Änderungshistorie

Gesetz vom 10. November 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG)

4 Versionen · 2017-12-22
2026-01-01
Gesetz vom 10 — arts. 2, 2, 4 y 3 más

Änderungen vom 2026-01-01

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2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
##### Art. 2 [^5]
##### Art. 2[^5]
**Bezeichnungen**
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
##### Art. 2a [^6]
##### Art. 2a[^6]
**Externe Revision**
@@ -52,7 +52,7 @@
- e) Praktiken, die gegen die Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 bzw. (EU) 2022/858 oder dieses Gesetz verstossen, zu untersagen und die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu verlangen.[^10]
##### Art. 4a [^11]
##### Art. 4a[^11]
**Verpflichtung zur externen Revision**
@@ -200,7 +200,7 @@
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes.[^14]
5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 6 Abs. 1 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
@@ -208,7 +208,7 @@
**Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen**
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Sie kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:[^14]
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Sie kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:[^15]
- a) laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet würden; oder
@@ -238,7 +238,7 @@
**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das EWR-Abkommen in Kraft.[^15]
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das EWR-Abkommen in Kraft.[^16]
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
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[^13]: Art. 7 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2024174000).
[^14]: Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2024174000).
[^15]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 ([LGBl. 2019 Nr. 339](https://www.gesetze.li/chrono/2019339000)).
[^14]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 375](https://www.gesetze.li/chrono/2025375000).
[^15]: Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2024174000).
[^16]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 ([LGBl. 2019 Nr. 339](https://www.gesetze.li/chrono/2019339000)).
2025-02-01
Gesetz vom 10 — arts. 2, 2, 3 y 6 más
2024-05-01
Gesetz vom 10 — arts. 1, 2, 3 y 5 más
2020-01-01
Gesetz vom 10
Originalfassung Text zu diesem Datum