Änderungshistorie
Verordnung vom 30. Januar 2018 über Massnahmen gegenüber Venezuela
16 Versionen
· 2018-02-01
2026-01-13
Verordnung vom 30
2025-10-01
Verordnung vom 30 — arts. 1, 2, 3 y 9 más
2025-01-14
Verordnung vom 30
2024-05-22
Verordnung vom 30
2023-11-21
Verordnung vom 30
2022-11-17
Verordnung vom 30 — arts. 3, 3, 3
2021-11-27
Verordnung vom 30
2021-03-05
Verordnung vom 30
2020-07-10
Verordnung vom 30 — arts. 3, 3, 3
2019-11-23
Verordnung vom 30 — arts. 3, 3, 3
2019-10-12
Verordnung vom 30 — arts. 3, 3, 3
2019-08-23
Verordnung vom 30 — arts. 6, 8
2018-11-17
Verordnung vom 30 — arts. 3, 3, 3
2018-07-07
Verordnung vom 30 — art. 10
2018-04-14
Verordnung vom 30 — arts. 1, 3, 3 y 13 más
Änderungen vom 2018-04-14
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**Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen**
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:[^1]
- a) in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
- b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
- c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
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**Ein- und Durchreiseverbot**
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.[^2]
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
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**Kontrolle und Vollzug**
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 3a bis 3c. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^6]
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
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**Strafbestimmungen**
1) Wer gegen Art. 1 oder 3 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.
1) Wer gegen Art. 1 oder 3 bis 3c verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^7]
2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
### Anhang
### Anhang 1[^8]
#### Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 3 richten
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**Fürstliche Regierung: gez. *Adrian Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1)
(Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und Art. 3c)
- **A. Natürliche Personen**
- **B. Unternehmen und Organisationen**
(Art. 3a Abs. 2)
- 1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998[^10] (KMV) und nicht von Anhang 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[^11] (GKV) erfasst werden;
- 2 Waffenzielgeräte aller Art, die nicht bereits von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden;
- 3 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt:
- 3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen,
- 3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von angreifenden Personen,
- 3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz,
- 3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und inhaftierten Personen,
- 3.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen,
- 3.6 Bestandteile der unter den Ziff. 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
- 4 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden, wie folgt:
- 4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags,
- 4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung,
- 4.3 andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:
- 4.3.1 Amatol
- 4.3.2 Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
- 4.3.3 Nitroglykol
- 4.3.4 Pentaerythrittetranitrat (PETN)
- 4.3.5 Pikrylchlorid
- 4.3.6 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT);
- 5 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt:
- 5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz,
- 5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde;
- 6 Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür;
- 7 Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten;
- 8 Bandstacheldraht;
- 9 Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Anhang 5 Ziff. 1 GKV erfasst werden;
- 10 Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter;
- 11 Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
(Art. 3b Abs. 1)
- **1. Ausrüstung**
- **2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziff. 1**
- **3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziff. 1**
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
- **4. Ausnahmen**
Ausgenommen von den Ziff. 1 bis 3 ist:
- a) Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
- 1. Barverkauf,
- 2. Versandverkauf,
- 3. elektronische Transaktionen,
- 4. Telefonverkauf; oder
- b) Software, die allgemein zugänglich ist.
...
Art. 3a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten[^13] dieser Verordnung vertraglich vereinbart wurden.
...
[^1]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^2]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
2018-02-02
Verordnung vom 30
Originalfassung
Text zu diesem Datum