Änderungshistorie
Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Gesetz)
7 Versionen
· 2015-12-21
2026-01-01
Gesetz vom 5 — arts. 1, 2, 2 y 42 más
2025-01-01
Gesetz vom 5 — arts. 1, 2, 2 y 41 más
Änderungen vom 2025-01-01
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2) Es legt insbesondere fest:[^2]
- a) die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger und Finanzinstitute;
- a) die Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger, Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften;[^3]
- b) die Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind;
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- g) Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Massgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt;
- h) Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:[^3]
- h) Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:[^4]
- aa) Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;
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- a) ein Rechtsträger, der in Liechtenstein ansässig ist oder liechtensteinischem Recht untersteht, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Rechtsträgers, die sich ausserhalb Liechtensteins befinden; oder
- b) eine Zweigniederlassung eines nicht in Liechtenstein ansässigen oder nicht liechtensteinischem Recht unterstehenden Finanzinstituts, die sich in Liechtenstein befindet;[^4]
- b) eine Zweigniederlassung eines nicht in Liechtenstein ansässigen oder nicht liechtensteinischem Recht unterstehenden Finanzinstituts, die sich in Liechtenstein befindet;[^5]
- 6. verbundener Rechtsträger ("Related Entity"): ein Rechtsträger, der:
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- 9. Einlageninstitut ("Depository Institution"): ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt;
- 10. Investmentunternehmen ("Investment Entity"): ein Rechtsträger:[^5]
- 10. Investmentunternehmen ("Investment Entity"): ein Rechtsträger:[^6]
- a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:
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Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne des Bst. b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder: - während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet; oder - während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Begriff "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Ziff. 2 Bst. d bis g um einen aktiven NFE handelt;
- 10a. Finanzvermögen ("Financial Asset"): Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Begriff "Finanzvermögen" umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;[^6]
- 10a. Finanzvermögen ("Financial Asset"): Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personengesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Begriff "Finanzvermögen" umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;[^7]
- 11. spezifizierte Versicherungsgesellschaft ("Specified Insurance Company"): ein Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist;
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- d) ein ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA); oder
- e) ein Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach Art. 9 zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet;[^7]
- e) ein Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach Art. 9 zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet;[^8]
- 15. Finanzkonto ("Financial Account"): ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und:
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- bb) Vermögenswerte verwaltet;
- b) im Fall eines nicht unter Bst. a beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Art. 9 eingeführt wurde; sowie[^8]
- b) im Fall eines nicht unter Bst. a beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Art. 9 eingeführt wurde; sowie[^9]
- c) von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Renten- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt.
Der Begriff "Finanzkonto" umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten handelt;
- 15a. Einlagenkonto ("Depository Account"): Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden;[^9]
- 15b. Verwahrkonto ("Custodial Account"): ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird;[^10]
- 15c. Eigenkapitalbeteiligung ("Equity Interest"): im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann;[^11]
- 15d. Versicherungsvertrag ("Insurance Contract"): ein Vertrag (nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen;[^12]
- 15e. Rentenversicherungsvertrag ("Annuity Contract"): ein Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten;[^13]
- 15f. rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ("Cash Value Insurance Contract"): ein Versicherungsvertrag (nicht jedoch ein Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert;[^14]
- 15g. Barwert ("Cash Value"): als Barwert gilt:[^15]
- 15a. Einlagenkonto ("Depository Account"): Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden;[^10]
- 15b. Verwahrkonto ("Custodial Account"): ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird;[^11]
- 15c. Eigenkapitalbeteiligung ("Equity Interest"): im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann;[^12]
- 15d. Versicherungsvertrag ("Insurance Contract"): ein Vertrag (nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen;[^13]
- 15e. Rentenversicherungsvertrag ("Annuity Contract"): ein Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten;[^14]
- 15f. rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ("Cash Value Insurance Contract"): ein Versicherungsvertrag (nicht jedoch ein Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert;[^15]
- 15g. Barwert ("Cash Value"): als Barwert gilt:[^16]
- a) der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist, der ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens zu ermitteln ist; oder
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- 17. meldepflichtiges Konto ("Reportable Account"): ein Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird, sofern es nach den Verfahren zur Erfüllung der AIA-Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde;
- 18. bestehendes Konto ("Preexisting Account"):[^16]
- a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU:[^17] ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2015 von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführt wird;
- 18. bestehendes Konto ("Preexisting Account"):[^17]
- a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU:[^18] ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2015 von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführt wird;
- b) in den übrigen Fällen: ein Finanzkonto, das zum 31. Dezember 2016 von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführt wird;
- 19. bestehendes Konto natürlicher Personen ("Preexisting Individual Account"): ein bestehendes Konto, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Personen sind;
- 20. Neukonto ("New Account"):[^18]
- 20. Neukonto ("New Account"):[^19]
- a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU: ein von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wird;
- b) in den übrigen Fällen: ein von einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Januar 2017 eröffnet wird;
- 21. Konto von geringem Wert ("Lower Value Account"):[^19]
- 21. Konto von geringem Wert ("Lower Value Account"):[^20]
- a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015, der eine Million US-Dollar nicht übersteigt;
- b) in den übrigen Fällen: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert zum 31. Dezember 2016, der eine Million US-Dollar nicht übersteigt;
- 22. Konto von hohem Wert ("High Value Account"):[^20]
- 22. Konto von hohem Wert ("High Value Account"):[^21]
- a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Folgejahres eine Million US-Dollar übersteigt;
- b) in den übrigen Fällen: ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert, der zum 31. Dezember 2016 oder 31. Dezember eines Folgejahres eine Million US-Dollar übersteigt;
- 23. Aufgehoben[^21]
- 23. Aufgehoben[^22]
- 24. meldepflichtige Person ("Reportable Person"): eine Person eines meldepflichtigen Staates, jedoch insbesondere nicht:
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- d) ein Finanzinstitut;
- 24a. Person eines meldepflichtigen Staates ("Reportable Jurisdiction Person"): eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet;[^22]
- 24a. Person eines meldepflichtigen Staates ("Reportable Jurisdiction Person"): eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines meldepflichtigen Staates in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet;[^23]
- 25. beherrschende Personen ("Controlling Persons"): natürliche Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Begriff die wirtschaftlichen Treugeber, die Treuhänder, gegebenenfalls die Protektoren, die Begünstigten oder den Begünstigtenkreis sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Begriff Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Begriff "beherrschende Personen" ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist;
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- d) ein geprüfter Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, ein Insolvenzantrag oder ein Bericht der Börsenaufsichtsbehörde;
- 29. vertretungsbefugte Organe: sämtliche zur Vertretung nach aussen berufenen Organe eines liechtensteinischen Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe;[^23]
- 30. Löschung: die im Handelsregister vorgenommene Löschung eines Rechtsträgers oder die Beendigung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers.[^24]
- 29. vertretungsbefugte Organe: sämtliche zur Vertretung nach aussen berufenen Organe eines liechtensteinischen Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe;[^24]
- 30. Löschung: die im Handelsregister vorgenommene Löschung eines Rechtsträgers oder die Beendigung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers;[^25]
- 31. Dienstleister für Rechtsträger: ein Dienstleister für Rechtsträger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 2 und 4 des Sorgfaltspflichtgesetzes;[^26]
- 32. Fonds-Verwaltungsgesellschaft:[^27]
- a) eine Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder nach dem Investmentunternehmensgesetz;
- b) ein Verwalter alternativer Investmentfonds nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1, insbesondere die Begriffe "teilnehmender Staat", "nicht meldendes Finanzinstitut" und "ausgenommenes Konto", näher umschreiben.
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4) Soweit das anwendbare Abkommen oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem anwendbaren Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
### II. Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger und Finanzinstitute[^25]
##### Art. 3 [^26]
5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^28]
### II. Pflichten liechtensteinischer Rechtsträger, Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften[^29]
##### Art. 3[^30]
**Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht**
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- b) Die Dokumentation ist während zehn Jahren nach Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers an einer von diesem zu bezeichnenden Stelle im Inland aufzubewahren. Die Aufbewahrungsstelle ist der Steuerverwaltung vor Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers mitzuteilen.
##### Art. 4 [^27]
##### Art. 4[^31]
**Aktive NFE**
Liechtensteinische Rechtsträger, die als aktive NFE klassifizieren, haben vorbehaltlich der Klassifizierungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflicht nach Art. 3 keine Pflichten nach diesem Gesetz.
##### Art. 5 [^28]
##### Art. 5[^32]
**Passive NFE**
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5) Kommt ein liechtensteinischer passiver NFE der Mitteilungspflicht nicht unverzüglich nach, so haben meldende liechtensteinische Finanzinstitute von der Richtigkeit und Vollständigkeit der auszutauschenden Informationen, die ihnen vorliegen, auszugehen. Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben diese passiven NFE unverzüglich der Steuerverwaltung zu melden.
##### Art. 6 [^29]
##### Art. 6[^33]
Aufgehoben
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**AIA-Sorgfaltspflichten**
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen meldepflichtige Konten identifizieren. Bei der Identifizierung sind die in Abschnitt II bis VII des anwendbaren Abkommens enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der AIA-Sorgfaltspflichten anzuwenden.[^30]
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen meldepflichtige Konten identifizieren. Bei der Identifizierung sind die in Abschnitt II bis VII des anwendbaren Abkommens enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der AIA-Sorgfaltspflichten anzuwenden.[^34]
2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können Begünstigte eines passiven NFE, die als beherrschende Personen gelten, gleich bestimmen wie Begünstigte eines Investmentunternehmens, die als Kontoinhaber gelten.
3) Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern hat ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut die beherrschenden Personen eines passiven NFE nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e und p des Sorgfaltspflichtgesetzes zu bestimmen.[^31]
3) Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern hat ein meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut die beherrschenden Personen eines passiven NFE nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e und p des Sorgfaltspflichtgesetzes zu bestimmen.[^35]
4) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können anwenden:
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- b) die AIA-Sorgfaltspflichten betreffend Neukonten für alle oder eine genau bestimmte Gruppe bestehender Konten; die übrigen Vorschriften für bestehende Konten sind weiterhin anwendbar.
5) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können:[^32]
5) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können:[^36]
- a) für Zwecke des AIA-Abkommens Liechtenstein-EU bei bestimmten oder allen bestehenden Konten von Rechtsträgern, die am 31. Dezember 2015 einen Saldo oder Wert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweisen, auf eine Überprüfung, Identifizierung und Meldung verzichten, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahres 250 000 US-Dollar übersteigt;
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6) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können in Ausübung der AIA-Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern als Beleg jede in ihren Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber dokumentierte Einstufung verwenden, die vorgenommen worden war, bevor das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, und die auf einem standardisierten Kodierungssystem der Branche beruht, welches sie in Übereinstimmung mit ihrer üblichen Geschäftspraxis zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder zu anderen gesetzlichen Zwecken, ausser zu Steuerzwecken, verwenden, sofern ihnen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.
7) Eine Selbstauskunft (Art. 13) ist gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.[^33]
7) Eine Selbstauskunft (Art. 13) ist gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.[^37]
8) Bestehende Konten natürlicher Personen müssen ab Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat innerhalb folgender Fristen überprüft werden:
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12) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen angemessene organisatorische Massnahmen treffen, die sicherstellen, dass ihnen alle Informationen vorliegen, die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz erhoben werden müssen.
13) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben im Rahmen der Eröffnung eines Neukontos eine Selbstauskunft einzuholen und deren Plausibilität zu bestätigen. Sofern die Bestätigung der Plausibilität nicht im Rahmen der Kontoeröffnung durchgeführt werden kann, hat sie spätestens innerhalb von 90 Tagen ab der Kontoeröffnung zu erfolgen. Liegt dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut zwar eine gültige aber keine plausible Selbstauskunft vor, so ist das Konto für alle Zu- und Abgänge so lange zu sperren bis eine gültige und plausible Selbstauskunft vorliegt.[^34]
14) Ungeachtet Abs. 13 kann das meldende liechtensteinische Finanzinstitut in Ausnahmefällen die Selbstauskunft auch nach der Eröffnung eines Neukontos, jedoch innerhalb von 90 Tagen ab der Kontoeröffnung einholen und deren Plausibilität bestätigen. Liegt einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut 90 Tage nach Eröffnung eines Neukontos keine gültige und plausible Selbstauskunft vor, so ist das Konto für alle Zu- und Abgänge so lange zu sperren, bis eine gültige Selbstauskunft vorliegt und deren Plausibilität bestätigt wurde.[^35]
15) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die zur Durchführung der AIA-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Ende der Meldeperiode, für die letztmalig eine Meldung nach Art. 9 zu erstatten war, im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 3 Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^36]
##### Art. 8 [^37]
13) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben im Rahmen der Eröffnung eines Neukontos eine Selbstauskunft einzuholen und deren Plausibilität zu bestätigen. Sofern die Bestätigung der Plausibilität nicht im Rahmen der Kontoeröffnung durchgeführt werden kann, hat sie spätestens innerhalb von 90 Tagen ab der Kontoeröffnung zu erfolgen. Liegt dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut zwar eine gültige aber keine plausible Selbstauskunft vor, so ist das Konto für alle Zu- und Abgänge so lange zu sperren bis eine gültige und plausible Selbstauskunft vorliegt.[^38]
14) Ungeachtet Abs. 13 kann das meldende liechtensteinische Finanzinstitut in Ausnahmefällen die Selbstauskunft auch nach der Eröffnung eines Neukontos, jedoch innerhalb von 90 Tagen ab der Kontoeröffnung einholen und deren Plausibilität bestätigen. Liegt einem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut 90 Tage nach Eröffnung eines Neukontos keine gültige und plausible Selbstauskunft vor, so ist das Konto für alle Zu- und Abgänge so lange zu sperren, bis eine gültige Selbstauskunft vorliegt und deren Plausibilität bestätigt wurde.[^39]
15) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die zur Durchführung der AIA-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Ende der Meldeperiode, für die letztmalig eine Meldung nach Art. 9 zu erstatten war, im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 3 Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^40]
##### Art. 8[^41]
**Registrierungspflicht**
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute müssen sich nach Abschluss der Klassifizierung unverzüglich und unaufgefordert bei der Steuerverwaltung registrieren.
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute und nicht meldende liechtensteinische Finanzinstitute nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. e müssen sich nach Abschluss der Klassifizierung unverzüglich und unaufgefordert bei der Steuerverwaltung registrieren.[^42]
2) Änderungen der nach Abs. 1 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
3) Endet die Eigenschaft als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut, so hat sich das Finanzinstitut bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.
3) Endet die Eigenschaft als meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut oder nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. e, so hat sich das Finanzinstitut bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.[^43]
##### Art. 9
**Meldepflicht**
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto die nach Abschnitt I des anwendbaren Abkommens auszutauschenden Informationen für den im anwendbaren Abkommen genannten Zeitraum zu beschaffen und in der dort genannten Form der Steuerverwaltung zu melden. Art. 20 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.[^38]
1a) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben bestehende Konten natürlicher Personen, bei welchen nach dem anwendbaren Abkommen in Anwendung der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift oder Indizien für den Kontoinhaber festgestellt und auch bei einer Suche in den Papierunterlagen kein Indiz festgestellt wurde und der Versuch eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen erfolglos blieb, als nicht dokumentierte Konten an die Steuerverwaltung zu melden.[^39]
1) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto die nach Abschnitt I des anwendbaren Abkommens auszutauschenden Informationen für den im anwendbaren Abkommen genannten Zeitraum zu beschaffen und in der dort genannten Form der Steuerverwaltung zu melden. Art. 20 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.[^44]
1a) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute haben bestehende Konten natürlicher Personen, bei welchen nach dem anwendbaren Abkommen in Anwendung der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift oder Indizien für den Kontoinhaber festgestellt und auch bei einer Suche in den Papierunterlagen kein Indiz festgestellt wurde und der Versuch eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen erfolglos blieb, als nicht dokumentierte Konten an die Steuerverwaltung zu melden.[^45]
2) Die auszutauschenden Informationen umfassen:
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3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer(n) und, im Falle einer natürlichen Person, das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem diese Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen.
3a) Für den Fall, dass innerhalb von 90 Tage ab Kontoeröffnung keine plausible oder gültige Selbstauskunft nach Art. 7 Abs. 13 oder 14 vorliegt, hat das meldende liechtensteinische Finanzinstitut eine Meldung auf Basis der festgestellten Indizien nach dem anwendbaren Abkommen zu erstatten.[^40]
3a) Für den Fall, dass innerhalb von 90 Tage ab Kontoeröffnung keine plausible oder gültige Selbstauskunft nach Art. 7 Abs. 13 oder 14 vorliegt, hat das meldende liechtensteinische Finanzinstitut eine Meldung auf Basis der festgestellten Indizien nach dem anwendbaren Abkommen zu erstatten.[^46]
4) Für die Zwecke der Meldungen können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des liechtensteinischen Steuerrechts bestimmt werden.
@@ -446,9 +454,9 @@
6) Stirbt eine meldepflichtige Person, so behandelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut, ausgenommen ein Investmentunternehmen, ihr Konto so wie vor dem Tod, bis ihm der Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit oder die berechtigten Erben mitgeteilt werden.
7) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Meldung unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.[^41]
8) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.[^42]
7) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Meldung unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.[^47]
8) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt das meldende liechtensteinische Finanzinstitut die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.[^48]
9) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, die auszutauschenden Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 35 aufzubewahren. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die auszutauschenden Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten.
@@ -462,31 +470,31 @@
- b) die jeweils anwendbaren Abkommen, deren Inhalt und deren Zweck;
- c) den Partnerstaat oder die Partnerstaaten, an den oder die eine Meldung erfolgt;[^43]
- c) den Partnerstaat oder die Partnerstaaten, an den oder die eine Meldung erfolgt;[^49]
- d) die aufgrund der anwendbaren Abkommen auszutauschenden Informationen;
- e) die zulässige Nutzung der auszutauschenden Informationen nach Art. 15 und 16;
- f) die Rechte der meldepflichtigen Personen und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, nach der Datenschutzgesetzgebung unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere das Auskunftsrecht sowie das Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten.[^44]
- f) die Rechte der meldepflichtigen Personen und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, nach der Datenschutzgesetzgebung unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere das Auskunftsrecht sowie das Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten.[^50]
2) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige Personen und Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, über jede Änderung der nach Abs. 1 erteilten Informationen spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende geänderte Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren.
2a) Ist eine Meldung nach Art. 9 Abs. 7 nachzuholen, so sind die meldepflichtige Person und der Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, vor oder gleichzeitig mit Erstattung dieser Meldung nach Massgabe von Abs. 1 und 2 zu informieren.[^45]
2a) Ist eine Meldung nach Art. 9 Abs. 7 nachzuholen, so sind die meldepflichtige Person und der Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, vor oder gleichzeitig mit Erstattung dieser Meldung nach Massgabe von Abs. 1 und 2 zu informieren.[^51]
3) Bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, erfolgt die Zustellung der Information der meldepflichtigen Personen an den Rechtsträger. Liechtensteinische Rechtsträger haben die Information den meldepflichtigen Personen unverzüglich weiterzuleiten.
4) Bei meldepflichtigen Konten, die geschlossen worden sind, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse. Bei nachrichtenlosen Konten kann die Information ausbleiben.
5) Informationen nach Abs. 1 bis 2a sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 3 Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^46]
##### Art. 11
5) Informationen nach Abs. 1 bis 2a sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren im Inland aufzubewahren. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts findet Art. 3 Abs. 3 Bst. b sinngemäss Anwendung.[^52]
##### Art. 11[^53]
**Inanspruchnahme von Dienstleistern**
Meldende liechtensteinische Finanzinstitute können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten.
##### Art. 11a [^47]
Liechtensteinische Rechtsträger können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die ihnen durch das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den liechtensteinischen Rechtsträgern.
##### Art. 11a[^54]
**Erfüllung der Pflichten bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern**
@@ -496,23 +504,31 @@
3) Können die letzten vertretungsbefugten Organe die Pflichten nach Abs. 1 aus triftigen Gründen nicht erfüllen, so bestimmt die Steuerverwaltung einen Dritten, der die Pflichten für den gelöschten liechtensteinischen Rechtsträger nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten des Dritten für die nachträgliche Pflichterfüllung trägt das Land.
### III. Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind[^48]
##### Art. 12 [^49]
##### Art. 11b[^55]
**Interne Organisation für AIA-Zwecke**
1) Liechtensteinische Finanzinstitute, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften müssen die für die Umsetzung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.
2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse des liechtensteinischen Finanzinstituts, des Dienstleisters für Rechtsträger oder der Fonds-Verwaltungsgesellschaft ausgestaltet sein.
### III. Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen und der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind[^56]
##### Art. 12[^57]
**Rechte gegenüber meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten und der Steuerverwaltung**
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten oder der Steuerverwaltung verarbeitet werden, stehen den meldepflichtigen Personen und den Rechtsträgern, die Kontoinhaber sind, die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung und den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine meldepflichtige Person und ein Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, können gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut und der Steuerverwaltung schriftlich die Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen.
3) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen kann nur verlangt werden, wenn dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut oder der Steuerverwaltung die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen vorgelegt werden.
4) Anträge auf Berichtigung oder Löschung gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, die nach dem 31. Mai des Kalenderjahres, in dem die Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, eingehen, können vom meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut aufgrund der erforderlichen Prüfung und Plausibilisierung der Anträge regelmässig nur durch nachträgliche Berichtigung oder Löschung der an die Steuerverwaltung übermittelten Informationen nachgekommen werden.
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, ist gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung bei der Steuerverwaltung eingereicht, so leitet sie diesen unverzüglich an das betroffene meldende liechtensteinische Finanzinstitut weiter und informiert den Antragsteller.[^58]
3) Eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2 kann nur verlangt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, dass die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz auszutauschenden Informationen unrichtig sind.[^59]
4) Anträgen auf eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2, die nach dem 31. Mai des Kalenderjahres, in dem die Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, eingehen, kann vom meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut aufgrund der erforderlichen Prüfung und Plausibilisierung der Anträge regelmässig nur durch nachträgliche Berichtigung oder Löschung der an die Steuerverwaltung übermittelten Informationen nachgekommen werden.[^60]
5) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahmen) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu melden. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 14 Abs. 1.
##### Art. 13 [^50]
##### Art. 13[^61]
**Erteilung einer Selbstauskunft**
@@ -520,7 +536,7 @@
2) Wer eine Selbstauskunft erteilt hat, muss den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen.
### IV. Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung[^51]
### IV. Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung[^62]
##### Art. 14
@@ -532,9 +548,9 @@
3) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, Informationen oder Teile davon weiterzuleiten, wenn die zuständige ausländische Behörde nicht in der Lage ist, die vergleichbaren Informationen betreffend liechtensteinische meldepflichtige Konten der Steuerverwaltung zur Verfügung zu stellen.
4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 35 aufzubewahren. Die ausgetauschten Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.[^52]
### V. Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit[^53]
4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 35 aufzubewahren. Die ausgetauschten Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.[^63]
### V. Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit[^64]
##### Art. 15
@@ -552,7 +568,7 @@
Die Weiterleitung von ausgetauschten Informationen an Drittstaaten ist unzulässig. Die Steuerverwaltung teilt dies der zuständigen Behörde des Partnerstaates mit.
##### Art. 17 [^54]
##### Art. 17[^65]
**Datenverarbeitung**
@@ -562,17 +578,17 @@
**Sicherheitsverletzungen**
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Finanzinstitute über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.[^55]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.[^56]
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige Personen oder Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zur Folge hat.[^57]
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Finanzinstitute über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.[^66]
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.[^67]
3) Meldende liechtensteinische Finanzinstitute sind verpflichtet, meldepflichtige Personen oder Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.[^68]
4) Art. 10 Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.[^58]
### VI. Verfahrensbestimmungen[^59]
5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.[^69]
### VI. Verfahrensbestimmungen[^70]
##### Art. 19
@@ -582,21 +598,27 @@
2) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare in elektronischer Form vorschreiben.
##### Art. 20
##### Art. 20[^71]
**Auskunftspflicht**
1) Liechtensteinische Rechtsträger haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 21) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
1a) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organen die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber den von der Steuerverwaltung bestimmten Dritten (Art. 11a Abs. 3). Die Aufbewahrungsstellen (Art. 3 Abs. 3 Bst. b) haben entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.[^60]
2) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 1a nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Liechtensteinische Rechtsträger sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.[^61]
##### Art. 21 [^62]
1) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 21) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organe, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber den von der Steuerverwaltung bestimmten Dritten (Art. 11a Abs. 3). Die Aufbewahrungsstellen (Art. 3 Abs. 3 Bst. b) haben entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.
3) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.
4) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.
##### Art. 21[^72]
**Kontrolle**
1) Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflichten der liechtensteinischen Rechtsträger werden risikobasiert Kontrollen durchgeführt. Die Kontrolle erfolgt durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.
1) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften unterliegen zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz risikobasierten Kontrollen.[^73]
1a) Bei liechtensteinischen Rechtsträgern, die von Dienstleistern für Rechtsträger oder Fonds-Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden, können die Kontrollen konsolidiert beim Dienstleister für Rechtsträger beziehungsweise bei der Fonds-Verwaltungsgesellschaft durchgeführt werden.[^74]
1b) Die Kontrollen nach Abs. 1 und 1a erfolgen durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.[^75]
2) Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.
@@ -612,9 +634,13 @@
4) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 25. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 3.
5) Die Kosten der unabhängigen Dritten tragen die kontrollierten liechtensteinischen Rechtsträger; soweit die Kosten von diesen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde ein Rechtsträger bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Die Kosten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
6) Liechtensteinische Rechtsträger haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
5) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten liechtensteinischen Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften. Werden die Kontrollen nach Abs. 1a konsolidiert bei Dienstleistern für Rechtsträger beziehungsweise bei Fonds-Verwaltungsgesellschaften durchgeführt, tragen diese die Kosten.[^76]
5a) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen.[^77]
5b) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde ein Rechtsträger, ein Dienstleister für Rechtsträger oder eine Fonds-Verwaltungsgesellschaften bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand.[^78]
6) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.[^79]
7) Bei gelöschten liechtensteinischen Rechtsträgern haben die Aufbewahrungsstellen (Art. 3 Abs. 3 Bst. b) entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.
@@ -622,15 +648,15 @@
**Herstellung des ordnungsgemässen Zustands**
1) Die Steuerverwaltung fordert den betroffenen liechtensteinischen Rechtsträger formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:
1) Die Steuerverwaltung fordert liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger oder Fonds-Verwaltungsgesellschaften formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:[^80]
- a) Grund zur Annahme besteht, dass verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung oder sonstigen Verstössen gegen das anwendbare Abkommen oder dieses Gesetz geführt haben könnten; oder
- b) die Steuerverwaltung feststellt, dass ein liechtensteinischer Rechtsträger die Verpflichtungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.
- b) die Steuerverwaltung feststellt, dass ein liechtensteinischer Rechtsträger, ein Dienstleister für Rechtsträger oder eine Fonds-Verwaltungsgesellschaft die Verpflichtungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.[^81]
2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 28 bis 30.[^63]
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 28 bis 30.[^82]
##### Art. 23
@@ -664,15 +690,15 @@
- c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
- d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;[^64]
- e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;[^65]
- f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.[^66]
- d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;[^83]
- e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;[^84]
- f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.[^85]
3) Die Geheimhaltungspflichten der in § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO genannten Personen, einschliesslich das von § 108 Abs. 3 StPO normierte Umgehungsverbot, bleiben von Abs. 2 unberührt.
### VII. Missbrauchsbestimmungen[^67]
### VII. Missbrauchsbestimmungen[^86]
##### Art. 26
@@ -680,17 +706,17 @@
1) Rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen, deren hauptsächlicher Zweck in der Umgehung der Pflichten nach einem anwendbaren Abkommen oder diesem Gesetz besteht, sind missbräuchlich.
2) Liechtensteinische Rechtsträger dürfen Strukturen in Zusammenhang mit missbräuchlichen Gestaltungen nach Abs. 1 weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstützen.
3) Liegt ein Missbrauch vor, müssen liechtensteinische Rechtsträger ihren Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz nachkommen, wie sie ohne die missbräuchliche Gestaltung zu erfüllen wären.
### VIII. Strafbestimmungen[^68]
##### Art. 27 [^69]
2) Liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften dürfen Strukturen oder Organismen für gemeinsame Anlagen in Zusammenhang mit missbräuchlichen Gestaltungen nach Abs. 1 weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstützen.[^87]
3) Liegt ein Missbrauch vor, müssen liechtensteinische Rechtsträger, Dienstleister für Rechtsträger und Fonds-Verwaltungsgesellschaften ihren Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz nachkommen, wie sie ohne die missbräuchliche Gestaltung zu erfüllen wären.[^88]
### VIII. Strafbestimmungen[^89]
##### Art. 27[^90]
Aufgehoben
##### Art. 28 [^70]
##### Art. 28[^91]
**Verwaltungsübertretungen**
@@ -704,13 +730,15 @@
- d) die Meldepflicht nach Art. 9 verletzt;
- e) als beauftragter Dritter im Kontrollbericht nach Art. 21 Abs. 3 Bst. a unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
- f) die Missbrauchsbestimmungen nach Art. 26 verletzt.
- dbis) die Pflicht zur internen Organisation nach Art. 11b verletzt;[^92]
- e) als beauftragter Dritter im Kontrollbericht nach Art. 21 Abs. 3 Bst. a unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
- f) Aufgehoben[^93]
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
- a) die Dokumentationspflicht nach Art. 3 Abs. 3 oder Art. 7 Abs. 15 verletzt;
- a) die Dokumentationspflicht nach Art. 3 Abs. 3, Art. 7 Abs. 15 oder Art. 9 Abs. 9 verletzt;[^94]
- b) die Meldepflichten nach Art. 5 Abs. 5 gegenüber der Steuerverwaltung verletzt;
@@ -740,25 +768,29 @@
4) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:
- a) bei Übertretungen nach Abs. 1 Bst. a bis d: bis zu 100 000 Franken;
- a) bei Übertretungen nach Abs. 1 Bst. a bis dbis: bis zu 100 000 Franken;[^95]
- b) bei Übertretungen nach Abs. 2 Bst. a bis d und g bis i: bis zu 10 000 Franken;
- c) bei Übertretungen nach Abs. 3 Bst. a bis c: bis zu 5 000 Franken.
##### Art. 29 [^71]
**Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 28 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
##### Art. 30 [^72]
##### Art. 29[^96]
**Missbrauch und schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer:
- a) die Missbrauchsbestimmung nach Art. 26 verletzt; oder
- b) Verstösse nach Art. 28 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
##### Art. 30[^97]
**Beteiligte**
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 28 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
##### Art. 31 [^73]
##### Art. 31[^98]
**Verwaltungsstrafrechtliche Verfahrensvorschriften**
@@ -766,7 +798,7 @@
2) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 28 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 29 und 30 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss Anwendung.
##### Art. 32 [^74]
##### Art. 32[^99]
**Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren**
@@ -776,15 +808,15 @@
3) Gegen Verwaltungsstrafbote der Steuerverwaltung nach Art. 31 Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 149 LVG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Wird in einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu 5 000 Franken ausgesprochen, so ist statt des Einspruchs ausschliesslich die Beschwerde nach Abs. 1 zulässig.
##### Art. 33 [^75]
##### Art. 33[^100]
Aufgehoben
##### Art. 34 [^76]
##### Art. 34[^101]
**Verantwortlichkeit von Rechtsträgern**
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt.[^77]
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt.[^102]
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom Rechtsträger nicht bezahlt wird.
@@ -794,21 +826,21 @@
**Verjährung**
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 28 bis 30 in fünf Jahren.[^78]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^79]
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 28 bis 30 in fünf Jahren.[^103]
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.[^104]
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
### IX. Behördenzusammenarbeit[^80]
##### Art. 35a [^81]
### IX. Behördenzusammenarbeit[^105]
##### Art. 35a[^106]
**Zusammenarbeit inländischer Behörden**
Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.
##### Art. 36 [^82]
##### Art. 36[^107]
**Mitteilungen der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen**
@@ -846,6 +878,10 @@
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
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6) Widerhandlungen gegen die Vorschriften nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a sowie Art. 5 Abs. 3 Bst. a des bisherigen Rechts werden nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b des neuen Rechts bestraft.
7) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten[^83] dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
7) Das Landgericht bleibt für Verfahren, die bei Inkrafttreten[^108] dieses Gesetzes hängig sind, zuständig. Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, nicht anzuwenden. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
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Liechtensteinische Rechtsträger, die bis zum 31. Dezember 2024 errichtet wurden und als nicht meldende liechtensteinische Finanzinstitute nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. e klassifizieren, haben sich bis zum 31. März 2025 nach Art. 8 zu registrieren.
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [73/2015](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=73&buajahr=2015) und [97/2015](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 97&buajahr=2015)
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^4]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^5]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^6]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^7]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^8]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^9]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^10]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^11]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^12]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15d eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^13]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15e eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^14]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15f eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^15]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15g eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^16]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^17]: Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, [LGBl. 2005 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2005111000) idF [LGBl. 2015 Nr. 354](https://www.gesetze.li/chrono/2015354000).
[^18]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 20 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^19]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^20]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^21]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 23 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^22]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^23]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^24]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 30 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^25]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^26]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^27]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^28]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^29]: Art. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^30]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^31]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^32]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^33]: Art. 7 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^34]: Art. 7 Abs. 13 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^35]: Art. 7 Abs. 14 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^36]: Art. 7 Abs. 15 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^37]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^38]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^39]: Art. 9 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^40]: Art. 9 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^41]: Art. 9 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^42]: Art. 9 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^43]: Art. 10 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^44]: Art. 10 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 388](https://www.gesetze.li/chrono/2018388000).
[^45]: Art. 10 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^46]: Art. 10 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^47]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^48]: Überschrift vor Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^49]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^50]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^51]: Überschrift vor Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^52]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 388](https://www.gesetze.li/chrono/2018388000).
[^53]: Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^54]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^55]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^56]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 388](https://www.gesetze.li/chrono/2018388000).
[^57]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^58]: Art. 18 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^59]: Überschrift vor Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^60]: Art. 20 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^61]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^62]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^63]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^64]: Art. 25 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^65]: Art. 25 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^66]: Art. 25 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^67]: Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^68]: Überschrift vor Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^69]: Art. 27 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^70]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^71]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^72]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^73]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^74]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^75]: Art. 33 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^76]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^77]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2023487000).
[^78]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^79]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^80]: Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^81]: Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^82]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^83]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
[^3]: Art. 1 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^4]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^5]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^6]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^7]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 10a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^8]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 14 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^9]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^10]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^11]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15b eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^12]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^13]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15d eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^14]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15e eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^15]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15f eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^16]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 15g eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^17]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^18]: Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, [LGBl. 2005 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2005111000) idF [LGBl. 2015 Nr. 354](https://www.gesetze.li/chrono/2015354000).
[^19]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 20 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^20]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^21]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^22]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 23 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^23]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^24]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^25]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 30 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^26]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 31 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^27]: Art. 2 Abs. 1 Ziff. 32 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^28]: Art. 2 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^29]: Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^30]: Art. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^31]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^32]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^33]: Art. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^34]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^35]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^36]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 293](https://www.gesetze.li/chrono/2017293000).
[^37]: Art. 7 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^38]: Art. 7 Abs. 13 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^39]: Art. 7 Abs. 14 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^40]: Art. 7 Abs. 15 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^41]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^42]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^43]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^44]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^45]: Art. 9 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^46]: Art. 9 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2018215000).
[^47]: Art. 9 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^48]: Art. 9 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^49]: Art. 10 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^50]: Art. 10 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 388](https://www.gesetze.li/chrono/2018388000).
[^51]: Art. 10 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^52]: Art. 10 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^53]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^54]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^55]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^56]: Überschrift vor Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^57]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^58]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^59]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^60]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^61]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^62]: Überschrift vor Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^63]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 388](https://www.gesetze.li/chrono/2018388000).
[^64]: Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^65]: Art. 17 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^66]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^67]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 388](https://www.gesetze.li/chrono/2018388000).
[^68]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^69]: Art. 18 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^70]: Überschrift vor Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^71]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^72]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^73]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^74]: Art. 21 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^75]: Art. 21 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^76]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^77]: Art. 21 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^78]: Art. 21 Abs. 5b eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^79]: Art. 21 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^80]: Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^81]: Art. 22 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^82]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^83]: Art. 25 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^84]: Art. 25 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^85]: Art. 25 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^86]: Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^87]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^88]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^89]: Überschrift vor Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^90]: Art. 27 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^91]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^92]: Art. 28 Abs. 1 Bst. dbis eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^93]: Art. 28 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^94]: Art. 28 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^95]: Art. 28 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^96]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 486](https://www.gesetze.li/chrono/2024486000).
[^97]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^98]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^99]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^100]: Art. 33 aufgehoben durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^101]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^102]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 487](https://www.gesetze.li/chrono/2023487000).
[^103]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^104]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^105]: Überschrift vor Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^106]: Art. 35a eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^107]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 499](https://www.gesetze.li/chrono/2020499000).
[^108]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
2023-12-30
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