Freihandelsabkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2021-12-17
Letzte Aktualisierung 2022-09-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 300
Änderungshistorie JSON API
  • a) damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist; und
  • b) Bst. a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.
Unterabschnitt 7.3.3
Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
Art. 7.62

Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmassliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäss begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft wurde und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.

2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Abs. 1 genannte Pflicht nach Ende des zivilrechtlichen Verfahrens für die nötige Dauer fortbesteht.

3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind:

  • a) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften einstweilige Massnahmen anzuordnen, um die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, einzustellen und zu verbieten;
  • b) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Massnahmen anzuordnen, die die Einstellung bzw. das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, anordnen;
  • c) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften anzuordnen, dass eine Person, die ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt hat und die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, verwendet oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist;
  • d) bestimmte erforderliche Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmasslichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in den Verfahren nach Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) verwendet oder genannt werden. Zu diesen bestimmten Massnahmen kann im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, einschliesslich des Rechts auf Verteidigung, die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zu mündlichen Verhandlungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung des Gerichtsentscheids bereitzustellen, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden; und
  • e) gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen zu verhängen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmasslichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun.

4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die in diesem Artikel genannten Massnahmen, Verfahren oder Rechtsbehelfe ausgesetzt werden, wenn der mutmassliche Erwerb, die mutmassliche Nutzung oder die mutmassliche Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften erfolgte:

  • a) um zum Schutz des Gemeinwohls berufliches oder sonstiges Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen aufzudecken;
  • b) um durch eine Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern sicherzustellen, dass diese Vertreter ihre Funktionen rechtmässig ausüben können, sofern dies nur auf diese Weise möglich ist; oder
  • c) um ein berechtigtes Interesse zu schützen, das durch die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei anerkannt ist.
Unterabschnitt 7.3.4
Rechtsdurchsetzung an den Grenzen
Art. 7.63

Grenzmassnahmen

1) In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder eingehalten, nach denen ein Rechteinhaber bei einer zuständigen Behörde um Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung verdächtiger Waren ersuchen kann. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck "verdächtige Waren" Waren, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Geschmacksmuster, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechte zu verletzen.

2) Jede Vertragspartei ist bemüht, elektronische Systeme zur Verwaltung der bewilligten oder erfassten Anträge durch ihre jeweilige Zollbehörde einzurichten.

3) Legt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren Antragsgebühren sowie Gebühren für die Lagerung oder Vernichtung von Waren fest oder erhebt sie eine solche, so dürfen diese Gebühren nicht so hoch sein, dass sie unangemessen von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschrecken.

4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre zuständigen Behörden Anträge innerhalb einer angemessenen Frist erfassen oder bewilligen.

5) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in Abs. 1 genannten Anträge auch für Mehrfachsendungen gestellt werden können.

6) In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung gewährleistet jede Vertragspartei, dass ihre Zollbehörden für die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung verdächtiger Waren von sich aus tätig werden können.

7) Jede Vertragspartei kann darauf hinwirken, dass ihre Zollbehörden Risikoanalysen einsetzen, um verdächtige Waren zu erkennen.

8) Jede Vertragspartei kann ihrer Zollbehörde gestatten, einem Rechteinhaber auf ein entsprechendes Ersuchen hin folgende Informationen über die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zur Verfügung zu stellen: Beschreibung und tatsächliche oder geschätzte Menge der Waren, und, soweit bekannt, Name und Anschrift des Versenders, des Einführers, des Ausführers oder des Empfängers, sowie das Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren.

9) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die eine Vernichtung verdächtiger Waren ohne vorheriges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur förmlichen Feststellung der Rechtsverletzungen ermöglichen, wenn die betroffenen Personen der Vernichtung zustimmen oder dieser nicht widersprechen. Unterbleibt die Vernichtung verdächtiger Waren, so trägt jede Vertragspartei dafür Sorge, dass ausser bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände über derartige Waren ausserhalb der Vertriebswege in einer Weise verfügt wird, dass dem Rechteinhaber kein Schaden entsteht.

10) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, welche die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die in Post- oder Eilkuriersendungen enthalten sind.

11) Jede Vertragspartei sieht vor, dass der Inhaber des bewilligten oder erfassten Antrags auf Ersuchen der Zollbehörden verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten, die den Zollbehörden oder anderen im Namen der Zollbehörden handelnden Parteien ab dem Zeitpunkt der Zurückhaltung oder der Aussetzung der Überlassung der Waren entstehen, einschliesslich der Kosten für Lagerung und Handhabung und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Entsorgung der Waren.

12) Jede Vertragspartei kann beschliessen, diesen Artikel nicht auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land von den Rechteinhabern oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

13) Jede Vertragspartei ermöglicht ihren Zollbehörden den regelmässigen Dialog und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern und sonstigen Stellen, die an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligt sind.

14) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, was Angelegenheiten des internationalen Handels mit verdächtigen Waren betrifft. Insbesondere tauschen die Vertragsparteien soweit wie möglich einschlägige Informationen zum Handel mit verdächtigen Waren aus, die die jeweils andere Vertragspartei betreffen.

Art. 7.64

Vereinbarkeit mit GATT 1994 und TRIPS-Übereinkommen

Bei der Durchführung von Grenzmassnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden nach diesem Unterabschnitt und sonst gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Art. V des GATT 1994 sowie Teil III Art. 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens.

Abschnitt 7.4

Sonstige Bestimmungen

Art. 7.65

Zusammenarbeit

Massnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels werden vorbehaltlich ausreichender Ressourcen, auf Ersuchen sowie zu den von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen durchgeführt. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass eine Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels zusätzlich zu sonstigen früheren, laufenden und künftigen bilateralen und multilateralen Massnahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, einschliesslich ihrer jeweiligen Ämter für geistiges Eigentum, und unbeschadet davon erfolgt.

Kapitel 8

Wettbewerbspolitik

Art. 8.1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  • a) bezeichnet "wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken":
  • i) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, abgestimmte Verhaltensweisen oder Beschlüsse von Unternehmensverbänden, deren Ziel oder Wirkung die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs ist;
  • ii) den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch eines oder mehrere Unternehmen; und
  • iii) Zusammenschlüsse von Unternehmen mit beträchtlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen;
  • b) bezeichnet "Unternehmen" einen nach anwendbarem Recht gegründeten oder organisierten Rechtsträger, gewinnorientiert oder nicht, in privatem oder staatlichem Besitz bzw. privat oder staatlich kontrolliert, einschliesslich Körperschaften, Treuhandeinrichtungen, Partnerschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures oder sonstige Vereinigungen; und
  • c) bezeichnet "zuständige Behörde" eine für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zuständige Behörde.
Art. 8.2

Wettbewerbsrecht

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.

2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen, um ein wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren zu untersagen, wobei sie anerkennen, dass solche Massnahmen die Erfüllung der Ziele dieses Abkommens unterstützen werden.

3) Die Massnahmen gemäss Abs. 2 entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, des Diskriminierungsverbots und der Verfahrensgerechtigkeit.

4) Jede Vertragspartei kann bestimmte Ausnahmen von der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts vorsehen, sofern diese Ausnahmen transparent sind und auf die Regierungspolitik oder das öffentliche Interesse gestützt werden. Eine Vertragspartei stellt einer anderen Vertragspartei öffentliche Informationen über solche nach ihrem Wettbewerbsrecht vorgesehenen Massnahmen zur Verfügung.

Art. 8.3

Anwendung des Wettbewerbsrechts auf öffentliche Unternehmen

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Massnahmen gemäss Art. 8.2 Abs. 2 (Wettbewerbsrecht) auf ihre Staatsbetriebe oder staatlich kontrollierten Unternehmen in dem nach ihrer Rechtsordnung erforderlichen Umfang Anwendung findet.

Art. 8.4

Zusammenarbeit

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit und Koordinierung zur weiteren effektiven Verbesserung der Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts an.

2) Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben die Koordinierung und Zusammenarbeit in Bezug auf die Durchsetzung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts an, um die Ziele dieses Abkommens zu erfüllen. Die Vertragsparteien ergreifen diejenigen Massnahmen, die sie als geeignet betrachten, um unmittelbare oder mittelbare Hindernisse oder Einschränkungen für die effektive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchsetzung zu minimieren.

3) Interessierte Vertragsparteien können ein gesondertes Abkommen über die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden abschliessen, das Bedingungen für den Austausch und die Nutzung vertraulicher Informationen beinhalten kann.

4) Nichts in diesem Artikel setzt voraus, dass eine Vertragspartei oder ihre zuständigen Behörden eine Massnahme ergreifen, die der Regierungspolitik oder wichtigen Interessen dieser Vertragspartei entgegenstünde.

Art. 8.5

Streitbeilegung

Dieses Kapitel ist nicht Gegenstand der Streitbeilegung gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung).

Kapitel 9

Subventionen[^64]

Art. 9.1

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Subventionen von einer Vertragspartei gewährt werden können, wenn sie für das Erreichen der Ziele der Regierungspolitik erforderlich sind. Bestimmte Subventionen haben jedoch das Potenzial, das einwandfreie Funktionieren der Märkte zu verzerren und die Vorteile der Handelsliberalisierung zu beeinträchtigen. Grundsätzlich sollte eine Vertragspartei keine Subventionen gewähren, wenn sie feststellt, dass sie erhebliche negative Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben oder haben könnten.

Art. 9.2

Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Nichts in diesem Kapitel wirkt sich auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994), Art. XV des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (WTO-Subventionsübereinkommen) aus.

Art. 9.3

Definition und Anwendungsbereich

1) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet "Subvention" eine handelsbezogene Massnahme, welche die Bedingungen gemäss Art. 1.1 des WTO-Subventionsübereinkommens erfüllt, ungeachtet dessen, ob die Subventionsempfänger mit Waren oder Dienstleistungen handeln.

2) Eine Subvention ist nur dann Gegenstand dieses Kapitels, wenn sie im Sinne von Art. 2 des WTO-Subventionsübereinkommens spezifisch ist.

3) Dieses Kapitel findet nicht auf Subventionen Anwendung, die Unternehmen gewährt werden, die von der Regierung mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für Ziele der Regierungspolitik betraut wurden. Solche Ausnahmen von den Vorschriften zu Subventionen sollen transparent sein und dürfen nicht über die angestrebten Ziele der Regierungspolitik hinausgehen.

4) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen, die für den Ausgleich eines Schadens gewährt wurden, der durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse nicht-wirtschaftlicher Art verursacht wurde.

5) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf temporär gewährte Subventionen als Reaktion auf eine nationale oder globale wirtschaftliche Notlage.[^65] Solche Subventionen sollen zielgerichtet, wirtschaftlich, effektiv und effizient sein, um der festgestellten temporären, nationalen oder globalen wirtschaftlichen Notlage abzuhelfen.

6) Dieses Kapitel findet nur Anwendung auf spezifische Subventionen, deren Höhe pro Empfänger über einen Zeitraum von drei Jahren 450 000 Sonderziehungsrechte übersteigt.

7) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen betreffend Produkte, die im Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft erfasst sind, und andere Subventionen, die im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erfasst sind.

8) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Fischereisubventionen. Die Vertragsparteien haben das Ziel, gemeinsam an der Entwicklung eines globalen, multilateralen Ansatzes für die Bereitstellung von Subventionen für den Fischereisektor zu arbeiten, mit dem Ziel, bestimmte Formen von Fischereisubventionen, die zu Überfischung und Überkapazitäten beitragen, zu verbieten und Subventionen, die zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (IUU) Fischerei beitragen, zu beseitigen.

9) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Subventionen im Zusammenhang mit dem audiovisuellen Sektor.

Art. 9.4

Transparenz

1) Alle zwei Jahre teilt jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien Folgendes in Bezug auf gewährte oder beibehaltene Subventionen mit:

  • a) die Rechtsgrundlage der Subvention;
  • b) die Form der Subvention; und
  • c) die Höhe der Subvention oder des für die Subvention veranschlagten Betrags.

2) Falls eine Vertragspartei die Informationen gemäss Abs. 1 auf einer offiziellen Webseite öffentlich bereitstellt, gilt die Mitteilung gemäss Abs. 1 als erfolgt. Für Mitteilungen, die gemäss Art. 25.1 des WTO-Subventionsübereinkommens an die WTO erfolgen, gilt das Erfordernis gemäss Abs. 1 als erfüllt.

Art. 9.5

Konsultationen

1) Falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass eine von einer anderen Vertragspartei gewährte Subvention negative Auswirkungen auf ihre Handelsinteressen hat oder haben könnte, kann sie diese Bedenken jener Partei (der erwidernden Partei) gegenüber schriftlich darlegen und um Konsultationen zu dieser Angelegenheit ersuchen. Die erwidernde Partei hat das Ersuchen umfassend und wohlwollend in Erwägung zu ziehen.

2) Während der Konsultationen kann eine Vertragspartei zusätzliche Auskünfte über eine von der erwidernden Partei gewährte Subvention einholen, eingeschlossen:

  • a) ihr politisches Ziel;
  • b) ihre Höhe; und
  • c) die Massnahmen, die ergriffen werden, um ihre potenziell verzerrende Auswirkung auf den Handel zu begrenzen.

3) Die erwidernde Vertragspartei hat die angeforderten Auskünfte spätestens 60 Tage nach Eingang des Ersuchens schriftlich zu erteilen. Falls eine angeforderte Auskunft nicht erteilt werden kann, hat diese Vertragspartei das Fehlen dieser Auskunft in ihrer schriftlichen Antwort zu erklären.

4) Auf Grundlage der Konsultation ist die erwidernde Partei bestrebt, gegebenenfalls negative Auswirkungen der Subvention auf die Interessen der ersuchenden Partei zu beseitigen oder zu minimieren.

Art. 9.6

Verwendung von Subventionen

Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass die Unternehmen Subventionen nur zu dem spezifischen Zweck verwenden, für den die Subventionen gewährt wurden.

Art. 9.7

Vertraulichkeit

Bei der Erteilung von Auskünften gemäss diesem Kapitel ist nicht erforderlich, dass eine Vertragspartei vertrauliche Informationen offenlegt.

Art. 9.8

Streitbeilegung

Art. 9.5 (Konsultationen) dieses Kapitels ist nicht Gegenstand der Streitbeilegung gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung).

Kapitel 10

Kleine und mittlere Unternehmen

Art. 10.1

Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Bestimmungen dieses Kapitels sowie anderer Bestimmungen dieses Abkommens an, die darauf abzielen, die Möglichkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen, einschliesslich Kleinstunternehmen (KMU), zur Nutzung der Vorteile dieses Abkommens zu verbessern.

Art. 10.2

Informationsaustausch

1) Jede Vertragspartei stellt Informationen zu diesem Abkommen öffentlich und frei verfügbar online bereit, darunter:

  • a) den Text dieses Abkommens;
  • b) eine Zusammenfassung dieses Abkommens; und
  • c) Informationen, die sie als nützlich für die KMU der Vertragsparteien erachtet.

2) Jede Vertragspartei fügt in die Informationen gemäss Abs. 1 Verlinkungen ein:

  • a) zu den einschlägigen Webseiten der anderen Vertragsparteien; und
  • b) zu den Webseiten ihrer eigenen Regierungs- oder sonstigen Stellen bzw. anderen entsprechenden Rechtsträgern, die Informationen bereitstellen, welche die Vertragspartei als nützlich für die KMU der übrigen Vertragsparteien erachtet.
Art. 10.3

Ansprechpartner für KMU

1) Jede Vertragspartei hat bei Inkrafttreten dieses Abkommens umgehend einen Ansprechpartner für KMU zu benennen und den übrigen Vertragsparteien die Kontaktdetails mitzuteilen.

2) Jede Vertragspartei hat die übrigen Vertragsparteien umgehend über Änderungen ihres Ansprechpartners für KMU zu benachrichtigen.

3) Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der KMU bei der Umsetzung dieses Abkommens streben die Ansprechpartner für KMU einzeln oder gemeinsam an:

  • a) Informationen über die KMU auszutauschen, einschliesslich jeder Angelegenheit, die ihnen KMU bei ihren Handels- und Investitionstätigkeiten mit einer anderen Vertragspartei zur Kenntnis bringen;
  • b) zu erwägen, auf welchen Wegen die Handels- und Investitionsmöglichkeiten für die KMU aller Vertragsparteien gesteigert werden können, ungeachtet ihrer Grösse und einschliesslich der KMU, deren Eigentümer unterrepräsentierte Gruppen sind;
  • c) sicherzustellen, dass die Informationen gemäss Art. 10.2 (Informationsaustausch) aktuell und für die KMU relevant sind, und Empfehlungen zu zusätzlichen Informationen abzugeben, welche die Ansprechpartner für KMU der übrigen Vertragsparteien veröffentlichen können;
  • d) gegebenenfalls andere Gremien, die gemäss diesem Abkommen errichtet wurden, bei der Einbeziehung von Erwägungen zu den KMU in ihrer Arbeit zu bestärken;
  • e) andere Angelegenheiten, die für die KMU von Interesse sind, als zweckdienlich zu betrachten.

4) Die Ansprechpartner für KMU können eine Angelegenheit im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit einzeln oder gemeinsam vor dem Gemischten Ausschuss zur Sprache bringen.

5) Die Ansprechpartner für KMU können bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls mit Sachverständigen, externen Organisationen und Interessenvertretern der KMU kooperieren.

Art. 10.4

Streitbeilegung

Die in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen sind nicht Gegenstand der Streitbeilegung gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung).

Kapitel 11

Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen

Abschnitt 11.1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 11.1

Ziele und allgemeine Grundsätze

1) Dieses Kapitel zielt auf die Förderung von guter Regulierungspraxis und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Regulierung ab mit dem Ziel, Handel und Investitionen zwischen den Parteien zu verbessern durch:

  • a) die Förderung effektiver, transparenter und berechenbarer Rahmenbedingungen der Regulierung; und
  • b) die Erörterung regulatorischer Massnahmen, Methoden oder Verfahrensweisen daran interessierter Vertragsparteien, einschliesslich, wie deren effiziente Anwendung verbessert werden kann.

2) Nichts in diesem Kapitel berührt das Recht einer Vertragspartei auf Regulierung im Bestreben nach der Förderung der Ziele ihrer Regierungspolitik.

3) Nichts in diesem Kapitel ist so auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert würde, im Einklang mit ihrer Rechtsordnung, ihren Grundsätzen und Fristen regulatorische Massnahmen zu beschliessen, aufrechtzuerhalten und anzuwenden, um die Ziele ihrer Regierungspolitik zu erreichen.

4) Nichts in diesem Kapitel ist so auszulegen, als sei eine Vertragspartei verpflichtet, ein bestimmtes regulatorisches Ergebnis zu erzielen.

Art. 11.2

Definitionen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet, sofern nicht anders bestimmt:

  • a) "Regulierungsbehörde":
  • i) für Island, Liechtenstein und Norwegen: die Regierung dieser Vertragspartei; und
  • ii) für das Vereinigte Königreich: die Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und die dezentralen Verwaltungen des Vereinigten Königreichs; und
  • b) "regulatorische Massnahmen": Rechtsvorschriften gemäss Anhang XXV (Zusätzliche Bestimmungen zum Anwendungsbereich von "regulatorischen Massnahmen"). Für Island, Liechtenstein und Norwegen umfassen die Massnahmen gemäss diesem Kapitel keine Massnahmen, die sich aus den Verpflichtungen gemäss dem EWR-Abkommen ergeben.
Art. 11.3

Anwendungsbereich

1) Abschnitt 11.2 (Gute Regulierungspraxis) findet Anwendung auf alle regulatorischen Massnahmen, die von der Regulierungsbehörde einer Vertragspartei in Bezug auf alle in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten erlassen werden.

2) Die Abschnitte 11.3 (Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen) und 11.4 (Institutioneller Rahmen) finden Anwendung auf weitere Massnahmen zur allgemeinen Anwendung, die von der Regulierungsbehörde einer Vertragspartei erlassen werden und die für die regulatorische Zusammenarbeit massgeblich sind, wie Richtlinien, Grundsatzdokumente oder Empfehlungen, zusätzlich zu den regulatorischen Massnahmen gemäss Abs. 1.

3) Spezifische Bestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens sind gegenüber den Bestimmungen in diesem Kapitel vorrangig, soweit dies für die Anwendung der spezifischen Bestimmungen erforderlich ist.

Abschnitt 11.2

Gute Regulierungspraxis

Art. 11.4

Interne Koordinierung

Jede Vertragspartei ist bestrebt, innerstaatliche Prozesse oder Mechanismen zur Unterstützung bewährter regulatorischer Verfahren, einschliesslich der in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren, anzuwenden.

Art. 11.5

Regulatorische Verfahren und Mechanismen

Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihre Regulierungsbehörde öffentlichen Zugang zu den Beschreibungen der Prozesse und Mechanismen gewährt, nach denen ihre regulatorischen Massnahmen ausgearbeitet, evaluiert und überprüft werden. Sofern umsetzbar, sollten diese Informationen online bereitgestellt werden. Diese Beschreibungen sollten auf die massgeblichen Richtlinien, Vorschriften oder Verfahren verweisen.

Art. 11.6

Öffentliche Anhörungen

1) Bei der Ausarbeitung wesentlicher[^66] regulatorischer Massnahmen sollte die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei, soweit umsetzbar und mit ihrem Rechtssystem zur Verabschiedung neuer Massnahmen vereinbar:

  • a) entweder den Entwurf der regulatorischen Massnahmen oder der Dokumente zur Konsultation veröffentlichen und genügend Details über die regulatorischen Massnahmen in Vorbereitung zur Verfügung stellen, um jedem die Beurteilung zu ermöglichen, ob und wie sich dies massgeblich auf seine Interessen auswirken könnte;
  • b) ohne jede Benachteiligung für jedermann ausreichende Gelegenheit zur Kommentierung[^67] offerieren; und
  • c) die erhaltenen Kommentare berücksichtigen.

2) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei sollte elektronische Kommunikationsmittel nutzen und danach trachten, Online-Dienste zu unterhalten, die zu Zwecken der Information und der Entgegennahme von Kommentaren zu diesen öffentlichen Konsultationen frei und öffentlich verfügbar sind.

3) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei hat alle eingegangenen Kommentare oder eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation öffentlich bereitzustellen. Diese Verpflichtung findet keine Anwendung, insoweit dies für den Schutz vertraulicher oder geheim zu haltender Informationen, für die Zurückhaltung personenbezogener Daten oder unangemessener Inhalte oder aus anderen gerechtfertigten Gründen - wie dem Risiko einer Verletzung der Interessen einer Drittpartei - erforderlich ist.

Art. 11.7

Bewertung der Verhältnismässigkeit

1) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei ist bestrebt, übereinstimmend mit den massgeblichen Vorschriften und Verfahren eine Bewertung der Verhältnismässigkeit von wesentlichen, in Vorbereitung befindlichen Regulierungsmassnahmen durchzuführen.

2) Bei der Durchführung der Bewertung der Verhältnismässigkeit hat die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei Prozesse und Mechanismen festzulegen und einzuhalten, wonach die folgenden Faktoren berücksichtigt werden sollten:

  • a) der Grund für die Regulierungsmassnahme, einschliesslich der Natur und Bedeutung der Thematik, auf die mit der Regulierungsmassnahme eingegangen werden soll;
  • b) machbare und angemessene regulatorische oder nichtregulatorische Alternativen - gegebenenfalls einschliesslich der Option auf eine Nichtregulierung - womit die Ziele der Regierungspolitik der Vertragspartei erreicht würden.

3) Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei hat im Einklang mit ihren Vorschriften und Verfahren öffentlichen Zugang zu den Ergebnissen ihrer Bewertung der Verhältnismässigkeit zu gewähren. Sofern umsetzbar, sollten diese Informationen zeitnah und online zur Verfügung gestellt werden.

Art. 11.8

Rückwirkende Evaluierung

Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei sollte gegebenenfalls Prozesse oder Mechanismen zu Zwecken der Durchführung einer rückwirkenden Evaluierung der geltenden Regulierungsmassnahmen aufrechterhalten.

Art. 11.9

Austausch von Informationen über gute Regulierungspraxis

Die Regulierungsbehörden können Informationen über ihre bewährten Regulierungsmethoden austauschen, auf die in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, wie Praktiken im Rahmen von Bewertungen der Verhältnismässigkeit oder rückwirkenden Evaluierungen.

Abschnitt 11.3

Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen

Art. 11.10

Massnahmen der Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen

1) Eine Vertragspartei kann einer anderen Vertragspartei Aktivitäten zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen vorschlagen. Sie hat dieses Angebot über den nach Art. 11.11 (Ansprechpartner) benannten Ansprechpartner zu unterbreiten.

2) Die andere Vertragspartei prüft das Angebot in angemessener Zeit und teilt der anbietenden Vertragspartei mit, ob sie die angebotene Massnahme als geeignet für eine Zusammenarbeit bei der Regulierung erachtet.

3) Falls die betroffenen Vertragsparteien beschliessen, in Regulierungsfragen zusammenzuarbeiten, hat die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei:

  • a) die Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei über die Entwicklung neuer oder die Änderung bestehender Massnahmen, die für die Aktivität der regulatorischen Zusammenarbeit massgeblich sind, zu informieren;
  • b) auf Ersuchen Informationen zu erteilen und Massnahmen zu erörtern, die für die Aktivität der regulatorischen Zusammenarbeit relevant sind; und
  • c) bei der Entwicklung neuer oder der Änderung bestehender regulatorischer oder sonstiger Massnahmen, soweit wie möglich, jede regulatorische Verfahrensweise der anderen Vertragspartei zur selben oder einer damit verbundenen Thematik zu berücksichtigen.

4) Die Vertragsparteien können sich auf freiwilliger Basis an den Aktivitäten der regulatorischen Zusammenarbeit beteiligen. Eine Vertragspartei kann die Beteiligung an der regulatorischen Zusammenarbeit ablehnen oder sich daraus zurückziehen. Eine Vertragspartei, die eine Aktivität der regulatorischen Zusammenarbeit ablehnt oder sich daraus zurückzieht, sollte der anderen Vertragspartei die Gründe für ihren Entscheid erläutern.

5) Gegebenenfalls können die Regulierungsbehörden die Umsetzung einer Aktivität der regulatorischen Zusammenarbeit im gegenseitigen Einvernehmen an die zuständigen Stellen in den Vertragsparteien übertragen.

Abschnitt 11.4

Institutioneller Rahmen

Art. 11.11

Ansprechpartner

Jede Vertragspartei hat bei Inkrafttreten dieses Abkommens einen Ansprechpartner für die Umsetzung dieses Abschnitts und den Austausch von Informationen gemäss Art. 11.12 (Informationsaustausch über geplante oder bestehende Regulierungsmassnahmen) zu benennen und den anderen Vertragsparteien diesen Kontakt mitzuteilen. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig umgehend jede Änderung dieser Kontaktdetails mit.

Art. 11.12

Informationsaustausch über geplante oder bestehende Regulierungsmassnahmen

1) Eine Vertragspartei kann einer anderen Vertragspartei ein Auskunfts- und Klärungsersuchen zu geplanten oder bestehenden Regulierungsmassnahmen der anderen Vertragspartei übermitteln. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, ist bestrebt, dieses umgehend zu beantworten.

2) Die Vertragsparteien sollen nicht ersucht werden, vertrauliche oder geheim zu haltende Informationen oder Daten offenzulegen.

Art. 11.13

Streitbeilegung

Die in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen sind nicht Gegenstand der Streitbeilegung gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung).

Kapitel 12

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Art. 12.1

Definitionen

1) Für die Zwecke dieses Kapitels:

  • a) bezeichnet "Anpassungslehrgang" einen Zeitraum der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht, der einer Beurteilung unterliegt und möglicherweise von einer Fortbildung in einem reglementierten Beruf nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates unter der Verantwortung eines qualifizierten Mitglieds dieser Berufsgruppe flankiert wird;
  • b) bezeichnet "Eignungsprüfung" eine auf das Fachwissen von Fachkräften beschränkte Prüfung durch die jeweiligen Behörden der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates mit dem Ziel, die Fähigkeit der Fachkraft zur Ausübung eines reglementierten Berufes im Rahmen dieser Rechtsordnung zu prüfen;
  • c) bezeichnet "Ausgleichsmassnahmen" einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung;
  • d) bezeichnet "Nachweis der formalen Qualifikationen" Abschlusszeugnisse, Bescheinigungen und andere Nachweise, die von einer Behörde nach der Rechtsordnung einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bestätigen, der überwiegend in dieser Rechtsordnung erworben wurde;
  • e) bezeichnet "Heimatrechtsordnung" die Rechtsordnung der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Berufsqualifikationen erworben wurden;
  • f) bezeichnet "Rechtsordnung des aufnehmenden Staates" die Rechtsordnung der Vertragspartei, in der eine Fachkraft Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten und diesen ausüben möchte;
  • g) bezeichnet "Massnahme" eine Massnahme einer Vertragspartei, ob in Form einer Rechtsgrundlage oder Regel, eines Verfahrens oder Entscheids, einer Verwaltungshandlung, Voraussetzung, Praxis oder in anderer Form;[^68]
  • h) bezeichnet "Massnahmen einer Vertragspartei" Massnahmen, die ergriffen oder aufrechterhalten werden von:
  • i) zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden; und
  • ii) nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der Vollmachten, die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden an sie delegiert wurden;
  • i) bezeichnet "Beruf" eine Tätigkeit, ein Gewerbe oder eine Unterteilung oder unterschiedliche Spezialisierung innerhalb eines Berufs;
  • j) bezeichnet "Fachkraft" eine natürliche Person, die ihre beruflichen Qualifikationen auf dem Gebiet einer Vertragspartei erworben hat und nach der Rechtsordnung eines aufnehmenden Staates Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten und diesen ausüben möchte;
  • k) bezeichnet "Berufstätigkeit" eine Tätigkeit, die einen Teil eines reglementierten Berufes bildet;
  • l) bezeichnet "Berufserfahrung" die rechtmässige, tatsächliche Ausübung des jeweiligen Berufes;
  • m) bezeichnet "Berufsqualifikationen" die Qualifikationen, die durch formale Qualifikationen oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
  • n) bezeichnet "reglementierter Beruf" einen Beruf, dessen Ausübung - einschliesslich der Verwendung eines Titels oder einer Bezeichnung - davon abhängt, dass spezifische Berufsqualifikationen aufgrund einer Massnahme einer Vertragspartei vorhanden sind; und
  • o) bezeichnet "zuständige Behörde" eine Behörde oder Stelle, die durch eine Massnahme einer Vertragspartei mit der Anerkennung von Qualifikationen und der Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs in einer Rechtsordnung beauftragt wurde.
Art. 12.2

Ziele und Anwendungsbereich

1) In diesem Kapitel werden Rahmenbedingungen festgelegt, um ein transparentes und einheitliches System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die Vertragsparteien zu ermöglichen. Dieses Kapitel findet Anwendung, wenn:

  • a) eine Fachkraft mit einer Berufsqualifikation, die im Vereinigten Königreich erworben wurde, bei der zuständigen Behörde in Island, Liechtenstein oder Norwegen einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung stellt; oder
  • b) eine Fachkraft mit einer Berufsqualifikation, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen erworben wurde, bei einer zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung stellt.

2) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Kapitel dann Anwendung findet, wenn der Beruf sowohl nach der Rechtsordnung des Heimatlandes als auch nach derjenigen des aufnehmenden Staates reglementiert ist und ebenso, wenn der Beruf nur nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates reglementiert ist.

Art. 12.3

Innerstaatliche Regelung

Alle spezifischen Bestimmungen in diesem Kapitel haben Vorrang vor den Bestimmungen in den Unterabschnitten 3.5.1 (Innerstaatliche Regelung) und 3.5.2 (Allgemein geltende Bestimmungen) von Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen), insoweit dies erforderlich ist, um der spezifischen Bestimmung Wirksamkeit zu verleihen.

Art. 12.4

Anerkennung von Berufsqualifikationen

1) Gemäss Art. 12.5 (Bedingungen für die Anerkennung) gestattet die Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Fachkraft durch die Rechtsordnung des aufnehmenden Staates den Zugang zu dem reglementierten Beruf und dessen Ausübung in dieser Rechtsordnung durch diese Fachkraft.[^69]

2) Nach der Anerkennung wird diese Fachkraft von der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates im Hinblick auf den Zugang dieser Fachkraft zu dem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung ebenso begünstigt behandelt, wie sie in ähnlichen Situationen natürliche Personen behandelt, die ihre Qualifikationen nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erworben haben.

3) Jede Vertragspartei ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen und erhält sie aufrecht, um im Einklang mit Art. 12.5 (Bedingungen für die Anerkennung) bis 12.11 (Gebühren) über die zuständigen Behörden ein Anerkennungssystem einzuführen oder zu unterhalten.

4) Die Massnahmen gemäss Abs. 3 werden für jede Vertragspartei mit ihrer Mitteilung an die anderen Vertragsparteien, dass ihre innerstaatlichen Anforderungen für deren Umsetzung erfüllt sind, wirksam. Jede Vertragspartei ist nach besten Kräften bestrebt, die Massnahmen gemäss Abs. 3 wirksam werden zu lassen und diese Mitteilung innert 24 Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vorzunehmen. Eine Vertragspartei, die diese Mitteilung nicht innert dieser Frist vornehmen kann, meldet dies dem Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen.

Art. 12.5

Bedingungen für die Anerkennung

1) Falls der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates vom Besitz spezifischer Berufsqualifikationen abhängig ist, erkennt die zuständige Behörde die Berufsqualifikationen einer Fachkraft an, die Antrag auf Anerkennung nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates stellt und vergleichbare Berufsqualifikationen für den gleichen Beruf nach der Heimatsrechtsordnung besitzt.[^70]

2) Eine zuständige Behörde kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen für den gleichen Beruf nur dann verweigern, wenn die Bedingungen 1, 2, 3 oder 4 erfüllt sind.

3) Bedingung 1 ist erfüllt, wenn:

  • a) ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen der Fachkraft und den grundlegenden Kenntnissen oder Fähigkeiten besteht, die für die Ausübung des Berufs nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erforderlich sind; und
  • b) die Fachkraft eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Art. 12.6 (Ausgleichsmassnahmen) nicht besteht oder verweigert.

4) Bedingung 2 ist erfüllt, wenn:

  • a) der reglementierte Beruf nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten beinhaltet, die wesentlich andere Themen umfassen als diejenigen, die von den Berufsqualifikationen der Fachkraft umfasst werden; und
  • b) die Fachkraft eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Art. 12.6 (Ausgleichsmassnahmen) nicht besteht oder verweigert.

5) Bedingung 3 ist erfüllt, wenn die Forderung an die Fachkraft, eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Art. 12.6 (Ausgleichsmassnahmen) zu absolvieren, auf die Forderung an die Fachkraft hinauslaufen sollte, die Berufsqualifikationen zu erwerben, die für die Ausübung des reglementierten Berufs nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erforderlich sind.

6) Bedingung 4 ist erfüllt, wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, deren Berufsqualifikationen nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erworben wurden, von anderen Bedingungen abhängig ist als dem Besitz spezifischer Berufsqualifikationen und die Fachkraft diese Bedingungen nicht erfüllt.

Art. 12.6

Ausgleichsmassnahmen

1) Eine zuständige Behörde kann von einer Fachkraft das Absolvieren einer standardisierten oder sonstigen Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs verlangen, wenn:

  • a) ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen der Fachkraft und den grundlegenden Kenntnissen oder Fähigkeiten besteht, die für die Ausübung des reglementierten Berufs nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erforderlich sind; oder
  • b) der reglementierte Beruf nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten beinhaltet, die grundlegend andere Inhalte umfasst als diejenigen, die von den Berufsqualifikationen der Fachkraft umfasst werden.

2) Die zuständige Behörde kann zwischen einem Anpassungslehrgang oder einem Eignungstest entscheiden.

3) Die zuständigen Behörden sind angehalten, Ausgleichsmassnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Unterschied, den sie beheben wollen, anzuwenden.

4) Soweit möglich und auf Antrag der Fachkraft legen die zuständigen Behörden schriftlich dar, aus welchen Gründen sie verlangen, dass die Fachkraft Ausgleichsmassnahmen absolviert.

5) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass - sofern eine zuständige Behörde von der Fachkraft eine Eignungsprüfung verlangt - diese zuständige Behörde Eignungsprüfungen gegebenenfalls mit der gebotenen Häufigkeit und mindestens einmal jährlich ansetzt.

Art. 12.7

Antragsverfahren

1) Die zuständige Behörde wird:

  • a) den Eingang des Antrags der Fachkraft innert eines Monats nach Eingang bestätigen und der Fachkraft mitteilen, ob Unterlagen fehlen;
  • b) der Fachkraft eine angemessene Frist zur Erfüllung der Voraussetzungen und Verfahren für das Antragsverfahren gewähren;
  • c) den Antrag der Fachkraft zeitnah bearbeiten; und
  • d) spätestens vier Monate nach dem Datum der Einreichung des vollständigen Antrags einen Entscheid treffen.

2) Die zuständige Behörde kann die Fachkraft auffordern, Nachweise für die Berufsqualifikationen vorzulegen. Es dürfen nur solche Nachweise angefordert werden, die als Beweis dafür erforderlich sind, dass die Fachkraft über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.

3) Sofern der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, deren Berufsqualifikationen nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates erworben wurden, andere Bedingungen voraussetzt als den Besitz spezifischer Berufsqualifikationen, kann die zuständige Behörde von der Fachkraft verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Bedingungen erfüllt. Es dürfen nur solche Nachweise angefordert werden, die als Beweis dafür erforderlich sind, dass die Fachkraft über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.

4) Die zuständige Behörde hat Abschriften von Dokumenten zu akzeptieren, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei anstelle der Originaldokumente beglaubigt wurden, sofern die zuständige Behörde nicht Originaldokumente verlangt, um die Integrität des Anerkennungsverfahrens zu schützen.

5) Die zuständigen Behörden[^71] nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates und der Heimatsrechtsordnung arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um den Antrag der Fachkraft gegebenenfalls zu vereinfachen.

6) Gegebenenfalls tauschen die zuständigen Behörden[^72] nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates und der Heimatsrechtsordnung abweichend von der Geheimhaltungspflicht Informationen über Disziplinarmassnahmen oder die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen oder alle sonstigen schwerwiegenden besonderen Umstände aus, die wahrscheinlich Folgen für die Ausübung der reglementierten Berufe durch die Fachkraft haben werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass dies für die folgenden Fachkräfte besonders wichtig ist:

  • a) Fachkräfte im Gesundheitswesen, die Tätigkeiten ausüben, welche Auswirkungen auf die Sicherheit der Patienten haben; und
  • b) Fachkräfte, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben, einschliesslich Kinderbetreuung und Kindesfrüherziehung, sofern die Fachkraft einen Beruf ausübt, der im Land der Vertragspartei reglementiert ist.

7) Jeder Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden gemäss diesem Artikel unterliegt den Datenschutzgesetzen jeder der Vertragsparteien.[^73]

Art. 12.8

Zulassung und andere Bestimmungen

1) Die zuständige Behörde stellt den Fachkräften Informationen über die Berufsqualifikationen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs erforderlich sind.

2) Die zuständige Behörde stellt den Fachkräften Informationen über alle weiteren Voraussetzungen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs gelten, einschliesslich:

  • a) sofern eine Zulassung oder Approbation erforderlich ist, die Bedingungen für die Erteilung dieser Zulassung oder Approbation nach dem Entscheid über die Eignung und was diese Zulassung oder Approbation beinhaltet;
  • b) die Mitgliedschaft in einem Berufsverband;
  • c) die Verwendung von Berufsbezeichnungen oder akademischen Titeln;
  • d) der Besitz einer Büroadresse, einer Niederlassung oder eines Wohnsitzes;
  • e) Sprachkenntnisse;
  • f) Führungszeugnis;
  • g) Berufshaftpflichtversicherung;
  • h) Erfüllung der Voraussetzungen für die Verwendung von Handelsnamen oder Firmenbezeichnungen nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates;
  • i) Befolgung des Ethos nach der Rechtsordnung des aufnehmenden Staates, beispielsweise Unabhängigkeit und gute Führung.

3) Die zuständige Behörde stellt den Fachkräften Informationen zur Verfügung über:

  • a) die einschlägigen Gesetze, die Anwendung finden, beispielsweise im Hinblick auf Disziplinarmassnahmen, finanzielle Verantwortung oder Haftung;
  • b) die Grundsätze der Fachrichtung und die Durchsetzung beruflicher Standards, einschliesslich der Disziplinargerichtsbarkeit und aller daraus folgenden Auswirkungen auf die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten;
  • c) den Prozess und die Verfahren für die laufende Überprüfung der Befähigung; und
  • d) die Kriterien und Verfahren für den Widerruf der Registrierung.

4) Die zuständige Behörde stellt den Fachkräften Informationen zur Verfügung über:

  • a) die von Fachkräften angeforderten Unterlagen und die Form, in der sie einzureichen sind; und
  • b) die Anerkennung von Dokumenten und Bescheinigungen, die in Bezug auf Berufsqualifikationen und andere Bedingungen für das Ausüben des reglementierten Berufes ausgestellt wurden.

5) Die zuständige Behörde bearbeitet Anfragen von Fachkräften zu den erforderlichen Berufsqualifikationen für die Ausübung des reglementierten Berufs und alle anderen Bedingungen für die Ausübung des reglementierten Berufs zeitnah.

Art. 12.9

Sprachkenntnisse

Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Fachkräfte die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Ausübung des jeweiligen Berufes nachweisen. Falls der reglementierte Beruf Auswirkungen auf die Sicherheit von Patienten hat, können die Sprachkenntnisse überprüft werden. Sprachtests müssen im Verhältnis zur ausgeübten Tätigkeit angemessen sein.

Art. 12.10

Widersprüche

Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen, um Fachkräften ein Widerspruchsrecht einzuräumen gegen:

  • a) den Entscheid einer zuständigen Behörde, einer Fachkraft den Zugang zum und die Ausübung des reglementierten Berufs zu verwehren; und
  • b) das Versäumnis einer zuständigen Behörde, über den Zugang zum und die Ausübung des reglementierten Berufs einer Fachkraft zu entscheiden.
Art. 12.11

Gebühren

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die von ihren zuständigen Behörden für die Massnahmen gemäss Art. 12.4 Abs. 3 (Anerkennung von Berufsqualifikationen) erhobenen Gebühren:

  • a) angemessen und verhältnismässig gegenüber den Kosten für den Antrag der Fachkraft sind;
  • b) transparent sind, auch im Hinblick auf die Gebührenstrukturen, und vorab veröffentlicht werden; und
  • c) über die eigene Webseite der zuständigen Behörde elektronisch entrichtet werden können.
Art. 12.12

Umsetzung dieses Kapitels durch den Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen

1) Der gemäss Art. 3.3 (Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen) von Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) gegründete Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen ist für die effektive Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens verantwortlich.

2) Die Vertragsparteien können beschliessen, Vertreter anderer massgeblicher Stellen als der Vertragsparteien, einschliesslich Vertreter von zuständigen Behörden, welche die erforderliche Expertise im Hinblick auf die zu erörternden Themen besitzen, zur Teilnahme an Sitzungen des Unterausschusses für Dienstleistungen und Investitionen einzuladen.

3) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen hat die folgenden Aufgaben:

  • a) erforderlichenfalls dem gemäss Art. 15.1 (Gemischter Ausschuss) von Kapitel 15 (Institutioneller Rahmen) gegründeten Gemischten Ausschuss zu berichten;
  • b) die Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zu überprüfen und zu überwachen, auch im Hinblick darauf, wie die zuständigen Behörden die gemäss diesem Kapitel ergriffenen Massnahmen anwenden;
  • c) Bereiche für Verbesserungen bei der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zu ermitteln;
  • d) Informationen über Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel auszutauschen, einschliesslich des erleichterten gemeinsamen Austauschs bewährter Praktiken bei der Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels zwischen den Vertragsparteien;
  • e) für die Vertragsparteien eine Richtlinie zu bewährten Praktiken für die Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels herauszugeben;
  • f) Empfehlungen auszuarbeiten, die er für die effektive Umsetzung und Durchführung dieses Kapitels für erforderlich hält. Diese Empfehlungen erfolgen an den Gemischten Ausschuss, der seinerseits beschliessen kann, diese Empfehlungen zu übernehmen;
  • g) Ausarbeitung von Leitlinien für die Entwicklung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung gemäss Art. 12.13 (Errichtung von Vereinbarungen über die Gegenseitige Anerkennung);
  • h) Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel und anderen Fragen, die für die Anerkennung von Berufsqualifikationen relevant sind; und
  • i) Erfüllung aller anderen Aufgaben, die vom Gemischten Ausschuss an ihn übertragen werden.

4) Die Vertragsparteien berücksichtigen alle vom Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen erstellten Richtlinien gemäss Abs. 3.

Art. 12.13

Errichtung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung

1) Das Vereinigte Königreich einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits können, gemeinsam oder unabhängig handelnd,[^74] Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Arrangements, MRAs) entwickeln, um die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erleichtern.

2) Ein MRA kann auf den Bestimmungen dieses Kapitels aufbauen. Ein MRA kann den teilweisen Zugang zu einem Beruf ermöglichen, und die Anerkennung kann von der Erfüllung von Ausgleichsmassnahmen abhängig sein.

3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, den Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen für die erleichterte Erörterung von MRAs zu nutzen.

4) Die Vertragsparteien können einvernehmlich vereinbaren, dass ein gemäss diesem Artikel getroffenes MRA durch einen Anhang oder anderweitig als integraler Bestandteil dieses Abkommens gilt.[^75]

Kapitel 13

Handel und nachhaltige Entwicklung

Abschnitt 13.1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 13.1

Kontext und Ziele

1) Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 und den Durchführungsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der UN über die Gestaltung von Rahmenbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene, die der Schaffung produktiver Vollbeschäftigung und einer menschenwürdigen Arbeit für alle dienlich sind, und deren Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung von 2006, die Erklärung der IAO zu sozialer Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung aus dem Jahr 2008, die Jahrhunderterklärung der IAO für die Zukunft der Arbeit von 2019, das Abschlussdokument des Weltgipfels Rio+20 von 2012 "The Future We Want", das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung von 2015.

2) Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Entwicklung, was die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst; alle drei sind voneinander abhängige und sich gegenseitig verstärkende Komponenten. Die Vertragsparteien betonen den Nutzen einer Zusammenarbeit bei Aspekten von Arbeits- und Umweltthematiken im Zusammenhang mit Handel und Investitionen als Teil eines globalen Ansatzes für den Handel und eine nachhaltige Entwicklung.

3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungserklärungen zur Förderung der Entwicklung von internationalem Handel und Investitionen und verpflichten sich, ihre präferentielle Wirtschaftsbeziehung auf eine Weise zu fördern, die für alle vorteilhaft ist und zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Daher sind die Vertragsparteien entschlossen, ihre jeweiligen hohen Standards in den in diesem Kapitel behandelten Bereichen beizubehalten und zu verbessern.

Art. 13.2

Definitionen

1) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnen "Arbeitsrecht und -standards" die Gesetze und Standards einer Vertragspartei, die im direkten Zusammenhang zu den nachfolgenden Rechten, Grundsätzen und Sicherungen stehen:

  • a) die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, auf die in Art. 13.13 Abs. 2 (Internationale Arbeitsnormen und -Übereinkommen) Bezug genommen wird;
  • b) Arbeitsschutz im Hinblick auf Arbeitsentgelte, Beschäftigungsstandards, Auskunfts- und Anhörungsrechte auf Unternehmensebene, Arbeitszeiten und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die mit der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit im Einklang stehen, wie in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung festgelegt.

2) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet "Umweltschutzrecht" ein Gesetz, einschliesslich einer rechtlich bindenden Massnahme einer Vertragspartei, die auf den Umweltschutz abzielt (was die Abschwächung des Klimawandels mit beinhaltet), eingeschlossen die Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Menschen durch Umwelteinflüsse wie zum Beispiel jene, die abzielen auf: dies beinhaltet jedoch nicht eine Massnahme einer Vertragspartei lediglich für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit.

  • a) die Prävention, Reduzierung oder Kontrolle der Freisetzung, Absonderung oder Emission von Schadstoffen oder Umweltgiften, einschliesslich Treibhausgasen;
  • b) Chemikalien- und Abfallwirtschaft oder die Verbreitung von Informationen in diesem Zusammenhang; oder
  • c) die Erhaltung und den Schutz der wilden Flora und Fauna, einschliesslich der gefährdeten Arten und ihrer Lebensräume nebst den Schutzzonen;
Art. 13.3

Recht auf Regulierung und Schutzniveaus

1) Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht jeder Vertragspartei auf Festlegung ihrer eigenen Politik und eigenen Prioritäten in den durch dieses Kapitel erfassten Bereichen, auf Festlegung ihrer eigenen Schutzniveaus im Hinblick auf Arbeit und Umwelt (einschliesslich der Ressourceneffizienz, der Abschwächung des Klimawandels und der Anpassung daran) und auf Verabschiedung oder Änderung ihrer Rechtsgrundlagen und Politik im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und mit diesem Abkommen.

2) Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass ihre Rechtsgrundlagen und Politik den Arbeits- und Umweltschutz auf einem hohen Niveau ermöglichen und unterstützen und trachtet danach, diese Rechtsgrundlagen und Politikmassnahmen und die ihnen zugrundeliegenden Schutzniveaus im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen kontinuierlich zu verbessern mit dem Ziel, Arbeits- und Umweltschutz auf hohem Niveau zu gewährleisten.

Art. 13.4

Aufrechterhaltung der Schutzniveaus

1) Die Vertragsparteien fördern keinen Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien durch eine Lockerung oder Herabsetzung des Schutzniveaus, das durch ihr jeweiliges Umweltschutzrecht oder durch ihr Arbeitsrecht und ihre Arbeitsstandards gewährleistet wird.

2) Eine Vertragspartei verzichtet nicht auf ihr Umweltschutzrecht oder ihr Arbeitsrecht oder ihre Arbeitsstandards oder weicht anderweitig davon ab oder bietet einen solchen Verzicht oder eine anderweitige Abweichung hiervon an, um den Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu unterstützen.

3) Eine Vertragspartei versäumt es nicht durch eine anhaltende oder wiederkehrende Vorgehensweise oder Untätigkeit, ihrem Umweltschutzrecht oder ihrem Arbeitsrecht oder ihren Arbeitsstandards effektiv Geltung zu verschaffen, um den Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

Art. 13.5

Transparenz

Die Vertragsparteien betonen die Wichtigkeit der Sicherstellung von Transparenz als notwendiges Element, um im Kontext dieses Kapitels und im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen und ihrer Praxis die Beteiligung der Öffentlichkeit zu fördern und Informationen zu veröffentlichen.

Art. 13.6

Information und Wahrnehmung der Öffentlichkeit

1) Zusätzlich zu Art. 13.5 (Transparenz) unterstützt jede Vertragspartei die öffentliche Debatte mit und unter nichtstaatlichen Akteuren im Hinblick auf die Entwicklung der in diesem Kapitel behandelten Rechtsgrundlagen und Politik.

2) Jede Vertragspartei fördert die öffentliche Wahrnehmung ihrer in diesem Kapitel behandelten Rechtsgrundlagen und Standards nebst den Verfahren zu deren Durchsetzung und Einhaltung, indem sie die Verfügbarkeit von Informationen für Interessengruppen sicherstellt und Schritte unternimmt, um das Wissen und die Kenntnisse der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und ihrer Vertreter zu fördern.

3) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit auf Anfrage Zugang zu massgeblichen Umweltinformationen erhält, die den oder für die Behörden vorliegen, und sie hat die erforderlichen Schritte zur aktiven öffentlichen Verbreitung dieser Informationen auf elektronischem Wege zu unternehmen.

4) Jede Vertragspartei ist dafür offen, Eingaben aus der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel, einschliesslich Mitteilungen zu Bedenken wegen der Umsetzung, entgegenzunehmen und gebührend zu berücksichtigen. Jede Vertragspartei informiert ihre jeweiligen Organisationen der Zivilgesellschaft gemäss ihren Rechtsgrundlagen und ihrer Praxis über jene Eingaben, die sie als relevant erachtet, über die in Art. 13.31 (Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung) genannten Konsultationsmechanismen.

Art. 13.7

Wissenschaftliche und technische Informationen

1) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen im Zusammenhang mit den Umwelt- oder Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder Investitionen zwischen ihnen auswirken, berücksichtigen die Vertragsparteien massgebliche und verfügbare wissenschaftliche, technische und sonstige Informationen, wie traditionelle Kenntnisse, und massgebliche internationale Standards, Richtlinien und Empfehlungen.

2) Die Vertragsparteien anerkennen, dass - sofern ernsthafter oder irreversibler Schaden droht - fehlende volle wissenschaftliche Sicherheit nicht als Grund dienen darf, um kosteneffektive Massnahmen zur Vermeidung einer Umweltschädigung aufzuschieben.

Art. 13.8

Zusammenarbeit

1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Zusammenarbeit bei Aspekten im Zusammenhang mit Arbeits- und Umweltthemen bei Handel und Investitionen ist, um die Ziele dieses Kapitels zu erreichen. Daher kommen die Vertragsparteien überein, im Hinblick auf Themen der nachhaltigen Entwicklung im Zusammenhang mit dem Handel, die von gegenseitigem Interesse sind, einen Dialog zu führen und sich zu beraten. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls ihre Sozialpartner oder andere wichtige Interessengruppen zur Beteiligung an wichtigen Gemeinschaftsprojekten und zur Festlegung potenzieller Bereiche der Zusammenarbeit einladen.

2) Dementsprechend können die Vertragsparteien bei Themen von gegenseitigem Interesse zusammenarbeiten, wie:

  • a) ein umfassenderes Verständnis der Auswirkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Marktkräfte auf Umwelt und Arbeitsbedingungen;
  • b) die internationale Förderung und effektive Anwendung der Grundprinzipien und Rechte am Arbeitsplatz, auf die in Art. 13.13 (Internationale Arbeitsnormen und -übereinkommen) verwiesen wird, und der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, einschliesslich bei den Verflechtungen zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Kern-Arbeitsnormen, menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten, sozialer Sicherung, sozialem Dialog und Gleichberechtigung;
  • c) über Vorschriften zu Arbeit, Gleichberechtigung und Umwelt in ihren jeweiligen Handelsabkommen und deren Umsetzung einen Dialog zu führen und Informationen auszutauschen; und
  • d) die Auswirkungen der Umsetzung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung und das wirtschaftliche Empowerment von Frauen zu überwachen und zu überprüfen.

3) Die Vertragsparteien streben den Ausbau ihrer Zusammenarbeit bei Handel und Investitionen im Zusammenhang mit Arbeits- und Umweltthemen von gegenseitigem Interesse in den einschlägigen bilateralen und multilateralen Foren an, an denen sie sich beteiligen, wie IAO, WTO, OECD, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und multilateralen Umweltprogrammen. Gegebenenfalls können sie Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit diesen Organisationen schliessen, um auf deren Expertise und Ressourcen zurückzugreifen.

Art. 13.9

Mittel der Zusammenarbeit

1) Die Vertragsparteien streben nach einer Zusammenarbeit bei Themen von gegenseitigem Interesse, um die Ziele dieses Kapitels durch Massnahmen zu fördern, wie:

  • a) den Austausch von Informationen über bewährte Vorgehensweisen, Massnahmen und Initiativen;
  • b) die Sondierung einer Zusammenarbeit bei Initiativen, die Drittparteien betreffen;
  • c) fachlicher Austausch, Forschungsprojekte, Studien, Berichte, Konferenzen und Workshops; und
  • d) alle anderen Formen der Zusammenarbeit, die als geeignet erachtet werden.

2) Die Zusammenarbeit gemäss diesem Kapitel ist abhängig von der Verfügbarkeit von Geldern und Ressourcen jeder Vertragspartei. Die Kosten der Zusammenarbeit gemäss diesem Kapitel sind von den betroffenen Vertragsparteien zu tragen, wie zwischen ihnen vereinbart.

Art. 13.10

Förderung von Handel und Investitionen zur Begünstigung einer nachhaltigen Entwicklung

1) Die Vertragsparteien anerkennen die wichtige Rolle von Handel und Investitionen bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen.

2) Gemäss Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien weiterhin zur:

  • a) Förderung und Erleichterung ausländischer Investitionen und des Handels mit und der Verbreitung von Waren und Dienstleistungen, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, einschliesslich solcher Waren und Dienstleistungen, die ökologischen, fairen oder ethischen Handelsregelungen unterliegen;
  • b) Förderung und Unterstützung der Entwicklung und Nutzung von Zertifizierungssystemen für Nachhaltigkeit, welche die Transparenz und Rückverfolgbarkeit über die Lieferkette im Einklang mit innerstaatlichen Prioritäten unterstützen;
  • c) Förderung einer Handels- und Investitionspolitik, welche die Ziele der Beschäftigung, des sozialen Dialogs und der Rechte am Arbeitsplatz unterstützt;
  • d) Förderung von Handel mit und Investitionen in Waren und Dienstleistungen, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, wie erneuerbaren Energien und energieeffizienten Produkten und Dienstleistungen, einschliesslich des Vorgehens gegen damit verbundene nichttarifäre Handelshemmnisse oder der Schaffung politischer Rahmenbedingungen, welche die Nutzung der jeweils praktikabelsten Umweltoptionen unterstützen;
  • e) Anerkennung der Wichtigkeit von Handel und Investitionen für eine ressourcenschonendere Kreislaufwirtschaft, zur Förderung des Lebenszyklus-Managements von Waren und der Förderung nachhaltiger Produktwertschöpfungsketten, eingeschlossen Kohlenstoffbilanzierung und Ausserbetriebnahme, erweiterte Herstellerhaftung, Recycling und Abfallreduzierung;
  • f) Förderung nachhaltiger Vergabepraktiken;
  • g) Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen im Hinblick auf Waren, Dienstleistungen und Technologien, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen;
  • h) Unterstützung der Einbeziehung nachhaltiger Betrachtungen bei Entscheidungen des privaten und öffentlichen Konsums; und
  • i) Förderung der Entwicklung, Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Zielen und Standards zur Umweltverträglichkeit.
Art. 13.11

Verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein verantwortungsbewusstes Geschäftsgebaren zu fördern, eingeschlossen durch die Unterstützung massgeblicher Verfahren, wie der verantwortungsbewussten Steuerung von Lieferketten durch Unternehmen, nebst der Bereitstellung von unterstützenden politischen Rahmenbedingungen zur Bestärkung der Aufnahme massgeblicher Verfahren durch Unternehmen. In dieser Hinsicht erkennen die Vertragsparteien die Wichtigkeit der Verbreitung, Befolgung, Umsetzung und Nachverfolgung international anerkannter Grundsätze und Richtlinien an, wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, des Globalen Pakts der Vereinten Nationen und der Leitprinzipien der UN für Wirtschaft und Menschenrechte.

Art. 13.12

Korruptionsbekämpfung

Unter Anerkennung der Notwendigkeit, in den öffentlichen wie in den privaten Sektoren Verantwortlichkeit, Transparenz und Integrität zu schaffen und dass jeder Sektor hierbei zusätzliche Verantwortung trägt, bestätigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit, Bestechung und Korruption in internationalem Handel und Investitionen zu beseitigen, und ihr Bekenntnis, ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang, unterzeichnet in Paris am 17. Dezember 1997, und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, unterzeichnet in New York am 31. Oktober 2003, umzusetzen. Die Vertragsparteien werden sich zwecks Festlegung und Vereinbarung von Massnahmen oder Bereichen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung von Bestechung und Korruption in Angelegenheiten, die den internationalen Handel und Investitionen betreffen, beraten.

Abschnitt 13.2

Handel und Arbeit

Art. 13.13

Internationale Arbeitsnormen und -übereinkommen

1) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen auf eine Weise, die produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle förderlich ist.

2) Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihr Arbeitsrecht und ihre Vorgehensweisen den Schutz der Grundprinzipien und der Rechte am Arbeitsplatz verankern und bieten. Insoweit erinnern die Vertragsparteien an die Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergeben, und bekräftigen ihre Verpflichtungen, die Grundsätze hinsichtlich der Grundrechte, wie sie in der IAO-Erklärung über die Grundprinzipien und Rechte am Arbeitsplatz und deren Folgemassnahmen von 1998 enthalten sind, zu fördern und umzusetzen, nämlich:

  • a) Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Tarifverhandlungen;
  • b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
  • c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
  • d) die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

3) Jede Vertragspartei, die Mitglied der IAO ist:

  • a) ist kontinuierlich und nachhaltig bestrebt, die grundlegenden IAO-Abkommen und die entsprechenden Protokolle zu ratifizieren;
  • b) bekräftigt nochmals ihre Verpflichtungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c des IAO-Abkommens Nr. 144 zur Nachprüfung nicht ratifizierter Abkommen in angemessenen Abständen und von Empfehlungen, denen noch keine Wirkung verliehen wurde;
  • c) tauscht Informationen über ihre jeweiligen Situationen und Fortschritte bei der Ratifizierung der grundlegenden und vorrangigen nebst den sonstigen IAO-Übereinkommen aus, die von der IAO als aktuell eingestuft werden.

4) Jede Vertragspartei bestätigt erneut ihre Verpflichtung, die von jeder Vertragspartei ratifizierten IAO-Übereinkommen in ihren Rechtsgrundlagen und Vorgehensweisen effektiv umzusetzen.

5) Jede Vertragspartei bestätigt erneut ihre Verpflichtung, die verschiedenen Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta,[^76] die jede Vertragspartei als Mitglied des Europarats jeweils angenommen hat, in ihren Rechtsgrundlagen und Vorgehensweisen effektiv umzusetzen.

6) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der strategischen Ziele der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit an, wie sie in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 reflektiert wird.

7) Die Vertragsparteien verpflichten sich: und jede Vertragspartei, die IAO-Mitglied ist, hat dabei übereinstimmend mit der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 zu verfahren.

  • a) die Entwicklung und Verbesserung von Massnahmen für menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle und der damit verbundenen Beschäftigungsrechte zu fördern, eingeschlossen in Bezug auf Löhne und Gehälter, Arbeitszeiten, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und andere Arbeitsbedingungen;
  • b) den sozialen Dialog über Arbeitsangelegenheiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und ihren jeweiligen Organisationen sowie den Regierungen zu fördern;
  • c) zur Erhaltung eines gut funktionierenden Systems des Arbeitsrechtsvollzugs; und
  • d) die Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen sicherzustellen;

8) Die Vertragsparteien merken an, wie in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung festgestellt, dass ein Verstoss gegen Grundprinzipien und Rechte am Arbeitsplatz nicht geltend gemacht oder anderweitig als legitimer komparativer Vorteil genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelszwecke verwendet werden dürfen.

9) Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen Zusammenarbeit und von Übereinkommen zu Beschäftigungsfragen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf die Herausforderungen und Möglichkeiten für Wirtschaft, Beschäftigung und Soziales infolge der Globalisierung an.

10) Die Vertragsparteien bekräftigen den Wert politischer Kohärenz bei menschenwürdiger Arbeit, einschliesslich Kernarbeitsnormen und eines Arbeitsschutzes auf hohem Niveau, gekoppelt mit ihrer effektiven Durchsetzung, und erkennen die vorteilhafte Rolle an, welche diese Bereiche für die wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, einschliesslich der Ausfuhrleistung.

Art. 13.14

Gleichbehandlung und Gleichstellung am Arbeitsplatz

1) Die Vertragsparteien unterstützen die Ziele, Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf zu beseitigen und die Gleichstellung der Geschlechter im Handel und am Arbeitsplatz zu fördern.

2) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtungen, die internationalen Abkommen über inklusive wirtschaftliche Entwicklung, Gleichstellung der Geschlechter oder Diskriminierungsverbot, bei denen sie Vertragspartei sind, effektiv umzusetzen.

3) Die Vertragsparteien verpflichten sich:

  • a) eine Politik zu fördern, die auf die Sicherstellung eines inklusiven Arbeitsmarktes, von gleichen Rechten und Möglichkeiten abzielt und gegen eine unrechtmässige Diskriminierung in Verbindung mit Handel und Arbeitsplatz vorgeht;
  • b) eine Politik und Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund ihres Geschlechts, Schwangerschaft oder sexuellen Orientierung umzusetzen;
  • c) nach der Geburt oder Adoption eines Kindes einen Elternurlaub unter Schutz des Arbeitsplatzes zu ermöglichen;
  • d) auf die Beseitigung geschlechtsspezifischer Einkommensunterschiede hinzuwirken, indem Lohngleichheitsgesetze und eine auf das Erreichen von Lohngleichheit abzielende Politik vorangetrieben werden;
  • e) eine Politik zu fördern, die darauf abzielt, alle Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu beseitigen.
Art. 13.15

Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien

Gemäss Art. 13.4 (Aufrechterhaltung der Schutzniveaus) fördert jede Vertragspartei die Einhaltung ihres Arbeitsrechts und setzt es effektiv durch, eingeschlossen:

  • a) die Aufrechterhaltung eines Systems des Arbeitsrechtsvollzugs entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen, die darauf abzielen, die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zu Arbeitsbedingungen und dem Schutz der Beschäftigten sicherzustellen; und
  • b) die Gewährleistung, dass Personen mit einem rechtlich anerkannten Interesse an einer bestimmten Angelegenheit, die vorbringen, dass nach ihrem Gesetz ein Recht verletzt wurde, Verwaltungs- und Gerichtsverfahren offenstehen, um ein effektives Vorgehen gegen Verstösse gegen das Arbeitsrecht zu ermöglichen, eingeschlossen angemessene Abhilfe bei Verstössen gegen dieses Recht.

Abschnitt 13.3

Wirtschaftliches Empowerment von Frauen und Handel

Art. 13.16

Ziele

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einbeziehung einer Gender-Perspektive in die Förderung einer inklusiven wirtschaftlichen Entwicklung an, und dass eine gendersensible Politik ein wesentlicher Bestandteil ist, um eine gleichberechtigtere Beteiligung aller an der innerstaatlichen, regionalen und globalen Wirtschaft und dem internationalen Handel sicherzustellen, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erzielen.

2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beteiligung von Frauen am internationalen Handel dazu beitragen kann, dass ihr wirtschaftliches Empowerment und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit Fortschritte machen. Von daher kommen die Parteien überein, das wirtschaftliche Empowerment von Frauen über dieses Abkommen voranzutreiben, und beziehen eine Gender-Perspektive in ihre Handels- und Investitionsbeziehung mit ein.

3) Weiterhin erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig die Verbesserung der Möglichkeiten für Frauen ist, auch in ihren Rollen als Arbeitnehmerinnen, Firmeninhaberinnen und Unternehmerinnen, und sie schätzen die Vorteile eines Austauschs ihrer unterschiedlichen Erfahrungen und bewährten Verfahren zum Vorgehen gegen die systembedingten Hemmnisse, die für Frauen im internationalen Handel bestehen können.

Art. 13.17

Internationale Verpflichtungen

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung internationaler Abkommen im Hinblick auf eine inklusive wirtschaftliche Entwicklung, die Gleichstellung der Geschlechter und das wirtschaftliche Empowerment der Frauen an.

2) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtungen, die internationalen Übereinkommen zu inklusiver wirtschaftlicher Entwicklung, Gleichstellung der Geschlechter und das wirtschaftliche Empowerment der Frauen, bei denen sie Vertragspartei ist, in ihren Rechtsgrundlagen und ihrer Praxis umzusetzen.

3) Die Vertragsparteien erkennen die Verpflichtungen an, die in der Gemeinsamen Erklärung zu Handel und wirtschaftlichem Empowerment von Frauen im Rahmen der der WTO-Ministerkonferenz in Buenos Aires im Dezember 2017 gemacht wurden, eingeschlossen die Anerkennung der Notwendigkeit der Entwicklung evidenzbasierter Interventionen, um gegen die Hemmnisse vorzugehen, welche die Chancen für Frauen in der Wirtschaft einschränken.

Art. 13.18

Aktivitäten der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien können gemeinsame Aktivitäten durchführen, um das Erreichen der Ziele in Art. 13.16 (Ziele) bei Themen von gegenseitigem Interesse zu unterstützen. Gemeinsame Aktivitäten sind unter inklusiver Beteiligung von Frauen durchzuführen. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit kann der Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen gehören, in Bezug auf:

  • a) einen verbesserten Zugang zum Handel für Frauen, auch in ihren Rollen als Arbeitnehmerinnen, Firmeninhaberinnen und Unternehmerinnen, indem gegen spezifische Hemmnisse vorgegangen wird, eingeschlossen den Zugang zu Qualifikationen, Technologie und Führung oder geschäftlichen Netzwerken, und das Vorgehen gegen Diskriminierung;
  • b) die Förderung von Arbeitsmethoden, welche die Integration, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt sowie den Kapazitätsaufbau und den Ausbau von Qualifikationen erleichtern;
  • c) das Vorantreiben und die Umsetzung von Politik und Programmen, welche ein gleichwertiges Entgelt für gleichwertige Arbeit sicherstellen;
  • d) die Anerkennung unbezahlter Pflegearbeit, einschliesslich Kindererziehung und andere familiäre Mitverantwortung, und die Förderung des Zugangs zur Work-Life-Balance und flexible Arbeitsvereinbarungen, Urlaub und bezahlbare Kinderbetreuung;
  • e) die Förderung der finanziellen Inklusion nebst Zugang zu Krediten, Finanzierungen und finanzieller Unterstützung;
  • f) zunehmenden Zugang, Beteiligung und Führung von Frauen in Wissenschaft, Technologie und Innovation, eingeschlossen die Ausbildung in Wissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen, Mathematik und Gewerbe, soweit sie den Handel betreffen;
  • g) die Durchführung von geschlechtsspezifischen, quantitativen wie qualitativen Analysen von Handelsstrategien und für die Überwachung ihrer Auswirkungen auf Frauen als Arbeitnehmerinnen, Firmeninhaberinnen und Unternehmerinnen;
  • h) die Verbesserung der Methoden und Verfahren für die Entwicklung von Daten, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind, Verwendung von Indikatoren, Überwachungs- und Evaluierungsmethoden und Analyse handelsbezogener, geschlechtsspezifischer Statistiken; und
  • i) die Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses bei Handelsmissionen und Entwicklung von Programmen, die den Marktzugang von Unternehmerinnen unterstützen.
Art. 13.19

Streitbeilegung

Keine Vertragspartei kann für irgendeine Streitfrage, die sich aus diesem Abschnitt ergibt, die Streitbeilegung gemäss den Art. 13.32 (Umsetzung und Konfliktlösung), 13.33 (Konsultationen) und 13.34 (Expertenpanel) in diesem Kapitel oder dem Kapitel 16 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Abschnitt 13.4

Handel und Umwelt

Art. 13.20

Multilaterale Abkommen und Grundsätze für den Umweltschutz

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von internationaler Umweltpolitik und Umweltabkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen an und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitik zu verbessern.

2) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltabkommen, denen sie beigetreten ist, effektiv in ihr Recht, ihre Politik und Praxis umzusetzen, und ihre Beachtung ökologischer Grundsätze, die sich in den internationalen Verträgen widerspiegeln, auf die in Art. 13.1 (Kontext und Ziele) eingegangen wird.

3) Die umweltbezogenen Massnahmen der Vertragsparteien sollen auf den folgenden Grundsätzen basieren, wie in den Übereinkommen dargelegt, auf die in Abs. 2 verwiesen wird, dass nämlich der Umweltschutz in die Gestaltung von Politik einzubeziehen ist; die Grundsätze, dass vorsorgliche und vorbeugende Massnahmen ergriffen werden sollten, dass Umweltschäden vorrangig an ihrem Ursprung behoben werden sollten und dass der Verursacher zahlen sollte.

4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf Umweltprobleme von gegenseitigem Interesse im Zusammenhang mit multilateralen Umweltabkommen - und insbesondere den Handel betreffenden Fragen - Rücksprache zu halten und gegebenenfalls zusammenzuarbeiten. Dies beinhaltet den Informationsaustausch über:

  • a) die Durchführung multilateraler Umweltabkommen, denen eine Vertragspartei beigetreten ist;
  • b) laufende Verhandlungen zu neuen multilateralen Umweltabkommen; und
  • c) die jeweilige Sichtweise jeder Vertragspartei hinsichtlich des Beitritts zu zusätzlichen multilateralen Umweltabkommen.
Art. 13.21

Zugang zu Abhilfen und Verfahrensgarantien

Gemäss den Verpflichtungen in Art. 13.4 (Aufrechterhaltung der Schutzniveaus) fördert jede Vertragspartei die Befolgung ihres Umweltschutzrechts, indem sie unter anderem sicherstellt, dass:

  • a) ihre für den Vollzug des Umweltschutzrechts zuständigen Behörden mutmassliche Verstösse gegen das Umweltschutzrecht, die ihnen angezeigt werden, gebührend berücksichtigen; und
  • b) Personen mit einem rechtmässig anerkannten Interesse an einer bestimmten Angelegenheit oder Inhabern eines Rechts, das nach ihrer Rechtsgrundlage verletzt wird, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren offenstehen, um effektive Massnahmen gegen Verletzungen ihres Umweltschutzrechts zu ermöglichen, einschliesslich angemessener Abhilfen für Verstösse gegen dieses Recht.
Art. 13.22

Handel und Klimawandel

1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, das oberste Ziel der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (die "UNFCCC"), die am 9. Mai 1992 in New York abgeschlossen wurde, und des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (nachfolgend das "Übereinkommen von Paris" genannt) zu erreichen, um der akuten Bedrohung durch den Klimawandel entgegenzutreten, sowie die Rolle von Handel und Investitionen für das Erreichen dieses Ziels. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Übereinkunft, dass die für das Erreichen dieses obersten Ziels ergriffenen Massnahmen mit diesem Abkommen im Einklang stehen, und verpflichten sich zur Zusammenarbeit beim Ergreifen von Massnahmen, um dem Klimawandel entgegenzutreten.

2) Gemäss Abs. 1 erklären die Vertragsparteien, dass sie:

  • a) ihre Verpflichtung bekräftigen, das Übereinkommen von Paris effektiv umzusetzen und Massnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu ergreifen mit dem Ziel, die globale Reaktion auf den Klimawandel zu stärken und den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf weit unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und sich weiterhin zu bemühen, den Temperaturanstieg auf 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;
  • b) den Beitrag des Handels mit und der Investitionen in Waren und Dienstleistungen, die für die Abschwächung des Klimawandels und die Anpassung daran und den Übergang zu einer Wirtschaft, die arm an Kohlendioxidemissionen ist, zu fördern und zu erleichtern; und
  • c) ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Klimawandel gemäss dem Übereinkommen von Paris und ihre langfristigen Klimaziele, um die Nettoemissionen auf null zu reduzieren oder entsprechend ihren Rechtsgrundlagen eine emissionsarme Gesellschaft zu werden, erneut bekräftigen.

3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine verstärkte Zusammenarbeit ein wichtiger Bestandteil für das Erreichen der Ziele in diesem Artikel ist, und arbeiten - einschliesslich beim UNFCCC und bei der WTO - bei Themen von gegenseitigem Interesse in Bereichen zusammen, wie:

  • a) Handels- und Klimapolitik, Regelungen und Massnahmen, die zum Zweck und den Zielen des Übereinkommens von Paris und dem Übergang zu niedrigen Treibhausgas-Emissionen und einer klimaverträglichen Entwicklung beitragen;
  • b) handelsbezogenen Aspekten des derzeitigen und zukünftigen internationalen Klimaschutzregimes nebst innerstaatlicher Klimapolitik und Klimaprogrammen zur Abschwächung und Anpassung, eingeschlossen Fragen der Kohlenstoffmärkte, Wege für den Umgang mit den nachteiligen Auswirkungen des Handels auf das Klima nebst den Mitteln zur Förderung der Energieeffizienz und die Entwicklung und Verwendung von kohlenstoffarmen und anderen klimagerechten Technologien;
  • c) Handel und Investitionen in Technologien der erneuerbaren Energien und energieeffiziente Waren und Dienstleistungen;
  • d) dem kosteneffektiven Einsatz erneuerbarer Energien, einschliesslich Offshore-Energie und insbesondere Offshore-Windparks in der Nordsee; und
  • e) der Entwicklung von Technologien zur Dekarbonisierung, wie z.B. für Wasserstoff, eingeschlossen die Wasserstoffmärkte und die Entwicklung und Förderung der Abscheidung, Nutzung und Speicherung von Kohlendioxid, eingeschlossen, aber nicht beschränkt auf die Nordsee;
  • f) der Unterstützung der Entwicklung und Ergreifung ambitionierter und effektiver Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen durch die IMO, die von internationalen Handelsschiffen umgesetzt werden sollen;
  • g) der Unterstützung der Entwicklung und Ergreifung ambitionierter und effektiver Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen durch die ICAO; und
  • h) dem globalen Ausstieg aus ineffizienten Subventionen für fossile Brennstoffe.

4) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse im Zusammenhang mit den Sachverhalten, auf die in Abs. 3 Bst. d und e Bezug genommen wird, eingeschlossen der Austausch von Informationen und Expertisen und andere derartige Massnahmen.

Art. 13.23

Luftqualität

1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Luftverschmutzung eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Gesundheit, die Unversehrtheit der Ökosysteme und eine nachhaltige Entwicklung darstellt, und stellen fest, dass die Reduzierung der Luftverschmutzung bei der Reduzierung der Emission von Treibhausgasen helfen und zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer Umweltprobleme beitragen kann. Dementsprechend erkennen die Vertragsparteien den Wert eines integrierten Ansatzes bei der Bekämpfung der Luftverschmutzung und des Klimawandels an.

2) Die Vertragsparteien stellen fest, dass Produktion, Konsum und Transport Luftverschmutzung verursachen können und dass diese Luftverschmutzung weite Strecken zurücklegen kann; die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die inländische und grenzüberschreitende Luftverschmutzung zu reduzieren, und dass Zusammenarbeit dem Erreichen dieser Ziele förderlich sein kann. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, die Luftverschmutzung zu reduzieren.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)