Änderungshistorie
Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
7 Versionen
· 2016-12-23
2025-02-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 4 y 67 más
Änderungen vom 2025-02-01
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- h) seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität nach Art. 113 Abs. 6 der genannten Verordnung; und
- i) ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten nach Anhang 2 Abschnitt A des Bankengesetzes erbringt.
- i) ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erbringt bzw. ausübt.[^3]
##### Art. 3
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- 5. "Abwicklungsbehörde": eine nach Art. 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem EWR-Mitgliedstaat benannte Behörde, in Liechtenstein die FMA nach Massgabe von Art. 4;
- 5a. "Abwicklungseinheit":[^3]
- 5a. "Abwicklungseinheit":[^4]
- a) eine im EWR niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde nach Art. 15 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmassnahmen vorgesehen sind; oder
- b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Art. 41b bis 41q des Bankengesetzes unterliegt, und für das in einem nach Art. 12 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmassnahme vorgesehen ist;
- 5b. "Abwicklungsgruppe":[^4]
- b) ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 161 und 162 des Bankengesetzes unterliegt, und für das in einem nach Art. 12 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmassnahme vorgesehen ist;[^5]
- 5b. "Abwicklungsgruppe":[^6]
- a) eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht:
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- 10. "Abwicklungsziele": die in Art. 37 Abs. 2 genannten Abwicklungsziele;
- 11. "aggregierter Betrag": der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten nach Art. 63 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;[^5]
- 11. "aggregierter Betrag": der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten nach Art. 63 Abs. 1 abzuschreiben oder umzuwandeln sind;[^7]
- 12. "Anleger": ein Anleger im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger [(ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1997.084.01.0022.01.DEU);
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- 14. "Aufrechnungsvereinbarung": eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
- 15. "Aufsichtskollegium": ein Aufsichtskollegium nach Art. 30o des Bankengesetzes;
- 15. "Aufsichtskollegium": ein Aufsichtskollegium nach Art. 164 des Bankengesetzes;[^8]
- 16. "ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln": eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte -, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
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- 21. "benannte nationale makroprudenzielle Behörde": die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
- 22. "erstattungsfähige Einlagen": Einlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^6]
- 23. "bail-in-fähige Verbindlichkeiten": Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die nicht aufgrund von Art. 56 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;[^7]
- 23a. "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten": bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Art. 58a oder 59 Abs. 8 Bst. a genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;[^8]
- 22. "erstattungsfähige Einlagen": Einlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^9]
- 23. "bail-in-fähige Verbindlichkeiten": Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die nicht aufgrund von Art. 56 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;[^10]
- 23a. "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten": bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Art. 58a oder 59 Abs. 8 Bst. a genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Art. 72a Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;[^11]
- 24. "besicherte Verbindlichkeit": eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschliesslich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und anderen Sicherungsvereinbarungen in Form einer Vollrechtsübertragung;
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- 35. "Eigentumstitel": Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
- 36. "Einlagensicherungssystem": ein Einlagensicherungssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^9]
- 37. "Einleger": ein Einleger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^10]
- 36. "Einlagensicherungssystem": ein Einlagensicherungssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^12]
- 37. "Einleger": ein Einleger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^13]
- 38. "ESA": die EFTA-Überwachungsbehörde;
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- 49. "gedeckte Einlagen": erstattungsfähige Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschliesslich Festgeldanlagen und Spareinlagen sowie Forderungen, die von der Bank durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, bis zu einer Höhe von 100 000 Franken oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger;
- 50. "gedeckte Schuldverschreibung": eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen oder, wenn das Instrument vor dem 8. Januar 2023 emittiert wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG[^11] in der am Emissionstag gültigen Fassung;[^12]
- 50. "gedeckte Schuldverschreibung": eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen oder, wenn das Instrument vor dem 8. Januar 2023 emittiert wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne von Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG[^14] in der am Emissionstag gültigen Fassung;[^15]
- 51. "geeignete Behörde": die nach Art. 80 benannte Behörde eines EWR-Mitgliedstaats, die nach dem nationalen Recht dieses Staates für die Feststellungen nach Art. 78 Abs. 3 zuständig ist, in Liechtenstein die Abwicklungsbehörde;
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- 56. "geregelter Markt": ein geregelter Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU;
- 57. "Geschäftsleitung": die Geschäftsleitung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Bankengesetzes;
- 57. "Geschäftsleitung": die Geschäftsleitung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 des Bankengesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 27 des Wertpapierfirmengesetzes;[^16]
- 58. "Geschäftstag": jeder Tag ausser Samstag, Sonntag und den gesetzlichen Feiertagen in dem betroffenen EWR-Mitgliedstaat;
- 58a. "global systemrelevantes Institut (G-SRI)": ein G-SRI nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;[^13]
- 58a. "global systemrelevantes Institut (G-SRI)": ein G-SRI nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;[^17]
- 59. "grenzüberschreitende Gruppe": eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind;
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- 67. "Gruppensanierungsplan": ein nach Art. 9 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;
- 67a. "hartes Kernkapital": hartes Kernkapital, das nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;[^14]
- 67a. "hartes Kernkapital": hartes Kernkapital, das nach Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;[^18]
- 68. "Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse": die in Art. 78 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 Bst. e bis k genannten Befugnisse;
- 69. "Institut": eine Bank oder eine Wertpapierfirma nach Art. 3 des Bankengesetzes;
- 69. "Institut": eine Bank nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes oder eine Wertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes;[^19]
- 70. "institutsbezogenes Sicherungssystem": eine Regelung, die den Anforderungen nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
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- 79. "Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen": Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die das Jahresumsatzkriterium nach Art. 1064 des Personen- und Gesellschaftsrechts erfüllen;
- 79a. "kombinierte Kapitalpufferanforderung": kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 4a Abs. 2 des Bankengesetzes;[^15]
- 79a. "kombinierte Kapitalpufferanforderung": kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Art. 94 Abs. 2 des Bankengesetzes;[^20]
- 80. "konsolidierende Aufsichtsbehörde": eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
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- 85. "Kündigungsrecht": das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
- 86. "Leitungsorgan": ein Verwaltungsrat im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bankengesetzes;
- 86. "Leitungsorgan": der Verwaltungsrat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 des Bankengesetzes bzw. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 des Wertpapierfirmengesetzes;[^21]
- 87. "Liquidation": die Veräusserung von Vermögenswerten eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d;
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- 89. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 89a. "nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente": Instrumente, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung;[^16]
- 89a. "nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente": Instrumente, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung;[^22]
- 90. "Notfallliquiditätshilfe": die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;
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- 99. "Systemkrise": eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Mass von systemischer Bedeutung sein können;
- 100. "Tochterunternehmen":[^17]
- 100. "Tochterunternehmen":[^23]
- a) ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- b) für die Zwecke der Anwendung der Art. 9, 15, 21, 22, 58 bis 61, 78 bis 81 und 112 bis 115 auf Abwicklungsgruppen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5b Bst. b schliesst die Bezugnahme auf Tochterunternehmen Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Art. 59 Abs. 3 erfüllen;
- 100a. "bedeutendes Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;[^18]
- 100a. "bedeutendes Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;[^24]
- 101. "übernehmender Rechtsträger": der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten - auch in beliebiger Kombination - eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
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- 105. "Voraussetzungen für eine Abwicklung": die in Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen;
- 106. "Wertpapierfirma": eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Bankengesetzes festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt;
- 106. "Wertpapierfirma": eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033[^25], die den Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt, die nach Art. 16 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes für die Erbringung oder Ausübung einer der in Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 und 6 des Wertpapierfirmengesetzes festgelegt sind;[^26]
- 107. "zentrale Gegenpartei": eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
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1) Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden. Dabei hat die FMA im Rahmen ihrer Aufbauorganisation sicherzustellen, dass diese Organisationseinheit operativ gänzlich unabhängig von allen anderen Organisationseinheiten der FMA handeln kann und keine Interessenkonflikte zwischen der Abwicklungstätigkeit und der sonstigen Tätigkeiten der FMA auftreten können. Der Leiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist im Rahmen der Aufbauorganisation direkt der Geschäftsleitung der FMA zu unterstellen und nur dieser gegenüber berichtspflichtig.
2) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Sie arbeitet bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen mit der FMA eng zusammen. Die Abwicklungsbehörde kann Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.[^19]
2) Die Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Sie arbeitet bei der Vorbereitung, Planung und Anwendung von Abwicklungsentscheidungen mit der FMA eng zusammen. Die Abwicklungsbehörde kann Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.[^27]
3) Die Abwicklungsbehörde hat die Regierung von den Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes zu unterrichten und die Zustimmung der Regierung einzuholen, bevor sie Entscheidungen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder mit systemischen Auswirkungen durchführt.
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**Sanierungspläne**
1) Jedes Institut mit Sitz in Liechtenstein, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Im Sanierungsplan ist darzulegen, mit welchen von dem Institut zu treffenden Massnahmen im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmenssteuerung im Sinne von Art. 7a Abs. 1 des Bankengesetzes anzusehen.
1) Jedes Institut mit Sitz in Liechtenstein, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Im Sanierungsplan ist darzulegen, mit welchen von dem Institut zu treffenden Massnahmen im Fall einer erheblichen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts dessen finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden soll. Sanierungspläne sind als Instrument der Unternehmensführung- und kontrolle im Sinne von Art. 71 des Bankengesetzes anzusehen.[^28]
2) Die Institute haben ihre Sanierungspläne mindestens jährlich oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte oder dessen Änderung erforderlich macht, zu aktualisieren. Die FMA kann von den Instituten verlangen, dass sie ihre Sanierungspläne häufiger aktualisieren.
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1) Gelangt die FMA zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder seiner Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so hat sie dem Institut oder dem Mutterunternehmen der Gruppe ihre Bewertungsergebnisse mitzuteilen und das Institut aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die von der FMA um einen weiteren Monat verlängert werden kann, einen überarbeiteten Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. Bevor ein Institut dazu aufgefordert wird, einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen, hat die FMA dem Institut die Möglichkeit einzuräumen, zu dieser Anforderung Stellung zu nehmen. Ist die FMA nicht der Auffassung, dass die Unzulänglichkeiten und Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan angemessen beseitigt wurden, so kann sie das Institut anweisen, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen.
2) Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die FMA zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so fordert die FMA das Institut auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben. Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der FMA vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt diese zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Massnahmen nicht angemessen beseitigt würden, so kann die FMA das Institut anweisen, Massnahmen zu treffen, die sie - unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Massnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts - als erforderlich und verhältnismässig betrachtet. Unbeschadet der Art. 35c und 35d des Bankengesetzes kann die FMA das Institut anweisen, insbesondere:
2) Legt das Institut keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor oder gelangt die FMA zu dem Schluss, dass die von ihr in ihrer ursprünglichen Bewertung aufgezeigten Unzulänglichkeiten oder potenziellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, und können die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden, so fordert die FMA das Institut auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen aufzuzeigen, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben. Zeigt das Institut solche Änderungen nicht innerhalb des von der FMA vorgegebenen Zeitrahmens auf oder gelangt diese zu der Einschätzung, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den von dem Institut vorgeschlagenen Massnahmen nicht angemessen beseitigt würden, so kann die FMA das Institut anweisen, Massnahmen zu treffen, die sie - unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Massnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts - als erforderlich und verhältnismässig betrachtet. Unbeschadet der Art. 154 Abs. 3 und Art. 157 des Bankengesetzes kann die FMA das Institut anweisen, insbesondere:[^29]
- a) das Risikoprofil des Instituts zu verringern, einschliesslich des Liquiditätsrisikos;
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5) Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass das Institut sie bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne unterstützt.
6) Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplanes Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften[^20] und sonstige Sachverständige zur Unterstützung beiziehen. Sie kann vom Institut mit Verfügung den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten verlangen, soweit diese dadurch entstanden sind, als das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne nicht entgegen seiner Verpflichtung nach Abs. 5 unterstützt hat.
7) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten; die Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmassnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Art. 78.[^21]
6) Die Abwicklungsbehörde kann für die Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplanes Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige zur Unterstützung beiziehen. Sie kann vom Institut mit Verfügung den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten verlangen, soweit diese dadurch entstanden sind, als das Institut die Abwicklungsbehörde bei der Erstellung und Aktualisierung der Abwicklungspläne nicht entgegen seiner Verpflichtung nach Abs. 5 unterstützt hat.[^30]
7) Der Abwicklungsplan ist mindestens jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren; dasselbe gilt nach wesentlichen Änderungen der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Wirkungsweise des Plans auswirken oder in sonstiger Weise dessen Änderung erforderlich machen könnten; die Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmassnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Art. 78.[^31]
8) Im Hinblick auf die Überarbeitung oder Aktualisierung der Abwicklungspläne nach Abs. 7 haben die Institute und die FMA der Abwicklungsbehörde unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung erforderlich macht.
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- b) eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
- c) Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;
- c) Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung und die digitale operationale Resilienz nach einem Ausfall des Instituts sicherzustellen;[^32]
- d) eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes der wesentlichen Aspekte des Plans;
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- o) einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit;
- p) die Anforderungen nach Art. 59 und 59a sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus nach Art. 136a;[^22]
- q) sofern die Abwicklungsbehörde Art. 58a Abs. 6 bis 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit nach Art. 136a;[^23]
- r) eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts.
- p) die Anforderungen nach Art. 59 und 59a sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus nach Art. 136a;[^33]
- q) sofern die Abwicklungsbehörde Art. 58a Abs. 6 bis 12 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit nach Art. 136a;[^34]
- r) eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschliesslich der Netzwerk- und Informationssysteme nach der Verordnung (EU) 2022/2554[^35];[^36]
2) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, von einem Institut die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Finanzkontrakte zu verlangen, deren Partei es ist. Die Abwicklungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb derer das Institut in der Lage sein muss, die Aufzeichnungen vorzulegen. Für alle Institute gilt dieselbe Frist. Die Abwicklungsbehörde kann beschliessen, verschiedene Fristen für verschiedene Arten von Finanzkontrakten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 47 festzulegen. Dieser Absatz gilt auch für Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d; er berührt nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der FMA.
3) Bei Festlegung der Stichtage nach Abs. 1 Bst. p und q unter den in Art. 12 Abs. 7 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Art. 35cter des Bankengesetzes.[^24]
3) Bei Festlegung der Stichtage nach Abs. 1 Bst. p und q unter den in Art. 12 Abs. 7 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Art. 156 des Bankengesetzes.[^37]
##### Art. 14
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**Gruppenabwicklungspläne**
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der durch den Abwicklungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen Gruppenabwicklungspläne zu erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Massnahmen aufzuzeigen, die zu ergreifen sind in Bezug auf:[^25]
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der durch den Abwicklungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen Gruppenabwicklungspläne zu erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Massnahmen aufzuzeigen, die zu ergreifen sind in Bezug auf:[^38]
- a) das EWR-Mutterunternehmen;
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3) Im Gruppenabwicklungsplan:
- a) sind die Abwicklungsmassnahmen darzulegen, die nach den in Art. 12 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmassnahmen auf die in Art. 2 Abs. 1 Bst. b bis d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;[^26]
- abis) sind, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmassnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe darzulegen, mitsamt den Auswirkungen dieser Massnahmen auf:[^27]
- a) sind die Abwicklungsmassnahmen darzulegen, die nach den in Art. 12 Abs. 3 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmassnahmen auf die in Art. 2 Abs. 1 Bst. b bis d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute;[^39]
- abis) sind, sofern eine in Abs. 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmassnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe darzulegen, mitsamt den Auswirkungen dieser Massnahmen auf:[^40]
- 1. andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehören; und
- 2. andere Abwicklungsgruppen;
- b) ist zu analysieren, inwieweit bei im EWR niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Massnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, und sind etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufzuzeigen;[^28]
- b) ist zu analysieren, inwieweit bei im EWR niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten, unter anderem durch Massnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten, und sind etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufzuzeigen;[^41]
- c) sind, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittstaaten eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittstaaten und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb des EWR aufzuzeigen;
- d) sind Massnahmen, einschliesslich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufzuzeigen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern, sofern die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind;
- e) sind alle nicht in diesem Gesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Massnahmen darzulegen, die die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe ergreifen will;[^29]
- e) sind alle nicht in diesem Gesetz und der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten zusätzlichen Massnahmen darzulegen, die die Abwicklungsbehörde in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe ergreifen will;[^42]
- f) sind Angaben zur möglichen Finanzierung der Gruppenabwicklungsmassnahmen zu machen und - wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erforderlich ist - Grundsätze für eine Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren EWR-Mitgliedstaaten darzulegen. Im Plan darf nicht von den Unterstützungen nach Art. 12 Abs. 3 ausgegangen werden;
- g) sind für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen im Einklang mit den in Art. 13 Abs. 1 genannten Massnahmen zu bestimmen.[^30]
- g) sind für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen im Einklang mit den in Art. 13 Abs. 1 genannten Massnahmen zu bestimmen.[^43]
4) Diese Grundsätze müssen auf fairen und ausgewogenen Kriterien beruhen und insbesondere Art. 128 Abs. 5 und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität in allen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
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1) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans ist Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden.
1a) Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in Art. 15 Abs. 3 Bst. abis vorgesehene Planung der Abwicklungsmassnahmen in die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 aufzunehmen.[^31]
1a) Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so hat die Abwicklungsbehörde die in Art. 15 Abs. 3 Bst. abis vorgesehene Planung der Abwicklungsmassnahmen in die gemeinsame Entscheidung nach Abs. 1 aufzunehmen.[^44]
2) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes:
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3) Sofern die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, gilt Folgendes:
- a) Liegt innert vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Art. 16 Abs. 3 genannten Informationen an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäusserten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.[^32]
- a) Liegt innert vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der in Art. 16 Abs. 3 genannten Informationen an die Abwicklungsbehörde keine gemeinsame Entscheidung nach Abs. 2 vor und stimmt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan nicht zu, hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 allein zu entscheiden, gegebenenfalls die Abwicklungseinheit zu bestimmen, für die Abwicklungsgruppe, die sich aus den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan zu erstellen und diesen auf aktuellem Stand zu halten. In diesem Fall hat die Entscheidung der Abwicklungsbehörde eine Auflistung der Gründe, die gegen den vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan gesprochen haben, zu enthalten und den durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden geäusserten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen.[^45]
- b) Hat eine der Abwicklungsbehörden innerhalb der Viermonatsfrist die EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich des Abs. 5 ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der von der EBA befassten ESA nach Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung zurückzustellen; sie hat anschliessend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der ESA zu treffen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die ESA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so hat die Abwicklungsbehörde allein zu entscheiden.
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4) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach diesem Artikel wird von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach Art. 12 und für deren Zwecke durchgeführt.
5) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d haben die internen Verfahren zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Art. 11 und 37 bis 40 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfung mit Verordnung. Die Abwicklungsbehörde legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.[^33]
5) Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d haben die internen Verfahren zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 124 bis 134 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfung mit Verordnung. Die Abwicklungsbehörde legt die Einzelheiten in einer Richtlinie fest.[^46]
##### Art. 20
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1) Sofern die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden solcher Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung von Unterstützungen nach Art. 12 Abs. 3 ausgegangen werden.
2) Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Konkursverfahrens zu liquidieren oder diese Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe oder Zweigstellen befinden, oder der anderen EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR, einschliesslich allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse, und in dem Bestreben, die Fortführung der von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Massnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.[^34]
2a) Besteht eine Gruppe nach Abs. 2 aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe zu bewerten. Die Bewertung ist zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchzuführen und findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Art. 16 und 17 statt.[^35]
2) Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Konkursverfahrens zu liquidieren oder diese Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der EWR-Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe oder Zweigstellen befinden, oder der anderen EWR-Mitgliedstaaten oder des EWR, einschliesslich allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse, und in dem Bestreben, die Fortführung der von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Massnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.[^47]
2a) Besteht eine Gruppe nach Abs. 2 aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe zu bewerten. Die Bewertung ist zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchzuführen und findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Art. 16 und 17 statt.[^48]
3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe ist von den Abwicklungskollegien zu berücksichtigen.
4) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen hat die Abwicklungsbehörde mindestens die in Anhang 3 genannten Aspekte zu prüfen.
5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach diesem Artikel findet gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach Art. 15 und für deren Zwecke statt. Die Bewertung findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Art. 16 und 17 statt. Art. 19 Abs. 5 gilt sinngemäss.[^36]
##### Art. 20a[^37]
5) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach diesem Artikel findet gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach Art. 15 und für deren Zwecke statt. Die Bewertung findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Art. 16 und 17 statt. Art. 19 Abs. 5 gilt sinngemäss.[^49]
##### Art. 20a [^50]
**Ausschüttungsbeschränkungen**
1) Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Art. 4s des Bankengesetzes betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Art. 58b und 58c, sofern nach Art. 58 Abs. 2 Bst. a berechnet, betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde nach den Bedingungen der Abs. 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den nach Anhang 4 berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Massnahmen auszuschütten:
1) Einem Unternehmen, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Art. 111 des Bankengesetzes betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 58b und 58c, sofern nach Art. 58 Abs. 2 Bst. a berechnet, betrachtet wird, kann die Abwicklungsbehörde nach den Bedingungen der Abs. 2 und 3 untersagen, einen höheren Betrag als den maximalen ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den nach Anhang 4 berechneten Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch eine der folgenden Massnahmen auszuschütten:[^51]
- a) Vornahme einer mit hartem Kernkapital verbundenen Ausschüttung;
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**a) Grundsatz**
1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer nach Art. 19 und 20 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens nach Anhörung der FMA fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, so hat sie dies dem betreffenden Unternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.[^38]
1) Stellt die Abwicklungsbehörde aufgrund einer nach Art. 19 und 20 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens nach Anhörung der FMA fest, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, so hat sie dies dem betreffenden Unternehmen, der FMA und den Abwicklungsbehörden jener Staaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, schriftlich mitzuteilen.[^52]
2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, nach Massgabe von Art. 12 Abs. 1 oder Art. 17 eine gemeinsame Entscheidung über die Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird im Anschluss an die Mitteilung nach Abs. 1 ausgesetzt, bis die Massnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, von der Abwicklungsbehörde nach Abs. 3 akzeptiert oder nach Abs. 4 beschlossen worden sind.
3) Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:[^39]
3) Das Unternehmen hat nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 1 zu den in der Mitteilung aufgezeigten Hindernissen gegenüber der für das Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung zu nehmen und Folgendes vorzuschlagen:[^53]
- a) innert vier Monaten geeignete Massnahmen, mit denen die in der Mitteilung nach Abs. 1 genannten wesentlichen Hindernisse beseitigt oder zumindest abgebaut werden sollen;
- b) innert zwei Wochen geeignete Massnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung, die sicherstellen, dass den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung getragen wird und dass das Unternehmen den Art. 59 und 59a sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
- 1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Art. 4s des Bankengesetzes betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Art. 58b und 58c, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst a berechnet, betrachtet wird; oder
- 1. das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Art. 111 des Bankengesetzes betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 58b und 58c, sofern nach Art. 58 Abs. 3 Bst a berechnet, betrachtet wird; oder[^54]
- 2. das Unternehmen erfüllt die Anforderungen von Art. 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Art. 58b und 58c nicht.
3a) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.[^40]
4) Stellt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung nach Abs. 3a fest, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde dem Unternehmen anzuordnen, diese Massnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung nach Abs. 3a zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nicht geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Massnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse unter Berücksichtigung der Abs. 5 und 6 festzulegen und dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Das Unternehmen hat innert eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Massnahmen umgesetzt werden.[^41]
5) Die alternativen Massnahmen müssen verhältnismässig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, welche die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen als auch die Auswirkungen der alternativen Massnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, insbesondere dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.[^42]
6) Als alternative Massnahmen nach Abs. 5 gelten:[^43]
3a) Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom Unternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.[^55]
4) Stellt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung nach Abs. 3a fest, dass die vom Unternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde dem Unternehmen anzuordnen, diese Massnahmen unverzüglich umzusetzen. Kommt die Abwicklungsbehörde in ihrer Bewertung nach Abs. 3a zum Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nicht geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA eine oder mehrere alternative Massnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse unter Berücksichtigung der Abs. 5 und 6 festzulegen und dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Das Unternehmen hat innert eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung der Abwicklungsbehörde einen Plan vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie die von der Abwicklungsbehörde festgelegten Massnahmen umgesetzt werden.[^56]
5) Die alternativen Massnahmen müssen verhältnismässig und geeignet sein, um die wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen, wobei die Abwicklungsbehörde die möglichen Bedrohungen, welche die wesentlichen Hindernisse für die Finanzmarktstabilität darstellen als auch die Auswirkungen der alternativen Massnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, insbesondere dessen Stabilität und Fähigkeit, einen positiven Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, zu berücksichtigen hat.[^57]
6) Als alternative Massnahmen nach Abs. 5 gelten:[^58]
- a) die Aufforderung an ein Unternehmen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schliessen;
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7) Eine Entscheidung nach Abs. 1 oder 4 muss Gründe für die jeweilige Bewertung und Feststellung enthalten. Es muss dargelegt werden, dass die Bewertung und Feststellung dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen.
8) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Massnahme nach Abs. 4 oder 5 festlegt, hat sie die FMA anzuhören und die potenziellen Auswirkungen der Massnahme auf das jeweilige Unternehmen, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und auf die Finanzstabilität in anderen EWR-Mitgliedstaaten und den gesamten EWR sorgfältig zu prüfen. Im Fall wesentlicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität hat die Abwicklungsbehörde den Ausschuss für Finanzmarktstabilität unverzüglich zu unterrichten.[^44]
##### Art. 22[^45]
8) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Massnahme nach Abs. 4 oder 5 festlegt, hat sie die FMA anzuhören und die potenziellen Auswirkungen der Massnahme auf das jeweilige Unternehmen, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen und auf die Finanzstabilität in anderen EWR-Mitgliedstaaten und den gesamten EWR sorgfältig zu prüfen. Im Fall wesentlicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität hat die Abwicklungsbehörde den Ausschuss für Finanzmarktstabilität unverzüglich zu unterrichten.[^59]
##### Art. 22 [^60]
**Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen**
1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie in Kooperation mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie nach Anhörung des zuständigen Aufsichtskollegiums und gegebenenfalls der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einschätzung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe nach Art. 20 zu prüfen und alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um eine gemeinsame Entscheidung über alternative Massnahmen nach Art. 21 Abs. 4, die für Abwicklungseinheiten und deren Tochterunternehmen, die Unternehmen und Teil der Gruppe sind, ergriffen werden sollen, zu erzielen.
2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 41b des Bankengesetzes und der EBA nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EWR-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind:
2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat dabei in Kooperation mit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 161 des Bankengesetzes und der EBA nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Bericht zu erstellen. Diesen Bericht hat die Abwicklungsbehörde an das EWR-Mutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden zu übermitteln. Im Bericht sind:[^61]
- a) wesentliche Hindernisse für eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen, zu analysieren;
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4) Das EWR-Mutterunternehmen kann innert vier Monaten nach Eingang des Berichts nach Abs. 2 gegenüber der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde Stellung nehmen und gegebenenfalls andere als die in Abs. 2 Bst. c genannten Massnahmen, die zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Abwicklungshindernisse geeignet sind, vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine nach Art. 21 Abs. 3 Bst. b beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, hat das EWR-Mutterunternehmen der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innert zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 3 Massnahmen und einen Zeitplan zu deren Umsetzung vorzulegen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt als ein nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den Anforderungen nach Art. 59 und 59a, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgrösse nach Art. 429 und 429a der genannten Verordnung, wieder nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung dieser Massnahmen trägt den Gründen für das jeweilige wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA zu bewerten, ob die vom EWR-Mutterunternehmen vorgeschlagenen Massnahmen geeignet sind, die im Bericht aufgezeigten wesentlichen Hindernisse effektiv abzubauen oder zu beseitigen.
5) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 41b des Bankengesetzes, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen oder darüber, dass das EWR-Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Massnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium nach Art. 107 zu treffen, betreffend:
5) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 161 des Bankengesetzes, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden über die von einem EWR-Mutterunternehmen nach Abs. 4 vorgeschlagenen Massnahmen oder darüber, dass das EWR-Mutterunternehmen innerhalb der jeweils vorgesehenen Fristen keine Massnahmen vorgeschlagen hat. Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat sich zu bemühen, gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung der für die Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörden und der für bedeutende Zweigstellen zuständigen Abwicklungsbehörden eine gemeinsame Entscheidung im Abwicklungskollegium nach Art. 107 zu treffen, betreffend:[^62]
- a) die Identifizierung der wesentlichen Hindernisse;
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10) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Entscheidungen nach Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
##### Art. 22a[^46]
##### Art. 22a [^63]
**Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen**
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8) Liegt innerhalb von drei Tagen kein Beschluss der ESA vor, finden die einzelnen Entscheidungen nach Abs. 1, 2 oder 3 Anwendung.
##### Art. 36a[^47]
##### Art. 36a [^64]
**Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen**
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- c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme ausserordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
- d) der Schutz der unter Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes fallenden Einleger und Anleger;[^48]
- d) der Schutz der unter Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes fallenden Einleger und Anleger;[^65]
- e) der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
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- a) Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
- b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Massnahmen der Privatwirtschaft, darunter Massnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsmassnahmen, darunter Frühinterventionsmassnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Art. 78 Abs. 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann.[^49]
- b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Massnahmen der Privatwirtschaft, darunter Massnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsmassnahmen, darunter Frühinterventionsmassnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Art. 78 Abs. 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann.[^66]
- c) Eine Abwicklungsmassnahme nach Art. 40 im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
2) Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33 vor einer Abwicklungsmassnahme ergriffen werden.
3) Werden die Abwicklungsvoraussetzungen nach Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe erfüllt, deren Banken nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ständig einer Zentralorganisation zugordnet sind, darf die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen sowohl in Bezug auf die Zentralorganisation als auch auf die ihr ständig zugeordneten Institute ergreifen.[^50]
4) Liegen bei einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a und b, nicht aber nach Bst. c vor, hat die FMA dem zuständigen Organ des Instituts oder Unternehmens aufzutragen, innerhalb einer von der FMA festgelegten Frist die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens zu beschliessen. Wird der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nicht rechtzeitig gefasst, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen. Es bestellt auf Vorschlag der FMA einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 des genannten Gesetzes. Art. 146 des genannten Gesetzes findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.[^51]
3) Werden die Abwicklungsvoraussetzungen nach Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe erfüllt, deren Banken nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ständig einer Zentralorganisation zugordnet sind, darf die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen sowohl in Bezug auf die Zentralorganisation als auch auf die ihr ständig zugeordneten Institute ergreifen.[^67]
4) Liegen bei einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a und b, nicht aber nach Bst. c vor, hat die FMA dem zuständigen Organ des Instituts oder Unternehmens aufzutragen, innerhalb einer von der FMA festgelegten Frist die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens zu beschliessen. Wird der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nicht rechtzeitig gefasst, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation des Instituts oder Unternehmens nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen. Es bestellt auf Vorschlag der FMA einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 des genannten Gesetzes. Art. 146 des genannten Gesetzes findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.[^68]
##### Art. 39
@@ -1334,11 +1334,11 @@
1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b liegen vor, wenn die in Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende EWR-Mutterunternehmen erfüllt sind.
2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d liegen vor, wenn die nach Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.[^52]
3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmassnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.[^53]
4) Vorbehaltlich Abs. 3 darf die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die nach Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:[^54]
2) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d liegen vor, wenn die nach Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Holdinggesellschaft erfüllt sind.[^69]
3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, hat die Abwicklungsbehörde die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit zu identifizieren und Abwicklungsmassnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu ergreifen, nicht jedoch in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.[^70]
4) Vorbehaltlich Abs. 3 darf die Abwicklungsbehörde auch dann Abwicklungsmassnahmen in Bezug auf eine Holdinggesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c oder d ergreifen, wenn diese Holdinggesellschaft die nach Art. 38 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:[^71]
- a) die Holdinggesellschaft ist eine Abwicklungseinheit;
@@ -1402,7 +1402,7 @@
4) Beabsichtigen auch Abwicklungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, einen Abwicklungsverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, so hat die Abwicklungsbehörde mit diesen zu prüfen, ob nicht die Bestellung eines gemeinsamen Abwicklungsverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.
5) Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter nach Art. 4 der Insolvenzordnung ausgeübt werden.[^55]
5) Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter nach Art. 4 der Insolvenzordnung ausgeübt werden.[^72]
##### Art. 44
@@ -1422,7 +1422,7 @@
**Bewertung für Abwicklungszwecke**
1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d vorgenommen wird. Hierzu hat sie eine von staatlichen Stellen - einschliesslich der Abwicklungsbehörde - und dem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d unabhängige Person zu bestellen. Vorbehaltlich Art. 48 Abs. 8 und Art. 104 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt sind.[^56]
1) Bevor die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmassnahmen ergreift oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 ausübt, hat sie sicherzustellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d vorgenommen wird. Hierzu hat sie eine von staatlichen Stellen - einschliesslich der Abwicklungsbehörde - und dem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d unabhängige Person zu bestellen. Vorbehaltlich Art. 48 Abs. 8 und Art. 104 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt sind.[^73]
2) Ist eine unabhängige Bewertung nach Abs. 1 nicht möglich, so kann die Abwicklungsbehörde eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 vornehmen.
@@ -1434,25 +1434,25 @@
Die Bewertung dient folgenden Zwecken:
- a) der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 erfüllt sind;[^57]
- a) der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 erfüllt sind;[^74]
- b) wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu treffenden angemessenen Abwicklungsmassnahmen;
- c) wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78;[^58]
- d) wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten;[^59]
- c) wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78;[^75]
- d) wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten;[^76]
- e) wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten sind;
- f) wenn das Instrument der Unternehmensveräusserung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und dem Verständnis der Abwicklungsbehörde dafür, was unter kommerziellen Bedingungen für die Zwecke des Art. 50 zu verstehen ist;
- g) in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 vollständig erfasst werden.[^60]
- g) in jedem Fall der Sicherstellung, dass sämtliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 vollständig erfasst werden.[^77]
##### Art. 47
**Bewertungskriterien und Unterlagen**
1) Die Bewertung beruht unbeschadet des Rechtsrahmens des EWR für staatliche Beihilfen gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze für das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmassnahme ergriffen oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 ausgeübt wird, nachfolgt, ausgegangen werden.[^61]
1) Die Bewertung beruht unbeschadet des Rechtsrahmens des EWR für staatliche Beihilfen gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze für das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmassnahme ergriffen oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 ausgeübt wird, nachfolgt, ausgegangen werden.[^78]
2) Bei der Bewertung muss überdies berücksichtigt werden, dass bei der Anwendung eines Abwicklungsinstruments:
@@ -1502,7 +1502,7 @@
- b) die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten auszuüben.
7) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden.[^62]
7) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden.[^79]
8) Die Abwicklungsbehörde haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorläufigen Bewertung.
@@ -1516,7 +1516,7 @@
1) Die Abwicklungsbehörde hat über die erforderlichen Befugnisse zu verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d anzuwenden, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.
2) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d anzuwenden, und würde die Abwicklungsmassnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, so hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.[^63]
2) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d anzuwenden, und würde die Abwicklungsmassnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, so hat die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 78 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.[^80]
3) Abwicklungsinstrumente im Sinne von Abs. 1 sind:
@@ -1550,7 +1550,7 @@
9) In der sehr aussergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente nach Art. 75 bis 77 anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschliesslich Eigenmitteln des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung.[^64]
- a) Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail‑in-fähigen Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten beigetragen, einschliesslich Eigenmitteln des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung.[^81]
- b) Die Finanzierung bedarf der vorherigen und abschliessenden Genehmigung nach dem Rechtsrahmen des EWR für staatliche Beihilfen.
@@ -1862,7 +1862,7 @@
- e) Verbindlichkeiten gegenüber Instituten - ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind - mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
- f) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber:[^65]
- f) Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber:[^82]
- 1. Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden;
@@ -1880,17 +1880,17 @@
- 3. Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;
- 4. Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach Art. 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^66]
- h) Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, ausser wenn diese Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten. Bei Anwendung dieser Ausnahme hat die Abwicklungsbehörde als die für das betreffende Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, zuständige Abwicklungsbehörde, zu bewerten, ob der Betrag der anrechenbaren Positionen ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.[^67]
3) Abs. 2 Bst. g Ziff. 1 ist auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Art. 7a Abs. 7 Bst. c des Bankengesetzes nicht anzuwenden.
- 4. Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach Art. 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^83]
- h) Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, ausser wenn diese Verbindlichkeiten im regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten. Bei Anwendung dieser Ausnahme hat die Abwicklungsbehörde als die für das betreffende Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, zuständige Abwicklungsbehörde, zu bewerten, ob der Betrag der anrechenbaren Positionen ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.[^84]
3) Abs. 2 Bst. g Ziff. 1 ist auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Art. 82 Abs. 1 des Bankengesetzes nicht anzuwenden.[^85]
4) Sämtliche besicherte Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen bleiben weiterhin unberührt, sind getrennt zu behandeln und mit ausreichenden Mitteln auszustatten. Weder diese Anforderung noch Abs. 2 Bst. b hindern die Abwicklungsbehörde daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt.
5) Abs. 2 Bst. a hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagenbetrag, der die in Art. 9 und 12 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.[^68]
6) Unbeschadet der Vorschriften über Grosskredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Bankgesetzes hat die Abwicklungsbehörde mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen im Einklang mit Art. 21 Abs. 6 Bst. b den Umfang zu beschränken, in dem andere Institute bail-in-fähige Verbindlichkeiten halten; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.[^69]
5) Abs. 2 Bst. a hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagenbetrag, der die in Art. 9 und 12 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.[^86]
6) Unbeschadet der Vorschriften über Grosskredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Bankgesetzes hat die Abwicklungsbehörde mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen im Einklang mit Art. 21 Abs. 6 Bst. b den Umfang zu beschränken, in dem andere Institute bail-in-fähige Verbindlichkeiten halten; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.[^87]
##### Art. 57
@@ -1902,15 +1902,15 @@
- b) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird;
- c) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschliesslich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines EWR-Mitgliedstaats oder des EWR erheblich beeinträchtigen könnte; oder[^70]
- c) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschliesslich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines EWR-Mitgliedstaats oder des EWR erheblich beeinträchtigen könnte; oder[^88]
- d) die Anwendung des Bail-in-Instruments auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden.
1a) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Vollziehung von Abs. 1 sorgfältig zu bewerten, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und nicht von der Anwendung der Herabschreibung- und Umwandlungsbefugnisse nach Art. 56 Abs. 2 Bst. h ausgenommen sind, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auszuschliessen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz nach Art. 42 Abs. 1 Bst. g eingehalten wird.[^71]
1a) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Vollziehung von Abs. 1 sorgfältig zu bewerten, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und nicht von der Anwendung der Herabschreibung- und Umwandlungsbefugnisse nach Art. 56 Abs. 2 Bst. h ausgenommen sind, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auszuschliessen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz nach Art. 42 Abs. 1 Bst. g eingehalten wird.[^89]
2) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Abs. 1 ganz oder teilweise auszuschliessen, so kann der Umfang der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz nach Art. 53 Abs. 1 Bst. g eingehalten wird.
3) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschliessen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, so darf der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d leisten, um:[^72]
3) Beschliesst die Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise von der Gläubigerbeteiligung auszuschliessen, und wurden die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben, so darf der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einen Beitrag an das sich in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d leisten, um:[^90]
- a) alle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a wieder auf null zu bringen; und/oder
@@ -1918,7 +1918,7 @@
4) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus kann den in Abs. 3 genannten Beitrag nur leisten, sofern:
- a) von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschliesslich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung, geleistet worden ist; und[^73]
- a) von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschliesslich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts, berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung, geleistet worden ist; und[^91]
- b) der Beitrag des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschliesslich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts - berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmassnahme nach der in Art. 45 bis 48 vorgesehenen Bewertung - nicht übersteigt.
@@ -1958,17 +1958,17 @@
11) Vor Ausübung des Ermessens zum Ausschluss einer Verbindlichkeit nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die ESA zu unterrichten. Würde der Ausschluss einen Beitrag aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder aus einer alternativen Finanzierungsquelle nach den Abs. 3 bis 8 erfordern, so kann die ESA binnen 24 Stunden - oder mit Einverständnis der Abwicklungsbehörde in einer längeren Frist - nach Eingang einer derartigen Meldung den vorgeschlagenen Ausschluss untersagen oder Änderungen daran verlangen, wenn die Anforderungen des Art. 56 und dieser Bestimmung sowie der delegierten Rechtsakte im Hinblick auf die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts nicht erfüllt sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung des Rechtsrahmens des EWR für staatliche Beihilfen durch die ESA.
##### Art. 57a[^74]
##### Art. 57a [^92]
**Veräusserung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an nichtprofessionelle Kunden**
1) Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 Bst. b und Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen nichtprofessionellen Kunden nach Art. 3a Abs. 1 Ziff. 10 des Bankengesetzes nur dann verkaufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) der Verkäufer hat einen Eignungstest nach Art. 8d des Bankengesetzes durchgeführt;
1) Ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Art. 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Art. 72a Abs. 1 Bst. b und Art. 72b Abs. 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen, darf diese Verbindlichkeiten an einen nichtprofessionellen Kunden nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 11 des Wertpapierfirmengesetzes nur dann verkaufen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:[^93]
- a) der Verkäufer hat einen Eignungstest nach Art. 13 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes durchgeführt;[^94]
- b) der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests nach Bst. a davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für den Kunden geeignet sind;
- c) der Verkäufer dokumentiert die Eignung nach Art. 8c des Bankengesetzes.
- c) der Verkäufer dokumentiert die Eignung nach Art. 17 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes.[^95]
2) Ungeachtet Abs. 1 sind die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen auch auf Verkäufer anderer Instrumente, die als Eigenmittel oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, anzuwenden.
@@ -1982,17 +1982,17 @@
5) Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden alle Vermögenswerte, einschliesslich Bareinlagen, Kundengelder und Finanzinstrumente, mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.
6) Unbeschadet des Art. 8d des Bankengesetzes dürfen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 nur mit einer Mindeststückelung von mindestens 50 000 Franken veräussert werden.
6) Unbeschadet der Art. 12 bis 18 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes dürfen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 nur mit einer Mindeststückelung von mindestens 50 000 Franken veräussert werden.[^96]
###### b) Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
##### Art. 58[^75]
##### Art. 58 [^97]
**Anwendung und Berechnung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten**
1) Jedes Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d hat die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, soweit in dieser Bestimmung und den Art. 58a bis 61 vorgeschrieben, jederzeit einzuhalten.
2) Die Bestimmungen nach Abs. 1 gelten nicht für Banken, die sich ausschliesslich durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzieren und nicht zur Annahme von Einlagen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a des Bankengesetzes berechtigt sind, sofern diese Banken im Anlassfall nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen liquidiert werden und dabei sichergestellt wird, dass die von den Gläubigern und von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.
2) Die Bestimmungen nach Abs. 1 gelten nicht für Banken, die sich ausschliesslich durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzieren und nicht zur Annahme von Einlagen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes berechtigt sind, sofern diese Banken im Anlassfall nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen liquidiert werden und dabei sichergestellt wird, dass die von den Gläubigern und von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.[^98]
3) Die in Abs. 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Art. 58b Abs. 4 bis 12 oder 16 bis 22 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:
@@ -2002,7 +2002,7 @@
4) Institute nach Abs. 2 werden nicht in die in Art. 59 Abs. 3 genannte Konsolidierung einbezogen.
##### Art. 58a[^76]
##### Art. 58a [^99]
**Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten**
@@ -2060,7 +2060,7 @@
- 1. A ist der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;
- 2. B ist der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes ergibt;
- 2. B ist der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes ergibt;[^100]
- 3. C ist der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.
@@ -2074,7 +2074,7 @@
- b) die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Grösse, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind; oder
- c) in der Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 festlegt.
- c) in der Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Art. 58b Abs. 11 und 12 oder Art. 58b Abs. 13 bis 15 unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 festlegt.[^101]
14) Die Abwicklungsbehörde hat die Beschlüsse nach Abs. 9 oder 12 nach Anhörung der FMA zu fassen. Bei diesen Beschlüssen hat die Abwicklungsbehörde zudem zu berücksichtigen:
@@ -2090,7 +2090,7 @@
- f) die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.
##### Art. 58b[^77]
##### Art. 58b [^102]
**Festlegung des Mindestbetrags an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten**
@@ -2116,11 +2116,11 @@
4) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag:
- a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. a der Summe aus:
- 1. den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Art. 35cbis des Bankengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen; und
- 2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen; und
- a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. a der Summe aus:[^103]
- 1. den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Art. 155 des Bankengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen; und
- 2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen; und
- b) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. b der Summe aus:
@@ -2136,11 +2136,11 @@
- a) sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgrössen für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmassnahmen; und
- b) sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.
- b) sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.[^104]
8) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.
9) Kommt Abs. 8 zur Anwendung, so wird der Betrag nach Abs. 8 der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des nach Art. 4c des Bankengesetzes berechneten Betrags gleichgesetzt.
9) Kommt Abs. 8 zur Anwendung, so wird der Betrag nach Abs. 8 der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des nach Art. 96 des Bankengesetzes berechneten Betrags gleichgesetzt.[^105]
10) Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 und 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinausgeht, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 8 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 und 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinaus eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 8 nach oben zu korrigieren.
@@ -2166,11 +2166,11 @@
16) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Abs. 2 genannte Betrag:
- a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. a der Summe aus:
- 1. den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 35cbis des Bankengesetzes entsprechen; und
- 2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen; und
- a) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. a der Summe aus:[^106]
- 1. den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 155 des Bankengesetzes entsprechen; und
- 2. einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für das Unternehmen geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Art. 92 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen; und
- b) für die Zwecke der Berechnung der Anforderung gemäss Art. 58 Abs. 1 nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 Bst. b der Summe aus:
@@ -2186,11 +2186,11 @@
- a) sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgrösse nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen; und
- b) sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.
- b) sie passt nach Anhörung der FMA den Betrag, der der geltenden Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.[^107]
20) Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Abs. 16 Bst. a Ziff. 2 um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.
21) Kommt Abs. 20 zur Anwendung, so wird der Betrag nach Abs. 20 nach Ausübung der Befugnis nach den Art. 78 bis 81 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des nach Art. 4c des Bankengesetzes berechneten Betrages gleichgesetzt.
21) Kommt Abs. 20 zur Anwendung, so wird der Betrag nach Abs. 20 nach Ausübung der Befugnis nach Art. 78 bis 81 oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des nach Art. 96 des Bankengesetzes berechneten Betrages gleichgesetzt.[^108]
22) Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 oder 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnisse nach Art. 78 ff. oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 20 nach unten zu korrigieren. Wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der FMA feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Art. 57 Abs. 4 oder 8 sowie Art. 122 Abs. 3 hinaus eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, hat die Abwicklungsbehörde den Betrag nach Abs. 20 nach oben zu korrigieren.
@@ -2200,11 +2200,11 @@
- b) die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
24) Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Artikels einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer Bewertung der in den Abs. 2 bis 23 genannten Elemente zu umfassen und hat durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung nach Art. 35cbis des Bankengesetzes Rechnung zu tragen.
24) Der Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen dieses Artikels einen Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, hat eine entsprechende Begründung samt einer Bewertung der in Abs. 2 bis 23 genannten Elemente zu umfassen und hat durch die Abwicklungsbehörde überprüft zu werden, um jeglichen Änderungen der Höhe der Anforderung nach Art. 155 des Bankengesetzes Rechnung zu tragen.[^109]
25) Für die Zwecke der Abs. 4 bis 10 und 16 bis 22 sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen der genannten Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.
##### Art. 58c[^78]
##### Art. 58c [^110]
**Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutenden EWR-Tochterunternehmen von G-SRI aus Drittstaaten**
@@ -2230,9 +2230,9 @@
5) Die Abwicklungsbehörde hat die Entscheidung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3 zu treffen.
6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses nach Art. 35cbis des Bankengesetzes anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls eine neue Verfügung zu erlassen.
##### Art. 59[^79]
6) Die FMA hat der Abwicklungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses nach Art. 155 des Bankengesetzes anzuzeigen. Daraufhin hat die Abwicklungsbehörde die Angemessenheit der Höhe der zusätzlichen Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b zu überprüfen und, unter Berücksichtigung der Bedingungen des Abs. 3, gegebenenfalls eine neue Verfügung zu erlassen.[^111]
##### Art. 59 [^112]
**Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten**
@@ -2242,7 +2242,7 @@
3) Ist die Abwicklungsbehörde die für eine Abwicklungsgruppe, deren Banken ständig einer Zentralorganisation nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie unter Berücksichtigung der von ihr bevorzugten Abwicklungsstrategie festzulegen, welche Unternehmen dieser Abwicklungsgruppe in welcher Höhe und Weise Art. 58b Abs. 4 bis 12 und Art. 58c Abs. 1 zu erfüllen haben, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe gesamthaft die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt.
##### Art. 59a[^80]
##### Art. 59a [^113]
**Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind**
@@ -2324,7 +2324,7 @@
- b) die Garantie wird unverzüglich fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung nach Art. 78 Abs. 3 Bst. b getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;
- c) die Garantie wird zu mindestens 50 % ihres Betrags über eine Finanzsicherheit nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2002/47/EG[^81] besichert;
- c) die Garantie wird zu mindestens 50 % ihres Betrags über eine Finanzsicherheit nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2002/47/EG[^114] besichert;
- d) die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Art. 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den nach Bst. c besicherten Garantiebetrag zu decken;
@@ -2336,7 +2336,7 @@
10) Für die Zwecke des Abs. 9 Bst. g hat die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit Begründung versehenes Rechtsgutachten bereitzustellen oder auf andere gleichwertige Weise glaubhaft nachzuweisen, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.
##### Art. 59b[^82]
##### Art. 59b [^115]
**Ausnahmen für Banken, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind**
@@ -2354,7 +2354,7 @@
- f) es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Banken im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.
##### Art. 60[^83]
##### Art. 60 [^116]
**Verfahren zur Bestimmung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten**
@@ -2430,7 +2430,7 @@
17) Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung nach Art. 58 Abs. 1 zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen nach Abs. 1 bis 16 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.
##### Art. 61[^84]
##### Art. 61 [^117]
**Meldung und Offenlegung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten**
@@ -2470,7 +2470,7 @@
7) Die Abwicklungsbehörde hat der den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, den sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit Art. 59 und 59a festgelegt hat, mitzuteilen.
##### Art. 62[^85]
##### Art. 62 [^118]
**Verstösse gegen den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten**
@@ -2480,7 +2480,7 @@
- b) den Befugnissen nach Art. 20a;
- c) den in Art. 35 oder 35c des Bankengesetzes genannten Massnahmen;
- c) den Massnahmen nach Art. 154 oder 155 des Bankengesetzes;[^119]
- d) Frühinterventionsmassnahmen nach Art. 33;
@@ -2494,7 +2494,7 @@
**Bewertung des Bail-in-Betrags**
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen der Art. 45 bis 48 entsprechend folgenden aggregierten Betrag zu bewerten:[^86]
1) Die Abwicklungsbehörde hat bei Anwendung des Bail-in-Instruments den Anforderungen der Art. 45 bis 48 entsprechend folgenden aggregierten Betrag zu bewerten:[^120]
- a) gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist; und
@@ -2504,9 +2504,9 @@
- 2. des Brückeninstituts.
2) Bei der Bewertung nach Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 122 Abs. 1 Bst. d zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es nach dem Bankengesetz bewilligt ist, fortzuführen.[^87]
3) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Art. 54 anzuwenden, so wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaugesellschaft berücksichtigt.[^88]
2) Bei der Bewertung nach Abs. 1 ist der Betrag festzulegen, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach Art. 122 Abs. 1 Bst. d zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, für mindestens ein Jahr die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es nach dem Bankengesetz bewilligt ist, fortzuführen.[^121]
3) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Art. 54 anzuwenden, so wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der Abbaugesellschaft berücksichtigt.[^122]
4) Wurde Kapital nach den Art. 78 bis 81 herabgeschrieben und das Bail-in-Instrument nach Art. 55 Abs. 2 angewandt und wird festgestellt, dass die Höhe der Herabschreibungen auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Art. 45 bis 48 im Vergleich mit der endgültigen Bewertung nach Art. 48 Abs. 3 und 4 über die Anforderungen hinausgeht, so können Aufwertungsmechanismen angewandt werden, um die Ansprüche der Gläubiger und anschliessend der Anteilseigner im erforderlichen Umfang zu befriedigen.
@@ -2524,7 +2524,7 @@
- 1. der relevanten Kapitalinstrumente, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Art. 78 Abs. 2 ausgegeben wurden; oder
- 2. bail-in-fähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut nach der Befugnis nach Art. 82 Abs. 1 Bst. f ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.[^89]
- 2. bail-in-fähiger Verbindlichkeiten, die vom in Abwicklung befindlichen Institut nach der Befugnis nach Art. 82 Abs. 1 Bst. f ausgegeben werden, in Anteile oder andere Eigentumstitel.[^123]
2) Hinsichtlich Abs. 1 Bst. b ist die Umwandlung zu einer Umwandlungsquote durchzuführen, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.
@@ -2560,9 +2560,9 @@
- d) Wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten nach den Bst. a bis c insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c unterschreitet, ist hierauf der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Bst. a bis c die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ergibt.
- e) Wenn die nach Bst. a bis d erfolgte Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Bst. a bis d insgesamt die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und d genannten Beträge unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der restlichen nach Art. 56 bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschliesslich der Rangfolge nach Art. 56a und 56abis des Bankengesetzes, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach Bst. a bis d die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ergibt.[^90]
2) Wenn die Abwicklungsbehörde von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, hat sie die in der Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Art. 53 Abs. 1 gleichmässig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Art. 57 Abs. 1 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrens den gleichen Rang haben.[^91]
- e) Wenn die nach Bst. a bis d erfolgte Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach Bst. a bis d insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und d unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der restlichen nach Art. 56 bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschliesslich der Rangfolge nach Art. 204 und 205 des Bankengesetzes, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach Bst. a bis d die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c ergibt.[^124]
2) Wenn die Abwicklungsbehörde von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, hat sie die in der Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Art. 53 Abs. 1 gleichmässig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Art. 57 Abs. 1 genannten Umstände zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrens den gleichen Rang haben.[^125]
3) Bevor die Abwicklungsbehörde von der Herabschreibung oder Umwandlung nach Abs. 1 Bst. e Gebrauch macht, hat sie den Nennwert der Instrumente nach Abs. 1 Bst. b, c und d umzuwandeln oder herabzusetzen, wenn diese Instrumente die folgenden Bedingungen enthalten und noch nicht umgewandelt wurden:
@@ -2704,7 +2704,7 @@
4) Die in Titel X der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Änderungen an den Richtlinien 82/891/EWG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU und 2012/30/EU bleiben von diesem Artikel unberührt.
##### Art. 74[^92]
##### Art. 74 [^126]
**Vertragliche Anerkennung des Bail-in in Drittstaaten**
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- a) die Verbindlichkeit ist nicht nach Art. 56 Abs. 2 ausgenommen;
- b) die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Art. 56a Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes dar;
- b) die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Art. 204 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes dar;[^127]
- c) die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittstaats; und
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6) Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine nach Abs. 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung nach Abs. 4 die Aufnahme einer solchen vertraglichen Klausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.
7) Die in Abs. 4 genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 98 umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten nach Art. 56abis des Bankengesetzes.
7) Die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 98 umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Abs. 4 vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten nach Art. 205 des Bankengesetzes.[^128]
8) Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der nach Art. 19 und 20 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschliesst, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Abs. 4 die vertragliche Klausel nach Abs. 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausgeschlossen sind oder voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so hat die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, einschliesslich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Art. 92 zu verstossen, zu bewerten.
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3) Die Regierung hat dafür zu sorgen, dass Institute oder Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, auf die das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme nach diesem Artikel angewandt wird, auf einer wirtschaftlichen und professionellen Grundlage verwaltet wird und in den Privatsektor überführt wird, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies erlauben.
#### E. Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten[^93]
#### E. Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten[^129]
##### Art. 78
**Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten[^94]**
1) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird weder durch vertragliche Verpflichtungen noch durch andere gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt und kann wie folgt ausgeübt werden:[^95]
**Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten[^130]**
1) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird weder durch vertragliche Verpflichtungen noch durch andere gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt und kann wie folgt ausgeübt werden:[^131]
- a) unabhängig von einer Abwicklungsmassnahme; oder
- b) in Kombination mit einer Abwicklungsmassnahme, wenn die in Art. 38 bis 41 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
1a) Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.[^96]
1b) Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Art. 93 vorgenommen und Art. 94 findet keine Anwendung.[^97]
1c) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf die Abwicklungsbehörde nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch machen, die den in Art. 59a Abs. 2 Bst. a genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Massgabe des Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, genügen.[^98]
1d) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis nach Abs. 1 aus, so stellt sie sicher, dass die Herabschreibung oder Umwandlung in Einklang mit Art. 42 Abs. 1 Bst. g erfolgt.[^99]
1e) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens nach Art. 79 Abs. 1 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die nach Art. 49 Abs. 9 und Art. 57 Abs. 4 Bst. a oder Art. 57 Abs. 8 Bst. a für das betreffende Unternehmen gelten.[^100]
2) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis, die relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel der Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d umzuwandeln.[^101]
3) Die Abwicklungsbehörde hat umgehend und nach Art. 79 bei den von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn zumindest einer der nachstehend genannten Umstände vorliegt:[^102]
1a) Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.[^132]
1b) Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Art. 93 vorgenommen und Art. 94 findet keine Anwendung.[^133]
1c) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmassnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf die Abwicklungsbehörde nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch machen, die den in Art. 59a Abs. 2 Bst. a genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Massgabe des Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, genügen.[^134]
1d) Übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis nach Abs. 1 aus, so stellt sie sicher, dass die Herabschreibung oder Umwandlung in Einklang mit Art. 42 Abs. 1 Bst. g erfolgt.[^135]
1e) Trifft die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens nach Art. 79 Abs. 1 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die nach Art. 49 Abs. 9 und Art. 57 Abs. 4 Bst. a oder Art. 57 Abs. 8 Bst. a für das betreffende Unternehmen gelten.[^136]
2) Die Abwicklungsbehörde hat die Befugnis, die relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder in Anteile oder andere Eigentumstitel der Institute oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d umzuwandeln.[^137]
3) Die Abwicklungsbehörde hat umgehend und nach Art. 79 bei den von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn zumindest einer der nachstehend genannten Umstände vorliegt:[^138]
- a) Die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach den Art. 38 bis 41 wurden erfüllt, bevor eine Abwicklungsmassnahme eingeleitet wurde.
- b) Es steht fest, dass das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.[^103]
- c) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellen die Abwicklungsbehörde und die Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a fest, dass die Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.[^104]
- b) Es steht fest, dass das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.[^139]
- c) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellen die Abwicklungsbehörde und die Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder des Tochterunternehmens in Form einer gemeinsamen Entscheidung nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Bst. a fest, dass die Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.[^140]
- d) Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Gruppe nicht länger existenzfähig ist, es sei denn, dass bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.
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- a) Das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder die Gruppe fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.
- b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Massnahmen, einschliesslich alternativer Massnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörde (auch Frühinterventionsmassnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmassnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgewendet werden kann.[^105]
- b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Massnahmen, einschliesslich alternativer Massnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörde (auch Frühinterventionsmassnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmassnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgewendet werden kann.[^141]
5) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. a wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn eine oder mehrere der in Art. 39 Abs. 1 genannten Situationen eintreten.
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8) Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante, auf Einzel- und konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannte Kapitalinstrumente ausgibt, eine Feststellung nach Abs. 3 Bst. c trifft, hat sie den in Art. 81 festgelegten Mitteilungs- und Anhörungspflichten nachzukommen.
9) Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass nach Art. 45 bis 48 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu rekapitalisieren.[^106]
9) Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hat die Abwicklungsbehörde sicherzustellen, dass nach Art. 45 bis 48 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden ist, um das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d zu rekapitalisieren.[^142]
##### Art. 79
**Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten[^107]**
**Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten[^143]**
1) Bei der Erfüllung der in Art. 78 festgelegten Anforderung hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens so von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch zu machen, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:
- a) Die Posten des harten Kernkapitals werden als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu ihrer Kapazitätsgrenze herabgesetzt und die Abwicklungsbehörde ergreift eine oder beide der in Art. 64 Abs. 1 hinsichtlich der Inhaber der Instrumente des harten Kernkapitals angegebenen Massnahmen.
- b) Der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.[^108]
- c) Der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.[^109]
- d) Der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.[^110]
2) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit herabgeschrieben, so:[^111]
- b) Der Nennwert der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.[^144]
- c) Der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.[^145]
- d) Der Nennwert der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Art. 37 erforderlichen Mass oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.[^146]
2) Wird der Nennwert eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit herabgeschrieben, so:[^147]
- a) ist die Herabsetzung dieses Nennwerts von Dauer, vorbehaltlich einer Aufwertung nach dem Erstattungsmechanismus nach Art. 63 Abs. 4;
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3) Abs. 2 Bst. b verhindert nicht, dass ein Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach Abs. 4 Instrumente des harten Kernkapitals erhält.
4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Relevante Kapitalinstrumente und solche Verbindlichkeiten können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:[^112]
4) Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Abs. 1 Bst. b durchzuführen, kann die Abwicklungsbehörde ein Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Relevante Kapitalinstrumente und solche Verbindlichkeiten können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:[^148]
- a) Die Instrumente des harten Kernkapitals werden vom Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d oder von einem Mutterunternehmen des Instituts oder Unternehmens mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Instituts oder Unternehmens oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde des Mutterunternehmens ausgegeben.
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- d) Die Umwandlungsquote, die die Anzahl der für jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit bereitgestellten Instrumente des harten Kernkapitals bestimmt, steht mit den in Art. 67 festgelegten Grundsätzen und allen etwaigen von der EBA nach Art. 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU ausgearbeiteten Leitlinien in Einklang.
5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals nach Abs. 4 bereitgestellt werden können, darf die Abwicklungsbehörde den Instituten und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.[^113]
5) Damit die Instrumente des harten Kernkapitals nach Abs. 4 bereitgestellt werden können, darf die Abwicklungsbehörde den Instituten und Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d jederzeit auftragen, dass sie über die erforderliche vorherige Genehmigung zur Ausgabe der relevanten Anzahl von Instrumenten des harten Kernkapitals verfügen.[^149]
6) Erfüllt ein Institut die Voraussetzungen für die Abwicklung und beschliesst die Abwicklungsbehörde, bei diesem Institut ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz zu bringen, erfüllt die Abwicklungsbehörde die in Art. 78 Abs. 3 festgelegte Anforderung, bevor sie das Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt.
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1) Für die in Art. 78 Abs. 3 genannten Feststellungen ist die Abwicklungsbehörde zuständig. Die Feststellung ist nach Anhörung der FMA zu treffen.
2) Sind die relevanten Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelbasis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.[^114]
3) Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegeben, das ein Tochterunternehmen ist, und sind sie auf Einzel- und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei folgender Behörde:[^115]
2) Sind die relevanten Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelbasis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.[^150]
3) Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d ausgegeben, das ein Tochterunternehmen ist, und sind sie auf Einzel- und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung bei folgender Behörde:[^151]
- a) für die in Art. 78 Abs. 3 Bst. b genannte Feststellung bei der Abwicklungsbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, das diese Instrumente ausgegeben hat, nach Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde;
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**Feststellungsverfahren bei konsolidierter Anwendung**
1) Die Abwicklungsbehörde hat, bevor sie in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt sind, eine in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung trifft, folgende Anforderungen zu erfüllen:[^116]
1) Die Abwicklungsbehörde hat, bevor sie in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausgibt, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Zwecke des Art. 59a anerkannt sind, eine in Art. 78 Abs. 3 genannte Feststellung trifft, folgende Anforderungen zu erfüllen:[^152]
- a) Die Abwicklungsbehörde hat ihre Absicht nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der entsprechenden Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet sowie den Abwicklungsbehörden, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Art. 59a genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Art. 59a unterliegt, erworben haben, mitzuteilen.
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- d) die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;
- e) die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag bail-in-fähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschliesslich ihn auf null herabzusetzen;[^117]
- f) die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d übertragen werden, umzuwandeln;[^118]
- e) die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag bail-in-fähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschliesslich ihn auf null herabzusetzen;[^153]
- f) die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d übertragen werden, umzuwandeln;[^154]
- g) die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, ausser im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Art. 56 Abs. 2;
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- i) die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschliesslich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;
- k) die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, ausser im Fall von besicherten Verbindlichkeiten nach Art. 56 Abs. 2;[^119]
- k) die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, ausser im Fall von besicherten Verbindlichkeiten nach Art. 56 Abs. 2;[^155]
- l) die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke von Art. 66 glattzustellen oder zu kündigen;
- m) die Befugnis, die Leitungsorgane und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu entlassen oder zu ersetzen;
- n) die Befugnis, die FMA zu ersuchen, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Art. 26a Abs. 1 des Bankengesetzes sowie Art. 12 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Fristen zügig zu bewerten.
- n) die Befugnis, die FMA zu ersuchen, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Art. 59 des Bankengesetzes oder Art. 19 Abs. 3 bis 9 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Fristen zügig zu bewerten.[^156]
2) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde keine der folgenden Anforderungen, die sich sonst aus Gesetz oder Vertrag oder anderen Bestimmungen ergeben:
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3) Anteilseigner, Gläubiger und Dritte, die von der in Abs. 1 genannten Übertragung von Anteilen, anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Übertragung zu verhindern, anzufechten oder ausser Kraft zu setzen, wenn die Vermögenswerte in Liechtenstein belegen sind und auf die Anteile, anderen Eigentumstitel, Rechte oder Verbindlichkeiten liechtensteinisches Recht anzuwenden ist.
4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, und diese nach Art. 78 auch bei Kapitalinstrumenten einsetzt, und die bail-in-fähige Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts Instrumente oder Verbindlichkeiten, die liechtensteinischem Recht unterliegen, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein umfassen, hat die Abwicklungsbehörde den Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabzusetzen oder die Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umzuwandeln, und zwar in Einklang mit der Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde des anderen EWR-Mitgliedstaats.[^120]
4) Wenn die Abwicklungsbehörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, und diese nach Art. 78 auch bei Kapitalinstrumenten einsetzt, und die bail-in-fähige Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts Instrumente oder Verbindlichkeiten, die liechtensteinischem Recht unterliegen, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein umfassen, hat die Abwicklungsbehörde den Nennwert dieser Verbindlichkeiten oder Instrumente herabzusetzen oder die Verbindlichkeiten bzw. Instrumente umzuwandeln, und zwar in Einklang mit der Wahrnehmung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde des anderen EWR-Mitgliedstaats.[^157]
5) Die Gläubiger, die von der Wahrnehmung der in Abs. 4 genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse betroffen sind, sind nicht dazu berechtigt, die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. deren Umwandlung anzufechten.
@@ -3056,7 +3056,7 @@
1) Eine in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes getroffene Krisenpräventionsmassnahme oder Krisenmanagementmassnahme, einschliesslich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solcher Massnahme verbundenen Ereignisses, gilt nach einem von dem Unternehmen eingegangenen Vertrag an sich nicht als Durchsetzungsereignis im Sinne der Richtlinie 2002/47/EG oder als Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
2) Eine solche Krisenpräventionsmassnahme oder Krisenmanagementmassnahme sowie eine Massnahme nach Art. 36a an sich gilt, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, ausserdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag:[^121]
2) Eine solche Krisenpräventionsmassnahme oder Krisenmanagementmassnahme sowie eine Massnahme nach Art. 36a an sich gilt, sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschliesslich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen sowie der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, ausserdem im Rahmen eines Vertrags nicht als Durchsetzungsereignis oder Insolvenzverfahren, sofern der Vertrag:[^158]
- a) von einem Tochterunternehmen eingegangen wurde und Verpflichtungen enthält, die vom Mutterunternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe garantiert oder auf andere Art und Weise unterstützt werden; oder
@@ -3078,7 +3078,7 @@
5) Das Recht einer Person, eine in Abs. 4 genannte Handlung vorzunehmen, bleibt von diesem Artikel unberührt, wenn das Recht aus einem anderen Ereignis als der Krisenpräventionsmassnahme, der Krisenmanagementmassnahme oder dem Eintreten eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Massnahme verbundenen Ereignisses entsteht.
6) Eine Aussetzung oder Beschränkung nach Art. 36a oder 88 bis 90 ist keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 3.[^122]
6) Eine Aussetzung oder Beschränkung nach Art. 36a oder 88 bis 90 ist keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 3.[^159]
7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008.
@@ -3092,7 +3092,7 @@
3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts aus einem Vertrag nach Abs. 1 ausgesetzt, so werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
4) Von einer Aussetzung nach Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:[^123]
4) Von einer Aussetzung nach Abs. 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber:[^160]
- a) Systemen und Betreibern von Systemen, die nach der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;
@@ -3102,7 +3102,7 @@
- d) einer Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweizerischen Nationalbank.
5) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang dieser Befugnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Sie hat dabei die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Insbesondere bewertet die Abwicklungsbehörde sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Beschliesst die Abwicklungsbehörde die Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen auszuweiten, so hat diese dabei zuzulassen, dass Einleger täglich Zugang zumindest zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.[^124]
5) Die Abwicklungsbehörde hat den Umfang dieser Befugnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen. Sie hat dabei die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Insbesondere bewertet die Abwicklungsbehörde sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. Beschliesst die Abwicklungsbehörde die Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen auszuweiten, so hat diese dabei zuzulassen, dass Einleger täglich Zugang zumindest zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.[^161]
##### Art. 89
@@ -3110,7 +3110,7 @@
1) Die Abwicklungsbehörde ist befugt, den gesicherten Gläubigern eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Bezug auf beliebige Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts die Durchsetzung von Sicherungsrechten zu untersagen. Hierbei hat sie die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam.
2) Die Abwicklungsbehörde macht in folgenden Fällen nicht von ihrer in Abs. 1 festgelegten Befugnis Gebrauch:[^125]
2) Die Abwicklungsbehörde macht in folgenden Fällen nicht von ihrer in Abs. 1 festgelegten Befugnis Gebrauch:[^162]
- a) bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Betreibern von Systemen, die nach dem Finalitätsgesetz benannt wurden;
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3) Die Abwicklungsbehörde hat bei den Anordnungen nach Abs. 1 und 2 die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Finanzmärkte zu berücksichtigen. Die Anordnungen sind ab der öffentlichen Bekanntgabe nach Art. 102 Abs. 4 bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages wirksam.
4) Eine Aussetzung nach Abs. 1 oder 2 gilt nicht für:[^126]
4) Eine Aussetzung nach Abs. 1 oder 2 gilt nicht für:[^163]
- a) Systeme oder Betreiber von Systemen, die nach der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;
@@ -3166,7 +3166,7 @@
7) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde kann vom Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d die Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge verlangen. Auf Ersuchen dieser Behörden erstellt dieses ein Transaktionsregister nach Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und macht der FMA und der Abwicklungsbehörde die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich.
##### Art. 90a[^127]
##### Art. 90a [^164]
**Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung in Drittstaaten**
@@ -3396,7 +3396,7 @@
**Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde**
1) Die Abwicklungsbehörde hat, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmassnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 nachzukommen. Die Art. 60c Abs. 1 und Art. 60f des Bankengesetzes sind nicht anzuwenden.
1) Die Abwicklungsbehörde hat, sobald dies nach dem Ergreifen einer Abwicklungsmassnahme praktisch möglich ist, den Anforderungen nach Abs. 2 bis 4 nachzukommen. Art. 220 Abs. 1 und Art. 223 des Bankengesetzes sind nicht anzuwenden.[^165]
2) Die Abwicklungsbehörde hat das in Abwicklung befindliche Institut und die folgenden Behörden, sofern diese nicht identisch sind, über die Abwicklungsmassnahme zu unterrichten:
@@ -3452,7 +3452,7 @@
- f) potenzielle Erwerber, die von der FMA kontaktiert oder von der Abwicklungsbehörde angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräusserung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
- g) Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften[^128], Rechtsberater, sonstige professionelle Berater und andere von der Abwicklungsbehörde, der FMA, der Regierung oder den unter Bst. f genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
- g) Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater und andere von der Abwicklungsbehörde, der FMA, der Regierung oder den unter Bst. f genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;[^166]
- h) Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;
@@ -3528,9 +3528,9 @@
9) Es ist dem Landgericht untersagt, vertrauliche Informationen, die sie im Zuge von Abwicklungsmassnahmen erhalten haben, anderen Personen oder Stellen offenzulegen.
10) Sonstige gesetzliche Bestimmungen über die Offenlegung von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Artikel unberührt. Art. 31a des Bankengesetzes ist nicht anzuwenden.
##### Art. 103a[^129]
10) Sonstige gesetzliche Bestimmungen über die Offenlegung von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren bleiben durch diesen Artikel unberührt. Art. 142 des Bankengesetzes ist nicht anzuwenden.[^167]
##### Art. 103a [^168]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
@@ -3542,7 +3542,7 @@
**Anfechtungsrechte**
1) Die Entscheidungen der Abwicklungsbehörde und der FMA können bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.[^130]
1) Die Entscheidungen der Abwicklungsbehörde und der FMA können bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.[^169]
2) Die Prüfung hat beschleunigt zu erfolgen. Die FMA-Beschwerdekommission kann sich bei der eigenen Bewertung auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde stützen.
@@ -3602,7 +3602,7 @@
**Abwicklungskollegium**
1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat ein Abwicklungskollegium einzurichten, das die in Art. 15 bis 17, 20, 22, 58 bis 60 und 112 bis 115 genannten Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten durchzuführen hat.[^131]
1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat ein Abwicklungskollegium einzurichten, das die in Art. 15 bis 17, 20, 22, 58 bis 60 und 112 bis 115 genannten Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten durchzuführen hat.[^170]
2) Das Abwicklungskollegium hat insbesondere einen Rahmen für die Wahrnehmung folgender Aufgaben vorzugeben:
@@ -3612,7 +3612,7 @@
- c) Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach Art. 20;
- d) Ausübung von Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach Art. 22 und 22a;[^132]
- d) Ausübung von Befugnissen zum Abbau und zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen nach Art. 22 und 22a;[^171]
- e) Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts nach Art. 112 bis 115;
@@ -3622,7 +3622,7 @@
- h) Koordinierung der Inanspruchnahme der nach Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen;
- i) Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach Art. 58 bis 60 gelten.[^133]
- i) Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach Art. 58 bis 60 gelten.[^172]
3) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
@@ -3678,7 +3678,7 @@
3) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums haben eng zusammenzuarbeiten.
##### Art. 110[^134]
##### Art. 110 [^173]
**Europäische Abwicklungskollegien**
@@ -3926,7 +3926,7 @@
- a) Für die betreffenden Drittstaatsbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltungspflicht, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Art. 84 der Richtlinie 2014/59/EU mindestens gleichwertig sind.
- b) Betrifft die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten, so ist für die Verarbeitung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittstaatsbehörden die Datenschutzgesetzgebung anwendbar.[^135]
- b) Betrifft die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten, so ist für die Verarbeitung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittstaatsbehörden die Datenschutzgesetzgebung anwendbar.[^174]
- c) Die Informationen sind für die jeweiligen Drittstaatsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden - vorbehaltlich des Bst. a - für keine anderen Zwecke verwendet.
@@ -3960,7 +3960,7 @@
5) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge jährlich mit Verfügung vorzuschreiben.
6) Die Beiträge sind jährlich nach Vorschreibung der Anstalt zu überweisen.[^136]
6) Die Beiträge sind jährlich nach Vorschreibung der Anstalt zu überweisen.[^175]
7) Die Anstalt hat der Regierung jährlich oder auf ihr Ersuchen Informationen über die eingehobenen Beiträge und den Stand der Mittelausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu übermitteln; die Regierung hat die ESA hierüber zu informieren.
@@ -4000,9 +4000,9 @@
2) In der Aufbauphase nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die nach Art. 124 einzuhebenden Beiträge zeitlich so gleichmässig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.
3) Die Aufbauphase kann um höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gedeckten Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute vorgenommen hat.[^137]
4) Liegt nach der Aufbauphase nach Abs. 1 der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Art. 124 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.[^138]
3) Die Aufbauphase kann um höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gedeckten Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute vorgenommen hat.[^176]
4) Liegt nach der Aufbauphase nach Abs. 1 der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Art. 124 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.[^177]
5) Der reguläre Beitrag ist unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festzulegen, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen des Abs. 4 haben können.
@@ -4134,7 +4134,7 @@
**Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung**
1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Massnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für Folgendes:[^139]
1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmassnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Massnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für Folgendes:[^178]
- a) für den Fall, dass das Bail-in-Instrument angewendet wird, für den Betrag, um den die gedeckten Einlagen herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a auszugleichen, wenn gedeckte Einlagen in den Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments einbezogen worden wären und in gleichem Umfang herabgeschrieben worden wären wie bei Gläubigern mit demselben Rang nach dem Insolvenzrecht; oder
@@ -4150,11 +4150,11 @@
6) Der Beitrag aus dem Einlagensicherungssystem für den Zweck des Abs. 1 wird überwiesen.
7) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräusserung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, so haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder übersteigt.[^140]
7) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräusserung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, so haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder übersteigt.[^179]
8) Ungeachtet der Abs. 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zu einem Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems entsprechend eingesetzt und anschliessend auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems reduziert werden, in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
9) Die Haftung eines Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung nach Art. 17 bis 23 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes entspricht.[^141]
9) Die Haftung eines Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung nach Art. 17 bis 23 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes entspricht.[^180]
10) Die Beteiligung des Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn es nach dem Konkursverfahren liquidiert worden wäre.
@@ -4280,7 +4280,7 @@
Die FMA hat die EBA unter Einhaltung der Geheimhaltungspflicht nach Art. 103 über alle rechtskräftig verhängten Strafen nach Art. 130 und 131 sowie über den Stand der jeweiligen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse zu unterrichten.
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^142]
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^181]
##### Art. 136
@@ -4288,7 +4288,7 @@
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.
##### Art. 136a[^143]
##### Art. 136a [^182]
**Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2023**
@@ -4334,19 +4334,19 @@
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
### Anhang 1
### Anhang 1[^183]
#### Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen
### Anhang 2
### Anhang 2[^184]
#### Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern können
### Anhang 3
### Anhang 3[^185]
#### Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat
### Anhang 4[^144]
### Anhang 4[^186]
#### Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
@@ -4390,7 +4390,7 @@
- 15. eine Aufstellung der Regelungen und Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;
- 16. eine Aufstellung der Regelungen und Massnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschliesslich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;
- 16. eine Aufstellung der Regelungen und Massnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschliesslich der gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteten und verwalteten Netzwerk- und Informationssysteme, erforderlich sind;
- 17. eine Aufstellung der vorbereitenden Massnahmen zur Erleichterung der Veräusserung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;
@@ -4430,7 +4430,9 @@
- 13. eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut - unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung - genutzten Management-Informationssysteme, einschliesslich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
- 14. Angaben zu den Eigentümern der in Ziff. 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschliesslich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
- 14. Angaben zu den Eigentümern der in Ziff. 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschliesslich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts, sowie Angaben zu kritischen IKT-Drittdienstleistern nach Art. 3 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/2554;
- 14a. Ergebnisse der von Instituten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz;
- 15. eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, z. B.:
@@ -4466,7 +4468,9 @@
- 3. inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Mass vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;
- 4. inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;
- 4. inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen, einschliesslich vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, solide und im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;
- 4a. die digitale operationale Resilienz derjenigen Netzwerk- und Informationssysteme, die die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts unterstützen, wobei Berichte über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle und die Ergebnisse der entsprechend der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz zu berücksichtigen sind;
- 5. inwieweit die Unternehmensverfassung des Instituts angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;
@@ -4546,286 +4550,370 @@
[^2]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5b eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^5]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 11 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^6]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^7]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 23 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^8]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 23a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^9]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 36 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^10]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 37 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^11]: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) [(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.302.01.0032.01.DEU)
[^12]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 50 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 145](https://www.gesetze.li/chrono/2023145000).
[^13]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 58a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^14]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 67a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^15]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 79a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^16]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 89a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^17]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 100 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^18]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 100a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^19]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2022109000).
[^20]: Sollte richtigerweise lauten: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
[^21]: Art. 12 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^22]: Art. 13 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^23]: Art. 13 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^24]: Art. 13 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^25]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^26]: Art. 15 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^27]: Art. 15 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^28]: Art. 15 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^29]: Art. 15 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^30]: Art. 15 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^31]: Art. 17 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^32]: Art. 17 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^33]: Art. 19 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^34]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^35]: Art. 20 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^36]: Art. 20 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^37]: Art. 20a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^38]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^39]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^40]: Art. 21 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^41]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^42]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^43]: Art. 21 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^44]: Art. 21 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^45]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^46]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^47]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^48]: Art. 37 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^49]: Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^50]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^51]: Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^52]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^53]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^54]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^55]: Art. 43 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2020392000).
[^56]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^57]: Art. 46 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^58]: Art. 46 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^59]: Art. 46 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^60]: Art. 46 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^61]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^62]: Art. 48 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^63]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^64]: Art. 49 Abs. 9 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^65]: Art. 56 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^66]: Art. 56 Abs. 2 Bst. g Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^67]: Art. 56 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^68]: Art. 56 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^69]: Art. 56 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^70]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^71]: Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^72]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^73]: Art. 57 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^74]: Art. 57a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^75]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^76]: Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^77]: Art. 58b eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^78]: Art. 58c eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^79]: Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^80]: Art. 59a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^81]: Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten [(ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2002.168.01.0043.01.DEU)
[^82]: Art. 59b eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^83]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^84]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^85]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^86]: Art. 63 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^87]: Art. 63 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^88]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^89]: Art. 64 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^90]: Art. 65 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^91]: Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^92]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^93]: Überschrift vor Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^94]: Art. 78 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^95]: Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^96]: Art. 78 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^97]: Art. 78 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^98]: Art. 78 Abs. 1c eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^99]: Art. 78 Abs. 1d eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^100]: Art. 78 Abs. 1e eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^101]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^102]: Art. 78 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^103]: Art. 78 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^104]: Art. 78 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^105]: Art. 78 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^106]: Art. 78 Abs. 9 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^107]: Art. 79 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^108]: Art. 79 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^109]: Art. 79 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^110]: Art. 79 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^111]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^112]: Art. 79 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^113]: Art. 79 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^114]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^115]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^116]: Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^117]: Art. 82 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^118]: Art. 82 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^119]: Art. 82 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^120]: Art. 85 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^121]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^122]: Art. 87 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^123]: Art. 88 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^124]: Art. 88 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^125]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^126]: Art. 90 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^127]: Art. 90a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^128]: Sollte richtigerweise lauten: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
[^129]: Art. 103a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^130]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^131]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^132]: Art. 107 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^133]: Art. 107 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^134]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^135]: Art. 120 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^136]: Art. 121 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^137]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^138]: Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^139]: Art. 129 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2020392000).
[^140]: Art. 129 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^141]: Art. 129 Abs. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^142]: Überschrift vor Art. 136 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^143]: Art. 136a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^144]: Anhang 4 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^3]: Art. 2 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^5]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5a Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^6]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5b eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^7]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 11 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^8]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^9]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^10]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 23 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^11]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 23a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^12]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 36 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^13]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 37 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^14]: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) [(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.302.01.0032.01.DEU)
[^15]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 50 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 145](https://www.gesetze.li/chrono/2023145000).
[^16]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 57 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^17]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 58a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^18]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 67a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^19]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 69 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^20]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 79a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^21]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 86 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^22]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 89a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^23]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 100 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^24]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 100a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^25]: Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 [(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.314.01.0001.01.DEU)
[^26]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 106 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^27]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 109](https://www.gesetze.li/chrono/2022109000).
[^28]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^29]: Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^30]: Art. 12 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^31]: Art. 12 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^32]: Art. 13 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2025133000).
[^33]: Art. 13 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^34]: Art. 13 Abs. 1 Bst. q abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^35]: Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 [(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.333.01.0001.01.DEU)
[^36]: Art. 13 Abs. 1 Bst. r abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2025133000).
[^37]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^38]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^39]: Art. 15 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^40]: Art. 15 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^41]: Art. 15 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^42]: Art. 15 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^43]: Art. 15 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^44]: Art. 17 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^45]: Art. 17 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^46]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^47]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^48]: Art. 20 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^49]: Art. 20 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^50]: Art. 20a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^51]: Art. 20a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^52]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^53]: Art. 21 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^54]: Art. 21 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^55]: Art. 21 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^56]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^57]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^58]: Art. 21 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^59]: Art. 21 Abs. 8 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^60]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^61]: Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^62]: Art. 22 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^63]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^64]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^65]: Art. 37 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^66]: Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^67]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^68]: Art. 38 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^69]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^70]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^71]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^72]: Art. 43 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2020392000).
[^73]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^74]: Art. 46 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^75]: Art. 46 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^76]: Art. 46 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^77]: Art. 46 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^78]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^79]: Art. 48 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^80]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^81]: Art. 49 Abs. 9 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^82]: Art. 56 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^83]: Art. 56 Abs. 2 Bst. g Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^84]: Art. 56 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^85]: Art. 56 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^86]: Art. 56 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^87]: Art. 56 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^88]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^89]: Art. 57 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^90]: Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^91]: Art. 57 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^92]: Art. 57a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^93]: Art. 57a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^94]: Art. 57a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^95]: Art. 57a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^96]: Art. 57a Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^97]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^98]: Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^99]: Art. 58a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^100]: Art. 58a Abs. 12 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^101]: Art. 58a Abs. 13 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^102]: Art. 58b eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^103]: Art. 58b Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^104]: Art. 58b Abs. 7 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^105]: Art. 58b Abs. 9 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^106]: Art. 58b Abs. 16 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^107]: Art. 58b Abs. 19 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^108]: Art. 58b Abs. 21 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^109]: Art. 58b Abs. 24 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^110]: Art. 58c eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^111]: Art. 58c Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^112]: Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^113]: Art. 59a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^114]: Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten [(ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2002.168.01.0043.01.DEU)
[^115]: Art. 59b eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^116]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^117]: Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^118]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^119]: Art. 62 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^120]: Art. 63 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^121]: Art. 63 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^122]: Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^123]: Art. 64 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^124]: Art. 65 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^125]: Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^126]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^127]: Art. 74 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^128]: Art. 74 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^129]: Überschrift vor Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^130]: Art. 78 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^131]: Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^132]: Art. 78 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^133]: Art. 78 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^134]: Art. 78 Abs. 1c eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^135]: Art. 78 Abs. 1d eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^136]: Art. 78 Abs. 1e eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^137]: Art. 78 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^138]: Art. 78 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^139]: Art. 78 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^140]: Art. 78 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^141]: Art. 78 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^142]: Art. 78 Abs. 9 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^143]: Art. 79 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^144]: Art. 79 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^145]: Art. 79 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^146]: Art. 79 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^147]: Art. 79 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^148]: Art. 79 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^149]: Art. 79 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^150]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^151]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^152]: Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^153]: Art. 82 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^154]: Art. 82 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^155]: Art. 82 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^156]: Art. 82 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^157]: Art. 85 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^158]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^159]: Art. 87 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^160]: Art. 88 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^161]: Art. 88 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^162]: Art. 89 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^163]: Art. 90 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^164]: Art. 90a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^165]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^166]: Art. 103 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^167]: Art. 103 Abs. 10 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 99](https://www.gesetze.li/chrono/2025099000).
[^168]: Art. 103a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^169]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^170]: Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^171]: Art. 107 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^172]: Art. 107 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^173]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^174]: Art. 120 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^175]: Art. 121 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^176]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^177]: Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^178]: Art. 129 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 392](https://www.gesetze.li/chrono/2020392000).
[^179]: Art. 129 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^180]: Art. 129 Abs. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^181]: Überschrift vor Art. 136 abgeändert durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^182]: Art. 136a eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
[^183]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2025133000).
[^184]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2025133000).
[^185]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 133](https://www.gesetze.li/chrono/2025133000).
[^186]: Anhang 4 eingefügt durch [LGBl. 2023 Nr. 147](https://www.gesetze.li/chrono/2023147000).
2023-05-01
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