Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
- b) von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält.
3) Wenn ein Abwicklungsverfahren aus einem Drittstaat nach Art. 116 anerkannt wird, so gilt dieses Verfahren für die Zwecke dieses Artikels als Krisenmanagementmassnahme.
4) Eine Krisenpräventionsmassnahme oder eine Krisenmanagementmassnahme, einschliesslich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Massnahme verbundenen Ereignisses, an sich berechtigt nicht dazu:
- a) Kündigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte auszuüben, auch wenn der Vertrag:
-
- von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die von einem Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden;
-
- von einem Unternehmen der Gruppe eingegangen wurde und der Vertrag Cross-Default-Klauseln enthält;
- b) in den Besitz von Eigentum des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu gelangen, Kontrolle darüber auszuüben oder Ansprüche aus einer Sicherheit geltend zu machen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält;
- c) etwaige vertragliche Rechte des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu beeinträchtigen oder ein Unternehmen der Gruppe in Bezug auf einen Vertrag, der Cross-Default-Klauseln enthält, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
5) Das Recht einer Person, eine in Abs. 4 genannte Handlung vorzunehmen, bleibt von diesem Artikel unberührt, wenn das Recht aus einem anderen Ereignis als der Krisenpräventionsmassnahme, der Krisenmanagementmassnahme oder dem Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Massnahme verbundenen Ereignisses entsteht.
6) Eine Aussetzung oder Beschränkung nach Art. 36a oder 88 bis 90 ist keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 3.[^159]
7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008.
Art. 88
Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Hierbei hat sie die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnung der Aussetzung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam.
2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts aus einem Vertrag nach Abs. 1 ausgesetzt, so werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
4) Von einer Aussetzung nach Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:[^160]
- a) Systemen und Betreibern von Systemen, die nach der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;
- b) zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind;
- c) von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten; und
- d) einer Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank.
5) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang dieser Befugnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Sie hat dabei die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Insbesondere bewertet die Abwicklungsbehörde sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Beschliesst die Abwicklungsbehörde die Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen auszuweiten, so hat diese dabei zuzulassen, dass Einleger täglich Zugang zumindest zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.[^161]
Art. 89
Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, den gesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen. Hierbei hat sie die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam.
2) Die Abwicklungsbehörde macht in folgenden Fällen nicht von ihrer in Abs. 1 festgelegten Befugnis Gebrauch:[^162]
- a) bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden;
- b) bei zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind;
- c) bei von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten; und
- d) bei einer Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.
3) Ist Art. 99 anzuwenden, so müssen alle Beschränkungen, die im Rahmen der in Abs. 1 festgelegten Befugnis verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, in Bezug auf die eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wird, konsistent sein.
Art. 90
Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit einem in Abwicklung befindlichen Institut ab der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf die Bekanntgabe folgenden Geschäftstages auszusetzen, sofern die Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
2) Die Abwicklungsbehörde ist auch befugt, die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit dem Tochterunternehmen eines in Abwicklung befindlichen Instituts auszusetzen, wenn:
- a) die Wahrnehmung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen von dem in Abwicklung befindlichen Institut garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt wird;
- b) die Kündigungsrechte nach diesem Vertrag ausschliesslich auf der Insolvenz oder der Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts beruhen; und
- c) für den Fall, dass eine Übertragungsbefugnis in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ausgeübt wurde oder ausgeübt werden kann:
-
- alle mit diesem Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen und von ihm übernommen wurden oder werden können; oder
-
- die Abwicklungsbehörde auf eine andere Weise für einen angemessenen Schutz dieser Verpflichtungen sorgt.
3) Die Abwicklungsbehörde hat bei den Anordnungen nach Abs. 1 und 2 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnungen sind ab der öffentlichen Bekanntgabe nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam.
4) Eine Aussetzung nach Abs. 1 oder 2 gilt nicht für:[^163]
- a) Systeme oder Betreiber von Systemen, die nach der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;
- b) zentrale Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind;
- c) von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittstaaten; und
- d) eine Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder die Schweizerische Nationalbank.
5) Eine Person kann vor Ablauf des in Abs. 1 oder 3 genannten Zeitraums von einem im Rahmen eines Vertrags bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie von der Abwicklungsbehörde die Mitteilung erhält, dass die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht:
- a) auf ein anderes Unternehmen übertragen werden; oder
- b) Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung bei der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Art. 55 Abs. 2 Bst. a sind.
6) Hat die Abwicklungsbehörde die Kündigungsrechte ausgesetzt und ist keine Mitteilung nach Abs. 5 ergangen, so können diese Rechte bei Ablauf des Aussetzungszeitraums vorbehaltlich des Art. 87 wie folgt wahrgenommen werden:
- a) In Fällen, in denen die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen wurden, darf eine Gegenpartei nur bei einem etwaigen andauernden oder nachfolgenden Durchsetzungsereignis des übernehmenden Rechtsträgers den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
- b) Wenn die unter den Vertrag fallenden Rechte und Verbindlichkeiten bei dem in Abwicklung befindlichen Institut verbleiben und die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument nicht nach Art. 55 Abs. 2 Bst. a auf diesen Vertrag angewendet hat, kann eine Gegenpartei bei Ablauf des Aussetzungszeitraums nach Abs. 1 den Bedingungen dieses Vertrags entsprechend von Kündigungsrechten Gebrauch machen.
7) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann vom Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge verlangen. Auf Ersuchen dieser Behörden erstellt dieses ein Transaktionsregister nach Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und macht der FMA und der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich.
Art. 90a [^164]
Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittstaaten
1) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sind verpflichtet, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittstaats unterliegt, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten nach Art. 36a oder 88 bis 90 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Art. 87 gebunden sind.
2) EWR-Mutterunternehmen haben sicherzustellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittstaat in die in Abs. 1 genannten Finanzkontrakte, sofern diese Finanzkontrakte Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung durch das EWR-Mutterunternehmen garantiert oder auf andere Art und Weise sichergestellt wird, vertragliche Klauseln aufnehmen, um auszuschliessen, dass die Ausübung der Befugnis nach Abs. 1, Rechte und Pflichten des EWR-Mutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.
3) Die Anforderung nach Abs. 2 ist auf Tochterunternehmen in einem Drittstaat anzuwenden, die Folgendes sind:
- a) Banken;
- b) Wertpapierfirmen oder Unternehmen, die Wertpapierfirmen wären, wenn sie ihren Sitz im Inland hätten; oder
- c) sonstige Finanzinstitute.
4) Abs. 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die:
- a) nach dem 1. Januar 2023 eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern; oder
- b) die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Art. 36a oder 88 bis 90 gelten würden, falls der Finanzkontrakt liechtensteinischem Recht unterläge.
5) Nimmt ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die nach Abs. 1 erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse nach Art. 36a oder 88 bis 90 anzuwenden.
Art. 91
Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse
1) Die Abwicklungsbehörde kann zur Einleitung einer Abwicklungsmassnahme die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut übernehmen, um:
- a) das in Abwicklung befindliche Institut mit allen Befugnissen seiner Anteilseigner und seines Leitungsorgans betreiben und die Tätigkeiten und Dienstleistungen des Instituts erbringen zu können;
- b) Vermögenswerte und Eigentum des in Abwicklung befindlichen Instituts verwalten und darüber verfügen zu können.
2) Die Abwicklungsbehörde kann die Kontrolle nach Abs. 1 direkt oder indirekt durch eine von ihr bestellte Person oder von ihr bestellte Personen (Abwicklungsverwalter) ausüben. Stimmrechte aufgrund von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln des in Abwicklung befindlichen Instituts können während der Abwicklung nicht ausgeübt werden.
3) Die Abwicklungsbehörde kann eine Abwicklungsmassnahme auch durchführen, ohne Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut auszuüben.
4) Die Abwicklungsbehörde hat im Einzelfall zu entscheiden, ob es angezeigt ist, die Abwicklungsmassnahme mit den in Abs. 1 oder 2 genannten Mitteln durchzuführen. Sie hat dabei den Abwicklungszielen und allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen, der spezifischen Situation des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts und der Erforderlichkeit, die effektive Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen zu erleichtern, Rechnung zu tragen.
5) Die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsverwalter gelten nicht als faktische Organe.
G. Schutzbestimmungen
Art. 92
Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments
Bei Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente, insbesondere für die Zwecke von Art. 94, gilt Folgendes:
- a) Ausser bei Anwendung des Bail-in-Instruments nach Bst. b haben bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts durch die Abwicklungsbehörde die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe zu erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, im Rahmen des Konkursverfahrens liquidiert worden wäre.
- b) Bei Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörde dürfen Anteilseignern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine grösseren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, im Rahmen des Konkursverfahrens liquidiert worden wäre.
Art. 93
Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
1) Die Abwicklungsbehörde hat zur Bewertung, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut ein Konkursverfahren eröffnet worden wäre, sowie einschliesslich der Beurteilung der Zwecke des Art. 92, aber nicht beschränkt auf diese Zwecke, möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmassnahme oder Abwicklungsmassnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorzunehmen. Diese Bewertung hat getrennt von der Bewertung nach Art. 45 bis 48 zu erfolgen.
2) Bei der Bewertung nach Abs. 1 wird festgestellt:
- a) wie Anteilseigner und Gläubiger oder die einschlägigen Einlagensicherungssysteme behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmassnahme oder die Abwicklungsmassnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, das Konkursverfahren eröffnet worden wäre;
- b) wie Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Instituts behandelt wurden; und
- c) ob Unterschiede zwischen der Behandlung nach Bst. a und der Behandlung nach Bst. b bestehen.
3) Die Bewertung der unterschiedlichen Behandlung hat unter der Annahme zu erfolgen, dass:
- a) für das in Abwicklung befindliche Institut, für das die Abwicklungsmassnahme oder die Abwicklungsmassnahmen durchgeführt wurden, zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Art. 101 getroffen wurde, das Konkursverfahren eröffnet worden wäre;
- b) die Abwicklungsmassnahme oder die Abwicklungsmassnahmen nicht durchgeführt worden wären; und
- c) eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Instituts aus öffentlichen Mitteln nicht erfolgt.
Art. 94
Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
Wenn die Bewertung nach Art. 93 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Art. 92 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder dem Einlagensicherungssystem nach Art. 129 Abs. 1 grössere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder das betreffende Einlagensicherungssystem das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die Abwicklung.
Art. 95
Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
1) Die in Abs. 2 genannten Schutzmassnahmen sind in folgenden Fällen anzuwenden:
- a) die Abwicklungsbehörde überträgt einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts an ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einem Brückeninstitut oder einer Abbaugesellschaft auf eine andere Person;
- b) eine Abwicklungsbehörde übt die in Art. 83 Abs. 1 Bst. f genannten Befugnisse aus.
2) Folgende Vereinbarungen und die Gegenparteien folgender Vereinbarungen werden nach den Art. 96 bis 99 bei Anwendung der Beschränkungen der Art. 87 bis 90 angemessen geschützt:
- a) Sicherungsvereinbarungen, denen zufolge eine Person im Wege der Sicherheit eine tatsächliche oder mögliche Beteiligung an den Vermögenswerten oder Rechten, die Gegenstand einer Übertragung sind, hält, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligung durch spezifische Vermögenswerte oder Rechte oder mittels einer "Floating Charge" oder einer ähnlichen Vereinbarung besichert ist;
- b) finanzielle Sicherungsvereinbarungen in Form der Vollrechtsübertragung, bei denen eine Sicherheit zur Besicherung oder Unterlegung der Leistung spezifischer Verpflichtungen mittels einer Übertragung des vollständigen Eigentums an den Vermögenswerten vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer unter der Bedingung gestellt wird, dass der Sicherungsnehmer die Vermögenswerte rücküberträgt, wenn die genannten Verpflichtungen erfüllt werden;
- c) Aufrechnungsvereinbarungen, denen zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei gegeneinander aufgerechnet werden können;
- d) Saldierungsvereinbarungen;
- e) gedeckte Schuldverschreibungen;
- f) strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschliesslich Verbriefungen und zu Absicherungszwecken verwendeter Instrumente, die einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und die nach liechtensteinischem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, die die Gewährung und das Halten einer Sicherheit durch eine Partei der Vereinbarung oder einen Treuhänder, Bevollmächtigten oder Beauftragten enthalten.
3) Abs. 2 gilt unabhängig von der Zahl der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und unabhängig davon, ob die Vereinbarungen:
- a) mittels eines Vertrags, durch Trusts oder auf andere Weise zustande kamen oder sich durch Ausübung des Rechts automatisch ergeben;
- b) sich aufgrund des Rechts eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaates ergeben oder insgesamt oder teilweise durch dieses geregelt sind.
Art. 96
Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
1) Für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen hat ein angemessener Schutz zu bestehen, sodass Folgendes vermieden wird:
- a) eine Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die nach Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer anderen Person geschützt sind; sowie
- b) eine durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse erfolgende Änderung oder Beendigung von Rechten und Verbindlichkeiten, die nach solcher Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen geschützt sind.
2) Rechte und Verbindlichkeiten gelten als nach einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 1 geschützt, wenn die Parteien der Vereinbarung zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.
3) Ungeachtet von Abs. 1 und 2 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen, darf die Abwicklungsbehörde:
- a) gedeckten Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden; und
- b) diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.
Art. 97
Schutz von Sicherungsvereinbarungen
1) Für unter eine Sicherungsvereinbarung fallende Verbindlichkeiten hat ein angemessener Schutz zu bestehen, durch den Folgendes vermieden wird:
- a) Übertragung von Vermögenswerten, durch die die Verbindlichkeit besichert ist, es sei denn, die Verbindlichkeit und der Gewinn aus der Sicherheit werden ebenfalls übertragen;
- b) Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen;
- c) Übertragung des Gewinns aus der Sicherheit, es sei denn, die besicherte Verbindlichkeit wird ebenfalls übertragen; oder
- d) Änderung oder Beendigung einer Sicherungsvereinbarung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse, wenn diese Änderung oder Beendigung ein Ende der Besicherung der Verbindlichkeit bewirkt.
2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen, darf die Abwicklungsbehörde:
- a) gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden; und
- b) diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.
Art. 98
Schutz strukturierter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
1) Für strukturierte Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, einschliesslich Vereinbarungen im Sinne des Art. 95 Abs. 2 Bst. e und f, hat ein angemessener Schutz zu bestehen, durch den Folgendes vermieden wird:
- a) Übertragung eines Teils, nicht aber der Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Abwicklungsfinanzierungsmechanismus - zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Art. 95 Abs. 2 Bst. e und f gehören können -, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind;
- b) Beendigung oder Änderung durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse der Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die einen strukturierten Abwicklungsfinanzierungsmechanismus - zu dem auch Vereinbarungen im Sinne des Art. 95 Abs. 2 Bst. e und f gehören können -, an dem das in Abwicklung befindliche Institut beteiligt ist, ausmachen oder die Teil davon sind.
2) Ungeachtet von Abs. 1 und soweit es erforderlich ist, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen sicherzustellen, darf die Abwicklungsbehörde:
- a) gedeckte Einlagen, die Teil einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 1 sind, übertragen, ohne dass auch andere Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen, die Teil derselben Vereinbarung sind, übertragen werden; und
- b) diese Vermögenswerte, Rechte oder Verpflichtungen übertragen, ändern oder beenden, ohne dass auch die gedeckten Einlagen übertragen werden.
Art. 99
Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen bei partiellen Übertragungen
1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen berühren, wenn die Abwicklungsbehörde:
- a) einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen überträgt; oder
- b) Befugnisse nach Art. 83 nutzt, um die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen Begünstigten zur Vertragspartei zu machen.
2) Eine in Abs. 1 genannte Übertragung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Art. 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten nach Art. 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten nach Art. 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.
H. Verfahrenspflichten
Art. 100
Mitteilungspflichten
1) Das Leitungsorgan eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ist verpflichtet, die FMA unverzüglich, jedoch spätestens am nächsten Tag, zu unterrichten, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 39 ausfällt oder auszufallen droht.
2) Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über alle nach Abs. 1 eingegangenen Mitteilungen und über Krisenpräventionsmassnahmen oder Massnahmen im Sinne des Art. 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die sie einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auferlegen, unverzüglich zu unterrichten.
3) Wenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die in Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein bestimmtes Institut oder ein bestimmtes Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gegeben sind, hat sie diese Feststellung den folgenden Stellen, sofern diese nicht identisch sind, unverzüglich mitzuteilen:
- a) der Abwicklungsbehörde;
- b) der FMA;
- c) der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständigen Behörde;
- d) der für Zweigstellen des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde;
- e) dem Einlagensicherungssystem, dem die Bank angehört, wenn dies erforderlich ist, damit das Einlagensicherungssystem seinen Zweck erfüllen kann;
- f) der für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die Abwicklung zuständigen Stelle, wenn dies erforderlich ist, damit der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die Abwicklung seinen Zweck erfüllen kann;
- g) gegebenenfalls der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde;
- h) der Regierung;
- i) sofern das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;
- k) dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und der nationalen makroprudenziellen Behörde; sowie
- l) der ESA.
4) Bei der Übermittlung der Informationen in den Fällen nach Abs. 3 Bst. f und g ist darauf zu achten, dass das gebotene Mass an Verschwiegenheit eingehalten wird. Wenn dies nicht garantiert ist, hat die FMA oder die Abwicklungsbehörde alternative Übermittlungsverfahren einzurichten, mit denen dasselbe erreicht wird, aber auch das gebotene Mass an Verschwiegenheit sichergestellt ist.
Art. 101
Entscheidung der Abwicklungsbehörde
1) Bei Eingang einer Mitteilung der FMA nach Art. 100 Abs. 3 oder auf eigene Initiative hat die Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob die in Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gegeben sind.
2) Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmassnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d eingeleitet werden sollen, hat unverzüglich, möglichst binnen 14 Tagen zu erfolgen; sie hat folgende Informationen zu enthalten:
- a) die Gründe für diese Entscheidung, einschliesslich der Feststellung, ob bei dem Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind;
- b) die Massnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen des Konkursverfahrens eine andere Massnahme zu treffen ist.
Art. 102
Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
1) Die Abwicklungsbehörde hat, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmassnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 nachzukommen. Art. 220 Abs. 1 und Art. 223 des Bankengesetzes sind nicht anzuwenden.[^165]
2) Die Abwicklungsbehörde hat das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die Abwicklungsmassnahme zu unterrichten:
- a) die FMA;
- b) die für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts zuständige Behörde;
- c) das Einlagensicherungssystem, dem die in Abwicklung befindliche Bank angehört;
- d) die für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zuständige Stelle;
- e) gegebenenfalls die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde;
- f) die Regierung;
- g) sofern das in Abwicklung befindliche Institut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
- h) die nationale makroprudenzielle Behörde und den ESRB;
- i) die ESA, die Europäische Zentralbank (EZB), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die EBA;
- k) sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut im Sinne des Art. 2 Bst. b der Richtlinie 98/26/EG handelt, die Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
3) Die in Abs. 2 genannte Mitteilung hat eine Abschrift einer etwaigen Anordnung oder des Instruments, durch die bzw. das die entsprechenden Befugnisse ausgeübt werden, und das Datum, ab dem die Abwicklungsmassnahme bzw. die Abwicklungsmassnahmen wirksam werden, zu enthalten.
4) Die Abwicklungsbehörde hat eine Abschrift der Anordnung bzw. des Instruments zur Durchführung der Abwicklungsmassnahme oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmassnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung im Sinne der Art. 88 bis 90, zusammengefasst werden, zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen, und zwar:
- a) auf ihrer offiziellen Webseite;
- b) auf der Webseite der EBA;
- c) auf der Webseite des in Abwicklung befindlichen Instituts;
- d) wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG.
5) Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht für den Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Abwicklungsbehörde dafür zu sorgen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Abs. 4 genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts übermittelt werden, die aufgrund der Register oder Datenbanken des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
Art. 103
Geheimhaltung
1) Folgende Personen und Stellen unterliegen der Geheimhaltungspflicht:
- a) die Abwicklungsbehörde;
- b) die FMA;
- c) die Regierung;
- d) das Ministerium für Präsidiales und Finanzen;
- e) nach diesem Gesetz bestellte Abwicklungsverwalter oder vorläufige Verwalter;
- f) potenzielle Erwerber, die von der FMA kontaktiert oder von der Abwicklungsbehörde angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
- g) Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater und andere von der Abwicklungsbehörde, der FMA, der Regierung oder den unter Bst. f genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;[^166]
- h) Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;
- i) Stellen, die Anlegerentschädigungssysteme verwalten;
- k) die für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
- l) andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
- m) ein Brückeninstitut oder eine Abbaugesellschaft;
- n) sonstige Personen, die für Personen und Stellen nach Bst. a bis m unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben;
- o) vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen nach Bst. a bis m.
2) Damit die nach den Abs. 1 und 3 geltenden Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, sorgen die Personen und Stellen nach Abs. 1 Bst. a, b, c, d, h, k, l und m dafür, dass es entsprechende interne Vorschriften gibt, einschliesslich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist.
3) Den in Abs. 1 genannten Personen und Stellen ist es untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von der FMA oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Gesetz erhalten, an andere Personen oder Stellen offenzulegen, es sei denn:
- a) dies erfolgt im Rahmen ihrer Funktionen nach diesem Gesetz oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zulässt; und
- b) die Behörde oder das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt.
4) Eine Offenlegung nach Abs. 3 darf nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Bewertung der möglichen Folgen einer Offenlegung der vertraulichen Daten für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten durch die in Abs. 1 genannten Personen stattgefunden hat.
5) Die Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen hat eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Art. 6, 9, 12 bis 15 und der Ergebnisse aller nach den Art. 7, 8, 10 und 19 durchgeführten Bewertungen zu umfassen.
6) Die in Abs. 1 genannten Personen oder Stellen sind im Fall eines Verstosses gegen die Bestimmungen dieses Artikels zivilrechtlich haftbar.
7) Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht nach diesem Artikel dürfen:
- a) Bedienstete und Experten der in Abs. 1 Bst. a bis l genannten Stellen oder Unternehmen Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander austauschen;
- b) die Abwicklungsbehörde und die FMA, einschliesslich ihrer Bediensteten und Experten, Informationen untereinander und mit folgenden Stellen und Personen austauschen:
-
- Abwicklungsbehörden im EWR;
-
- anderen zuständigen Behörden im EWR;
-
- zuständigen Ministerien;
-
- Zentralbanken;
-
- Einlagensicherungssystemen;
-
- Anlegerentschädigungssystemen;
-
- den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden;
-
- den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in EWR-Mitgliedstaaten zu sorgen haben;
-
- den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen;
-
- der EBA;
-
- vorbehaltlich Art. 120 mit Drittstaatsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen; oder
-
- vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmassnahme.
8) Der Austausch von Informationen ist ferner zulässig:
- a) unter sämtlichen Bereichen der FMA;
- b) mit der Regierung;
- c) mit der Geschäftsprüfungskommission des Landtags;
- d) parlamentarischen Untersuchungskommissionen gegenüber;
- e) mit den beigezogenen Experten; und
- f) mit dem Landgericht als dem für das Konkursverfahren zuständigen Gericht.
9) Es ist dem Landgericht untersagt, vertrauliche Informationen, die sie im Zuge von Abwicklungsmassnahmen erhalten haben, anderen Personen oder Stellen offenzulegen.
10) Sonstige gesetzliche Bestimmungen über die Offenlegung von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Artikel unberührt. Art. 142 des Bankengesetzes ist nicht anzuwenden.[^167]
Art. 103a [^168]
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes nach Art. 103 Abs. 1 Bst. a bis l zuständigen Personen und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
I. Rechtsmittel und Ausschluss anderer Massnahmen
Art. 104
Anfechtungsrechte
1) Die Entscheidungen der Abwicklungsbehörde und der FMA können bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.[^169]
2) Die Prüfung hat beschleunigt zu erfolgen. Die FMA-Beschwerdekommission kann sich bei der eigenen Bewertung auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde stützen.
3) Beschwerden nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
4) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Anordnungen in Entscheidungen nach Abs. 1 bleiben von der Aufhebung einer Abwicklungsmassnahme unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung:
- a) die Abwicklungsziele nicht gefährdet;
- b) keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde; und
- c) nicht unmöglich ist.
5) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Abwicklungsmassnahme entstandenen Nachteile zu. Über den Anspruch wird im zivilrechtlichen Verfahren entschieden.
Art. 105
Beschränkungen sonstiger Verfahren
Das Landgericht kann auf Antrag der Abwicklungsbehörde ein gerichtliches Verfahren, an dem ein in Abwicklung befindliches Institut beteiligt ist oder beteiligt wird, während eines dem verfolgten Ziel angemessenen Zeitraums unterbrechen, wenn dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlich ist; dies gilt sinngemäss für die Aussetzung einer gerichtlichen Massnahme. Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Durchsetzung von Sicherungsrechten nach Art. 89.
V. Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
A. Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
Art. 106
Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem EWR-Mitgliedstaat
Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Gesetz dazu befugte Behörden Massnahmen nach diesem Gesetz einleiten und durchführen, die sich auf einen oder mehrere andere EWR-Mitgliedstaaten auswirken können, haben sie die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen:
- a) Wenn eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wird, gilt das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten.
- b) Entscheidungen und Massnahmen sind erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.
- c) Die Abwicklungsbehörde und die anderen nach diesem Gesetz dazu befugten Behörden haben untereinander und mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit Entscheidungen und Massnahmen in koordinierter und effizienter Weise getroffen werden.
- d) Den Interessen der EWR-Mitgliedstaaten, in denen EWR-Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen niedergelassen sind, ist gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Massnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem dieser EWR-Mitgliedstaaten betrifft.
- e) Den Interessen der einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, ist gebührend Rechnung zu tragen, insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Massnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die finanzielle Stabilität dieser EWR-Mitgliedstaaten betrifft.
- f) Den Zielen eines Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten EWR-Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter EWR-Mitgliedstaaten, einschliesslich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die EWR-Mitgliedstaaten, ist gebührend Rechnung zu tragen.
- g) Die nach diesem Gesetz bestehende Verpflichtung, eine Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Massnahme getroffen wird, enthält zumindest die Verpflichtung, diese Behörde zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Massnahme anzuhören, die:
-
- entweder Auswirkungen auf das EWR-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden; und
-
- Auswirkungen auf die Stabilität des EWR-Mitgliedstaats, in dem das EWR-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden.
- h) Wenn Abwicklungsmassnahmen getroffen werden, hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen im Sinne der Art. 16 und 17 Rechnung zu tragen und diese zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Massnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind.
- i) Für den Fall, dass eine vorgeschlagene Entscheidung oder Massnahme sich wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfonds, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines betreffenden EWR-Mitgliedstaats auswirkt, gilt das Transparenzgebot.
- k) Das Ziel der Koordinierung und Zusammenarbeit ist eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung.
Art. 107
Abwicklungskollegium
1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat ein Abwicklungskollegium einzurichten, das die in Art. 15 bis 17, 20, 22, 58 bis 60 und 112 bis 115 genannten Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten durchzuführen hat.[^170]
2) Das Abwicklungskollegium hat insbesondere einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben vorzugeben:
- a) Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
- b) Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen nach den Art. 15 bis 17;
- c) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach Art. 20;
- d) Ausübung von Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach Art. 22 und 22a;[^171]
- e) Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts nach Art. 112 bis 115;
- f) Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das nach Art. 112 bis 115 vorgeschlagen wird;
- g) Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
- h) Koordinierung der Inanspruchnahme der nach Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen;
- i) Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach Art. 58 bis 60 gelten.[^172]
3) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
4) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Abs. 1 bis 3 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Abs. 1 bis 3 und in Art. 111 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschliesslich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
Art. 108
Mitglieder des Abwicklungskollegiums
1) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind:
- a) die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
- b) die Abwicklungsbehörden der einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;
- c) die Abwicklungsbehörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe, das heisst ein Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. d, niedergelassen ist;
- d) die Abwicklungsbehörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden;
- e) die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde;
- f) die zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Abwicklungsbehörde Mitglied des Abwicklungskollegiums ist. Wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des EWR-Mitgliedstaats handelt, kann die zuständige Behörde entscheiden, sich von einem Vertreter der Zentralbank des EWR-Mitgliedstaats begleiten zu lassen;
- g) das Ministerium für Präsidiales und Finanzen;
- h) die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines EWR-Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied eines Abwicklungskollegiums ist;
- i) die EBA vorbehaltlich des Abs. 3.
2) Wenn ein im EWR niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in einem Drittstaat hat, die als bedeutend angesehen würde, wenn sie im EWR niedergelassen wäre, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörden der betreffenden Drittstaaten auf ihr Ersuchen einladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Abwicklungsbehörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in Art. 120 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.
3) Die Abwicklungsbehörde kann die EBA zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einladen, damit sie eine effiziente, effektive und kohärente Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums nach den internationalen Standards sicherstellt. Die EBA verfügt über keine Stimmrechte für etwaige Abstimmungen im Abwicklungskollegium.
Art. 109
Organisation des Abwicklungskollegiums
1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde führt den Vorsitz im Abwicklungskollegium und hat in dieser Funktion:
- a) nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich festzulegen;
- b) sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums zu koordinieren;
- c) dessen Sitzungen einzuberufen und in diesen Sitzungen den Vorsitz zu führen sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vorab umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen zu informieren;
- d) den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
- e) ausgehend vom konkreten Bedarf zu entscheiden, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten, Rechnung zu tragen hat;
- f) alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen zu informieren.
2) Die Abwicklungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten sind immer dann zur Teilnahme an Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen, wenn Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen, die der gemeinsamen Beschlussfassung unterliegen oder die im Zusammenhang mit dem Unternehmen einer Gruppe stehen, das sich in ihrem EWR-Mitgliedstaat befindet.
3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums haben eng zusammenzuarbeiten.
Art. 110 [^173]
Europäische Abwicklungskollegien
1) Hat ein Drittstaatsinstitut oder ein Drittstaatsmutterunternehmen in Liechtenstein und mindestens einem weiteren EWR-Mitgliedstaat ein EWR-Tochterunternehmen, ein EWR-Mutterunternehmen oder EWR-Zweigstellen, die von wenigstens zwei EWR-Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
2) Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EWR-Zweigstellen wahrzunehmen.
3) Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen nach Art. 59a bis 69. Bei der Festlegung der Anforderungen nach Art. 59a bis 69 haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittstaatsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
4) Sind EWR-Tochterunternehmen oder ein EWR-Mutterunternehmen und seine Tochterinstitute nach der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EWR-Tochterunternehmen oder das EWR-Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen nach Art. 59a Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in Art. 59a Abs. 8 Bst. a und b genannten Instrumente an das Drittstaatsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittstaat wie das Drittstaatsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen nach Art. 59a Abs. 8 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 2 ausgeben.
5) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn:
- a) alle EWR-Tochterunternehmen eines Drittstaatsinstituts oder Drittstaatsmutterunternehmens einem einzigen EWR-Mutterunternehmen unterstehen und dieses EWR-Mutterunternehmen in Liechtenstein niedergelassen ist; oder
- b) das in Liechtenstein niedergelassene EWR-Mutterunternehmen oder EWR-Tochterunternehmen über die höchste Bilanzsumme verfügt.
6) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Abs. 1 bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 5, 7 und Art. 112 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschliesslich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
7) Vorbehaltlich Abs. 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium nach Art. 107 Abs. 1 und 2 sowie Art. 108 und 109 tätig zu werden.
Art. 111
Informationsaustausch
1) Vorbehaltlich des Art. 103 haben die Abwicklungsbehörde und die FMA den Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten auf deren Antrag alle Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ihnen durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen relevant sind.
2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Austausch aller einschlägigen Auskünfte zwischen den Abwicklungsbehörden zu koordinieren. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 Bst. b bis i der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufgaben zu erleichtern.
3) Im Fall eines Antrags auf Zugang zu den Informationen der Abwicklungsbehörde eines Drittstaates hat die Abwicklungsbehörde die Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Drittstaates zur Weitergabe dieser Informationen einzuholen, wenn nicht die Abwicklungsbehörde des Drittstaates der Weitergabe solcher Informationen bereits zugestimmt hat. Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, Informationen der Abwicklungsbehörde eines Drittstaates weiterzugeben, wenn die Abwicklungsbehörde des Drittstaates der Weitergabe dieser Information nicht zugestimmt hat.
4) Die Abwicklungsbehörde hat Informationen mit der Regierung auszutauschen, wenn:
- a) die Informationen sich auf eine Entscheidung oder Angelegenheit beziehen, in deren Fall eine Mitteilung an die Regierung oder die Anhörung oder Zustimmung der Regierung vorgeschrieben ist; oder
- b) die Entscheidung oder Angelegenheit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben kann.
B. Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe
Art. 112
Übermittlung von Informationen
Entscheidet die Abwicklungsbehörde, dass ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41 erfüllt, so hat sie unverzüglich folgende Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, an die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie an die Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums zu übermitteln:
- a) die Entscheidung, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41 erfüllt;
- b) Angaben zu den Abwicklungsmassnahmen oder Insolvenzmassnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder des betreffenden Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d für zweckmässig erachtet.
Art. 113
Gruppenabwicklung
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so gilt Folgendes:
- a) Erhält die Abwicklungsbehörde eine Mitteilung einer Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats nach Art. 91 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU, so hat sie nach Anhörung der übrigen Mitglieder des jeweiligen Abwicklungskollegiums die voraussichtlichen Folgen, die die Abwicklungsmassnahmen oder andere nach Art. 112 Bst. b mitgeteilte Massnahmen voraussichtlich auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen EWR-Mitgliedstaaten haben werden, sowie insbesondere, ob die Abwicklungsmassnahmen oder die anderen Massnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen bzw. die Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfüllt werden, zu bewerten.
- b) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zur Einschätzung, dass die Abwicklungsmassnahmen oder andere nach Art. 112 Bst. b mitgeteilte Massnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfüllt werden, so hat sie dies der mitteilenden Abwicklungsbehörde mitzuteilen.
- c) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zur Einschätzung, dass die Abwicklungsmassnahmen oder andere nach Art. 112 Bst. b mitgeteilte Massnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfüllt werden, so hat sie dem Abwicklungskollegium binnen 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung nach Art. 112 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept zu unterbreiten. Die 24-Stunden-Frist kann mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde, auf die die Mitteilung nach Art. 112 zurückgeht, verlängert werden.
2) Sofern die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, so kann sie für das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Abwicklungsmassnahmen oder sonstigen nach Art. 112 Bst. b mitgeteilten Massnahmen treffen. Gleiches gilt, wenn die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nach Ablauf der 24-Stunden-Frist oder einer vereinbarten längeren Frist ab Eingang der Mitteilung nach Art. 112 nicht vorliegt.
3) Die Abwicklungsbehörde hat alle Massnahmen nach diesem Artikel sowie Art. 114 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durchzuführen.
Art. 114
Gruppenabwicklungskonzept
1) Im Gruppenabwicklungskonzept:
- a) ist den Abwicklungsplänen nach Art. 16 Rechnung zu tragen; diese Pläne sind zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zur Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Massnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind;
- b) sind die Abwicklungsmassnahmen darzustellen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das EWR-Mutterunternehmen oder auf bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten mit dem Ziel, die Abwicklungsziele nach Art. 37 zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze nach Art. 42 einzuhalten;
- c) ist darzulegen, wie diese Abwicklungsmassnahmen koordiniert werden sollten;
- d) ist ein Finanzierungsplan festzulegen, der dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung im Einklang mit Art. 15 Abs. 3 Bst. f und der gegenseitigen Unterstützung nach Art. 128 Rechnung trägt.
2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, die für die Tochterunternehmen zuständig sind, für die das Gruppenabwicklungskonzept gilt.
3) Die Abwicklungsbehörde kann, unabhängig davon, ob sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, die EBA ersuchen, sie im Einklang mit Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
4) Sofern die Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden ist oder davon abweicht, oder der Auffassung ist, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmassnahmen oder Massnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht damit einverstanden ist oder davon abweichen will. Sie hat die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, über die Gründe zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, welche Massnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. Bei der Darlegung der Gründe, warum sie nicht einverstanden ist, hat die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen nach Art. 16 und 17, den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten sowie möglichen Folgen der Massnahmen für andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung zu tragen.
5) Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu, so kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
6) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen nach Abs. 2 und die von anderen Abwicklungsbehörden nach Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
7) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, so hat sie eng mit jenen Abwicklungsbehörden des Abwicklungskollegiums zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Abwicklungsmassnahmen treffen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.
8) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, so hat sie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmässig und umfassend über die betreffenden Massnahmen und die laufenden Fortschritte zu unterrichten.
C. Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EWR-Mutterunternehmen
Art. 115
Gruppenabwicklung
1) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes:
- a) Gelangt die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung, dass ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallendes EWR-Mutterunternehmen die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41 erfüllt, so hat sie unverzüglich die in Art. 112 genannten Informationen an die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und an die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums zu übermitteln.
- b) Zu den Abwicklungsmassnahmen oder Insolvenzmassnahmen für die Zwecke von Art. 112 Bst. b kann die Durchführung eines nach Art. 114 Abs. 1 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
-
- aufgrund von nach Art. 112 Bst. b notifizierten Abwicklungsmassnahmen oder sonstigen Massnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfüllt würden;
-
- Abwicklungsmassnahmen oder sonstige Massnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder bieten wahrscheinlich keine optimale Lösung;
-
- nach einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen die Voraussetzungen nach Art. 38 bis 41; oder
-
- Abwicklungsmassnahmen oder sonstige Massnahmen auf der Ebene der Gruppe werden den Tochterunternehmen der Gruppe in einer Weise zugutekommen, aufgrund deren ein Gruppenabwicklungskonzept als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.
- c) Umfassen die von der Abwicklungsbehörde nach Bst. b vorgeschlagenen Massnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so hat sie ihre Entscheidung nach Anhörung mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen:
-
- die Abwicklungspläne nach Art. 16 und 17; sie hat diese zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zur Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Massnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen;
-
- die Finanzstabilität der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten.
- d) Umfassen die von der Abwicklungsbehörde nach Bst. b vorgeschlagenen Massnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten.
2) Sofern die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes:
- a) Ist eine Abwicklungsbehörde mit dem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder weicht sie davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmassnahmen oder Massnahmen als die in dem Konzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein Institut oder ein in Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d genanntes Unternehmen ergreifen muss, so hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht damit einverstanden ist oder davon abweicht. Sie hat die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, über die Gründe zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, welche Massnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt. Bei der Darlegung der Gründe, warum sie nicht einverstanden ist, trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsplänen nach Art. 16 und 17, den potenziellen Auswirkungen auf die Finanzstabilität der betreffenden EWR-Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung der Massnahmen auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung.
- b) Hat die Abwicklungsbehörde keine Einwände gegen das Gruppenabwicklungskonzept erhoben, so kann sie mit den anderen Abwicklungsbehörden, die keine Einwände erhoben haben, eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für das in Liechtenstein liegende Unternehmen der Gruppe treffen.
3) Die Abwicklungsbehörde kann, unabhängig davon, ob sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, die EBA ersuchen, sie im Einklang mit Art. 31 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
4) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen nach Art. 92 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden nach Art. 92 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
5) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt und trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, so arbeitet die Abwicklungsbehörde mit den betreffenden anderen Abwicklungsbehörden innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu erreichen.
6) Trifft die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe, so unterrichtet sie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmässig und umfassend über die betreffenden Massnahmen und ihre aktuellen Fortschritte.
7) Die Abwicklungsbehörde hat alle Massnahmen nach diesem Artikel unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durchzuführen.
VI. Beziehungen zu Drittstaaten
Art. 116
Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten
1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 gelten, sofern und solange keine internationale Übereinkunft mit einem Drittstaat nach Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU in Kraft getreten ist. Sie gelten ferner auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft nach Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittstaat, sofern die Übereinkunft nicht die in Abs. 2 bis 8 geregelten Inhalte zum Gegenstand hat.
2) Wenn ein europäisches Abwicklungskollegium nach Art. 110 eingerichtet wurde, hat es - ausser in den in Art. 117 genannten Fällen - eine gemeinsame Entscheidung über die Anerkennung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten in Bezug auf Drittstaatsinstitute oder Mutterunternehmen zu treffen, die:
- a) in zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten niedergelassene EWR-Tochterunternehmen oder in zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten gelegene EWR-Zweigstellen unterhalten, die von zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden; oder
- b) über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.
3) Sofern gemeinsam entschieden wurde, dass die Drittstaatsabwicklungsverfahren anerkannt werden, hat sich die Abwicklungsbehörde um die Durchsetzung der anerkannten Drittstaatsabwicklungsverfahren zu bemühen, soweit dies mit dem liechtensteinischen Recht vereinbar ist.
4) Wenn die im europäischen Abwicklungskollegium vertretenen Abwicklungsbehörden zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangen oder kein europäisches Abwicklungskollegium besteht, entscheidet die Abwicklungsbehörde - ausser in den in Art. 117 genannten Fällen - selbst über die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten in Bezug auf Drittstaatsinstitute oder Mutterunternehmen, die:
- a) in Liechtenstein und mindestens einem anderen EWR-Mitgliedstaat EWR-Tochterunternehmen haben oder in Liechtenstein und mindestens einem anderen EWR-Mitgliedstaat EWR-Zweigstellen unterhalten, die von zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden; oder
- b) über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in Liechtenstein und mindestens einem anderen EWR-Mitgliedstaat belegen sind oder liechtensteinischem Recht und mindestens dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats unterworfen sind.
5) Bei der Entscheidung ist den Interessen der einzelnen EWR-Mitgliedstaaten, in denen ein Drittstaatsinstitut oder Mutterunternehmen tätig ist, und vor allem den potenziellen Folgen der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren für die anderen Unternehmen der Gruppe und die Finanzstabilität in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten angemessen Rechnung zu tragen.
6) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt:
- a) zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf:
-
- Vermögenswerte eines Drittstaatsinstituts oder Drittstaatsmutterunternehmens, die sich in Liechtenstein befinden oder liechtensteinischem Recht unterliegen;
-
- Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaatsinstituts, die der EWR-Zweigstelle in Liechtenstein obliegen oder liechtensteinischem Recht unterliegen oder die in Liechtenstein durchsetzbare Forderungen begründen;
- b) zum Vollzug bzw. zur Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem in Liechtenstein niedergelassenen EWR-Tochterunternehmen;
- c) zur Ausübung der Befugnisse nach den Art. 88 bis 90 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Abs. 2 genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren erforderlich sind; und
- d) zur Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Abs. 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmassnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittstaatsinstitut, das Drittstaatsmutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe - durch die Drittstaatsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig nach den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen - getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
7) Wenn die jeweilige Drittstaatsbehörde feststellt, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittstaat die nach dem Recht dieses Drittstaates geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, kann die Abwicklungsbehörde, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, in Bezug auf ein in Liechtenstein niedergelassenes Mutterunternehmen Abwicklungsmassnahmen treffen. Zu diesem Zweck ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, etwaige Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf das Mutterunternehmen wahrzunehmen; Art. 87 ist anzuwenden.
8) Die Anerkennung und Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren berührt nicht die Konkursverfahren, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind.
Art. 117
Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittstaaten
Die Abwicklungsbehörde kann - nach Anhörung anderer Abwicklungsbehörden, wenn ein europäisches Abwicklungskollegium nach Art. 110 besteht - die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittstaates nach Art. 116 Abs. 2 verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass:
- a) sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittstaates negativ auf die Finanzstabilität in Liechtenstein auswirken würde, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen EWR-Mitgliedstaat auswirken kann;
- b) unabhängige Abwicklungsmassnahmen nach Art. 118 in Bezug auf eine EWR-Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;
- c) Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem EWR-Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens nicht dieselbe Behandlung wie Drittstaatsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten geniessen würden;
- d) die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf Liechtenstein haben würde; oder
- e) die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum liechtensteinischen Recht stehen würden.
Art. 118
Abwicklung von EWR-Zweigstellen
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, in Bezug auf eine in Liechtenstein gelegene EWR-Zweigstelle tätig zu werden, wenn diese entweder keinem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt oder einem Drittstaatsabwicklungsverfahren unterliegt und einer der Umstände nach Art. 117 zutrifft. Auf die Ausübung dieser Befugnisse ist Art. 87 anzuwenden.
2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Befugnisse können ausgeübt werden, wenn die Abwicklungsbehörde der Auffassung ist, dass eine Massnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist und wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Die in Liechtenstein gelegene EWR-Zweigstelle erfüllt nicht mehr oder erfüllt wahrscheinlich nicht die Voraussetzungen für ihre Bewilligung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Liechtenstein, und es besteht keine Aussicht, dass eine Massnahme der Privatwirtschaft, der FMA oder des jeweiligen Drittstaates dafür sorgt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die Anforderungen wieder erfüllt werden oder ein Ausfall der Zweigstelle verhindert wird.
- b) Das Drittstaatsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, nicht Willens oder wahrscheinlich nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern im EWR oder den von der EWR-Zweigstelle eingegangenen oder verbuchten finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens kein Drittstaatsabwicklungs- oder Drittstaatsinsolvenzverfahren in Bezug auf das betreffende Drittstaatsinstitut eingeleitet wurde oder wird.
- c) Die zuständige Drittstaatsbehörde hat ein Drittstaatsabwicklungsverfahren in Bezug auf das Drittstaatsinstitut eingeleitet oder hat die Abwicklungsbehörde von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einzuleiten.
3) Trifft die Abwicklungsbehörde eine unabhängige Massnahme in Bezug auf eine EWR-Zweigstelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen und die Massnahme im Einklang mit folgenden Grundsätzen und Anforderungen zu treffen, soweit diese einschlägig sind:
- a) den in Art. 42 festgelegten Grundsätzen;
- b) den Anforderungen hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen über die Bewertung nach den Art. 45 bis 48 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente.
Art. 119
Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
1) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten für die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, sofern und solange keine internationale Übereinkunft nach Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft nach Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittstaat, sofern der Gegenstand des Abs. 3 nicht durch eine solche Übereinkunft geregelt wird.
2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde können rechtlich nicht bindende, mit einer nach Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU abgeschlossenen EBA-Rahmenvereinbarung in Einklang stehende Kooperationsvereinbarungen mit den in Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Drittstaatsbehörden abschliessen.
3) Die Kooperationsvereinbarungen können Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:
- a) zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
- b) zu Anhörungen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschliesslich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse nach den Art. 116 und 118 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
- c) zum Informationsaustausch, der erforderlich ist für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittstaaten;
- d) zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Massnahmen nach diesem Gesetz oder nach dem Recht des jeweiligen Drittstaates ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;
- e) zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmassnahmen;
- f) zu Verfahren und Modalitäten für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Bst. a bis e, unter anderem - wenn angezeigt - durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.
4) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die sie nach Abs. 2 und 3 geschlossen haben, zu informieren.
Art. 120
Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittstaatsbehörden
1) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Regierung dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des Art. 103, einschliesslich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittstaatsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltungspflicht, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Art. 84 der Richtlinie 2014/59/EU mindestens gleichwertig sind.
- b) Betrifft die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten, so ist für die Verarbeitung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittstaatsbehörden die Datenschutzgesetzgebung anwendbar.[^174]
- c) Die Informationen sind für die jeweiligen Drittstaatsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden - vorbehaltlich des Bst. a - für keine anderen Zwecke verwendet.
2) Aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen dürfen die FMA, die Abwicklungsbehörde oder der Regierung nur dann den jeweiligen Drittstaatsbehörden offenlegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt (Ursprungsbehörde), stimmt der Offenlegung zu.
- b) Die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.
3) Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungspflichten nach dem EWR-Recht unterliegt.
VII. Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
Art. 121
Allgemeines
1) Die effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse wird durch die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen (nachfolgend Anstalt) im Sinne des Gesetzes über die Anstalt zur Finanzierung finanzmarktstabilisierender Massnahmen sichergestellt.
2) Die Abwicklungsbehörde kann die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, der nur nach Massgabe der in den Art. 37 bis 42 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze anzuwenden ist, auslösen.
3) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.
4) Für die Zwecke einer angemessenen Mittelausstattung hat die Abwicklungsbehörde insbesondere die Befugnis:
- a) im Voraus Beiträge nach Art. 124 zu erheben, um die Zielausstattung nach Art. 123 zu erreichen;
- b) nachträglich ausserordentliche Beiträge nach Art. 125 zu erheben, wenn die unter Bst. a genannten Beiträge nicht ausreichen; und
- c) Kreditvereinbarungen zu schliessen und andere Formen der Unterstützung nach Art. 126 zu vereinbaren.
5) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge jährlich mit Verfügung vorzuschreiben.
6) Die Beiträge sind jährlich nach Vorschreibung der Anstalt zu überweisen.[^175]
7) Die Anstalt hat der Regierung jährlich oder auf ihr Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln; die Regierung hat die ESA hierüber zu informieren.
8) Die Regierung regelt das Nähere über die Anlage und Verwaltung der Beiträge mit Verordnung.
Art. 122
Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
1) Die Abwicklungsbehörde darf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nur in dem für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente erforderlichen Umfang für folgende Zwecke nutzen:
- a) für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaugesellschaft;
- b) für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaugesellschaft;
- c) für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;
- d) für die Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaugesellschaft;
- e) für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger nach Art. 94;
- f) für Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird und die Abwicklungsbehörde entscheidet, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in nach Art. 57 Abs. 1 bis 8 auszuschliessen;
- g) für die Kreditvergabe an andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismen im EWR auf freiwilliger Basis nach Art. 127;
- h) für eine beliebige Kombination der in den Bst. a bis g genannten Massnahmen.
2) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann im Kontext des Instruments der Unternehmensveräusserung auch für die in Abs. 1 genannten Massnahmen in Bezug auf den Erwerber angewandt werden.
3) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus darf nicht direkt angewendet werden, um die Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auszugleichen oder um ein solches Institut oder Unternehmen zu rekapitalisieren. Falls die Anwendung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zum Zweck des Abs. 1 indirekt dazu führt, dass Teile der Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 57.
Art. 123
Zielausstattung
1) Die Institute haben in dem Ausmass Beiträge zu leisten und die Abwicklungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute entsprechen.
2) In der Aufbauphase nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die nach Art. 124 einzuhebenden Beiträge zeitlich so gleichmässig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.
3) Die Aufbauphase kann um höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gedeckten Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute vorgenommen hat.[^176]
4) Liegt nach der Aufbauphase nach Abs. 1 der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Art. 124 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.[^177]
5) Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben können.
6) Die von der Abwicklungsbehörde festgesetzten Beiträge werden gleichzeitig mit der erstmaligen Ermittlung und Festsetzung der Zielsumme überprüft. Die Festsetzung der Beiträge nach Erreichen der in Abs. 1 festgesetzten Zielsumme basiert auf der alle fünf Jahre stattfindenden Prüfung, die erstmals im Jahr 2027 beginnt.
Art. 124
Im Voraus erhobene Beiträge
1) Um die in Art. 123 genannte Zielausstattung zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde die Beiträge jährlich den in Liechtenstein zugelassenen Instituten sowie EWR-Zweigstellen vorzuschreiben und einzuheben.
2) Die Beiträge sind von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute einzuheben. Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst, wobei die in Abs. 6 festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.
3) Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung nach Art. 123 zu berücksichtigen sind, können unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschliesslich der Verwendung durch die Abwicklungsbehörde für die in Art. 122 Abs. 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der nach diesem Artikel eingehobenen Beiträge nicht übersteigen.
4) Die nach diesem Artikel eingehobenen Beiträge werden ausschliesslich für die in Art. 122 Abs. 1 genannten Zwecke verwendet.
5) Vorbehaltlich der Art. 49, 50, 52, 53 und 54 können die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zugeführt werden.
6) Die Bemessung der Beiträge hat nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
- a) Risikoexponiertheit des Instituts, einschliesslich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner ausserbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils;
- b) Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände;
- c) Finanzlage des Instituts;
- d) Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts;
- e) Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen ausserordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung;
- f) Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit;
- g) Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR;
- h) die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.
Art. 125
Ausserordentliche nachträglich erhobene Beiträge
1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von den in Liechtenstein zugelassenen Instituten ausserordentliche nachträglich erhobene Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entfallenden ausserordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge hat nach den in Art. 124 Abs. 2 festgelegten Regeln zu erfolgen. Die ausserordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der nach Art. 124 festgelegten Beiträge nicht überschreiten.
2) Für die nach diesem Artikel erhobenen Beiträge gilt Art. 124 Abs. 4 bis 6.
3) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht eines Instituts zur Zahlung ausserordentlicher nachträglich erhobener Beiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz des Instituts gefährdet würde. Ein solcher Aufschub ist für maximal sechs Monate zu gewähren, kann jedoch auf Antrag des Instituts verlängert werden. Der aufgeschobene Beitrag ist zu entrichten, sobald die Liquidität oder die Solvenz des Instituts durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die ausserordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge mit Verordnung.
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