Änderungshistorie
Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz)
6 Versionen
· 2015-01-22
2026-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 2 y 33 más
2025-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 2 y 34 más
Änderungen vom 2025-01-01
@@ -10,7 +10,7 @@
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Abkommens vom 16. Mai 2014 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-Abkommen), insbesondere:
- a) die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger und Finanzinstitute;
- a) die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger, Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften;[^3]
- b) die Rechte der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind;
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- g) spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ("Specified U.S. Person") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. ff des FATCA-Abkommens;
- gbis) Rechtsträger ("Entity") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. gg des FATCA-Abkommens;[^3]
- gbis) Rechtsträger ("Entity") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. gg des FATCA-Abkommens;[^4]
- h) abzugssteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle ("U.S. Source Withholdable Payment") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. ii des FATCA-Abkommens;
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- c) ein in Liechtenstein gegründetes Investmentunternehmen ("an Investment Entity established in Liechtenstein") nach Anlage II Abschnitt IV Unterabschnitt B Ziff. 1 Bst. a des FATCA-Abkommens: ein nach liechtensteinischem Recht gegründetes Investmentunternehmen und ein in Liechtenstein ansässiges Investmentunternehmen.
2a) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^4]
2a) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^5]
- a) vertretungsbefugte Organe: sämtliche zur Vertretung nach aussen berufenen Organe eines liechtensteinischen Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe;
- b) Löschung: die im Handelsregister vorgenommene Löschung eines Rechtsträgers oder die Beendigung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers.
- b) Löschung: die im Handelsregister vorgenommene Löschung eines Rechtsträgers oder die Beendigung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers;
- c) Dienstleister für Rechtsträger: ein Dienstleister für Rechtsträger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 und 4 des Sorgfaltspflichtgesetzes;[^6]
- d) Fonds-Verwaltungsgesellschaft:[^7]
- 1. eine Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder nach dem Investmentunternehmensgesetz;
- 2. ein Verwalter alternativer Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
3) Bei der Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes kann anstelle einer Begriffsbestimmung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes eine entsprechende Begriffsbestimmung aus den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten verwendet werden, sofern diese Anwendung dem Zweck des FATCA-Abkommens nicht entgegensteht.
4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem FATCA-Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
### II. Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger und Finanzinstitute[^5]
##### Art. 2a [^6]
5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^8]
### II. Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger, Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften[^9]
##### Art. 2a [^10]
**Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht**
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- b) Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers an einer von diesem zu bezeichnenden Stelle im Inland aufzubewahren. Die Aufbewahrungsstelle ist der Steuerverwaltung vor Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers mitzuteilen.
##### Art. 2b [^7]
##### Art. 2b [^11]
**Aktive NFFE**
Liechtensteinische Rechtsträger, die als aktive NFFE klassifizieren, haben vorbehaltlich der Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht nach Art. 2a keine Pflichten nach diesem Gesetz.
##### Art. 2c [^8]
##### Art. 2c [^12]
**Passive NFFE**
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1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen den Registrierungspflichten auf der IRS FATCA registration website nachkommen.
2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen sich ausserdem nach Abschluss ihrer Klassifizierung unverzüglich und unaufgefordert bei der Steuerverwaltung registrieren.[^9]
3) Änderungen der nach Abs. 2 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^10]
4) Endet die Eigenschaft als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, so hat sich das Finanzinstitut bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^11]
2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen sich ausserdem nach Abschluss ihrer Klassifizierung unverzüglich und unaufgefordert bei der Steuerverwaltung registrieren.[^13]
3) Änderungen der nach Abs. 2 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^14]
4) Endet die Eigenschaft als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, so hat sich das Finanzinstitut bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^15]
##### Art. 4
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4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können sich zur Erfüllung der FATCA-Sorgfaltspflichten auf von Dritten angewandte Verfahren stützen, soweit dies in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten vorgesehen ist.
5) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die zur Durchführung der FATCA-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Ende der Meldeperiode, für die letztmalig eine Meldung nach Art. 5 zu erstatten war, im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 2a Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^12]
5) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die zur Durchführung der FATCA-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Ende der Meldeperiode, für die letztmalig eine Meldung nach Art. 5 zu erstatten war, im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 2a Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^16]
##### Art. 5
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4) Ausländische Rechtsträger, die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz haben oder übernommen haben, müssen für Meldungen an die Steuerverwaltung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
5) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Meldung unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.[^13]
6) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.[^14]
##### Art. 5a [^15]
5) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Meldung unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.[^17]
6) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.[^18]
7) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die auszutauschenden Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 22 aufzubewahren. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die auszutauschenden Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten.[^19]
##### Art. 5a [^20]
**Informationspflicht der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute und Weiterleitungspflicht der Rechtsträger**
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2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, über jede Änderung der nach Abs. 1 erteilten Informationen spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende geänderte Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren.
2a) Ist eine Meldung nach Art. 5 Abs. 5 nachzuholen, so sind die meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und die Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, vor oder gleichzeitig mit Erstattung dieser Meldung nach Massgabe von Abs. 1 und 2 zu informieren.[^16]
2a) Ist eine Meldung nach Art. 5 Abs. 5 nachzuholen, so sind die meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und die Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, vor oder gleichzeitig mit Erstattung dieser Meldung nach Massgabe von Abs. 1 und 2 zu informieren.[^21]
3) Bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, erfolgt die Zustellung der Information der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten an den Rechtsträger. Liechtensteinische Rechtsträger haben die Information den meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten unverzüglich weiterzuleiten.
4) Bei meldepflichtigen Konten, die geschlossen worden sind, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse. Bei nachrichtenlosen Konten kann die Information ausbleiben.
5) Informationen nach Abs. 1 bis 2a sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 2a Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^17]
##### Art. 6
5) Informationen nach Abs. 1 bis 2a sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 2a Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^22]
##### Art. 6 [^23]
**Inanspruchnahme von Fremddienstleistern**
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten.
##### Art. 6a [^18]
Liechtensteinische Rechtsträger können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den liechtensteinischen Rechtsträgern.
##### Art. 6a [^24]
**Erfüllung der Pflichten bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern**
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3) Können die letzten vertretungsbefugten Organe die Pflichten nach Abs. 1 aus triftigen Gründen nicht erfüllen, so bestimmt die Steuerverwaltung einen Dritten, der die Pflichten für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten des Dritten für die nachträgliche Pflichterfüllung trägt das Land.
##### Art. 6b [^25]
**Interne Organisation für FATCA-Zwecke**
1) Liechtensteinische Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften müssen die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.
2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse des liechtensteinischen Finanzinstituts, des Dienstleisters für Rechtsträger oder der Fonds-Verwaltungsgesellschaft ausgestaltet sein.
##### Art. 7
**Quellensteuer und Bereitstellung von Informationen**
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2) Ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, das nicht unter Art. 4 Abs. 1 Bst. d des FATCA-Abkommens fällt und das in Bezug auf eine abzugssteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle an ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut eine Zahlung leistet oder diesbezüglich als Intermediär auftritt, hat jedem unmittelbar Zahlenden einer solchen abzugssteuerpflichtigen Zahlung aus US-amerikanischer Quelle die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Steuerabzug und die Meldung in Bezug auf diese Zahlung erforderlich sind.
### IIa. Rechte der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind[^19]
##### Art. 7a [^20]
### IIa. Rechte der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind[^26]
##### Art. 7a [^27]
**Rechte gegenüber meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten und der Steuerverwaltung**
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten oder der Steuerverwaltung verarbeitet werden, stehen den meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und den Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung und den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine meldepflichtige spezifizierte Person der Vereinigten Staaten und ein Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, können gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut und der Steuerverwaltung schriftlich die Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen.
3) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann nur verlangt werden, wenn dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut oder der Steuerverwaltung die nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen vorgelegt werden.
4) Anträge auf Berichtigung oder Löschung gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, die nach dem 31. Mai des Kalenderjahres, in dem die Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, eingehen, können vom meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut aufgrund der erforderlichen Prüfung und Plausibilisierung der Anträge regelmässig nur durch nachträgliche Berichtigung oder Löschung der an die Steuerverwaltung übermittelten Informationen nachgekommen werden.
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, ist gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung bei der Steuerverwaltung eingereicht, so leitet sie diesen unverzüglich an das betroffene meldende liechtensteinische Finanzinstitut weiter und informiert den Antragsteller.[^28]
3) Eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2 kann nur verlangt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, dass die nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz auszutauschenden Informationen unrichtig sind.[^29]
4) Anträgen auf eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2, die nach dem 31. Mai des Kalenderjahres, in dem die Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, eingehen, kann vom meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut aufgrund der erforderlichen Prüfung und Plausibilisierung der Anträge regelmässig nur durch nachträgliche Berichtigung oder Löschung der an die Steuerverwaltung übermittelten Informationen nachgekommen werden.[^30]
5) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu melden. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 8 Abs. 1.
##### Art. 7b [^21]
##### Art. 7b [^31]
Aufgehoben
### III. Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung
##### Art. 8 [^22]
##### Art. 8 [^32]
**Grundsatz**
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3) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 22 aufzubewahren. Die ausgetauschten Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
### IIIa. Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit[^23]
##### Art. 8a [^24]
### IIIa. Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit[^33]
##### Art. 8a [^34]
**Vertraulichkeit**
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3) Die Informationen dürfen nicht anderen Personen, Rechtsträgern oder Behörden offengelegt werden oder für andere als die in Art. 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden, ausser wenn die Steuerverwaltung im Voraus schriftlich einwilligt, dass die Informationen auch für Zwecke verwendet werden dürfen, die in den Bestimmungen des bestehenden des Vertrags vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannt sind, das den Austausch von bestimmten Steuerinformationen gestattet.
##### Art. 8b [^25]
##### Art. 8b [^35]
**Verbot der Weiterleitung der ausgetauschten Informationen an Drittstaaten**
Die Weiterleitung von ausgetauschten Informationen an Drittstaaten ist unzulässig. Die Steuerverwaltung teilt dies der zuständigen US-amerikanischen Behörde mit.
##### Art. 8c [^26]
##### Art. 8c [^36]
**Datenverarbeitung**
Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
##### Art. 8d [^27]
##### Art. 8d [^37]
**Sicherheitsverletzungen**
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Finanzinstitute über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.[^28]
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Finanzinstitute über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.[^38]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen US-amerikanischen Behörde verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zur Folge hat.[^29]
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.[^39]
4) Art. 5a Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.[^30]
5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.[^40]
### IV. Verfahrensbestimmungen
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**Organisation und Verfahren**
1) Aufgehoben[^31]
2) Aufgehoben[^32]
1) Aufgehoben[^41]
2) Aufgehoben[^42]
3) Die Steuerverwaltung erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
4) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare in elektronischer Form vorschreiben.
##### Art. 10
##### Art. 10 [^43]
**Auskunftspflicht**
1) Liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 11) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
1a) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organen die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber den von der Steuerverwaltung bestimmten Dritten (Art. 6a Abs. 3). Die Aufbewahrungsstellen (Art. 2a Abs. 3 Bst. b) haben entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.[^33]
2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 1a nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Liechtensteinische Rechtsträger sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden. Dies gilt auch für Meldungen, die liechtensteinische Finanzinstitute gestützt auf ein Qualified-Intermediary-Abkommen an die US-amerikanische Steuerbehörde zu übermitteln haben.[^34]
##### Art. 11 [^35]
1) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 11) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organe, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber den von der Steuerverwaltung bestimmten Dritten (Art. 6a Abs. 3). Die Aufbewahrungsstellen (Art. 2a Abs. 3 Bst. b) haben entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.
3) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden. Dies gilt auch für Meldungen, die liechtensteinische Finanzinstitute gestützt auf ein Qualified-Intermediary-Abkommen an die US-amerikanische Steuerbehörde zu übermitteln haben.
4) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.
##### Art. 11 [^44]
**Kontrolle**
1) Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der liechtensteinischen Rechtsträger werden risikobasiert Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle erfolgt durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.
1) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften unterliegen zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz risikobasierten Kontrollen.[^45]
1a) Bei liechtensteinischen Rechtsträgern, die von Dienstleistern für Rechtsträger oder Fonds-Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, können die Kontrollen konsolidiert beim Dienstleister für Rechtsträger beziehungsweise bei der Fonds-Verwaltungsgesellschaft durchgeführt werden.[^46]
1b) Die Kontrollen nach Abs. 1 und 1a erfolgen durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.[^47]
2) Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.
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4) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 15. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 3.
5) Die Kosten der unabhängigen Dritten tragen die kontrollierten liechtensteinischen Rechtsträger; soweit die Kosten von diesen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde ein Rechtsträger bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
6) Liechtensteinische Rechtsträger haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
5) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten liechtensteinischen Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften. Werden die Kontrollen nach Abs. 1a konsolidiert bei Dienstleistern für Rechtsträger beziehungsweise bei Fonds-Verwaltungsgesellschaften durchgeführt, tragen diese die Kosten.[^48]
5a) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen.[^49]
5b) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde ein Rechtsträger, ein Dienstleister für Rechtsträger oder eine Fonds-Verwaltungsgesellschaften bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand.[^50]
6) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.[^51]
7) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern haben die Aufbewahrungsstellen (Art. 2a Abs. 3 Bst. b) entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.
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**Herstellung des ordnungsgemässen Zustands**
1) Die Steuerverwaltung fordert das betroffene liechtensteinische Finanzinstitut formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:
1) Die Steuerverwaltung fordert liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger oder Fonds-Verwaltungsgesellschaften formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:[^52]
- a) Grund zur Annahme besteht, dass verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung oder sonstigen Verstössen gegen das FATCA-Abkommen oder dieses Gesetz geführt haben könnten; oder
- b) die Steuerverwaltung feststellt, dass ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.
- b) die Steuerverwaltung feststellt, dass ein liechtensteinischer Rechtsträger, ein Dienstleister für Rechtsträger oder eine Fonds-Verwaltungsgesellschaft die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.[^53]
2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 16 bis 18.[^36]
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 16 bis 18.[^54]
##### Art. 13
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- a) für die Steuerverwaltung bei Meldungen und Erteilung von Auskünften an die zuständige US-amerikanische Behörde nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz;
- b) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;[^37]
- c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;[^38]
- d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;[^39]
- e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;[^40]
- f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.[^41]
##### Art. 16 [^42]
- b) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;[^55]
- c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;[^56]
- d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;[^57]
- e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;[^58]
- f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.[^59]
##### Art. 16 [^60]
**Verwaltungsübertretungen**
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- d) die Meldepflichten nach Art. 5 verletzt;
- dbis) die Pflicht zur internen Organisation nach Art. 6b verletzt;[^61]
- e) die Einbehaltungs- oder Informationspflicht nach Art. 7 verletzt;
- f) als beauftragter Dritter im Kontrollbericht nach Art. 11 Abs. 3 Bst. a unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
- a) die Dokumentationspflicht nach Art. 2a Abs. 3 oder Art. 4 Abs. 5 verletzt;
- a) die Dokumentationspflicht nach Art. 2a Abs. 3, Art. 4 Abs. 5 oder Art. 5 Abs. 7 verletzt;[^62]
- b) die Meldepflichten nach Art. 2c Abs. 5 gegenüber der Steuerverwaltung verletzt;
@@ -434,19 +464,19 @@
- c) bei Übertretungen nach Abs. 3 Bst. a: bis zu 5 000 Franken.
##### Art. 17 [^43]
##### Art. 17 [^63]
**Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 16 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
##### Art. 18 [^44]
##### Art. 18 [^64]
**Beteiligte**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 16 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
##### Art. 19 [^45]
##### Art. 19 [^65]
**Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften**
@@ -454,7 +484,7 @@
2) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 16 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 17 und 18 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
##### Art. 20 [^46]
##### Art. 20 [^66]
**Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren**
@@ -464,11 +494,11 @@
3) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung nach Art. 19 Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
##### Art. 21 [^47]
##### Art. 21 [^67]
**Verantwortlichkeit von Rechtsträgern**
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt.[^48]
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt.[^68]
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom Rechtsträger nicht bezahlt wird.
@@ -478,21 +508,21 @@
**Verjährung**
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 16 bis 18 in fünf Jahren.[^49]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^50]
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 16 bis 18 in fünf Jahren.[^69]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^70]
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
### Va. Behördenzusammenarbeit[^51]
##### Art. 22a [^52]
### Va. Behördenzusammenarbeit[^71]
##### Art. 22a [^72]
**Zusammenarbeit inländischer Behörden**
Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.
##### Art. 23 [^53]
##### Art. 23 [^73]
**Mitteilung der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen**
@@ -536,7 +566,7 @@
5) Die Dokumentationspflicht nach Art. 5a Abs. 5 des neuen Rechts gilt für Informationen, die ab dem 1. Januar 2021 zu erfolgen haben.
6) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten[^54] dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
6) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten[^74] dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
...
@@ -544,106 +574,146 @@
[^2]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^4]: Art. 2 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^5]: Überschrift vor Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^6]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^7]: Art. 2b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^8]: Art. 2c eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^9]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^10]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^11]: Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^12]: Art. 4 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^13]: Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^14]: Art. 5 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^15]: Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^16]: Art. 5a Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^17]: Art. 5a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^18]: Art. 6a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^19]: Überschrift vor Art. 7a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^20]: Art. 7a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^21]: Art. 7b aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^22]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^23]: Überschrift vor Art. 8a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^24]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^25]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^26]: Art. 8c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^27]: Art. 8d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^28]: Art. 8d Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^29]: Art. 8d Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^30]: Art. 8d Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^31]: Art. 9 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^32]: Art. 9 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^33]: Art. 10 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^34]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^35]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^36]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^37]: Art. 15 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^38]: Art. 15 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^39]: Art. 15 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^40]: Art. 15 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^41]: Art. 15 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^42]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^43]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^44]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^45]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^46]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^47]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^48]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2023488000).
[^49]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^50]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^51]: Überschrift vor Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^52]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^53]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^54]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
[^3]: Art. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^4]: Art. 2 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^5]: Art. 2 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^6]: Art. 2 Abs. 2a Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^7]: Art. 2 Abs. 2a Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^8]: Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^9]: Überschrift vor Art. 2a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^10]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^11]: Art. 2b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^12]: Art. 2c eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^13]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^14]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^15]: Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^16]: Art. 4 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^17]: Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^18]: Art. 5 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^19]: Art. 5 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^20]: Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^21]: Art. 5a Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^22]: Art. 5a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^23]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^24]: Art. 6a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^25]: Art. 6b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^26]: Überschrift vor Art. 7a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^27]: Art. 7a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^28]: Art. 7a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^29]: Art. 7a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^30]: Art. 7a Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^31]: Art. 7b aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^32]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^33]: Überschrift vor Art. 8a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^34]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^35]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^36]: Art. 8c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^37]: Art. 8d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^38]: Art. 8d Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^39]: Art. 8d Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^40]: Art. 8d Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^41]: Art. 9 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^42]: Art. 9 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^43]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^44]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^45]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^46]: Art. 11 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^47]: Art. 11 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^48]: Art. 11 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^49]: Art. 11 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^50]: Art. 11 Abs. 5b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^51]: Art. 11 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^52]: Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^53]: Art. 12 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^54]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^55]: Art. 15 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^56]: Art. 15 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^57]: Art. 15 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^58]: Art. 15 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^59]: Art. 15 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^60]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^61]: Art. 16 Abs. 1 Bst. dbis eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^62]: Art. 16 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2024487000).
[^63]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^64]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^65]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^66]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^67]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^68]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 488](https://www.gesetze.li/chrono/2023488000).
[^69]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^70]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^71]: Überschrift vor Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^72]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^73]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^74]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
2023-12-30
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 2 y 21 más
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 2 y 36 más
2019-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 5, 3 y 17 más
2015-01-22
Gesetz vom 4
Originalfassung
Text zu diesem Datum