Freihandelsabkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
- ii) beinhaltet jede nachgeordnete Massnahme, die nach Massgabe und im Einklang mit der übergeordneten Massnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde; und
- f) in der Rubrik "Beschreibung" sind die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Massnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird, aufgeführt.
-
- Eine Vertragspartei kann ausserdem in einem Vorbehalt die "Zuständigkeitsebene" miteinbeziehen, um die staatliche Zuständigkeitsebene anzugeben, die die Massnahme aufrechterhält, für die der Vorbehalt angebracht wird.
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- Zur Klarstellung sei angemerkt, dass - wenn eine Vertragspartei eine neue Massnahme auf einer anderen staatlichen Zuständigkeitsebene als derjenigen ergreift, auf der der Vorbehalt ursprünglich angebracht wurde, und diese neue Massnahme in dem Gebiet der Vertragspartei, in dem sie Anwendung findet, tatsächlich den nichtkonformen Aspekt der ursprünglichen Massnahme, die in der Rubrik "Massnahmen" aufgeführt wurde, ersetzt - die neue Massnahme als "Änderung" der ursprünglichen Massnahme im Sinne von Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Art. 3.28 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) und Art. 3.77 (Nichtkonforme Massnahmen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) gilt.
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- Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Ein Vorbehalt wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Verpflichtungen ausgelegt, gegen die der Vorbehalt angebracht wird. Die Rubrik "Massnahmen" hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.
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- Zu Zwecken der Aufstellung jeder Vertragspartei bezeichnet:
- a) "ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of All Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev. 3.1, 2002 veröffentlichten Fassung;
- b) "CPC" (Central Product Classification) die Vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).
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- Für die Zwecke der Aufstellung jeder Vertragspartei wird ein Vorbehalt in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Vertragspartei gegen Art. 3.15 (Lokale Präsenz) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), nicht jedoch gegenüber Art. 3.14 (Marktzugang) oder 3.16 (Inländerbehandlung) angebracht. Ausserdem wird dieses Erfordernis nicht als Vorbehalt gegen Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) geltend gemacht.
-
- Die nachstehende Liste der Vorbehalte enthält keine Massnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen im Sinne von Art. 3.6 (Marktzugang) oder Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.14 (Marktzugang), Art. 3.15 (Lokale Präsenz) oder Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) oder Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) darstellen. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Massnahmen handeln: Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschliesslich Sprachprüfungen, Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, wie die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder Zonierungs- und Planungsanforderungen, oder jegliche diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder -gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Massnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind.
-
- Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diskriminierungsfreie Massnahmen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Art. 3.6 (Marktzugang) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.14 (Marktzugang) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) oder Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) darstellen; dies gilt für Massnahmen, die:
- a) zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation;
- b) zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Eigentumskonzentration beschränken;
- c) die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt gewährleisten sollen, auch in Bezug auf den Klimawandel, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten;
- d) die Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation beschränken; oder
- e) vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben müssen.
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- Der Klarstellung halber sei angemerkt, dass für Island, Liechtenstein und Norwegen die Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung umfasst, die Behandlung, die natürlichen Personen oder Unternehmen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gewährt wird, auf natürliche Personen oder Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich oder auf eine Massnahme auszuweiten, die aufgrund des EWR-Abkommens verabschiedet wurde. Eine solche Behandlung wird nur Unternehmen gewährt, die nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gegründet und organisiert wurden und ihren Firmensitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb des EWR haben, einschliesslich derjenigen innerhalb des EWR ansässigen Unternehmen, die Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich sind oder von diesen kontrolliert werden.
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- In Bezug auf Finanzdienstleistungen gilt Folgendes:
- a) Anders als ausländische Tochterunternehmen unterliegen direkt in einem EWR-Mitgliedsstaat errichtete Zweigniederlassungen von ausserhalb des EWR errichteten Finanzinstitutionen mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene des EWR harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im gesamten EWR bieten. Diese Zweigniederlassungen erhalten daher eine Zulassung, um im Gebiet des Mitgliedsstaats des EWR-Abkommens unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedsstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe besonderer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die Vermögenswerte zur Deckung der technischen Rückstellungen und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat lokalisiert sein müssen.
- b) Die Verpflichtungszusagen von Island, Liechtenstein und Norwegen unterliegen den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorgaben des EWR-Abkommens und dem daraus hervorgegangenen massgeblichen Landesrecht, einschliesslich Drittlands-Regelungen und Gleichwertigkeitsbeschlüssen, die von der Europäischen Kommission verabschiedet und in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden. Soweit nach anwendbarem Recht eine gleichwertige Aufsicht durch die Behörden des Vereinigten Königreichs erforderlich ist, wird diese Anforderung nach Aufnahme eines entsprechenden Gleichwertigkeitsbeschlusses der Europäischen Kommission in das EWR-Abkommen und für die Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses erfüllt.
Liste der Vorbehalte:
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Beschreibung:
Beim Verkauf seiner Eigenkapitalanteile an oder der Vermögenswerte von bestehenden Staatsunternehmen oder bestehenden staatlichen Stellen, die Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung (CPC 93, 92) erbringen, oder bei der Verfügung über diese Eigenkapitalanteile bzw. Vermögenswerte kann das Vereinigte Königreich das Eigentum an diesen Anteilen bzw. Vermögenswerten untersagen oder beschränken und/oder die Fähigkeit der Eigentümer dieser Anteile und Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen durch Investoren der EWR-EFTA-Staaten oder deren Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. Mit Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann das Vereinigte Königreich Massnahmen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder die Ansässigkeit des höheren Managements oder von Mitgliedern von Leitungs- und Kontrollorganen sowie Massnahmen zur Begrenzung der Zahl der Anbieter einführen oder aufrechterhalten.
Zu Zwecken dieses Vorbehalts:
- i) gelten alle nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens aufrechterhaltenen oder ergriffenen Massnahmen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung das Eigentum an Eigenkapitalanteilen oder Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder Staatsangehörigkeits- oder Ansässigkeitserfordernisse auferlegen oder die Zahl der Anbieter beschränken, wie in diesem Vorbehalt dargelegt, als bestehende Massnahme, und
- ii) bezeichnet der Begriff "Staatsunternehmen" ein Unternehmen, das Eigentum des Vereinigten Königreichs ist oder über Beteiligungen von ihm kontrolliert wird, und schliesst Unternehmen ein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausschliesslich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapitalanteilen an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über diese Eigenkapitalanteile bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden.
Massnahmen:
Wie vorstehend in der Rubrik Beschreibung dargelegt.
Beschreibung:
- a) Rechtsdienstleistungen (Teil von CPC 861)
Um bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen zu können, kann es erforderlich sein, die Genehmigung oder Lizenz einer zuständigen Behörde einzuholen oder Registrierungserfordernisse zu erfüllen. Soweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung oder Lizenz oder die Registrierung diskriminierungsfrei sind und den durch Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen), dieses Abkommens auferlegten Verpflichtungen entsprechen, sind sie nicht in der Liste aufgeführt. Dazu kann beispielsweise gehören, dass bestimmte Qualifikationen erworben oder anerkannte Ausbildungen absolviert worden sein müssen oder dass ein Kanzleisitz oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Behörde zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft gemacht wird.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Für die Erbringung einiger interner Rechtsdienstleistungen im Vereinigten Königreich kann die zuständige Berufsorganisation oder Regulierungsstelle einen Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) zur Voraussetzung machen. Es gelten diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform.
Für die Erbringung bestimmter interner Rechtsdienstleistungen im Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit Einwanderung kann die zuständige Berufsorganisation oder Regulierungsstelle einen Kanzleisitz zur Voraussetzung machen.
Massnahmen:
Für England und Wales: Anwaltsgesetz (Solicitors Act) 1974, Rechtsprechungsgesetz (Administration of Justice Act) 1985 und Rechtsdienstleistungsgesetz (Legal Services Act) 2007. Für Schottland: Anwaltsgesetz (Solicitors (Scotland) Act) 1980 und Rechtsdienstleistungsgesetz (Legal Services (Scotland) Act) 2010. Für Nordirland: Anwaltsverordnung (Solicitors (Northern Ireland) Order) 1976. Für alle Zuständigkeitsgebiete: Einwanderungs- und Asylgesetz (Immigration and Asylum Act) 1999. Darüber hinaus umfassen die im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet geltenden Massnahmen auch die von Berufsorganisationen und Regulierungsstellen festgelegten Anforderungen.
- b) Revisionsleistungen (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können die Gleichwertigkeit der Qualifikationen von Revisoren, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens oder eines Drittlands sind, anerkennen, damit sie auf Grundlage der Gegenseitigkeit im Vereinigten Königreich als Abschlussprüfer tätig werden können (CPC 8621).
Massnahmen:
Unternehmensgesetz (The Companies Act) 2006
Beschreibung:
Die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten im Vereinigten Königreich ist qualifizierten Tierärzten vorbehalten, die beim Royal College of Veterinary Surgeons (RCVS) registriert sind. Nach den Richtlinien des RCVS kann für die Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten eine physische Präsenz vorgeschrieben sein.
Massnahmen:
Tierarztgesetz (Veterinary Surgeons Act) 1966
Beschreibung:
Ausschliessliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die vom Vereinigten Königreich finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und juristischen Personen des Vereinigten Königreichs, die ihren eingetragenen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Vereinigten Königreich haben, erteilt werden (CPC 851, 853).
Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder von Subventionen oder Zuschüssen durch Vertragsparteien gemäss Art. 3.1 Abs. 2 und 3 (Geltungsbereich) von Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) dieses Abkommens.
Massnahmen:
Alle derzeit bestehenden und alle künftigen Forschungs- oder Innovationsprogramme.
Beschreibung:
Bei Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings von Luftfahrzeugen ohne Besatzung (Dry Lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen des Vereinigten Königreichs genutzt werden, den geltenden Anforderungen für das Registrieren von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen des Vereinigten Königreichs Vertragspartei ist, unterliegt den im innerstaatlichen Recht verankerten Flugsicherheitsanforderungen, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland registriert sind. Damit ein Luftfahrzeug registriert werden kann, muss es entweder Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, sein (CPC 83104).
Wenn britischen Luftverkehrsunternehmen von ausserhalb des Vereinigten Königreichs tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung im Vereinigten Königreich gewährt wird, oder wenn britischen Anbietern von CRS-Dienstleistungen von nichtbritischen Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung im Vereinigten Königreich gewährt wird, können die britischen Anbieter von CRS-Dienstleistungen in Bezug auf die nichtbritischen Luftverkehrsunternehmen bzw. können die britischen Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf die ausserhalb des Vereinigten Königreichs tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Massnahmen ergreifen, die eine gleichwertige diskriminierende Behandlung bewirken.
Massnahmen:
Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (Operation of Air Services (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations (S.I. 2018/1392)).
Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates, in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen über computergesteuerte Buchungssysteme (Computer Reservation Systems (Amendment) (EU Exit) Regulations 2018 (S.I. 2018/1080)).
Beschreibung:
Die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, können eingeschränkt werden. Zur Klarstellung: Postbetreibern können besondere Universaldienstverpflichtungen oder ein finanzieller Beitrag zu einem Ausgleichsfonds auferlegt werden.
Massnahmen:
Postdienstleistungsgesetze (Postal Services Act) von 2011 und 2000
Beschreibung:
- a) Mit der Luftfahrt verbundene Dienstleistungen (CPC 746)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdienstleistungen hängt von der Grösse des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann beschränkt werden. Bei "grossen Flughäfen" darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen.
Massnahmen:
Die Rechtsvorschriften für Flughäfen (Bodenabfertigung) (The Airports (Ground handling) Regulations) 1997 (S.I. 1997/2389)
- b) Mit allen Beförderungsarten verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Zolldienste, einschliesslich Zollabfertigung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Verwahrungslagern oder Zolllagern, dürfen nur von Personen erbracht werden, die im Vereinigten Königreich ansässig sind. Zur Klarstellung: Dies schliesst Personen mit Wohnsitz, ständigem Geschäftssitz oder eingetragenem Sitz im Vereinigten Königreich ein.
Massnahmen:
Besteuerung (Gesetz über den Grenzüberschreitenden Handel (Cross-Border Trade Act)) 2018; Zoll- und Verbrauchssteuergesetz (Customs and Excise Management Act) 1979; (Ausfuhr-) Zollverordnungen (EU-Austritt) (Customs (Export) (EU Exit) Regulations) 2019; (Einfuhr-) Zollverordnungen (EU-Austritt) (Customs (Import Duty) (EU Exit) Regulations) 2018; Zollverordnungen (Sonderverfahren und passiver Veredelungsverkehr) (EU-Austritt) (Customs (Special Procedures and Outward Processing) (EU Exit) Regulations) 2018; Zoll- und Verbrauchsteuerverordnungen (Verschiedene Bestimmungen und Änderungen) (EU-Austritt) (Customs and Excise (Miscellaneous Provisions and Amendments) (EU Exit) Regulations) 2019/1215.
- c) Mit der Schifffahrt verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang:
Für Hafendienste kann die Verwaltung eines Hafens oder die zuständige Behörde die Zahl der Erbringer von Hafendiensten für einen bestimmten Hafendienst beschränken.
Massnahmen:
Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen, Art. 6, in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2020 über Lotsen- und Hafendienste (Pilotage and Port Services (Amendment) (EU Exit) Regulations 2020 (S.I. 2020/671)).
Verordnungen über Hafendienste (Port Services Regulations) 2019
- d) Güterkraftverkehr und mit dem Güterkraftverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan:
Für Kraftverkehrsunternehmer im Sektor des Güterkraftverkehrs kann das Erfordernis der Ansässigkeit im Vereinigten Königreich gelten.
Massnahmen:
Gesetz über Güterfahrzeuge (Zulassung von Betreibern) (Goods Vehicles (Licensing of Operators) Act) 1995; Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, in britisches Recht übernommen durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 über die Zulassung von Betreibern und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (Licensing of Operators and International Road Haulage (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019 (S.I. 2019/708)).
Beschreibung:
Für Explorations- und Produktionstätigkeiten auf dem Festlandsockel des Vereinigten Königreichs sowie offshore ist eine Lizenz erforderlich. Für Inhaber dieser Lizenz können allerdings uneingeschränkt Dienstleistungen in Verbindung mit Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden erbracht werden.
Dieser Vorbehalt gilt für Förderlizenzen, die in Bezug auf den Festlandsockel des Vereinigten Königreichs erteilt werden. Ein lizenznehmendes Unternehmen muss einen Geschäftssitz im Vereinigten Königreich haben. Dazu muss es entweder:
- i) im Vereinigten Königreich über eine Präsenz mit Mitarbeitern verfügen;
- ii) als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein; oder
- iii) als britische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein.
Um Vertragspartei einer Lizenz für ein Produktionsfeld sein zu können, muss das Unternehmen a) als britisches Unternehmen beim Handelsregisteramt (Companies House) des Vereinigten Königreichs eingetragen sein oder b) seine Tätigkeit im Vereinigten Königreich über einen festen Geschäftssitz im Sinne von Art. 148 des Finanzgesetzes (Finance Act) 2003 ausüben (das normalerweise eine Präsenz mit Mitarbeitern erfordert).
Dieser Vorbehalt bezieht sich nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden für Lizenzinhaber. Solche Dienstleistungen können uneingeschränkt erbracht werden unter der Voraussetzung, dass der Inhaber einer Produktionslizenz die vorstehenden Kriterien erfüllt.
Massnahmen:
Erdölgesetz (Petroleum Act) 1998
Liste der Vorbehalte:
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Gemäss Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Art. 3.28 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen), Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen) und Art. 3.77 (Nichtkonforme Massnahmen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen)
-
- In der Aufstellung einer Vertragspartei zu diesem Anhang sind in Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen) und Art. 3.77 (Nichtkonforme Massnahmen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) die von jener Vertragspartei im Hinblick auf zukünftige Massnahmen geltend gemachten Vorbehalte aufgeführt, die nicht mit den Verpflichtungen in Einklang stehen, welche sich aus den folgenden Artikeln ergeben:
- a) Art. 3.6 (Marktzugang) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.14 (Marktzugang) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
- b) Art. 3.15 (Lokale Präsenz) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
- c) Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
- d) Art. 3.8 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) oder Art. 3.17 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel);
- e) Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen);
- f) Art. 3.10 (Leistungsanforderungen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen);
- g) Art. 3.49 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen); oder
- h) Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen).
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- Diese Vorbehalte lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.
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- Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:
- a) der "Sektor" bezeichnet den allgemeinen Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird;
- b) der "Teilsektor" bezeichnet gegebenenfalls den Teilsektor genauer, für den der Vorbehalt angebracht wird;
- c) die "Zuordnung nach Branche" bezeichnet gegebenenfalls die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäss CPC, gemäss ISIC Rev. 3.1 oder gemäss der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung im Vorbehalt;
- d) in der "Art des Vorbehalts" wird die im vorstehenden Abs. 1 angegebene Verpflichtung, aufgrund derer der Vorbehalt angebracht wird, angegeben;
- e) in der "Beschreibung" wird der Umfang des Sektors, des Teilsektors oder der von dem Vorbehalt erfassten Tätigkeiten dargelegt; und
- f) in "Bestehende Massnahmen" werden im Interesse der Transparenz die bestehenden Massnahmen genannt, die auf den Sektor, den Teilsektor oder die vom Vorbehalt erfassten Tätigkeiten Anwendung finden.
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- Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Die Rubrik "Beschreibung" hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.
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- Zu den Zwecken der Aufstellung jeder Vertragspartei bezeichnet:
- a) "ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, Nr. 4, ISIC Rev. 3.1, 2002 veröffentlichten Fassung;
- b) "CPC" (Central Product Classification) die Vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).
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- Für die Zwecke der Aufstellung jeder Vertragspartei wird ein Vorbehalt in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz auf dem Gebiet einer Vertragspartei gegenüber Art. 3.15 (Lokale Präsenz) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), nicht jedoch gegenüber Art. 3.14 (Marktzugang) oder Art. 3.16 (Inländerbehandlung) geltend gemacht. Ausserdem wird dieses Erfordernis nicht als Vorbehalt gegenüber Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) geltend gemacht.
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- Die nachstehende Liste der Vorbehalte beinhaltet keine Massnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkung des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne von Art. 3.6 (Marktzugang) und Art. 3.7 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.14 (Marktzugang), Art. 3.15 (Lokale Präsenz) und Art. 3.16 (Inländerbehandlung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) oder Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) darstellen. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Massnahmen handeln: Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschliesslich Sprachprüfungen, Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, wie die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder Zonierungs- und Planungsanforderungen, oder jede diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder -gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Massnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht aufgeführt sind.
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- Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diskriminierungsfreie Massnahmen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Art. 3.6 (Marktzugang) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen), Art. 3.14 (Marktzugang) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) oder Art. 3.76 (Verpflichtungen) von Unterabschnitt 3.5.6 (Rechtsdienstleistungen) darstellen; dies gilt für Massnahmen, die:
- a) zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation;
- b) zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Eigentumskonzentration beschränken;
- c) die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt gewährleisten sollen, auch in Bezug auf den Klimawandel, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten;
- d) die Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge, wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation, beschränken; oder
- e) vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers ausüben muss.
-
- Der Klarstellung halber sei angemerkt, dass für Island, Liechtenstein und Norwegen die Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung umfasst, die Behandlung, die natürlichen Personen oder Unternehmen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gewährt wird, auf natürliche Personen oder Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich oder auf eine Massnahme auszuweiten, die aufgrund des EWR-Abkommens verabschiedet wurde. Eine solche Behandlung wird nur Unternehmen gewährt, die nach der Rechtsordnung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gegründet oder organisiert wurden und ihren eingetragenen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihren Hauptgeschäftssitz innerhalb des EWR haben, einschliesslich derjenigen innerhalb des EWR ansässigen Unternehmen, die Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich sind oder von diesen kontrolliert werden.
-
- In Bezug auf Finanzdienstleistungen gilt Folgendes:
- a) Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkt in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens errichtete Zweigstellen von ausserhalb des EWR errichteten Finanzinstitutionen mit gewissen Einschränkungen nicht den auf der Ebene des EWR harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im gesamten EWR bieten. Diese Zweigstellen erhalten daher eine Zulassung, um im Gebiet eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaates geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe besonderer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und sonstige Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die Vermögenswerte zur Deckung der technischen Rückstellungen und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat lokalisiert sein müssen.
- b) Die Verpflichtungszusagen von Island, Liechtenstein und Norwegen unterliegen den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorgaben des EWR-Abkommens und dem daraus hervorgegangenen massgeblichen Landesrecht, einschliesslich Drittlands-Regelungen und Gleichwertigkeitsbeschlüssen, die von der Europäischen Kommission verabschiedet und ins EWR-Abkommen aufgenommen wurden. Sofern nach anwendbarem Recht eine gleichwertige Aufsicht durch die Behörden des Vereinigten Königreichs erforderlich ist, wird diese Anforderung nach der Aufnahme eines entsprechenden Gleichwertigkeitsbeschlusses der Europäischen Kommission ins EWR-Abkommen und für die Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses erfüllt.
Liste der Vorbehalte:
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Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
- a) Kommerzielle Präsenz
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Dienstleistungen, die als Dienstleistungen von öffentlichen Einrichtungen auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschliesslichen Rechten unterliegen.
Dienstleistungen von öffentlichen Einrichtungen bestehen z.B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschliessliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig - vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten - privaten Betreibern gewährt, zum Beispiel Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen von öffentlichen Einrichtungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende, sektorenspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und EDV- und verbundene Dienstleistungen.
- b) Meistbegünstigung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung; in Bezug auf Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund eines internationalen Investitionsabkommens oder eines anderen Handelsabkommens, das bereits in Kraft ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurde.
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund einer bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkunft über:
- i) die Schaffung eines Binnenmarktes für Dienstleistungen und Investitionen;
- ii) die Gewährung des Niederlassungsrechts; oder
- iii) die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.
Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Niederlassung bezeichnet einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.
Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Verpflichtung, für alle Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen des Landes gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.
Die Angleichung der Rechtsvorschriften bezeichnet:
- i) die Annäherung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration an die Rechtsvorschriften der anderen Partei(en) des Übereinkommens; oder
- ii) die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Parteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration.
Eine derartige Annäherung oder Umsetzung findet ausschliesslich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Partei(en) des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.
Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und den folgenden Ländern oder Fürstentümern: Andorra, Monaco, San Marino und dem Staat Vatikanstadt.
- c) Waffen, Munition und Kriegsmaterial
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Herstellung oder Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschliesslich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden.
- d) Wohnimmobilien
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung:
Jede steuerliche Massnahme in Bezug auf den Kauf, Verkauf oder die Übertragung von Wohnimmobilien (einschliesslich Zinsen, die aus Miet- und Pachtverhältnissen, Finanzierung und Gewinnbeteiligungsvereinbarungen erwachsen, und dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, die Wohnimmobilien besitzen).
Beschreibung:
- a) Rechtsdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung; und in Bezug auf Rechtsdienstleistungen: Verpflichtungen:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beurkundung, Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notaren erbracht werden, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern (Teil von CPC 861, Teil von 87902).
- b) Revisionsleistungen (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Revisionsleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Bestehende Massnahmen:
Unternehmensgesetz (Companies Act) 2006
Beschreibung:
- a) Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Rettungsassistenten bzw. Notfallsanitätern (CPC 63211, 85201, 9312, 9319)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe (CPC 93121, 93122).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die Erbringung aller gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschliesslich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Rettungsassistenten bzw. Notfallsanitäter und Psychologen einzuführen oder aufrechtzuerhalten (Teil von CPC 85201, CPC 9312 und Teil von 93191).
- b) Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, in Bezug auf die Versorgung des grenzüberschreitenden Einzelhandels mit Arzneimitteln sowie mit medizinischen und orthopädischen Produkten und sonstigen Dienstleistungen von Apothekern Massnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Produkten für die breite Öffentlichkeit im Vereinigten Königreich bedarf es einer Niederlassung im Vereinigten Königreich.
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).
Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal.
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
- a) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im Vereinigten Königreich und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Eisenbahnausrüstungen von ausserhalb des Vereinigten Königreichs.
Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im Vereinigten Königreich und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Wasserfahrzeuge für den Binnenschiffsverkehr von ausserhalb des Vereinigten Königreichs.
Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im Vereinigten Königreich und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr von ausserhalb des Vereinigten Königreichs.
Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im Vereinigten Königreich und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturleistungen für Luftfahrzeuge und Teile davon von ausserhalb des Vereinigten Königreichs (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868).
Nur anerkannte, vom Vereinigten Königreich genehmigte Organisationen können vorgeschriebene Besichtigungen und die Zertifizierung von Schiffen im Namen des Vereinigten Königreichs vornehmen. Eine Niederlassung kann erforderlich sein.
Bestehende Massnahmen:
Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, beibehalten in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt, geändert durch die Handelsschifffahrtsverordnungen 2019 (Anerkannte Organisationen) (Änderung) (Austritt aus der EU).
- b) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit folgenden Dienstleistungen:
- i) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen;
- ii) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS);
- iii) spezialisierte Luftverkehrsdienste;
- iv) Flughafenbetriebsdienste; und
- v) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen.
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Alle Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden. Sofern die Erbringung privat finanzierter Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.
Die Erbringung privatfinanzierter sonstiger Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen, d. h. anderer als der Dienstleistungen von Grundschulen/Volksschulen, weiterführenden Schulen, höheren Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung (CPC 929).
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
- a) Alle Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang:
Verpflichtung eines Finanzdienstleisters, bei dem es sich nicht um eine Zweigniederlassung handelt, auf diskriminierungsfreier Basis zur Annahme einer spezifischen Rechtsform bei Niederlassung im Vereinigten Königreich.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
Gewährung der unterschiedlichen Behandlung eines Investors oder eines Finanzdienstleisters aufgrund bilateraler oder multilateraler internationaler Investitionsabkommen oder sonstiger Handelsabkommen.
- b) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
Für die grenzüberschreitende Erbringung von Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen aus einer Vertragspartei in eine andere Vertragspartei, ausgenommen:
- i) Direktversicherungsdienstleistungen (einschliesslich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:
- ii) Rückversicherung und Retrozession; und
- iii) mit Versicherungen verbundene Dienstleistungen.
- c) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Lokale Präsenz:
Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit eingetragenem Sitz im Vereinigten Königreich tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschliesslich Unit Trusts, und von Investmentgesellschaften, sofern nach nationalem Recht möglich, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und eingetragenen Sitz im Vereinigten Königreich hat.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
Für die Erbringung von Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen aus einer Vertragspartei in eine andere Vertragspartei, ausgenommen:
- i) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Anbieter sonstiger Finanzdienstleistungen;
- ii) Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen im Sinne der Definitionen für Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungen) gemäss Art. 3.45 (Definitionen) von Unterabschnitt 3.5.3 (Finanzdienstleistungen), nicht jedoch die Vermittlung wie in Ziff. xvi jener Definition beschrieben; und
- iii) Dienstleistungen des Portfoliomanagements für ein kollektives Anlagevehikel im Vereinigten Königreich oder die Verwaltungsgesellschaft eines solchen Vehikels durch einen Finanzdienstleister aus Island, Liechtenstein oder Norwegen.
Zu den Zwecken von Ziff. iii:
- a) bezeichnet ein kollektives Anlagevehikel:
- i) eine kollektive Kapitalanlage gemäss Abschnitt 235 des Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte (Financial Services and Markets Act) 2000; oder
- ii) einen alternativen Investmentfonds, wie in Vorschrift 3 der Vorschrift für Manager von Alternativen Investmentfonds 2013 definiert;
- b) bezeichnet Portfoliomanagement die Verwaltung von Portfolios auf individueller Basis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats von Seiten der Kunden, sofern diese Portfolios eines oder mehrere Finanzinstrumente beinhalten; und
- c) umfassen die Dienstleistungen des Portfoliomanagements keine:
- i) Dienstleistungen der Wertpapierverwahrung;
- ii) Treuhanddienstleistungen; oder
- iii) Abwicklungsdienstleistungen.
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
- a) Dienstleistungen des Gesundheitswesens - einschliesslich Krankenhäuser, Rettungs- und Krankentransportdienstleistungen, Dienstleistungen von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens (CPC 931 ausser 9312, Teil von 93191)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:
Erbringung aller Dienstleistungen des Gesundheitswesens, die staatlich finanziert werden oder eine wie auch immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden.
Für alle privat finanzierten Dienstleistungen des Gesundheitswesens, ausgenommen Krankenhäuser. Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterliegen. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geographische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
- b) Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens, einschliesslich Rentenversicherung (CPC 931 ausser 9312, Teil von 93191)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen des Gesundheitswesens und grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen des Sozialwesens sowie Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind.
Die Vorbehalte a) und b) beziehen sich nicht auf die Erbringung von gesundheitsbezogenen freiberuflichen Dienstleistungen, einschliesslich der Erbringung solcher Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Rettungsassistenten bzw. Notfallsanitäter und Psychologen, die unter sonstige Vorbehalte fallen.
- c) Dienstleistungen des Sozialwesens, einschliesslich Rentenversicherung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:
Die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen des Sozialwesens, die staatlich finanziert werden oder die jegliche Art von staatlicher Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind.
Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen des Sozialwesens, die keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen sind.
Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterliegen. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geographische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
- a) Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)
Erbringung von Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven, Museen und sonstigen kulturellen Dienstleistungen.
- b) Unterhaltungsdienstleistungen, Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619, 964 ausser 96492)
Die grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen, einschliesslich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken.
- c) Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)
Die Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschliesslich insbesondere Lotterien, Rubbellose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen oder gemeinnützigen Organisationen.
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
- a) Seeverkehr - jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
Die Erbringung von Dienstleistungen der Seekabotage.
Dienstleistungen der Seekabotage umfassen:
- i) Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich und einem anderen Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich einschliesslich des Festlandsockels im Sinne des UN-Seerechtsübereinkommens; und
- ii) Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort im Vereinigten Königreich.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Vorbehalt auf den entsprechenden Verkehr zur Unterstützung von Offshore-Tätigkeiten Anwendung findet. Dieser Vorbehalt findet keine Anwendung auf Zubringerdienste oder die Umpositionierung der eigenen oder gemieteten leeren Container, die nicht entgeltlich als Ladung befördert werden.
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Die Staatsangehörigkeit der Besatzung eines See- oder Binnenschiffes, das:
- i) die Flagge des Vereinigten Königreichs führt; oder
- ii) die Flagge eines anderen Landes führt, falls dieses Schiff Seeverkehrsdienstleistungen erbringt:
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:
Für den Zweck der Registrierung eines Schiffs und des Betriebs einer Flotte unter der Flagge des Vereinigten Königreichs (alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschliesslich Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei; internationaler Personen- und Frachtbeförderung (CPC 721); und mit dem Seeverkehr verbundene Dienstleistungen). Dieser Vorbehalt gilt nicht für juristische Personen, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und eine echte und kontinuierliche Verbindung zu seiner Wirtschaft haben.
- b) Mit dem Seeverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Die Erbringung von Lotsen- und Festmachdienstleistungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass sich das Vereinigte Königreich unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Registrierung von Schiffen im Vereinigten Königreich gelten, das Recht vorbehält, zu verlangen, dass nur die in den nationalen Registern des Vereinigten Königreichs eingetragenen Schiffe Lotsen- und Festmachdienstleistungen erbringen können (CPC 7452).
- c) Binnenschiffsverkehr und damit verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz, Meistbegünstigung:
Personen- und Güterbeförderung im Binnenschiffsverkehr (CPC 722); und mit dem Binnenschiffsverkehr verbundene Dienstleistungen.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Vorbehalt auch die Erbringung der Kabotagebeförderung auf Binnengewässern umfasst (CPC 722).
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Vorbehalt keine Anwendung auf Streckenabschnitte eines Seeschiffes auf Binnengewässern findet, sofern diese Fahrt zur Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr stattfindet.
- d) Eisenbahnverkehr und damit verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Personen- und Güterbeförderungsleistungen im Eisenbahnverkehr (CPC 711).
- e) Dienstleistungen des Strassenverkehrs (Personen- und Güterbeförderungsleistungen, internationale Beförderungsleistungen mit Lastkraftwagen) und mit dem Strassenverkehr verbundene Dienstleistungen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
- i) Niederlassungsanforderung für Strassenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712).
- ii) Gegebenenfalls kann im Vereinigten Königreich eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Hauptkriterien: örtliche Nachfrage nach Massgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).
Bestehende Massnahmen:
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, beibehalten in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 betreffend die Zulassung von Betreibern und den internationalen Güterkraftverkehr (Licensing of Operators and International Road Haulage (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019);
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, beibehalten in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 betreffend die Zulassung von Betreibern und den internationalen Güterkraftverkehr (Licensing of Operators and International Road Haulage (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019); und
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, beibehalten in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs durch das Gesetz von 2018 über den Austritt (European Union (Withdrawal) Act 2018), geändert durch die Verordnungen von 2019 über die gemeinsamen Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt (Common Rules for Access to the International Market for Coach and Bus Services Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019).
- f) Raumtransport und Vermietung von Raumfahrzeugen
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Raumtransportleistungen und Vermietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734).
- g) Ausnahmen von der Meistbegünstigung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Meistbegünstigung:
- i) Strassen- und Eisenbahnverkehr
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Drittland über den internationalen Strassengüterverkehr (einschliesslich des kombinierten Strassen- und Eisenbahnverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann: - die Erbringung der einschlägigen Beförderungsleistungen zwischen den Parteien oder über die Staatsgebiete der Parteien Fahrzeugen vorbehalten, die in jeder Partei eingetragen sind, bzw. die Erbringung auf diese beschränken; oder - Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorsehen.
- ii) Luftverkehr - mit dem Luftverkehr verbundene Dienstleistungen
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit Bodenabfertigungsdienstleistungen.
Beschreibung:
- a) Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Inländerbehandlung, Lokale Präsenz, Meistbegünstigung:
Das Vereinigte Königreich behält sich - insbesondere im Rahmen der Fischereipolitik des Vereinigten Königreichs und von Fischereiabkommen mit einem Drittland - das Recht vor, in Bezug auf den Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fanggründen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs unterliegen, und deren Nutzung Massnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten i) dahingehend, dass die Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen, die unter seiner Flagge fahren, eine wirtschaftliche Verbindung zum Vereinigten Königreich aufweisen müssen (in dem Umfang und zu den Bedingungen, die in der Massnahme festgelegt sind) und ii) in Bezug auf die Berechtigung von Fischereifahrzeugen, Fangmöglichkeiten im Vereinigten Königreich zu nutzen, durch Verweis auf die Nationalität des Schiffseigners bzw. der Schiffseigner oder den eingetragenen Sitz einer Gesellschaft.
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten:
- i) zur Regelung der Anlandung von Fängen in Häfen des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Fangquoten, die Fahrzeugen eines EWR-EFTA-Staates oder eines bestimmten Drittlandes zugeteilt wurden;
- ii) zur Festsetzung einer Mindestgrösse für Unternehmen, um sowohl die Fischereifahrzeuge der handwerklich betriebenen Fischerei als auch Küstenfischereifahrzeuge fortzuführen;
- iii) zur Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund bestehender oder künftiger internationaler Abkommen im Bereich Fischerei;
- iv) im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Besatzungsmitglieder eines Fischereifahrzeugs, das unter der Flagge des Vereinigten Königreichs fährt;
- v) im Hinblick auf die Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.
- b) Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen: Marktzugang, Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Marktzugang, Lokale Präsenz, Inländerbehandlung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf Tätigkeiten einschliesslich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wassergewinnung, -aufbereitung und -versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder sonstigen Nutzern, einschliesslich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung, zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten.
Beschreibung:
Gestattet das Vereinigte Königreich die ausländische Beteiligung an einem Erdgasfernleitungs- oder Stromübertragungssystem oder einem Erdöl- und Erdgasfernleitungsnetz, so behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Massnahmen im Hinblick auf Unternehmen der EWR-EFTA-Staaten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlandes kontrolliert werden, das mehr als fünf Prozent der Erdöl-, Erdgas- oder Stromimporte in das Vereinigte Königreich vornimmt, um die Energieversorgungssicherheit des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung erbracht werden.
Beschreibung:
Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf die Erbringung neuer Dienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in der zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification - CPC) nicht klassifiziert sind.
Liste der Vorbehalte:
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Gemäss Art. 3.25 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) und Art. 3.27 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen)
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- Art. 3.25 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) und Art. 3.27 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) haben für bestehende, in dieser Liste aufgeführte nichtkonforme Massnahmen im Ausmass der jeweiligen Nichtkonformität keine Gültigkeit.
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- Die Verpflichtungen in Bezug auf zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
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- Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt für:
- a) zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende: bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum;
- b) Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer:
- i) Führungskräfte und Spezialisten: bis zu drei Jahre; und
- ii) Trainees mit Abschluss: bis zu einem Jahr;
- c) für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende: bis zu 90 Tage je Sechsmonatszeitraum.
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- Nichtkonforme Massnahmen des Vereinigten Königreichs:
Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende
Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (Führungskräfte, Spezialisten und Trainees)
Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
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- Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:
- a) Sitzungen und Konferenzen: natürliche Personen, die an Sitzungen oder Konferenzen teilnehmen oder an Beratungen mit Geschäftspartnern beteiligt sind;
- b) Forschung und Gestaltung: technische, wissenschaftliche und statistische Forscher, die unabhängige Forschung betreiben oder Forschung für eine juristische Person der Vertragspartei durchführen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
- c) Marktforschung: Marktforscher und Marktanalysten, die Forschung oder Analysen für eine juristische Person der Vertragspartei durchführen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
- d) Ausbildungsseminare: Unternehmenspersonal, das in das Vereinigte Königreich einreist, um sich in den Techniken und Arbeitsmethoden ausbilden zu lassen, die von Unternehmen oder Organisationen im Vereinigte Königreich angewandt werden, vorausgesetzt, die absolvierte Ausbildung beschränkt sich ausschliesslich auf die Beobachtung von bzw. das Vertrautmachen mit entsprechenden Techniken bzw. Arbeitsmethoden und Unterricht;
- e) Messen und Ausstellungen: Personal, das an einer Messe teilnimmt, um für sein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu werben;
- f) Verkauf: Vertreter von Dienstleistern bzw. Warenlieferanten, die Aufträge entgegennehmen oder über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren verhandeln oder Vereinbarungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren für den betreffenden Lieferanten bzw. Dienstleister abschliessen, aber selbst weder Waren ausliefern noch Dienstleistungen erbringen. Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende werden nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig;
- g) Einkauf: für ein Unternehmen tätige Einkäufer von Waren oder Dienstleistungen oder Führungskräfte und Personen mit Aufsichtsfunktion, die Handelsgeschäfte im Gebiet der Vertragspartei tätigen, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
- h) Kundendienst: Monteure, Reparatur- und Instandhaltungskräfte sowie Aufseher mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen, einschliesslich Computer-Software, die von einer juristischen Person der Vertragspartei bezogen oder gemietet wurden, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags;
- i) Handelsgeschäfte: Führungs- und Aufsichtskräfte sowie Spezialisten für Finanzdienstleistungen (einschliesslich Versicherungs- und Bankangestellte sowie Finanzanlagenvermittler), die an einem Handelsgeschäft für eine juristische Person der Vertragspartei mitwirken, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört;
- j) Beschäftigte im Fremdenverkehr: Besuch von oder Teilnahme an Kongressen durch im Bereich des Tourismus arbeitendes Personal (Vertreter von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern oder Fremdenführer) oder Leitung einer Reise mit Ausgangspunkt im Gebiet der Vertragspartei, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, durch dieses Personal;
- k) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen: Übersetzer oder Dolmetscher, die als Angestellte einer juristischen Person der Vertragspartei, der der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, Dienstleistungen erbringen;
- l) Kultur- und Unterhaltungsdienstleistungen: Künstler, Erbringer von Unterhaltungsdienstleistungen oder Musiker, die im Vereinigten Königreich allein oder als Teil einer Gruppe Aufführungen geben oder Proben besuchen, an Wettbewerben oder Talentproben teilnehmen, persönlich auftreten und an Werbemassnahmen mitwirken; und
- m) Beschäftigte im Unterhaltungssektor: Unterstützung der in Bst. l genannten Tätigkeiten, einschliesslich der Vorbereitung und Ausstattung von Veranstaltungsorten und -räumlichkeiten, sofern sie an derselben Veranstaltung wie der betreffende Künstler, Erbringer von Unterhaltungsdienstleistungen oder Musiker teilnehmen und angestellt sind, um im Gebiet des EWR-EFTA-Staates, dem der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende als natürliche Person angehört, als persönliches oder technisches Personal oder als Mitglieder des Produktionsteams für den betreffenden Künstler, Erbringer von Unterhaltungsdienstleistungen oder Musiker zu arbeiten.
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- Art. 3.25 (Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) und Art. 3.27 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) haben für bestehende, in dieser Liste aufgeführte nichtkonforme Massnahmen im Ausmass der jeweiligen Nichtkonformität keine Gültigkeit.
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- Die Verpflichtungen in Bezug auf zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
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- In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
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- Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt für:
- a) zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende:
IS: bis zu 90 Tage je Kalenderjahr;
LI: bis zu drei Monate in einem Sechsmonatszeitraum;
NO: bis zu 90 Tage innert eines Zeitraums von 180 Tagen;
- b) unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer:
- i) Führungskräfte und Spezialisten:
IS: bis zu 12 Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 12 Monate;
LI: bis zu drei Jahre;
NO: bis zu vier Jahre;
- ii) Trainees mit Abschluss:
IS: bis zu sechs Monate;
LI: bis zu 12 Monate;
NO: bis zu 12 Monate;
- c) für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende:
IS: bis zu 90 Tage je Kalenderjahr;
LI: bis zu drei Monate in einem Sechsmonatszeitraum;
NO: bis zu 90 Tage innert eines Zeitraums von 180 Tagen;
- d) Partner und unterhaltsberechtigte Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern:
IS: bis zur zulässigen Aufenthaltsdauer des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers;
LI: bis zur zulässigen Aufenthaltsdauer des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers, sofern dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt wurde;
NO: bis zur zulässigen Aufenthaltsdauer des unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers, sofern dem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als sechs Monate erteilt wurde.
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- Nichtkonforme Massnahmen und Beschränkungen der jeweiligen EWR-EFTA-Staaten bezüglich eines vorübergehenden Aufenthalts:
Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende
Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, ausgenommen Trainees mit Abschluss
Partner und unterhaltsberechtigte Kinder von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern
Trainees mit Abschluss
Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende
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- Natürliche Personen aus dem Vereinigten Königreich dürfen folgende Tätigkeiten als für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende ausüben:
Gemäss Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen)
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- Das Vereinigte Königreich gestattet die Erbringung von Dienstleistungen im Vereinigten Königreich durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler aus den EWR-EFTA-Staaten in Form der Präsenz natürlicher Personen im Einklang mit Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) für die in dieser Liste aufgeführten Sektoren, vorbehaltlich der in Abs. 13 dieser Liste genannten jeweiligen Beschränkungen.
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- Die in Abs. 13 dieser Aufstellung genannte Liste der Vorbehalte ist aufgebaut wie folgt:
- a) in der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den die Kategorien "Erbringer vertraglicher Dienstleistungen" und "Freiberufler" freigegeben sind; und
- b) in der zweiten Spalte werden die anwendbaren Beschränkungen beschrieben.
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- Zusätzlich zur Liste von Vorbehalten in dieser Aufstellung kann das Vereinigte Königreich Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen oder -verfahren beziehen, die keine Beschränkungen im Sinne von Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) darstellen. Solche Massnahmen, darunter eine Zulassungspflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren oder eine Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschliesslich Sprachprüfungen, gelten für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler aus den EWR-EFTA-Staaten auch dann, wenn sie in dieser Aufstellung nicht aufgeführt sind.
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- Das Vereinigte Königreich geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht in der Liste aufgeführt sind.
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- Die Verpflichtungszusagen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler finden keine Anwendung in den Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von natürlichen Personen, die an solchen Auseinandersetzungen beteiligt sind, bezweckt oder bewirkt wird.
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- In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
Erbringer vertraglicher Dienstleistungen
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- Vorbehaltlich der in Abs. 8 und der Liste der Vorbehalte in Abs. 13 dieser Aufstellung aufgeführten Bedingungen geht das Vereinigte Königreich Verpflichtungszusagen im Einklang mit Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) in Bezug auf die Kategorie "Erbringer vertraglicher Dienstleistungen" in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:
- a) Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf Völkerrecht und ausländisches Recht;
- b) Dienstleistungen von Rechnungsprüfern und Buchhaltern;
- c) Steuerberatungsleistungen;
- d) Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungs- und Landschaftsgestaltungsleistungen;
- e) Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen;
- f) Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen;
- g) Forschungs- und Entwicklungsleistungen;
- h) Werbeleistungen;
- i) Markt- und Meinungsforschungsleistungen;
- j) Unternehmensberatungsleistungen;
- k) mit Unternehmensberatungsleistungen verbundene Dienstleistungen;
- l) technische Test- und Analysedienstleistungen;
- m) verwandte wissenschaftliche und technische Beratungsdienste;
- n) Bergbau;
- o) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Wasserfahrzeugen;
- p) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Eisenbahnausrüstungen;
- q) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Strassenverkehr;
- r) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen und Teilen davon;
- s) Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen (ausser Büromaschinen), Ausrüstungen (ausser Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern;
- t) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen;
- u) Telekommunikationsdienstleistungen;
- v) Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen;
- w) Baustellenerkundungsarbeiten;
- x) Dienstleistungen im Bereich Umwelt;
- y) Beratungsdienstleistungen im Versicherungswesen;
- z) Beratungsdienstleistungen für sonstige Finanzdienstleistungen;
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