Änderungshistorie
Gesetz vom 4. November 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz; SAG)
7 Versionen
· 2016-12-23
2025-02-01
Gesetz vom 4 — arts. 2, 3, 4 y 67 más
2023-05-01
Gesetz vom 4 — arts. 1, 3, 4 y 62 más
2022-05-01
Gesetz vom 4 — arts. 4, 12, 37 y 10 más
2021-01-01
Gesetz vom 4 — arts. 43, 56, 57 y 6 más
2019-06-01
Gesetz vom 4 — arts. 3, 37, 56 y 6 más
Änderungen vom 2019-06-01
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- 21. "benannte nationale makroprudenzielle Behörde": die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
- 22. "berechtigte Einlagen": erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme [(ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1994.135.01.0005.01.DEU), in der Fassung der Richtlinie 2009/14/EG, oder von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme [(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.173.01.0149.01.DEU);
- 22. "erstattungsfähige Einlagen": Einlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^2]
- 23. "berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten": die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b, c oder d, die nicht aufgrund von Art. 56 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;
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- 35. "Eigentumstitel": Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
- 36. "Einlagensicherungssystem": ein Einlagensicherungssystem, das von einem EWR-Mitgliedstaat nach der Richtlinie 94/19/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/14/EG, oder Art. 4 der Richtlinie 2014/49/EU eingeführt und amtlich anerkannt wurde;
- 37. "Einleger": ein Einleger im Sinne der Richtlinie 94/19/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/14/EG, oder von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 6 der Richtlinie 2014/49/EU;
- 36. "Einlagensicherungssystem": ein Einlagensicherungssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^3]
- 37. "Einleger": ein Einleger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes;[^4]
- 38. "ESA": die EFTA-Überwachungsbehörde;
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- c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme ausserordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
- d) der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;
- d) der Schutz der unter Art. 2 Abs. 1 Ziff. 9 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes fallenden Einleger und Anleger;[^5]
- e) der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.
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- 3. Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt;
- 4. Einlagensicherungssysteme aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU.
- 4. Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach Art. 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.[^6]
3) Abs. 2 Bst. g Ziff. 1 ist auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Art. 7a Abs. 7 Bst. c des Bankengesetzes nicht anzuwenden.
4) Sämtliche besicherte Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen bleiben weiterhin unberührt, sind getrennt zu behandeln und mit ausreichenden Mitteln auszustatten. Weder diese Anforderung noch Abs. 2 Bst. b hindern die Abwicklungsbehörde daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt.
5) Abs. 2 Bst. a hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagebetrag, der die in Art. 6 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.
5) Abs. 2 Bst. a hindert die Abwicklungsbehörde nicht daran, die betreffenden Befugnisse, soweit angezeigt, in Bezug auf einen Einlagenbetrag, der die in Art. 9 und 12 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.[^7]
6) Unbeschadet der Vorschriften über Grosskredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/35/EU hat die Abwicklungsbehörde mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen im Einklang mit Art. 21 Abs. 6 Bst. b den Umfang zu beschränken, in dem andere Institute Verbindlichkeiten halten, auf die die Anwendung eines Bail-in-Instruments infrage kommt; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.
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- b) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird;
- c) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf berechtigte Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschliesslich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines EWR-Mitgliedstaats oder des EWR erheblich beeinträchtigen könnte; oder
- c) der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung - vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen - abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschliesslich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines EWR-Mitgliedstaats oder des EWR erheblich beeinträchtigen könnte; oder[^8]
- d) die Anwendung des Bail-in-Instruments auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden.
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- d) Wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und relevanten Kapitalinstrumenten nach den Bst. a bis c insgesamt die Summe der Beträge nach Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c unterschreitet, ist hierauf der Nennwert nachrangiger Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital handelt, im Einklang mit der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Bst. a bis c die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ergibt.
- e) Wenn die nach den Bst. a bis d erfolgte Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach den Bst. a bis d insgesamt die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und d genannten Beträge unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der restlichen nach Art. 56 berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschliesslich der Rangfolge nach Art. 56a und 56abis des Bankengesetzes, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Bst. a bis d die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ergibt.[^2]
- e) Wenn die nach den Bst. a bis d erfolgte Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach den Bst. a bis d insgesamt die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und d genannten Beträge unterschreitet, ist hierauf der Nennwert der restlichen nach Art. 56 berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder der bei diesen noch ausstehende Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines Konkursverfahrens, einschliesslich der Rangfolge nach Art. 56a und 56abis des Bankengesetzes, im erforderlichen Umfang herabzusetzen, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Bst. a bis d die Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ergibt.[^9]
2) Wenn die Abwicklungsbehörde von ihren Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch macht, hat sie die in der Summe der in Art. 64 Abs. 4 Bst. b und c genannten Beträge ausgedrückten Verluste nach Art. 53 Abs. 1 gleichmässig den Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zuzuweisen, indem sie den Nennwert dieser Anteile oder anderen Eigentumstitel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den in Bezug auf diese noch ausstehenden Restbetrag im gleichen Umfang proportional zu ihrem Wert herabsetzt, es sei denn, eine unterschiedliche Zuweisung von Verlusten auf Verbindlichkeiten gleichen Rangs ist aufgrund der unter den in Art. 57 Abs. 1 genannten Umständen zulässig. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass Verbindlichkeiten, die nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 vom Bail-in ausgeschlossen wurden, eine günstigere Behandlung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfahren, die im Rahmen eines Konkursverfahrens den gleichen Rang haben.
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- a) nicht nach Art. 56 Abs. 2 ausgenommen sind;
- b) keine Einlage nach Art. 6 der Richtlinie 2014/49/EU darstellen;
- b) keine Einlage nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes darstellen;[^10]
- c) dem Recht eines Drittstaates unterliegen; und
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4) Von einer Aussetzung nach Abs. 1 ausgenommen sind:
- a) berechtigte Einlagen;
- a) erstattungsfähige Einlagen;[^11]
- b) Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, die Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG oder zentralen Gegenparteien geschuldet werden;
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2) In der Aufbauphase nach Abs. 1 hat die Abwicklungsbehörde die nach Art. 124 einzuhebenden Beiträge zeitlich so gleichmässig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist.
3) Die Aufbauphase kann um höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der nach der Richtlinie 2014/49/EU gedeckten Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute vorgenommen hat.
3) Die Aufbauphase kann um höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insgesamt Auszahlungen von mehr als 0,5 % der nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Art. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gedeckten Einlagen aller in Liechtenstein zugelassenen Institute vorgenommen hat.[^12]
4) Liegt nach der Aufbauphase nach Abs. 1 der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, so hat die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Art. 124 erneut reguläre Beiträge einzuheben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und daraufhin die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung reduziert wurden, sind diese Beiträge in einer Höhe festzulegen, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen. Soweit der Betrag der verfügbaren Mittel nach der Aufbauphase oder später die Zielausstattung übersteigt, hat die Abwicklungsbehörde auf Antrag den die Zielausstattung übersteigenden Betrag zurückzuzahlen.
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6) Der Beitrag aus dem Einlagensicherungssystem für den Zweck des Abs. 1 wird überwiesen.
7) Werden berechtigte Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräusserung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, so haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem nach Art. 7 des Bankengesetzes in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Art. 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder es übersteigt.
7) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräusserung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, so haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder übersteigt.[^13]
8) Ungeachtet der Abs. 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zu einem Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems entsprechend eingesetzt und anschliessend auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems reduziert werden, in einer Höhe festgelegt, die es ermöglicht, die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.
9) Die Haftung eines Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung nach Art. 10 der Richtlinie 2014/49/EU entspricht.
9) Die Haftung eines Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 % seiner Zielausstattung nach Art. 17 bis 23 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes entspricht.[^14]
10) Die Beteiligung des Einlagensicherungssystems geht jedenfalls nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es hätte erleiden müssen, wenn es nach dem Konkursverfahren liquidiert worden wäre.
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [92/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=92&buajahr=2016) und [133/2016](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 133&buajahr=2016)
[^2]: Art. 65 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2018214000).
[^2]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 36 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 37 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^5]: Art. 37 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^6]: Art. 56 Abs. 2 Bst. g Ziff. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^7]: Art. 56 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^8]: Art. 57 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^9]: Art. 65 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 214](https://www.gesetze.li/chrono/2018214000).
[^10]: Art. 74 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^11]: Art. 88 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^12]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^13]: Art. 129 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
[^14]: Art. 129 Abs. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 111](https://www.gesetze.li/chrono/2019111000).
2018-11-03
Gesetz vom 4 — arts. 1, 2, 3 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 4
Originalfassung
Text zu diesem Datum