Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
9) In der sehr aussergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente nach Art. 75 bis 77 anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschliesslich Eigenmitteln des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung.[^81]
- b) Die Finanzierung bedarf der vorherigen und abschliessenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen.
2. Instrument der Unternehmensveräusserung
Art. 50
Instrument der Unternehmensveräusserung
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen:
- a) von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Anteile oder andere Eigentumstitel;
- b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts.
2) Vorbehaltlich der Abs. 9 und 10 sowie des Art. 104 erfolgt die Übertragung nach Abs. 1, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten - ausser dem Erwerber - erforderlich ist und ohne dass andere als die in Art. 51 genannten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.
3) Eine Übertragung nach Abs. 1 erfolgt auf kommerzieller Grundlage unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen.
4) Nach Abs. 2 unternimmt die Abwicklungsbehörde alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die der nach Art. 45 bis 48 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entsprechen.
5) Vorbehaltlich des Art. 49 Abs. 7 werden Gegenleistungen des Erwerbers:
- a) den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Unternehmensveräusserung durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben werden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an den Erwerber erfolgte;
- b) dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Unternehmensveräusserung durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf den Erwerber erfolgte.
6) Bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.
7) Nach Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung kann die Abwicklungsbehörde mit Zustimmung des Erwerbers die Übertragungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf den Erwerber übertragen wurden, ausüben, um eine Rückübertragung der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf das in Abwicklung befindliche Institut oder der Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer vorzunehmen. Das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer sind verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen.
8) Ein Erwerber muss über die erforderliche Bewilligung verfügen, um das erworbene Unternehmen fortführen zu können, wenn die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt. Die FMA hat sicherzustellen, dass ein Antrag auf Bewilligung im Zusammenhang mit der Übertragung rechtzeitig geprüft wird.
9) Wenn eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln durch Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU führen würde, hat die FMA die Bewertung so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmassnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird. Diese Regelung geht den Art. 22 bis 25 der Richtlinie 2013/36/EU, von der Anforderung zur Unterrichtung der zuständigen Behörden nach Art. 26 der Richtlinie 2013/36/EU, den Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 und 13 der Richtlinie 2014/65/EU und von der Anforderung der Erteilung einer Benachrichtigung nach Art. 11 Abs. 3 der letztgenannten Richtlinie vor.
10) Wenn die für das Institut zuständige Behörde bis zur Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung durch die Abwicklungsbehörde die Bewertung nach Abs. 9 nicht abgeschlossen hat, gilt Folgendes:
- a) Die Übertragung der Anteile oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber hat unmittelbare Rechtswirkung.
- b) Während des Bewertungszeitraums und während einer Veräusserungsfrist nach Bst. f wird das mit solchen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht des Erwerbers ausgesetzt und ausschliesslich der Abwicklungsbehörde übertragen, die nicht verpflichtet ist, die Stimmrechte auszuüben, und die in keiner Weise für die Ausübung oder den Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte haftet.
- c) Im Bewertungszeitraum und während einer Veräusserungsfrist nach Bst. f sind die in den Art. 66, 67 und 68 der Richtlinie 2013/36/EU geregelten Strafbestimmungen und anderen Massnahmen bei Verstössen gegen Anforderungen bezüglich des Erwerbs oder der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen für eine solche Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln nicht anzuwenden.
- d) Sobald die FMA die Bewertung abgeschlossen hat, hat sie der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber schriftlich mitzuteilen, ob sie dieser Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln auf den Erwerber zustimmt oder nach Art. 22 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU Einspruch dagegen erhebt.
- e) Stimmt die FMA einer Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln an den Erwerber zu, so gilt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht als vollständig auf den Erwerber übertragen, unmittelbar nachdem die Abwicklungsbehörde und der Erwerber von der FMA eine Mitteilung über die Zustimmung erhalten haben.
- f) Lehnt die FMA eine Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstitel an den Erwerber ab, so:
-
- bleibt das mit diesen Anteilen oder Eigentumstiteln verbundene Stimmrecht nach Bst. b uneingeschränkt gültig;
-
- kann die Abwicklungsbehörde von dem Erwerber verlangen, diese Anteile oder Eigentumstitel innerhalb einer von ihr festgelegten Veräusserungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräussern;
-
- kann - wenn der Erwerber eine solche Veräusserung nicht innerhalb der von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräusserungsfrist abschliesst - die FMA mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde gegen den Erwerber die in den Art. 66, 67 und 68 der Richtlinie 2013/36/EU geregelten Strafbestimmungen und anderen Massnahmen bei Verstössen gegen die Anforderungen bezüglich des Erwerbs und der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen anwenden.
11) Bei Übertragungen in Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung gelten die Schutzbestimmungen nach Art. 92 ff.
12) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niederzulassen, ist der Erwerber als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
13) Der Erwerber nach Abs. 1 darf die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben, wenn er die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme erfüllt. Dies gilt unter folgenden Bedingungen:
- a) Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass der Erwerber kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu den genannten Systemen erforderlich sind.
- b) Erfüllt der Erwerber nicht die Mitgliedschafts- oder Beteiligungsbedingungen eines Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, einer Wertpapierbörse, eines Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystems, so darf er die genannten Rechte nur mehr innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Frist ausüben. Diese Frist beträgt höchstens 24 Monate; die Abwicklungsbehörde kann sie auf Antrag des Erwerbers verlängern.
14) Unbeschadet der Art. 92 ff. haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.
Art. 51
Verfahrensvorschriften für das Instrument der Unternehmensveräusserung
1) Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d hat die Abwicklungsbehörde - vorbehaltlich Abs. 4 - die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die sie zu übertragen beabsichtigt, zu vermarkten oder die erforderlichen Schritte für eine Vermarktung einzuleiten. Bei Sammelrechten, -vermögen und -verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen.
2) Die Vermarktung nach Abs. 1 hat unbeschadet des Rechtsrahmens des EWR für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, im Einklang mit folgenden Kriterien zu erfolgen:
- a) Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen.
- b) Es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden.
- c) Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein.
- d) Keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden.
- e) Dem Erfordernis einer raschen Durchführung der Abwicklungsmassnahme ist Rechnung zu tragen.
- f) Soweit möglich ist anzustreben, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen.
3) Vorbehaltlich des Abs. 2 Bst. b hindern die in Abs. 2 genannten Grundsätze die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten. Eine öffentliche Bekanntgabe der Vermarktung des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, wie sie anderenfalls nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich wäre, kann im Einklang mit Art. 17 Abs. 4 oder 5 der genannten Verordnung aufgeschoben werden.
4) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräusserung anwenden, ohne die in Abs. 1 genannte Anforderung der Vermarktung einzuhalten, wenn sie zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts ist eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität oder erhöht eine bereits bestehende derartige Bedrohung.
- b) Die Einhaltung dieser Anforderungen beeinträchtigt wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräusserung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Art. 37 Abs. 2 Bst. b genannten Abwicklungsziels.
3. Instrument des Brückeninstituts
Art. 52
Instrument des Brückeninstituts
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts das Erfordernis, kritische Funktionen im Brückeninstitut zu erhalten, zu berücksichtigen. Sie ist befugt, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:
- a) Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben wurden; und
- b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.
2) Vorbehaltlich des Art. 124 kann die Übertragung nach Abs. 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Dritten - ausser dem Brückeninstitut - erforderlich ist und ohne dass Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Wertpapierrecht einzuhalten sind.
3) Das Brückeninstitut muss eine juristische Person sein, die folgende Anforderungen erfüllt:
- a) Sie steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert.
- b) Sie wird eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute im Hinblick auf die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen und der Veräusserung des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d gegründet.
4) Die Anwendung des Bail-in-Instruments für die in Art. 55 Abs. 2 Bst. b genannten Zwecke hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, das Brückeninstitut zu kontrollieren.
5) Bei der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen bereitgestellt werden.
6) Vorbehaltlich des Art. 49 Abs. 7 wird jede Gegenleistung des Brückeninstituts:
- a) den Eigentümern der Anteile oder Eigentumstitel zugeführt, wenn die Übertragung auf das Brückeninstitut durch Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, von den Inhabern dieser Anteile oder Titel an das Brückeninstitut erfolgt ist;
- b) dem in Abwicklung befindlichen Institut zugeführt, wenn die Übertragung auf das Brückeninstitut durch Übertragung bestimmter oder aller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts auf das Brückeninstitut erfolgt ist.
7) Bei Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde die Übertragungsbefugnis mehr als einmal ausüben, um ergänzende Übertragungen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder gegebenenfalls von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts vorzunehmen.
8) Nach einer Anwendung des Instruments des Brückeninstituts kann die Abwicklungsbehörde:
- a) Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut zurück auf das in Abwicklung befindliche Institut übertragen oder die Anteile oder anderen Eigentumstitel auf ihre ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen, und das in Abwicklung befindliche Institut oder die ursprünglichen Eigentümer verpflichten, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel zurückzunehmen, sofern die in Abs. 9 genannten Bedingungen erfüllt sind;
- b) Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem Brückeninstitut auf einen Dritten übertragen.
9) Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nur dann vom Brückeninstitut zurückübertragen, wenn:
- a) die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Urkunde dargelegt ist, mit der die Übertragung erfolgt ist; oder
- b) die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten de facto nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Urkunde angegeben sind, mit der die Übertragung erfolgt ist, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
10) Die Rückübertragung nach Abs. 9 kann innerhalb eines Zeitraums und zu den sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
11) Finden zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut oder den ursprünglichen Eigentümern von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln einerseits und dem Brückeninstitut andererseits Übertragungen statt, gelten die Schutzbestimmungen nach Art. 92 ff.
12) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU Dienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
13) In anderen Zusammenhängen kann die Abwicklungsbehörde verlangen, dass ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen ist und die Rechte dieses Instituts in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten weiter ausüben darf.
14) Das Brückeninstitut darf die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung weiter ausüben, wenn es die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme erfüllt.
15) Ungeachtet des Abs. 14 gilt Folgendes:
- a) Der Zugang darf nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Brückeninstitut kein von einer Ratingagentur erteiltes Rating besitzt oder dass dieses Rating nicht den Ratingniveaus entspricht, die für die Gewährung des Zugangs zu den in Abs. 14 genannten Systemen erforderlich sind.
- b) Erfüllt das Brückeninstitut nicht die Mitgliedschafts- oder Teilnahmebedingungen des Zahlungs-, Clearing- oder Abrechnungssystems, der Wertpapierbörse und des Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystems, so werden die in Abs. 14 genannten Rechte in einem von der Abwicklungsbehörde festgelegten Zeitraum von höchstens 24 Monaten ausgeübt, die auf Antrag des Brückeninstituts bei der Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.
16) Unbeschadet der Art. 92 ff. haben Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf das Brückeninstitut übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die dem Brückeninstitut oder dessen Leitungsorgan oder Geschäftsleitung übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten.
17) Die Aufgabenstellung des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich. Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die betreffenden Handlungen oder Unterlassungen stellen zumindest eine grobe Fahrlässigkeit dar, die die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger unmittelbar beeinträchtigt.
Art. 53
Betrieb eines Brückeninstituts
1) Beim Betrieb eines Brückeninstituts sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- a) Der Inhalt der Gründungsdokumente des Brückeninstituts bedarf der Genehmigung der Abwicklungsbehörde.
- b) Entsprechend der Eigentumsstruktur des Brückeninstituts ernennt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan des Brückeninstituts oder die Ernennung bedarf der Genehmigung der Abwicklungsbehörde.
- c) Die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans bedarf der Genehmigung der Abwicklungsbehörde; diese legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest.
- d) Die Strategie und das Risikoprofil des Brückeninstituts bedürfen der Genehmigung durch die Abwicklungsbehörde.
- e) Dem Brückeninstitut ist im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU die Bewilligung zu erteilen. Ab dem Zeitpunkt der Bewilligungserteilung ist es zur Fortführung der Tätigkeiten und Erbringung der Dienstleistungen, die es aufgrund einer Übertragung nach Art. 82 übernimmt, berechtigt.
- f) Das Brückeninstitut hat den Anforderungen der Richtlinien 2013/575/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU zu genügen; es unterliegt einer Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Vorschriften.
- g) Der Betrieb des Brückeninstituts muss mit dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen in Einklang stehen, und die Abwicklungsbehörde kann entsprechend Einschränkungen ihres Betriebs festlegen.
2) Ungeachtet des Abs. 1 Bst. e und f kann das Brückeninstitut, falls dies zur Verwirklichung der Abwicklungsgrundsätze erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden und braucht kurzfristig zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs nicht den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU zu genügen. Hierzu unterbreitet die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde einen diesbezüglichen Antrag. Beschliesst die FMA, diese Bewilligung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückeninstituts von der Erfüllung der Anforderungen der genannten Richtlinien an.
3) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund von Wettbewerbsvorschriften betreibt das Leitungsorgan des Brückeninstituts das Brückeninstitut in dem Bestreben, den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen und innerhalb des in Abs. 5 oder gegebenenfalls in Abs. 7 genannten Zeitraums an einen oder mehrere private Erwerber zu veräussern.
4) Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei dem Brückeninstitut nicht länger um ein solches im Sinne von Art. 52 Abs. 3 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:
- a) Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen;
- b) Nichterfüllung der Anforderungen des Art. 52 Abs. 3 durch das Brückeninstitut;
- c) Veräusserung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten;
- d) Ablauf der in Abs. 6 und, soweit anwendbar, Abs. 7 genannten Frist;
- e) vollständige Verwertung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.
5) Wenn die Abwicklungsbehörde eine Veräusserung des Brückeninstituts oder seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten anstrebt, hat sie das Brückeninstitut, die jeweiligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten offen und transparent zu vermarkten. Es darf beim Verkauf keine sachlich falsche Darstellung erfolgen. Die potenziellen Erwerber dürfen nicht in unzulässiger Weise begünstigt oder diskriminiert werden. Der Verkauf hat zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen zu erfolgen.
6) Tritt keiner der in Abs. 4 Bst. a, b, c und e genannten Fälle ein, so stellt die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich und spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist, ein.
7) Die Abwicklungsbehörde kann den in Abs. 6 genannten Zeitraum um einen oder mehrere weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern, wenn:
- a) durch die Verlängerung die in Abs. 4 Bst. a, b, c oder e genannten Ergebnisse unterstützt werden; oder
- b) eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen sicherzustellen.
8) Die Abwicklungsbehörde hat die Verlängerung des in Abs. 6 genannten Zeitraums zu begründen. Die Entscheidung muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschliesslich der Marktkonditionen und -aussichten, enthalten, welche die Verlängerung rechtfertigt.
9) Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts bei Eintritt einer der in Abs. 4 Bst. c oder d genannten Situationen eingestellt, so ist das Brückeninstitut im Konkursverfahren zu liquidieren. Vorbehaltlich des Art. 49 Abs. 7 fliessen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.
10) Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung nach Abs. 9 auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.
4. Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten
Art. 54
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten
1) Beim Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten ist die Abwicklungsbehörde befugt, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Abbaugesellschaften zu übertragen. Die Übertragung kann vorbehaltlich des Art. 104 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen Institute oder eines Dritten mit Ausnahme des Brückeninstituts erforderlich ist und ohne dass die Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.
2) Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten ist eine Abbaugesellschaft eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:
- a) Sie steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert.
- b) Sie wurde eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder eines Brückeninstituts errichtet.
3) Die für die Vermögensverwaltung errichtete Abbaugesellschaft hat die auf sie übertragenen Vermögenswerte mit dem Ziel, deren Wert bis zur späteren Veräusserung oder geordneten Verwertung zu maximieren, zu verwalten.
4) Beim Betrieb einer Abbaugesellschaft gilt Folgendes:
- a) Der Inhalt der Statuten und Reglemente der Abbaugesellschaft wird von der Abwicklungsbehörde genehmigt.
- b) Entsprechend der Eigentumsstruktur der Abbaugesellschaft ernennt oder genehmigt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan der Abbaugesellschaft.
- c) Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest.
- d) Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Strategie und das Risikoprofil der Abbaugesellschaft.
5) Die Abwicklungsbehörde kann die in Abs. 1 genannte Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten nur dann ausüben, wenn:
- a) die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Liquidation dieser Vermögenswerte im Rahmen des Konkursverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte;
- b) eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemässe Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzustellen; oder
- c) eine solche Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Verwertungserlöse zu erzielen.
6) Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten hat die Abwicklungsbehörde - im Einklang mit den in Art. 45 bis 48 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen - die Gegenleistung für die auf die Abbaugesellschaft übertragenen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten festzulegen. Die Gegenleistung kann auch einen Nominalwert oder negativen Wert annehmen.
7) Vorbehaltlich des Art. 49 Abs. 7 muss jede Gegenleistung der Abbaugesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut erworben wurden, diesem zugutekommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von dieser Abbaugesellschaft ausgegeben werden.
8) Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, so kann eine Abbaugesellschaft nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben.
9) Die Abwicklungsbehörde kann mehr als einmal Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf eine oder mehrere Abbaugesellschaften übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Abbaugesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, sofern die in Abs. 10 genannten Bedingungen erfüllt sind. Das in Abwicklung befindliche Institut ist verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.
10) Die Abwicklungsbehörde darf Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann von der für die Vermögensverwaltung gegründeten Abbaugesellschaft auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a) Die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wird ausdrücklich in der Urkunde dargelegt, mit der die Übertragung erfolgt ist.
- b) Die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind de facto nicht den Klassen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Urkunde angegeben sind, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.
11) In den unter Abs. 10 Bst. a und b genannten Fällen kann die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.
12) Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und der Abbaugesellschaft unterliegen den Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen nach Art. 92 ff.
13) Unbeschadet der Art. 92 ff. haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Abbaugesellschaft übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf diese Abbaugesellschaft oder ihr Leitungsorgan oder ihre Geschäftsleitung übertragen werden.
14) Die Aufgabenstellung einer Abbaugesellschaft bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich. Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die Handlungen oder Unterlassungen stellen zumindest eine grobe Fahrlässigkeit dar, die sich unmittelbar auf die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger auswirkt.
5. Bail-in-Instrument
a) Zielsetzung und Anwendungsbereich
Art. 55
Bail-in-Instrument
1) Bei Anwendung des Bail-in-Instruments verfügt die Abwicklungsbehörde über die in Art. 82 Abs. 1 genannten Abwicklungsbefugnisse.
2) Die Abwicklungsbehörde kann zur Verwirklichung der in Art. 37 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Art. 42 für jeden der folgenden Zwecke das Bail-in-Instrument anwenden:
- a) zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts oder Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Bedingungen für eine Bewilligung zu genügen (soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten) und die Tätigkeiten auszuüben, für die es nach der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist (sofern das Unternehmen nach diesen Richtlinien zugelassen ist), sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen aufrechtzuerhalten; oder
- b) zur Umwandlung in Eigenkapital - oder Herabsetzung des Nennwerts - der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden:
-
- auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen; oder
-
- im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräusserung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten.
3) Die Abwicklungsbehörde darf für den in Abs. 2 Bst. a genannten Zweck das Bail-in-Instrument nur dann anwenden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments - zusammen mit anderen einschlägigen Massnahmen einschliesslich der Massnahmen, die im Einklang mit dem nach Art. 69 vorzulegenden Reorganisationsplans umgesetzt werden - über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wiederherstellt.
4) Die Abwicklungsbehörde kann eines der in Art. 49 Abs. 3 Bst. a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das Bail-in-Instrument nach Abs. 2 Bst. b auch dann anwenden, sofern die in Abs. 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
5) Die Abwicklungsbehörde kann das Bail-in-Instrument unter Beachtung der jeweiligen Rechtsform auf alle Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d anwenden oder die Rechtsform ändern.
Art. 56
Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments
1) Das Bail-in-Instrument kann auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d angewandt werden, die nicht nach den Abs. 2 bis 6 oder Art. 57 Abs. 1 vom Anwendungsbereich dieses Instruments ausgeschlossen sind.
2) Die Abwicklungsbehörde darf ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf folgende Verbindlichkeiten ausüben, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:
- a) gedeckte Einlagen;
- b) besicherte Verbindlichkeiten einschliesslich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind;
- c) etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2011/61/EU hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist;
- d) etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist;
- e) Verbindlichkeiten gegenüber Instituten - ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind - mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
- f) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber:[^82]
-
- Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden;
-
- anderen Teilnehmern an solchen Systemen, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren;
-
- zentralen Gegenparteien, die nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im EWR zugelassen sind; oder
-
- von der ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern;
- g) Verbindlichkeiten gegenüber:
-
- Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind;
-
- Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d von wesentlicher Bedeutung sind, einschliesslich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;
-
- Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;
-
- Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach Art. 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^83]
- h) Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, ausser wenn diese Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten. Bei Anwendung dieser Ausnahme hat die Abwicklungsbehörde als die für das betreffende Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, zuständige Abwicklungsbehörde, zu bewerten, ob der Betrag der anrechenbaren Positionen ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.[^84]
3) Abs. 2 Bst. g Ziff. 1 ist auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Art. 82 Abs. 1 des Bankengesetzes nicht anzuwenden.[^85]
4) Sämtliche besicherte Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen bleiben weiterhin unberührt, sind getrennt zu behandeln und mit ausreichenden Mitteln auszustatten. Weder diese Anforderung noch Abs. 2 Bst. b hindern die Abwicklungsbehörde daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt.
5) Abs. 2 Bst. a hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagenbetrag, der die in Art. 9 und 12 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.[^86]
6) Unbeschadet der Vorschriften über Grosskredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Bankgesetzes hat die Abwicklungsbehörde mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen im Einklang mit Art. 21 Abs. 6 Bst. b den Umfang zu beschränken, in dem andere Institute bail-in-fähige Verbindlichkeiten halten; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.[^87]
Art. 57
Ausschluss von Verbindlichkeiten
1) In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausschliessen, sofern:
- a) für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der Abwicklungsbehörde ein Bail-in innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist;
- b) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird;
- c) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschliesslich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines EWR-Mitgliedstaats oder des EWR erheblich beeinträchtigen könnte; oder[^88]
- d) die Anwendung des Bail-in-Instruments auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden.
1a) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Vollziehung von Abs. 1 sorgfältig zu bewerten, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und nicht von der Anwendung der Herabschreibung- und Umwandlungsbefugnisse nach Art. 56 Abs. 2 Bst. h ausgenommen sind, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auszuschliessen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz nach Art. 42 Abs. 1 Bst. g eingehalten wird.[^89]
2) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Abs. 1 ganz oder teilweise auszuschliessen, so kann der Umfang der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz nach Art. 53 Abs. 1 Bst. g eingehalten wird.
3) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschliessen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, so darf der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d leisten, um:[^90]
- a) alle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a wieder auf null zu bringen; und/oder
- b) Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu erwerben, um das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b zu rekapitalisieren.
4) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann den in Abs. 3 genannten Beitrag nur leisten, sofern:
- a) von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschliesslich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung, geleistet worden ist; und[^91]
- b) der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschliesslich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts - berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung - nicht übersteigt.
5) Der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Abs. 3 kann wie folgt finanziert werden:
- a) durch den dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge der Institute und EWR-Zweigstellen nach Art. 121 Abs. 6 und Art. 124 aufgebracht wurde;
- b) durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch nachträglich erhobene Beiträge nach Art. 125 aufgebracht werden kann; und
- c) wenn die Beträge nach den Bst. a und b nicht ausreichen, durch Beträge, die aus alternativen Finanzierungsquellen nach Art. 126 aufgebracht werden.
6) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen anstreben, nachdem:
- a) die in Abs. 4 festgelegte Obergrenze von 5 % erreicht worden ist; und
- b) alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine berücksichtigungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
7) Alternativ oder zusätzlich kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus - sofern die Voraussetzungen des Abs. 6 erfüllt sind - einen Beitrag aus den Mitteln leisten, die durch im Voraus erhobene Beiträge nach Art. 121 Abs. 6 und Art. 124 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
8) Abweichend von Abs. 4 kann der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auch einen Beitrag nach Abs. 3 leisten, sofern:
- a) der in Abs. 4 Bst. a genannte Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung mindestens 20 % der risikogewichteten Vermögenswerte des betroffenen Instituts entspricht;
- b) der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des betroffenen EWR-Mitgliedstaats über einen durch im Voraus erhobene Beiträge (ausschliesslich der Beiträge zu einem Einlagensicherungssystem) nach Art. 121 Abs. 6 und Art. 124 aufgebrachten Betrag in Höhe von mindestens 3 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zugelassenen Banken verfügt; und
- c) das betroffene Institut auf konsolidierter Basis über Vermögenswerte von unter 1 Billion Franken verfügt.
9) Bei der Ausübung des Ermessens nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes gebührend zu berücksichtigen:
- a) den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des sich in Abwicklung befindlichen Instituts entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind;
- b) das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde; und
- c) die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.
10) Die Ausschlussmöglichkeiten nach Abs. 1 können entweder angewandt werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschliessen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.
11) Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer Verbindlichkeit nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die ESA zu unterrichten. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einer alternativen Finanzierungsquelle nach den Abs. 3 bis 8 erfordern, so kann die ESA binnen 24 Stunden - oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde in einer längeren Frist - nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen des Art. 56 und dieser Bestimmung sowie der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens des EWR für staatliche Beihilfen durch die ESA.
Art. 57a [^92]
Veräusserung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an nichtprofessionelle Kunden
1) Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 Bst. b und Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen nichtprofessionellen Kunden nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 11 des Wertpapierfirmengesetzes nur dann verkaufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:[^93]
- a) der Verkäufer hat einen Eignungstest nach Art. 13 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes durchgeführt;[^94]
- b) der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests nach Bst. a davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für den Kunden geeignet sind;
- c) der Verkäufer dokumentiert die Eignung nach Art. 17 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes.[^95]
2) Ungeachtet Abs. 1 sind die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen auch auf Verkäufer anderer Instrumente, die als Eigenmittel oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, anzuwenden.
3) Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 Franken, so hat der Verkäufer auf Grundlage der von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen nach Abs. 4 sicherzustellen, dass folgende Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:
- a) der aggregierte Betrag, den der Kunde in Verbindlichkeiten nach Abs. 1 anlegt, übersteigt nicht 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios; und
- b) dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten nach Abs. 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 Franken.
4) Der Verkäufer stellt sicher, dass der Kunde ihm präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschliesslich sämtlicher Anlagen in Verbindlichkeiten nach Abs. 1, liefert.
5) Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden alle Vermögenswerte, einschliesslich Bareinlagen, Kundengelder und Finanzinstrumente, mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.
6) Unbeschadet der Art. 12 bis 18 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes dürfen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 nur mit einer Mindeststückelung von mindestens 50 000 Franken veräussert werden.[^96]
b) Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Art. 58 [^97]
Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Jedes Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, soweit in dieser Bestimmung und den Art. 58a bis 61 vorgeschrieben, jederzeit einzuhalten.
2) Die Bestimmungen nach Abs. 1 gelten nicht für Banken, die sich ausschliesslich durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzieren und nicht zur Annahme von Einlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes berechtigt sind, sofern diese Banken im Anlassfall nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen liquidiert werden und dabei sichergestellt wird, dass die von den Gläubigern und von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.[^98]
3) Die in Abs. 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 58b Abs. 4 bis 12 oder 16 bis 22 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:
- a) des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden, in Abs. 1 genannten Instituts oder Unternehmens; und
- b) der nach den Art. 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgrösse des betreffenden, in Abs. 1 genannten Instituts oder Unternehmens.
4) Institute nach Abs. 2 werden nicht in die in Art. 59 Abs. 3 genannte Konsolidierung einbezogen.
Art. 58a [^99]
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten
1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in Art. 72a, 72b, mit Ausnahme von Abs. 2 Bst. d, und Art. 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.
2) Wird in diesem Gesetz auf die Anforderungen des Art. 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Bestimmung abweichend von Abs. 1 aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Art. 72k der genannten Verordnung definiert und nach Teil 2 Titel I Kapitel 5a der genannten Verordnung bestimmt.
3) Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Art. 72a Abs. 2 Bst. l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a) der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschliesslich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit Art. 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden; oder
- b) der Schuldtitel enthält eine vertragliche Klausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.
4) Schuldtitel nach Abs. 3, einschliesslich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach Art. 66 Abs. 3 bewertet. Verbindlichkeiten nach Abs. 3 dürfen nur für den Teil, der dem in Abs. 3 Bst. a genannten Nennwert oder dem in Abs. 3 Bst. b genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.
5) Werden Verbindlichkeiten von einem im EWR niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner bestehenden Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) sie werden in Übereinstimmung mit Art. 59a Abs. 8 Bst. a begeben;
- b) die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nicht beeinträchtigt; und
- c) sie übersteigen nicht einen Betrag, der sich nach Abzug der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der nach Art. 59a Abs. 8 Bst. b begebenen Eigenmittel, von dem Betrag, der nach Art. 59a Abs. 8 Bst. a erforderlich ist, ergibt.
6) Unbeschadet des Mindestbetrags nach Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58c Abs. 1 Bst. a hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass ein Teil der in Art. 59 genannten Anforderung in Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 und 14 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 5 erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde darf zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 - X1 / X2) x 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 9 und 10 erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Art. 72b Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der nach Art. 72b Abs. 3 der genannten Verordnung möglichen Reduzierung gilt:
- a) X1 = 3,5 % des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags; und
- b) X2 = die Summe aus 18 % des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.
7) Ergibt sich durch die Anwendung von Abs. 6 für Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 und 12 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 % des Gesamtrisikobetrags, so hat die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach Art. 59, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder von Verbindlichkeiten nach Abs. 5 zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 % des Gesamtrisikobetrags zu begrenzen, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass:
- a) der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird; und
- b) wenn Bst. a nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen nach Art. 57 Abs. 4 oder 8, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung nach Art. 59 erfüllen kann.
8) Bei der Durchführung dieser Einschätzung nach Abs. 7 hat die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismässiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit zu berücksichtigen. Abs. 7 ist auf Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen, nicht anzuwenden.
9) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI noch Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen, sind, kann die Abwicklungsbehörde beschliessen, dass ein Teil der nach Art. 59 genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Abs. 12 errechnet, je nachdem, welcher Wert höher ist, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 5 zu erfüllen ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) die in Abs. 1 bis 3 genannten, nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie die Verbindlichkeiten, die von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;
- b) es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht nach Art. 56 oder 57 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen grössere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren; und
- c) die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Bst. b genannten Gläubiger keine grösseren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.
10) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschliesst, der Betrag der Verbindlichkeiten, die von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 % dieser Kategorie ausmacht, so hat die Abwicklungsbehörde das in Abs. 9 Bst. b genannte Risiko zu bewerten.
11) Für die Zwecke der Abs. 6 bis 10 und 12 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Abs. 6 bis 10 und 12 berücksichtigungsfähig.
12) Abweichend von Abs. 6 bis 8 darf die Abwicklungsbehörde beschliessen, dass die Anforderung nach Art. 59 von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Art. 58b Abs. 11 bis 15 unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Abs. 5 zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Art. 58b Abs. 11 und 12 sowie Art. 59a nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
- a) 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschliesslich Eigenmitteln, des Unternehmens; oder
- b) den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
-
- A ist der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;
-
- B ist der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes ergibt;[^100]
-
- C ist der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
13) Die Abwicklungsbehörde kann die in Abs. 12 genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten ausüben, die G-SRI sind oder die Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegen. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:
- a) in der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und:
-
- nach Ergreifung der Massnahmen nach Art. 21 Abs. 6 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemassnahmen ergriffen; oder
-
- das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Massnahmen nach Art. 21 Abs. 6 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Abs. 12 würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;
- b) die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Grösse, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind; oder
- c) in der Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 festlegt.[^101]
14) Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse nach Abs. 9 oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:
- a) die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;
- b) den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach Abs. 9, 10 und 12 vorzunehmen;
- c) die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der in Art. 72b Abs. 2 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen, genügen;
- d) die Frage, ob der Betrag der von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird; übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich; oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;
- e) das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten; und
- f) die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.
Art. 58b [^102]
Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
1) Die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung ist von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA anhand folgender Kriterien zu bestimmen:
- a) der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;
- b) der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument oder den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Bewilligungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie nach den finanzmarktrechtlichen Vorschriften bewilligt sind, weiter ausüben können;
- c) der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Bewilligungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie nach den finanzmarktrechtlichen Vorschriften bewilligt ist, weiter ausüben kann;
- d) Grösse, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;
- e) des Umfangs, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.
2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass nach einem bestimmten Szenario Abwicklungsmassnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, Gebrauch zu machen ist, so muss die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:
- a) die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (Verlustabsorption);
- b) die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Bewilligungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie nach den finanzmarktrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Rechtsvorschriften bewilligt sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (Rekapitalisierung).
3) Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste nach Abs. 2 Bst. a ausreichenden Betrag hinausgeht. In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die im ersten Satz genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung zum Schluss, dass eine Beschränkung der in Art. 58 Abs. 1 genannten Anforderung gerechtfertigt ist und nicht über den zur Absorption der Verluste nach Abs. 2 Bst. a ausreichenden Betrag hinausgeht, teilt sie dies dem Unternehmen mit.
4) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag:
- a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. a der Summe aus:[^103]
-
- den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Art. 155 des Bankengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen; und
-
- einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen; und
- b) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. b der Summe aus:
-
- den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen; und
-
- einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.
5) Für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 Bst. a wird die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung als der nach Abs. 4 Bst. a berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 Bst. b wird die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung als der nach Abs. 4 Bst. b berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgrösse als Prozentwert ausgedrückt.
6) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Abs. 4 Bst. b hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Art. 49 Abs. 9 sowie nach Art. 57 Abs. 4 und 8 zu berücksichtigen.
7) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:
- a) sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgrössen für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmassnahmen; und
- b) sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.[^104]
8) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.
9) Kommt Abs. 8 zur Anwendung, so wird der Betrag nach Abs. 8 der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des nach Art. 96 des Bankengesetzes berechneten Betrags gleichgesetzt.[^105]
10) Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 und 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinausgeht, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 8 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 und 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinaus eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 8 nach oben zu korrigieren.
11) Für Abwicklungseinheiten, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Milliarden Franken liegt, entspricht die Höhe der in Abs. 4 genannten Anforderung mindestens:
- a) 13,5 %, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst. a berechnet; und
- b) 5 %, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst. b berechnet.
12) Abweichend von Art. 58a haben Abwicklungseinheiten nach Abs. 11 die Höhe der in Abs. 11 genannten Anforderung von 13,5 %, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst. a berechnet, oder von 5 %, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst. b berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Art. 58a Abs. 5 zu erfüllen.
13) Die Abwicklungsbehörde darf nach Anhörung der FMA beschliessen, die Anforderungen nach Abs. 11 und 12 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Milliarden Franken liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.
14) Bei der Entscheidung nach Abs. 13 hat die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
- a) das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
- b) inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;
- c) inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Art. 59 einzuhalten.
15) Liegt keine Entscheidung nach Abs. 13 vor, so haben jegliche Entscheidungen nach Art. 58a Abs. 9 und 10 hiervon unberührt zu bleiben.
16) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag:
- a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. a der Summe aus:[^106]
-
- den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 155 des Bankengesetzes entsprechen; und
-
- einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für das Unternehmen geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen; und
- b) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. b der Summe aus:
-
- den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen; und
-
- einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.
17) Für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 Bst. a wird die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung als der nach Abs. 16 Bst. a berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 Bst. b wird die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung als der nach Abs. 16 Bst. b berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgrösse als Prozentwert ausgedrückt.
18) Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Abs. 16 Bst. b hat die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Art. 49 Abs. 9 sowie nach Art. 57 Abs. 4 und 8 zu berücksichtigen.
19) Bei der Festlegung des Rekapitalisierungsbetrages hat die Abwicklungsbehörde wie folgt zu verfahren:
- a) sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgrösse nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen; und
- b) sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.[^107]
20) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Abs. 16 Bst. a Ziff. 2 um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.
21) Kommt Abs. 20 zur Anwendung, so wird der Betrag nach Abs. 20 nach Ausübung der Befugnis nach Art. 78 bis 81 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des nach Art. 96 des Bankengesetzes berechneten Betrages gleichgesetzt.[^108]
22) Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 oder 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnisse nach Art. 78 ff. oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 20 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 oder 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinaus eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 20 nach oben zu korrigieren.
23) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach Art. 57 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so hat die in Art. 58 Abs. 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt zu werden, die ausreichen, um:
- a) die nach Art. 57 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;
- b) die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
24) Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Artikels einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer Bewertung der in Abs. 2 bis 23 genannten Elemente zu umfassen und hat durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes Rechnung zu tragen.[^109]
25) Für die Zwecke der Abs. 4 bis 10 und 16 bis 22 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der genannten Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.
Art. 58c [^110]
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutenden EWR-Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittstaaten
1) Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um ein G-SRI oder ein Tochterunternehmen eines G-SRI handelt, haben einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
- a) den in Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen; und
- b) jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde nach Abs. 3 im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.
2) Ein bedeutendes EWR-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat hat einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu halten, der aus folgenden Bestandteilen besteht:
- a) den in den Art. 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen; und
- b) jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen nach Abs. 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in Art. 59a und 137 Abs. 4 genannten Bedingungen genügen.
3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI, einen Teil eines G-SRI oder ein bedeutendes EWR-Tochterunternehmen eines G-SRI aus einem Drittstaat handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, legt sie eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b fest, wenn die in Abs. 1 Bst. a oder Abs. 2 Bst. a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die Bedingungen nach Art. 58b zu erfüllen, in einer Höhe, die die Erfüllung der Bedingungen nach Art. 58b sicherstellt.
4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten und ist die Abwicklungsbehörde die für diese Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde, hat die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b für die Zwecke des Art. 60 Abs. 4 festzulegen für:
- a) jede Abwicklungseinheit;
- b) das EWR-Mutterunternehmen unter der Annahme, dass es sich um die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI handelt.
5) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3 zu treffen.
6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses nach Art. 155 des Bankengesetzes anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls eine neue Verfügung zu erlassen.[^111]
Art. 59 [^112]
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten
1) Abwicklungseinheiten haben die in Art. 58a bis 58c festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu erfüllen.
2) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Art. 60 und auf der Grundlage der Anforderungen nach Art. 58a bis 58c festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in Drittstaaten dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.
3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, deren Banken ständig einer Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise Art. 58b Abs. 4 bis 12 und Art. 58c Abs. 1 zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt.
Art. 59a [^113]
Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittstaatsunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, haben den in Art. 58b festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis nachzukommen.
2) Nach Anhörung der FMA kann die Abwicklungsbehörde einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit, aber selbst keine Abwicklungseinheit ist, einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorschreiben.
3) Abweichend von Abs. 1 haben EWR-Mutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittstaatsunternehmen sind, den in Art. 58b und 58c festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nachzukommen.
4) Abwicklungsgruppen sowie Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen des Art. 59 Abs. 3 unterliegen, haben Art. 58b Abs. 16 bis 22 auf Einzelbasis nachzukommen.
5) Für ein Unternehmen nach Abs. 1 bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 59a und 110, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in Art. 58a festgelegten Anforderungen bestimmt.
6) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde, kann sie dieses von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn:
- a) sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit ihren Sitz im Inland haben und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
- b) die Abwicklungseinheit den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 59 hält;
- c) kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmassnahmen getroffen werden;
- d) die Abwicklungseinheit mit Zustimmung der FMA schriftlich erklärt hat, dass sie:
-
- in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der FMA erfüllt; und
-
- für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen vollständig und unbeschränkt bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;
- e) die Risikobewertungs-, Risikomess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken; und
- f) die Abwicklungseinheit mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.
7) Die Abwicklungsbehörde kann ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, von der Anwendung dieser Bestimmung ausnehmen, wenn:
- a) sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen im Inland niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;
- b) sein Mutterunternehmen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis hält;
- c) kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmassnahmen getroffen oder Befugnisse nach Art. 78 bis 81 ausgeübt werden;
- d) das Mutterunternehmen mit der Zustimmung der FMA schriftlich erklärt hat, dass sie:
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