Änderungshistorie
Verordnung vom 30. Januar 2018 über Massnahmen gegenüber Venezuela
16 Versionen
· 2018-02-01
2026-01-13
Verordnung vom 30
2025-10-01
Verordnung vom 30 — arts. 1, 2, 3 y 9 más
Änderungen vom 2025-10-01
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# Verordnung vom 30. Januar 2018 über Massnahmen gegenüber Venezuela
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der Beschlüsse (GASP) 2017/2074 und 2018/90 des Rates der Europäischen Union vom 13. November 2017 und 22. Januar 2018 verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses (GASP) 2017/2074 des Rates der Europäischen Union vom 13. November 2017 verordnet die Regierung:[^1]
### I. Zwangsmassnahmen
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**Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen**
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:[^1]
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:[^2]
- a) in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
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2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
3) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:[^3]
- a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
- b) internationale Organisationen;
- c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
- d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
- e) öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten und nicht unter Bst. a bis d fallen;
- f) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
4) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^4]
- a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
- b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
- c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
5) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^5]
6) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^6]
- a) Erfüllung bestehender Verträge;
- b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
- 1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
- 2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.
7) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen zur:[^7]
- a) Vermeidung von Härtefällen;
- b) Erfüllung bestehender Verträge;
- c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
- b) Ausführung von Finanztransaktionen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;
- c) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
- d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
- e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; oder
- e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
- f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^8]
##### Art. 2
**Begriffsbestimmungen**
In dieser Verordnung bedeuten:
**Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^9]**
1) In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
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- d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^10]
##### Art. 3
**Ein- und Durchreiseverbot**
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.[^2]
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.[^11]
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
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3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
##### Art. 3a [^3]
##### Art. 3a[^12]
**Verbot betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression**
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7) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
##### Art. 3b [^4]
##### Art. 3b[^13]
**Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungs- und Abhörzwecken**
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5) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
##### Art. 3c [^5]
##### Art. 3c[^14]
**Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen**
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
- a) von in Anhang 1 aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen;
- b) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von unter Bst. a erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.[^15]
### II. Vollzug und Strafbestimmungen
##### Art. 4
**Kontrolle und Vollzug**
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 3a bis 3c. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^6]
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 und 3a bis 3c. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^16]
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
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4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
##### Art. 5
##### Art. 5[^17]
**Meldepflichten**
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 1 Abs. 5 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
##### Art. 6
**Strafbestimmungen**
1) Wer gegen Art. 1 oder 3 bis 3c verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^7]
1) Wer gegen Art. 1 oder 3 bis 3c verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^18]
2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
### Anhang 1[^8]
### Anhang 1[^19]
#### Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 3 richten
### Anhang 2[^10]
### Anhang 2[^21]
#### Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
### Anhang 3[^13]
### Anhang 3[^24]
#### Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
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- **A. Natürliche Personen**
- **B. Unternehmen und Organisationen** [^9]
- **B. Unternehmen und Organisationen**[^20]
(Art. 3a Abs. 2)
- 1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998[^11] (KMV) und nicht von Anhang 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[^12] (GKV) erfasst werden;
- 1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998[^22] (KMV) und nicht von Anhang 3 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[^23] (GKV) erfasst werden;
- 2 Waffenzielgeräte aller Art, die nicht bereits von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden;
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...
Art. 3a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten[^14] dieser Verordnung vertraglich vereinbart wurden.
Art. 3a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten[^25] dieser Verordnung vertraglich vereinbart wurden.
...
[^1]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^2]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^3]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^4]: Art. 3b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^5]: Art. 3c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^6]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^7]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^8]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2019203000), [LGBl. 2019 Nr. 241](https://www.gesetze.li/chrono/2019241000), [LGBl. 2019 Nr. 283](https://www.gesetze.li/chrono/2019283000), [LGBl. 2020 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2020215000), [LGBl. 2021 Nr. 86](https://www.gesetze.li/chrono/2021086000), [LGBl. 2021 Nr. 367](https://www.gesetze.li/chrono/2021367000), [LGBl. 2022 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2022321000), [LGBl. 2023 Nr. 431](https://www.gesetze.li/chrono/2023431000), [LGBl. 2024 Nr. 204](https://www.gesetze.li/chrono/2024204000) und [LGBl. 2025 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/2025043000).
[^9]: Dieser Abschnitt enthält derzeit keine Einträge.
[^10]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^11]: [SR 514.511](https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified_compilation&classifiedBy=514.511)
[^12]: [SR 946.202.1](https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified_compilation&classifiedBy=946.202.1)
[^13]: Anhang 3 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^14]: Inkrafttreten: 14. April 2018.
[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2025460000).
[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^3]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2025460000).
[^4]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2025460000).
[^5]: Art. 1 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2025460000).
[^6]: Art. 1 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2025460000).
[^7]: Art. 1 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2025460000).
[^8]: Art. 1 Abs. 8 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2025460000).
[^9]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2025460000).
[^10]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2025460000).
[^11]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^12]: Art. 3a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^13]: Art. 3b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^14]: Art. 3c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^15]: Art. 3c Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2025 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2025460000).
[^16]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^17]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 460](https://www.gesetze.li/chrono/2025460000).
[^18]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^19]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 203](https://www.gesetze.li/chrono/2019203000), [LGBl. 2019 Nr. 241](https://www.gesetze.li/chrono/2019241000), [LGBl. 2019 Nr. 283](https://www.gesetze.li/chrono/2019283000), [LGBl. 2020 Nr. 215](https://www.gesetze.li/chrono/2020215000), [LGBl. 2021 Nr. 86](https://www.gesetze.li/chrono/2021086000), [LGBl. 2021 Nr. 367](https://www.gesetze.li/chrono/2021367000), [LGBl. 2022 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2022321000), [LGBl. 2023 Nr. 431](https://www.gesetze.li/chrono/2023431000), [LGBl. 2024 Nr. 204](https://www.gesetze.li/chrono/2024204000) und [LGBl. 2025 Nr. 43](https://www.gesetze.li/chrono/2025043000).
[^20]: Dieser Abschnitt enthält derzeit keine Einträge.
[^21]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^22]: [SR 514.511](https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified_compilation&classifiedBy=514.511)
[^23]: [SR 946.202.1](https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified_compilation&classifiedBy=946.202.1)
[^24]: Anhang 3 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2018066000).
[^25]: Inkrafttreten: 14. April 2018.
2025-01-14
Verordnung vom 30
2024-05-22
Verordnung vom 30
2023-11-21
Verordnung vom 30
2022-11-17
Verordnung vom 30 — arts. 3, 3, 3
2021-11-27
Verordnung vom 30
2021-03-05
Verordnung vom 30
2020-07-10
Verordnung vom 30 — arts. 3, 3, 3
2019-11-23
Verordnung vom 30 — arts. 3, 3, 3
2019-10-12
Verordnung vom 30 — arts. 3, 3, 3
2019-08-23
Verordnung vom 30 — arts. 6, 8
2018-11-17
Verordnung vom 30 — arts. 3, 3, 3
2018-07-07
Verordnung vom 30 — art. 10
2018-04-14
Verordnung vom 30 — arts. 1, 3, 3 y 13 más
2018-02-02
Verordnung vom 30
Originalfassung
Text zu diesem Datum