Freihandelsabkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
3) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 3.1 (Anwendungsbereich) von Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) auf diesen Unterabschnitt fällt es nicht unter "in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten", wenn eine Vertragspartei ihren Finanzdienstleistern gestattet, eine der in Abs. 2 Bst. b oder c genannten Tätigkeiten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Einrichtung oder einem Finanzdienstleister auszuüben.
4) Die Definition von "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" in Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) findet keine Anwendung auf die in diesem Unterabschnitt behandelten Dienstleistungen.
5) Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) findet keine Anwendung auf die in diesem Unterabschnitt behandelten Massnahmen.
Art. 3.45
Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
- a) bezeichnet "Finanzdienstleistung" jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
- i) Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung):
- aa) Lebensversicherungen;
- ab) Nichtlebensversicherungen;
- ii) Rückversicherung und Retrozession;
- iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen;
- iv) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
- v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden;
- vi) Ausreichung von Krediten jeder Art einschliesslich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;
- vii) Finanzleasing;
- viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschliesslich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks, elektronischen Zahlungen und Bankwechseln;
- ix) Bürgschaften und Verpflichtungen;
- x) Geschäfte für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag an Börsen, auf dem Freiverkehrsmarkt oder in sonstiger Form mit Folgendem:
- aa) Geldmarktinstrumente (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten);
- ab) Devisen;
- ac) Derivaten einschliesslich Termingeschäften und Optionen;
- ad) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten einschliesslich Produkten wie Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen;
- ae) begebbaren Wertpapieren; und
- af) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschliesslich ungeprägten Goldes;
- xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschliesslich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;
- xii) Geldmaklergeschäfte;
- xiii) Vermögensverwaltung wie Liquiditätssteuerung oder Portfoliomanagement, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen;
- xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten;
- xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstige einschlägige Software durch Erbringer anderer Finanzdienstleistungen; und
- xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche, in Ziff. v bis xv aufgeführte Tätigkeiten einschliesslich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung in Sachen Übernahme sowie Unternehmensumstrukturierung und -strategie;
- b) bezeichnet "Finanzdienstleister" eine Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen möchte oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist;
- c) bezeichnet "neue Finanzdienstleistungen" eine Finanzdienstleistung, die nicht in der einen Vertragspartei, wohl aber in einer anderen Vertragspartei erbracht wird, und schliesst jede neue Form der Erbringung einer Finanzdienstleistung oder den Vertrieb eines Finanzprodukts ein, das in der Vertragspartei nicht vertrieben wird;
- d) bezeichnet "öffentliche Stelle":
- i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit hoheitlichen Aufgaben oder Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist; oder
- ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solchen Aufgaben nachkommt; und
- e) bezeichnet "Selbstregulierungsorganisationen" nichtstaatliche Stellen einschliesslich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkte, Clearingstellen oder anderen Organisationen oder Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von einer zentralen oder regionalen Regierung übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben.
Art. 3.46
Neue Finanzdienstleistungen
1) Jede Vertragspartei gestattet einem Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei im Einklang mit ihrem Recht, eine neue Finanzdienstleistung zu erbringen, deren Erbringung die Vertragspartei ihren eigenen, vergleichbaren Finanzdienstleistern in vergleichbaren Situationen gestatten würde, sofern dies nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gesetze erfordert.
2) Eine Vertragspartei kann vorschreiben, in welcher institutionellen und rechtlichen Form[^39] die neue Finanzdienstleistung erbracht werden darf, und eine Genehmigung oder deren Erneuerung für die Erbringung der Dienstleistung von der entsprechenden Regulierungsbehörde verlangen. Ist eine solche Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innert einer angemessenen Frist entschieden und die Genehmigung oder deren Erneuerung darf nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden, darunter auch wenn sich diese aufsichtsrechtlichen Gründe aus internationalen Verpflichtungen der Vertragspartei ergeben.
3) Jede Vertragspartei bemüht sich um Zusammenarbeit und den Austausch von Wissen, was Entwicklungen im Bereich Finanzdienstleistungen anbelangt - die finanzielle Integrität, das Wohlergehen und den Schutz der Verbraucher, die finanzielle Eingliederung, Finanzdaten, Wettbewerb und finanzielle Stabilität durch Innovationen im Bereich Finanzdienstleistungen eingeschlossen -, durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und die Erleichterung der grenzüberschreitenden Entwicklung neuer Finanzdienstleistungen.
4) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass keine Bestimmung dieses Artikels einen Finanzdienstleister einer Vertragspartei daran hindert, bei einer anderen Vertragspartei eine Genehmigung für die Erbringung einer nicht im Gebiet irgendeiner Vertragspartei erbrachten Finanzdienstleistung zu beantragen. Dieser Antrag unterliegt dem Recht der Vertragspartei, bei welcher der Antrag eingeht, und zur Klarstellung sei angemerkt, dass derselbe nicht den Abs. 1 bis 2 unterliegt.
Art. 3.47
Finanzinformationen und -daten
1) Keine Vertragspartei schränkt einen Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei bezüglich der Informationsübermittlung oder -verarbeitung, auch mit elektronischen Mitteln, oder der Übertragung von Ausrüstung gemäss diesem Abkommen und geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein, sofern diese Übertragung oder Verarbeitung im Geschäftsverlauf dieses Finanzdienstleisters notwendig ist.
2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass Art. 4.11 Abs. 1 (Grenzüberschreitender Datenverkehr) von Kapitel 4 (Digitaler Handel) für den grenzüberschreitenden Datenverkehr von Finanzdienstleistern gilt.
3) Ungeachtet Abs. 1 dieses Artikels und Art. 4.11 Abs. 1 (Grenzüberschreitender Datenverkehr) von Kapitel 4 (Digitaler Handel), hat jede Vertragspartei das Recht zu verlangen, dass Informationen eines Finanzdienstleisters in der Vertragspartei genutzt, gespeichert oder verarbeitet werden, wenn dieser den Zugriff auf Daten, die für die Zwecke der Finanzregulierung und -aufsicht erforderlich sind, nicht gewährleisten kann. Bevor dem Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei solche Anforderungen betreffend die Nutzung, Speicherung oder Verarbeitung von Finanzinformationen in der Vertragspartei auferlegt werden, bemühen sich die Vertragspartei oder ihre Finanzaufsichtsbehörden, die andere Vertragspartei oder deren Finanzaufsichtsbehörden zu konsultieren und dem Finanzdienstleister, soweit dies machbar ist, angemessen Gelegenheit einzuräumen, jeglichen mangelnden Zugang zu Informationen zu beheben.
4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass keine Bestimmung in diesem Artikel eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen gemäss Art. 4.12 Abs. 2 (Schutz von personenbezogenen Daten und Privatsphäre) von Kapitel 4 (Digitaler Handel) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Art. 3.48
Zahlungsverkehr und Clearing
Unter Bedingungen, bei denen eine Inländerbehandlung gemäss Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) und Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu Zahlungs- und Clearingsystemen, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei.
Art. 3.49
Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan
1) Keine Vertragspartei verlangt von den Finanzdienstleistern einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit als Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, Führungskräfte oder sonstige leitende Angestellte einzustellen.
2) Keine Vertragspartei verlangt, dass mehr als eine Minderheit des Leitungs- bzw. Kontrollorgans der Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, aus Personen besteht, die in dieser Vertragspartei ansässig sind.
3) Dieser Artikel unterliegt den Vorbehalten jeder Vertragspartei wie in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) und Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) dargelegt.
Art. 3.50
Selbstregulierungsorganisationen
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sein müssen oder daran beteiligt sein oder Zugang dazu haben müssen, um Finanzdienstleistungen in der Vertragspartei zu erbringen, oder gewährt sie ein Vorrecht oder einen Vorteil, wenn Finanzdienstleistungen über eine Selbstregulierungsorganisation erbracht werden, so stellt die Vertragspartei sicher, dass diese Selbstregulierungsorganisation den in Art. 3.6 (Marktzugang), Art. 3.7 (Inländerbehandlung) und Art. 3.8 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) sowie Art. 3.14 (Marktzugang), Art. 3.16 (Inländerbehandlung) und Art. 3.17 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) festgelegten Pflichten nachkommt.
Art. 3.51
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen[^40] Massnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschliesslich:
- a) Massnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat;
- b) Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanziellen Verantwortung eines Finanzdienstleisters; oder
- c) Massnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
2) Stehen diese Massnahmen nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
Art. 3.52
Vertrauliche Informationen
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Konten einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Art. 3.53
Internationale Normen
Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass international vereinbarte Normen zur Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung in der Vertragspartei umgesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbarten Normen sind unter anderem die "Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht" des Basler Ausschusses, die Normen und Grundsätze der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher, die "Ziele und Prinzipien der Effektenhandelsaufsicht" der Internationalen Organisation für Effektenhandels- und Börsenaufsichtsbehörden, die "FATF-Empfehlungen" der Financial Action Task Force (Finanzbehördliche Eingreiftruppe für Geldwäsche) sowie die Normen des Globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).
Art. 3.54
Anerkennung von Aufsichtsmassnahmen
1) Eine Vertragspartei darf Aufsichtsmassnahmen einer Nichtvertragspartei in Anwendung der in diesem Unterabschnitt behandelten Massnahmen anerkennen.[^41] Diese Anerkennung darf:
- a) autonom gewährt werden;
- b) durch Harmonisierung oder mit anderen Mitteln zustande kommen; oder
- c) auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit einer Nichtvertragspartei beruhen.
2) Eine Vertragspartei, die Aufsichtsmassnahmen nach Abs. 1 anerkennt, gibt einer anderen Vertragspartei angemessen Gelegenheit darzulegen, dass Umstände vorliegen, denen zufolge es gleichwertige Regulierung, Aufsicht, Umsetzung der Regulierung und, falls zutreffend, Verfahren betreffend den Informationsaustausch zwischen den entsprechenden Vertragsparteien gibt oder gäbe.
3) Erkennt eine Vertragspartei Aufsichtsmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. c an und liegen die in Abs. 2 dargelegten Umstände vor, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessen Gelegenheit, den Beitritt zum Abkommen oder zur Vereinbarung oder ein vergleichbares Abkommen oder eine vergleichbare Vereinbarung auszuhandeln.
Unterabschnitt 3.5.4
Telekommunikationsdienstleistungen
Art. 3.55
Anwendungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei betreffend die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) dieses Kapitels sowie Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) und Unterabschnitt 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung).
2) Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf:
- a) Massnahmen, die Dienstleistungen zur Bereitstellung von Inhalten oder zur Ausübung redaktioneller Kontrolle über Inhalte betreffen, die über Telekommunikationsnetze oder -dienste übertragen werden; oder
- b) Massnahmen, die die Ausstrahlung oder Kabelübertragung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen betreffen, ausser um sicherzustellen, dass ein Dienstleister, der einen Sender oder ein Kabelsystem betreibt, stets über den Zugang zu und die Nutzung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten verfügt.
Art. 3.56
Definitionen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts:
- a) bezeichnet "zugehörige Einrichtungen" die mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind;
- b) bezeichnet "Endnutzer" einen Endverbraucher oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes einschliesslich eines Dienstleisters, der kein Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen ist;
- c) bezeichnet "wesentliche Einrichtungen" Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, die:
- i) ausschliesslich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden; und
- ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können;
- d) bezeichnet "Zusammenschaltung" die Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten genutzt werden, um es den Nutzern eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, unabhängig davon, ob diese Dienste von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden;
- e) bezeichnet "internationaler Mobilfunk-Roamingdienst" einen Mobilfunkdienst, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht wird und der es einem Endnutzer ermöglicht, sein Mobiltelefon oder ein anderes Gerät, mit dem er üblicherweise auf öffentliche Telekommunikationsdienste in einer Vertragspartei zugreift, für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste in einer anderen Vertragspartei zu nutzen;
- f) bezeichnet "Mietleitung" Telekommunikationsdienste oder -einrichtungen einschliesslich virtueller oder immaterieller Natur, die Kapazität für die dedizierte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr festgelegten Punkten reservieren;
- g) bezeichnet "Hauptanbieter" einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an dem relevanten Markt für öffentliche Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann;
- h) bezeichnet "Netzelement" eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschliesslich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden;
- i) bezeichnet "diskriminierungsfrei" eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die in vergleichbaren Situationen anderen Dienstleistern und Nutzern ähnlicher öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste gewährt wird;
- j) bezeichnet "Nummernübertragbarkeit" die Möglichkeit für Endnutzer, die dies beantragen, bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste im Falle eines Festnetzanschlusses am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten;
- k) bezeichnet "öffentliches Telekommunikationsnetz" jedes Telekommunikationsnetz, das der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zwischen Netzabschlusspunkten dient;
- l) bezeichnet "öffentlicher Telekommunikationsdienst" jeden Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird;
- m) bezeichnet "Standardzusammenschaltungsangebot" ein Zusammenschaltungsangebot eines Hauptanbieters, das öffentlich zugänglich gemacht wird, damit Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, die bereit sind, dieses Angebot anzunehmen, auf dieser Grundlage die Zusammenschaltung mit dem Hauptanbieter erwirken können;
- n) bezeichnet "Telekommunikation" die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;
- o) bezeichnet "Telekommunikationsnetz" Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- oder Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen einschliesslich der nicht aktiven Netzelemente, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen;
- p) bezeichnet "Regulierungsbehörde für Telekommunikation" die für die Regulierung der in diesem Unterabschnitt behandelten Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste zuständige(n) Stelle(n);
- q) bezeichnet "Telekommunikationsdienst" eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend aus der Übertragung und dem Empfang von Signalen über Telekommunikationsnetze besteht, einschliesslich solcher, die für den Rundfunk verwendet werden, nicht jedoch eine Dienstleistung, die Inhalte, die über Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste übertragen werden, bereitstellt oder eine redaktionelle Kontrolle über diese Inhalte ausübt;
- r) bezeichnet "Universaldienst" das Mindestangebot an Diensten, das allen Nutzern in einer Vertragspartei zur Verfügung stehen muss; und
- s) bezeichnet "Nutzer" einen Dienstleistungsnutzer oder einen Dienstleistungsanbieter, der ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.
Art. 3.57
Zugang und Nutzung
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfassten Unternehmen oder Dienstleistern einer anderen Vertragspartei Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen, öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, einschliesslich privater Mietleitungen, und deren Nutzung zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt wird. Diese Verpflichtung findet unter anderem Anwendung auf Abs. 2 bis 6.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfassten Unternehmen oder Dienstleistern einer anderen Vertragspartei gestattet wird:
- a) End- oder sonstige Geräte, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschliessen;
- b) private Mietleitungen oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten oder mit Mietleitungen oder Leitungen, die Eigentum eines anderen erfassten Unternehmens oder Dienstleisters sind, zusammenzuschalten; und
- c) Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsdienste erforderlich sind.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Dienstleister einer anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen in der Vertragspartei oder grenzüberschreitend, auch für ihre unternehmensinterne Kommunikation, sowie für den Zugang zu Informationen, die in der Vertragspartei in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.
4) Ungeachtet Abs. 3 darf eine Vertragspartei die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Geheimhaltung der Kommunikation zu gewährleisten, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewandt, dass dies ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um:
- a) die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen; oder
- b) die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste zu schützen.
6) Sofern sie die in Abs. 5 dargelegten Kriterien erfüllen, dürfen die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Folgendes beinhalten:
- a) Beschränkungen betreffend die Weiterveräusserung oder gemeinsame Nutzung dieser Dienste;
- b) Verpflichtung zur Nutzung bestimmter technischer Schnittstellen, einschliesslich Schnittstellenprotokollen, für die Zusammenschaltung mit diesen Netzen und Diensten;
- c) gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Interoperabilität dieser Dienste;
- d) Typgenehmigung der Endgeräte oder sonstigen Ausrüstung, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Voraussetzungen für den Netzanschluss dieser Ausrüstung;
- e) Beschränkungen für die Zusammenschaltung privater Mietleitungen oder im Eigentum befindlicher Leitungen mit diesen Netzen oder Diensten oder mit Mietleitungen oder im Eigentum befindlichen Leitungen eines anderen Dienstleisters; oder
- f) Mitteilung, Eintragung und Zulassung.
Art. 3.58
Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter in der Vertragspartei den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten Zugang zu ihren wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste gewähren, es sei denn, dies ist zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation der Vertragspartei vorgenommenen Marktbewertung nicht erforderlich. Zu den wesentlichen Einrichtungen des Hauptanbieters können unter anderem Netzelemente, Mietleitungsdienste und zugehörige Einrichtungen gehören.
Art. 3.59
Zusammenschaltung
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste das Recht und - auf Ersuchen eines anderen Anbieters öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste - die Verpflichtung hat, über die Zusammenschaltung zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste zu verhandeln.
Art. 3.60
Zusammenschaltung mit Hauptanbietern
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste die Zusammenschaltung in der Vertragspartei wie folgt bereitstellen:
- a) an jedem technisch machbaren Punkt im Netz des Hauptanbieters;
- b) zu diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen, vergleichbaren Dienste oder für vergleichbare Dienste seiner Tochtergesellschaften oder sonstiger verbundener Unternehmen bereitstellt;
- c) zeitnah und zu Bedingungen (einschliesslich technischer Normen und Spezifikationen) und Tarifen, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Machbarkeit transparent, angemessen und hinreichend entbündelt sind, so dass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt; und
- d) auf Anfrage ausser an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in der Vertragspartei gegebenenfalls Folgendes öffentlich zugänglich machen:
- a) ein Standardzusammenschaltungsangebot oder sonstiges Musterzusammenschaltungsangebot, das die im Allgemeinen vom Hauptanbieter angebotenen Tarife und Bedingungen für Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten beinhaltet; oder
- b) die Bedingungen einer gültigen Zusammenschaltungsvereinbarung.
3) Jede Vertragspartei macht die geltenden Verfahren für Verhandlungen über die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter in der Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich.
Art. 3.61
Nummernübertragbarkeit
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zeitnah, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort sowie zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen anbieten.
Art. 3.62
Knappe Ressourcen
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen einschliesslich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran in offener, objektiver, termingerechter, transparenter, diskriminierungsfreier und verhältnismässiger Weise sowie unter Berücksichtigung von Zielen von allgemeinem Interesse einschliesslich der Förderung des Wettbewerbs erfolgen. Die Verfahren sowie die mit den Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen und Verpflichtungen müssen auf objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und verhältnismässigen Kriterien beruhen.
2) Jede Vertragspartei macht Angaben zur aktuellen Nutzung zugewiesener Frequenzbänder der Öffentlichkeit zugänglich. Die genaue Ausweisung der bestimmten staatlichen Nutzungen vorbehaltenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
3) Jede Vertragspartei darf sich bei der Zuweisung von Frequenzen für kommerzielle Zwecke auf marktorientierte Ansätze, beispielweise Versteigerungsverfahren, stützen.
4) Massnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Frequenzen und zur Verwaltung von Frequenzen sind nicht per se mit Art. 3.6 (Marktzugang) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) und Art. 3.14 (Marktzugang) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) unvereinbar. Dementsprechend behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, Massnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Anzahl der Anbieter von Telekommunikationsdiensten führen können, vorausgesetzt, dass dies in einer Weise geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Dies umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.
Art. 3.63
Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
1) Jede Vertragspartei führt geeignete Massnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.
2) Zu den in Abs. 1 genannten, wettbewerbswidrigen Praktiken gehören insbesondere:
- a) die wettbewerbswidrige Quersubventionierung;
- b) die Nutzung der von Mitbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt; und
- c) die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.
Art. 3.64
Behandlung seitens der Hauptanbieter
Jede Vertragspartei stattet ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation mit der Befugnis aus, gegebenenfalls zu verlangen, dass Hauptanbieter in der Vertragspartei Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Hauptanbieter in vergleichbaren Situationen ihren Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen zuteilwerden lassen in Bezug auf:
- a) die Verfügbarkeit, Bereitstellung, Tarife oder Qualität vergleichbarer Telekommunikationsdienste; sowie
- b) die Verfügbarkeit technischer Schnittstellen, die für die Zusammenschaltung erforderlich sind.
Art. 3.65
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsgeräten und Telekommunikationsdiensten ist. Um die Unabhängigkeit und Objektivität der Regulierungsbehörden für Telekommunikation zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation keine finanzielle Beteiligung an einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsgeräte hält beziehungsweise keine operative Rolle oder Führungsverantwortung bei einem solchen Anbieter innehat. Eine Vertragspartei, die weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ist oder die Kontrolle über diese behält, stellt eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder eine sonstige zuständige Behörde Entscheidungen erlässt und Verfahren anwendet, die in Bezug auf alle Marktteilnehmer unparteiisch sind.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation unabhängig handelt und bei der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen bezüglich der mit den Anbietern von Telekommunikationsdiensten dieser Vertragspartei verbundenen Verpflichtungen keine Weisungen von anderen Stellen einholt oder diese entgegennimmt.[^42]
4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation über die Regelungsbefugnis sowie über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Befugnis ist transparent und zeitnah auszuüben.
5) Jede Vertragspartei stattet ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation mit der Befugnis aus, sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ihr auf Anfrage umgehend alle Informationen - auch über finanzielle Aspekte - zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation ihren Aufgaben gemäss diesem Unterabschnitt nachkommen kann. Die angeforderten Informationen sind den Vertraulichkeitsbestimmungen entsprechend zu behandeln.
6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation der betreffenden Vertragspartei betroffen ist, das Recht hat, bei einer von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und anderen betroffenen Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation wirksam, sofern nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei einstweilige Massnahmen erlassen werden.
7) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass:
- a) ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation unter anderem jährlich über die Lage des Marktes für elektronische Kommunikation, die von ihr getroffenen Entscheidungen, ihre personellen und finanziellen Ressourcen und die Verteilung dieser Ressourcen sowie ihre künftigen Pläne Bericht erstattet; und
- b) der in Bst. a genannte Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Art. 3.66
Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -diensten
1) Jede Vertragspartei gestattet die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ohne eine vorherige förmliche Genehmigung.
2) Jede Vertragspartei macht alle Kriterien, geltenden Verfahren und Bedingungen, denen zufolge Anbietern die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten gestattet ist, öffentlich zugänglich.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass:
- a) alle Genehmigungskriterien und geltenden Verfahren so einfach wie möglich, objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismässig sind; und
- b) alle Verpflichtungen und Bedingungen, die einer Genehmigung auferlegt oder mit ihr verbunden sind, diskriminierungsfrei, transparent, verhältnismässig und auf die bereitgestellten Dienste oder Netze bezogen sind.
4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller für eine Genehmigung schriftlich die Gründe für die Verweigerung oder den Widerruf einer Genehmigung oder die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen erhält. In solchen Fällen hat der Antragsteller das Recht, bei einer Beschwerdeinstanz Beschwerde einzulegen.
5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungsgebühren, die den Anbietern auferlegt werden, objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und den Verwaltungskosten angemessen sind, die vernünftigerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen anfallen. Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen sowie keine Pflichtbeiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
Art. 3.67
Transparenz
Soweit dies nicht bereits in diesem Abkommen vorgesehen ist, macht jede Vertragspartei, soweit vorhanden, jeweils Folgendes öffentlich zugänglich:
- a) die Aufgaben ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation in leicht zugänglicher und klarer Form;
- b) die von ihr in Bezug auf öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste eingeführten oder aufrechterhaltenen Massnahmen einschliesslich:
- i) Vorschriften ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation, zusammen mit der Grundlage dieser Vorschriften;
- ii) Tarife und sonstige Bedingungen der Dienste, sofern diese nicht anderweitig in ihren Gesetzen, Vorschriften und Beschlüssen ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgesehen sind;
- iii) Spezifikationen technischer Schnittstellen;
- iv) Bedingungen für den Anschluss von Endgeräten oder sonstiger Ausrüstung an die öffentlichen Telekommunikationsnetze; und
- v) Mitteilungs-, Genehmigungs-, Eintragungs- oder Zulassungserfordernisse; und
- c) Informationen zu den Stellen, die für die Erarbeitung, Änderung und Einführung von Massnahmen im Zusammenhang mit Normen zuständig sind.
Art. 3.68
Universaldienstverpflichtung
1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art von Universaldienstverpflichtung zu definieren, die sie aufrechterhalten möchte.
2) Jede Vertragspartei verwaltet jede von ihr aufrechterhaltene Universaldienstverpflichtung transparent, diskriminierungsfrei und wettbewerbsneutral. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Universaldienstverpflichtung nicht belastender ist als für die Art des von ihr festgelegten Universaldienstes erforderlich. Universaldienstverpflichtungen, die diesen Grundsätzen zufolge definiert werden, gelten nicht per se als wettbewerbswidrig.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Benennung von Universaldienstanbietern allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste offenstehen. Eine solche Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens.
4) Beschliesst eine Vertragspartei, einen Universaldienstanbieter zu entschädigen, so stellt sie sicher, dass diese Entschädigung den unmittelbar der Universaldienstverpflichtung zurechenbaren Bedarf nicht übersteigt, der mithilfe eines Wettbewerbsprozesses oder einer Ermittlung der Nettokosten ermittelt wird.
Art. 3.69
Internationales Mobilfunk-Roaming[^43]
1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste für die Verbesserung des Verbraucherwohls und die Förderung der Ausweitung des Handels zwischen den Vertragsparteien an.
2) Im Hinblick auf die Erleichterung von aufschlagsfreiem, internationalem Mobilfunk-Roaming für Endnutzer jeder Vertragspartei entsprechen die Höchstsätze, die ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einer Vertragspartei gegenüber einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einer anderen Vertragspartei für die Bereitstellung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste auf dem Grosshandelsmarkt erheben darf (IMRS-Tarife), den in Anhang XX angegebenen IMRS-Tarifen.
3) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen spricht innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung für den Gemischten Ausschuss betreffend die Einführung der IMRS-Tarife durch eine Änderung von Anhang XX aus, die der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen für angemessen hält, vorausgesetzt, diese Tarife:
- a) sind angemessen und gegenseitig; und
- b) beruhen auf den Kosten der Anbieter einer Vertragspartei für die Erbringung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste auf dem Grosshandelsmarkt für die Anbieter der anderen Vertragsparteien, welche einen angemessenen Gewinn beinhalten dürfen.
4) Bei seiner Empfehlung berücksichtigt der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen
- a) die entsprechenden internationalen Vorgaben,
- b) darf sich mit jeglichem Mittel, das er für angebracht hält, mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation jeder Vertragspartei beraten und
- c) seine eigenen Verfahrensregeln für die Festsetzung der IMRS-Tarife verabschieden.
5) Sofern er nicht etwas anderes beschliesst, überprüft der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen die IMRS-Tarife in Anhang XX alle zwei Jahre, um zu ermitteln, ob diese Tarife noch angemessen sind. Die Überprüfung berücksichtigt unter anderem Umsetzung und Auswirkungen der IMRS-Tarife, insbesondere für Verbraucher und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste jeder Vertragspartei, sowie die Auffassung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation jeder Vertragspartei. Nach einer Überprüfung kann der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dem Gemischten Ausschuss gemäss Abs. 3 und 4 empfehlen, die IMRS-Tarife abzuändern.
6) Jede Vertragspartei überwacht die Endnutzertarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste, die von den Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste in der Vertragspartei angeboten werden, und darf die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält, um das aufschlagsfreie internationale Mobilfunk-Roaming für Endnutzer der Vertragspartei beim Roaming in einer anderen Vertragspartei zu erleichtern.
7) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel:
- a) einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einer Vertragspartei nicht daran hindert, eine Regelung der angemessenen Nutzung für die Erbringung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste auf Endnutzer anzuwenden; oder
- b) eine Vertragspartei nicht daran hindert, Massnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die dauerhaftes internationales Mobilfunk-Roaming untersagen.
8) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen überprüft die Umsetzung und Funktionsweise dieses Artikels innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Art. 3.70
Streitbeilegung
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation bei einem Streitfall zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Unterabschnitt ergeben, und auf Ersuchen eines am Streitfall beteiligten Anbieters innert der für die Streitbeilegung vorgeschriebenen Frist gemäss dem Recht der Vertragspartei einen verbindlichen Entscheid erlässt.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation, falls diese es nach einem Ersuchen zur Streitbelegung ablehnt, Schritte einzuleiten, auf Antrag innert einer angemessenen Frist eine schriftliche Begründung ihres Entscheids vorlegt.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein von ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation erlassener Entscheid unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die am Streitfall beteiligten Anbieter:
- a) eine ausführliche Erläuterung der Gründe erhalten, auf denen der Entscheid beruht; und
- b) Beschwerde gegen den Entscheid gemäss Art. 3.65 Abs. 6 (Regulierungsbehörde für Telekommunikation) einlegen können.
5) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die in Abs. 1 und 2 festgelegten Verfahren einen an einem Streitfall beteiligten Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten nicht daran hindern, Klage vor Gericht zu erheben.
Art. 3.71
Vertraulichkeit
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die im Rahmen der Verhandlungen über Vereinbarungen gemäss Art. 3.57 (Zugang und Nutzung), Art. 3.58 (Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter), Art. 3.59 (Zusammenschaltung) und Art. 3.60 (Zusammenschaltung mit Hauptanbietern) Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, diese Informationen ausschliesslich für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.
2) Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem Recht die Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit zusammenhängenden Verkehrsdaten, die bei der Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlicher Telekommunikationsdienste übermittelt werden, mit der Massgabe, dass die zu diesem Zweck angewandten Massnahmen kein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen.
Unterabschnitt 3.5.5
Internationale Seeverkehrsdienstleistungen
Art. 3.72
Anwendungsbereich und Definitionen
1) Dieser Unterabschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen betreffen, zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 dieses Kapitels (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt von natürlichen Personen zu Geschäftszwecken) sowie Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) und Unterabschnitt 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung) dieses Abschnitts.
2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) dieses Abschnitts sowie Abschnitt 3.1 bis 3.4 dieses Kapitels (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt von natürlichen Personen zu Geschäftszwecken):
- a) bezeichnet "Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern" die Lagerung, die Be- oder Entladung oder Reparatur von Containern sowie die Bereitstellung von Containern für die Versendung, im Hafengebiet oder im Binnenland;
- b) bezeichnet "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung" die Erfüllung der Zollformalitäten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen die Haupttätigkeit des Dienstleisters sind oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
- c) bezeichnet "Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder multimodalen Verkehr" die Beförderung von internationaler Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird;
- d) bezeichnet "Feeder-Dienstleistungen" die Vor- und Weiterbeförderung auf dem Seeweg von internationalem Frachtgut einschliesslich Container, Stückgut und trockenem oder flüssigem Massengut, zwischen Häfen in einer Vertragspartei, sofern dieses internationale Frachtgut "unterwegs" ist, d.h. an einen Bestimmungsort ausserhalb dieser Vertragspartei gerichtet ist oder von einem Verschiffungshafen ausserhalb dieser Vertragspartei kommt;
- e) bezeichnet "internationales Frachtgut" Fracht, die zwischen einem Hafen einer Vertragspartei und einem Hafen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei befördert wird;
- f) bezeichnet "Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr" die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Passagieren oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei einschliesslich des Abschlusses von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier, jedoch nicht das Recht, diese sonstigen Verkehrsdienstleistungen anzubieten;
- g) bezeichnet "Schiffsagenturdienste" die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
- i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Schifffahrtslinien oder Reedereien, Erwerb und Weiterveräusserung erforderlicher, damit verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; sowie
- ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Schifffahrtslinien oder Reedereien im Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die Übernahme von Frachtgut, falls erforderlich;
- h) bezeichnet "Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr" Seefrachtumschlag, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste, Seeverkehrsspedition und Lagerdienstleistungen;
- i) bezeichnet "Seefrachtumschlag" Tätigkeiten von Stauereien einschliesslich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung:
- i) des Ladens/Löschens von Schiffen;
- ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut; und
- iii) der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen;
- j) bezeichnet "Speditionsdienstleistungen im Seeverkehr" die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeiten im Namen des Versenders durch die Organisation von Verkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, die Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;
- k) bezeichnet "Hafendienste" Dienstleistungen, die innerhalb eines Seehafengebiets oder auf dem Wasserstrassenzugang zu diesem Gebiet vom Leitungsorgan eines Hafens, seinen Unterauftragnehmern oder anderen Dienstleistern zur Unterstützung der Beförderung von Fracht oder Passagieren erbracht werden; und
- l) bezeichnet "Lagerdienstleistungen" die Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen, die Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen und sonstige Lagerdienstleistungen.
Art. 3.73
Verpflichtungen
1) Unbeschadet nichtkonformer Massnahmen oder anderer, in Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) und Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) genannter Massnahmen setzt jede Vertragspartei den Grundsatz des unbeschränkten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -gewerben auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis um, indem:
- a) für Schiffe, die unter der Flagge einer anderen Vertragspartei fahren oder von Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei betrieben werden, eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen einer Nichtvertragspartei gewährt wird, unter anderem in Bezug auf:
- i) den Zugang zu den Häfen;
- ii) die Nutzung der Hafeninfrastruktur;
- iii) die Nutzung von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr; und
- iv) Zolleinrichtungen und die Zuweisung von Liegeplätzen sowie Lade- und Löscheinrichtungen;
einschliesslich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben;
- b) die folgenden Hafendienste für Anbieter von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei zu Bedingungen bereitgestellt werden, die sowohl angemessen als auch nicht weniger günstig sind als die für ihre eigenen Dienstleister oder Schiffe oder für Schiffe oder Dienstleister einer Nichtvertragspartei geltenden Bedingungen (einschliesslich Gebühren und Abgaben, Spezifikationen und Qualität der zu erbringenden Dienstleistung): Lotsendienstleistungen, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Notreparatureinrichtungen, Ankerplätze, Liegeplätze, An- und Ablegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschliesslich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung;
- c) Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei gestattet wird, eigene oder gemietete Leercontainer, die nicht als Fracht gegen Bezahlung befördert werden, zwischen den Häfen dieser Vertragspartei umzupositionieren; und
- d) Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei gestattet wird, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.
2) In Anwendung des in Abs. 1 genannten Grundsatzes:
- a) darf eine Vertragspartei in künftige Abkommen mit Nichtvertragsparteien in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen einschliesslich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und beendet solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehende Ladungsanteilvereinbarungen innert einer angemessenen Frist;
- b) darf eine Vertragspartei keine Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, nach denen die Gesamtheit oder ein Teil des internationalen Frachtguts ausschliesslich von Wasserfahrzeugen befördert werden darf, die bei dieser Vertragspartei registriert sind oder Eigentum von natürlichen Personen dieser Vertragspartei sind oder unter deren Kontrolle stehen;
- c) darf eine Vertragspartei keine unilateralen Massnahmen oder administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse einführen, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und diese Vertragspartei beseitigt alle derartigen Massnahmen oder administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, falls diese bereits bestehen sollten; oder
- d) darf eine Vertragspartei Anbieter von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei nicht daran hindern, Direktverträge mit anderen Verkehrsdienstleistern im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr einzugehen.
Unterabschnitt 3.5.6
Rechtsdienstleistungen
Art. 3.74
Anwendungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen durch einen Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei betreffen, zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 dieses Kapitels (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) und Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) und 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung) dieses Abschnitts.
2) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss diesem Abkommen, auch in Bezug auf nichtkonforme Massnahmen.[^44]
Art. 3.75
Definitionen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts:
- a) bezeichnet "CPC" die (vorläufige) Zentrale Güterklassifikation (Statistical Papers Series M Nr. 77, Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991);
- b) bezeichnet "bestimmte Rechtsdienstleistungen" Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht des Herkunftsstaats und das Völkerrecht;
- c) bezeichnet "Herkunftsstaat" die Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) der Vertragspartei, in der ein Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats erworben hat;
- d) bezeichnet "Rechtsordnung des Herkunftsstaats" das Recht des Herkunftsstaats des Rechtsanwalts;
- e) bezeichnet "Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats" die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle aufgeführte Berufsbezeichnung, die ein Rechtsanwalt in der Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) der entsprechenden, in der ersten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Vertragspartei erworben hat und die ihn zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in dieser Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) berechtigt:
- f) bezeichnet "Rechtsanwalt" eine natürliche Person einer Vertragspartei, die in einer Vertragspartei befugt ist, unter einer Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats Rechtsdienstleistungen zu erbringen;
- g) bezeichnet "Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei":
- i) wenn es sich bei der "anderen Vertragspartei" um Island, Liechtenstein oder Norwegen handelt, einen Rechtsanwalt, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in Island, Liechtenstein oder Norwegen erworben hat;
- ii) wenn es sich bei der "anderen Vertragspartei" um das Vereinigte Königreich handelt, einen Rechtsanwalt, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem beliebigen Teil der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs erworben hat;
- h) bezeichnet "Rechtsdienstleistungen" dasselbe wie in der CPC 861, jedoch nicht:
- i) die rechtliche Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und anderen ordnungsgemäss eingerichteten offiziellen Spruchkörpern einer Vertragspartei; und
- ii) Rechtsberatungs- und rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienstleistungen, die im Gebiet einer Vertragspartei nur von mit öffentlichen Aufgaben betrauten Angehörigen von Rechtsberufen wie Notaren erbracht werden können, und Dienstleistungen, die von Gerichtsvollziehern erbracht werden.
Art. 3.76
Verpflichtungen
1) Eine Vertragspartei gestattet einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei, bestimmte Rechtsdienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu erbringen, und erlegt der Erbringung solcher Dienstleistungen keine unverhältnismässig komplexen oder belastenden Verwaltungs- oder Regulierungsvorschriften auf.
2) Abs. 3 gilt für die Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen gemäss Abs. 1 durch:
- a) grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel; oder
- b) Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei.
3) Eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) führt keine Massnahmen ein bzw. erhält keine Massnahmen aufrecht, die erfordern, dass ein Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei als Voraussetzung dafür, dass er bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen darf:
- a) sich bei der entsprechenden zuständigen Behörde oder Berufskammer registrieren muss, die für die Regulierung von Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat verantwortlich ist; oder
- b) Mitglied einer Berufsvereinigung im Aufnahmestaat sein muss.
4) Verlangt eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) von einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei die Registrierung bei einer zuständigen Behörde oder Berufskammer, die für die Regulierung von Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat verantwortlich ist, als Voraussetzung dafür, dass dieser Rechtsanwalt unter anderen als den in Abs. 2 genannten Umständen bestimmte Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat erbringen darf, so dürfen die Anforderungen oder Verfahren für diese Registrierung nicht:
- a) weniger günstig sein als die, die für eine natürliche Person gelten, die im Gebiet des Aufnahmestaats Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht einer Nichtvertragspartei oder das Völkerrecht unter ihrer Berufsbezeichnung der Nichtvertragspartei erbringt; und
- b) einem Erfordernis der Requalifizierung oder der Zulassung zur Anwaltschaft des Aufnahmestaates entsprechen oder gleichwertig sein.
5) Eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) gestattet einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, im Gebiet des Aufnahmestaates eine Zweigniederlassung zu errichten, über die bestimmte Rechtsdienstleistungen gemäss Abs. 1 erbracht werden, und zwar in entsprechend und vorbehaltlich der in Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) dieses Kapitels festgelegten Bedingungen.
Art. 3.77
Nichtkonforme Massnahmen
1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden keine Anwendung auf:
- a) bestehende, von einer Vertragspartei aufrechterhaltene, nichtkonforme Massnahmen auf der Ebene:
- i) der Zentralregierung, wie von dieser Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt;
- ii) einer regionalen Regierung, wie von dieser Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVI (Bestehende Massnahmen) dargelegt; oder
- iii) einer lokalen Regierung;
- b) die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Massnahme nach Bst. a; oder
- c) eine Änderung einer unter Bst. a genannten, nichtkonformen Massnahme, soweit dadurch die Konformität der Massnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit den Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht beeinträchtigt wird.
2) Die Bestimmungen in diesem Unterabschnitt finden keine Anwendung auf Massnahmen einer Vertragspartei, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen Sektor, Teilsektor oder eine Tätigkeit im Einklang stehen, wie von der betreffenden Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang XVII (Zukünftige Massnahmen) dargelegt.
3) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet Anhang XIX (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler).
Kapitel 4
Digitaler Handel
Art. 4.1
Ziele
1) Die Vertragsparteien erkennen das Wirtschaftswachstum und die Möglichkeiten durch den digitalen Handel an, ebenso wie die Bedeutung der Schaffung oder Beibehaltung von Rahmenbedingungen, die das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Handel fördern und unnötige Hemmnisse für seine Nutzung und Entwicklung abwenden.
2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Prinzips der technologischen Neutralität beim digitalen Handel an.
Art. 4.2
Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
- a) bezeichnet "Rechenanlagen" einen Rechenserver oder ein Speichergerät für die Informationsverarbeitung oder Informationsspeicherung zur gewerblichen Nutzung;
- b) bezeichnet "elektronische Authentifizierung" ein elektronisches Verfahren, wodurch bestätigt werden kann:
- i) die elektronische Identifizierung einer Person; oder
- ii) die Herkunft und Integrität von Daten in elektronischer Form;
- c) bezeichnet "Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben" einen Dienst, der die elektronische Übermittlung von Daten zwischen Personen ermöglicht und einen Nachweis für die Bearbeitung der übermittelten Daten liefert, einschliesslich eines Nachweises für die Absendung und den Empfang der Daten, und der die übertragenen Daten vor den Risiken des Verlusts, Diebstahls, Schadens oder unbefugter Veränderungen schützt;
- d) bezeichnet "elektronisches Siegel" von einer juristischen Person verwendete Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder damit logisch verknüpft sind, um deren Herkunft und Integrität zu gewährleisten;
- e) bezeichnet "elektronische Signatur" Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder damit logisch verknüpft sind, die:
- i) von einer natürlichen Person verwendet werden, um den Daten in elektronischer Form, auf die sie sich beziehen, zuzustimmen;
- ii) mit den Daten in elektronischer Form, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass jede spätere Änderung der Daten erkennbar ist;
- f) bezeichnet "elektronischer Zeitstempel" Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form an einen bestimmten Zeitpunkt binden und damit nachweisen, dass die letztgenannten Daten zu diesem Zeitpunkt existierten;
- g) bezeichnet "elektronischer Vertrauensdienst" einen elektronischen Dienst, bestehend aus:
- i) der Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, elektronischen Zeitstempeln, elektronischen Vertrauensdiensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten;
- ii) der Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Webseiten-Authentifizierung; oder
- iii) der Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten;
- h) bezeichnet "neue Technologie" eine innovative Grundlagentechnologie, deren Anwendung potenziell über ein breites Spektrum bestehender und künftiger Branchen hinweg bedeutend ist, einschliesslich:
- i) künstliche Intelligenz;
- ii) DLT-Datenbanken;
- iii) Quantentechnologien;
- iv) immersive Technologien; und
- v) das Internet der Dinge;
- i) bezeichnet "Endverbraucher" eine natürliche oder juristische Person, soweit dies nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei vorgesehen ist, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst als Verbraucher oder für Handels-, Geschäfts- oder berufliche Zwecke nutzt oder beantragt;
- j) bezeichnet "staatliche Daten" Daten, die sich im Besitz von staatlichen Stellen auf allen Ebenen und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der Befugnisse, die ihnen von den Behörden aller Ebenen übertragen wurden, befinden oder von ihnen gehalten werden;
- k) bezeichnet "juristische Person" eine ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig nach geltendem Recht organisierte Körperschaft, gewinnorientiert oder anderer Art, im Privatbesitz oder Staatsbesitz, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Treuhandgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Verbände;
- l) bezeichnet "Massnahmen einer Vertragspartei" Massnahmen, die eingeführt oder aufrechterhalten werden von:
- i) zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden; und
- ii) nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der Vollmachten, die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden an sie delegiert wurden;
- m) bezeichnet "Person" eine natürliche oder juristische Person;
- n) bezeichnet "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person;
- o) bezeichnet "öffentlicher Telekommunikationsdienst" jeden der breiten Öffentlichkeit angebotenen Telekommunikationsdienst; und
- p) bezeichnet "unerwünschte kommerzielle elektronische Nachricht" [SPAM] eine elektronische Nachricht,[^45] die zu Vertriebs- oder Marketingzwecken ohne Zustimmung oder trotz der ausdrücklichen Ablehnung des Empfängers über einen öffentlichen Telekommunikationsdienst direkt an einen Endnutzer versandt wird.
Art. 4.3
Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Massnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den Handel auf elektronischem Wege auswirken.
2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
- a) audiovisuelle Dienstleistungen;
- b) Glücksspielangebote;
- c) das öffentliche Beschaffungswesen, mit Ausnahme von Art. 4.5 (Elektronische Verträge) und Art. 4.6 (Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste); und
- d) mit Ausnahme von Art. 4.14 (Offene staatliche Daten) auf Informationen, die von einer oder für eine Vertragspartei gespeichert sind oder verarbeitet werden oder für diese Information betreffende Massnahmen einer Vertragspartei, einschliesslich Massnahmen betreffend ihre Erfassung.
Art. 4.4 [^46]
Zölle
1) Eine Vertragspartei erhebt keine Zölle auf elektronische Übermittlungen, einschliesslich elektronisch übermittelte Inhalte, zwischen einer Person einer Vertragspartei und einer Person einer anderen Vertragspartei.
2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Abs. 1 keine Vertragspartei daran hindert, innerstaatliche Steuern, Gebühren oder sonstige Entgelte für elektronische Übermittlungen zu erheben, sofern diese Steuern, Gebühren oder Entgelte auf eine mit diesem Abkommen vereinbare Weise erhoben werden.
Art. 4.5
Elektronische Verträge
Sofern nicht nach ihrem Recht anders vorgesehen, hat eine Vertragspartei keine Massnahmen zu ergreifen oder beizubehalten, welche:
- a) die Rechtswirksamkeit, Durchsetzbarkeit oder Gültigkeit eines elektronischen Vertrages lediglich deshalb ausser Kraft setzen, weil dieser Vertrag mit elektronischen Mitteln erstellt wurde; oder
- b) andere Hindernisse für die Nutzung elektronischer Verträge schaffen.
Art. 4.6
Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste
1) Eine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels oder eines elektronischen Zeitstempels, von Authentifizierungsdaten aus einer elektronischen Authentifizierung oder von Daten, die unter Verwendung eines elektronischen registrierten Zustelldienstes gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen.
2) Eine Vertragspartei darf keine Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden, dass:
- a) den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen; oder
- b) verhindert wird, dass die Beteiligten an einer elektronischen Transaktion den Justiz- und Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.
3) Ungeachtet Abs. 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des elektronischen Vertrauensdienstes von einer nach ihren Rechtsgrundlagen akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.
4) Im Einklang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen fördern die Vertragsparteien die Nutzung kompatibler elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung und die gegenseitige Anerkennung elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung, die von einem anerkannten Anbieter elektronischer Vertrauensdienste erstellt werden.
Art. 4.7 [^47]
Papierloser Handel
1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen in Art. 2.53 (Daten, Dokumentation und Automation) von Abschnitt 2.4 (Erleichterung von Zoll und Handel).
2) Die Vertragsparteien unterstützen ihre zuständigen Behörden und andere relevante Stellen bei der Zusammenarbeit in Fragen des papierlosen Handels, wie der Standardisierung von Dokumenten zur Abwicklung des Handels.
3) Bei der Entwicklung von Initiativen zur Nutzung des papierlosen Handels sind die Vertragsparteien bestrebt, die Grundsätze und Richtlinien relevanter internationaler Gremien zu berücksichtigen.
Art. 4.8
Online-Verbraucherschutz
1) Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen, die zum Vertrauen der Online-Verbraucher beitragen, oder erhält sie aufrecht, einschliesslich Rechtsgrundlagen, die unfaire, irreführende, betrügerische und täuschende kommerzielle Praktiken verbieten, welche die Verbraucher schädigen oder schädigen könnten.
2) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen nationalen Verbraucherschutzorganisationen oder anderen relevanten Gremien bei Massnahmen betreffend den digitalen Handel zwischen den Vertragsparteien zwecks Stärkung des Verbraucherwohls ist.
Art. 4.9
Unerbetene kommerzielle elektronische Nachrichten
1) Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen betreffend unerbetene kommerzielle elektronische Nachrichten oder erhält sie aufrecht, um:
- a) die Anbieter unerbetener kommerzieller elektronischer Nachrichten aufzufordern, den Empfängern die Möglichkeit zur Verhinderung des fortlaufenden Empfangs dieser Nachrichten zu erleichtern; oder
- b) die Zustimmung der Empfänger zum Erhalt von kommerziellen elektronischen Nachrichten anzufordern, wie in ihren Rechtsgrundlagen vorgesehen.
2) Jede Vertragspartei fordert die Anbieter von unerbetenen kommerziellen elektronischen Nachrichten auf, zu gewährleisten, dass diese Nachrichten als solche klar erkennbar sind, eindeutig offenzulegen, für wen sie erfolgen, und dass sie die notwendigen Informationen enthalten, um Endverbrauchern jederzeit die unentgeltliche Abmeldung zu ermöglichen.
3) Jede Vertragspartei sieht den Regress gegen Anbieter von unerbetenen kommerziellen elektronischen Nachrichten vor, welche die gemäss Abs. 1 und 2 ergriffenen oder aufrechterhaltenen Massnahmen nicht anwenden.
Art. 4.10
Quellcode
1) Eine Vertragspartei verlangt nicht die Übertragung der oder den Zugriff auf den Quellcode von Software, die einer Person auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei gehört, als Bedingung für Einfuhr, Vertrieb, Verkauf oder Nutzung dieser Software oder eines Produkts, dass diese Software enthält, auf dem Gebiet jener Vertragspartei.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die freiwillige Übertragung oder die Gewährung des Zugangs zum Quellcode von Software einer Person der anderen Vertragspartei:
- a) mit Open-Source-Lizenzen, wie im Kontext der Open-Source-Kodierung; oder
- b) auf kommerzieller Basis, wie im Kontext eines frei ausgehandelten Vertrages.
3) Nichts in diesem Artikel schliesst aus, dass eine Regulierungsbehörde oder Justizbehörde einer Vertragspartei oder eine Vertragspartei im Hinblick auf eine Konformitätsbewertungsstelle eine Person einer anderen Vertragspartei auffordert:
- a) den Quellcode von Software für eine Ermittlung, Überprüfung, Untersuchung, Vollstreckungshandlung oder ein Gerichtsverfahren zu sichern oder bereitzustellen,[^48] oder für die Überwachung der Befolgung von Verhaltenskodizes und anderen Standards, vorbehaltlich der Absicherung gegen eine unbefugte Offenlegung; und
- b) den Quellcode einer Software zwecks Auferlegung und Durchsetzung einer Abhilfe, die im Einklang mit dem Recht einer Vertragspartei infolge einer Ermittlung, Überprüfung, Untersuchung, Vollstreckungshandlung oder eines Gerichtsverfahrens gewährt wurde, zu übertragen oder Zugriff darauf zu gewähren.
Art. 4.11
Grenzüberschreitender Datenverkehr
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu gewährleisten, um den Handel in der digitalen Wirtschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenverkehr zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese:
- a) die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen in dieser Vertragspartei für die Verarbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die in dieser Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind;
- b) die Datenlokalisierung in der Vertragspartei für die Speicherung oder Verarbeitung vorschreibt;
- c) die Speicherung oder Verarbeitung von Daten in einer anderen Vertragspartei verbietet; oder
- d) die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen in den Vertragsparteien oder von Lokalisierungsanforderungen in den Vertragsparteien abhängig macht.
2) Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieser Bestimmung fortlaufend und bewerten ihr Funktionieren innert 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Liste der in Abs. 1 aufgeführten Beschränkungen überprüfen. Ein solches Ersuchen ist wohlwollend zu prüfen.
Art. 4.12
Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Einzelpersonen ein Recht auf den Schutz von personenbezogenen Daten und ihrer Privatsphäre haben und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen.
2) Nichts in diesem Abkommen hindert eine Vertragspartei daran, Massnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten und der Privatsphäre zu erlassen oder beizubehalten, auch im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr, sofern die Rechtsordnung der Vertragspartei Instrumente vorsieht, die Übermittlungen unter allgemein geltenden Bedingungen[^49] zum Schutz der übermittelten Daten ermöglichen.
3) Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien über jede in Abs. 2 genannte Massnahme, die sie ergreift oder beibehält.
Art. 4.13
Offener Internetzugang
Abhängig von ihrer massgeblichen Politik und den Rechtsgrundlagen ergreift jede Vertragspartei geeignete Massnahmen oder behält sie bei, um zu gewährleisten, dass Endnutzer auf dem Gebiet dieser Vertragspartei:
- a) auf Dienste und Applikationen ihrer Wahl, die im Internet verfügbar sind, zugreifen, sie verbreiten und nutzen können, vorbehaltlich eines angemessenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Netzmanagements;
- b) Geräte ihrer Wahl mit dem Internet verbinden können, sofern diese Geräte das Netzwerk nicht beeinträchtigen; und
- c) auf Informationen über die Netzwerkmanagement-Praktiken ihres Internetzugangsdienste-Anbieters zugreifen können.
Art. 4.14
Offene staatliche Daten
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu und der Nutzung von staatlichen Daten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation unterstützt.
2) Insoweit sich eine Vertragspartei dafür entscheidet, der Öffentlichkeit staatliche Daten zugänglich zu machen, ist sie bestrebt zu gewährleisten, dass diese Daten in einem maschinenlesbaren und offenen Format vorliegen und durchsucht, abgerufen, verwendet, wiederverwendet und weiterverteilt werden können.
3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, in Zusammenarbeit Wege zu finden, wie jede Vertragspartei den Zugang zu und die Nutzung von staatlichen Daten, welche die Vertragspartei veröffentlicht hat, im Hinblick auf die Verbesserung und Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten - insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen - erweitern kann.
Art. 4.15
Cybersicherheit
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Bedrohungen der Cybersicherheit das Vertrauen in den digitalen Handel untergraben. Dementsprechend sind die Vertragsparteien bestrebt:
2) Angesichts der sich ständig wandelnden Bedrohungen der Cybersicherheit erkennen die Vertragsparteien an, dass risikobasierte Ansätze bei der Bekämpfung dieser Bedrohungen effektiver sein können als präskriptive Ansätze. Dementsprechend ist jede Vertragspartei bestrebt, juristische Personen auf ihrem Hoheitsgebiet beim Einsatz risikobasierter Ansätze zum Schutz gegen Cyberbedrohungen zu unterstützen.
Art. 4.16
Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel
1) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen und beteiligen sich aktiv an multilateralen Foren wie der WTO, um die Entwicklung internationaler Rahmenbedingungen für den digitalen Handel zu fördern.
2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei regulatorischen Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse im Kontext des digitalen Handels zusammenzuarbeiten, einschliesslich:
- a) der Anerkennung und Erleichterung von kompatiblen elektronischen Authentifizierungsdiensten und elektronischen Vertrauensdiensten;
- b) der Behandlung von unerbetenen kommerziellen elektronischen Nachrichten;
- c) des Abschlusses und der Nutzung elektronischer Verträge; und
- d) des Verbraucherschutzes.
Art. 4.17
Dialog über neue Technologie
1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung:
- a) des Beitrags von neuer Technologie zum Wirtschaftswachstum und zur Lebensqualität;
- b) der Entwicklung von Standards für neue Technologie;
- c) der Förderung des öffentlichen Vertrauens in die Entwicklung und Nutzung von neuer Technologie;
- d) der Erleichterung und Förderung von Investitionen in die Forschung und Entwicklung von neuer Technologie;
- e) der Schulung von Arbeitskräften in der Nutzung von neuer Technologie; und
- f) der Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen bei der Entwicklung, Nutzung und Regulierung von neuer Technologie.
2) Die Vertragsparteien etablieren einen strategischen Dialog über neue Technologie (Dialog), der zusammenkommen wird wie von den Vertragsparteien beschlossen. Über diesen Dialog sind die Vertragsparteien bestrebt:
- a) bei Fragen und Entwicklungen im Zusammenhang mit neuer Technologie zusammenzuarbeiten, wie der ethisch vertretbaren Nutzung, menschlicher Vielfalt und ungewollten Beeinflussungen, technischen Standards und Transparenz der Algorithmen;
- b) Informationen, Erfahrungen und bewährte Vorgehensweisen über Rechtsgrundlagen, Politik, Vollzug und Compliance im Zusammenhang mit neuer Technologie auszutauschen;
- c) die Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Möglichkeiten bei Investitionen, Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit neuer Technologie zu fördern;
- d) die Beteiligung nichtstaatlicher Personen oder Gruppen am Dialog zu fördern; und
- e) alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit diesem Artikel, die sie als sachdienlich erachten, zu erörtern.
Kapitel 5
Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfers[^50]
Art. 5.1
Ziele
Ziel dieses Kapitels ist es, den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit Transaktionen, die nach diesem Abkommen liberalisiert sind, zu ermöglichen.
Art. 5.2
Leistungsbilanz
Jede Vertragspartei gestattet Zahlungen und Kapitaltransfers im Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung und gemäss den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.
Art. 5.3
Kapitalverkehr
1) Jede Vertragspartei gestattet im Hinblick auf Transaktionen in der Vermögensänderungs- und Kapitalbilanz den freien Kapitalverkehr zu Zwecken der Liberalisierung von Investitionen und anderen Transaktionen, wie in Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) vorgesehen.
2) Die Vertragsparteien konsultieren sich gegenseitig im Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen, um den Kapitalverkehr zwischen ihnen zwecks Förderung von Handel und Investitionen zu erleichtern.
Art. 5.4
Massnahmen, die sich auf Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfers auswirken
1) Die Art. 5.2 (Leistungsbilanz) und 5.3 (Kapitalverkehr) sind nicht dahingehend auszulegen, als hielten sie eine Vertragspartei davon ab, ihr Recht anzuwenden im Hinblick auf:
- a) Konkurs, Insolvenz oder den Schutz von Gläubigerrechten;
- b) Emission von oder Handel mit Wertpapieren oder Futures, Optionen und anderen Finanzinstrumenten;
- c) Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnungen von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Kapitaltransfers, sofern dies für die Unterstützung der Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden erforderlich ist;
- d) strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken;
- e) Sicherstellung der Befolgung von Anordnungen oder Urteilen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren; oder
- f) soziale Sicherheit, staatliche Rente oder obligatorische Sparpläne.
2) Das Recht, auf das in Abs. 1 verwiesen wird, darf nicht willkürlich oder auf diskriminierende Weise angewandt werden oder auf sonstige Weise eine verschleierte Beschränkung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Kapitaltransfers darstellen.
Art. 5.5
Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten
1) Falls eine Vertragspartei mit ihrer Zahlungsbilanz oder mit ihren externen Zahlungen in ernsthafte Schwierigkeiten gerät oder zu geraten droht, kann sie einschränkende Massnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr, auf Zahlungen oder Kapitaltransfers ergreifen.[^51]
2) Die Massnahmen gemäss Abs. 1:
- a) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;
- b) dürfen nicht über die Massnahmen hinausgehen, die erforderlich sind, um die in Abs. 1 beschriebenen Umstände zu beheben;
- c) müssen temporär sein und schrittweise auslaufen, wenn sich die in Abs. 1 genannte Situation verbessert;
- d) müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der anderen Vertragsparteien vermeiden; und
- e) müssen im Vergleich mit Drittländern in ähnlichen Situationen diskriminierungsfrei sein.
3) Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei einschränkende Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um ihre Aussenfinanzierungsposition oder ihre Zahlungsbilanz zu schützen. Diese Massnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 vereinbar sein.
4) Beim Handel mit Dienstleistungen kann jede Vertragspartei restriktive Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um ihre Aussenfinanzierungsposition oder ihre Zahlungsbilanz zu schützen. Diese Massnahmen haben Art. XII des GATS zu entsprechen.
5) Eine Vertragspartei, die Massnahmen gemäss den Abs. 1 und 2 aufrechterhält oder ergriffen hat, muss dies den anderen Vertragsparteien unverzüglich innert 30 Tagen nach ihrer Ergreifung oder Aufrechterhaltung samt der Begründung für ihre Verhängung schriftlich mitteilen.
6) Falls eine Vertragspartei gemäss diesem Artikel Einschränkungen verhängt oder aufrechterhält, halten die Vertragsparteien umgehend im Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Konsultationen ab, sofern nicht in anderen Foren Konsultationen stattfinden. Der Unterausschuss prüft die Zahlungsbilanz- oder Aussenfinanzierungsschwierigkeiten, die zu den jeweiligen Massnahmen geführt haben, und berücksichtigt hierbei Faktoren wie:
- a) Art und Ausmass der Schwierigkeiten;
- b) die externen Rahmenbedingungen für Wirtschaft und Handel; und
- c) alternative Korrekturmassnahmen, die verfügbar sein könnten.
7) In den Konsultationen gemäss Abs. 6 wird geprüft, ob die einschränkenden Massnahmen mit den Abs. 1 und 2 im Einklang stehen. Alle massgeblichen statistischen Erkenntnisse oder Tatsachenfeststellungen, die vom Internationalen Währungsfonds präsentiert werden, sind gegebenenfalls zu akzeptieren, und die Schlussfolgerungen haben die Beurteilung der Zahlungsbilanz und der Aussenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds zu berücksichtigen.
Kapitel 6
Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 6.1
Anwendungsbereich und Umfang
1) Die Bestimmungen des Revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (2012) (Agreement on Government Procurement, GPA), das in Anlage 1 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens enthalten ist, einschliesslich der Anhänge jeder Vertragspartei zu Annex 1 zum GPA, werden hiermit sinngemäss als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet "erfasste Beschaffungen" die Beschaffungen, auf die Art. II des GPA Anwendung findet, und zusätzlich die in Anlage 2 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) zu diesem Abkommen aufgelisteten Beschaffungen.
3) Im Hinblick auf die erfassten Beschaffungen wendet jede Vertragspartei auf bilateraler Basis für Lieferanten, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sinngemäss die Bestimmungen des GPA an, wie sie in Anlage 1 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) zu diesem Abkommen enthalten sind. Jede Vertragspartei wendet ausserdem im Hinblick auf die erfassten Beschaffungen die Bestimmungen über Schwellenwerte in Anlage 5 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) an.
Art. 6.2
Zusätzliche Disziplinen
Zusätzlich zu den Bestimmungen, auf die in Art. 6.1 (Anwendungsbereich und Umfang) verwiesen wird, wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen in den Art. 6.3 (Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel), 6.4 (Elektronische Veröffentlichung von Beschaffungsmitteilungen), 6.5 (Unterstützende Nachweise), 6.6 (Teilnahmebedingungen), 6.7 (Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren), 6.8 (Beschränkte Ausschreibungen), 6.9 (Ungewöhnlich niedrige Preise), 6.10 (Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)), 6.11 (Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen), 6.12 (Änderungen und Berichtigungen der Marktzugangsverpflichtungen), 6.13 (Änderungen), 6.14 (Berichtigungen) und 6.15 (Weitere Verhandlungen) an.
Art. 6.3
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel
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Lilex
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