Änderungshistorie
Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz)
6 Versionen
· 2015-01-22
2026-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 2 y 33 más
2025-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 2 y 34 más
2023-12-30
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 2 y 21 más
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 2 y 36 más
Änderungen vom 2021-01-01
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### I. Allgemeine Bestimmungen
##### Art. 1
##### Art. 1[^2]
**Gegenstand**
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Abkommens vom 16. Mai 2014 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-Abkommen), insbesondere:
- a) die Pflichten liechtensteinischer Finanzinstitute;
- b) die Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung;
- c) die anwendbaren Verfahren;
- d) die Strafen für Widerhandlungen gegen das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz.
- a) die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger und Finanzinstitute;
- b) die Rechte der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind;
- c) die Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung;
- d) die Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit;
- e) die anwendbaren Verfahren;
- f) die Strafbestimmungen;
- g) die Behördenzusammenarbeit.
##### Art. 2
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- g) spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ("Specified U.S. Person") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. ff des FATCA-Abkommens;
- gbis) Rechtsträger ("Entity") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. gg des FATCA-Abkommens;[^3]
- h) abzugssteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle ("U.S. Source Withholdable Payment") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. ii des FATCA-Abkommens;
- i) US-amerikanische Steueridentifikationsnummer ("U.S. TIN") nach Art. 1 Abs. 1 Bst. kk des FATCA-Abkommens;
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- c) ein in Liechtenstein gegründetes Investmentunternehmen ("an Investment Entity established in Liechtenstein") nach Anlage II Abschnitt IV Unterabschnitt B Ziff. 1 Bst. a des FATCA-Abkommens: ein nach liechtensteinischem Recht gegründetes Investmentunternehmen und ein in Liechtenstein ansässiges Investmentunternehmen.
2a) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:[^4]
- a) vertretungsbefugte Organe: sämtliche zur Vertretung nach aussen berufenen Organe eines liechtensteinischen Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe;
- b) Löschung: die im Handelsregister vorgenommene Löschung eines Rechtsträgers oder die Beendigung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers.
3) Bei der Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes kann anstelle einer Begriffsbestimmung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes eine entsprechende Begriffsbestimmung aus den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten verwendet werden, sofern diese Anwendung dem Zweck des FATCA-Abkommens nicht entgegensteht.
4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem FATCA-Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
### II. Pflichten liechtensteinischer Finanzinstitute
### II. Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger und Finanzinstitute[^5]
##### Art. 2a[^6]
**Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht**
1) Liechtensteinische Rechtsträger haben sich für Zwecke des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes zu klassifizieren als:
- a) meldendes Finanzinstitut oder nicht meldendes Finanzinstitut, wenn sie sich als Finanzinstitut klassifizieren;
- b) aktive oder passive NFFE, wenn sie sich nicht als Finanzinstitut klassifizieren.
2) Die Klassifizierung nach Abs. 1 und deren Änderungen sind unverzüglich vorzunehmen und den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten mitzuteilen.
3) Die Klassifizierung nach Abs. 1 und deren Änderungen sind vom liechtensteinischen Rechtsträger zu dokumentieren. Für die Dokumentation gilt Folgendes:
- a) Die Dokumentation hat die unternommenen Schritte, die zur Klassifizierung geführt haben, zu enthalten und ist im Inland aufzubewahren.
- b) Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers an einer von diesem zu bezeichnenden Stelle im Inland aufzubewahren. Die Aufbewahrungsstelle ist der Steuerverwaltung vor Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers mitzuteilen.
##### Art. 2b[^7]
**Aktive NFFE**
Liechtensteinische Rechtsträger, die als aktive NFFE klassifizieren, haben vorbehaltlich der Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht nach Art. 2a keine Pflichten nach diesem Gesetz.
##### Art. 2c[^8]
**Passive NFFE**
1) Liechtensteinische passive NFFE haben den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unverzüglich und unaufgefordert alle beherrschenden Personen einschliesslich der auszutauschenden Informationen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des FATCA-Abkommens mitzuteilen.
2) Liechtensteinische passive NFFE haben angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Steueridentifikationsnummer(n) der beherrschenden Personen und, im Falle einer natürlichen Person, das Geburtsdatum für Zwecke der Mitteilung nach Abs. 1 zu beschaffen.
3) Änderungen der mitgeteilten Informationen nach Abs. 1 sind den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten unverzüglich mitzuteilen.
4) Liechtensteinische passive NFFE sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen verantwortlich. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben von der Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen auszugehen.
5) Kommt ein liechtensteinischer passiver NFFE der Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nach, so haben meldende liechtensteinische Finanzinstitute von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auszutauschenden Informationen, die ihnen vorliegen, auszugehen. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben diese passiven NFFE unverzüglich der Steuerverwaltung zu melden.
##### Art. 3
**Registrierungspflicht**
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen den Registrierungspflichten auf der IRS FATCA registration website nachkommen.
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen den Registrierungspflichten auf der IRS FATCA registration website nachkommen.
2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen sich ausserdem nach Abschluss ihrer Klassifizierung unverzüglich und unaufgefordert bei der Steuerverwaltung registrieren.[^9]
3) Änderungen der nach Abs. 2 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.[^10]
4) Endet die Eigenschaft als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, so hat sich das Finanzinstitut bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^11]
##### Art. 4
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4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können sich zur Erfüllung der FATCA-Sorgfaltspflichten auf von Dritten angewandte Verfahren stützen, soweit dies in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten vorgesehen ist.
5) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die zur Durchführung der FATCA-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Ende der Meldeperiode, für die letztmalig eine Meldung nach Art. 5 zu erstatten war, im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 2a Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^12]
##### Art. 5
**Meldepflicht**
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4) Ausländische Rechtsträger, die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz haben oder übernommen haben, müssen für Meldungen an die Steuerverwaltung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
5) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen.
##### Art. 5a[^2]
5) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Meldung unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.[^13]
6) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.[^14]
##### Art. 5a[^15]
**Informationspflicht der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute und Weiterleitungspflicht der Rechtsträger**
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2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, über jede Änderung der nach Abs. 1 erteilten Informationen spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende geänderte Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren.
2a) Ist eine Meldung nach Art. 5 Abs. 5 nachzuholen, so sind die meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und die Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, vor oder gleichzeitig mit Erstattung dieser Meldung nach Massgabe von Abs. 1 und 2 zu informieren.[^16]
3) Bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, erfolgt die Zustellung der Information der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten an den Rechtsträger. Liechtensteinische Rechtsträger haben die Information den meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten unverzüglich weiterzuleiten.
4) Bei meldepflichtigen Konten, die geschlossen worden sind, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse. Bei nachrichtenlosen Konten kann die Information ausbleiben.
5) Informationen nach Abs. 1 bis 2a sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 2a Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^17]
##### Art. 6
**Inanspruchnahme von Fremddienstleistern**
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten.
##### Art. 6a[^18]
**Erfüllung der Pflichten bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern**
1) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern sind die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch für die nachträgliche Erfüllung der Pflichten nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger verantwortlich.
2) Bei mehreren letzten vertretungsbefugten Organen bestimmt die Steuerverwaltung das Organ, welches die Pflichten nach Abs. 1 für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten für allfällige Aufwendungen tragen die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch.
3) Können die letzten vertretungsbefugten Organe die Pflichten nach Abs. 1 aus triftigen Gründen nicht erfüllen, so bestimmt die Steuerverwaltung einen Dritten, der die Pflichten für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten des Dritten für die nachträgliche Pflichterfüllung trägt das Land.
##### Art. 7
**Quellensteuer und Bereitstellung von Informationen**
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2) Ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, das nicht unter Art. 4 Abs. 1 Bst. d des FATCA-Abkommens fällt und das in Bezug auf eine abzugssteuerpflichtige Zahlung aus US-amerikanischer Quelle an ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut eine Zahlung leistet oder diesbezüglich als Intermediär auftritt, hat jedem unmittelbar Zahlenden einer solchen abzugssteuerpflichtigen Zahlung aus US-amerikanischer Quelle die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Steuerabzug und die Meldung in Bezug auf diese Zahlung erforderlich sind.
### IIa. Rechte und Pflichten der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind[^3]
##### Art. 7a[^4]
**Gegenüber meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten**
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten verarbeitet werden, stehen den meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und den Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine meldepflichtige spezifizierte Person der Vereinigten Staaten und ein Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, können gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut schriftlich die Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen.
3) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann vor Meldung an die Steuerverwaltung nach Art. 5 nur verlangt werden, wenn dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut die nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen bis spätestens 31. Mai des Kalenderjahres, in dem eine Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, vorgelegt werden.
4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) zur Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 und 2 ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln.
##### Art. 7b[^5]
**Gegenüber der Steuerverwaltung**
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung verarbeitet werden, können meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, das Auskunftsrecht geltend machen. Zu diesem Zweck müssen meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann vor Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 8 nur verlangt werden, wenn sie unter Vorlage der nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem die Informationen durch die Steuerverwaltung zu übermitteln sind, schriftlich beantragt wird. Abs. 1 Satz 2 findet sinngemäss Anwendung.
3) Art. 7a Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.
### IIa. Rechte der meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind[^19]
##### Art. 7a[^20]
**Rechte gegenüber meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten und der Steuerverwaltung**
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten oder der Steuerverwaltung verarbeitet werden, stehen den meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten und den Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung und den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine meldepflichtige spezifizierte Person der Vereinigten Staaten und ein Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, können gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut und der Steuerverwaltung schriftlich die Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen.
3) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann nur verlangt werden, wenn dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut oder der Steuerverwaltung die nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen vorgelegt werden.
4) Anträge auf Berichtigung oder Löschung gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, die nach dem 31. Mai des Kalenderjahres, in dem die Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, eingehen, können vom meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut aufgrund der erforderlichen Prüfung und Plausibilisierung der Anträge regelmässig nur durch nachträgliche Berichtigung oder Löschung der an die Steuerverwaltung übermittelten Informationen nachgekommen werden.
5) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu melden. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 8 Abs. 1.
##### Art. 7b[^21]
Aufgehoben
### III. Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung
##### Art. 8[^6]
##### Art. 8[^22]
**Grundsatz**
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3) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 22 aufzubewahren. Die ausgetauschten Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
### IIIa. Vertraulichkeit und Datenschutz[^7]
##### Art. 8a[^8]
### IIIa. Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit[^23]
##### Art. 8a[^24]
**Vertraulichkeit**
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3) Die Informationen dürfen nicht anderen Personen, Rechtsträgern oder Behörden offengelegt werden oder für andere als die in Art. 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden, ausser wenn die Steuerverwaltung im Voraus schriftlich einwilligt, dass die Informationen auch für Zwecke verwendet werden dürfen, die in den Bestimmungen des bestehenden des Vertrags vom 8. Juli 2002 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannt sind, das den Austausch von bestimmten Steuerinformationen gestattet.
##### Art. 8b[^9]
##### Art. 8b[^25]
**Verbot der Weiterleitung der ausgetauschten Informationen an Drittstaaten**
Die Weiterleitung von ausgetauschten Informationen an Drittstaaten ist unzulässig. Die Steuerverwaltung teilt dies der zuständigen US-amerikanischen Behörde mit.
##### Art. 8c[^10]
**Datenverarbeitung und Datensicherheit**
1) Die Steuerverwaltung darf im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auszutauschende Informationen sowie personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten in Steuersachen, verarbeiten. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
2) Auszutauschende Informationen, die von der Steuerverwaltung verarbeitet werden, müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Verarbeiten geschützt werden.
3) Die Datenschutzstelle ist für die Überwachung der gesetzmässigen Verarbeitung von auszutauschenden Informationen zuständig.
##### Art. 8d[^11]
##### Art. 8c[^26]
**Datenverarbeitung**
Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
##### Art. 8d[^27]
**Sicherheitsverletzungen**
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Finanzinstitute über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes personenbezogener Daten von meldepflichtigen spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten oder Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, oder deren Privatsphäre zu erwarten ist.
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Finanzinstitute über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.[^28]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen US-amerikanischen Behörde verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zur Folge hat.[^29]
4) Art. 5a Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2.
5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.[^30]
### IV. Verfahrensbestimmungen
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**Organisation und Verfahren**
1) Aufgehoben[^12]
2) Aufgehoben[^13]
1) Aufgehoben[^31]
2) Aufgehoben[^32]
3) Die Steuerverwaltung erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
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1) Liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 11) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 nicht entgegen. Liechtensteinische Finanzinstitute sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden. Dies gilt auch für Meldungen, welche liechtensteinische Finanzinstitute gestützt auf ein Qualified-Intermediary-Abkommen an die US-amerikanische Steuerbehörde zu übermitteln haben.
##### Art. 11
1a) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organen die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber den von der Steuerverwaltung bestimmten Dritten (Art. 6a Abs. 3). Die Aufbewahrungsstellen (Art. 2a Abs. 3 Bst. b) haben entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.[^33]
2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 1a nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Liechtensteinische Rechtsträger sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden. Dies gilt auch für Meldungen, die liechtensteinische Finanzinstitute gestützt auf ein Qualified-Intermediary-Abkommen an die US-amerikanische Steuerbehörde zu übermitteln haben.[^34]
##### Art. 11[^35]
**Kontrolle**
1) Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute werden Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle erfolgt durch die Steuerverwaltung oder gemäss ihren Vorgaben durch unabhängige Dritte. Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 FMAG.
2) Die unabhängigen Dritten unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 15. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung nach Abs. 5.
3) Die Kosten der unabhängigen Dritten tragen die kontrollierten meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen und dem FATCA-Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
5) Die unabhängigen Dritten reichen der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht nach den Vorgaben der Steuerverwaltung ein.
1) Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der liechtensteinischen Rechtsträger werden risikobasiert Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle erfolgt durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.
2) Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.
3) Unabhängige Dritte haben ihre Kontrollen nach den Vorgaben der Steuerverwaltung durchzuführen. Sie sind verpflichtet:
- a) der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht einzureichen. Hierbei dürfen wesentliche Tatsachen nicht verschwiegen werden. Die Angaben im Kontrollbericht müssen der Wahrheit entsprechen;
- b) die von der Steuerverwaltung bestimmten Grundsätze über die Kontrolltätigkeit und die Durchführung der Kontrollen einzuhalten und der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere zur Verfügung zu stellen;
- c) Unterlagen und Daten der Kontrollen ausschliesslich im Inland zu verarbeiten und während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrollen im Inland aufzubewahren; und
- d) der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche Auskünfte sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz benötigt.
4) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 15. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 3.
5) Die Kosten der unabhängigen Dritten tragen die kontrollierten liechtensteinischen Rechtsträger; soweit die Kosten von diesen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde ein Rechtsträger bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
6) Liechtensteinische Rechtsträger haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
7) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern haben die Aufbewahrungsstellen (Art. 2a Abs. 3 Bst. b) entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.
##### Art. 12
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2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.
3) Im Falle einer erheblichen Nichteinhaltung nach Abs. 1 Bst. b und der Nichtherstellung des ordnungsgemässen Zustands nach Rechtskraft einer Verfügung nach Abs. 2 bleibt die Verhängung einer Busse nach Art. 16, 17 und 18 vorbehalten.
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 16 bis 18.[^36]
##### Art. 13
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- a) für die Steuerverwaltung bei Meldungen und Erteilung von Auskünften an die zuständige US-amerikanische Behörde nach dem FATCA-Abkommen und diesem Gesetz;
- b) gegenüber Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;
- c) gegenüber Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
- d) gegenüber Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gegen Finanzinstitute zuständig sind;
- e) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
##### Art. 16
**Pflichtverletzungen**
1) Vom Landgericht wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich folgende Pflichten verletzt:[^14]
- a) die Registrierungspflicht nach Art. 3;
- b) die FATCA-Sorgfaltspflichten nach Art. 4;
- c) die Meldepflichten nach Art. 5;
- d) die Einbehaltungs- oder Informationspflicht nach Art. 7.
2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse nach Abs. 1 bis zu 100 000 Franken.
##### Art. 17[^15]
**Verletzung der Auskunfts-, Informations- oder Weiterleitungspflicht sowie Vereitelung von Kontrollen**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer die Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) die Informations- oder Weiterleitungspflicht nach Art. 5a sowie 8d Abs. 3 und 4 verletzt;
- b) die Auskunftspflicht nach Art. 10 verweigert;
- c) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 11 erschwert, behindert oder verunmöglicht.
##### Art. 18
**Ordnungswidrigkeit**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a) einer Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz zuwiderhandelt, sofern deren Übertretung für strafbar erklärt wird;
- b) gegen eine an ihn gerichtete amtliche Verfügung verstösst, welche auf die Strafandrohung dieses Artikels hinweist.
##### Art. 19
**Rechtsmittel**
1) Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 17 und 18 können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Landessteuerkommission angefochten werden.[^16]
2) Beschwerdeentscheidungen der Landessteuerkommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
##### Art. 20[^17]
**Ergänzende Verfahrensvorschriften**
In einem Verfahren nach Art. 17 und 18 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, die Art. 152 bis 159 LVG sinngemäss Anwendung.
##### Art. 21
**Verantwortlichkeit juristischer Personen**
1) Werden die Widerhandlungen durch eine juristische Person begangen, so wird die juristische Person gebüsst.
2) Für die verhängten Bussen haften die handelnden Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse von der juristischen Person nicht bezahlt wird.
- b) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;[^37]
- c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;[^38]
- d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;[^39]
- e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;[^40]
- f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.[^41]
##### Art. 16[^42]
**Verwaltungsübertretungen**
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
- a) die Klassifizierungspflicht nach Art. 2a Abs. 1 oder die Mitteilungspflicht nach Art. 2a Abs. 2 verletzt;
- b) die Mitteilungspflichten für passive NFFE nach Art. 2c verletzt;
- c) die FATCA-Sorgfaltspflichten nach Art. 4 verletzt;
- d) die Meldepflichten nach Art. 5 verletzt;
- e) die Einbehaltungs- oder Informationspflicht nach Art. 7 verletzt;
- f) als beauftragter Dritter im Kontrollbericht nach Art. 11 Abs. 3 Bst. a unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
- a) die Dokumentationspflicht nach Art. 2a Abs. 3 oder Art. 4 Abs. 5 verletzt;
- b) die Meldepflichten nach Art. 2c Abs. 5 gegenüber der Steuerverwaltung verletzt;
- c) die Registrierungspflicht nach Art. 3 verletzt;
- d) die Auskunftspflicht nach Art. 10 gegenüber der Steuerverwaltung oder einem von ihr nach Art. 6a Abs. 3 bestimmten oder nach Art. 11 beauftragten Dritten verletzt, indem er Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder den Zugang zur aufbewahrten Dokumentation nicht gewährt;
- e) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 11 erschwert, behindert oder verunmöglicht;
- f) als beauftragter Dritter den Kontrollbericht nach Art. 11 Abs. 3 Bst. a nicht, nicht gehörig oder nicht fristgerecht einreicht oder die von der Steuerverwaltung nach Art. 11 Abs. 3 Bst. b vorgegebenen Kontrollgrundsätze nicht einhält;
- g) als beauftragter Dritter Unterlagen und Daten über die Kontrolle entgegen Art. 11 Abs. 3 Bst. c nicht im Inland verarbeitet oder diese nicht während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrolle im Inland aufbewahrt;
- h) als beauftragter Dritter die Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Unterlagen und Abschriften nach Art. 11 Abs. 3 Bst. d verletzt.
3) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
- a) die Informations-, Dokumentations- oder Weiterleitungspflicht nach Art. 5a sowie 8d Abs. 3 und 4 verletzt;
- b) gegen eine an ihn gerichtete rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung nach Art. 9 verstösst.
4) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:
- a) bei Übertretungen nach Abs. 1 Bst. a bis e: bis zu 100 000 Franken;
- b) bei Übertretungen nach Abs. 2 Bst. a bis c und f bis h: bis zu 10 000 Franken;
- c) bei Übertretungen nach Abs. 3 Bst. a: bis zu 5 000 Franken.
##### Art. 17[^43]
**Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 16 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
##### Art. 18[^44]
**Beteiligte**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 16 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
##### Art. 19[^45]
**Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften**
1) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 16 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels eines Verwaltungsstrafbotes vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 147 bis 149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
2) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 16 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 17 und 18 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
##### Art. 20[^46]
**Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren**
1) Gegen Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 16 bis 18 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Landessteuerkommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung nach Art. 19 Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
##### Art. 21[^47]
**Verantwortlichkeit von Rechtsträgern**
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst.
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom Rechtsträger nicht bezahlt wird.
3) Wurden mit Wirkung für einen zwischenzeitlich gelöschten Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so werden die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe gebüsst. Diese haften zur ungeteilten Hand für die Busse.
##### Art. 22
**Verjährung**
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 16, 17 und 18 in fünf Jahren.
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 16 bis 18 in fünf Jahren.[^48]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^49]
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
### V. Strafbestimmungen
##### Art. 23
**Mitteilungspflicht an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen**
Verstossen liechtensteinische Finanzinstitute in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Verpflichtungen nach dem FATCA-Abkommen oder nach diesem Gesetz, meldet dies die Steuerverwaltung den für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gegen die Finanzinstitute zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.
### Va. Behördenzusammenarbeit[^50]
##### Art. 22a[^51]
**Zusammenarbeit inländischer Behörden**
Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung des FATCA-Abkommens und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.
##### Art. 23[^52]
**Mitteilung der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen**
Werden Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 17 und 18 eingeleitet, so informiert die Steuerverwaltung die für die zur Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.
### VI. Schlussbestimmungen
@@ -392,40 +512,136 @@
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem FATCA-Abkommen in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 359.131.2 G über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz)
### II.
### Übergangsbestimmungen
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
1) Liechtensteinische Rechtsträger, die sich bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht für Zwecke des FATCA-Abkommens oder dieses Gesetzes klassifiziert haben, haben dies nach Massgabe von Art. 2a des neuen Rechts bis zum 31. Dezember 2021 nachzuholen.
2) Liechtensteinische passive NFFE, die den jeweils meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten per 31. Dezember 2020 noch nicht alle beherrschenden Personen einschliesslich der auszutauschenden Informationen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des FATCA-Abkommens mitgeteilt oder für bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen keine Mitteilung erstattet haben, haben dies nach Art. 2c des neuen Rechts bis zum 31. Dezember 2021 nachzuholen.
3) Ist die nach Art. 2a Abs. 3 oder Art. 4 Abs. 5 des neuen Rechts erforderliche Dokumentation per 1. Januar 2021 nicht vorhanden, so sind liechtensteinische Rechtsträger verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen.
4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute, die per 31. Dezember 2020 nicht bei der Steuerverwaltung registriert sind, haben sich bis zum 31. Dezember 2021 nach Art. 3 des neuen Rechts zu registrieren.
5) Die Dokumentationspflicht nach Art. 5a Abs. 5 des neuen Rechts gilt für Informationen, die ab dem 1. Januar 2021 zu erfolgen haben.
6) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten[^53] dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [81/2014](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=81&buajahr=2014) und [106/2014](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 106&buajahr=2014)
[^2]: Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^3]: Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^4]: Art. 7a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^5]: Art. 7b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^6]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^7]: Überschrift vor Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^8]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^9]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^10]: Art. 8c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^11]: Art. 8d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^12]: Art. 9 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^13]: Art. 9 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^14]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2018217000).
[^15]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^16]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2018217000).
[^17]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2018217000).
[^2]: Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^4]: Art. 2 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^5]: Überschrift vor Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^6]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^7]: Art. 2b eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^8]: Art. 2c eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^9]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^10]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^11]: Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^12]: Art. 4 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^13]: Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^14]: Art. 5 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^15]: Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^16]: Art. 5a Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^17]: Art. 5a Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^18]: Art. 6a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^19]: Überschrift vor Art. 7a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^20]: Art. 7a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^21]: Art. 7b aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^22]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^23]: Überschrift vor Art. 8a abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^24]: Art. 8a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^25]: Art. 8b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^26]: Art. 8c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^27]: Art. 8d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^28]: Art. 8d Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^29]: Art. 8d Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^30]: Art. 8d Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^31]: Art. 9 Abs. 1 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^32]: Art. 9 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 389](https://www.gesetze.li/chrono/2018389000).
[^33]: Art. 10 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^34]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^35]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^36]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^37]: Art. 15 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^38]: Art. 15 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^39]: Art. 15 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^40]: Art. 15 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^41]: Art. 15 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^42]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^43]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^44]: Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^45]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^46]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^47]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^48]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^49]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^50]: Überschrift vor Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^51]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^52]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 500](https://www.gesetze.li/chrono/2020500000).
[^53]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
2019-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 5, 3 y 17 más
2015-01-22
Gesetz vom 4
Originalfassung
Text zu diesem Datum