Änderungshistorie

Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)

7 Versionen · 2016-12-23
2025-02-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 4 y 67 más
2023-05-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 3, 4 y 62 más
2022-05-01
Gesetz vom 4 — arts. 4, 12, 37 y 10 más
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 43, 56, 57 y 6 más

Änderungen vom 2021-01-01

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4) Beabsichtigen auch Abwicklungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, einen Abwicklungsverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, so hat die Abwicklungsbehörde mit diesen zu prüfen, ob nicht die Bestellung eines gemeinsamen Abwicklungsverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.
5) Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Masseverwalter nach Art. 4 der Konkursordnung ausgeübt werden.
5) Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter nach Art. 4 der Insolvenzordnung ausgeübt werden.[^6]
##### Art. 44
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- 3. Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;
- 4. Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach Art. 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.[^6]
- 4. Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach Art. 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.[^7]
3) Abs. 2 Bst. g Ziff. 1 ist auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Art. 7a Abs. 7 Bst. c des Bankengesetzes nicht anzuwenden.
4) Sämtliche besicherte Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen bleiben weiterhin unberührt, sind getrennt zu behandeln und mit ausreichenden Mitteln auszustatten. Weder diese Anforderung noch Abs. 2 Bst. b hindern die Abwicklungsbehörde daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt.
5) Abs. 2 Bst. a hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagenbetrag, der die in Art. 9 und 12 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.[^7]
5) Abs. 2 Bst. a hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagenbetrag, der die in Art. 9 und 12 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.[^8]
6) Unbeschadet der Vorschriften über Grosskredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/35/EU hat die Abwicklungsbehörde mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen im Einklang mit Art. 21 Abs. 6 Bst. b den Umfang zu beschränken, in dem andere Institute Verbindlichkeiten halten, auf die die Anwendung eines Bail-in-Instruments infrage kommt; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.
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- b) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird;
- c) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschliesslich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines EWR-Mitgliedstaats oder des EWR erheblich beeinträchtigen könnte; oder[^8]
- c) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschliesslich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines EWR-Mitgliedstaats oder des EWR erheblich beeinträchtigen könnte; oder[^9]
- d) die Anwendung des Bail-in-Instruments auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden.
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- d) Wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten nach den Bst. a bis c insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c unterschreitet, ist hierauf der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Bst. a bis c die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ergibt.
- e) Wenn die nach den Bst. a bis d erfolgte Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach den Bst. a bis d insgesamt die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und d genannten Beträge unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der restlichen nach Art. 56 berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschliesslich der Rangfolge nach Art. 56a und 56abis des Bankengesetzes, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Bst. a bis d die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ergibt.[^9]
- e) Wenn die nach den Bst. a bis d erfolgte Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach den Bst. a bis d insgesamt die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und d genannten Beträge unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der restlichen nach Art. 56 berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschliesslich der Rangfolge nach Art. 56a und 56abis des Bankengesetzes, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Bst. a bis d die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ergibt.[^10]
2) Wenn die Abwicklungsbehörde von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, hat sie die in der Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Art. 53 Abs. 1 gleichmässig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Art. 57 Abs. 1 genannten Umständen zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrens den gleichen Rang haben.
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- a) nicht nach Art. 56 Abs. 2 ausgenommen sind;
- b) keine Einlage nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes darstellen;[^10]
- b) keine Einlage nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes darstellen;[^11]
- c) dem Recht eines Drittstaates unterliegen; und
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4) Von einer Aussetzung nach Abs. 1 ausgenommen sind:
- a) erstattungsfähige Einlagen;[^11]
- a) erstattungsfähige Einlagen;[^12]
- b) Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, die Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG oder zentralen Gegenparteien geschuldet werden;
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5) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge jährlich mit Verfügung vorzuschreiben.
6) Die Beiträge sind jährlich nach Vorschreibung der Anstalt zu überweisen; davon ist die Abwicklungsbehörde zu benachrichtigen. Die Anstalt hat die eingelangten Beiträge bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu erlegen. Die Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen vermischt werden; sie müssen daher auf einem gesonderten Konto erlegt werden und sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Erleger im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmässig zuordenbar sind. Die Liechtensteinische Landesbank AG hat die Anstalt und die Abwicklungsbehörde über jeden Erlag zu informieren. Die Abwicklungsbehörde kann im Falle der Exekution Widerspruch erheben (Art. 20 der Exekutionsordnung), wenn sich eine Exekution auf die erlegten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat die Abwicklungsbehörde im Fall eines Konkurses über das Vermögen des Erlagsempfängers das Recht auf Aussonderung (Art. 41 der Konkursordnung).
6) Die Beiträge sind jährlich nach Vorschreibung der Anstalt zu überweisen; davon ist die Abwicklungsbehörde zu benachrichtigen. Die Anstalt hat die eingelangten Beiträge bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu erlegen. Die Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen vermischt werden; sie müssen daher auf einem gesonderten Konto erlegt werden und sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Erleger im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmässig zuordenbar sind. Die Liechtensteinische Landesbank AG hat die Anstalt und die Abwicklungsbehörde über jeden Erlag zu informieren. Die Abwicklungsbehörde kann im Falle der Exekution Widerspruch erheben (Art. 20 der Exekutionsordnung), wenn sich eine Exekution auf die erlegten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat die Abwicklungsbehörde im Fall eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Erlagsempfängers das Recht auf Aussonderung (Art. 41 der Insolvenzordnung).[^13]
7) Die Anstalt hat der Regierung jährlich oder auf ihr Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln; die Regierung hat die ESA hierüber zu informieren.
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2) In der Aufbauphase nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die nach Art. 124 einzuhebenden Beiträge zeitlich so gleichmässig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.
3) Die Aufbauphase kann um höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gedeckten Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute vorgenommen hat.[^12]
3) Die Aufbauphase kann um höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gedeckten Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute vorgenommen hat.[^14]
4) Liegt nach der Aufbauphase nach Abs. 1 der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Art. 124 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen. Soweit der Betrag der verfügbaren Mittel nach der Aufbauphase oder später die Zielausstattung übersteigt, hat die Abwicklungsbehörde auf Antrag den die Zielausstattung übersteigenden Betrag zurückzuzahlen.
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**Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung**
1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Massnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für Folgendes:
- a) für den Fall, dass das Bail-in-Instrument angewendet wird, für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a auszugleichen, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären und in gleichem Umfang herabgeschrieben worden wären wie bei Gläubigern mit demselben Rang nach der Konkursordnung; oder
- b) für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Bail-in-Instrument angewendet werden, für den Betrag der Verluste, den gedeckte Einleger erlitten hätten, wenn die gedeckten Einleger in dem Verhältnis Verluste erlitten hätten, in dem nach der Konkursordnung gleichrangige Gläubiger Verluste erlitten haben.
1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Massnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für Folgendes:[^15]
- a) für den Fall, dass das Bail-in-Instrument angewendet wird, für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a auszugleichen, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären und in gleichem Umfang herabgeschrieben worden wären wie bei Gläubigern mit demselben Rang nach dem Insolvenzrecht; oder
- b) für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Bail-in-Instrument angewendet werden, für den Betrag der Verluste, den gedeckte Einleger erlitten hätten, wenn die gedeckten Einleger in dem Verhältnis Verluste erlitten hätten, in dem nach dem Insolvenzrecht gleichrangige Gläubiger Verluste erlitten haben.
2) Auf jeden Fall geht die Haftung des Einlagensicherungssystems nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn das Institut nach dem Konkursverfahren liquidiert worden wäre.
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6) Der Beitrag aus dem Einlagensicherungssystem für den Zweck des Abs. 1 wird überwiesen.
7) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräusserung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, so haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder übersteigt.[^13]
7) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräusserung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, so haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder übersteigt.[^16]
8) Ungeachtet der Abs. 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zu einem Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems entsprechend eingesetzt und anschliessend auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems reduziert werden, in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
9) Die Haftung eines Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung nach Art. 17 bis 23 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes entspricht.[^14]
9) Die Haftung eines Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung nach Art. 17 bis 23 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes entspricht.[^17]
10) Die Beteiligung des Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn es nach dem Konkursverfahren liquidiert worden wäre.
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[^5]: Art. 37 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^6]: Art. 56 Abs. 2 Bst. g Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^7]: Art. 56 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^8]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^9]: Art. 65 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2018214000).
[^10]: Art. 74 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^11]: Art. 88 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^12]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^13]: Art. 129 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^14]: Art. 129 Abs. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^6]: Art. 43 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2020392000).
[^7]: Art. 56 Abs. 2 Bst. g Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^8]: Art. 56 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^9]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^10]: Art. 65 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2018214000).
[^11]: Art. 74 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^12]: Art. 88 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^13]: Art. 121 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2020392000).
[^14]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^15]: Art. 129 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2020392000).
[^16]: Art. 129 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^17]: Art. 129 Abs. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
2019-06-01
Gesetz vom 4 — arts. 3, 37, 56 y 6 más
2018-11-03
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 3 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 4
Originalfassung Text zu diesem Datum