Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
Art. 126
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten
Die Abwicklungsbehörde kann Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen, wenn:
- a) die nach Art. 124 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken; und
- b) die in Art. 125 vorgesehenen ausserordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.
Art. 127
Kreditaufnahme unter Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
1) Die Abwicklungsbehörde kann bei allen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen im EWR Kredite aufnehmen, wenn:
- a) die nach Art. 124 erhobenen Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Ausgaben zu decken;
- b) die in Art. 125 vorgesehenen ausserordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind; und
- c) die in Art. 126 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.
2) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, in den in Abs. 1 genannten Fällen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen im EWR Kredite zu gewähren, wenn nach der Kreditgewährung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus weiterhin über ausreichende Finanzmittel verfügt.
3) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Gewährung eines Kredits nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Regierung. Die Entscheidung ist mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.
4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme sind zwischen dem kreditnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, zu vereinbaren. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen, es sei denn, die teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen vereinbaren etwas anderes. Die Abwicklungsbehörde darf die Vereinbarung nur nach Anhörung der Regierung treffen.
5) Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen wird anteilig zur Höhe der gedeckten Einlagen in dem EWR-Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen in den EWR-Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Im Wege einer Vereinbarung aller teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können andere Beitragsquoten vorgesehen werden. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur nach Anhörung der Regierung treffen.
6) Der ausstehende Betrag eines Kredits ist als Vermögenswert des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu behandeln und auf die Zielausstattung des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anzurechnen.
Art. 128
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung
1) Im Fall einer Gruppenabwicklung im Sinne der Art. 112 oder 115 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus eines in Liechtenstein zugelassenen Instituts, das Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Massgabe der folgenden Absätze beizutragen.
2) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie für die Zwecke des Abs. 1 nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Institute, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmassnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts nach Art. 112 bis 115 einen Finanzierungsplan vorzuschlagen. Der Finanzierungsplan ist nach dem Entscheidungsfindungsverfahren nach den Art. 112 bis 115 zu vereinbaren.
3) Der Finanzierungsplan hat Folgendes zu umfassen:
- a) eine Bewertung nach Art. 45 bis 48 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;
- b) die Verluste, die von jedem betroffenen Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auszuweisen sind;
- c) für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern erleiden würde;
- d) den Beitrag, den Einlagensicherungssysteme nach Art. 129 Abs. 1 zu leisten hätten;
- e) den Gesamtbeitrag der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form des Beitrags;
- f) die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen des EWR-Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag nach Bst. e aufgebracht werden kann;
- g) den Betrag, den der nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes betroffenen Unternehmens der Gruppe zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, und die Form dieser Beiträge;
- h) den Betrag der Kredite, den die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, Finanzinstitute oder sonstige Dritte nach Art. 126 in Anspruch nehmen können;
- i) einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls verlängert werden kann.
4) Die Grundlage für den in Abs. 3 Bst. f genannten Beitrag hat im Einklang mit Abs. 5 sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans nach Art. 15 Abs. 3 Bst. f zu stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.
5) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, ist bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- a) der Anteil der risikogewichteten Vermögenswerte der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d gehalten werden, die in dem EWR-Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
- b) der Anteil der Vermögenswerte der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d gehalten werden, die in dem EWR-Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
- c) der Anteil der Verluste, die die Gruppenabwicklung erforderlich machen, die in den Unternehmen der Gruppe entstanden sind, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in dem EWR-Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus stehen; und
- d) der Anteil der Mittel der Gruppenfinanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie unmittelbar den Unternehmen der Gruppe zugutekommen, die in dem EWR-Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind.
6) Für die Zwecke dieses Artikels ist es den Gruppenfinanzierungsmechanismen unter den in Art. 126 festgelegten Voraussetzungen gestattet, bei Instituten, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.
7) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann für die Kredite, die von den Gruppenfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Abs. 5 aufgenommen wurden, Garantien stellen können.
8) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenfinanzierungsmechanismen ergeben, sind von der Abwicklungsbehörde allen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entsprechend ihren nach Abs. 2 festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zuzuteilen.
Art. 129
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Massnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für Folgendes:[^178]
- a) für den Fall, dass das Bail-in-Instrument angewendet wird, für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a auszugleichen, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären und in gleichem Umfang herabgeschrieben worden wären wie bei Gläubigern mit demselben Rang nach dem Insolvenzrecht; oder
- b) für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Bail-in-Instrument angewendet werden, für den Betrag der Verluste, den gedeckte Einleger erlitten hätten, wenn die gedeckten Einleger in dem Verhältnis Verluste erlitten hätten, in dem nach dem Insolvenzrecht gleichrangige Gläubiger Verluste erlitten haben.
2) Auf jeden Fall geht die Haftung des Einlagensicherungssystems nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem Konkursverfahren liquidiert worden wäre.
3) Wird das Bail-in-Instrument angewendet, so muss das Einlagensicherungssystem keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b leisten.
4) Wenn bei der Bewertung nach Art. 93 festgestellt wird, dass der Beitrag des Einlagensicherungssystems zu der Abwicklung grösser war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Liquidation des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat das Einlagensicherungssystem Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 94. Das Einlagensicherungssystem hat der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Abs. 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
5) Die Festlegung des Betrags, für den das Einlagensicherungssystem nach Abs. 1 haftet, hat den in Art. 45 Abs. 2 genannten Bedingungen zu entsprechen.
6) Der Beitrag aus dem Einlagensicherungssystem für den Zweck des Abs. 1 wird überwiesen.
7) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräusserung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, so haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder übersteigt.[^179]
8) Ungeachtet der Abs. 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zu einem Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems entsprechend eingesetzt und anschliessend auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems reduziert werden, in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
9) Die Haftung eines Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung nach Art. 17 bis 23 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes entspricht.[^180]
10) Die Beteiligung des Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn es nach dem Konkursverfahren liquidiert worden wäre.
VIII. Strafbestimmungen und sonstige Massnahmen
Art. 130
Übertretungen
1) Von der FMA ist wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 000 Franken oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen, wer:
- a) entgegen Art. 6 und 9 Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne nicht rechtzeitig erstellt, übermittelt und aktualisiert;
- b) entgegen Art. 30 nicht mindestens einen Monat vor Gewährung einer finanziellen Gruppenunterstützung seine diesbezügliche Absicht der FMA meldet;
- c) entgegen Art. 14 nicht alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen bereitstellt;
- d) es als Mitglied der Geschäftsleitung eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d unter Missachtung des Art. 100 Abs. 1 versäumt, die FMA zu unterrichten, wenn das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausfällt oder auszufallen droht.
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 70 000 Franken bestraft, wer:
- a) in einem Sanierungsplan nach Art. 6 unrichtige Angaben macht;
- b) es unterlässt, der FMA nach Art. 10 Abs. 4 unverzüglich die Entscheidung anzuzeigen, eine Massnahme des Sanierungsplans zu ergreifen oder von einer Massnahme des Sanierungsplans abzusehen;
- c) es unterlässt, der FMA nach Art. 12 Abs. 7 unverzüglich eine sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Abwicklungsplans auswirkende Änderung anzuzeigen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich macht;
- d) anderen als in Abs. 1 genannten Informationspflichten (Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten) oder der Pflicht zur Zahlung der Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nicht binnen drei Monaten nach deren Vorschreibung nachkommt;
- e) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA oder der Abwicklungsbehörde trotz Mahnung und Ablaufs einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen nicht nachkommt.
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 131
Strafbarkeit juristischer Personen
1) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn Übertretungen nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a oder c oder Art. 130 Abs. 2 durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben, aufgrund derer sie:
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) befugt sind, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen; oder
- c) Kontrollbefugnisse innerhalb der juristischen Person ausüben.
2) Juristische Personen können wegen Übertretungen nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a oder c oder Art. 130 Abs. 2 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstösse durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
3) Die Bussen nach Abs. 1 oder 2 betragen bis zu 10 % des höchsten in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten jährlichen Gesamtnettoumsatzes bzw. Bruttoertrags oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt und den Gesamtnettoumsatz (Bruttoertrag) übersteigt.
4) Handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, so bezeichnet "Gesamtnettoumsatz" den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist.
5) Die FMA kann von der Bestrafung nach Art. 130 absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 132
Sonstige Massnahmen und besondere Befugnisse
1) Die FMA kann zusätzlich zur Verhängung von Bussen nach Art. 130 und 131 Folgendes anordnen:
- a) die Aufforderung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
- b) ein vorübergehendes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans oder höheren Managements des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Aufgaben in Instituten oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d wahrzunehmen.
2) Die FMA verfügt über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Die Abwicklungsbehörde hat mit der FMA bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen zu arbeiten; beide haben ihre Tätigkeit bei grenzübergreifenden Fällen zu koordinieren.
Art. 133
Wirksame Anwendung von Sanktionen und Massnahmen
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion und der Massnahme wegen Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Busse sind zu berücksichtigen:
- a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
-
- dessen Schwere und Dauer;
-
- die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
-
- Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
-
- mögliche systemrelevante Auswirkungen;
- b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
-
- den Grad an Verantwortung;
-
- die Finanzkraft;
-
- die Kooperationsbereitschaft;
-
- frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
Art. 134
Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Webseite alle rechtskräftig verhängten Strafen nach Art. 130 und 131 unverzüglich, nachdem der betroffenen Person die Strafe mitgeteilt wurde. Die Veröffentlichung enthält:
- a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
- b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde.
2) Die FMA macht rechtskräftig verhängte Strafen auf ihrer Webseite in anonymisierter Form bekannt, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten:
- a) für die betroffene natürliche Person unverhältnismässig wäre;
- b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder
- c) den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich dieser ermitteln lässt.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Strafe nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Rechtskraft der Strafe auf der Webseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Der von einer Bekanntmachung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmässigkeit beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung festgestellt, so hat die FMA die Bekanntmachung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus der Webseite zu entfernen.
Art. 135
Unterrichtung der EBA
Die FMA hat die EBA unter Einhaltung der Geheimhaltungspflicht nach Art. 103 über alle rechtskräftig verhängten Strafen nach Art. 130 und 131 sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse zu unterrichten.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^181]
Art. 136
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Art. 136a [^182]
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2023
1) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d haben die Anforderungen nach Art. 58a Abs. 6, 7, 9 oder 12 sowie Art. 59 und 59a, jeweils soweit anwendbar, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Abwicklungsbehörde kann in Ausnahmefällen einen Übergangszeitraum festsetzen, der nach diesem Zeitraum endet, wenn dies auf der Grundlage der in Abs. 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
- a) die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens;
- b) die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Art. 59 bzw. 59a oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Art. 58a Abs. 6, 7, 9 oder 12 ergibt, erfüllt werden; und
- c) ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Art. 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Art. 58a oder 59a Abs. 8 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.
2) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen nach Art. 58b Abs. 11 bis 15 endet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3) Die Mindesthöhe der Anforderungen nach Art. 58b Abs. 11 bis 15 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag:
- a) an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument angewandt hat;
- b) an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Massnahme der Privatwirtschaft nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.
4) Die Anforderungen nach Art. 58a Abs. 6 und 12 sowie Art. 58b Abs. 11 bis 15, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI identifiziert wurde oder seitdem sich die Abwicklungseinheit in der in Art. 58b Abs. 11 oder 13 beschriebenen Situation befindet.
5) Abweichend von Art. 58 legt die Abwicklungsbehörde für ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Art. 59 bzw. 59a oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Art. 58a Abs. 6, 7, 9 oder 12, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen.
6) Für die Zwecke der Abs. 1 bis 5 teilt die Abwicklungsbehörde dem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c und d während des Übergangszeitraums nach Abs. 1 für jeden Zeitraum von zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern.
7) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:
- a) das Überwiegen von Einlagen und das gänzliche Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
- b) den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;
- c) inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Art. 59 einzuhalten.
8) Vorbehaltlich des Abs. 1 ist die Abwicklungsbehörde nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum nach Abs. 5 oder die nach Abs. 6 mitgeteilte geplante Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten jederzeit zu ändern.
9) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d haben die Anforderung zur Offenlegung nach Art. 61 Abs. 5, soweit anwendbar, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
10) Auf Verbindlichkeiten nach Art. 57a Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2020 durch einen in Abs. 1 genannten Verkäufer begeben wurden, ist Art. 57a nicht anzuwenden.
Art. 137
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
Anhang 1[^183]
Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen
Anhang 2[^184]
Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern können
Anhang 3[^185]
Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat
Anhang 4[^186]
Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Befugnisse zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 9 und Art. 36 Abs. 5)
Der Sanierungsplan enthält:
-
- eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
-
- eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;
-
- einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;
-
- ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmassnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderlich sind;
-
- eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
-
- eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschliesst;
-
- eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
-
- eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;
-
- detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;
-
- eine Aufstellung der Regelungen und Massnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;
-
- eine Aufstellung der Regelungen und Massnahmen, die sicherstellen, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschliesslich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;
-
- eine Aufstellung der Regelungen und Massnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;
-
- eine Aufstellung der Regelungen und Massnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;
-
- eine Aufstellung der Regelungen und Massnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;
-
- eine Aufstellung der Regelungen und Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;
-
- eine Aufstellung der Regelungen und Massnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschliesslich der gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteten und verwalteten Netzwerk- und Informationssysteme, erforderlich sind;
-
- eine Aufstellung der vorbereitenden Massnahmen zur Erleichterung der Veräusserung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;
-
- eine Aufstellung sonstiger Managementmassnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Massnahmen und Strategien;
-
- eine Aufstellung der vorbereitenden Massnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschliesslich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Massnahmen;
-
- eine Reihe von Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Massnahmen getroffen werden können.
(Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2)
Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde bei den Instituten zumindest Folgendes anfordern:
-
- eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschliesslich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;
-
- Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;
-
- Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Bewilligung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;
-
- Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschliesslich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen;
-
- detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;
-
- Einzelheiten zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts;
-
- eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind;
-
- eine Beschreibung der ausserbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschliesslich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
-
- Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschliesslich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;
-
- Angaben zu den wichtigsten bzw. kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenparteien auf die Finanzlage des Instituts;
-
- Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmässig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschliesslich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
-
- Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschliesslich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
-
- eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut - unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung - genutzten Management-Informationssysteme, einschliesslich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
-
- Angaben zu den Eigentümern der in Ziff. 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschliesslich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts, sowie Angaben zu kritischen IKT-Drittdienstleistern nach Art. 3 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/2554;
- 14a. Ergebnisse der von Instituten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz;
-
- eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.:
- a) gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;
- b) Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;
- c) bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;
- d) wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzbesicherungsvereinbarungen, Cross-Default-Klauseln und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;
- e) Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;
-
- Angabe zur zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
-
- Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplan des Instituts erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie - falls es sich nicht um dieselbe Person handelt - der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortlichen leitenden Mitarbeiter;
-
- eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;
-
- alle von den Instituten mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschliessen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;
-
- eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;
-
- Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, ausserbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.
(Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 4)
Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d innerhalb der Gruppe bezieht:
-
- inwieweit das Institut in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;
-
- inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;
-
- inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Mass vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;
-
- inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen, einschliesslich vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, solide und im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;
- 4a. die digitale operationale Resilienz derjenigen Netzwerk- und Informationssysteme, die die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts unterstützen, wobei Berichte über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle und die Ergebnisse der entsprechend der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz zu berücksichtigen sind;
-
- inwieweit die Unternehmensverfassung des Instituts angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;
-
- inwieweit das Institut für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;
-
- inwieweit Notfallpläne und -massnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;
-
- ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde in der Lage ist, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;
-
- ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit - auch unter sich rasch verändernden Bedingungen - die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen;
-
- inwieweit das Institut seine Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;
-
- inwieweit das Institut die Kontinuität seiner Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch - im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen - für das neue Institut;
-
- inwieweit das Institut angemessene Verfahren implementiert hat, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die für die Identifizierung der Einleger und der von den Einlagensicherungssystemen gedeckten Beträge erforderlichen Informationen erhält;
-
- falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen, inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind;
-
- falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist, inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind;
-
- inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;
-
- inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;
-
- wie hoch und welcher Art die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind;
-
- falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht, inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Banken, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte;
-
- ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;
-
- ob Drittstaatsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmassnahmen von Abwicklungsbehörden aus dem EWR erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Massnahmen zwischen Behörden aus EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaatsbehörden bestehen;
-
- ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können;
-
- inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere Einheiten der Gruppe ohne erhebliche direkte oder indirekte Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren;
-
- mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsgebieten niedergelassen sind;
-
- wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Massnahmen von Drittstaatsbehörden ist;
-
- inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden können;
-
- inwieweit die Abwicklung des Instituts eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;
-
- inwieweit die Ansteckung anderer Institute oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse eingedämmt werden könnte;
-
- inwieweit sich die Abwicklung des Instituts erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.
(Art. 20a)
-
- Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird durch Multiplikation der nach Ziff. 2 ermittelten Summe mit dem nach Ziff. 3 festgelegten Faktor berechnet. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Massnahmen nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a bis c gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herab.
-
- Die zu multiplizierende Summe nach Ziff. 1 umfasst:
- a) sämtliche Zwischengewinne, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Massnahmen nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a bis c; zuzüglich
- b) sämtliche Gewinne zum Jahresende, die nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Massnahmen nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a bis c; abzüglich
- c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn Gewinne nach Bst. a und b einbehalten würden.
-
- Der Faktor nach Ziff. 1 wird wie folgt bestimmt:
- a) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Art. 58b und 58c verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.
- b) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Art. 58b und 58c verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
- c) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Art. 58b und 58c verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
- d) Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Art. 58b und 58c verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, so ist der Faktor 0,6.
-
- Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 92/2016 und 133/2016
[^2]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^3]: Art. 2 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^4]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^5]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^6]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5b eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^7]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 11 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^8]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^9]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 111.
[^10]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 23 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^11]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 23a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^12]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 36 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 111.
[^13]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 37 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 111.
[^14]: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)
[^15]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 50 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 145.
[^16]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 57 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^17]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 58a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^18]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 67a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^19]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 69 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^20]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 79a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^21]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 86 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^22]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 89a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^23]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 100 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^24]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 100a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^26]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 106 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^27]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 109.
[^28]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^29]: Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^30]: Art. 12 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^31]: Art. 12 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^32]: Art. 13 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 133.
[^33]: Art. 13 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^34]: Art. 13 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^36]: Art. 13 Abs. 1 Bst. r abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 133.
[^37]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^38]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^39]: Art. 15 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^40]: Art. 15 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^41]: Art. 15 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^42]: Art. 15 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^43]: Art. 15 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^44]: Art. 17 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^45]: Art. 17 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^46]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^47]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^48]: Art. 20 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^49]: Art. 20 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^50]: Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^51]: Art. 20a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^52]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^53]: Art. 21 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^54]: Art. 21 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^55]: Art. 21 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^56]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^57]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^58]: Art. 21 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^59]: Art. 21 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^60]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^61]: Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^62]: Art. 22 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^63]: Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^64]: Art. 36a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^65]: Art. 37 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 111.
[^66]: Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^67]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^68]: Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^69]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^70]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^71]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^72]: Art. 43 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 392.
[^73]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^74]: Art. 46 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^75]: Art. 46 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^76]: Art. 46 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^77]: Art. 46 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^78]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^79]: Art. 48 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^80]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^81]: Art. 49 Abs. 9 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^82]: Art. 56 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^83]: Art. 56 Abs. 2 Bst. g Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 111.
[^84]: Art. 56 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^85]: Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^86]: Art. 56 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 111.
[^87]: Art. 56 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^88]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 111.
[^89]: Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^90]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^91]: Art. 57 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^92]: Art. 57a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^93]: Art. 57a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^94]: Art. 57a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^95]: Art. 57a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^96]: Art. 57a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^97]: Art. 58 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^98]: Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^99]: Art. 58a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^100]: Art. 58a Abs. 12 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^101]: Art. 58a Abs. 13 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^102]: Art. 58b eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^103]: Art. 58b Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^104]: Art. 58b Abs. 7 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^105]: Art. 58b Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^106]: Art. 58b Abs. 16 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^107]: Art. 58b Abs. 19 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^108]: Art. 58b Abs. 21 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^109]: Art. 58b Abs. 24 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^110]: Art. 58c eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^111]: Art. 58c Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^112]: Art. 59 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^113]: Art. 59a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^114]: Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43)
[^115]: Art. 59b eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^116]: Art. 60 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^117]: Art. 61 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^118]: Art. 62 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^119]: Art. 62 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^120]: Art. 63 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^121]: Art. 63 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^122]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^123]: Art. 64 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^124]: Art. 65 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^125]: Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^126]: Art. 74 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^127]: Art. 74 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^128]: Art. 74 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^129]: Überschrift vor Art. 78 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^130]: Art. 78 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^131]: Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^132]: Art. 78 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^133]: Art. 78 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^134]: Art. 78 Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^135]: Art. 78 Abs. 1d eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^136]: Art. 78 Abs. 1e eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^137]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^138]: Art. 78 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^139]: Art. 78 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^140]: Art. 78 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^141]: Art. 78 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^142]: Art. 78 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^143]: Art. 79 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^144]: Art. 79 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^145]: Art. 79 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^146]: Art. 79 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^147]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^148]: Art. 79 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^149]: Art. 79 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^150]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^151]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^152]: Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^153]: Art. 82 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^154]: Art. 82 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^155]: Art. 82 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^156]: Art. 82 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^157]: Art. 85 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^158]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^159]: Art. 87 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^160]: Art. 88 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^161]: Art. 88 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^162]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^163]: Art. 90 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^164]: Art. 90a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^165]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^166]: Art. 103 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^167]: Art. 103 Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 99.
[^168]: Art. 103a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^169]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^170]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^171]: Art. 107 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^172]: Art. 107 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^173]: Art. 110 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^174]: Art. 120 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^175]: Art. 121 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^176]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 111.
[^177]: Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^178]: Art. 129 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 392.
[^179]: Art. 129 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 111.
[^180]: Art. 129 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 111.
[^181]: Überschrift vor Art. 136 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^182]: Art. 136a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
[^183]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 133.
[^184]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 133.
[^185]: Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 133.
[^186]: Anhang 4 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 147.
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