Änderungshistorie

Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz)

6 Versionen · 2015-01-22
2026-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 2 y 33 más
2025-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 2 y 34 más
2023-12-30
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 2 y 21 más
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 2 y 36 más
2019-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 5, 3 y 17 más

Änderungen vom 2019-01-01

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- 2. eine Treuhandgesellschaft nach Ziff. 1, für deren Rechnung ein Mitarbeiter oder eine in die Organisation ihres Betriebes eingegliederte Person mit einer Treuhänderbewilligung nach dem TrHG Tätigkeiten nach Art. 2 Bst. a oder b TrHG ausübt;
- 3. eine Treuhandgesellschaft nach Ziff. 1, für deren Rechnung ein Mitarbeiter oder eine in die Organisation ihres Betriebes eingegliederte Person mit einer Bewilligung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) Tätigkeiten nach Art. 180a PGR ausübt; und
- 4. einen Rechtsträger, für dessen Rechnung ein nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts mit einer Bewilligung zur selbständigen Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR ausgestatteter Mitarbeiter Verwaltungsmandate nach Art. 180a PGR übernimmt;
- 3. eine Treuhandgesellschaft nach Ziff. 1, für deren Rechnung ein Mitarbeiter oder eine in die Organisation ihres Betriebes eingegliederte Person mit einer Bewilligung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen‐ und Gesellschaftsrechts (PGR) Tätigkeiten nach Art. 180a PGR ausübt; und
- 4. einen Rechtsträger, für dessen Rechnung ein nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen‐ und Gesellschaftsrechts mit einer Bewilligung zur selbständigen Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR ausgestatteter Mitarbeiter Verwaltungsmandate nach Art. 180a PGR übernimmt;
- b) ein nach liechtensteinischem Recht errichteter Trust ("a trust established under the laws of Liechtenstein") nach Anlage II Abschnitt IV Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens sowie im Sinne der Einvernehmenserklärung: einen nach liechtensteinischem Recht errichteten Trust und einen in Liechtenstein ansässigen Trust;
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### II. Pflichten liechtensteinischer Finanzinstitute
##### Art. 2a[^6]
**Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht**
1) Liechtensteinische Rechtsträger haben sich für Zwecke des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes zu klassifizieren als:
- a) meldendes Finanzinstitut oder nicht meldendes Finanzinstitut, wenn sie sich als Finanzinstitut klassifizieren;
- b) aktive oder passive NFFE, wenn sie sich nicht als Finanzinstitut klassifizieren.
2) Die Klassifizierung nach Abs. 1 und deren Änderungen sind unverzüglich vorzunehmen und den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten mitzuteilen.
3) Die Klassifizierung nach Abs. 1 und deren Änderungen sind vom liechtensteinischen Rechtsträger zu dokumentieren. Für die Dokumentation gilt Folgendes:
- a) Die Dokumentation hat die unternommenen Schritte, die zur Klassifizierung geführt haben, zu enthalten und ist im Inland aufzubewahren.
- b) Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers an einer von diesem zu bezeichnenden Stelle im Inland aufzubewahren. Die Aufbewahrungsstelle ist der Steuerverwaltung vor Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers mitzuteilen.
##### Art. 2b[^7]
**Aktive NFFE**
Liechtensteinische Rechtsträger, die als aktive NFFE klassifizieren, haben vorbehaltlich der Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht nach Art. 2a keine Pflichten nach diesem Gesetz.
##### Art. 2c[^8]
**Passive NFFE**
1) Liechtensteinische passive NFFE haben den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unverzüglich und unaufgefordert alle beherrschenden Personen einschliesslich der auszutauschenden Informationen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des FATCA-Abkommens mitzuteilen.
2) Liechtensteinische passive NFFE haben angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Steueridentifikationsnummer(n) der beherrschenden Personen und, im Falle einer natürlichen Person, das Geburtsdatum für Zwecke der Mitteilung nach Abs. 1 zu beschaffen.
3) Änderungen der mitgeteilten Informationen nach Abs. 1 sind den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unverzüglich mitzuteilen.
4) Liechtensteinische passive NFFE sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen verantwortlich. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben von der Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen auszugehen.
5) Kommt ein liechtensteinischer passiver NFFE der Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nach, so haben meldende liechtensteinische Finanzinstitute von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auszutauschenden Informationen, die ihnen vorliegen, auszugehen. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben diese passiven NFFE unverzüglich der Steuerverwaltung zu melden.
##### Art. 3
**Registrierungspflicht**
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Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten.
##### Art. 6a[^18]
**Erfüllung der Pflichten bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern**
1) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern sind die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch für die nachträgliche Erfüllung der Pflichten nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger verantwortlich.
2) Bei mehreren letzten vertretungsbefugten Organen bestimmt die Steuerverwaltung das Organ, welches die Pflichten nach Abs. 1 für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten für allfällige Aufwendungen tragen die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch.
3) Können die letzten vertretungsbefugten Organe die Pflichten nach Abs. 1 aus triftigen Gründen nicht erfüllen, so bestimmt die Steuerverwaltung einen Dritten, der die Pflichten für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten des Dritten für die nachträgliche Pflichterfüllung trägt das Land.
##### Art. 6b [^25]
**Interne Organisation für FATCA-Zwecke**
1) Liechtensteinische Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften müssen die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.
2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse des liechtensteinischen Finanzinstituts, des Dienstleisters für Rechtsträger oder der Fonds-Verwaltungsgesellschaft ausgestaltet sein.
##### Art. 7
**Quellensteuer und Bereitstellung von Informationen**
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2) Ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, das nicht unter Art. 4 Abs. 1 Bst. d des FATCA-Abkommens fällt und das in Bezug auf eine abzugssteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle an ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut eine Zahlung leistet oder diesbezüglich als Intermediär auftritt, hat jedem unmittelbar Zahlenden einer solchen abzugssteuerpflichtigen Zahlung aus US-amerikanischer Quelle die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Steuerabzug und die Meldung in Bezug auf diese Zahlung erforderlich sind.
### IIa. Rechte und Pflichten der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind[^3]
##### Art. 7a[^4]
**Gegenüber meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten**
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten verarbeitet werden, stehen den meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und den Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine meldepflichtige spezifizierte Person der Vereinigten Staaten und ein Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, können gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut schriftlich die Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen.
3) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann vor Meldung an die Steuerverwaltung nach Art. 5 nur verlangt werden, wenn dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut die nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen bis spätestens 31. Mai des Kalenderjahres, in dem eine Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, vorgelegt werden.
4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) zur Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 und 2 ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln.
##### Art. 7b[^5]
**Gegenüber der Steuerverwaltung**
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung verarbeitet werden, können meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, das Auskunftsrecht geltend machen. Zu diesem Zweck müssen meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann vor Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 8 nur verlangt werden, wenn sie unter Vorlage der nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem die Informationen durch die Steuerverwaltung zu übermitteln sind, schriftlich beantragt wird. Abs. 1 Satz 2 findet sinngemäss Anwendung.
3) Art. 7a Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.
### III. Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung
##### Art. 7a[^4]
**Gegenüber meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten**
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten verarbeitet werden, stehen den meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und den Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine meldepflichtige spezifizierte Person der Vereinigten Staaten und ein Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, können gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut schriftlich die Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen.
3) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann vor Meldung an die Steuerverwaltung nach Art. 5 nur verlangt werden, wenn dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut die nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen bis spätestens 31. Mai des Kalenderjahres, in dem eine Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, vorgelegt werden.
4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) zur Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 und 2 ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln.
##### Art. 7b[^5]
**Gegenüber der Steuerverwaltung**
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung verarbeitet werden, können meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, das Auskunftsrecht geltend machen. Zu diesem Zweck müssen meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann vor Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 8 nur verlangt werden, wenn sie unter Vorlage der nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem die Informationen durch die Steuerverwaltung zu übermitteln sind, schriftlich beantragt wird. Abs. 1 Satz 2 findet sinngemäss Anwendung.
3) Art. 7a Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.
##### Art. 8[^6]
**Grundsatz**
1) Die Steuerverwaltung übermittelt die in Art. 2 des FATCA-Abkommens genannten Informationen in einem automatisierten Verfahren nach Art. 5a des Übereinkommens vom 8. Dezember 2008 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (im Folgenden "Übereinkommen") innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres an die zuständige US-amerikanische Behörde.
2) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, Informationen weiterzuleiten, wenn die Übermittlung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Fürstentums Liechtenstein widerspricht.
3) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 22 aufzubewahren. Die ausgetauschten Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
### IIIa. Vertraulichkeit und Datenschutz[^7]
##### Art. 8a[^8]
**Vertraulichkeit**
1) Sämtliche auszutauschenden Informationen, welche die zuständige US-amerikanische Behörde erhält, sind vertraulich zu behandeln.
2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) offengelegt werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung sowie der Behandlung von Beschwerden in Bezug auf Steuern, welche unter das Übereinkommen fallen, befassen, einschliesslich der Aufsichtsbehörden. In jedem Fall darf die Offenlegung nur so weit gehen, als dies zur Erfüllung der Pflichten dieser Personen, Behörden oder Aufsichtsbehörden notwendig ist, und diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für solche Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheiden offenlegen.
3) Die Informationen dürfen nicht anderen Personen, Rechtsträgern oder Behörden offengelegt werden oder für andere als die in Art. 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden, ausser wenn die Steuerverwaltung im Voraus schriftlich einwilligt, dass die Informationen auch für Zwecke verwendet werden dürfen, die in den Bestimmungen des bestehenden des Vertrags vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannt sind, das den Austausch von bestimmten Steuerinformationen gestattet.
##### Art. 8b[^9]
**Verbot der Weiterleitung der ausgetauschten Informationen an Drittstaaten**
Die Weiterleitung von ausgetauschten Informationen an Drittstaaten ist unzulässig. Die Steuerverwaltung teilt dies der zuständigen US-amerikanischen Behörde mit.
##### Art. 8c[^10]
**Datenverarbeitung und Datensicherheit**
1) Die Steuerverwaltung darf im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auszutauschende Informationen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten in Steuersachen, verarbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung verarbeitet werden, müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten geschützt werden.
3) Die Datenschutzstelle ist für die Überwachung der gesetzmässigen Verarbeitung von auszutauschenden Informationen zuständig.
##### Art. 8d[^11]
**Sicherheitsverletzungen**
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Finanzinstitute über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten von meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten oder Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, oder deren Privatsphäre zu erwarten ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen US-amerikanischen Behörde verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
4) Art. 5a Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2.
### IV. Verfahrensbestimmungen
##### Art. 8
**Grundsatz**
Die Steuerverwaltung übermittelt die in Art. 2 des FATCA-Abkommens genannten Informationen in einem automatisierten Verfahren nach Art. 5a des Übereinkommens vom 8. Dezember 2008 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres an die zuständige US-amerikanische Behörde.
##### Art. 9
**Organisation und Verfahren**
1) Aufgehoben[^12]
2) Aufgehoben[^13]
3) Die Steuerverwaltung erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
4) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare in elektronischer Form vorschreiben.
##### Art. 10
**Auskunftspflicht**
1) Liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 11) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 nicht entgegen. Liechtensteinische Finanzinstitute sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden. Dies gilt auch für Meldungen, welche liechtensteinische Finanzinstitute gestützt auf ein Qualified-Intermediary-Abkommen an die US-amerikanische Steuerbehörde zu übermitteln haben.
##### Art. 11
**Kontrolle**
1) Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute werden Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle erfolgt durch die Steuerverwaltung oder gemäss ihren Vorgaben durch unabhängige Dritte. Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 FMAG.
2) Die unabhängigen Dritten unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 15. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung nach Abs. 5.
3) Die Kosten der unabhängigen Dritten tragen die kontrollierten meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen und dem FATCA-Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
5) Die unabhängigen Dritten reichen der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht nach den Vorgaben der Steuerverwaltung ein.
##### Art. 12
**Herstellung des ordnungsgemässen Zustands**
1) Die Steuerverwaltung fordert das betroffene liechtensteinische Finanzinstitut formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:
- a) Grund zur Annahme besteht, dass verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung oder sonstigen Verstössen gegen das FATCA-Abkommen oder dieses Gesetz geführt haben könnten; oder
- b) die Steuerverwaltung feststellt, dass ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.
2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.
3) Im Falle einer erheblichen Nichteinhaltung nach Abs. 1 Bst. b und der Nichtherstellung des ordnungsgemässen Zustands nach Rechtskraft einer Verfügung nach Abs. 2 bleibt die Verhängung einer Busse nach Art. 16, 17 und 18 vorbehalten.
##### Art. 13
**Anwendbares Verfahrensrecht**
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
##### Art. 14
**Rechtsmittel**
1) Gegen Verfügungen der Steuerverwaltung nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.
2) Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3) Wurde gültig Einsprache erhoben, so überprüft die Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt eine begründete Einspracheentscheidung.
4) Auf die Rechtsmittel und das Verfahren finden die Bestimmungen der Art. 117 und 118 SteG sinngemäss Anwendung.
##### Art. 15
**Geheimhaltungspflichten**
1) Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, unterliegt dem Amtsgeheimnis und hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und Einsicht in amtliche Akten zu verweigern.
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
- a) für die Steuerverwaltung bei Meldungen und Erteilung von Auskünften an die zuständige US-amerikanische Behörde nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz;
- b) gegenüber Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;
- c) gegenüber Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
- d) gegenüber Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gegen Finanzinstitute zuständig sind;
- e) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
##### Art. 16
**Pflichtverletzungen**
1) Vom Landgericht wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich folgende Pflichten verletzt:[^14]
- a) die Registrierungspflicht nach Art. 3;
- b) die FATCA-Sorgfaltspflichten nach Art. 4;
- c) die Meldepflichten nach Art. 5;
- d) die Einbehaltungs- oder Informationspflicht nach Art. 7.
2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse nach Abs. 1 bis zu 100 000 Franken.
##### Art. 17[^15]
**Verletzung der Auskunfts-, Informations- oder Weiterleitungspflicht sowie Vereitelung von Kontrollen**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer die Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) die Informations- oder Weiterleitungspflicht nach Art. 5a sowie 8d Abs. 3 und 4 verletzt;
- b) die Auskunftspflicht nach Art. 10 verweigert;
- c) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 11 erschwert, behindert oder verunmöglicht.
##### Art. 18
**Ordnungswidrigkeit**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) einer Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz zuwiderhandelt, sofern deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
- b) gegen eine an ihn gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.
##### Art. 19
**Rechtsmittel**
1) Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 17 und 18 können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Landessteuerkommission angefochten werden.[^16]
2) Beschwerdeentscheidungen der Landessteuerkommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
##### Art. 20[^17]
**Ergänzende Verfahrensvorschriften**
In einem Verfahren nach Art. 17 und 18 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, die Art. 152 bis 159 LVG sinngemäss Anwendung.
##### Art. 21
**Verantwortlichkeit juristischer Personen**
1) Werden die Widerhandlungen durch eine juristische Person begangen, so wird die juristische Person gebüsst.
2) Für die verhängten Bussen haften die handelnden Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse von der juristischen Person nicht bezahlt wird.
##### Art. 22
**Verjährung**
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 16, 17 und 18 in fünf Jahren.
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
### V. Strafbestimmungen
##### Art. 8a[^8]
**Vertraulichkeit**
1) Sämtliche auszutauschenden Informationen, welche die zuständige US-amerikanische Behörde erhält, sind vertraulich zu behandeln.
2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) offengelegt werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Verfolgung sowie der Behandlung von Beschwerden in Bezug auf Steuern, welche unter das Übereinkommen fallen, befassen, einschliesslich der Aufsichtsbehörden. In jedem Fall darf die Offenlegung nur so weit gehen, als dies zur Erfüllung der Pflichten dieser Personen, Behörden oder Aufsichtsbehörden notwendig ist, und diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für solche Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheiden offenlegen.
3) Die Informationen dürfen nicht anderen Personen, Rechtsträgern oder Behörden offengelegt werden oder für andere als die in Art. 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden, ausser wenn die Steuerverwaltung im Voraus schriftlich einwilligt, dass die Informationen auch für Zwecke verwendet werden dürfen, die in den Bestimmungen des bestehenden des Vertrags vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannt sind, das den Austausch von bestimmten Steuerinformationen gestattet.
##### Art. 8b[^9]
**Verbot der Weiterleitung der ausgetauschten Informationen an Drittstaaten**
Die Weiterleitung von ausgetauschten Informationen an Drittstaaten ist unzulässig. Die Steuerverwaltung teilt dies der zuständigen US-amerikanischen Behörde mit.
##### Art. 8c[^10]
**Datenverarbeitung und Datensicherheit**
1) Die Steuerverwaltung darf im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auszutauschende Informationen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten in Steuersachen, verarbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung verarbeitet werden, müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten geschützt werden.
3) Die Datenschutzstelle ist für die Überwachung der gesetzmässigen Verarbeitung von auszutauschenden Informationen zuständig.
##### Art. 8d[^11]
**Sicherheitsverletzungen**
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Finanzinstitute über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten von meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten oder Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, oder deren Privatsphäre zu erwarten ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen US-amerikanischen Behörde verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
4) Art. 5a Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2.
##### Art. 23
**Mitteilungspflicht an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen**
Verstossen liechtensteinische Finanzinstitute in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen oder nach diesem Gesetz, meldet dies die Steuerverwaltung den für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gegen die Finanzinstitute zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.
### VI. Schlussbestimmungen
##### Art. 9
**Organisation und Verfahren**
1) Die Steuerverwaltung ist befugt, Informationen, die sie von meldepflichtigen liechtensteinischen Finanzinstituten erhält, zu bearbeiten, und sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Personendaten müssen im Sinne von Art. 9 des Datenschutzgesetzes geschützt werden.
3) Die Steuerverwaltung erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
4) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare in elektronischer Form vorschreiben.
##### Art. 10
**Auskunftspflicht**
1) Liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 11) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 nicht entgegen. Liechtensteinische Finanzinstitute sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden. Dies gilt auch für Meldungen, welche liechtensteinische Finanzinstitute gestützt auf ein Qualified-Intermediary-Abkommen an die US-amerikanische Steuerbehörde zu übermitteln haben.
##### Art. 11
**Kontrolle**
1) Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute werden Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle erfolgt durch die Steuerverwaltung oder gemäss ihren Vorgaben durch unabhängige Dritte. Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 FMAG.
2) Die unabhängigen Dritten unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 15. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung nach Abs. 5.
3) Die Kosten der unabhängigen Dritten tragen die kontrollierten meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen und dem FATCA-Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
5) Die unabhängigen Dritten reichen der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht nach den Vorgaben der Steuerverwaltung ein.
##### Art. 12
**Herstellung des ordnungsgemässen Zustands**
1) Die Steuerverwaltung fordert das betroffene liechtensteinische Finanzinstitut formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:
- a) Grund zur Annahme besteht, dass verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung oder sonstigen Verstössen gegen das FATCA-Abkommen oder dieses Gesetz geführt haben könnten; oder
- b) die Steuerverwaltung feststellt, dass ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.
2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.
3) Im Falle einer erheblichen Nichteinhaltung nach Abs. 1 Bst. b und der Nichtherstellung des ordnungsgemässen Zustands nach Rechtskraft einer Verfügung nach Abs. 2 bleibt die Verhängung einer Busse nach Art. 16, 17 und 18 vorbehalten.
##### Art. 13
**Anwendbares Verfahrensrecht**
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
##### Art. 14
**Rechtsmittel**
1) Gegen Verfügungen der Steuerverwaltung nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.
2) Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3) Wurde gültig Einsprache erhoben, so überprüft die Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt eine begründete Einspracheentscheidung.
4) Auf die Rechtsmittel und das Verfahren finden die Bestimmungen der Art. 117 und 118 SteG sinngemäss Anwendung.
##### Art. 15
**Geheimhaltungspflichten**
1) Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, unterliegt dem Amtsgeheimnis und hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und Einsicht in amtliche Akten zu verweigern.
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
- a) für die Steuerverwaltung bei Meldungen und Erteilung von Auskünften an die zuständige US-amerikanische Behörde nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz;
- b) gegenüber Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;
- c) gegenüber Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
- d) gegenüber Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gegen Finanzinstitute zuständig sind;
- e) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
##### Art. 16
**Pflichtverletzungen**
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich folgende Pflichten verletzt:
- a) die Registrierungspflicht nach Art. 3;
- b) die FATCA-Sorgfaltspflichten nach Art. 4;
- c) die Meldepflichten nach Art. 5;
- d) die Einbehaltungs- oder Informationspflicht nach Art. 7.
2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse nach Abs. 1 bis zu 100 000 Franken.
##### Art. 17
**Vereitelung von Kontrollen**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer die Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) die Auskunftspflicht nach Art. 10 verweigert;
- b) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 11 erschwert, behindert oder verunmöglicht.
##### Art. 18
**Ordnungswidrigkeit**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) einer Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz zuwiderhandelt, sofern deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
- b) gegen eine an ihn gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.
##### Art. 19
**Rechtsmittel**
1) Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 16, 17 und 18 können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Landessteuerkommission angefochten werden.
2) Beschwerdeentscheidungen der Landessteuerkommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
##### Art. 20
**Ergänzende Verfahrensvorschriften**
In einem Verfahren nach Art. 16, 17 und 18 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, die Art. 152 bis 159 LVG sinngemäss Anwendung.
##### Art. 21
**Verantwortlichkeit juristischer Personen**
1) Werden die Widerhandlungen durch eine juristische Person begangen, so wird die juristische Person gebüsst.
2) Für die verhängten Bussen haften die handelnden Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse von der juristischen Person nicht bezahlt wird.
##### Art. 22
**Verjährung**
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 16, 17 und 18 in fünf Jahren.
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
### V. Strafbestimmungen
##### Art. 22a[^51]
**Zusammenarbeit inländischer Behörden**
Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.
##### Art. 23
**Mitteilungspflicht an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen**
Verstossen liechtensteinische Finanzinstitute in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen oder nach diesem Gesetz, meldet dies die Steuerverwaltung den für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gegen die Finanzinstitute zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.
### VI. Schlussbestimmungen
##### Art. 24
**Durchführungsverordnungen**
@@ -448,16 +392,40 @@
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem FATCA-Abkommen in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 359.131.2 G über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz)
### II.
### Übergangsbestimmungen
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [81/2014](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=81&buajahr=2014) und [106/2014](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=106&buajahr=2014)
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [81/2014](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=81&buajahr=2014) und [106/2014](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 106&buajahr=2014)
[^2]: Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^3]: Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^4]: Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^5]: Art. 7b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^6]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^7]: Überschrift vor Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^8]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^9]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^10]: Art. 8c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^11]: Art. 8d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^12]: Art. 9 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^13]: Art. 9 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^14]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2018217000).
[^15]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^16]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2018217000).
[^17]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2018217000).
2015-01-22
Gesetz vom 4
Originalfassung Text zu diesem Datum