Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
4) Stellt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung nach Abs. 3a fest, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde dem Unternehmen anzuordnen, diese Massnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung nach Abs. 3a zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nicht geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Massnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse unter Berücksichtigung der Abs. 5 und 6 festzulegen und dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Das Unternehmen hat innert eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Massnahmen umgesetzt werden.[^56]
5) Die alternativen Massnahmen müssen verhältnismässig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, welche die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen als auch die Auswirkungen der alternativen Massnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, insbesondere dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.[^57]
6) Als alternative Massnahmen nach Abs. 5 gelten:[^58]
- a) die Aufforderung an ein Unternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schliessen;
- b) die Aufforderung an ein Unternehmen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; dies gilt, unbeschadet der Regelungen über Grosskredite, auch für bail-in-fähige Verbindlichkeiten nach Art. 56 Abs. 1, die gegenüber anderen Unternehmen bestehen, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die derselben Gruppe angehören;
- c) die Auferlegung besonderer oder regelmässiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
- d) die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte Vermögenswerte zu veräussern;
- e) die Aufforderung an ein Unternehmen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;
- f) die Einschränkung oder Unterbindung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die Einschränkung oder Unterbindung der Veräusserung neuer oder bestehender Produkte;
- g) die Aufforderung an ein Unternehmen, Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
- h) die Aufforderung an ein Unternehmen oder Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat oder eine EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen;
- i) die Aufforderung an ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen nach Art. 59 und 59a zu erfüllen;
- k) die Aufforderung an ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, andere Schritte zu unternehmen, um den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 59 und 59a zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument massgeblich ist;
- l) wenn es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft handelt, die Aufforderung, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten hat, wenn dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der in Art. 49 bis 77 sowie 82 bis 91 genannten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken;
- m) die Aufforderung an ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zur Vorlage eines Plans, mit dem die Einhaltung der in Art. 59 und 59a genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in Art. 59 und 59a genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgrösse nach Art. 429 und 429a der genannten Verordnung, wiederhergestellt werden soll;
- n) die Aufforderung an ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zur Änderung des Fälligkeitsprofils der folgenden Instrumente zur Sicherstellung der fortlaufenden Einhaltung der Art. 59 und 59a:
-
- der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der FMA;
-
- der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 58a und 59a Abs. 8 Bst. a.
7) Eine Entscheidung nach Abs. 1 oder 4 muss Gründe für die jeweilige Bewertung und Feststellung enthalten. Es muss dargelegt werden, dass die Bewertung und Feststellung dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen.
8) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Massnahme nach Abs. 4 oder 5 festlegt, hat sie die FMA anzuhören und die potenziellen Auswirkungen der Massnahme auf das jeweilige Unternehmen, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und auf die Finanzstabilität in anderen EWR-Mitgliedstaaten und den gesamten EWR sorgfältig zu prüfen. Im Fall wesentlicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität hat die Abwicklungsbehörde den Ausschuss für Finanzmarktstabilität unverzüglich zu unterrichten.[^59]
Art. 22 [^60]
Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe nach Art. 20 zu prüfen und alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen.
2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 161 des Bankengesetzes und der EBA nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EWR-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind:[^61]
- a) wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren;
- b) die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu beurteilen; und
- c) Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Massnahmen für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teile der Gruppe sind, zu formulieren, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde erforderlich oder geeignet sind, um Hindernisse nach Bst. a zu beseitigen.
3) Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Art. 21 Abs. 3 Bst. b beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die Abwicklungsbehörde dem EWR-Mutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung des Abwicklungshindernisses mit.
4) Das EWR-Mutterunternehmen kann innert vier Monaten nach Eingang des Berichts nach Abs. 2 gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Abs. 2 Bst. c genannten Massnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine nach Art. 21 Abs. 3 Bst. b beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EWR-Mutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innert zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 3 Massnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt als ein nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgrösse nach Art. 429 und 429a der genannten Verordnung, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Massnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EWR-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
5) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 161 des Bankengesetzes, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen oder darüber, dass das EWR-Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Massnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium nach Art. 107 zu treffen, betreffend:[^62]
- a) die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse;
- b) die Bewertung der von dem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen; und
- c) die von den Behörden verlangten alternativen Massnahmen, um die identifizierten Abwicklungshindernisse abzubauen oder zu beseitigen.
6) Auf die möglichen Auswirkungen der Massnahmen nach Abs. 5 in den EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, ist bei einer gemeinsamen Entscheidung entsprechend Bedacht zu nehmen.
7) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 4 ist spätestens vier Monate nach Eingang einer Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens zu treffen. Ist im jeweils massgeblichen Zeitraum keine Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innert eines Monats nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Abs. 4 erster Satz zu treffen. Ist bei Feststellung eines Abwicklungshindernisses nach Art. 21 Abs. 3 Bst. b keine Stellungnahme des EWR-Mutterunternehmens eingegangen, ist die gemeinsame Entscheidung innert zwei Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Abs. 4 zweiter Satz zu treffen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen.
8) Liegt innerhalb der in Abs. 7 jeweils vorgesehenen Fristen keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 5 vor, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 9, allein über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten anderer zuständiger Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat diese Entscheidung dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln.
9) Hat eine der anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vor Ablauf der in Abs. 7 vorgesehenen Fristen die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befasst und wurde keine gemeinsame Entscheidung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 8 bis zur Fällung einer möglichen Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 8 im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die in Abs. 7 vorgesehenen Fristen gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, erlangt die Entscheidung der Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Wirkung.
10) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Art. 22a [^63]
Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit oder ein Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, einer Gruppe zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, innerhalb der in Art. 22 Abs. 7 festgelegten Fristen gemeinsam mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der sonstigen befassten Behörden eine gemeinsame Entscheidung betreffend die in Art. 22 Abs. 5 genannten Punkte zu treffen. Die Abwicklungsbehörde hat den Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind und in ihre Zuständigkeit fallen, die gemeinsame Entscheidung mitzuteilen.
2) Die Abwicklungsbehörde kann innert des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befassen.
3) Kommt es innert der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für eine Abwicklungseinheit zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 4 alleine über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden, die von dieser Abwicklungseinheit auf Abwicklungsgruppenebene anzuwenden sind. Diese Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden anderer Einheiten dieser Abwicklungsgruppe und der für die Gruppe zuständigen Abwicklungsbehörde Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Liechtenstein niedergelassenen Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen der Gruppe, die keine Abwicklungseinheiten sind, der für die übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und gegebenenfalls der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
4) Hat eine der Abwicklungsbehörden nach Ablauf des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. g, h oder l genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 3 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die Fristen nach Art. 22 Abs. 7 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innert eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde ihre Entscheidung zu treffen und erlangt diese Wirkung.
5) Kommt es innert der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 zu keiner gemeinsamen Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde vorbehaltlich des Verfahrens nach Abs. 6 alleine über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4 zu entscheiden, die von in Liechtenstein niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, auf Einzelebene anzuwenden sind. Die Entscheidung ist zu begründen und hat den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den in Liechtenstein niedergelassenen Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, gegebenenfalls in Liechtenstein niedergelassenen anderen Abwicklungseinheiten derselben Abwicklungsgruppe, der gegebenenfalls für eine übergeordnete Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu übermitteln. Nach Ablauf der Fristen nach Art. 22 Abs. 7 oder wenn eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
6) Hat eine der Abwicklungsbehörden nach Ablauf des jeweils massgeblichen Zeitraums gemäss Art. 22 Abs. 7 nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde mit einer der in Art. 21 Abs. 6 Bst. h, i oder l genannten Angelegenheiten befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Abs. 5 bis zur Fällung einer Entscheidung durch die EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die Fristen nach Art. 22 Abs. 7 gelten in diesem Verfahren als Schlichtungsphase nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innert eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die Abwicklungsbehörde allein zu entscheiden.
7) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen nach Abs. 1 und Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 8 und 9 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
C. Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Art. 23
Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
1) In Liechtenstein niedergelassene Mutterinstitute, ein EWR-Mutterinstitut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d können mit ihren Tochterunternehmen in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, eine Vereinbarung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung an andere Vertragsparteien, die die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen nach Art. 33 erfüllen, schliessen, sofern die in den Art. 23 bis 32 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Die Art. 23 bis 32 sind nicht auf Vereinbarungen zur gruppeninternen Finanzierung einschliesslich Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Vereinbarungen über die zentrale Bereitstellung von Mitteln anzuwenden, sofern keine der Parteien solcher Vereinbarungen die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
3) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist keine Voraussetzung dafür:
- a) einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und nach den gruppeninternen Leitlinien beschliesst, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt; oder
- b) in Liechtenstein tätig zu sein.
4) Die Einschränkungen für gruppeninterne Transaktionen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU bleiben unberührt.
Art. 24
Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
1) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann:
- a) ein oder mehrere Tochterunternehmen der Gruppe betreffen und eine finanzielle Unterstützung der Tochterunternehmen durch das Mutterunternehmen, des Mutterunternehmens durch die Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen der Gruppe, die Partei der Vereinbarung sind, untereinander oder jede andere Kombination dieser Unternehmen vorsehen;
- b) eine finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens, einer Garantie, der Bereitstellung von Vermögenswerten zur Verwendung als Sicherheit oder jede Kombination dieser Formen der finanziellen Unterstützung in einer oder mehreren Transaktionen, einschliesslich solcher zwischen dem Empfänger der Unterstützung und einem Dritten, vorsehen.
2) Erklärt sich ein Unternehmen einer Gruppe nach den Bedingungen der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung dazu bereit, einem anderen Unternehmen dieser Gruppe finanzielle Unterstützung zu gewähren, so kann die Vereinbarung im Gegenzug eine Verpflichtung des empfangenden Unternehmens der Gruppe enthalten, dass es seinerseits bereit ist, dem die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmen der Gruppe ebenfalls finanzielle Unterstützung zu gewähren.
3) In der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist für alle auf ihrer Grundlage durchgeführten Transaktionen festzulegen, welche Grundsätze bei der Berechnung der Gegenleistung zugrunde zu legen sind. Zu diesen Grundsätzen gehört das Erfordernis, dass die Gegenleistung in dem Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung zu bestimmen ist. Die Vereinbarung, einschliesslich der Grundsätze für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung und der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung, muss folgenden Grundsätzen entsprechen:
- a) Jede Partei muss die Vereinbarung aus freiem Willen abschliessen.
- b) Beim Abschluss der Vereinbarung und bei der Bestimmung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die Parteien in ihrem eigenen Interesse handeln, wobei direkte oder indirekte Vorteile berücksichtigt werden können, die einer Partei infolge der Gewährung der finanziellen Unterstützung erwachsen könnten.
- c) Jede Partei, die eine finanzielle Unterstützung gewährt, muss, bevor sie die Gegenleistung festlegt und die Entscheidung über die Gewährung der finanziellen Unterstützung trifft, vollständigen Zugang zu allen einschlägigen Informationen aller eine finanzielle Unterstützung empfangenden Parteien haben.
- d) Bei der Festlegung der Gegenleistung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung können auch solche Informationen berücksichtigt werden, die sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu derselben Gruppe im Besitz der die finanzielle Unterstützung gewährenden Partei befinden und die auf dem Markt nicht verfügbar sind.
- e) In den Grundsätzen für die Berechnung der Gegenleistung für die Gewährung der finanziellen Unterstützung müssen die voraussichtlichen vorübergehenden Auswirkungen auf die Marktpreise, die sich aufgrund von Ereignissen ausserhalb der Gruppe ergeben, nicht berücksichtigt werden.
4) Die Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung kann nur geschlossen werden, wenn nach Auffassung der FMA und der sonstigen jeweils zuständigen Behörden zum betreffenden Zeitpunkt keine der beteiligten Parteien die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt.
5) Die sich aus der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ergebenden Forderungen und Ansprüche dürfen nicht abgetreten werden; sie dürfen nur von den Parteien der Vereinbarung eingeklagt werden. Dritte dürfen diese Forderungen und Ansprüche nicht geltend machen und können keine Rechte aus einer solchen Vereinbarung ableiten.
Art. 25
Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die FMA und Vermittlung
1) Hat das EWR-Mutterinstitut seinen Sitz in Liechtenstein, so hat es bei der FMA einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nach Art. 23 zu stellen. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.
2) Die FMA hat den Antrag unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiterzuleiten, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
3) Die FMA erteilt nach Durchführung des Verfahrens nach Abs. 5 bis 7 die Genehmigung, sofern die Regelung der geplanten Vereinbarung den in Art. 28 genannten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entspricht.
4) Die FMA kann nach dem Verfahren nach Abs. 5 bis 7 den Abschluss der vorgeschlagenen Vereinbarung verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in Art. 28 festgelegten Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung angesehen wird.
5) Die FMA und die anderen zuständigen Behörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der FMA unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschliesslich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Art. 28 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung ist umfassend zu begründen. Die FMA hat dem Antragsteller eine Ausfertigung zu übermitteln.
6) Die FMA kann die EBA im Einklang mit Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen, sie dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
7) Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der FMA und der anderen zuständigen Behörden vor, so hat die FMA allein über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden; die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäusserten Auffassungen und Vorbehalte sind zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Ausfertigung der Entscheidung dem Antragsteller und den anderen zuständigen Behörden zu übermitteln.
8) Hat eine der betroffenen anderen zuständigen Behörden bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, so hat die FMA ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen und anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die ESA hat ihren Beschluss innerhalb eines Monats zu fassen. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
Art. 26
Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung
1) Eine geplante Vereinbarung, die von der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten genehmigt wurde, ist allen Anteilseignern eines jeden Unternehmens der Gruppe, das beabsichtigt, die Vereinbarung abzuschliessen, zur Zustimmung vorzulegen. Die Vereinbarung gilt nur für diejenigen Parteien, deren Anteilseigner dem Beschluss des Leitungsorgans zugestimmt haben, dass eine finanzielle Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung und den in den Art. 23 bis 32 festgelegten Voraussetzungen gewährt oder empfangen wird, und diese Zustimmung der Anteilseigner nicht zwischenzeitlich widerrufen wurde.
2) Falls die Anteilseigner ihre Entscheidungen aufgrund der Rechtsform des Instituts oder des Finanzinstituts in einer Versammlung treffen, tritt die Zustimmung der Versammlung an die Stelle der Zustimmung der Anteilseigner.
3) Das Leitungsorgan jedes Unternehmens, das Partei einer Vereinbarung ist, hat den Anteilseignern jährlich über die Durchführung der Vereinbarung und die Durchführung aller auf der Grundlage der Vereinbarung getroffenen Entscheidungen zu berichten.
Art. 27
Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden
Die FMA hat die von ihr genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sowie Änderungen derselben an jene Abwicklungsbehörden weiterzuleiten, die für die Parteien der Vereinbarung zuständig sind.
Art. 28
Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
Eine finanzielle Unterstützung durch ein Unternehmen einer Gruppe nach Art. 23 darf nur gewährt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden.
- b) Mit der Gewährung der finanziellen Unterstützung wird bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustellen, und sie liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe.
- c) Die finanzielle Unterstützung wird zu bestimmten Bedingungen, einschliesslich einer Gegenleistung nach Art. 24 Abs. 3 gewährt.
- d) Aufgrund der dem Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegenden Informationen besteht die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe die Gegenleistung für die gewährte Unterstützung entrichten wird und dass es - für den Fall, dass die Unterstützung in Form eines Darlehens gewährt wurde - dieses Darlehen zurückzahlen wird. Wird die Unterstützung in Form einer Garantie oder sonstigen Sicherheit gewährt, gelten für die Verbindlichkeiten, die dem Empfänger entstehen, dieselben Bedingungen, die entstehen würden, wenn die Garantie oder die Sicherheit in Anspruch genommen wird.
- e) Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung wird die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht gefährdet.
- f) Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung wird keine Bedrohung für die Finanzstabilität in dem EWR-Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe entstehen.
- g) Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige nach Art. 104 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstösst, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung - auf Einzelbasis - des Unternehmens, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt.
- h) Das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Grosskredite, einschliesslich nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung führt nicht dazu, dass das Unternehmen der Gruppe gegen diese Anforderungen verstösst, es sei denn, es wurde von der für die Beaufsichtigung - auf Einzelbasis - des Unternehmens der Gruppe, das die Unterstützung gewährt, verantwortlichen zuständigen Behörde dazu ermächtigt.
- i) Durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung wird die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.
Art. 29
Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
1) Der Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe gefasst. Der Beschluss ist zu begründen; der Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung ist zu nennen. Insbesondere ist im Beschluss darzulegen, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des Art. 28 entspricht.
2) Der Beschluss über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung ist im Einklang mit der Vereinbarung vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe zu fassen.
Art. 30
Benachrichtigung von einer beabsichtigten finanziellen Unterstützung
1) Das Leitungsorgan des Unternehmens mit Sitz in Liechtenstein, das eine finanzielle Unterstützung zu gewähren beabsichtigt, hat vor Gewährung einer Unterstützung aufgrund einer Vereinbarung über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung folgende Behörden zu benachrichtigen:
- a) die FMA;
- b) gegebenenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder c genannte Behörde ist;
- c) die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder b genannte Behörde ist;
- d) die EBA.
2) Die Benachrichtigung muss den begründeten Beschluss des Leitungsorgans nach Art. 29 und nähere Angaben zu der geplanten finanziellen Unterstützung, einschliesslich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, enthalten.
3) Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Eingang einer vollständigen Benachrichtigung kann die FMA als die für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, zuständige Behörde der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Art. 28 nicht erfüllt sind. Die FMA hat die Entscheidung über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung zu begründen.
4) Von der Entscheidung der FMA über die Zustimmung, die Untersagung oder die Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind folgende Behörden umgehend zu benachrichtigen:
- a) die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
- b) die für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde;
- c) die EBA.
5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon zu benachrichtigen.
6) Erhebt die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder eine Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Einwände gegen die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe mit dem Sitz in Liechtenstein zu untersagen oder zu beschränken, so kann die FMA innerhalb von zwei Tagen die EBA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen.
7) Wird die finanzielle Unterstützung von der FMA nicht innerhalb der in Abs. 3 angegebenen Frist untersagt oder beschränkt oder stimmt sie dieser bis zum Fristablauf zu, so kann die finanzielle Unterstützung im Einklang mit den von der FMA mitgeteilten Voraussetzungen gewährt werden.
8) Der Beschluss des Leitungsorgans des Instituts über die Gewährung finanzieller Unterstützung ist folgenden Stellen weiterzuleiten:
- a) der FMA;
- b) gegebenenfalls der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder c genannte Behörde ist;
- c) der für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, sofern sie nicht die unter Bst. a oder b genannte Behörde ist;
- d) der EBA.
9) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon zu benachrichtigen.
Art. 31
Neubewertung des Gruppensanierungsplans
Beschränkt oder untersagt die zuständige Behörde mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat die Gewährung finanzieller Unterstützung innerhalb der Gruppe an ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird und dessen Gruppensanierungsplan eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung nach Art. 9 Abs. 5 vorsieht, so kann die FMA bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eine Neubewertung des Gruppensanierungsplans nach Art. 10 beantragen oder, wenn der Plan auf Ebene des Einzelunternehmens erstellt wurde, das Unternehmen der Gruppe auffordern, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen.
Art. 32
Offenlegungspflichten
Die Unternehmen einer Gruppe haben offenzulegen, ob sie Partei einer nach Art. 23 geschlossenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sind, und die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung und die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe auf ihrer Webseite zu veröffentlichen sowie die entsprechenden Informationen mindestens jährlich zu aktualisieren. Es gelten die Art. 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
III. Frühzeitiges Eingreifen
Art. 33
Frühinterventionsmassnahmen
1) Besteht für ein Institut Frühinterventionsbedarf nach Abs. 2, so kann die FMA, unbeschadet der in Art. 104 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Massnahmen, im Bedarfsfall zumindest eine oder mehrere Frühinterventionsmassnahmen anordnen. Die FMA kann insbesondere Folgendes anordnen:
- a) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, dass es eine oder mehrere der im Sanierungsplan genannten Regelungen oder Massnahmen durchführt oder den Sanierungsplan nach Art. 6 Abs. 2 aktualisiert, wenn sich die Umstände, die zu einem frühzeitigen Eingreifen geführt haben, von den Annahmen im ursprünglichen Sanierungsplan unterscheiden, und eine oder mehrere der im aktualisierten Plan dargelegten Regelungen oder Massnahmen in einem bestimmten Zeitrahmen durchführt, damit die im einleitenden Teil aufgeführten Verhältnisse nicht länger gegeben sind.
- b) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, dass es eine Analyse der Situation vornimmt, Massnahmen zur Überwindung etwaiger ermittelter Probleme festlegt und ein Aktionsprogramm zur Überwindung dieser Probleme sowie einen Zeitplan für die Durchführung aufstellt.
- c) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen, oder - falls das Leitungsorgan dieser Aufforderung nicht nachkommt - die Versammlung selbst einberufen und in beiden Fällen die Tagesordnung festlegen und verlangen, dass den Anteilseignern bestimmte Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreitet werden.
- d) Sie kann verlangen, dass nach Art. 34 ein oder mehrere der Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung aus ihrer Funktion abberufen und ersetzt werden, sofern man aufgrund von Art. 13 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 9 der Richtlinie 2014/65/EU zu der Einschätzung gelangt ist, dass die betreffenden Personen nicht oder nicht mehr zur Ausübung ihrer Funktionen geeignet sind.
- e) Sie kann von dem Leitungsorgan des Instituts verlangen, dass - gegebenenfalls gemäss dem Sanierungsplan - ein Plan für Verhandlungen mit einigen oder allen Gläubigern des Instituts über eine Umschuldung erstellt wird.
- f) Sie kann eine Änderung der Geschäftsstrategie des Instituts verlangen.
- g) Sie kann eine Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen des Instituts verlangen.
- h) Sie kann sich unter anderem im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen alle Informationen beschaffen, die sie benötigt, um den Abwicklungsplan zu aktualisieren, gegebenenfalls die Abwicklung des Instituts vorzubereiten und eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts nach Art. 45 vorzunehmen, und um diese Informationen der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stellen zu können.
2) Frühinterventionsbedarf liegt insbesondere vor, wenn ein Institut:
- a) gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU oder einen der Art. 3 bis 7, 14 bis 17 sowie 24 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst; oder
- b) einer Bewertung mehrerer massgeblicher Faktoren zufolge in naher Zukunft gegen die Anforderungen nach Bst. a zu verstossen droht, weil sich beispielsweise seine Finanzlage, einschliesslich Liquiditätssituation, Fremdkapitalquote, Kreditausfällen oder Klumpenrisiken, dramatisch verschlechtert oder Frühwarnindikatoren des Sanierungsplans verletzt.
3) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn festgestellt wird, dass die in Abs. 2 genannten Bedingungen bezüglich eines Instituts erfüllt wurden, und dass die Befugnisse der Abwicklungsbehörde das Recht einschliessen, das Institut zu verpflichten, unter Beachtung der in Art. 50 Abs. 2 festgelegten Bedingungen und der Geheimhaltungspflichten nach Art. 103 an potenzielle Käufer heranzutreten, um eine Abwicklung des Instituts vorzubereiten.
4) Für jede der in Abs. 1 genannten Massnahmen hat die FMA eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen, die ihr ermöglicht, die Wirksamkeit der Massnahme zu bewerten.
Art. 34
Abberufung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans
1) Die FMA kann die Abberufung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts verlangen, wenn:
- a) sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert; oder
- b) schwerwiegende Verstösse gegen Rechtsvorschriften oder die Statuten oder gravierende administrative Unregelmässigkeiten vorliegen, in denen andere Massnahmen nach Art. 33 nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen.
2) Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung oder des neuen Leitungsorgans unterliegt der Genehmigung der FMA.
Art. 35
Vorläufiger Verwalter
1) Reicht die Neubesetzung der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans nach Art. 34 nicht aus, um Abhilfe zu schaffen, so kann die FMA einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen. Der vorläufige Verwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Es dürfen bei ihm keine Interessenkonflikte gegeben sein.
2) Die FMA kann - auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismässig ist - vorläufige Verwalter bestellen, die das Leitungsorgan des Instituts vorübergehend ablösen oder mit ihm zusammenarbeiten; sie hat die Aufgaben des Verwalters bei dessen Bestellung festzulegen. Bestellt die FMA einen vorläufigen Verwalter, der mit dem Leitungsorgan des Instituts zusammenarbeiten soll, so hat sie bei der Bestellung ausserdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters festzulegen sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Massnahmen ergreift. Die FMA hat die Bestellung eines vorläufigen Verwalters auf ihrer Webseite öffentlich bekanntzumachen und im Handelsregister einzutragen, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Institut zu vertreten.
3) Die FMA hat die Befugnisse des vorläufigen Verwalters bei dessen Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, festzulegen. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des Instituts nach dessen Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen.
4) Die FMA hat die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters bei dessen Bestellung festzulegen, wozu gehören kann, dass er die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Massnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll. Die FMA hat bei der Bestellung etwaige Beschränkungen der Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters festzulegen.
5) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller vorläufigen Verwalter. Die FMA kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die FMA kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.
6) Die FMA kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters ihrer vorherigen Zustimmung bedürfen. Die FMA hat diese Anforderungen bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters oder bei einer Änderung des Umfangs der Befugnisse und der sonstigen Bedingungen festzulegen. In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der FMA ausüben. Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen, einschliesslich der Vertretungsmacht, auf einen vorläufigen Verwalter sowie die Aufhebung der Übertragung sind die erforderlichen Eintragungen beim Handelsregister von der FMA zu beantragen. Die Eintragung ist für die Wirksamkeit der Bestellung deklaratorisch.
7) Die FMA kann verlangen, dass ein vorläufiger Verwalter in von ihr festzulegenden Abständen sowie zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Instituts sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen berichtet.
8) Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters erstreckt sich über einen Zeitraum von höchstens einem Jahr. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Es obliegt der FMA festzustellen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor angezeigt erscheinen lassen, und eine entsprechende Entscheidung den Anteilseignern gegenüber zu vertreten.
9) Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht unberührt.
10) Ein nach diesem Artikel bestellter vorläufiger Verwalter ist kein faktisches Organ.
11) Der vorläufige Verwalter hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem Institut. Wird die Höhe der Entlohnung vom Institut nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem Institut deren Auszahlung an den vorläufigen Verwalter aufzutragen.
Art. 36
Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
1) Sind in Bezug auf ein EWR-Mutterunternehmen, für das die FMA die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Art. 33 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 erfüllt, so hat die FMA die EBA und die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums zu unterrichten und anzuhören. Anschliessend hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu entscheiden, ob auch in Bezug auf das betreffende EWR-Mutterunternehmen Massnahmen nach Art. 33 zu treffen sind oder ein vorläufiger Verwalter nach Art. 35 zu bestellen ist. Bei der Entscheidung sind die Auswirkungen dieser Massnahmen auf die Unternehmen der Gruppe in anderen EWR-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung zu unterrichten.
2) Sind in Bezug auf ein Tochterunternehmen eines EWR-Mutterunternehmens die Voraussetzungen für die Verhängung von Auflagen nach Art. 33 oder für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 erfüllt, so hat die FMA als für die Beaufsichtigung auf Einzelbasis zuständige Behörde, die eine Massnahme aufgrund der genannten Artikel plant, die EBA zu unterrichten und die konsolidierende Aufsichtsbehörde zur Bewertung der Auswirkungen anzuhören, die die Verhängung von Auflagen nach Art. 33 oder die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach Art. 35 für das betreffende Institut auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen EWR-Mitgliedstaaten voraussichtlich hätte. Im Anschluss an die innerhalb von drei Tagen zu übermittelnde Mitteilung und diese Anhörung hat die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde zu entscheiden, ob Massnahmen nach Art. 33 anzuwenden sind oder ein vorläufiger Verwalter nach Art. 35 zu bestellen ist. Dabei ist eine etwaige Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. Die FMA als auf Einzelbasis zuständige Behörde hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und die EBA über diese Entscheidung zu unterrichten.
3) Beabsichtigt nicht nur die FMA als zuständige Behörde, sondern auch zumindest eine weitere zuständige Behörde vorläufige Verwalter für mehr als ein Institut derselben Gruppe zu bestellen oder eine der Massnahmen nach Art. 33 auf mehr als ein Institut derselben Gruppe anzuwenden, so haben die FMA und die anderen zuständigen Behörden zu prüfen, ob es für die Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts sinnvoller ist, für alle betroffenen Unternehmen ein und denselben vorläufigen Verwalter einzusetzen oder die Anwendung von Massnahmen nach Art. 33 auf mehrere Institute zu koordinieren. Die Bewertung ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der FMA und der anderen jeweils zuständigen Behörden. Die gemeinsame Entscheidung ist innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung einer Mitteilung nach Abs. 1 zu treffen. Die gemeinsame Entscheidung ist zu begründen. Eine Ausfertigung der Entscheidung hat die FMA, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem EWR-Mutterunternehmen zu übermitteln. Die FMA kann die EBA nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ersuchen, sie dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen. Liegt innerhalb von fünf Tagen keine gemeinsame Entscheidung vor, so kann die FMA selbst im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters und über die Anwendung einer Massnahme nach Art. 33 entscheiden.
4) Sofern die FMA mit der ihr nach Abs. 1 oder 2 mitgeteilten Entscheidung nicht einverstanden ist oder keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 3 vorliegt, kann sie die EBA nach Abs. 5 mit der Angelegenheit befassen.
5) Die FMA kann, wenn sie beabsichtigt, eine oder mehrere Massnahmen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a in Bezug auf Anhang 1 Ziff. 4, 10, 11 und 19 oder nach Art. 33 Abs. 1 Bst. e oder g anzuwenden, nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA ersuchen, sie dabei zu unterstützen, eine Einigung zu erzielen.
6) Die FMA hat ihre Entscheidung zu begründen. Sie hat den von den anderen zuständigen Behörden während der Anhörungsphase nach Abs. 1 oder 2 oder vor Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 geäusserten Standpunkten und Vorbehalten sowie den potenziellen Auswirkungen der Entscheidung auf die Finanzstabilität in den betroffenen EWR-Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Die FMA hat die Entscheidungen dem EWR-Mutterunternehmen und, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem Tochterunternehmen zu übermitteln.
7) Hat in den Fällen nach Abs. 5 eine der betroffenen zuständigen Behörden vor Ende der Anhörungsphase nach den Abs. 1 und 2 oder nach Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3 die EBA nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurückzustellen, bis ein Beschluss der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung ergangen ist; sie hat ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen. Die Fünftagesfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Fünftagesfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
8) Liegt innerhalb von drei Tagen kein Beschluss der ESA vor, finden die einzelnen Entscheidungen nach Abs. 1, 2 oder 3 Anwendung.
Art. 36a [^64]
Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
1) Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der FMA, die zeitnah zu antworten hat, anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, zu deren Vertragsparteien Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gehören, aussetzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) die FMA hat festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Bst. a ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
- b) es steht keine alternative Massnahme der Privatwirtschaft nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b sofort zur Verfügung, mit der sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d abwenden liesse;
- c) die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu verhindern; und
- d) die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich:
-
- um entweder zu der in Art. 38 Abs. 1 Bst. c vorgesehenen Feststellung zu gelangen; oder
-
- um zu entscheiden, welche Abwicklungsmassnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.
2) Von der Befugnis nach Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:
- a) Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden;
- b) zentralen Gegenparteien, die im EWR nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA nach Art. 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;
- c) eine Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank.
3) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang der Anordnung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde sorgfältig zu bewerten, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, insbesondere auf gedeckte Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des genannten Gesetzes, die von natürlichen Personen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Wird die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des genannten Gesetzes ausgeübt, so hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.
4) Die Dauer der in Abs. 1 genannten Aussetzung muss so kurz wie möglich sein und darf nicht über den Zeitraum hinausgehen, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Abs. 1 Bst. c und d für mindestens erforderlich hält, aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Abs. 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags der Abwicklungsbehörde überschreiten (Aussetzungszeitraum). Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.
5) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausübung der Befugnis nach Abs. 1 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen und hat den geltenden Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung zu tragen, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Die Abwicklungsbehörde hat insbesondere zu berücksichtigen, ob möglicherweise infolge der Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. c nationale Insolvenzverfahren auf das Unternehmen angewandt werden, und hat die Vorkehrungen zu treffen, die sie für zweckmässig hält, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
6) Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen nach Abs. 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
7) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.
8) Die Abwicklungsbehörde hat das Unternehmen und die Behörden nach Art. 100 Abs. 3 Bst. a bis i unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie die Befugnis nach Abs. 1 ausübt. Diese Benachrichtigung hat nach der Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a (Ausfallsentscheidung) und vor dem Abwicklungsbeschluss zu erfolgen. Die Abwicklungsbehörde hat die Anordnung oder das Instrument, durch die Verpflichtungen ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in Art. 102 Abs. 4 genannten Weg zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen.
9) Sonstige gesetzliche Bestimmungen, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen nach Abs. 1 übertragen werden, bevor eine Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer nach Abs. 3 und 4 überschreiten, bleiben durch diese Bestimmung unberührt. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bleiben durch die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen unberührt.
10) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen nach Abs. 1 aus, so darf sie für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben:
- a) die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens, die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen nach Art. 89 anzuwenden sind; und
- b) Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Institut oder Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen nach Art. 90 anzuwenden sind.
11) Hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Abs. 1 oder 10 festgelegten Umständen ausgeübt, nachdem eine Feststellung nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a getroffen wurde, und wird daraufhin eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen getroffen, so darf die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse nach Art. 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen nicht ausüben.
IV. Abwicklung
A. Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze
Art. 37
Abwicklungsziele
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen. Sie hat diejenigen Instrumente anzuwenden und Befugnisse auszuüben, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls - und unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten und Unterlagen - relevanten Ziele am besten erreichen lassen.
2) Abwicklungsziele im Sinne von Abs. 1 sind:
- a) die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
- b) die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;
- c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme ausserordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
- d) der Schutz der unter Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes fallenden Einleger und Anleger;[^65]
- e) der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
3) Die Abwicklungsbehörde hat sich bei der Verfolgung der in Abs. 2 genannten Ziele zu bemühen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, ausser dies ist zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.
4) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Abwicklungsziele gleichrangig; die Abwicklungsbehörde hat entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.
Art. 38
Voraussetzungen für eine Abwicklung
1) Die Abwicklungsbehörde hat nur dann eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
- b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Massnahmen der Privatwirtschaft, darunter Massnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsmassnahmen, darunter Frühinterventionsmassnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Art. 78 Abs. 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann.[^66]
- c) Eine Abwicklungsmassnahme nach Art. 40 im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
2) Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33 vor einer Abwicklungsmassnahme ergriffen werden.
3) Werden die Abwicklungsvoraussetzungen nach Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe erfüllt, deren Banken nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ständig einer Zentralorganisation zugordnet sind, darf die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen sowohl in Bezug auf die Zentralorganisation als auch auf die ihr ständig zugeordneten Institute ergreifen.[^67]
4) Liegen bei einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a und b, nicht aber nach Bst. c vor, hat die FMA dem zuständigen Organ des Instituts oder Unternehmens aufzutragen, innerhalb einer von der FMA festgelegten Frist die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens zu beschliessen. Wird der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nicht rechtzeitig gefasst, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen. Es bestellt auf Vorschlag der FMA einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 des genannten Gesetzes. Art. 146 des genannten Gesetzes findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.[^68]
Art. 39
Ausfall eines Instituts
1) Ein Institut gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a) Das Institut verstösst gegen die an eine dauerhafte Bewilligung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Bewilligung durch die FMA rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die seine gesamten Eigenmittel oder ein wesentlicher Teil seiner Eigenmittel aufgebraucht wird.
- b) Die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.
- c) Das Institut ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.
- d) Eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, die ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines EWR-Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form:
-
- einer staatlichen Garantie für neu emittierte Verbindlichkeiten; oder
-
- einer Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu Preisen und Bedingungen, die das Institut nicht begünstigen, wenn weder die Voraussetzungen nach Bst. a, b oder c noch die Voraussetzungen nach Art. 78 Abs. 3 zu dem Zeitpunkt gegeben sind, in dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.
2) In jedem der in Abs. 1 Bst. d genannten Fälle sind die dort genannten Garantie- oder gleichwertigen Massnahmen solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Diese Massnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.
3) Die Unterstützungsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 beschränken sich auf Kapitalzuführungen zum Schliessen von Kapitallücken, die in Stresstests auf der Ebene der EWR-Mitgliedstaaten oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Vermögenswerte oder vergleichbaren Prüfungen durch die Europäische Zentralbank, die EBA oder einzelstaatliche Behörden, festgestellt und gegebenenfalls durch die FMA bestätigt wurden.
Art. 40
Öffentliches Interesse
Eine Abwicklungsmassnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn:
- a) sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in Art. 37 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismässig ist; und
- b) dies bei einer Liquidation des Instituts in einem Konkursverfahren nicht im selben Umfang der Fall wäre.
Art. 41
Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b liegen vor, wenn die in Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende EWR-Mutterunternehmen erfüllt sind.
2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d liegen vor, wenn die nach Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.[^69]
3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmassnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.[^70]
4) Vorbehaltlich Abs. 3 darf die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die nach Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:[^71]
- a) die Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit;
- b) ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1; und
- c) die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen nach Bst. b sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe schwerwiegend negativ beeinträchtigt, und Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf die Holdinggesellschaft entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe erforderlich sind.
5) Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde des Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke der Abs. 2 und 4 vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschliesslich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.
Art. 42
Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Massnahmen zu treffen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:
- a) Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.
- b) Nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im Konkursverfahren, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
- c) Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts werden ersetzt, ausser in den Fällen, in denen die vollständige oder teilweise Beibehaltung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung unter den gegebenen Umständen als für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.
- d) Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts haben die erforderliche Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele zu leisten.
- e) Natürliche und juristische Personen haften nach dem Recht des jeweiligen EWR-Mitgliedstaats zivil- und strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des Instituts.
- f) Gläubiger derselben Klasse werden - vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Gesetzes - in gleicher Weise behandelt.
- g) Kein Gläubiger hat grössere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d im Wege eines Konkursverfahrens nach Massgabe der Schutzbestimmungen der Art. 92 bis 94 zu tragen gehabt hätte. Die Herabsetzung einer Forderung eines Gläubigers ändert die Haftung des Bürgen nicht.
- h) Gedeckte Einlagen sind vollständig abgesichert.
- i) Die Abwicklungsmassnahmen werden nach Massgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.
2) Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, so hat die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse unbeschadet des Art. 37 darauf zu achten, dass die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in den EWR-Mitgliedstaaten, insbesondere in Staaten, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich gehalten werden.
3) Die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse haben, soweit anwendbar, mit dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen in Einklang zu stehen.
4) Wird das Instrument der Unternehmensveräusserung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d angewandt, so gilt dieses Institut oder Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).
5) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse hat die Abwicklungsbehörde die Arbeitnehmervertreter des Instituts, soweit angemessen, zu informieren und anzuhören.
6) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen.
7) Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gehen die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit diesem Gesetz vereinbar ist.
8) Art. 394 bis 398 des Sachenrechts gelten nicht für Beschränkungen der Durchsetzung von Sicherheitsvereinbarungen oder für Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheitsvereinbarungen in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Glattstellungs-Saldierungsvereinbarungen oder Aufrechnungsvereinbarungen oder für vergleichbare Beschränkungen, die auferlegt werden, damit Versicherungsunternehmen sowie zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen und Clearingstellen und vergleichbare Einrichtungen, die einer Aufsicht nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats unterliegen und für Terminkontrakt-, Options- und Derivatemärkte fungieren, und juristische Personen, die als Treuhänder oder Vertreter für eine oder mehrere Personen tätig sind, für die mindestens den in Art. 82 bis 91 genannten Garantien gleichwertige Sicherheiten vorgesehen sind, ordentlich aufgelöst werden können.
9) Die Regelungen über die Einberufung der Generalversammlung bei im EWR börsennotierten Aktiengesellschaften nach Art. 339a ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts sind mit der Massgabe anzuwenden, dass die Generalversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschliessen oder die Geschäftsordnung dahingehend ändern kann, dass eine Einberufung der Generalversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kurzfristiger als spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Versammlung nach Art. 339a des Personen- und Gesellschaftsrechts erfolgt, sofern die betreffende Versammlung nicht bereits innerhalb von zehn Kalendertagen nach ihrer Einberufung stattfindet, wenn die in den Art. 33 oder 35 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die in den Art. 38 bis 41 angeführten Voraussetzungen für eine Abwicklung eintreten. Weder bedarf es eines einheitlichen Stichtags noch einer einheitlichen Nachweisstichtagsregelung; eine geänderte Tagesordnung muss auch nicht rechtzeitig verfügbar gemacht werden.
B. Abwicklungsverwaltung
Art. 43
Allgemeine Bestimmungen
1) Die Abwicklungsbehörde kann einen Abwicklungsverwalter bestellen, der das Leitungsorgan des in Abwicklung befindlichen Instituts und die Geschäftsleitung ablöst; sie hat die Bestellung eines Abwicklungsverwalters öffentlich bekannt zu geben.
2) Der Abwicklungsverwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen.
3) Ein Abwicklungsverwalter wird für höchstens ein Jahr bestellt. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwicklungsverwalters weiterhin gegeben sind.
4) Beabsichtigen auch Abwicklungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, einen Abwicklungsverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, so hat die Abwicklungsbehörde mit diesen zu prüfen, ob nicht die Bestellung eines gemeinsamen Abwicklungsverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.
5) Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter nach Art. 4 der Insolvenzordnung ausgeübt werden.[^72]
Art. 44
Befugnisse des Abwicklungsverwalters
1) Der Abwicklungsverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner sowie des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Instituts. Er darf diese Befugnisse jedoch nur unter der Kontrolle der Abwicklungsbehörde ausüben.
2) Der Abwicklungsverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der in Art. 37 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmassnahmen nach dem Beschluss der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Soweit erforderlich, hat diese Pflicht Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die nach den Statuten des Instituts oder dem nationalen Recht bestehen und hiervon abweichen. Solche Massnahmen können in Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten nach Art. 49 bis 77 eine Kapitalerhöhung, eine Änderung der Eigentümerstruktur des Instituts oder eine Übernahme durch finanziell und organisatorisch gesunde Institute umfassen.
3) Die Abwicklungsbehörde kann die Befugnisse eines Abwicklungsverwalters beschränken oder vorschreiben, dass bestimmte Handlungen des Abwicklungsverwalters einer vorherigen Zustimmung der Abwicklungsbehörde bedürfen. Die Abwicklungsbehörde kann den Abwicklungsverwalter jederzeit abberufen.
4) Der Abwicklungsverwalter hat der Abwicklungsbehörde, die ihn bestellt hat, in regelmässigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts sowie über die vom Abwicklungsverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte zu berichten.
C. Bewertung
Art. 45
Bewertung für Abwicklungszwecke
1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d vorgenommen wird. Hierzu hat sie eine von staatlichen Stellen - einschliesslich der Abwicklungsbehörde - und dem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d unabhängige Person zu bestellen. Vorbehaltlich Art. 48 Abs. 8 und Art. 104 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt sind.[^73]
2) Ist eine unabhängige Bewertung nach Abs. 1 nicht möglich, so kann die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 vornehmen.
3) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu ermitteln, das die Abwicklungsvoraussetzungen nach Art. 38 bis 41 erfüllt.
Art. 46
Zweck der Bewertung
Die Bewertung dient folgenden Zwecken:
- a) der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 erfüllt sind;[^74]
- b) wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu treffenden angemessenen Abwicklungsmassnahmen;
- c) wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78;[^75]
- d) wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten;[^76]
- e) wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind;
- f) wenn das Instrument der Unternehmensveräusserung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und dem Verständnis der Abwicklungsbehörde dafür, was unter kommerziellen Bedingungen für die Zwecke des Art. 50 zu verstehen ist;
- g) in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 vollständig erfasst werden.[^77]
Art. 47
Bewertungskriterien und Unterlagen
1) Die Bewertung beruht unbeschadet des Rechtsrahmens des EWR für staatliche Beihilfen gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze für das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmassnahme ergriffen oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 ausgeübt wird, nachfolgt, ausgegangen werden.[^78]
2) Bei der Bewertung muss überdies berücksichtigt werden, dass bei der Anwendung eines Abwicklungsinstruments:
- a) die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 122 sich nach Art. 49 Abs. 7 alle angemessenen Ausgaben, die ordnungsgemäss getätigt wurden, von dem in Abwicklung befindlichen Institut erstatten lassen können;
- b) im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Zinsen und Gebühren für Darlehen oder Garantien, die dem in Abwicklung befindlichen Institut nach Art. 122 gewährt werden, erhoben werden können.
3) Die Bewertung ist durch folgende in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d enthaltenen Unterlagen zu ergänzen:
- a) eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d;
- b) eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte;
- c) eine Aufstellung der in den Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenen bilanziellen und ausserbilanziellen offenen Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d mit Angaben zu den jeweiligen Krediten und zu ihrem Rang nach dem Insolvenzrecht.
4) Soweit zweckmässig, können die Unterlagen nach Abs. 3 Bst. b durch Analysen und Schätzungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden, damit fundierte Entscheidungen nach Art. 46 Bst. e und f getroffen werden können.
5) Die Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem Insolvenzrecht sowie eine Einschätzung der Behandlung der Anteilseigner und der einzelnen Klassen von Gläubigern, die zu erwarten wäre, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d im Wege eines Konkursverfahrens liquidiert würde.
6) Die Anwendung der Regel, dass kein Gläubiger schlechter zu stellen ist als bei einer Eröffnung eines Konkursverfahrens wird von dieser Einschätzung nicht berührt.
Art. 48
Vorläufige und endgültige Bewertung
1) Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit entweder nicht möglich, die Anforderungen des Art. 47 Abs. 3, 5 und 6 zu erfüllen, oder gilt Art. 45 Abs. 2, so ist eine vorläufige Bewertung vorzunehmen. Bei der vorläufigen Bewertung müssen die Anforderungen des Art. 45 Abs. 3 und - insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist - die Anforderungen der Art. 45 Abs. 1 sowie Art. 47 Abs. 3, 5 und 6 erfüllt werden. Die vorläufige Bewertung hat einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung zu enthalten.
2) Eine Bewertung, die nicht sämtliche in Art. 45 bis 48 festgelegten Anforderungen erfüllt, ist als vorläufig zu betrachten, bis eine unabhängige Person eine Bewertung vornimmt, die sämtlichen in Art. 85 festgelegten Anforderungen uneingeschränkt genügt.
3) Die endgültige Ex-post-Bewertung ist so bald wie möglich vorzunehmen. Sie wird entweder unabhängig von der Bewertung nach Art. 93 oder gleichzeitig mit ihr und von derselben unabhängigen Person wie die Bewertung nach Art. 85 durchgeführt, muss aber davon getrennt werden.
4) Die endgültige Ex-post-Bewertung dient folgenden Zwecken:
- a) der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d in den Büchern des Instituts oder Unternehmens vollständig erfasst werden;
- b) der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Abs. 5.
5) Fällt die Schätzung des Nettovermögenswerts des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d bei der endgültigen Ex-post-Bewertung höher aus als bei der vorläufigen Bewertung, so kann die Abwicklungsbehörde:
- a) ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente, die im Rahmen des Bail-in-Instruments herabgeschrieben wurden, ausüben;
- b) ein Brückeninstitut oder eine Abbaugesellschaft anweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.
6) Unbeschadet des Art. 45 Abs. 1 stellt eine nach Abs. 1 und 2 durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für die Abwicklungsbehörden dar, um:
- a) Abwicklungsmassnahmen zu ergreifen, unter anderem indem sie die Kontrolle über ein ausfallendes Institut oder ein Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d übernehmen; oder
- b) die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten auszuüben.
7) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden.[^79]
8) Die Abwicklungsbehörde haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorläufigen Bewertung.
D. Abwicklungsinstrumente
1. Allgemeine Grundsätze
Art. 49
Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze
1) Die Abwicklungsbehörde hat über die erforderlichen Befugnisse zu verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d anzuwenden, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.
2) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d anzuwenden, und würde die Abwicklungsmassnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, so hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.[^80]
3) Abwicklungsinstrumente im Sinne von Abs. 1 sind:
- a) das Instrument der Unternehmensveräusserung;
- b) das Instrument des Brückeninstituts;
- c) das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten;
- d) das Bail-in-Instrument.
4) Vorbehaltlich des Abs. 5 können die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden.
5) Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darf die Abwicklungsbehörde nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.
6) Werden nur die in Abs. 3 Bst. a, b oder c genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut angewandt, so ist der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Diese Liquidation hat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen. Hierbei sind zu berücksichtigen:
- a) das etwaige Erfordernis, dass das Institut oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 84 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen; sowie
- b) alle anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Art. 42 dargelegten Grundsätze zu befolgen.
7) Die Abwicklungsbehörde und der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 122 können sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder staatlichen Stabilisierungsinstruments ordnungsgemäss getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
- a) als Abzug von einer vom Empfänger an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel entrichteten Gegenleistung;
- b) von dem in Abwicklung befindlichen Institut als bevorrechtigter Gläubiger; oder
- c) als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder der Abbaugesellschaft erzielt wurden.
8) Eine in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Nutzung eines staatlichen Stabilisierungsinstruments vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger kann nicht nach Art. 64 bis 75 der Rechtssicherungs-Ordnung angefochten werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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