Änderungshistorie

Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Gesetz)

7 Versionen · 2015-12-21
2026-01-01
Gesetz vom 5 — arts. 1, 2, 2 y 42 más
2025-01-01
Gesetz vom 5 — arts. 1, 2, 2 y 41 más
2023-12-30
Gesetz vom 5 — arts. 3, 4, 5 y 19 más

Änderungen vom 2023-12-30

@@ -310,7 +310,7 @@
### II. Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger und Finanzinstitute[^25]
##### Art. 3[^26]
##### Art. 3 [^26]
**Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht**
@@ -328,13 +328,13 @@
- b) Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers an einer von diesem zu bezeichnenden Stelle im Inland aufzubewahren. Die Aufbewahrungsstelle ist der Steuerverwaltung vor Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers mitzuteilen.
##### Art. 4[^27]
##### Art. 4 [^27]
**Aktive NFE**
Liechtensteinische Rechtsträger, die als aktive NFE klassifizieren, haben vorbehaltlich der Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht nach Art. 3 keine Pflichten nach diesem Gesetz.
##### Art. 5[^28]
##### Art. 5 [^28]
**Passive NFE**
@@ -348,7 +348,7 @@
5) Kommt ein liechtensteinischer passiver NFE der Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nach, so haben meldende liechtensteinische Finanzinstitute von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auszutauschenden Informationen, die ihnen vorliegen, auszugehen. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben diese passiven NFE unverzüglich der Steuerverwaltung zu melden.
##### Art. 6[^29]
##### Art. 6 [^29]
Aufgehoben
@@ -398,7 +398,7 @@
15) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die zur Durchführung der AIA-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Ende der Meldeperiode, für die letztmalig eine Meldung nach Art. 9 zu erstatten war, im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 3 Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^36]
##### Art. 8[^37]
##### Art. 8 [^37]
**Registrierungspflicht**
@@ -486,7 +486,7 @@
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten.
##### Art. 11a[^47]
##### Art. 11a [^47]
**Erfüllung der Pflichten bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern**
@@ -498,7 +498,7 @@
### III. Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind[^48]
##### Art. 12[^49]
##### Art. 12 [^49]
**Rechte gegenüber meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten und der Steuerverwaltung**
@@ -512,7 +512,7 @@
5) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahmen) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu melden. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 14 Abs. 1.
##### Art. 13[^50]
##### Art. 13 [^50]
**Erteilung einer Selbstauskunft**
@@ -552,7 +552,7 @@
Die Weiterleitung von ausgetauschten Informationen an Drittstaaten ist unzulässig. Die Steuerverwaltung teilt dies der zuständigen Behörde des Partnerstaates mit.
##### Art. 17[^54]
##### Art. 17 [^54]
**Datenverarbeitung**
@@ -592,7 +592,7 @@
2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 1a nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Liechtensteinische Rechtsträger sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.[^61]
##### Art. 21[^62]
##### Art. 21 [^62]
**Kontrolle**
@@ -686,11 +686,11 @@
### VIII. Strafbestimmungen[^68]
##### Art. 27[^69]
##### Art. 27 [^69]
Aufgehoben
##### Art. 28[^70]
##### Art. 28 [^70]
**Verwaltungsübertretungen**
@@ -746,19 +746,19 @@
- c) bei Übertretungen nach Abs. 3 Bst. a bis c: bis zu 5 000 Franken.
##### Art. 29[^71]
##### Art. 29 [^71]
**Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 28 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
##### Art. 30[^72]
##### Art. 30 [^72]
**Beteiligte**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 28 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
##### Art. 31[^73]
##### Art. 31 [^73]
**Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften**
@@ -766,7 +766,7 @@
2) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 28 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 29 und 30 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
##### Art. 32[^74]
##### Art. 32 [^74]
**Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren**
@@ -776,15 +776,15 @@
3) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung nach Art. 31 Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird in einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
##### Art. 33[^75]
##### Art. 33 [^75]
Aufgehoben
##### Art. 34[^76]
##### Art. 34 [^76]
**Verantwortlichkeit von Rechtsträgern**
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst.
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt.[^77]
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom Rechtsträger nicht bezahlt wird.
@@ -794,21 +794,21 @@
**Verjährung**
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 28 bis 30 in fünf Jahren.[^77]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^78]
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 28 bis 30 in fünf Jahren.[^78]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^79]
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
### IX. Behördenzusammenarbeit[^79]
##### Art. 35a[^80]
### IX. Behördenzusammenarbeit[^80]
##### Art. 35a [^81]
**Zusammenarbeit inländischer Behörden**
Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.
##### Art. 36[^81]
##### Art. 36 [^82]
**Mitteilungen der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen**
@@ -876,7 +876,7 @@
6) Widerhandlungen gegen die Vorschriften nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a sowie Art. 5 Abs. 3 Bst. a des bisherigen Rechts werden nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b des neuen Rechts bestraft.
7) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten[^82] dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
7) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten[^83] dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
...
@@ -1032,14 +1032,16 @@
[^76]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^77]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^78]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^79]: Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^80]: Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^81]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^82]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
[^77]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2023487000).
[^78]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^79]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^80]: Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^81]: Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^82]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^83]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
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Originalfassung Text zu diesem Datum