Änderungshistorie

Gesetz vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz)

5 Versionen · 2013-12-23
2026-01-01
Gesetz vom 8 — arts. 1, 3, 15 y 23 más

Änderungen vom 2026-01-01

@@ -4,7 +4,7 @@
### I. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 1 [^3]
##### Art. 1[^3]
**Gegenstand**
@@ -110,7 +110,7 @@
4) Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die Zahlstelle bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^9]
##### Art. 3a [^10]
##### Art. 3a[^10]
**Interne Organisation für AStA-Zwecke**
@@ -300,11 +300,11 @@
- b) die Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.
##### Art. 15a [^13]
##### Art. 15a[^13]
**Dokumentationspflichten**
Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, die zur Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Steuerjahr, in dem keine Vermögenswerte von betroffenen Personen mehr gehalten oder verwaltet werden, im Inland aufzubewahren.
Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, die zur Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Steuerjahr, in dem keine Vermögenswerte von betroffenen Personen mehr gehalten oder verwaltet werden, so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht.
##### Art. 16
@@ -390,7 +390,7 @@
- b) die Meldungen innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.
##### Art. 22a [^15]
##### Art. 22a[^15]
**Dokumentationspflichten**
@@ -408,7 +408,7 @@
### IVa. Rechte der betroffenen Personen und der Rechtsträger[^16]
##### Art. 23a [^17]
##### Art. 23a[^17]
**Rechte gegenüber liechtensteinischen Zahlstellen und der Steuerverwaltung**
@@ -420,13 +420,13 @@
4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist die liechtensteinische Zahlstelle erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 10, 29 und 37 des Abkommens.
##### Art. 23b [^20]
##### Art. 23b[^20]
Aufgehoben
### IVb. Aufbewahrung, Datenverarbeitung und Datensicherheit[^21]
##### Art. 23c [^22]
##### Art. 23c[^22]
**Aufbewahrung der Informationen**
@@ -434,13 +434,13 @@
2) Die Steuerverwaltung hat die Informationen nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 9, 16 und 23 aufzubewahren. Die Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
##### Art. 23d [^23]
##### Art. 23d[^23]
**Datenverarbeitung**
Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
##### Art. 23e [^24]
##### Art. 23e[^24]
**Sicherheitsverletzungen**
@@ -468,7 +468,7 @@
Die Steuerverwaltung führt Statistiken, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Abkommen und diesem Gesetz erforderlich ist.
##### Art. 26 [^29]
##### Art. 26[^29]
**Auskunftspflicht**
@@ -558,19 +558,19 @@
- b) die von der Steuerverwaltung bestimmten Grundsätze über die Kontrolltätigkeit und die Durchführung der Kontrollen einzuhalten und der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere zur Verfügung zu stellen;
- c) Unterlagen und Daten der Kontrollen ausschliesslich im Inland zu verarbeiten und während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrollen im Inland aufzubewahren; und
- c) Unterlagen und Daten der Kontrollen während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrollen so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung jederzeit zur Verfügung stehen; und[^34]
- d) der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche Auskünfte sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten nach dem Abkommen und diesem Gesetz benötigt.
4) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 3.[^34]
5) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten liechtensteinischen Zahlstellen.[^35]
5a) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen.[^36]
5b) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde eine Zahlstelle bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand.[^37]
6) Liechtensteinische Zahlstellen haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.[^38]
4) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 3.[^35]
5) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten liechtensteinischen Zahlstellen.[^36]
5a) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen.[^37]
5b) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde eine Zahlstelle bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand.[^38]
6) Liechtensteinische Zahlstellen haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.[^39]
7) Die Steuerverwaltung erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ereignisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen und übermittelt diesen der zuständigen österreichischen Behörde. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Zahlstellen, Vermögensstrukturen oder betroffene Personen möglich sind.
@@ -600,7 +600,7 @@
4) Die Organ-Zahlstellen übermitteln der Steuerverwaltung die für die durch den Prüfungsausschuss durchzuführenden Kontrollen erforderlichen Informationen und Unterlagen.
4a) Wird der von der Steuerverwaltung erteilten Aufforderung zur Übermittlung der erforderlichen Informationen und Unterlagen von einer Organ-Zahlstelle nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, ordnet die Steuerverwaltung umgehend mit Verfügung die erforderlichen Zwangsmassnahmen an. Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (SteAHG) finden sinngemäss Anwendung.[^39]
4a) Wird der von der Steuerverwaltung erteilten Aufforderung zur Übermittlung der erforderlichen Informationen und Unterlagen von einer Organ-Zahlstelle nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, ordnet die Steuerverwaltung umgehend mit Verfügung die erforderlichen Zwangsmassnahmen an. Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (SteAHG) finden sinngemäss Anwendung.[^40]
5) Die Unterlagen und Daten der Kontrollen dürfen vorbehaltlich Abs. 6 ausschliesslich im Inland verarbeitet und gelagert werden.
@@ -608,11 +608,11 @@
7) Die Regierung erlässt nähere Bestimmungen zum Prüfungsausschuss mit Verordnung, insbesondere zu dessen Bestellung, Entschädigung, Prüfungsverfahren sowie Berichterstattung.
##### Art. 35
##### Art. 35[^41]
**Anwendbares Verfahrensrecht**
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsverfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
##### Art. 36
@@ -636,25 +636,25 @@
- a) für die Steuerverwaltung bei Meldungen und Erteilung von Auskünften an die zuständige österreichische Behörde nach dem Abkommen und diesem Gesetz;
- b) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;[^40]
- c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;[^41]
- d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;[^42]
- e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;[^43]
- f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.[^44]
- b) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;[^42]
- c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;[^43]
- d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;[^44]
- e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;[^45]
- f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.[^46]
3) Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Kontrolle nach Art. 32 Abs. 2 einer Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Abkommens verwendet werden.
##### Art. 38 [^45]
##### Art. 38[^47]
Aufgehoben
### VIII. Strafbestimmungen
##### Art. 39 [^46]
##### Art. 39[^48]
**Verwaltungsübertretungen**
@@ -692,7 +692,7 @@
- i) als beauftragter Dritter den Kontrollbericht nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a nicht, nicht gehörig oder nicht fristgerecht einreicht oder die von der Steuerverwaltung nach Art. 32 Abs. 3 Bst. b vorgegebene Kontrollgrundsätze nicht einhält;
- k) als beauftragter Dritter Unterlagen und Daten über die Kontrolle entgegen Art. 32 Abs. 3 Bst. c nicht im Inland verarbeitet oder diese nicht während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrolle im Inland aufbewahrt;
- k) als beauftragter Dritter Unterlagen und Daten der Kontrollen entgegen Art. 32 Abs. 3 Bst. c aufbewahrt;[^49]
- l) als beauftragter Dritter die Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Unterlagen und Abschriften nach Art. 32 Abs. 3 Bst. d verletzt.
@@ -710,27 +710,33 @@
- c) bei Übertretungen nach Abs. 3 Bst. a: bis zu 5 000 Franken.
##### Art. 40 [^47]
5) In Abweichung von Art. 21 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) können bei der Strafbemessung auch im abgekürzten Verfahren (Art. 53 ff. VStG) die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt werden.[^50]
##### Art. 40[^51]
**Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 39 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
##### Art. 41 [^48]
##### Art. 41[^52]
**Beteiligte**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 39 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
##### Art. 42 [^49]
**Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften**
1) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 39 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels eines Verwaltungsstrafbotes vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 147 bis 149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
2) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 39 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 40 und 41 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
##### Art. 43 [^50]
##### Art. 42[^53]
**Verwaltungsstrafverfahren**
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz anwendbar.
2) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 39 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels einer Strafverfügung vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 53 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
3) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 39 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 40 und 41 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
4) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 39 bis 41 ist Art. 29 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht anwendbar.
##### Art. 43[^54]
**Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren**
@@ -738,17 +744,17 @@
2) Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung nach Art. 42 Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
##### Art. 44 [^51]
3) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung nach Art. 42 Abs. 2 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 55 VStG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bleibt vorbehalten.[^55]
##### Art. 44[^56]
Aufgehoben
##### Art. 45 [^52]
##### Art. 45[^57]
**Verantwortlichkeit von Rechtsträgern**
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst.
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst. Die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern besteht unabhängig davon, wer für den Rechtsträger die Widerhandlung begangen hat.[^58]
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom Rechtsträger nicht bezahlt wird.
@@ -758,21 +764,21 @@
**Verjährung**
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 39 bis 41 in fünf Jahren.[^53]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^54]
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 39 bis 41 in fünf Jahren.[^59]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^60]
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
### VIIIa. Behördenzusammenarbeit[^55]
##### Art. 46a [^56]
### VIIIa. Behördenzusammenarbeit[^61]
##### Art. 46a[^62]
**Zusammenarbeit inländischer Behörden**
Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.
##### Art. 47 [^57]
##### Art. 47[^63]
**Mitteilung der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen**
@@ -808,7 +814,7 @@
1) Ist die nach Art. 15a oder 22a des neuen Rechts erforderliche Dokumentation per 1. Januar 2021 nicht vorhanden, so sind liechtensteinische Zahlstellen verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen.
2) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten[^58] dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
2) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten[^64] dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
...
@@ -836,7 +842,7 @@
[^12]: Art. 14 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^13]: Art. 15a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^13]: Art. 15a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 586](https://www.gesetze.li/chrono/2025586000).
[^14]: Art. 21 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
@@ -878,52 +884,64 @@
[^33]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^34]: Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^35]: Art. 32 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^36]: Art. 32 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^37]: Art. 32 Abs. 5b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^38]: Art. 32 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^39]: Art. 34 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 216](https://www.gesetze.li/chrono/2018216000).
[^40]: Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^41]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^42]: Art. 37 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^43]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^44]: Art. 37 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^45]: Art. 38 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^46]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^47]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^48]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^49]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^50]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^51]: Art. 44 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^52]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^53]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^54]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^55]: Überschrift vor Art. 46a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^56]: Art. 46a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^57]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^58]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021..
[^34]: Art. 32 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 586](https://www.gesetze.li/chrono/2025586000).
[^35]: Art. 32 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^36]: Art. 32 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^37]: Art. 32 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^38]: Art. 32 Abs. 5b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2024488000).
[^39]: Art. 32 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^40]: Art. 34 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 216](https://www.gesetze.li/chrono/2018216000).
[^41]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 592](https://www.gesetze.li/chrono/2025592000).
[^42]: Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^43]: Art. 37 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^44]: Art. 37 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^45]: Art. 37 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^46]: Art. 37 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^47]: Art. 38 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^48]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^49]: Art. 39 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 586](https://www.gesetze.li/chrono/2025586000).
[^50]: Art. 39 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 592](https://www.gesetze.li/chrono/2025592000).
[^51]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^52]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^53]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 592](https://www.gesetze.li/chrono/2025592000).
[^54]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^55]: Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 592](https://www.gesetze.li/chrono/2025592000).
[^56]: Art. 44 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^57]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^58]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 592](https://www.gesetze.li/chrono/2025592000).
[^59]: Art. 46 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^60]: Art. 46 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^61]: Überschrift vor Art. 46a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^62]: Art. 46a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^63]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 501](https://www.gesetze.li/chrono/2020501000).
[^64]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021..
2025-01-01
Gesetz vom 8 — arts. 2, 3, 3 y 28 más
2021-01-01
Gesetz vom 8 — arts. 1, 2, 3 y 35 más
2019-01-01
Gesetz vom 8 — arts. 5, 23, 23 y 14 más
2014-01-01
Gesetz vom 8
Originalfassung Text zu diesem Datum