Änderungshistorie
Gesetz vom 10. November 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (EWR-Zentralverwahrer-Durchführungsgesetz; EWR-ZVDG)
4 Versionen
· 2017-12-22
2026-01-01
Gesetz vom 10 — arts. 2, 2, 4 y 3 más
2025-02-01
Gesetz vom 10 — arts. 2, 2, 3 y 6 más
2024-05-01
Gesetz vom 10 — arts. 1, 2, 3 y 5 más
Änderungen vom 2024-05-01
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**Zweck**
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 [(ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.257.01.0001.01.DEU) in der jeweils geltenden Fassung.
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]
- a) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen und über Zentralverwahrer[^3].
- b) Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen[^4].
2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
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**Zuständige Behörde**
1) Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und diesem Gesetz wahr.
1) Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 und nimmt die ihr nach den genannten Verordnungen und diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.[^6]
2) Im Falle von systemisch bedeutsamen Zentralverwahrern und deren Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme hat die FMA im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben neben der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einschlägiges geltendes nationales Recht anzuwenden. Sie ist erforderlichenfalls berechtigt, Zusammenarbeitsvereinbarungen mit ausländischen Zentralbanken, Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes abzuschliessen.
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**Befugnisse der FMA**
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2022/858 sowie dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.[^7]
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
- a) von den der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen und deren Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von diesen beauftragten Dritten und solchen Personen, die unter Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungs- bzw. Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen anzufordern;
- a) von den den Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2022/858 sowie diesem Gesetz Unterstellten, einschliesslich der bei diesen angestellten Personen und deren Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie von diesen beauftragten Dritten und solchen Personen, die unter Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungs- bzw. Genehmigungspflicht nach den genannten Verordnungen Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug der genannten Verordnungen und dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen anzufordern;[^8]
- b) bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz beaufsichtigter Unternehmen anzufordern;
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- d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
- e) Praktiken, die gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder dieses Gesetz verstossen, zu untersagen und die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu verlangen.
##### Art. 4a [^11]
**Verpflichtung zur externen Revision**
Zentralverwahrer haben ihre internen Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2022/858 durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Art. 123 bis 134 des Bankengesetzes gelten sinngemäss. Die FMA kann die Einzelheiten zur Prüfung in einer Richtlinie festlegen.
- e) Praktiken, die gegen die Verordnungen (EU) Nr. 909/2014 bzw. (EU) 2022/858 oder dieses Gesetz verstossen, zu untersagen und die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes zu verlangen.[^9]
##### Art. 5
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- g) die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken nach Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht erfüllt;
- h) die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken durch benannte Banken nach Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht einhält.
- h) die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken durch benannte Banken nach Art. 59 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht einhält;
- i) ohne besondere Genehmigung eine Tätigkeit nach Art. 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 ausübt oder die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Art. 3 oder 7 der genannten Verordnung nicht erfüllt.[^10]
3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt:
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- c) den Entzug der nach Art. 16 oder 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erteilten Zulassung bzw. Genehmigung nach Art. 20 oder 57 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
- d) die Verhängung des vorübergehenden oder - bei wiederholten schweren Verstössen - dauerhaften Verbots gegen jedes verantwortlich gemachte Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder jede andere verantwortlich gemachte natürliche Person, in dem Institut Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
- d) die Verhängung des vorübergehenden oder - bei wiederholten schweren Verstössen - dauerhaften Verbots gegen jedes verantwortlich gemachte Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder jede andere verantwortlich gemachte natürliche Person, in dem Institut Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
- e) den Entzug der nach Art. 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilten besonderen Genehmigung.[^11]
##### Art. 8
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**Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen**
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Strafen und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 6 und 7 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Sie kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Sie kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:[^12]
- a) laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet würden; oder
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**Inkrafttreten**
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das EWR-Abkommen in Kraft.[^2]
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in das EWR-Abkommen in Kraft.[^13]
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
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[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [37/2017](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=37&buajahr=2017) und [77/2017](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 77&buajahr=2017)
[^2]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 ([LGBl. 2019 Nr. 339](https://www.gesetze.li/chrono/2019339000)).
[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2024174000).
[^3]: Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 [(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.257.01.0001.01.DEU)
[^4]: Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU [(ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2022.151.01.0001.01.DEU)
[^5]: Art. 2a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2024174000).
[^6]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2024174000).
[^7]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2024174000).
[^8]: Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2024174000).
[^9]: Art. 4 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2024174000).
[^10]: Art. 6 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2024174000).
[^11]: Art. 7 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2024174000).
[^12]: Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 174](https://www.gesetze.li/chrono/2024174000).
[^13]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 ([LGBl. 2019 Nr. 339](https://www.gesetze.li/chrono/2019339000)).
2020-01-01
Gesetz vom 10
Originalfassung
Text zu diesem Datum