnen angeschlossenen Arbeitgeber entspricht der individuellen Deckungslücke des jeweiligen angeschlossenen Arbeitgebers per Ende des Jahres, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. Die Garantiebeiträge sind innert drei Monaten nach Mitteilung der individuellen Deckungslücken zu leisten.
3) Die Garantiebeiträge der angeschlossenen Arbeitgeber nach Abs. 1 sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 14 Abs. 3 vom Land, den Gemeinden und den übrigen Arbeitgebern zu leisten. Für angeschlossene Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Leistungspflicht nicht mehr bestehen, leistet das Land vorbehaltlich besonderer Regelungen die Garantiebeiträge.
4) Abs. 1 begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.
##### Art. 12b [^16]
**Verwendung von Überschüssen**
1) Die Vorsorgeeinrichtung hat beim geschlossenen Vorsorgewerk Überschüsse so einzusetzen, dass eine eventuelle Unterdeckung ausgeglichen wird. Liegt keine Unterdeckung vor, wird mit den Überschüssen eine Wertschwankungsreserve geäufnet, bis der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss 115 % beträgt.
2) Die Verwendung von Überschüssen für einen allfälligen Teuerungsausgleich ist nur zulässig, wenn der Deckungsgrad nach Abs. 1 erreicht wird. Der Teuerungsausgleich darf in Prozentpunkten maximal dem kumulierten Teuerungsausgleich für Rentner im offenen Vorsorgewerk für denselben Zeitraum entsprechen.
3) Übersteigt der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt jeweils eine Rückvergütung an die angeschlossenen Arbeitgeber in der Höhe der geleisteten Ausgleichsbeiträge nach Art. 14a Abs. 1 Bst. c. Rückvergütungen werden solange erstattet, bis der Deckungsgrad 125 % erreicht. Die Summe der Rückvergütungen entspricht maximal der Summe der geleisteten Ausgleichsbeiträge. Die Ausgleichsbeiträge werden nicht verzinst. Die Rückvergütung erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Ausgleichsbeiträge geleistet wurden.
4) Wurden die Ausgleichsbeiträge nach Abs. 3 vollständig rückvergütet und übersteigt der Deckungsgrad gemäss revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt jeweils eine Rückvergütung an die angeschlossenen Arbeitgeber in der Höhe der geleisteten Garantiebeiträge nach Art. 12a. Rückvergütungen werden solange erstattet, bis der Deckungsgrad 125 % erreicht. Die Summe der Rückvergütungen entspricht maximal der Summe der geleisteten Garantiebeiträge. Die Garantiebeiträge werden nicht verzinst. Die Rückvergütung erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Garantiebeiträge geleistet wurden.
5) Wurden die Ausgleichs- und Garantiebeiträge nach Abs. 3 und 4 vollständig rückvergütet und übersteigt der Deckungsgrad nach revidiertem Jahresabschluss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren per 31. Dezember 140 %, so erfolgt eine Verteilung der verbleibenden Überschüsse an die angeschlossenen Arbeitgeber und das offene Vorsorgewerk. Dabei erhalten die angeschlossenen Arbeitgeber 55 %, das offene Vorsorgewerk 45 % des zu verteilenden Betrages. Der Deckungsgrad darf nach der Verteilung 125 % nicht unterschreiten. Die Verteilung an die angeschlossenen Arbeitgeber erfolgt im gleichen Verhältnis, wie die Ausgleichs- und Garantiebeiträge geleistet wurden.
6) Besteht ein angeschlossener Arbeitgeber im Zeitpunkt einer Rückvergütung bzw. Verteilung nach Abs. 3 bis 5 nicht mehr, so fällt sein Anteil vorbehaltlich besonderer Regelungen an das Land.
##### Art. 12c [^17]
**Auflösung**
1) Unterschreitet die Anzahl der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner im geschlossenen Vorsorgewerk die Zahl von 30 Personen, wird das Vorsorgewerk per Ende des entsprechenden Jahres aufgelöst und in das offene Vorsorgewerk überführt. Unabhängig von der Anzahl Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner im geschlossenen Vorsorgewerk, erfolgt diese Überführung spätestens per Ende des Jahres 2055.
2) Eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Deckungslücke ist durch die angeschlossenen Arbeitgeber im Umfang der individuellen Deckungslücke zu beseitigen. Besteht ein angeschlossener Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, so leistet das Land vorbehaltlich besonderer Regelungen seine Garantiebeiträge.
3) Im Zeitpunkt der Auflösung verbleibende Mittel werden an das offene Vorsorgewerk übertragen.
### IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 13
**Rechtsnachfolge**
@@ -252,30 +212,6 @@
7) Als Rentenbezüger im Sinne dieses Artikels gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentner, deren Renten spätestens am 31. Dezember 2013 zu laufen begonnen haben.
##### Art. 14a [^19]
**Finanzierung der Massnahmen für das geschlossene Vorsorgewerk**
1) Das Vorsorgekapital der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentner nach Art. 5 Abs. 2 wird auf Grundlage des revidierten Jahresabschlusses der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein per 31. Dezember 2024 mit einem technischen Zinssatz von 1.0 % berechnet und wie folgt gebildet:
- a) Das mit einem technischen Zinssatz von 2.5 % berechnete Vorsorgekapital wird vom offenen Vorsorgewerk auf das geschlossene Vorsorgewerk übertragen.
- b) Die nach Art. 17 aus den Sicherungsbeiträgen geäufnete technische Rückstellung wird aufgelöst und dem Vorsorgekapital des geschlossenen Vorsorgewerks zugeteilt.
- c) Die nach Durchführung der Massnahmen gemäss Bst. a und b noch bestehende Deckungslücke wird unter sinngemässer Anwendung von Art. 14 Abs. 3 vom Land, den Gemeinden und den übrigen Arbeitgebern durch die Leistung von Beiträgen ausgeglichen (Ausgleichsbeiträge).
2) Abs. 1 Bst. c begründet eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Arbeitgebern.
3) Die Ausgleichsbeiträge nach Abs. 1 Bst. c sind zu leisten durch:
- a) eine Einmalzahlung, die mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 fällig wird; oder
- b) Ratenzahlungen während längstens drei Jahren, wobei die einzelnen Raten jeweils am 31. Dezember fällig werden.
4) Die Arbeitgeber haben die Vorsorgeeinrichtung unverzüglich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 über die gewünschte Zahlungsform nach Abs. 3 zu informieren.
5) Bei der Ratenzahlung nach Abs. 3 Bst. b werden die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung zum technischen Zinssatz des offenen Vorsorgewerks ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 5. September 2024 verzinst; die Zinsen sind jeweils am 31. Dezember fällig. Fristgerechte Einmalzahlungen nach Abs. 3 Bst. a werden nicht verzinst.
##### Art. 15
**Zinsloses Darlehen**
@@ -436,4 +372,12 @@
**gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [135/2012](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=135&buajahr=2012), [16/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=16&buajahr=2013) und [46/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=46&buajahr=2013)
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahmen der Regierung Nr. [135/2012](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=135&buajahr=2012), [16/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=16&buajahr=2013) und [46/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=46&buajahr=2013)
[^2]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^3]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^4]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
[^5]: Art. 12 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 236](https://www.gesetze.li/chrono/2016236000).
2014-07-01
Gesetz vom 6
Originalfassung
Text zu diesem Datum