Änderungshistorie

Gesetz vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz)

5 Versionen · 2013-12-23
2026-01-01
Gesetz vom 8 — arts. 1, 3, 15 y 23 más
2025-01-01
Gesetz vom 8 — arts. 2, 3, 3 y 28 más

Änderungen vom 2025-01-01

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3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^6]
##### Art. 3
**Registrierung als Zahlstelle[^6]**
**Registrierung als Zahlstelle[^7]**
1) Wer zur Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens wird und Vermögenswerte einer betroffenen Person hält oder verwaltet, hat sich unaufgefordert bei der Steuerverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens bis 30 Tage vor dem Stichtag 3, d.h. bis 30. April 2014, zu erfolgen.
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- 5. die Art der Berufsausübungsbewilligung.
3) Änderungen der nach Abs. 1 und 2 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^7]
4) Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die Zahlstelle bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^8]
3) Änderungen der nach Abs. 1 und 2 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^8]
4) Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die Zahlstelle bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^9]
##### Art. 3a [^10]
**Interne Organisation für AStA-Zwecke**
1) Zahlstellen müssen die für die Umsetzung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.
2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse der Zahlstelle ausgestaltet sein.
### II. Steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte
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5) Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Übermittlung der Meldungen an die Steuerverwaltung (Abs. 1) widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die Zahlstelle diese unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen.
6) Wurde die Frist für eine Meldung nach Abs. 1 versäumt, ist diese Meldung von der Zahlstelle unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.[^9]
7) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt die Zahlstelle die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.[^10]
6) Wurde die Frist für eine Meldung nach Abs. 1 versäumt, ist diese Meldung von der Zahlstelle unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.[^11]
7) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt die Zahlstelle die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.[^12]
##### Art. 15
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- b) die Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.
##### Art. 15a [^11]
##### Art. 15a [^13]
**Dokumentationspflichten**
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5) Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Übermittlung der Meldungen an die Steuerverwaltung (Abs. 1) widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die Zahlstelle diese unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen.
6) Im Übrigen findet Art. 14 Abs. 6 und 7 sinngemäss Anwendung.[^12]
6) Im Übrigen findet Art. 14 Abs. 6 und 7 sinngemäss Anwendung.[^14]
##### Art. 22
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- b) die Meldungen innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.
##### Art. 22a [^13]
##### Art. 22a [^15]
**Dokumentationspflichten**
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3) Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ein, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.
### IVa. Rechte der betroffenen Personen und der Rechtsträger[^14]
##### Art. 23a [^15]
### IVa. Rechte der betroffenen Personen und der Rechtsträger[^16]
##### Art. 23a [^17]
**Rechte gegenüber liechtensteinischen Zahlstellen und der Steuerverwaltung**
1) In Bezug auf Informationen, die von liechtensteinischen Zahlstellen oder der Steuerverwaltung für Zwecke der Meldung nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens verarbeitet werden, stehen den betroffenen Personen und den Rechtsträgern die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung und den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine betroffene Person und ein Rechtsträger können gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle und der Steuerverwaltung schriftlich die Berichtigung oder Löschung unrichtiger Informationen verlangen.
3) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger Informationen kann nur verlangt werden, wenn der liechtensteinischen Zahlstelle oder der Steuerverwaltung die nach dem Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen vorgelegt werden.
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, ist gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung bei der Steuerverwaltung eingereicht, so leitet sie diesen unverzüglich an die betroffene Zahlstelle weiter und informiert den Antragsteller.[^18]
3) Eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2 kann nur verlangt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, dass die nach dem Abkommen und diesem Gesetz zu übermittelnden Meldungen unrichtig sind.[^19]
4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist die liechtensteinische Zahlstelle erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 10, 29 und 37 des Abkommens.
##### Art. 23b [^16]
##### Art. 23b [^20]
Aufgehoben
### IVb. Aufbewahrung, Datenverarbeitung und Datensicherheit[^17]
##### Art. 23c [^18]
### IVb. Aufbewahrung, Datenverarbeitung und Datensicherheit[^21]
##### Art. 23c [^22]
**Aufbewahrung der Informationen**
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2) Die Steuerverwaltung hat die Informationen nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 9, 16 und 23 aufzubewahren. Die Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
##### Art. 23d [^19]
##### Art. 23d [^23]
**Datenverarbeitung**
Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
##### Art. 23e [^20]
##### Art. 23e [^24]
**Sicherheitsverletzungen**
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet liechtensteinische Zahlstellen über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.[^21]
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet liechtensteinische Zahlstellen über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.[^25]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen österreichischen Behörde verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
3) Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, betroffene Personen oder Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zur Folge hat.[^22]
4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zur Folge hat.[^23]
### V. Gemeinsame Bestimmungen zu Kapitel II bis IVb[^24]
3) Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, betroffene Personen oder Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.[^26]
4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zur Folge hat.[^27]
### V. Gemeinsame Bestimmungen zu Kapitel II bis IVb[^28]
##### Art. 24
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Die Steuerverwaltung führt Statistiken, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Abkommen und diesem Gesetz erforderlich ist.
##### Art. 26
##### Art. 26 [^29]
**Auskunftspflicht**
1) Zahlstellen haben der Steuerverwaltung Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Gesetzliche Vorschriften über Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 nicht entgegen. Die Zahlstellen sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.
1) Zahlstellen haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 32) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Bei gelöschten Zahlstellen haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organe die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen.
3) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Die Zahlstellen sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.
4) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.
##### Art. 27
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**Kontrollen im Sinne von Art. 41 des Abkommens**
1) Die Steuerverwaltung überprüft risikobasiert die Erfüllung der Pflichten der liechtensteinischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens.[^25]
2) Die Kontrolle erfolgt durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte. Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.[^26]
3) Unabhängige Dritte haben ihre Kontrollen nach den Vorgaben der Steuerverwaltung durchzuführen. Sie sind verpflichtet:[^27]
1) Zahlstellen unterliegen zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Abkommen und diesem Gesetz risikobasierten Kontrollen.[^30]
1a) Die Kontrollen nach Abs. 1 erfolgen durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.[^31]
2) Als unabhängige Dritte nach Abs. 1a qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.[^32]
3) Unabhängige Dritte haben ihre Kontrollen nach den Vorgaben der Steuerverwaltung durchzuführen. Sie sind verpflichtet:[^33]
- a) der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht einzureichen. Hierbei dürfen wesentliche Tatsachen nicht verschwiegen werden. Die Angaben im Kontrollbericht müssen der Wahrheit entsprechen;
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- d) der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche Auskünfte sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten nach dem Abkommen und diesem Gesetz benötigt.
4) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 3.[^28]
5) Die Kosten der unabhängigen Dritten tragen die kontrollierten liechtensteinischen Zahlstellen. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.[^29]
6) Liechtensteinische Zahlstellen haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.[^30]
4) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 3.[^34]
5) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten liechtensteinischen Zahlstellen.[^35]
5a) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen.[^36]
5b) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde eine Zahlstelle bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand.[^37]
6) Liechtensteinische Zahlstellen haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.[^38]
7) Die Steuerverwaltung erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ereignisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen und übermittelt diesen der zuständigen österreichischen Behörde. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Zahlstellen, Vermögensstrukturen oder betroffene Personen möglich sind.
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4) Die Organ-Zahlstellen übermitteln der Steuerverwaltung die für die durch den Prüfungsausschuss durchzuführenden Kontrollen erforderlichen Informationen und Unterlagen.
4a) Wird der von der Steuerverwaltung erteilten Aufforderung zur Übermittlung der erforderlichen Informationen und Unterlagen von einer Organ-Zahlstelle nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, ordnet die Steuerverwaltung umgehend mit Verfügung die erforderlichen Zwangsmassnahmen an. Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (SteAHG) finden sinngemäss Anwendung.[^31]
4a) Wird der von der Steuerverwaltung erteilten Aufforderung zur Übermittlung der erforderlichen Informationen und Unterlagen von einer Organ-Zahlstelle nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, ordnet die Steuerverwaltung umgehend mit Verfügung die erforderlichen Zwangsmassnahmen an. Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (SteAHG) finden sinngemäss Anwendung.[^39]
5) Die Unterlagen und Daten der Kontrollen dürfen vorbehaltlich Abs. 6 ausschliesslich im Inland verarbeitet und gelagert werden.
@@ -618,25 +636,25 @@
- a) für die Steuerverwaltung bei Meldungen und Erteilung von Auskünften an die zuständige österreichische Behörde nach dem Abkommen und diesem Gesetz;
- b) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;[^32]
- c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;[^33]
- d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;[^34]
- e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;[^35]
- f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.[^36]
- b) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;[^40]
- c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;[^41]
- d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;[^42]
- e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;[^43]
- f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.[^44]
3) Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Kontrolle nach Art. 32 Abs. 2 einer Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Abkommens verwendet werden.
##### Art. 38 [^37]
##### Art. 38 [^45]
Aufgehoben
### VIII. Strafbestimmungen
##### Art. 39 [^38]
##### Art. 39 [^46]
**Verwaltungsübertretungen**
@@ -692,19 +710,19 @@
- c) bei Übertretungen nach Abs. 3 Bst. a: bis zu 5 000 Franken.
##### Art. 40 [^39]
##### Art. 40 [^47]
**Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 39 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
##### Art. 41 [^40]
##### Art. 41 [^48]
**Beteiligte**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 39 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
##### Art. 42 [^41]
##### Art. 42 [^49]
**Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften**
@@ -712,7 +730,7 @@
2) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 39 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 40 und 41 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
##### Art. 43 [^42]
##### Art. 43 [^50]
**Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren**
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3) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung nach Art. 42 Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
##### Art. 44 [^43]
##### Art. 44 [^51]
Aufgehoben
##### Art. 45 [^44]
##### Art. 45 [^52]
**Verantwortlichkeit von Rechtsträgern**
@@ -740,21 +758,21 @@
**Verjährung**
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 39 bis 41 in fünf Jahren.[^45]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^46]
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 39 bis 41 in fünf Jahren.[^53]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^54]
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
### VIIIa. Behördenzusammenarbeit[^47]
##### Art. 46a [^48]
### VIIIa. Behördenzusammenarbeit[^55]
##### Art. 46a [^56]
**Zusammenarbeit inländischer Behörden**
Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.
##### Art. 47 [^49]
##### Art. 47 [^57]
**Mitteilung der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen**
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1) Ist die nach Art. 15a oder 22a des neuen Rechts erforderliche Dokumentation per 1. Januar 2021 nicht vorhanden, so sind liechtensteinische Zahlstellen verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen.
2) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten[^50] dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
2) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten[^58] dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
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@@ -804,92 +822,108 @@
[^5]: Art. 2 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^6]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^7]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^8]: Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^9]: Art. 14 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^10]: Art. 14 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^11]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^12]: Art. 21 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^13]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^14]: Überschrift vor Art. 23a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^15]: Art. 23a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^16]: Art. 23b aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^17]: Überschrift vor Art.23c eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^18]: Art. 23c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^19]: Art. 23d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^20]: Art. 23e eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 390](https://www.gesetze.li/chrono/2018390000).
[^21]: Art. 23e Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^22]: Art. 23e Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^23]: Art. 23e Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^24]: Überschrift vor Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^25]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^26]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^27]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^28]: Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^29]: Art. 32 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^30]: Art. 32 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^31]: Art. 34 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 216](https://www.gesetze.li/chrono/2018216000).
[^32]: Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^33]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^34]: Art. 37 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^35]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^36]: Art. 37 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^37]: Art. 38 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^38]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^39]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^40]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^41]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^42]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^43]: Art. 44 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^44]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^45]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^46]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^47]: Überschrift vor Art. 46a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^48]: Art. 46a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^49]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^50]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021..
[^6]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^7]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^8]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^9]: Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^10]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^11]: Art. 14 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^12]: Art. 14 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^13]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^14]: Art. 21 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^15]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^16]: Überschrift vor Art. 23a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^17]: Art. 23a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^18]: Art. 23a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^19]: Art. 23a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^20]: Art. 23b aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^21]: Überschrift vor Art.23c eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^22]: Art. 23c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^23]: Art. 23d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^24]: Art. 23e eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 390](https://www.gesetze.li/chrono/2018390000).
[^25]: Art. 23e Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^26]: Art. 23e Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^27]: Art. 23e Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^28]: Überschrift vor Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^29]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^30]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^31]: Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^32]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^33]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^34]: Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^35]: Art. 32 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^36]: Art. 32 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^37]: Art. 32 Abs. 5b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^38]: Art. 32 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^39]: Art. 34 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 216](https://www.gesetze.li/chrono/2018216000).
[^40]: Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^41]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^42]: Art. 37 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^43]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^44]: Art. 37 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^45]: Art. 38 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^46]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^47]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^48]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^49]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^50]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^51]: Art. 44 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^52]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^53]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^54]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^55]: Überschrift vor Art. 46a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^56]: Art. 46a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^57]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^58]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021..
2021-01-01
Gesetz vom 8 — arts. 1, 2, 3 y 35 más
2019-01-01
Gesetz vom 8 — arts. 5, 23, 23 y 14 más
2014-01-01
Gesetz vom 8
Originalfassung Text zu diesem Datum