Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
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- in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt; und
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- für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen vollständig und unbeschränkt bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
- e) die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken; und
- f) das Mutterunternehmen mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
8) Der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der diesem Artikel unterliegenden Unternehmen hat sich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile zusammenzusetzen:
- a) Verbindlichkeiten:
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- die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von diesem Artikel unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nicht beeinträchtigt wird;
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- die die in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72b Abs. 2 Bst. b, c, k, l und m sowie des Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung;
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- die in Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung nach Ziff. 1 nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;
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- die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;
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- deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird;
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- für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Artikel unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten, ausser im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens, vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen würde, und das Unternehmen auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis gibt;
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- für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmässige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, ausser im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens;
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- für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;
- b) folgenden Eigenmitteln:
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- hartem Kernkapital; und
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- sonstigen Eigenmitteln, die an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nicht beeinträchtigt wird.
9) Wenn die in Abs. 6 Bst. a und b festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a) die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;
- b) die Garantie wird unverzüglich fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 Bst. b getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;
- c) die Garantie wird zu mindestens 50 % ihres Betrags über eine Finanzsicherheit nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2002/47/EG[^114] besichert;
- d) die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Art. 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den nach Bst. c besicherten Garantiebetrag zu decken;
- e) die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist vollständig unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;
- f) die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist; und
- g) es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmassnahmen getroffen werden.
10) Für die Zwecke des Abs. 9 Bst. g hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere gleichwertige Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.
Art. 59b [^115]
Ausnahmen für Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Ist die Abwicklungsbehörde die für Banken, die einer Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ständig zugeordnet sind, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie die Zentralorganisation oder eine Bank, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Art. 59a teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) es handelt sich um ständig zugeordnete Banken und ihre Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
- b) die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Banken sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Banken werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;
- c) der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Banken werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;
- d) im Fall von Ausnahmen für eine einer Zentralorganisation ständig zugeordnete Bank ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Banken Weisungen zu erteilen;
- e) die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Art. 59 Abs. 3; und
- f) es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Banken im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.
Art. 60 [^116]
Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung nach Art. 59a auf Einzelbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:
- a) den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung nach Art. 59 Abs. 1; und
- b) den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelbasis gestellten Anforderung nach Art. 59a Abs. 1.
2) Die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 hat im Einklang mit Art. 59 und 59a zu stehen.
3) Die Abwicklungsbehörde hat die in Abs. 1 genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:
- a) als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
- b) als die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde an das Unternehmen;
- c) als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an das EWR-Mutterunternehmen, falls dieses EWR-Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.
4) In der gemeinsamen Entscheidung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach Art. 58b Abs. 16 bis 22 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit Art. 59a Abs. 8 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des Art. 59a Abs. 8 genügen.
5) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten, so ist die Anwendung von Art. 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Art. 58c Abs. 4 Bst. a und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in Art. 58c Abs. 4 Bst. b und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EWR-Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren durch:
- a) die Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar; oder
- b) die Abwicklungsbehörde als die für ein Tochterunternehmen eines G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehörde.
6) Die Anpassung nach Abs. 5 kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden EWR-Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung nach Art. 58c angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in Art. 58c Abs. 4 Bst. a und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Art. 58c Abs. 4 Bst. b und der in Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EWR-Mutterunternehmen.
7) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach Art. 59 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen nach Abs. 8 allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:
- a) der von den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
- b) der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.
8) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 7 genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Abs. 7 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Abs. 7 im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der genannten Verordnung befasst werden. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innert eines Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.
9) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde:
- a) kann sie im Sinne des Abs. 8 innert vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 7 genannten Angelegenheit befassen;
- b) hat sie ihre Bewertung nach Abs. 7 Bst. a der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
10) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde:
- a) kann sie nach Abs. 8 innert vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 7 genannten Angelegenheit befassen;
- b) hat sie ihre Stellungnahme nach Abs. 7 Bst. b der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
11) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelbasis geltende Anforderung nach Art. 59a keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen nach Abs. 12 allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäusserten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.
12) Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innert vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 11 genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Abs. 11 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach Abs. 11 im Einklang mit der Entscheidung der EBA oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mehr nach Art. 19 der genannten Verordnung befasst werden. Fasst die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde innert eines Monats, nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.
13) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde, kann sie die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Massgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert:
- a) in Bezug auf die Anforderung nach Art. 59 bei maximal 2 % des Gesamtrisikobetrags nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt; und
- b) im Einklang mit Art. 58b Abs. 16 bis 22 steht.
14) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde:
- a) kann sie nach Abs. 12 innert vier Monaten die EBA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 11 genannten Angelegenheit befassen;
- b) hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte nach Abs. 11 schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
15) Liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe und in Bezug auf die Anforderung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis keine gemeinsame Entscheidung vor, so gilt Folgendes:
- a) die Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist nach Abs. 7 und 8 zu treffen;
- b) die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelbasis ist nach Abs. 11 und 12 zu treffen.
16) Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen nach Abs. 7 bis 15 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Abs. 1 bis 15 genannten Entscheidungen regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
17) Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen nach Abs. 1 bis 16 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.
Art. 61 [^117]
Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Unternehmen, die der Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 unterliegen, haben der FMA und der Abwicklungsbehörde unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Abs. 2 folgende Angaben zu melden:
- a) die anzuwendenden Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt nach Art. 58 Abs. 3 und die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Art. 59a Abs. 8 Bst. b erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschliesslich der Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile nach Art. 58 Abs. 3, nach allen berechneten Abzügen nach den Art. 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- b) die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;
- c) in Bezug auf die in Bst. a und b genannten Posten Folgendes:
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- ihre Zusammensetzung einschliesslich ihres Fälligkeitsprofils;
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- ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren;
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- ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittstaats unterliegen und gegebenenfalls, um welchen Drittstaat es sich handelt und ob sie die vertraglichen Klauseln nach Art. 74 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 Bst. p und q sowie Art. 63 Bst. n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
2) Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 % der Anforderung nach Art. 58 Abs. 1, berechnet nach Abs. 1 Bst. a, halten.
3) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben zu melden:
- a) die Angaben nach Abs. 1 Bst. a zumindest halbjährlich; und
- b) die Angaben nach Abs. 1 Bst. b und c zumindest jährlich.
4) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann von den in Abs. 1 genannten Unternehmen die Meldung der Angaben nach Abs. 1 jedoch häufiger verlangen.
5) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben folgende Angaben zumindest jährlich offenzulegen:
- a) die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach Art. 59a Abs. 8 Bst. b erfüllen sowie an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
- b) die Zusammensetzung der unter Bst. a genannten Posten, einschliesslich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
- c) die anzuwendenden Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt nach Art. 58 Abs. 3.
6) Abs. 1 und 5 sind für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, nicht anzuwenden.
7) Die Abwicklungsbehörde hat der den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit Art. 59 und 59a festgelegt hat, mitzuteilen.
Art. 62 [^118]
Verstösse gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Die Abwicklungsbehörde oder die FMA hat im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit jedem Verstoss gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 59 oder 59a auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachzugehen:
- a) Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach Art. 21 bis 22a;
- b) den Befugnissen nach Art. 20a;
- c) den Massnahmen nach Art. 154 oder 155 des Bankengesetzes;[^119]
- d) Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33;
- e) Strafen und sonstige Massnahmen nach Art. 130 bis 132.
2) Die Abwicklungsbehörde und die FMA haben einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse nach Abs. 1 zu konsultieren.
c) Anwendung des Bail-in-Instruments
Art. 63
Bewertung des Bail-in-Betrags
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen der Art. 45 bis 48 entsprechend folgenden aggregierten Betrag zu bewerten:[^120]
- a) gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist; und
- b) gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital eines der folgenden Institute wiederherzustellen:
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- entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts; oder
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- des Brückeninstituts.
2) Bei der Bewertung nach Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 122 Abs. 1 Bst. d zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es nach dem Bankengesetz bewilligt ist, fortzuführen.[^121]
3) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Art. 54 anzuwenden, so wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaugesellschaft berücksichtigt.[^122]
4) Wurde Kapital nach den Art. 78 bis 81 herabgeschrieben und das Bail-in-Instrument nach Art. 55 Abs. 2 angewandt und wird festgestellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Art. 45 bis 48 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung nach Art. 48 Abs. 3 und 4 über die Anforderungen hinausgeht, so können Aufwertungsmechanismen angewandt werden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschliessend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.
5) Die Abwicklungsbehörde hat Regelungen festzulegen und beizubehalten, damit die Angaben über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, auf die sich die Bewertung stützt, so aktuell und umfassend wie möglich sind.
Art. 64
Behandlung der Anteilseigner bei Anwendung des Bail-in-Instruments oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments nach Art. 55 Abs. 2 oder bei Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten nach Art. 78 in Bezug auf die Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel eine oder beide der folgenden Massnahmen zu treffen:
- a) Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Bail-in beteiligte Gläubiger;
- b) sofern das in Abwicklung befindliche Institut nach der Bewertung nach Art. 45 bis 48 einen positiven Nettowert aufweist, Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung:
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- der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Art. 78 Abs. 2 ausgegeben wurden; oder
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- bail-in-fähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut nach der Befugnis nach Art. 82 Abs. 1 Bst. f ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.[^123]
2) Hinsichtlich Abs. 1 Bst. b ist die Umwandlung zu einer Umwandlungsquote durchzuführen, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.
3) Die in Abs. 1 vorgesehenen Massnahmen sind ebenfalls in Bezug auf Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel anzuwenden, wenn die betreffenden Anteile oder anderen Eigentumstitel unter folgenden Umständen ausgegeben oder übertragen wurden:
- a) im Rahmen einer Umwandlung von Schuldtiteln in Anteile oder andere Eigentumstitel nach den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldtitel bei Eintritt eines Ereignisses, das der Bewertung der Abwicklungsbehörde, wonach das Institut oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, vorangegangen oder zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist;
- b) im Rahmen der Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in Instrumente des harten Kernkapitals nach Art. 79.
4) Bei der Überlegung, welche Massnahme nach Abs. 1 zu treffen ist, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde:
- a) die nach Art. 45 bis 48 durchgeführte Bewertung;
- b) den Betrag, um den nach Feststellung der Abwicklungsbehörde Posten des harten Kernkapitals reduziert und die relevanten Kapitalinstrumente nach Art. 79 Abs. 1 herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen; und
- c) den von der Abwicklungsbehörde nach Art. 63 bewerteten aggregierten Betrag.
5) Abweichend von den Art. 22 bis 25 der Richtlinie 2013/36/EU, von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Art. 26 der Richtlinie 2013/36/EU, den Art. 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2 sowie 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU und von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2014/65/EU hat die FMA, wenn die Anwendung des Bail-in-Instruments oder die Umwandlung von Kapitalinstrumenten zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut im Sinne des Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU führen würde, die nach den genannten Artikeln erforderliche Bewertung so frühzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Bail-in-Instruments oder die Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmassnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.
6) Hat die FMA die Bewertung nach Massgabe des Abs. 5 zum Zeitpunkt der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente nicht abgeschlossen, so ist Art. 50 Abs. 10 auf jeglichen Erwerb und jegliche Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber, die sich aufgrund der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Umwandlung der Kapitalinstrumente ergeben, anzuwenden.
Art. 65
Abfolge der Herabschreibung und Umwandlung
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments unter Einhaltung der folgenden Anforderungen vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 56 Abs. 2 bis 6 und Art. 57 von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen:
- a) Die Posten des harten Kernkapitals werden im Einklang mit Art. 79 Abs. 1 Bst. a verringert.
- b) Wenn die Herabsetzung nach Bst. a insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals in dem erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen.
- c) Wenn die Wertminderung nach den Bst. a und b insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals in dem erforderlichen Umfang und in den Grenzen ihrer Kapazität herabzusetzen.
- d) Wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten nach den Bst. a bis c insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c unterschreitet, ist hierauf der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Bst. a bis c die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ergibt.
- e) Wenn die nach Bst. a bis d erfolgte Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Bst. a bis d insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und d unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der restlichen nach Art. 56 bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschliesslich der Rangfolge nach Art. 204 und 205 des Bankengesetzes, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach Bst. a bis d die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c ergibt.[^124]
2) Wenn die Abwicklungsbehörde von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, hat sie die in der Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Art. 53 Abs. 1 gleichmässig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Art. 57 Abs. 1 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrens den gleichen Rang haben.[^125]
3) Bevor die Abwicklungsbehörde von der Herabschreibung oder Umwandlung nach Abs. 1 Bst. e Gebrauch macht, hat sie den Nennwert der Instrumente nach Abs. 1 Bst. b, c und d umzuwandeln oder herabzusetzen, wenn diese Instrumente die folgenden Bedingungen enthalten und noch nicht umgewandelt wurden:
- a) bei Eintritt eines Ereignisses, das die Finanzlage, die Solvenz oder die Höhe der Eigenmittel des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d betrifft, ist der Nennwert des Instruments herabzusetzen;
- b) bei Eintritt eines solchen Ereignisses sind die Instrumente in Anteile oder andere Eigentumstitel umzuwandeln.
4) Wurde der Nennwert eines Instruments vor Anwendung des Bail-in nach Abs. 1 nach den Bedingungen der in Abs. 3 Bst. a genannten Art gemindert, aber nicht auf null herabgesetzt, so hat die Abwicklungsbehörde die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Abs. 1 auf den verbleibenden Nennwert anzuwenden.
5) Bei der Entscheidung darüber, ob Verbindlichkeiten abzuschreiben oder in Eigenkapital umzuwandeln sind, darf die Abwicklungsbehörde nicht nur eine Kategorie von Verbindlichkeiten umwandeln und gleichzeitig eine nachrangige Kategorie von Verbindlichkeiten im Wesentlichen nicht herabschreiben oder nicht umwandeln, es sein denn, dies ist nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 zulässig.
Art. 66
Derivate
1) Wenn die Abwicklungsbehörde von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei Verbindlichkeiten aus Derivaten Gebrauch macht, darf sie die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat nur bei oder nach der Glattstellung der Derivate ausüben. Bei Inkrafttreten der Abwicklung ist die Abwicklungsbehörde befugt, alle Derivatekontrakte zu diesem Zweck zu kündigen und glattzustellen.
2) Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Art. 57 Abs. 1 ausgeschlossen, so ist die Abwicklungsbehörden nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen.
3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, so hat die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger als Teil der Bewertung nach Art. 45 bis 48 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit nach den Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestimmen.
4) Der Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten ist zu bestimmen anhand von:
- a) angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschliesslich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen;
- b) Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte;
- c) geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und dem Bail-in der Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei einem Bail-in entstehen würden.
Art. 67
Satz für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
1) Die Abwicklungsbehörde kann, wenn sie die Befugnisse nach Art. 78 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 1 Bst. h ausübt, nach einem oder beiden der in den Abs. 2 und 3 genannten Grundsätze auf unterschiedliche Kategorien von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten unterschiedliche Umwandlungsquoten anwenden.
2) Die Umwandlungsquote muss den betroffenen Gläubiger angemessen für jegliche Verluste entschädigen, die ihm durch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden sind.
3) Wenn unterschiedliche Umwandlungsquoten nach Abs. 1 angewandt werden, ist auf Verbindlichkeiten, die nach dem Insolvenzrecht als vorrangig eingestuft werden, eine höhere Umwandlungsquote anzuwenden als auf nachrangige Verbindlichkeiten.
d) Begleitende Massnahmen für das Bail-in-Instrument
Art. 68
Bail-in-begleitende Sanierungs- und Reorganisationsmassnahmen
1) Bei Anwendung des Bail-in-Instruments zur Rekapitalisierung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ist im Einklang mit Art. 55 Abs. 2 Bst. a ein Reorganisationsplan nach Art. 69 aufzustellen und umzusetzen.
2) Hierbei kann zur Erstellung und Durchführung des Reorganisationsplans auch eine Person nach Art. 91 Abs. 2 bestellt werden.
Art. 69
Erstellung eines Reorganisationsplans
1) Das Leitungsorgan oder die nach Art. 91 Abs. 2 bestellte Person hat innerhalb eines Monats, nachdem das Bail-in-Instrument nach Art. 55 Abs. 2 Bst. a auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d angewandt worden ist, einen Reorganisationsplan zu erstellen, der die in den Art. 70 festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn der Abwicklungsbehörde vorzulegen. Sind die EWR-Vorschriften über staatliche Beihilfen anwendbar, muss dieser Plan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d der ESA nach den Beihilfevorschriften vorlegen muss, vereinbar sein.
2) Wird das Bail-in-Instrument nach Art. 55 Abs. 2 Bst. a auf zwei oder mehr Unternehmen einer Gruppe angewandt, so muss der Reorganisationsplan vom EWR-Mutterinstitut erstellt werden, im Einklang mit den Verfahren nach Art. 9 und 10 sämtliche Institute der Gruppe abdecken und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt werden. Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie den Plan an die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden und die EBA weiterzuleiten.
3) Unter besonderen Umständen und wenn dies für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Frist nach Abs. 1 um bis zu zwei Monate nach Anwendung des Bail-in-Instruments verlängern. Sofern der Reorganisationsplan nach dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen anzuzeigen ist, kann die Abwicklungsbehörde die in Abs. 1 festgelegte Frist um bis zu zwei Monate ab Beginn der Anwendung des Bail-in- Instruments oder auf die in dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen festgelegte Frist verlängern, je nachdem, welche Frist zuerst abläuft.
Art. 70
Inhalt des Reorganisationsplans
1) Im Reorganisationsplan sind Massnahmen festzulegen, die darauf abzielen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder von Teilen seiner Geschäftstätigkeit wiederherzustellen. Diese Massnahmen müssen sich auf realistische Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen stützen, unter denen das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d tätig sein wird.
2) Der Reorganisationsplan hat unter anderem dem aktuellen Zustand und den künftigen Aussichten der Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Es sind darin Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall aufzuzeigen, einschliesslich einer Kombination aus Situationen, anhand deren die grössten Anfälligkeiten des Instituts ausgemacht werden können. Die Annahmen sind mit angemessenen sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.
3) Ein Reorganisationsplan hat mindestens zu umfassen:
- a) eine eingehende Analyse der Faktoren und Probleme, aufgrund deren das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, und die Umstände, die zu seinen Schwierigkeiten geführt haben;
- b) eine Beschreibung der zu treffenden Massnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wiederherstellen sollen;
- c) einen Zeitplan für die Durchführung dieser Massnahmen.
4) Zu den Massnahmen, die die langfristige Existenzfähigkeit eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wiederherstellen sollen, kann Folgendes gehören:
- a) die Reorganisation der Tätigkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d;
- b) die Änderung der operativen Systeme und der Infrastruktur des Instituts;
- c) die Aufgabe von Verlustgeschäften;
- d) die Umstrukturierung bestehender Tätigkeiten, die wettbewerbsfähig gemacht werden können;
- e) die Veräusserung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.
Art. 71
Bewertung des Reorganisationsplans
1) Die Abwicklungsbehörde hat möglichst im Einvernehmen mit der FMA innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d bei Durchführung des Plans wiederhergestellt wird, zu bewerten.
2) Die Abwicklungsbehörde hat den Plan zu genehmigen, wenn sie und die FMA sich davon überzeugt haben, dass der Plan das Ziel nach Abs. 1 erreichen kann.
3) Sofern die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA nicht davon überzeugt ist, dass der Plan das Ziel nach Abs. 1 erreichen kann, so hat sie ihre Bedenken dem Leitungsorgan oder der nach Art. 91 Abs. 2 bestellten Person mit der Aufforderung mitzuteilen, den Plan so zu ändern, dass ihre Bedenken berücksichtigt werden.
4) Das Leitungsorgan oder die nach Art. 91 Abs. 2 bestellte Person hat der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Mitteilung nach Abs. 3 einen geänderten Plan zur Genehmigung vorzulegen. Die Abwicklungsbehörde hat den geänderten Plan zu bewerten und dem Leitungsorgan oder der nach Art. 91 Abs. 2 bestellten Person innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäusserten Bedenken Rechnung trägt oder ob er weiterer Änderungen bedarf.
5) Das Leitungsorgan oder die nach Art. 91 Abs. 2 bestellte Person hat den von der Abwicklungsbehörde genehmigten Reorganisationsplan umzusetzen und der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Durchführung zu berichten.
6) Das Leitungsorgan oder die nach Art. 91 Abs. 2 bestellte Person hat den Plan zu überarbeiten, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Einvernehmen mit der FMA zur Erreichung des in Art. 70 Abs. 1 und 2 genannten Ziels erforderlich ist; jede überarbeitete Fassung ist der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
e) Zusätzliche Bestimmungen für das Bail-in-Instrument
Art. 72
Wirksamwerden des Bail-in-Instruments
1) Macht die Abwicklungsbehörde von einer der in Art. 78 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 Bst. e bis i genannten Befugnisse Gebrauch, so ist die Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, die Umwandlung oder die Löschung wirksam und für das in Abwicklung befindliche Institut sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner unmittelbar bindend.
2) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, alle Verwaltungs- und Verfahrensschritte, die für die Wahrnehmung der in Art. 78 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 Bst. e bis i genannten Befugnisse erforderlich sind, durchzuführen oder ihre Durchführung zu verlangen, insbesondere:
- a) die Änderung aller einschlägigen Register;
- b) Delisting oder Entfernung aus dem Handel von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln oder Schuldtiteln;
- c) Listing oder Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Anteilen oder anderen Eigentumstiteln;
- d) erneutes Listing oder erneute Zulassung aller herabgeschriebenen Schuldtitel, ohne dass ein Prospekt nach der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht werden muss.
3) Kürzt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Art. 82 Abs. 1 Bst. e genannten Befugnis auf null, so gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis noch nicht angefallen sind, als erfüllt und können in einem späteren, das in Abwicklung befindliche Institut oder ein etwaiges Nachfolgeunternehmen betreffenden Liquidationsverfahren nicht geltend gemacht werden.
4) Kürzt eine Abwicklungsbehörde den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag einer Verbindlichkeit unter Wahrnehmung der in Art. 82 Abs. 1 Bst. e genannten Befugnis nur teilweise, so:
- a) gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrags beglichen;
- b) ist die Urkunde oder die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar, vorbehaltlich einer der Kürzung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in Art. 82 Abs. 1 Bst. k genannten Befugnis vorsehen könnte.
Art. 73
Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für ein Bail-in
1) Unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 Bst. i haben die Institute und die Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d jederzeit in ausreichendem Umfang autorisiertes Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals vorzuhalten, sodass in dem Fall, dass die Abwicklungsbehörde die in Art. 82 Abs. 1 Bst. e und f genannten Befugnisse in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder eines seiner Tochterunternehmen ausübt, das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nicht daran gehindert würde, genügend neue Anteile oder andere Eigentumstitel auszugeben, um sicherzustellen, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel praktisch durchführbar wäre.
2) Ob es im Fall eines bestimmten Instituts oder Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d angezeigt ist, die in Abs. 1 vorgesehene Anforderung zu verhängen, hat die Abwicklungsbehörde im Zuge der Ausarbeitung und Fortschreibung des Abwicklungsplans für das jeweilige Institut oder die jeweilige Gruppe, insbesondere unter Berücksichtigung der in dem Plan in Betracht gezogenen Abwicklungsmassnahmen, zu bewerten. Sieht der Abwicklungsplan die Möglichkeit der Anwendung des Bail-in-Instruments vor, so überprüft die Behörde, ob das autorisierte Stammkapital oder andere Instrumente des harten Kernkapitals zur Deckung der Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c ausreicht.
3) Einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel dürfen keine verfahrenstechnischen Hindernisse entgegenstehen, die sich aus ihren Gründungsdokumenten oder ihren Statuten ergeben könnten, einschliesslich Vorkaufsrechten für Anteilseigner oder des Erfordernisses einer Zustimmung der Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung.
4) Die in Titel X der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Änderungen an den Richtlinien 82/891/EWG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU und 2012/30/EU bleiben von diesem Artikel unberührt.
Art. 74 [^126]
Vertragliche Anerkennung des Bail-in in Drittstaaten
1) Institute und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sind verpflichtet, eine vertragliche Klausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die oder das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a) die Verbindlichkeit ist nicht nach Art. 56 Abs. 2 ausgenommen;
- b) die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Art. 204 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes dar;[^127]
- c) die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittstaats; und
- d) die Verbindlichkeit wurde nach dem 1. Januar 2017 ausgegeben oder eingegangen.
2) Die Regierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Verpflichtung nach Abs. 1 keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d findet, in deren Fall der Mindestbetrag nach Art. 58 dem Verlustabsorptionsbetrag nach Art. 58b Abs. 2 Bst. a entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen nach Abs. 1 Bst a bis d erfüllen und die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.
3) Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag vom Erfordernis nach Abs. 1 absehen, wenn das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nachweisen kann, dass die betreffenden Verbindlichkeiten oder Instrumente aufgrund des Rechts des betreffenden Drittstaats oder aufgrund eines rechtlich bindenden Abkommens mit dem betreffenden Drittstaat zwingend den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde unterliegen. Die Abwicklungsbehörde kann diese Ausnahme befristen und jederzeit aufheben.
4) Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine nach Abs. 1 erforderliche vertragliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, hat dieses Unternehmen der Abwicklungsbehörde seine Feststellung mitzuteilen, einschliesslich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d hat der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, zu übermitteln, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d prüfen kann.
5) Die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine nach Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, ist im Fall einer Mitteilung nach Abs. 4 ausgesetzt, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.
6) Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine nach Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung nach Abs. 4 die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.
7) Die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 98 umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten nach Art. 205 des Bankengesetzes.[^128]
8) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der nach Art. 19 und 20 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschliesst, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausgeschlossen sind oder voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, einschliesslich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Art. 92 zu verstossen, zu bewerten.
9) Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Abs. 8 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so hat sie gegebenenfalls ihre Befugnisse nach Art. 21 auszuüben, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.
10) Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d verabsäumt, die nach Abs. 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die nach Abs. 4 ff. diese Anforderung nicht gilt, sind nicht auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzurechnen.
11) Auf Verlangen der Abwicklungsbehörde hat das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ein unabhängiges Rechtsgutachten in Bezug auf die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der vertraglichen Klausel nach Abs. 1 vorzulegen.
12) Verabsäumt es ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, eine nach Abs. 1 geforderte Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer Verbindlichkeit aufzunehmen, hindert dieses Versäumnis die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.
13) Wenn die Abwicklungsbehörde dies für erforderlich hält, kann sie die Kategorien der Verbindlichkeiten festlegen, bei denen ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Abs. 1 genannte vertragliche Klausel aufzunehmen.
Art. 75
Staatliche Stabilisierungsinstrumente
1) Im Einklang mit Abs. 3, Art. 49 Abs. 10 und dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen kann durch zusätzliche Stabilisierungsinstrumente eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, um sich an der Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu beteiligen. Dies kann auch ein direktes Eingreifen zur Verhinderung von dessen Abwicklung umfassen, damit die Abwicklungsziele nach Art. 37 Abs. 2 in Bezug auf den EWR-Mitgliedstaat oder den gesamten EWR verwirklicht werden. Diese Massnahme ist unter der Leitung der Regierung und in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde durchzuführen. Die Regierung verfügt über die erforderlichen Abwicklungsbefugnisse nach den Art. 82 bis 91; die Art. 85, 87 und 102 sind anzuwenden.
2) Staatliche Stabilisierungsinstrumente sind unter Wahrung der Finanzstabilität nur als letztes Mittel zulässig, nachdem die übrigen Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich erwogen und eingesetzt wurden. Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente obliegt der Regierung; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Landtags nach Massgabe des Finanzhaushaltsgesetzes.
3) Die Anwendung staatlichen Stabilisierungsinstrumente ist nur zulässig, wenn alle Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 erfüllt sind und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a) Die Regierung stellt nach Anhörung der FMA fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu verhindern.
- b) Die Regierung stellt fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um das öffentliche Interesse zu schützen.
- c) In Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt die Regierung nach Anhörung der FMA und der Abwicklungsbehörde fest, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würden, um das öffentliche Interesse zu schützen, nachdem dem Institut zuvor bereits eine staatliche Eigenkapitalunterstützung durch das Instrument der Eigenkapitalunterstützung gewährt wurde.
4) Die staatlichen Stabilisierungsinstrumente umfassen:
- a) ein Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung nach Art. 76;
- b) ein Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme nach Art. 77.
Art. 76
Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung
1) Das Land kann sich an der Rekapitalisierung eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d beteiligen, indem es diesem vorbehaltlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapital im Austausch für folgende Instrumente zur Verfügung stellt:
- a) Instrumente des harten Kernkapitals;
- b) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.
2) Soweit es die Beteiligung des Landes an einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zulässt, hat die Regierung dafür Sorge zu tragen, dass Institute oder Unternehmen, die nach diesem Artikel unter das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung fallen, wirtschaftlich und professionell verwaltet werden.
3) Bei einer Beteiligung nach Abs. 1 hat die Regierung dafür zu sorgen, dass die Beteiligung des Landes an dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auf den Privatsektor übertragen wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
Art. 77
Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme
1) Das Land kann vorübergehend ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d übernehmen.
2) Zu diesem Zweck kann die Regierung einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte:
- a) ein Beauftragter der Regierung ist; oder
- b) ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Eigentum des Landes befindet.
3) Die Regierung hat dafür zu sorgen, dass Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme nach diesem Artikel angewandt wird, auf einer wirtschaftlichen und professionellen Grundlage verwaltet wird und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
E. Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten[^129]
Art. 78
Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten[^130]
1) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird weder durch vertragliche Verpflichtungen noch durch andere gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt und kann wie folgt ausgeübt werden:[^131]
- a) unabhängig von einer Abwicklungsmassnahme; oder
- b) in Kombination mit einer Abwicklungsmassnahme, wenn die in Art. 38 bis 41 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
1a) Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.[^132]
1b) Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Art. 93 vorgenommen und Art. 94 findet keine Anwendung.[^133]
1c) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf die Abwicklungsbehörde nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch machen, die den in Art. 59a Abs. 2 Bst. a genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Massgabe des Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, genügen.[^134]
1d) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis nach Abs. 1 aus, so stellt sie sicher, dass die Herabschreibung oder Umwandlung in Einklang mit Art. 42 Abs. 1 Bst. g erfolgt.[^135]
1e) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens nach Art. 79 Abs. 1 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die nach Art. 49 Abs. 9 und Art. 57 Abs. 4 Bst. a oder Art. 57 Abs. 8 Bst. a für das betreffende Unternehmen gelten.[^136]
2) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis, die relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel der Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d umzuwandeln.[^137]
3) Die Abwicklungsbehörde hat umgehend und nach Art. 79 bei den von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn zumindest einer der nachstehend genannten Umstände vorliegt:[^138]
- a) Die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach den Art. 38 bis 41 wurden erfüllt, bevor eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wurde.
- b) Es steht fest, dass das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.[^139]
- c) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellen die Abwicklungsbehörde und die Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a fest, dass die Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.[^140]
- d) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Gruppe nicht länger existenzfähig ist, es sei denn, dass bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.
- e) Von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wird eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, ausser in den Situationen nach Art. 39 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2.
4) Für die Zwecke von Abs. 3 wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn beide nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) Das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder die Gruppe fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.
- b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Massnahmen, einschliesslich alternativer Massnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörde (auch Frühinterventionsmassnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmassnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgewendet werden kann.[^141]
5) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. a wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn eine oder mehrere der in Art. 39 Abs. 1 genannten Situationen eintreten.
6) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. a wird eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn:
- a) sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstösst, die ein Eingreifen der FMA rechtfertigen würde; oder
- b) objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.
7) Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument darf höchstens in dem Umfang nach Abs. 3 Bst. c herabgeschrieben werden - oder zu schlechteren Bedingungen umgewandelt werden -, wie gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wurden.
8) Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante, auf Einzel- und konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannte Kapitalinstrumente ausgibt, eine Feststellung nach Abs. 3 Bst. c trifft, hat sie den in Art. 81 festgelegten Mitteilungs- und Anhörungspflichten nachzukommen.
9) Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass nach Art. 45 bis 48 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu rekapitalisieren.[^142]
Art. 79
Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten[^143]
1) Bei der Erfüllung der in Art. 78 festgelegten Anforderung hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens so von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:
- a) Die Posten des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der in Art. 64 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Massnahmen.
- b) Der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.[^144]
- c) Der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.[^145]
- d) Der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.[^146]
2) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit herabgeschrieben, so:[^147]
- a) ist die Herabsetzung dieses Nennwerts von Dauer, vorbehaltlich einer Aufwertung nach dem Erstattungsmechanismus nach Art. 63 Abs. 4;
- b) besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinsichtlich des Betrags jenes Instruments, der herabgeschrieben wurde, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit keine Verbindlichkeit mehr; und
- c) erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine andere Entschädigung als die in Abs. 4 vorgesehene.
3) Abs. 2 Bst. b verhindert nicht, dass ein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach Abs. 4 Instrumente des harten Kernkapitals erhält.
4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Relevante Kapitalinstrumente und solche Verbindlichkeiten können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:[^148]
- a) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder Unternehmens mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder Unternehmens oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben.
- b) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vor einer etwaigen Emission von Anteilen oder Eigentumstiteln ausgegeben, die das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d für die Bereitstellung von Eigenmitteln durch das Land oder eine staatliche Stelle vornimmt.
- c) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden nach Wahrnehmung der Umwandlungsbefugnis unverzüglich zugeteilt und übertragen.
- d) Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Art. 67 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA nach Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang.
5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals nach Abs. 4 bereitgestellt werden können, darf die Abwicklungsbehörde den Instituten und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.[^149]
6) Erfüllt ein Institut die Voraussetzungen für die Abwicklung und beschliesst die Abwicklungsbehörde, bei diesem Institut ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz zu bringen, erfüllt die Abwicklungsbehörde die in Art. 78 Abs. 3 festgelegte Anforderung, bevor sie das Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt.
Art. 80
Für die Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 zuständige Behörde
1) Für die in Art. 78 Abs. 3 genannten Feststellungen ist die Abwicklungsbehörde zuständig. Die Feststellung ist nach Anhörung der FMA zu treffen.
2) Sind die relevanten Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelbasis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.[^150]
3) Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegeben, das ein Tochterunternehmen ist, und sind sie auf Einzel- und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei folgender Behörde:[^151]
- a) für die in Art. 78 Abs. 3 Bst. b genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das diese Instrumente ausgegeben hat, nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde;
- b) für die in Art. 78 Abs. 3 Bst. d genannte Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das diese Instrumente ausgegeben hat, nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde.
Art. 81
Feststellungsverfahren bei konsolidierter Anwendung
1) Die Abwicklungsbehörde hat, bevor sie in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt sind, eine in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung trifft, folgende Anforderungen zu erfüllen:[^152]
- a) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der entsprechenden Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet sowie den Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Art. 59a genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Art. 59a unterliegt, erworben haben, mitzuteilen.
- b) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht, eine Feststellung nach Art. 80 Abs. 3 zu treffen, umgehend der Behörde mitzuteilen, die für Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von der Herabschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, den entsprechenden Behörden des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.
2) Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine in Art. 78 Abs. 3 Bst. b, c oder d genannte Feststellung getroffen, so haben die Abwicklungsbehörde und die anderen geeigneten Behörden die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen.
3) Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Abs. 1 eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
4) Wurde nach Abs. 1 eine Mitteilung gemacht, so hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden zu bewerten:
- a) ob es zur Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach Art. 78 Abs. 3 eine Alternative gibt;
- b) wenn es eine Alternative gibt, ob diese durchführbar ist;
- c) wenn diese Alternative durchführbar ist, ob realistische Aussichten bestehen, dass sie die Umstände, die sonst eine Feststellung nach Art. 78 Abs. 1 erfordern würden, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen beeinflussen würde.
5) Für die Zwecke des Abs. 4 bezeichnet "Alternative" das in Art. 33 genannte frühzeitige Eingreifen, die in Art. 104 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Massnahmen oder einen Liquiditäts- oder Kapitaltransfer des Mutterunternehmens.
6) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der benachrichtigten Behörden nach Abs. 4 zur Einschätzung, dass es eine oder mehrere Alternativen gibt, diese durchführbar sind und zu dem in Abs. 4 Bst. c genannten Ergebnis führen würden, sorgt sie dafür, dass diese Alternativen zur Anwendung gelangen.
7) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Abs. 1 Bst. a nach Anhörung der benachrichtigten Behörden und nach Abs. 4 zur Einschätzung, dass es keine Alternative gibt, die zu dem in Abs. 4 Bst. c genannten Ergebnis führen würde, so hat sie zu entscheiden, ob die in Art. 78 Abs. 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
8) Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 Bst. d zu treffen, hat sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, zu benachrichtigen. Die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a. In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung ist keine Feststellung nach Art. 78 Abs. 1 Bst. d zu treffen.
9) Die Abwicklungsbehörde hat eine nach diesem Artikel getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten von Tochterunternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände umgehend umzusetzen.
F. Abwicklungsbefugnisse
Art. 82
Allgemeine Befugnisse
1) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Befugnisse, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute und auf Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d anzuwenden, die die geltenden Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Insbesondere verfügt die Abwicklungsbehörde über folgende Abwicklungsbefugnisse, die sie einzeln oder in Kombination anwenden kann:
- a) die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die benötigt werden, um eine Abwicklungsmassnahme zu beschliessen und vorzubereiten, einschliesslich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;
- b) die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;
- c) die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;
- d) die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;
- e) die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag bail-in-fähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschliesslich ihn auf null herabzusetzen;[^153]
- f) die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d übertragen werden, umzuwandeln;[^154]
- g) die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, ausser im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Art. 56 Abs. 2;
- h) die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschliesslich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;
- i) die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschliesslich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;
- k) die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, ausser im Fall von besicherten Verbindlichkeiten nach Art. 56 Abs. 2;[^155]
- l) die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke von Art. 66 glattzustellen oder zu kündigen;
- m) die Befugnis, die Leitungsorgane und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu entlassen oder zu ersetzen;
- n) die Befugnis, die FMA zu ersuchen, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Art. 59 des Bankengesetzes oder Art. 19 Abs. 3 bis 9 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Fristen zügig zu bewerten.[^156]
2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde keine der folgenden Anforderungen, die sich sonst aus Gesetz oder Vertrag oder anderen Bestimmungen ergeben:
- a) die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen; und
- b) Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschliesslich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde. Unberührt bleiben die Anforderungen der Art. 100 und 102 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen bestehen.
3) Die Abwicklungsbehörde kann bei einer Übertragung der in Frage stehenden Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse ohne jede Beschränkung, die anderenfalls anwendbar sein könnte, und ohne ein Zustimmungserfordernis ausüben.
Art. 83
Zusätzliche Befugnisse
1) Die Abwicklungsbehörde ist bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis weiters dazu befugt:
- a) vorbehaltlich des Art. 97 Massnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien. Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz gelten in diesem Zusammenhang nicht als Verpflichtung oder Belastung;
- b) Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;
- c) der jeweiligen Behörde vorzuschreiben, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten nach der Richtlinie 2001/34/EG aufzuheben oder auszusetzen;
- d) Massnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder um von ihm ergriffene Massnahmen geht, vorbehaltlich der Art. 50 und 52 einschliesslich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;
- e) dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren; und
- f) die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.
2) Die Abwicklungsbehörde darf von den in Abs. 1 genannten Befugnissen nur Gebrauch machen, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmassnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.
3) Die Abwicklungsbehörde ist bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis auch zur Ergreifung von Kontinuitätsmassnahmen befugt, wenn diese erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmassnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit gegebenenfalls vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Diese Kontinuitätsmassnahmen umfassen insbesondere:
- a) die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts ausdrücklich oder implizit genannt wird; und
- b) im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.
4) Folgende Rechte bleiben von den in Abs. 1 Bst. d und in Abs. 3 Bst. b genannten Befugnissen unberührt:
- a) das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen;
- b) vorbehaltlich der Art. 88 bis 90 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschliesslich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.
Art. 84
Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört, die Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen zu verlangen, die ein übernehmender Rechtsträger für den effizienten Betrieb des auf ihn übertragenen Geschäfts benötigt. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des betroffenen Unternehmens der Gruppe ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
2) Die Abwicklungsbehörde ist zur Durchsetzung der Verpflichtungen befugt, die Unternehmen einer Gruppe mit Sitz in Liechtenstein nach Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU von Abwicklungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten auferlegt werden.
3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Befugnisse sind auf operationelle Dienste und Einrichtungen beschränkt und schliessen keine wie auch immer geartete finanzielle Unterstützung ein.
4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:
- a) Wurden die Dienste und Einrichtungen unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmassnahme im Rahmen einer Vereinbarung für das in Abwicklung befindliche Institut bereitgestellt, so hat sich die Gegenleistung nach dieser Vereinbarung zu richten.
- b) Liegt keine Vereinbarung vor oder ist die Vereinbarung abgelaufen, so hat die Abwicklungsbehörde eine angemessene Gegenleistung zu bestimmen.
Art. 85
Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmassnahmen oder Krisenpräventionsmassnahmen anderer EWR-Mitgliedstaaten
1) Bei einer Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln oder Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten, bei der Vermögenswerte in einem anderen EWR-Mitgliedstaat belegen sind oder Rechte oder Verbindlichkeiten unter das Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats fallen, ist die Übertragung nach dem Recht dieses anderen EWR-Mitgliedstaats wirksam.
2) Die Abwicklungsbehörde hat der Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, die die Übertragung vorgenommen hat oder vornehmen will, jede angemessene Unterstützung zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Anteile oder anderen Eigentumstitel oder die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten in Einklang mit allen geltenden nationalen Bestimmungen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden.
3) Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Abs. 1 genannten Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Übertragung zu verhindern, anzufechten oder ausser Kraft zu setzen, wenn die Vermögenswerte in Liechtenstein belegen sind und auf die Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten liechtensteinisches Recht anzuwenden ist.
4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, und diese nach Art. 78 auch bei Kapitalinstrumenten einsetzt, und die bail-in-fähige Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts Instrumente oder Verbindlichkeiten, die liechtensteinischem Recht unterliegen, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein umfassen, hat die Abwicklungsbehörde den Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabzusetzen oder die Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umzuwandeln, und zwar in Einklang mit der Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde des anderen EWR-Mitgliedstaats.[^157]
5) Die Gläubiger, die von der Wahrnehmung der in Abs. 4 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung anzufechten.
Art. 86
Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
1) Wenn sich die Abwicklungsmassnahme auch auf Vermögenswerte erstreckt, die in einem Drittstaat belegen sind, oder auf Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass:
- a) der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die die Kontrolle über das in Abwicklung befindliche Institut ausübt, und der übernehmende Rechtsträger alle erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Massnahme wirksam wird;
- b) der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person, die das in Abwicklung befindliche Institut kontrolliert, die Anteile, andere Eigentumstitel, Vermögenswerte oder Rechte halten oder die Verbindlichkeiten im Namen des übernehmenden Rechtsträgers begleichen muss, bis die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Massnahme wirksam wird;
- c) die angemessenen Ausgaben, die dem übernehmenden Rechtsträger bei der Durchführung einer der unter den Bst. a und b vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss entstehen, auf eine in Art. 49 Abs. 7 angegebene Weise bestritten werden.
2) Wenn die Abwicklungsbehörde zur Einschätzung gelangt, dass es unabhängig davon, dass der Verwalter, der vorläufig bestellte Verwalter oder eine andere Person nach Abs. 1 Bst. a die nötigen Schritte unternommen hat, sehr unwahrscheinlich ist, dass die Übertragung, die Umwandlung oder die Massnahme in Bezug auf bestimmte in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte oder bestimmte Anteile, andere Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, greift, verzichtet die Abwicklungsbehörde auf die Übertragung, Herabschreibung, Umwandlung oder Massnahme. Wenn sie die Übertragung, die Herabschreibung, die Umwandlung oder die Massnahme bereits angeordnet hat, ist sie in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte, Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten unwirksam.
Art. 87
Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
1) Eine in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes getroffene Krisenpräventionsmassnahme oder Krisenmanagementmassnahme, einschliesslich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Massnahme verbundenen Ereignisses, gilt nach einem von dem Unternehmen eingegangenen Vertrag an sich nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
2) Eine solche Krisenpräventionsmassnahme oder Krisenmanagementmassnahme sowie eine Massnahme nach Art. 36a an sich gilt, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, ausserdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag:[^158]
- a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden; oder
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