Freihandelsabkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2021-12-17
Letzte Aktualisierung 2022-09-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 300
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3) Weiter erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig die öffentliche Beteiligung und Anhörung im Einklang mit ihrem jeweiligen Recht oder ihrer jeweiligen Politik bei der Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zur Reduzierung der Luftverschmutzung und zur Sicherstellung des Zugriffs auf Daten zur Luftqualität ist. Dementsprechend stellt jede Vertragspartei Daten zur Luftqualität und Informationen über ihre entsprechenden Programme und Massnahmen öffentlich zur Verfügung und ist bestrebt sicherzustellen, dass diese Daten und Informationen leicht zugänglich und für die Öffentlichkeit verständlich sind.

4) Die Vertragsparteien können bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse im Hinblick auf die Luftqualität zusammenarbeiten; dies kann umfassen:

  • a) Planung der Luftqualität;
  • b) Modellierung und Überwachung, eingeschlossen die räumliche Verteilung der Hauptursachen und ihrer Emissionen;
  • c) Messungs- und Inventarisierungsmethoden für Messungen von Luftqualität und Emissionen; und
  • d) Technologien und Vorgehensweisen zur Reduzierung, Kontrolle und Prävention.
Art. 13.24

Ozonabbauende Substanzen und ihre Alternativen

1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Emissionen bestimmter Stoffe die Ozonschicht erheblich schädigen und auf eine Weise verändern können, die wahrscheinlich zu schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt. Weiter erkennen die Vertragsparteien an, dass der fortgesetzte Verbrauch und Ausstoss bestimmter Stoffe die Bemühungen zur Bekämpfung globaler Umweltprobleme einschliesslich des Klimawandels beeinträchtigen kann. Entsprechend ergreift jede Vertragspartei Massnahmen, um die Herstellung und den Verbrauch von sowie den Handel mit Stoffen, die nach dem Montrealer Protokoll[^77] überwacht werden, zu kontrollieren, und unterstützen ein ambitioniertes Herunterfahren von FCKW gemäss der Kigali-Änderung, eingeschlossen durch Reduzierung der Nutzung vorbefüllter Anlagen, die FCKW enthalten.

2) Die Vertragsparteien erkennen auch - im Einklang mit ihrem jeweiligen Recht oder ihrer jeweiligen Politik - die Bedeutung einer öffentlichen Beteiligung und Anhörung an der Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz der Ozonschicht an. Jede Vertragspartei macht massgebliche Informationen über ihre Programme und Massnahmen, eingeschlossen die gemeinsamen Programme im Zusammenhang mit ozonabbauenden Stoffen und ihren Alternativen, öffentlich zugänglich.

3) Die Vertragsparteien können bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse zusammenarbeiten, die ozonabbauende Stoffe und deren Alternativen betreffen, eingeschlossen:

  • a) die Förderung der Herstellung von und des Handels mit umweltfreundlichen Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen und Fluorkohlenwasserstoffen;
  • b) Verfahren, Strategien und Programme des Kühlmittelmanagements, eingeschlossen das Lebenszyklus-Management von Kühl- und Kältemitteln;
  • c) Messungsmethoden für das Ozon in der Stratosphäre;
  • d) Bekämpfung des illegalen Handels mit ozonabbauenden Stoffen und Fluorkohlenwasserstoffen;
  • e) neu entstehende Technologien für die nachhaltige, klimaverträgliche Kühlung, Kältetechnik und Wärmepumpen; und
  • f) Hemmnisse für den Handel mit und die Nutzung von nachhaltigen, klimaschonenden Technologien für Kühlung, Kältetechnik und Wärmepumpen.
Art. 13.25

Handel und Biodiversität[^78]

1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Biodiversität und die Rolle des Handels für das Erreichen dieser Ziele sind, eingeschlossen durch die Förderung des nachhaltigen Handels oder der Überwachung oder Beschränkung des Handels mit gefährdeten Arten, übereinstimmend mit den massgeblichen multilateralen Umweltabkommen, denen sie beigetreten sind, und den darin gefassten Beschlüssen, insbesondere mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet wurde ("Biodiversitäts-Konvention") und dessen Protokollen, und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, das am 3. März 1973 in Washington D.C. geschlossen wurde ("CITES"). Die Vertragsparteien erkennen auch an, wie wichtig naturnahe Lösungen und durch die Biodiversität bereitgestellte Ökosystemdienstleistungen sind, dass der Klimawandel zum Verlust von Biodiversität beitragen kann und dass sich biologisch vielfältige Ökosysteme besser an die Auswirkungen des Klimawandels anpassen und dabei helfen können, den Klimawandel durch die Sequestrierung und Speicherung von Kohlenstoff abzumildern.

2) Gemäss Abs. 1 hat jede Vertragspartei:

  • a) effektive Massnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschliesslich der Einbeziehung der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen, um dementsprechend den illegalen Handel mit Wildtieren, Wilderei und illegalen Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (einschliesslich Holz) zu bekämpfen;
  • b) ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Elfenbein fortzusetzen, eingeschlossen durch innerstaatliche Restriktionen bei kommerziellen Aktivitäten im Zusammenhang mit Elfenbein und Elfenbein enthaltenden Waren;
  • c) die Aufnahme von Tier- und Pflanzenspezies in die Anhänge des CITES zu unterstützen, wenn eine Spezies vom Aussterben bedroht ist oder wegen des internationalen Handels vom Aussterben bedroht werden könnte;
  • d) den Handel mit Produkten, die aus der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen stammen und zur Aufrechterhaltung der Biodiversität beitragen, zu fördern; und
  • e) weiterhin Massnahmen zum Erhalt der Biodiversität zu ergreifen, wenn sie im Zusammenhang mit Handel und Investitionen Belastungen ausgesetzt ist, insbesondere durch Massnahmen zur Prävention oder Überwachung der Einführung und Verbreitung invasiver nichtheimischer Arten.

3) Die Vertragsparteien arbeiten bei handelsbezogenen Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse, die für diesen Artikel massgeblich sind, und gegebenenfalls auch in multilateralen Foren wie CITES, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der FAO zusammen. Diese Kooperation kann sich unter anderem erstrecken auf:

  • a) die Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebender Flora und Fauna, einschliesslich Initiativen zur Minderung der Nachfrage nach illegalen Produkten wildlebender Flora und Fauna und Initiativen für eine Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit;
  • b) die Unterstützung von Drittländern bei ihren Bemühungen, ihre inländischen Elfenbeinmärkte zu schliessen;
  • c) den Handel mit natürlichen, ressourcenbasierten Produkten;
  • d) die Evaluierung und Bewertung von Ökosystemen und damit verbundenen Dienstleistungen; und
  • e) den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile, im Einklang mit dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus ihrer Nutzung zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, verabschiedet in Nagoya am 29. Oktober 2010.
Art. 13.26

Erhaltung der marinen Ökosysteme und Spezies

1) Die Vertragsparteien erkennen an, welch wichtige Rolle marine Ökosysteme bei der natürlichen Sequestrierung und Speicherung von Kohlendioxid spielen, sowie die schädlichen Folgen des Klimawandels auf diese Ökosysteme.

2) Die Vertragsparteien fördern die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der marinen Ökosysteme und Spezies, eingeschlossen diejenigen in Gebieten ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets.

3) Die Vertragsparteien können in Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse im Hinblick auf die Erhaltung der maritimen Ökosysteme und Spezies zusammenarbeiten.

Art. 13.27

Nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundener Handel[^79]

1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, bei der Bereitstellung von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen für jetzige und künftige Generationen die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und damit verbundenen Ökosysteme und die nachhaltige Erzeugung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen sicherzustellen, eingeschlossen durch die Bekämpfung des Klimawandels und die Verringerung des Verlusts an Biodiversität infolge von Abholzung und Waldschädigung, eingeschlossen durch Landnutzung und Landnutzungsänderung für Landwirtschaft und Bergbau.

2) Die Vertragsparteien erkennen ihre Rolle als bedeutende Verbraucher, Erzeuger und Händler von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen an. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung nachhaltiger Lieferketten bei der Bekämpfung der Treibhausgasemissionen, des Klimawandels und des Verlusts an Biodiversität und der Risikominderung für das Auftreten neuer Krankheiten an. Weiterhin erkennen die Vertragsparteien die kritische Rolle der Wälder für die Erbringung zahlreicher Leistungen für das Ökosystem an, einschliesslich Kohlendioxidspeicherung, Erhaltung der Wassermenge und Wasserqualität, Stabilisierung der Böden und Bereitstellung von Biotopen für wildlebende Flora und Fauna. Dementsprechend und gemäss Abs. 1 hat jede Vertragspartei:

  • a) den effektiven Vollzug und die Überwachung des Forstrechts zu unterstützen, eingeschlossen die Erhaltung oder Stärkung der Regierungsfähigkeit und der institutionellen Rahmenbedingungen, um eine nachhaltige Forstwirtschaft und die nachhaltige Produktion von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen zu unterstützen;
  • b) Massnahmen zur Unterstützung des Übergangs zu einer nachhaltigen Produktion von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen zu ergreifen;
  • c) den Handel mit rechtmässig gewonnenen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und den Handel mit gefährdeten forstwirtschaftlichen Rohstoffen, die auf rechtmässig genutztem Land im rechtmässigen Eigentum erzeugt wurden, zu unterstützen, gegebenenfalls eingeschlossen die Unterstützung dieses Handels gegenüber Drittländern;
  • d) Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der illegalen Abholzung, illegalen Rodung und Waldschädigung und des damit verbundenen Handels über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu ergreifen;
  • e) die Entwicklung und Nutzung von Legalitätssicherungsinstrumenten für den Holzeinschlag zu fördern, gegebenenfalls auch in Drittländern, um sicherzustellen, dass nur legal geschlagenes Holz und dessen Produkte zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden;
  • f) Initiativen zur Minderung der Nachfrage nach Folgeprodukten aus illegaler Abholzung, illegaler Rodung und Waldschädigung und dem damit verbundenen Handel zu fördern bzw. zu unterstützen, nebst Informationsaustausch und grenzüberschreitender Zusammenarbeit;
  • g) die effektive Anwendung von CITES insbesondere im Hinblick auf die Holzarten zu unterstützen; und
  • h) bei Themen zusammenzuarbeiten betreffend die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Forsten, Mangroven und Mooren, soweit dies gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Abkommen relevant ist, und in den massgeblichen multilateralen Foren, an denen sie beteiligt sind, insbesondere über das Kooperationsprogramm der Vereinten Nationen zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+), wie dies durch das Übereinkommen von Paris unterstützt wird.

3) Die Vertragsparteien kooperieren bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse und tauschen hierzu Informationen aus, wie über Wege zur Unterstützung einer nachhaltigen Forstwirtschaft und Verfahren zur Landnutzung zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklungsziele der UNO, eingeschlossen durch:

  • a) Initiativen, die darauf ausgelegt sind, illegale Abholzung, illegale Rodung und Waldschädigung und den damit verbundenen Handel zu bekämpfen, einschliesslich Sicherungssysteme in Drittländern;
  • b) die Förderung nachhaltiger Lieferketten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse und gefährdete forstwirtschaftliche Rohstoffe;
  • c) Methoden der Bewertung und Überwachung von Lieferketten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse und gefährdete forstwirtschaftliche Rohstoffe; und
  • d) politische Kohärenz bei nachhaltigen Lieferketten. Dies umfasst auch die Entwicklung, Einführung und Umsetzung konsistenter Gesetze und Regelungen, eingeschlossen die Due-Diligence-Anforderungen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse und gefährdete forstwirtschaftliche Rohstoffe, und gegebenenfalls über den Informationsaustausch und die Beteiligung an internationalen Foren.
Art. 13.28

Handel und nachhaltige Fischereiwirtschaft und Aquakultur

1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen und marinen Ökosysteme und die Rolle des Handels für das Erreichen dieser Ziele sicherzustellen.

2) Gemäss Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:

  • a) umfassende, effektive und transparente Politik und Massnahmen umzusetzen, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) zu bekämpfen mit dem Ziel, IUU-Erzeugnisse aus den Handelsströmen auszuschliessen;
  • b) in ihren Rechtsgrundlagen und ihrer Politik ihre Verpflichtungen gemäss den internationalen Abkommen, denen sie beigetreten sind, umzusetzen;
  • c) die Anwendung massgeblicher internationaler Leitlinien zu unterstützen, eingeschlossen die Freiwilligen Leitlinien für Fangdokumentationssysteme der Welternährungsorganisation (FAO);
  • d) bilateral und in den massgeblichen internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, indem unter anderem der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird;
  • e) weiterhin die Ziele zu verfolgen, die in der UNO-Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung im Hinblick auf Fischereisubventionen enthalten sind; und
  • f) die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortlichen Aquakultur zu unterstützen.
Art. 13.29

Handel mit Abfall und Chemikalien und Verhütung von Verschmutzung

Die Vertragsparteien arbeiten bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse zu handelsbezogenen Aspekten der Nutzung von Ressourcen, Abfall, Chemikalien und von Politik und Massnahmen gegen die Umweltverschmutzung gegebenenfalls bilateral, regional und in internationalen Foren zusammen und unterstützen den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft. Diese Zusammenarbeit kann sich unter anderem erstrecken auf:

  • a) die Unterstützung einer umfassenden, umweltverträglichen Abfallwirtschaft;
  • b) die Reduzierung der Abfallerzeugung, zum Beispiel durch Wiederverwendung, Reparatur, Wiederaufarbeitung und Recycling und Unterstützung der Nutzung von Abfall als Ressource, und infolgedessen die Reduzierung der Quellen für Abfälle im Meer und Mikroplastik zu Wasser und zu Land;
  • c) die Unterstützung eines vernünftigen Umgangs mit Chemikalien;
  • d) die Bekämpfung des illegalen Handels mit Abfall und Chemikalien, insbesondere des illegalen Handels mit Elektro- und Plastikabfällen, übereinstimmend mit dem Basler Übereinkommen zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung;
  • e) die Bekämpfung der widerrechtlichen Verbringung von Abfall jeder Art; und
  • f) die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.
Art. 13.30

Handel und nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssysteme

1) Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit nachhaltiger Landwirtschaft und Ernährungssysteme und die Rolle des Handels für das Erreichen dieser Ziele an. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Verpflichtung, die UNO-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren nachhaltige Entwicklungsziele zu erreichen.

2) Gemäss Abs. 1 verpflichten sich die Vertragsparteien:

  • a) nachhaltige Landwirtschaft und den damit verbundenen Handel zu unterstützen;
  • b) nachhaltige Ernährungssysteme zu unterstützen; und
  • c) dementsprechend bei Fragen des Handels und der nachhaltigen Landwirtschaft und Ernährungssysteme zusammenzuarbeiten, eingeschlossen über den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, einen Dialog über ihre jeweiligen Prioritäten zu führen und über ihre Fortschritte bei der Verwirklichung nachhaltiger Landwirtschaft und Ernährungssysteme zu berichten.

Abschnitt 13.5

Institutionelle Mechanismen

Art. 13.31

Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung

1) Hiermit setzen die Vertragsparteien einen Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ein ("Unterausschuss"), der aus Regierungsvertretern der Vertragsparteien besteht. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Ausschussvertreter über entsprechende Fachkenntnisse der zu erörternden Themen verfügen.

2) Den Vorsitz bei Sitzungen des Unterausschusses übernehmen einer der EWR-EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich gemeinsam.

3) Der Unterausschuss tritt innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Anschliessend tritt der Unterausschuss unmittelbar vor oder nach den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen. Die Sitzungen können physisch oder über Kommunikationsmittel, die von den Vertragsparteien vereinbart wurden, stattfinden.

4) Jede Vertragspartei richtet neue innerstaatliche Gruppen ein oder beruft bereits bestehende Gruppen ein, um Ansichten und Empfehlungen zu den in diesem Kapitel behandelten Themen einzuholen. Diese Gruppen beziehen massgebliche, unabhängige, repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft mit ein. Über diese Konsultationsmechanismen können Interessenvertreter Stellungnahmen einreichen und in Eigeninitiative Empfehlungen zu allen in diesem Kapitel behandelten Themen aussprechen.

5) Der Unterausschuss kann alle Fragen prüfen, die sich aus diesem Kapitel ergeben. Zu seinen Aufgaben gehören:

  • a) die Umsetzung dieses Kapitels, einschliesslich der Zusammenarbeitsaktivitäten, zu überwachen;
  • b) den gemäss diesem Kapitel erzielten Fortschritt kritisch zu prüfen, einschliesslich seines Ablaufs und seiner Effektivität;
  • c) Fragen von gemeinsamem Interesse betreffend die Schnittstelle zwischen wirtschaftlicher Entwicklung, sozialer Entwicklung einschliesslich der Geschlechtergleichheit und des Umweltschutzes einheitlich zu behandeln;
  • d) Informationen auszutauschen, bewährte Verfahren zu erörtern und Erfahrungen mit der Umsetzung weiterzugeben; und
  • e) die Prioritäten bei der Zusammenarbeit gemäss diesem Kapitel festzulegen und zu überprüfen.

6) Die Vertragsparteien haben die Tätigkeiten der massgeblichen internationalen Organisationen oder Organe zu berücksichtigen, um so eine umfassendere Zusammenarbeit und Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und diesen Organisationen oder Stellen zu unterstützen, und mit allen sonstigen Unterausschüssen oder Gremien zusammenarbeiten, die nach diesem Abkommen zu einer Angelegenheit im Zusammenhang mit diesem Kapitel eingesetzt werden.

7) Der Unterausschuss erstellt einen Bericht über die Ergebnisse jeder Sitzung. Berichte des Unterausschusses werden veröffentlicht, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschliessen.

8) Jede reguläre Versammlung oder Sondersitzung des Unterausschusses kann eine öffentliche Sitzung beinhalten, um Fragen zur Umsetzung dieses Kapitels zu erörtern.

Art. 13.32

Umsetzung und Konfliktlösung

1) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Umsetzung dieses Kapitels. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig schriftlich über ihre jeweiligen Kontaktstellen. Die Kontaktstellen sind für die Kommunikation zwischen dem Vereinigten Königreich und jedem der EWR-EFTA-Staaten verantwortlich. Dies betrifft die Terminierung und Organisation der Sitzungen des Unterausschusses, die in Art. 13.31 (Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung) beschrieben sind, und die Zusammenarbeitsaktivitäten gemäss diesem Kapitel.

2) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für das wirtschaftliche Empowerment von Frauen und den Handel. Die Kontaktstellen für das wirtschaftliche Empowerment von Frauen und den Handel sind für die Kommunikation zwischen jedem EWR-EFTA-Staat und dem Vereinigten Königreich zu Fragen betreffend die Ziele von Abschnitt 13.3 (Wirtschaftliches Empowerment von Frauen und Handel) zuständig. Die Vertragsparteien teilen einander schriftlich ihre jeweiligen Kontaktstellen für das wirtschaftliche Empowerment von Frauen und den Handel mit und benachrichtigen sich gegenseitig umgehend über spätere Änderungen.

3) Die Vertragsparteien sind jederzeit bestrebt, sich über die Auslegung und Anwendung dieses Kapitels zu einigen. Sollte sich aus diesem Kapitel eine Streit- oder sonstige Frage ergeben, werden die betroffenen Parteien alles versuchen, um die Frage zur gegenseitigen Zufriedenheit zu lösen.

4) Für jedwede Streit- oder sonstige Frage, die sich aus diesem Kapitel ergibt, greifen die Vertragsparteien lediglich auf die in diesem Kapitel festgelegten Regeln und Verfahren zurück. Dennoch können die betroffenen Vertragsparteien, falls sie dies vereinbaren, auf die Vermittlungsdienste, Schlichtungs- und Mediationsverfahren zurückgreifen. Diese Verfahren können jederzeit eingeleitet und beendet werden; sie sind vertraulich und beeinträchtigen nicht die Rechte der betroffenen Vertragsparteien in anderen Verfahren. Sie können fortgeführt werden, während das Verfahren eines gemäss diesem Kapitel eingesetzten Expertenpanels im Gange ist.

5) Die Vertragsparteien geben ihren Interessenvertretern die Gelegenheit, in Bezug auf die Umsetzung dieses Kapitels Kommentare auszutauschen und Empfehlungen zu geben.

Art. 13.33

Konsultationen

1) Eine Vertragspartei kann über ihre Kontaktstelle gemäss Art. 13.32 (Umsetzung und Konfliktlösung) durch Übermittlung eines schriftlichen Ersuchens an die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei über eine sich aus diesem Kapitel ergebende Angelegenheit ersuchen. Gleichzeitig informiert die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien schriftlich über ihr Ersuchen.

2) Die Vertragspartei, an die das Ersuchen ergeht, hat innert zehn Tagen nach Erhalt des Ersuchens zu antworten. Die Konsultationen finden im Unterausschuss für Handel und Nachhaltige Entwicklung statt, sofern die Vertragsparteien, die das Ersuchen stellen und erhalten, nichts anderes vereinbaren.

3) Die ersuchende Vertragspartei legt die Angelegenheit in ihrem Ersuchen eindeutig dar, bezeichnet die strittige Frage oder spezifische Massnahme und fasst die Rechts- und Sachlage der Beschwerde kurz zusammen.

4) Die betroffenen Vertragsparteien erteilen genügend Informationen, um eine vollständige Prüfung zu ermöglichen, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle vertraulichen Informationen, die im Laufe der Konsultationen ausgetauscht werden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen erteilt hat.

5) Wenn sowohl die ersuchende als auch die erwidernde Vertragspartei zustimmen, können die Vertragsparteien einschlägige internationale Organisationen, Stellen oder Experten zu Rate ziehen.

6) Falls relevant, können die betroffenen Vertragsparteien ihre Interessengruppen zu Rate ziehen.

7) Die betroffenen Vertragsparteien beginnen spätestens 30 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens mit den Konsultationen. Die Konsultationen gelten spätestens 60 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

8) Die Konsultationen können persönlich oder über andere, von den betroffenen Vertragsparteien vereinbarte Kommunikationsmittel abgehalten werden.

9) Die betroffenen Vertragsparteien informieren die anderen Vertragsparteien über einvernehmlich vereinbarte Lösungen der Angelegenheit.

10) Die von den betroffenen Parteien erzielten Lösungen oder Entscheide werden veröffentlicht.

Art. 13.34

Expertenpanel

1) Falls die betroffenen Vertragsparteien über die Konsultationen gemäss Art. 13.33 (Konsultationen) keine gegenseitig zufriedenstellende Lösung einer gemäss diesem Kapitel entstandenen Streitfrage erzielen können, kann eine betroffene Vertragspartei 90 Tage nach Eingang eines Ersuchens um Konsultationen gemäss Art. 13.33 (Konsultationen) die Einberufung eines Expertenpanels für die Untersuchung der Streitfrage beantragen, indem sie einen schriftlichen Antrag an die Kontaktstelle der betroffenen Vertragspartei stellt; Art. 16.6 (Einsetzung des Panels), 16.7 (Zusammensetzung des Panels) und 16.11 (Verfahren des Panels),[^80] 16.21 (Gegenseitig vereinbarte Lösung), 16.23 (Zeitraum) und 16.24 (Auslagen) von Kapitel 16 (Streitbeilegung) gelten mutatis mutandis, sofern dieser Artikel keine anderen Bestimmungen enthält.

2) Nach Massgabe der Bestimmungen in diesem Kapitel wenden die Vertragsparteien die Verfahrensregeln und den Verhaltenskodex an, die in Art. 16.25 (Verfahrensregeln und Verhaltenskodex) festgelegt sind, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen.

3) Die Mitglieder des Panels müssen einschlägige Expertise, einschliesslich in internationalem Handelsrecht und internationalem Arbeitsrecht oder Umweltrecht, haben. Sie müssen unabhängig sein, mit ihren individuellen Fähigkeiten dienen und dürfen keine Anweisungen von irgendeiner Organisation oder Regierung zu Fragen entgegennehmen, die den Dissens betreffen, noch dürfen sie der Regierung einer Vertragspartei nahestehen. Sie müssen die Verfahrensregeln und den Verhaltenskodex gemäss Abs. 2 befolgen.

4) Sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, lautet der Auftrag des Expertenpanels innert zehn Arbeitstagen nach dem Datum der Auswahl seiner Mitglieder: Prüfung - vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen in diesem Kapitel - der Streitfrage(n) gemäss dem Antrag auf Einsetzung des Expertengremiums, um Erkenntnisse über die Vereinbarkeit der Massnahme mit den einschlägigen Bestimmungen zu gewinnen, nebst den Gründen - und gegebenfalls den Empfehlungen - für die Lösung der Streitfrage, und die Erstellung eines Berichts gemäss diesem Artikel.

5) Das Expertenpanel kann Informationen oder Empfehlungen von massgeblichen internationalen Organisationen oder Gremien einholen, einschliesslich einschlägiger Auslegungsrichtlinien, von Ergebnissen oder Entscheiden dieser internationalen Organisationen oder Gremien. Die erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten.

6) Das Panel kann schriftliche Einreichungen oder andere Auskünfte von Personen mit Fachkenntnissen über den Sachverhalt anfordern. Die erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten.

7) Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innert 90 Tagen nach der Einsetzung des Expertenpanels einen Zwischenbericht mit seinen Ergebnissen und Empfehlungen vor. Eine betroffene Partei kann dem Expertenpanel innert 45 Tagen nach dem Datum der Erstellung des Zwischenberichts eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten. Nach Prüfung dieser schriftlichen Stellungnahmen kann das Expertenpanel den Zwischenbericht ändern und weitere, als sachdienlich erachtete Untersuchungen vornehmen. Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innert 60 Tagen nach dem Datum der Erstellung des Zwischenberichts einen Abschlussbericht vor. Die betroffenen Vertragsparteien veröffentlichen den Abschlussbericht innert 30 Tagen nach dessen Übergabe.

8) Falls der Abschlussbericht des Expertenpanels feststellt, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen gemäss diesem Kapitel nicht nachgekommen ist, haben die betroffenen Vertragsparteien geeignete Massnahmen zu erörtern oder gegebenenfalls einen gegenseitig zufriedenstellenden Aktionsplan für die Umsetzung des Abschlussberichts des Expertengremiums zu beschliessen. Diese Massnahmen sind den übrigen Vertragsparteien innert drei Monaten nach dem Datum der Herausgabe des Abschlussberichts mitzuteilen und vom Unterausschuss für Handel und Nachhaltige Entwicklung zu überwachen.

9) Die erwidernde Vertragspartei hat der ersuchenden Vertragspartei ihren Entscheid über umzusetzende Handlungen oder Massnahmen zeitnah mitzuteilen. Weiterhin hat die ersuchende Vertragspartei die erwidernde Vertragspartei zeitnah über alle sonstigen Handlungen oder Massnahmen zu informieren, die sie infolge des Abschlussberichts beschliessen sollte, um die Lösung der Angelegenheit im Sinne dieses Abkommens voranzutreiben.

10) Jede betroffene Vertragspartei hat die Interessengruppen, die sie als massgeblich für ihre Beschlüsse über umzusetzende Handlungen oder Massnahmen erachtet, zeitnah zu informieren. Dies hat übereinstimmend mit bestehenden Mechanismen oder über andere Mechanismen, die jede Vertragspartei als geeignet erachtet, zu erfolgen.

11) Sofern sich eine Verfahrensfrage ergibt, kann das Expertengremium nach Beratung mit den betroffenen Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren festsetzen.

Kapitel 14

Ausnahmen

Art. 14.1

Allgemeine Ausnahmen

1) Für die Zwecke von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel), Anhang I (Ursprungsregeln), Abschnitt 2.2 (Technische Handelshemmnisse), Abschnitt 2.3 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), Abschnitt 2.4 (Zoll- und Handelserleichterungen) und Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) findet Art. XX GATT 1994 Anwendung und wird hiermit sinngemäss als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen.

2) Für die Zwecke von Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen), Kapitel 4 (Digitaler Handel), Kapitel 5 (Kapitalverkehr, Zahlungen und Kapitaltransfer) und Kapitel 12 (Anerkennung von Berufsqualifikationen) findet Art. XIV Bst. a, b und c GATS Anwendung, und diese werden hiermit sinngemässals Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen.

3) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Vertragsparteien davon ausgehen, dass insoweit, als diese Massnahmen anderweitig mit den Bestimmungen, auf die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels verwiesen wird, unvereinbar sind:

  • a) die Massnahmen, auf die in Art. XX Bst. b GATT 1994 und Art. XIV Bst. b GATS verwiesen wird, Umweltmassnahmen beinhalten, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind;
  • b) die Umweltmassnahmen Massnahmen zur Abschwächung des Klimawandels beinhalten;
  • c) Art. XX Bst. g GATT 1994 auf Massnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung von lebenden und nicht lebenden, nicht regenerativen natürlichen Ressourcen Anwendung findet;[^81] und
  • d) Massnahmen, die für die Umsetzung multilateraler Umweltvereinbarungen ergriffen werden, unter Art. XX Bst. b oder g GATT 1994 oder unter Art. XIV Bst. b GATS fallen können.
Art. 14.2

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen:

  • a) als würde von einer Vertragspartei gefordert, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung sie als Beeinträchtigung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen betrachtet;
  • b) als würde eine Vertragspartei davon abgehalten, eine Massnahme zu ergreifen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich betrachtet, eingeschlossen Massnahmen:
  • i) im Zusammenhang mit spaltbarem und fusionsfähigem Material oder deren Ausgangsstoffen;
  • ii) im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgeräten sowie der Herstellung von oder dem Handel mit anderen Waren und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zu Zwecken der Belieferung von Militär- und anderen Sicherheitseinrichtungen ausgeführt werden;
  • iii) im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zu Zwecken der Belieferung von Militär- und anderen Sicherheitseinrichtungen erbracht werden; oder
  • iv) die in Kriegszeiten oder einem anderen Ausnahmezustand in internationalen Beziehungen ergriffen werden; oder
  • c) als würde eine Vertragspartei davon abgehalten, eine Massnahme in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen.
Art. 14.3

Besteuerung

1) Für die Zwecke dieses Artikels:

  • a) bezeichnen "direkte Steuern" sämtliche Steuern auf Einkünfte oder Kapital, eingeschlossen Steuern auf Gewinne aus der Veräusserung von Vermögenswerten, Grundbesitz, Erbschaften und Schenkungen, auf von Unternehmen ausgezahlte Löhne und Gehälter und auf Kapitalzuwachs;
  • b) bezeichnet "Steuerabkommen" ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder ein anderes internationales Übereinkommen oder Arrangement, das ganz oder überwiegend die Besteuerung betrifft;
  • c) beinhalten "Steuern" und "steuerliche Massnahmen" auch Verbrauchssteuern,[^82] sie beinhalten aber nicht:
  • i) eine "Zollabgabe", wie in Art. 2.3 Bst. b (Definitionen) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) definiert; oder
  • ii) die in den Ziff. ii oder iii dieser Definition aufgelisteten Massnahmen.

2) Vorbehaltlich der Bestimmungen in diesem Artikel findet nichts in diesem Abkommen Anwendung auf steuerliche Massnahmen.[^83]

3) Nichts in diesem Abkommen wirkt sich auf die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Steuerabkommen aus. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem derartigen Steuerabkommen ist das Steuerabkommen im Umfang der Unvereinbarkeit vorrangig.

4) Falls eine Streitfrage in Bezug auf das Bestehen einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem Steuerabkommen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien entstehen sollte, ist die Streitfrage von jenen Vertragsparteien den Behörden vorzulegen, die nach dem oder im Hinblick auf jenes Steuerabkommen zuständig sind. Diese zuständigen Behörden haben 12 Monate beginnend ab dem Datum der Übermittlung, um eine Feststellung über das Vorliegen und Ausmass einer Unvereinbarkeit zu treffen. Falls diese zuständigen Behörden zustimmen, kann dieser Zeitraum um höchstens weitere 6 Monate verlängert werden. Erst nach Ablauf dieser 12 Monate oder einer anderen vereinbarten Frist (oder sofern die zuständigen Behörden feststellen, dass keine derartige Unvereinbarkeit vorliegt) kann gemäss diesem Abkommen ein Gremium eingesetzt werden, um über eine Streitigkeit im Zusammenhang mit der Massnahme zu befinden. Ein gemäss diesem Abkommen eingesetztes Gremium hat einen von den zuständigen Behörden gemäss diesem Absatz gefällten Entscheid als bindend zu akzeptieren.

5) Unbeschadet Abs. 3:

  • a) finden Art. 2.4 (Inländerbehandlung bei innerstaatlicher Besteuerung und Regulierung) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) und andere Massnahmen, die erforderlich sind, um jenem Artikel Wirksamkeit zu verleihen, auf steuerliche Massnahmen im selben Umfang Anwendung wie Art. III des GATT 1994, einschliesslich der Erläuternden Anmerkungen; und
  • b) finden Art. 2.7 (Ausfuhrzölle, Steuern oder andere Abgaben) und Art. 2.8 (Gebühren und Abgaben) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) Anwendung auf steuerliche Massnahmen.

6) Gemäss Abs. 3 finden die folgenden Bestimmungen Anwendung auf steuerliche Massnahmen:

  • a) Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen);
  • b) Art. 3.8 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen);
  • c) Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr);
  • d) Art. 3.17 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr);
  • e) unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss Abs. 5, Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen).

7) Nichts in den Artikeln, auf die in Abs. 6 verwiesen wird, findet jedoch Anwendung auf:

  • a) eine Meistbegünstigungspflicht im Hinblick auf einen Vorteil, der von einer Vertragspartei im Rahmen eines Steuerabkommens gewährt wurde;
  • b) die Einführung, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung einer steuerlichen Massnahme, wodurch die faire oder effektive[^84] Erhebung oder Beitreibung von direkten Steuern sichergestellt werden soll, abhängig von der Voraussetzung, dass diese steuerliche Massnahme nicht solcherart angewandt wird, dass sie ein Mittel der willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen ähnliche Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung von Handel und Investitionen darstellen würde; oder
  • c) die Einführung, Aufrechterhaltung oder Durchsetzung einer steuerlichen Massnahme, wodurch zu steuerlichen Zwecken zwischen Personen aufgrund ihres Wohnsitzes unterschieden wird, sofern die steuerliche Massnahme Personen, Waren oder Dienstleistungen der Vertragsparteien nicht willkürlich diskriminiert.

Kapitel 15

Institutioneller Rahmen

Art. 15.1

Gemischter Ausschuss

1) Hiermit errichten die Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss (Gemischter Ausschuss), der aus erfahrenen Vertretern jeder Vertragspartei besteht.

2) Der Gemischte Ausschuss soll:

  • a) die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens überwachen und überprüfen;
  • b) die Möglichkeit einer weiteren Beseitigung von Handelsbarrieren und von anderen handelsbeschränkenden Massnahmen zwischen den Vertragsparteien laufend überprüfen;
  • c) die Umsetzung von Zielen im Zusammenhang mit der Förderung des wirtschaftlichen Empowerments von Frauen gemäss diesem Abkommen beaufsichtigen und überwachen;
  • d) die Weiterentwicklung dieses Abkommens beaufsichtigen;
  • e) die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die gemäss diesem Abkommen eingesetzt werden, überwachen. Sofern in diesem Abkommen nicht anderweitig vorgesehen, arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss einem Auftrag, auf den sich der Gemischte Ausschuss geeinigt hat;
  • f) bestrebt sein, Probleme und Streitigkeiten zu lösen, die im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten; und
  • g) alle sonstigen Angelegenheiten prüfen, welche sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken könnten.

3) Der Gemischte Ausschuss kann:

  • a) im Falle von Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den EWR-EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich sowie zwischen jedem von ihnen und Drittparteien, die für dieses Abkommen massgeblich sind, eine Änderung dieses Abkommens in Erwägung ziehen, um es gegebenenfalls an die massgeblichen Entwicklungen anzupassen;
  • b) die Einrichtung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, sie bei der Erledigung ihrer Aufgaben unterstützen und diese Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen zusammenlegen oder auflösen;
  • c) den Vertragsparteien Änderungen dieses Abkommens empfehlen oder Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen, wie in diesem Abkommen vorgesehen; und
  • d) Auslegungen der Bestimmungen in diesem Abkommen verabschieden, die für die Vertragsparteien und alle untergeordneten Gremien, die vom Gemischten Ausschuss eingesetzt wurden, bindend sind, eingeschlossen die gemäss Kapitel 16 (Streitbeilegung) eingesetzten Panels.

4) Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse fassen, wie in diesem Abkommen vorgesehen. Zu anderen Fragen kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen aussprechen. Die gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend. Jede Vertragspartei ergreift die Massnahmen, die für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse erforderlich sind.

5) Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und gibt Empfehlungen im Konsens und kann diese in persönlichen Sitzungen oder schriftlich beschliessen. Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben zu Fragen, die nur einen oder mehrere EWR-EFTA-Staat(en) und das Vereinigte Königreich betreffen. In diesem Fall sind am Konsens nur diese Vertragsparteien beteiligt, und der Beschluss oder die Empfehlung gilt nur für diese Vertragsparteien.

6) Der Gemischte Ausschuss tritt innert einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach tritt er immer dann zusammen, wenn dies erforderlich ist, normalerweise jedoch einmal im Jahr. Den Vorsitz über seine Sitzungen übernehmen einer der EWR-EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich gemeinsam. Der Gemischte Ausschuss kann persönlich oder auf andere Weise zusammentreten, wie von den Vertragsparteien vereinbart.

7) Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Eine solche Sitzung findet innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen.

8) Falls ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einem Beschluss zugestimmt hat, der die Erfüllung innerstaatlicher rechtlicher Anforderungen voraussetzt, tritt dieser Beschluss zu dem Datum in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei bekanntgibt, dass ihre innerstaatlichen Anforderungen erfüllt sind, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, welche die internen Anforderungen erfüllt haben, sofern das Vereinigte Königreich eine dieser Vertragsparteien ist.

9) Der Gemischte Ausschuss verabschiedet seine eigenen Verfahrensregeln.

10) Gemäss diesem Abkommen werden die folgenden Unterausschüsse gegründet: Sie handeln im Konsens.

  • a) Unterausschuss für Warenverkehr;
  • b) Unterausschuss für technische Handelshemmnisse;
  • c) Unterausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen;
  • d) Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen; und
  • e) Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung.

Kapitel 16

Streitbeilegung

Art. 16.1

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen effektiven und effizienten Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien[^85] über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in diesem Abkommen im Hinblick auf das Erreichen einer gegenseitig vereinbarten Lösung zu schaffen.

Art. 16.2

Anwendungsbereich

Sofern in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen, findet dieses Kapitel Anwendung im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in diesem Abkommen.

Art. 16.3

Auskunftsersuchen

Bevor gemäss Art. 16.4 (Konsultationen) oder 16.5 (Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation) jeweils ein Antrag auf Konsultationen, Vermittlungsdienste, Schlichtung oder Mediation gestellt wird, kann eine Vertragspartei schriftlich um massgebliche Auskünfte über eine strittige Massnahme ersuchen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen ergeht, hat alle Anstrengungen zu unternehmen, um die erbetene Auskunft in einer schriftlichen Antwort zu erteilen, die spätestens 20 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens zu übermitteln ist.

Art. 16.4

Konsultationen

1) Die Vertragsparteien haben ständig bestrebt zu sein, eine Einigung über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erzielen, und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung für jede Angelegenheit, die gemäss diesem Artikel aufgeworfen wurde, zu finden. Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist. Gleichzeitig benachrichtigt die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien schriftlich von ihrem Ersuchen. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, hat innert zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens zu antworten. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragsparteien, die das Ersuchen um Konsultationen gestellt und erhalten haben, nichts anderes vereinbaren.

2) Die Vertragsparteien erteilen ausreichende Auskünfte, um die vollständige Prüfung einer allfälligen Unvereinbarkeit der Massnahme mit diesem Abkommen zu ermöglichen, und behandeln alle vertraulichen Informationen, die im Laufe der Konsultationen ausgetauscht werden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, welche diese Informationen erteilt hat.

3) Die Streitparteien nehmen ihre Konsultationen spätestens 30 Tage - bei dringenden Streitfragen 15 Tage - nach Eingang des Ersuchens auf. Die Konsultationen gelten spätestens 45 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Sofern beide Streitparteien der Auffassung sind, dass die Sache dringliche Fragen betrifft, gelten die Konsultationen spätestens 25 Tage nach dem Eingangsdatum des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

4) Die Konsultationen können persönlich oder über ein anderes, von den Streitparteien vereinbartes Kommunikationsmittel abgehalten werden.

5) Die Konsultationen sind vertraulich und beeinträchtigen nicht die Rechte der Streitparteien in anderen Verfahren.

6) Die Streitparteien informieren die anderen Vertragsparteien über eine gegenseitig vereinbarte Lösung der Angelegenheit.

Art. 16.5

Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation

1) Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation sind Verfahren, die fakultativ stattfinden, falls die Streitparteien dies vereinbaren. Sie können jederzeit beginnen und beendet werden. Sie können fortdauern, während das Verfahren eines gemäss diesem Kapitel eingesetzten Panels im Gange ist.

2) Verfahren, die Vermittlungsdienste, Schlichtung und Mediation beinhalten, sind vertraulich und beeinträchtigen nicht die Rechte der Streitparteien in anderen Verfahren.

Art. 16.6

Einsetzung eines Panels

1) Die Vertragspartei, die gemäss Art. 16.4 (Konsultationen) um Konsultationen ersucht hat, kann die Einsetzung eines Panels beantragen, wenn:

  • a) die andere Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innert 10 Tagen nach dem Datum seines Eingangs beantwortet oder die Konsultationen nicht innert 30 Tagen nach dem Eingangsdatum des Ersuchens aufnimmt;
  • b) die Streitparteien vereinbaren, keine Konsultationen aufzunehmen; oder
  • c) die Streitparteien die Streitigkeit nicht innert 45 Tagen - oder in Dringlichkeitsfällen innert 25 Tagen - nach dem Eingangsdatum des Konsultationsersuchens über die Konsultationen lösen können, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2) Der Antrag auf Einsetzung eines Panels gemäss Abs. 1 ist schriftlich an die Vertragspartei zu richten, gegen die die Beschwerde gerichtet ist. In der Beschwerde hat die Vertragspartei die spezifische strittige Massnahme explizit zu benennen und die Rechts- und Sachlage der Beschwerde kurz zusammenzufassen.

3) Den anderen Vertragsparteien ist eine Abschrift jedes Antrags auf Einsetzung eines Panels gemäss Abs. 1 bekanntzugeben.

4) Sofern mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Panels wegen derselben Angelegenheit beantragen oder es in dem Antrag um mehr als eine Beklagtenpartei geht, sollte nach Möglichkeit ein einziges Panel eingesetzt werden, um die Beschwerden im Zusammenhang mit derselben Angelegenheit zu prüfen.

Art. 16.7

Zusammensetzung eines Panels

1) Das Panel besteht aus drei Schlichtern. Einer der Schlichter übernimmt den Vorsitz im Panel. Der Vorsitzende des Panels darf weder Staatsbürger noch dauerhaft Ansässiger einer der Streitparteien sein.

2) Wenn die Vertragspartei, gegen die eine Beschwerde erhoben wird, den Antrag auf Einsetzung eines Panels erhalten hat, beraten sich die Streitparteien, um sich über die Zusammensetzung des Panels zu einigen.

3) Falls die Streitparteien innert 10 Tagen nach Eingang des Antrags auf Einsetzung eines Panels oder nach einer schriftlich vereinbarten Verlängerung über den Vorsitz des Panels hinaus keine andere Einigung zu den Schlichtern erzielen, hat jede Streitpartei einen Schlichter für das Panel zu ernennen. Die Schlichter sind innert 10 Tagen nach Ablauf der ersten in diesem Absatz genannten Frist (und gegebenenfalls deren Verlängerung) zu ernennen.

4) Falls die Beschwerdeführerin ihren Schlichter nicht gemäss Abs. 3 ernennt, erlischt das Streitbeilegungsverfahren.

5) Falls die Beschwerdegegnerin ihren Schlichter nicht gemäss Abs. 3 ernennt, ist die Beschwerdeführerin berechtigt, innert 10 Tagen nach Ablauf der zweiten im genannten Absatz gesetzten Frist zu beantragen, dass die Ernennungsinstanz innert 15 Tagen nach Eingang des Antrags einen Schlichter ernennt. Falls die Beschwerdeführerin diesen Antrag nicht stellt, erlischt das Streitbeilegungsverfahren.

6) Falls die Streitparteien nicht innert 50 Tagen nach Eingang des Antrags auf Einsetzung eines Panels oder einer schriftlich vereinbarten Verlängerung eine Einigung erzielen, ernennen die beiden Schlichter, die gemäss den Abs. 2 bis 5 ernannt wurden, innert 10 Tagen nach der Ernennung des zweiten Schlichters den dritten Schlichter, der den Vorsitz über das Panel übernimmt.

7) Falls der Vorsitzende nicht innert der zweiten in Abs. 6 genannten Frist ernannt wurde, ist jede Streitpartei berechtigt, innert 10 Tagen zu beantragen, dass die Ernennungsinstanz innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags den Schlichter ernennt, der den Vorsitz über das Panel übernehmen soll. Wird kein solcher Antrag gestellt, erlischt das Streitbeilegungsverfahren.

8) Wer in Verbindung mit einer allfälligen Ernennung zum Schlichter kontaktiert wird, hat alle Umstände offenzulegen, die voraussichtlich zu berechtigten Zweifeln an seiner bzw. ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit führen könnten. Ein Schlichter hat ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung über das gesamte Schlichtungsverfahren hinweg derartige Umstände unverzüglich gegenüber den Streitparteien und den übrigen Schlichtern offenzulegen, sofern diese nicht bereits informiert wurden.

9) Ein Schlichter kann abgelehnt werden, falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass Umstände vorliegen, aus denen sich berechtigte Zweifel hinsichtlich der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Mitglieds ergeben, oder falls das Mitglied anderweitig einen Verhaltenskodex nicht befolgt hat. Falls eine Streitpartei der Ablehnung nicht zustimmt oder das abgelehnte Mitglied des Panels nicht zurücktritt, kann die ablehnende Vertragspartei die Ernennungsinstanz auffordern, über die Ablehnung zu beschliessen. Im Falle einer erfolgreichen Ablehnung ist das fragliche Mitglied zu ersetzen.

10) Ist ein Schlichter nicht verfügbar, tritt er zurück oder muss ersetzt werden, ist seine Ablösung nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren zu wählen.

11) Das Datum der Einsetzung des Panels ist das Datum, an dem der letzte Schlichter berufen wird.

12) Der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs (Permanent Court of Arbitration) fungiert als Ernennungsinstanz.

Art. 16.8

Qualifikationen der Schlichter

Alle Schlichter müssen:

  • a) über Fachkenntnisse im internationalen Recht, internationalen Handel und anderen Thematiken, die in diesem Abkommen erfasst werden, oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Handelsabkommen ergeben, verfügen;
  • b) von allen Vertragsparteien unabhängig, nicht mit ihnen verbunden und ihnen gegenüber nicht weisungsgebunden, noch in irgendeiner Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein;
  • c) mit ihren individuellen Fähigkeiten dienen und keine Weisungen einer Organisation oder Regierung im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit entgegennehmen; und
  • d) alle Verhaltenskodizes erfüllen.
Art. 16.9

Schlichtungsauftrag

1) Sofern die Streitparteien nicht spätestens 10 Tage nach Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, lautet der Schlichtungsauftrag für das Panel:

  • a) die Streitfrage(n), auf die sich der Antrag auf Einsetzung des Panels bezieht, anhand der massgeblichen Bestimmungen in diesem Abkommen zu prüfen;
  • b) die Rechts- und Sachlage zu beurteilen und festzustellen, ob die strittige(n) Massnahme(n) den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens entspricht bzw. entsprechen, samt den jeweiligen Gründen. Das Panel kann vorschlagen, auf welchen Wegen die Beschwerdegegnerin die Beschlüsse umsetzen könnte; und
  • c) Erstellung eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 16.14 (Berichte des Panels).

2) Falls sich die Streitparteien auf einen anderen Schlichtungsauftrag einigen als in Abs. 1 genannt, haben sie dem Panel den vereinbarten Schlichtungsauftrag spätestens drei Tage nach ihrer Vereinbarung mitzuteilen.

Art. 16.10

Dringende Fälle

In dringenden Fällen, eingeschlossen im Zusammenhang mit verderblichen Waren, werden das Panel und die Streitparteien alle Anstrengungen unternehmen, um das Verfahren weitestmöglich zu beschleunigen. Falls eine Streitpartei darum ersucht, hat das Panel spätestens 10 Tage nach seiner Einsetzung zu entscheiden, ob die Streitfrage dringliche Fragen enthält.

Art. 16.11

Verfahren des Panels

1) Das Panel sollte regelmässig Rücksprache mit den Streitparteien halten und hinreichende Möglichkeiten bieten, um eine gegenseitig vereinbarte Lösung zu finden. Hierbei hat das Panel stets sicherzustellen, dass es zeitgleich Anfragen an alle Streitparteien stellt oder Auskünfte erteilt.

2) Die Verhandlungen des Panels finden öffentlich statt, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedspanel beschliesst, die Verhandlung während der Erörterung vertraulicher Informationen nichtöffentlich abzuhalten. In nichtöffentlicher Sitzung abgehaltene Verhandlungen sind vertraulich.

3) Die Streitparteien legen den Standort der Verhandlung gemeinsam fest. Falls sich die Streitparteien hierbei nicht einigen können, finden die Verhandlungen in Genf in der Schweiz statt.

4) Das Panel und die Streitparteien behandeln alle Informationen als vertraulich, die eine Vertragspartei beim Panel eingereicht und die selbige Vertragspartei als vertraulich gekennzeichnet hat. Wenn jene Vertragspartei eine vertrauliche Version ihrer schriftlichen Eingaben an das Panel unterbreitet, hat sie auch auf die Anforderung einer anderen Vertragspartei hin eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der in ihren Einreichungen enthaltenen Informationen bereitzustellen, die mit einer Erläuterung der Gründe, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind, veröffentlicht werden könnte.

5) Beschlüsse des Panels werden vertraulich behandelt.

6) Den Streitparteien wird die Möglichkeit gegeben, den Einreichungen, Stellungnahmen, Vorträgen oder Gegenbeweisen im Verfahren beizuwohnen. Alle Dokumente oder Informationen, die dem Panel von einer Vertragspartei unterbreitet werden, sind von jener Vertragspartei gleichzeitig auch an die andere Streitpartei zu übermitteln. Schriftliche Vorlagen, Anträge, Mitteilungen oder sonstige Dokumente gelten als eingegangen, wenn sie über diplomatische Kanäle beim Empfänger eingegangen sind.

7) Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht werden ohne die Anwesenheit der Vertragsparteien abgefasst, und unter Berücksichtigung der erteilten Auskünfte und Stellungnahmen. Die Schlichter sind für den Entwurf der Berichte vollumfänglich verantwortlich und dürfen diese Verantwortung an niemand anderen delegieren.

8) Das Panel versucht, seine Beschlüsse - einschliesslich seines Abschlussberichts - im Konsens zu fassen. Es kann seine Beschlüsse - einschliesslich seines Abschlussberichts - auch mit Mehrheitsbeschluss fassen, sofern im Konsens kein Entscheid zustande kommt. Abweichende Stellungnahmen von Schlichtern sind nicht zu veröffentlichen.

9) Entscheide des Panels sind rechtskräftig und für die Streitparteien bindend. Die Streitparteien haben sie bedingungslos zu akzeptieren. Weder erweitern noch schmälern sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei gemäss diesem Abkommen.

10) Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, ist berechtigt, durch Übergabe einer schriftlichen Mitteilung an die Streitparteien schriftliche Eingaben beim Panel einzureichen, schriftliche Eingaben, einschliesslich Beilagen, von den Streitparteien zu erhalten, an Verhandlungen teilzunehmen und mündliche Stellungnahmen abzugeben.

Art. 16.12

Auslegungsregeln

Das Panel hat die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts auszulegen, einschliesslich diejenigen, die in der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert sind. Das Panel hat auch entsprechende Auslegungen in Berichten des Panels und der WTO-Berufungsinstanz zu berücksichtigen, die vom Streitbeilegungsgremium der WTO angenommen wurden.

Art. 16.13

Erhalt von Informationen

1) Auf Ersuchen einer Streitpartei oder in Eigeninitiative kann das Panel von den Streitparteien massgebliche Informationen anfordern, die es für erforderlich und angebracht hält. Die Streitparteien haben alle Auskunftsersuchen des Panels umgehend und umfassend zu beantworten.

2) Auf Ersuchen einer Streitpartei oder in Eigeninitiative kann das Panel von jeder Quelle jede Information, einschliesslich vertraulicher Auskünfte, anfordern, die es als sachdienlich erachtet. Das Panel ist auch berechtigt, die Stellungnahme von Sachverständigen einzuholen, die es als sachdienlich erachtet.

3) Natürliche Personen einer Vertragspartei oder juristische Personen, die in einer Vertragspartei errichtet wurden, können als sachverständiger Berater Schriftsätze beim Panel einreichen.

4) Die Informationen, die das Panel gemäss diesem Artikel erhält, sind den Streitparteien zur Verfügung zu stellen, und die Streitparteien können Stellungnahmen zu diesen Informationen beim Panel einreichen.

Art. 16.14

Berichte des Panels

1) Das Panel legt spätestens 100 Tage nach dem Datum seiner Einsetzung einen Zwischenbericht an die Streitparteien vor, der seine Erkenntnisse und Feststellungen samt Begründung hierfür enthält.

2) Jede Streitpartei kann schriftliche Stellungnahmen beim Panel einreichen und es ersuchen, bestimmte Aspekte des Zwischenberichts spätestens 15 Tage nach dem Vorlagedatum des Zwischenberichts zu überprüfen. Nach einer Prüfung der schriftlichen Kommentare und Ersuchen jeder Streitpartei zum Zwischenbericht kann das Panel den Zwischenbericht ändern und weitere Untersuchungen vornehmen, die es für angebracht hält.

3) In dringenden Fällen:

  • a) hat das Panel alle Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Zwischenbericht spätestens 60 Tage nach dem Datum seiner Einsetzung vorzulegen; und
  • b) hat jede Streitpartei alle Anstrengungen zu unternehmen, um beim Panel schriftliche Stellungnahmen oder Ersuchen an selbiges auf Prüfung bestimmter Aspekte des Zwischenberichts spätestens 10 Tage nach dem Vorlagedatum des Zwischenberichts einzureichen.

4) Das Panel hat seinen Abschlussbericht an die Streitparteien spätestens 30 Tage nach dem Vorlagedatum des Zwischenberichts vorzulegen.

5) In dringenden Fällen hat das Panel alle Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Abschlussbericht spätestens 15 Tage nach dem Herausgabedatum des Zwischenberichts vorzulegen.

6) Der Abschlussbericht hat auf die schriftlichen Kommentare und Gesuche der Streitparteien zum Zwischenbericht einzugehen.

7) Die Streitparteien veröffentlichen den gesamten Abschlussbericht spätestens 10 Tage nach seinem Vorlagedatum, vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen.

Art. 16.15

Befolgung des Abschlussberichts

1) Die Beschwerdegegnerin hat alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den gemäss Art. 16.14 (Berichte des Panels) vorgelegten Abschlussbericht umgehend und in gutem Glauben zu befolgen.

2) Falls eine unverzügliche Befolgung impraktikabel ist, hat die Beschwerdegegnerin spätestens 30 Tage nach dem Vorlagedatum des Abschlussberichts der Beschwerdeführerin die Länge der angemessenen Frist für die Befolgung des Abschlussberichts bekanntzugeben, und die Streitparteien sind bestrebt, sich über eine angemessene Frist, die für die Befolgung erforderlich ist, zu verständigen. Falls zwischen den Streitparteien keine Einigung über die Länge der angemessenen Frist erzielt werden kann, kann die Beschwerdeführerin spätestens 20 Tage nach dem Eingangsdatum der Mitteilung, die gemäss dem ersten Satz dieses Absatzes durch die Beschwerdegegnerin erfolgt ist, beim ursprünglichen Panel[^86] schriftlich die Festsetzung der Länge einer angemessenen Frist beantragen. Dieser Antrag ist gleichzeitig der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Das ursprüngliche Panel hat seinen Beschluss spätestens 30 Tage nach dem Einreichungsdatum des Antrags an die Streitparteien bekanntzugeben.

Art. 16.16

Überprüfung der Befolgung

1) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin spätestens bis zum Ablaufdatum der angemessenen Frist für die Befolgung des Abschlussberichts alle Massnahmen anzuzeigen, die für die Befolgung des Abschlussberichts ergriffen wurden.

2) Sofern Uneinigkeit über das Bestehen von Massnahmen herrscht, die für die Befolgung des Abschlussberichts ergriffen wurden, oder über ihre Übereinstimmung mit dem Abschlussbericht, kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich auffordern, den Sachverhalt zu prüfen. Diese Aufforderung ist zeitgleich an die Beschwerdegegnerin bekanntzugeben.

3) In der Aufforderung gemäss Abs. 2 sind die sachliche und rechtliche Grundlage der Beschwerde einschliesslich der strittigen spezifischen Massnahmen darzustellen, so dass eindeutig dargelegt wird, inwieweit diese Massnahmen nicht dem Abschlussbericht entsprechen.

4) Das Panel hat den Streitparteien seinen Beschluss spätestens 90 Tage nach dem Datum der Übermittlung der Sache gemäss Abs. 2 zu eröffnen.

Art. 16.17

Vorläufige Abhilfen im Falle der Nichtbefolgung

1) Die Beschwerdegegnerin hat auf Ersuchen der Beschwerdeführerin Konsultationen aufzunehmen, die auf die Vereinbarung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Entschädigung oder einer alternativen Regelung abzielen, falls:

  • a) das ursprüngliche Panel gemäss Art. 16.16 (Überprüfung der Befolgung) befindet, dass die Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht nicht befolgt hat;
  • b) die Beschwerdegegnerin eine Massnahme nicht mitteilt, die vor Ablauf der angemessenen Frist ergriffen wurde, um den Abschlussbericht zu befolgen; oder
  • c) die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitteilt, dass sie nicht beabsichtigt, innert der gemäss Abs. 2 von Art. 16.15 (Befolgung des Abschlussberichts) gesetzten angemessenen Frist den Abschlussbericht zu befolgen, oder dass dies nicht durchführbar sei.

2) Falls sich die Beschwerdeführerin entschliesst, kein Ersuchen gemäss Abs. 1 zu stellen, falls eine der Bedingungen gemäss den Abs. 1 Bst. a bis c erfüllt ist, oder ein Ersuchen gestellt wird und innert 20 Tagen nach dem Eingangsdatum des Ersuchens kein beidseitig zufriedenstellender Ausgleich noch eine alternative Regelung vereinbart wurden, kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich mitteilen, dass sie beabsichtigt, die Geltung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen, die in diesem Abkommen gewährt wurden, auszusetzen. In dieser Mitteilung ist der Stand der beabsichtigten Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen zu präzisieren.

3) Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen 15 Tage nach dem Eingangsdatum der Mitteilung der Beschwerdegegnerin umzusetzen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht gemäss Abs. 6 ein Schlichtungsverfahren beantragt hat.

4) Bei der Erwägung, welche Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, hat die Beschwerdeführerin die folgenden Grundsätze und Verfahren anzuwenden:

  • a) der allgemeine Grundsatz ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst bestrebt sein sollte, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen im selben Sektor oder in denselben Sektoren auszusetzen, in denen das Gremium eine Unvereinbarkeit mit diesem Abkommen festgestellt hat;
  • b) falls sie es als undurchführbar oder nicht effektiv erachtet, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen im selben Sektor oder in denselben Sektoren auszusetzen, kann sie bestrebt sein, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen in anderen Sektoren auszusetzen, die gemäss Art. 16.2 (Anwendungsbereich) Gegenstand einer Streitbeilegung sind; und
  • c) Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen gemäss Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen können nur dann gemäss diesem Artikel ausgesetzt werden, wenn der Abschlussbericht gemäss Art. 16.14 (Berichte des Panels) die Auslegung und Geltung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gemäss Kapitel 3 (Dienstleistungen und Investitionen) im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen behandelt.

5) Die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen oder die Entschädigung oder eine alternative Regelung sind einstweilig und gelten nur solange, bis die Massnahme, die im Abschlussbericht als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, aufgehoben wird oder die Streitparteien die Streitfrage anders gelöst haben.

6) Falls die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nicht dem Abs. 4 entspricht, kann diese Partei das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, diese Frage innert 15 Tagen nach dem Eingangsdatum der Mitteilung gemäss Abs. 2 zu überprüfen. Dieses Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Das ursprüngliche Panel hat den Streitparteien seinen Entscheid zu dieser Streitfrage spätestens 30 Tage nach dem Datum der Einreichung des Ersuchens zu eröffnen. Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen dürfen nicht ausgesetzt werden, bevor das ursprüngliche Panel seinen Entscheid mitgeteilt hat. Die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen muss mit dem Entscheid vereinbar sein.

Art. 16.18

Überprüfung der Befolgung nach dem Beschluss einstweiliger Abhilfen

Auf Antrag einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Panel darüber, ob die Massnahmen, die für die Befolgung des Abschlussberichts nach der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen oder einem Ausgleich oder einer alternativen Regelung ergriffen wurden, dem Abschlussbericht entsprechen, und angesichts dieses Entscheids darüber, ob die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen oder der Ausgleich oder die alternative Regelung beendet oder geändert werden sollten. Der Entscheid des Panels sollte innert 30 Tagen nach Eingang dieses Antrags ergehen.

Art. 16.19

Aussetzung und Beendigung von Verfahren

1) Sofern die Streitparteien einwilligen, kann ein Panel seine Arbeit jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aussetzen. Das Panel nimmt das Verfahren auf gemeinsamen Antrag der Streitparteien oder am Ende des vereinbarten Zeitraums der Aussetzung infolge eines schriftlichen Antrags einer der Streitparteien wieder auf. Falls die Arbeit eines Panels mehr als 12 Monate lang unterbrochen wurde, erlischt die Kompetenz des Panels für die Prüfung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2) Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, das Verfahren vor dem Panel einzustellen. Die Streitparteien haben diese Vereinbarung dem Vorsitzenden des Panels gemeinsam bekanntzugeben.

Art. 16.20

Administration des Streitbeilegungsverfahrens

Die Streitparteien können vereinbaren, dass sie gemeinsam eine externe Stelle mit der Unterstützung bestimmter administrativer Aufgaben des Streitbeilegungsverfahrens gemäss diesem Kapitel beauftragen.

Art. 16.21

Lösung im gegenseitigen Einvernehmen

1) Die Streitparteien können jederzeit für jede Streitigkeit gemäss Art. 16.2 (Anwendungsbereich) zu einer Lösung im gegenseitigen Einvernehmen gelangen.

2) Falls während der Verfahren des Panels oder eines Mediationsverfahrens eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen erreicht wird, teilen die Streitparteien die vereinbarte Lösung gemeinsam dem Vorsitzenden des Panels oder dem Mediator und den anderen Vertragsparteien mit. Auf diese Mitteilung hin sind das Panelverfahren oder das Mediationsverfahren zu beenden.

Art. 16.22

Wahl des Gerichtsstands

1) Falls im Rahmen dieses Abkommens sowie eines anderen internationalen Handelsabkommens inklusive des WTO-Übereinkommens, bei dem die Streitparteien Vertragspartei sind, eine Streitigkeit über dieselbe Angelegenheit entstehen sollte, kann die Beschwerdeführerin den Gerichtsstand wählen, an dem die Streitigkeit beigelegt werden soll.

2) Sobald eine Vertragspartei den Gerichtsstand gewählt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet hat, leitet diese Vertragspartei nur dann ein Streitbeilegungsverfahren gemäss diesem Kapitel oder nach einem anderen internationalen Abkommen gemäss Abs. 1 ein, wenn das zunächst gewählte Gericht aus Zuständigkeits- oder Verfahrensgründen nicht über die Sache befindet.

3) Im Sinne von Abs. 2:

  • a) Streitbeilegungsverfahren gemäss diesem Kapitel gelten als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Gremiums gemäss Abs. 1 von Art. 16.6 (Einsetzung eines Panels) beantragt;
  • b) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen gelten als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Panels gemäss Art. 6 der Vereinbarung zur Streitbeilegung beantragt; und
  • c) Streitbeilegungsverfahren nach einem anderen Handelsabkommen gelten als eingeleitet, wenn eine Vertragspartei die Einsetzung eines Panels zur Streitbeilegung gemäss den einschlägigen Bestimmungen in jenem Abkommen beantragt.
Art. 16.23

Frist

1) Alle in diesem Kapitel genannten Fristen, eingeschlossen die Fristen für die Panels zur Mitteilung ihrer Entscheide, werden in Kalendertagen gezählt; der erste Tag ist der Tag nach der entsprechenden Handlung oder Tatsache.

2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können für eine spezielle Streitigkeit durch Vereinbarung der Streitparteien abgeändert werden. Das Panel kann den Streitparteien jederzeit die Änderung einer in diesem Kapitel enthaltenen Frist vorschlagen, wobei es die Gründe für diesen Vorschlag mitteilt.

3) Falls ein Panel der Auffassung ist, dass es eine ihm gemäss diesem Kapitel auferlegte Frist nicht einhalten kann, hat es die Streitparteien schriftlich hierüber zu benachrichtigen und die zusätzlich benötigte Zeit zu veranschlagen. Die zusätzlich benötigte Zeit sollte 30 Tage nicht übersteigen.

Art. 16.24

Kosten

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, sind die Kosten für das Panel einschliesslich der Vergütung für die Schlichter von den Streitparteien zu gleichen Teilen zu tragen.

Art. 16.25

Verfahrensregeln und Verhaltenskodex

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Panelverfahren sind entsprechend den Verfahrensregeln für ein Panel und dem Verhaltenskodex für Schlichter durchzuführen, die der Gemischte Ausschuss in seiner ersten Sitzung verabschiedet.

Kapitel 17

Schlussbestimmungen

Art. 17.1

Anhänge und Anlagen

Die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 17.2

Änderungen

1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen abzuändern.

2) Sofern nicht anderweitig vereinbart, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind, in Kraft.

3) In Bezug auf einen EWR-EFTA-Staat, welcher dem Depositar nach dem Datum, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich den Depositar benachrichtigt haben, durch Mitteilung bestätigt, dass er die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt hat, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach der Mitteilung, dass seine innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind, in Kraft.

4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 kann der Gemischte Ausschuss beschliessen, die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen abzuändern. Dieser Entscheid tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren abgeschlossen sind, sofern im Entscheid nicht anderweitig festgelegt. In Bezug auf einen EWR-EFTA-Staat, welcher dem Depositar diese Erfüllung nach dem Datum bestätigt, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich den Depositar benachrichtigt haben, tritt der Entscheid am ersten Tag des dritten Monats nach der Mitteilung in Kraft.

5) Änderungen betreffend Sachverhalte, die lediglich einen oder mehrere EWR-EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen, sind von den betroffenen Vertragsparteien zu vereinbaren.

6) Der Text der Änderungen und die Mitteilungen über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren sind beim Depositar zu hinterlegen.

7) Jede Vertragspartei kann einwilligen, eine Änderung vorläufig anzuwenden, abhängig von ihren innerstaatlichen Anforderungen für eine vorläufige Anwendung. Die vorläufige Anwendung von Änderungen ist dem Depositar mitzuteilen. Diese vorläufige Anwendung wird zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat zu dem Datum wirksam, an dem beide ihre jeweiligen Mitteilungen beim Depositar eingereicht haben.

8) Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung einer Änderung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den Depositar kündigen. Diese Kündigung wird wirksam:

  • a) zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum einer solchen Mitteilung durch einen EWR-EFTA-Staat; oder
  • b) zwischen allen Vertragsparteien, welche die Änderung vorläufig angewandt haben, am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung durch das Vereinigte Königreich.
Art. 17.3

Rücktritt und Beendigung

1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 12 Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2) Tritt das Vereinigte Königreich zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.

Art. 17.4

Überprüfung

1) Die Vertragsparteien nehmen im zehnten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt eine allgemeine Überprüfung der Umsetzung und Durchführung des Abkommens vor.

2) Dieser Artikel beeinträchtigt keine anderen in diesem Abkommen enthaltenen Überprüfungsbestimmungen.

Art. 17.5

Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen tritt im Hinblick auf jene Vertragsparteien, die bis dahin dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren erfüllt sind, und mit der Massgabe, dass sich mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich unter den Staaten befinden, die dem Depositar durch Mitteilung bestätigt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren abgeschlossen sind, am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem die Vertragsparteien ihre schriftlichen Mitteilungen an eröffnet haben, in Kraft.

2) Im Hinblick auf einen EWR-EFTA-Staat, welcher dem Depositar nach dem Datum, an dem mindestens ein EWR-EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich den Depositar benachrichtigt haben, durch Mitteilung bestätigt, dass seine jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, tritt dieses Abkommen im Hinblick auf diesen EWR-EFTA-Staat am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Depositar seine Bestätigung erhalten hat, in Kraft.

3) Jede Vertragspartei kann der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Voraussetzungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung zustimmen. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens ist dem Depositar mitzuteilen. Diese vorläufige Anwendung tritt zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat zu dem Datum in Kraft, an dem beide ihre jeweiligen Mitteilungen beim Depositar hinterlegt haben.

4) Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den Depositar kündigen. Diese Kündigung wird wirksam:

  • a) zwischen dem Vereinigten Königreich und einem EWR-EFTA-Staat am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung durch einen EWR-EFTA-Staat; oder
  • b) zwischen allen Vertragsparteien, welche das Abkommen vorläufig angewandt haben, am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung durch das Vereinigte Königreich.
Art. 17.6

Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Anhänge I bis XV[^87]

Warenverkehr

Anhang XVI

Bestehende Massnahmen

Kopfvermerke

Aufstellung des Vereinigten Königreichs

Vorbehalt Nr. 1 - Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung

Vorbehalt Nr. 2 - Freiberufliche Dienstleistungen (Rechtsdienstleistungen; Revisionsleistungen)

Vorbehalt Nr. 3 - Freiberufliche Dienstleistungen (Tierärztliche Dienstleistungen)

Vorbehalt Nr. 4 - Forschungs- und Entwicklungsleistungen

Vorbehalt Nr. 5 - Unternehmensbezogene Dienstleistungen

Vorbehalt Nr. 6 - Kommunikationsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 7 - Verkehrsdienstleistungen und mit Verkehrsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen

Vorbehalt Nr. 8 - Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten

Aufstellung von Liechtenstein[^88]

Anhang XVII

Zukünftige Massnahmen

Kopfvermerke

Aufstellung des Vereinigten Königreichs

Vorbehalt Nr. 1 - Alle Sektoren

Vorbehalt Nr. 2 - Freiberufliche Dienstleistungen (Rechtsdienstleistungen; Revisionsleistungen)

Vorbehalt Nr. 3 - Freiberufliche Dienstleistungen (Gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

Vorbehalt Nr. 4 - Unternehmensbezogene Dienstleistungen (Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien)

Vorbehalt Nr. 5 - Unternehmensbezogene Dienstleistungen (Vermittlung von Arbeitskräften)

Vorbehalt Nr. 6 - Unternehmensbezogene Dienstleistungen (Ermittlungsdienstleistungen)

Vorbehalt Nr. 7 - Unternehmensbezogene Dienstleistungen (sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen)

Vorbehalt Nr. 8 - Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 9 - Finanzdienstleistungen

Vorbehalt Nr. 10 - Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens

Vorbehalt Nr. 11 - Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Vorbehalt Nr. 12 - Verkehrsdienstleistungen und mit Verkehrsdienstleistungen verbundene Dienstleistungen

Vorbehalt Nr. 13 - Fischerei und Wasser

Vorbehalt Nr. 14 - Mit der Energieversorgung verbundene Tätigkeiten

Vorbehalt Nr. 15 - Sonstige, anderweitig nicht enthaltene Dienstleistungen

Aufstellung von Liechtenstein[^89]

Anhang XVIII

Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

Liste des Vereinigten Königreichs

Liste Islands, Liechtensteins und Norwegens

Anhang XIX

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

Liste des Vereinigten Königreichs

Liste Islands, Liechtensteins und Norwegens

Anhang XX

IMRS-Tarife[^99]

Anhang XXI

Öffentliches Beschaffungswesen

Anlage 1

Einschlägige Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

Anlage 2

Über die Bestimmungen des GPA hinausgehende Marktzugangsverpflichtungen

Teil A: Vereinigtes Königreich

Teil B: EWR-EFTA-Staaten

Anlage 3

Veröffentlichungsorgane

Teil A: Vereinigtes Königreich

Teil B: EWR-EFTA-Staaten

Anlage 4

Ansprechpartner

Anlage 5

Gegenwert der Schwellenwerte

Anhänge XXII bis XXV[^106]

Recht am geistigen Eigentum und geografische Angaben

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu London am 8. Juli 2021 in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.

Gemäss Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Art. 3.28 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen), Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen) und Art. 3.77 (Nichtkonforme Massnahmen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen).

    1. In der Aufstellung einer Vertragspartei zu diesem Anhang sind in Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen) und Art. 3.77 (Nichtkonforme Massnahmen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) die Vorbehalte dieser Vertragspartei im Hinblick auf bestehende Massnahmen aufgeführt, die nicht mit den Verpflichtungen in Einklang stehen, welche sich aus den folgenden Artikeln ergeben:
  • a) Art. 3.6 (Marktzugang) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.14 (Marktzugang) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
  • b) Art. 3.15 (Lokale Präsenz) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
  • c) Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
  • d) Art. 3.8 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.17 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
  • e) Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen);
  • f) Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen);
  • g) Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen);
  • h) Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen).
    1. Diese Vorbehalte lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.
    1. Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:
  • a) der "Sektor" bezeichnet den allgemeinen Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird;
  • b) der "Teilsektor" bezeichnet gegebenenfalls den Teilsektor genauer, für den der Vorbehalt angebracht wird;
  • c) die "Zuordnung nach Branche" bezeichnet gegebenenfalls die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäss CPC, gemäss ISIC Rev. 3.1 oder gemäss der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung in diesem Vorbehalt;
  • d) in der "Art des Vorbehalts" wird die im vorstehenden Abs. 1 angegebene Verpflichtung, aufgrund derer der Vorbehalt angebracht wird, genannt;
  • e) in "Massnahmen" werden die Gesetze oder sonstigen Massnahmen, für die der Vorbehalt angebracht wird und die gegebenenfalls in der Rubrik "Beschreibung" erläutert werden, angegeben. Eine in der Rubrik "Massnahmen" aufgeführte Massnahme:
  • i) ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Massnahme;

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