Freihandelsabkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2021-12-17
Letzte Aktualisierung 2022-09-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 300
Änderungshistorie JSON API
  • aa) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr und Transport;
  • bb) Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern;
  • cc) Dienstleistungen von Reiseführern; und
  • dd) Beratungsdienstleistungen im Bereich der Fertigung.
    1. Erbringer vertraglicher Dienstleistungen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
  • a) natürliche Personen erbringen als Mitarbeiter einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung;
  • b) in das Vereinigte Königreich einreisende natürliche Personen haben die betreffenden Dienstleistungen als Mitarbeiter der die Dienstleistungen erbringenden juristischen Person mindestens ein Jahr unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Vereinigte Königreich angeboten und verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Vereinigte Königreich in dem vertragsgegenständlichen Tätigkeitsbereich über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung,[^92]
  • c) in das Vereinigte Königreich einreisende natürliche Personen verfügen über:
  • i) einen Hochschulabschluss oder eine Qualifikation, die Kenntnisse auf gleichwertigem Niveau nachweist,[^93] und
  • ii) die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Vereinigten Königreich gesetzlich vorgeschrieben sind;
  • d) eine natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen im Vereinigten Königreich ausschliesslich die Entlohnung, die von der juristischen Person, welche die natürliche Person beschäftigt, gezahlt wird;
  • e) der gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Vereinigten Königreich, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen; und
  • f) die Anzahl der Personen, die in dem Dienstleistungsvertrag erfasst sind, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Anzahl, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Vereinigten Königreichs festgelegt sein kann.
    1. Die zulässige Aufenthaltsdauer für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen beträgt kumulativ höchstens sechs Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Freiberufler

    1. Vorbehaltlich der in Abs. 11 und der Liste der Vorbehalte in Abs. 13 dieser Aufstellung aufgeführten Bedingungen geht das Vereinigte Königreich Verpflichtungszusagen im Einklang mit Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) in Bezug auf die Kategorie "Freiberufler" in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:
  • a) Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf Völkerrecht und ausländisches Recht;
  • b) Dienstleistungen von Architekten und Städteplanungs- und Landschaftsgestaltungsleistungen;
  • c) Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen;
  • d) Informationstechnologie- und EDV-Dienstleistungen und verbundene Dienstleistungen;
  • e) Forschungs- und Entwicklungsleistungen;
  • f) Markt- und Meinungsforschungsleistungen;
  • g) Unternehmensberatungsleistungen;
  • h) mit Unternehmensberatungsleistungen verbundene Dienstleistungen;
  • i) Bergbau;
  • j) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen;
  • k) Telekommunikationsdienstleistungen;
  • l) Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen;
  • m) Beratungsdienstleistungen des Versicherungswesens;
  • n) Beratungsdienstleistungen für sonstige Finanzdienstleistungen;
  • o) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr und Transport;
  • p) Beratungsdienstleistungen im Bereich der Fertigung.
    1. Freiberufler müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
  • a) natürliche Personen erbringen als in den EWR-EFTA-Staaten niedergelassene Selbstständige vorübergehend eine Dienstleistung und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen;
  • b) in das Vereinigte Königreich einreisende natürliche Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Vereinigte Königreich in dem vertragsgegenständlichen Tätigkeitsbereich über eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung;
  • c) in das Vereinigte Königreich einreisende natürliche Personen verfügen über:
  • i) einen Hochschulabschluss oder eine Qualifikation, die Kenntnisse auf gleichwertigem Niveau nachweist;[^94] und
  • ii) die beruflichen Qualifikationen, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Vereinigten Königreich gesetzlich vorgeschrieben sind; und
  • d) der gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Vereinigten Königreich geltende Berufsbezeichnung zu führen.
    1. Die zulässige Aufenthaltsdauer für Freiberufler beträgt kumulativ höchstens sechs Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
    1. Das Vereinigte Königreich führt die folgenden Vorbehalte gemäss Abs. 1 dieser Aufstellung auf:
    1. Island, Liechtenstein und Norwegen gestatten auf ihren jeweiligen Staatsgebieten die Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler aus dem Vereinigten Königreich in Form der Präsenz natürlicher Personen im Einklang mit Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) für die in dieser Aufstellung aufgeführten Sektoren.
    1. Zusätzlich zur Liste von Vorbehalten in dieser Aufstellung können Island, Liechtenstein und Norwegen Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungsanforderungen oder -verfahren beziehen, die keine Beschränkungen im Sinne von Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) darstellen. Solche Massnahmen, darunter die Pflicht einer Person zur Erlangung einer Zulassung, zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren oder zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschliesslich Sprachprüfungen, finden für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler aus dem Vereinigten Königreich auch dann Anwendung, wenn sie in dieser Aufstellung nicht aufgeführt sind.
    1. Verpflichtungszusagen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler finden keine Anwendung in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.
    1. In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

    1. Vorbehaltlich der in Abs. 6 dieser Liste aufgeführten Bedingungen gehen Island, Liechtenstein und Norwegen Verpflichtungszusagen im Einklang mit Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) in Bezug auf die Kategorie "Erbringer vertraglicher Dienstleistungen" in allen Dienstleistungssektoren ein.
    1. Erbringer vertraglicher Dienstleistungen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
  • a) Für Island gilt:

Eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ist erforderlich. Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu sechs Monate.Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist nicht erforderlich.

Die natürliche Person, welche die Dienstleistung im Namen des Dienstleisters erbringt, muss über besondere Fähigkeiten oder Qualifikationen mit unmittelbarem Bezug zu der für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Tätigkeit verfügen.

Eine natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen in Island ausschliesslich die Entlohnung, die von dem Unternehmen, das die natürliche Person beschäftigt, gezahlt wird. Die Verpflichtungszusage betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist. Sie verleiht der natürlichen Person nicht das Recht, den Beruf als solchen auszuüben.

Alle anderen Anforderungen bezüglich Einreise, Aufenthalt, Löhne, Arbeitsbedingungen und Sozialversicherungsleistungen bewahren ihre Gültigkeit.

  • b) Für Liechtenstein gilt:

Eine natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen in Liechtenstein ausschliesslich die Entlohnung, die von dem Unternehmen, das die natürliche Person beschäftigt, gezahlt wird.

Die zuständigen Behörden Liechtensteins können die erforderliche Gleichwertigkeit der Qualifikation und der vom Vereinigten Königreich erteilten Zulassung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkennen. Der gewährte Zugang betrifft nur die vertragsgegenständliche Dienstleistung und verleiht nicht das Recht, die in Liechtenstein geltende Berufsbezeichnung zu führen.

Die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung unterliegt der Meldepflicht. Die Meldung muss dem Ausländer- und Passamt spätestens zwei Arbeitstage vor der Erbringung der Dienstleistung vorliegen. Diese Anforderung gilt zusätzlich zum Erfordernis einer von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Liechtenstein. Um die Einhaltung aller Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Massnahmen der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber des Erbringers vertraglicher Dienstleistungen der zuständigen Behörde gemäss dem Entsendegesetz spätestens neun Arbeitstage vor der Erbringung der Dienstleistung Meldung machen.

Die in Art. 3.19 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) genannten Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Massnahmen der sozialen Sicherheit sind die in der Branche und am Ort der Tätigkeit in Liechtenstein geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Massnahmen (in Bezug auf Entlohnung, Arbeitszeiten usw.).

Die zulässige Aufenthaltsdauer eines Erbringers vertraglicher Dienstleistungen beträgt kumulativ höchstens acht Tage in einem Zeitraum von 90 Tagen, wobei eine Verlängerung um dieselbe Aufenthaltsdauer nach diesen Zeiträumen möglich ist.

  • c) Für Norwegen gilt:

Eine natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen in Norwegen ausschliesslich die Entlohnung, die von dem Unternehmen, das die natürliche Person beschäftigt, gezahlt wird. Die Verpflichtung betrifft nur die vertragsgegenständliche Dienstleistung. Sie verleiht der natürlichen Person nicht das Recht, den Beruf als solchen auszuüben. Eine Aufenthaltsbewilligung ist erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist nicht erforderlich.

Die als Erbringer vertraglicher Dienstleistungen nach Norwegen einreisende natürliche Person muss als höher qualifizierte Arbeitskraft gelten oder über besondere Qualifikationen verfügen, die in der Regel durch eine Hochschulausbildung erworben werden.

Die Kompetenz der natürlichen Person muss als für den Empfänger der Dienstleistung notwendig erachtet werden. Ist ein ständiger Bedarf an solchen Arbeitskräften erkennbar oder wurde demselben Empfänger der Dienstleistung in den letzten sechs Monaten eine Erlaubnis für die Erbringung gleichartiger Tätigkeiten erteilt, dann ist die Erlaubnis zu versagen.

Die zulässige Aufenthaltsdauer für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen beträgt kumulativ höchstens sechs Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Freiberufler

    1. Vorbehaltlich der in Abs. 8 dieser Liste aufgeführten Bedingungen gehen Island, Liechtenstein und Norwegen Verpflichtungszusagen im Einklang mit Art. 3.26 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) in Bezug auf die Kategorie "Freiberufler" in allen Dienstleistungssektoren ein.
    1. Freiberufler müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
  • a) Für Island gilt:

Eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ist erforderlich. Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu sechs Monate.Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist nicht erforderlich.

Die natürliche Person, welche die Dienstleistung erbringt, muss über besondere Fähigkeiten oder Qualifikationen mit unmittelbarem Bezug zu der für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Tätigkeit verfügen.

Eine natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen in Island ausschliesslich die Entlohnung, die von dem Unternehmen, das die natürliche Person beschäftigt, gezahlt wird. Die Verpflichtungszusage betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist. Sie verleiht der natürlichen Person nicht das Recht, den Beruf als solchen auszuüben.

Alle anderen Anforderungen bezüglich Einreise, Aufenthalt, Löhne, Arbeitsbedingungen und Sozialversicherungsleistungen bewahren ihre Gültigkeit.

  • b) Für Liechtenstein gilt:

Der Freiberufler muss über die berufliche Qualifikation zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der vom Vereinigten Königreich erteilten Zulassung verfügen, wenn dies in den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften Liechtensteins vorgeschrieben ist. Die zuständigen Behörden Liechtensteins können die erforderliche Gleichwertigkeit der Qualifikation und der vom Vereinigten Königreich erteilten Zulassung des Freiberuflers auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkennen. Der gewährte Zugang betrifft nur die vertragsgegenständliche Dienstleistung und verleiht nicht das Recht, die in Liechtenstein geltende Berufsbezeichnung zu führen.

Die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung unterliegt der Meldepflicht. Die Meldung muss dem Ausländer- und Passamt spätestens zwei Arbeitstage vor der Erbringung der Dienstleistung vorliegen. Diese Anforderung gilt zusätzlich zu dem Erfordernis einer von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Liechtenstein.

Die in Art. 3.19 (Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich) von Abschnitt 3.4 (Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen) des Kapitels 3 (Dienstleistungen und Investitionen) genannten Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Massnahmen der sozialen Sicherheit sind die in der Branche und am Ort der Tätigkeit in Liechtenstein geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Massnahmen (in Bezug auf Entlohnung, Arbeitszeiten usw.).

Die zulässige Aufenthaltsdauer eines Freiberuflers beträgt kumulativ höchstens acht Tage in einem Zeitraum von 90 Tagen, wobei eine Verlängerung um dieselbe Aufenthaltsdauer nach diesen Zeiträumen möglich ist.

  • c) Für Norwegen gilt:

Eine natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen in Norwegen ausschliesslich die Entlohnung, die von dem Unternehmen, das die natürliche Person beschäftigt, gezahlt wird. Die Verpflichtungszusage betrifft nur die vertragsgegenständliche Dienstleistung. Sie verleiht der natürlichen Person nicht das Recht, den Beruf als solchen auszuüben. Eine Aufenthaltsbewilligung ist erforderlich.

Eine natürliche Person muss als höher qualifizierte Arbeitskraft gelten oder über besondere Qualifikationen verfügen, die in der Regel durch eine Hochschulausbildung erworben werden.

Die Kompetenz der natürlichen Person muss als für den Empfänger der Dienstleistung notwendig erachtet werden. Ist ein ständiger Bedarf an solchen Arbeitskräften erkennbar oder wurde demselben Empfänger der Dienstleistung in den letzten sechs Monaten eine Erlaubnis für die Erbringung gleichartiger Tätigkeiten erteilt, dann ist die Erlaubnis zu versagen.

Die zulässige Aufenthaltsdauer für Freiberufler beträgt kumulativ höchstens sechs Monate in einem Zeitraum von 12 Monaten oder gilt für die Dauer des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

Gemäss Art. 6.1 (Anwendungsbereich und Umfang), Art. 6.4 (Elektronische Veröffentlichung von Beschaffungsmitteilungen) und Art. 6.10 (Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)) von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) Anlage 1: Einschlägige Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) Anlage 2: Über die Bestimmungen des GPA hinausgehende Marktzugangsverpflichtungen Anlage 3: Veröffentlichungsorgane Anlage 4: Ansprechpartner Anlage 5: Gegenwert der Schwellenwerte

zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen)

Die folgenden Bestimmungen des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (2012) (GPA) werden als Bestandteil in Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens übernommen:

Art. I bis III, IV.1.a, IV.2 bis IV.7, VI bis XV, XVI.1 bis XVI.3, XVII und XVIII einschliesslich späterer verbindlicher Änderungen dieser Bestimmungen.

zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen)

Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck "CPC" (Central Product Classification) die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991).

Im Einklang mit Art. 6.1 (Anwendungsbereich und Umfang) von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt dieses Kapitel ausser für Beschaffungen, die unter Art. II des GPA fallen, auch für unter diese Anlage fallende Beschaffungen.

Die Anmerkungen in den Anhängen 1 bis 7 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA gelten auch für die in dieser Anlage erfassten Beschaffungen, sofern in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist.

Beschaffungen, die unter diese Anlage fallen:

  • 1. Weitere Beschaffungsstellen

Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA und in Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) dieses Teils A aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen:

  • a) alle Auftraggeber im Sinne der Versorgungsvertragsverordnung (Utilities Contracts Regulation) 2016 und der Versorgungsvertragsverordnung für Schottland (Utilities Contracts (Scotland) Regulations) 2016, die öffentliche Auftraggeber (z.B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen (siehe Anmerkungen zu Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen)) sind und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
  • i) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze; oder
  • ii) jede Kombination dieser Tätigkeiten mit den in Anhang 3 zu Anlage 1 GPA genannten Tätigkeiten;
  • b) Beschaffungsstellen in Privateigentum, zu deren Tätigkeiten eine der in Bst. a dieser Ziffer oder in Abs. 1 des Anhangs 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschliesslicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gewährt werden,

in Bezug auf Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten: - 400 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen und - 5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51). Anmerkungen zu Ziff. 1:

  • 2. Weitere Dienstleistungen

Beschaffung folgender Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang 5 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA aufgeführten Dienstleistungen für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA oder unter Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen) dieses Teils A fallen: - Hotel- und sonstige Beherbergungsdienstleistungen (CPC 641); - Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642); - Getränkeausschankleistungen (CPC 643); - Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen (CPC 751); - Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754); - Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8220); - Rechtsdienstleistungen (CPC 861) (siehe Bst. b in den Anmerkungen unter dieser Ziffer); - Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863); - Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873); - Fotografische Dienstleistungen (CPC 875); - Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 879); - Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883); - Dienstleistungen für die Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 885); - Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886); - Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887); - Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung (CPC 9127, 91136); - Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92); und - Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports (CPC 96 ausser 9611, 9613). Anmerkungen zu Ziff. 2:

  • 3. Konzessionsverträge
  • a) Dienstleistungskonzessionen, wenn sie von Beschaffungsstellen vergeben werden, die unter die Anhänge 1 und 2 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA fallen, für die Beschaffung von Dienstleistungen gemäss Anhang 5 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA und gemäss Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) dieses Teils A fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus Island, Liechtenstein und Norwegen, sofern ihr Wert 5 000 000 SZR oder mehr beträgt.
  • b) Zur Klarstellung wird angemerkt, dass Baukonzessionen unter Anhang 6 des Vereinigten Königreichs zu Anlage I GPA fallen.

Anmerkungen zu Ziff. 3:

  • a) Ziff. 3 (Konzessionsverträge) dieses Teils A gilt nur insoweit, als die Vergabe der in Ziff. 3 (Konzessionsverträge) beschriebenen Dienstleistungskonzessionen unter die Concession Contracts Regulations 2016 und die Concession Contracts (Scotland) Regulations 2016 fällt.

Im Einklang mit Art. 6.1 (Anwendungsbereich und Umfang) von Kapitel 6 (Öffentliche Auftragsvergabe) gilt dieses Kapitel neben Beschaffungen, die unter Art. II des GPA fallen, auch für die unter diese Anlage fallenden Beschaffungen.

Die Anmerkungen in den Anhängen 1 bis 7 Islands, Liechtensteins und Norwegens zu Anlage I GPA gelten auch für die in dieser Anlage erfassten Beschaffungen, sofern in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist.

  • A. Island

Beschaffungen, die unter diese Anlage fallen:

  • 1. Weitere Beschaffungsstellen

Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 Islands zu Anlage I GPA und in Teil B Abschnitt A Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen:

  • a) alle Auftraggeber im Sinne der EU-Sektorenrichtlinie, die öffentliche Auftraggeber (z.B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen sind und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
  • i) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze; oder
  • ii) jede Kombination dieser Tätigkeiten mit den in Anhang 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten; und
  • b) Beschaffungsstellen in Privateigentum, zu deren Tätigkeiten eine der in Bst. a dieser Ziffer oder in Ziff. 1 des Anhangs 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschliesslicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde Islands gewährt werden;

in Bezug auf Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten: - 400 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; und - 5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51). Anmerkungen zu Ziff. 1:

  • 2. Weitere Dienstleistungen

Beschaffung folgender Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang 5 Islands zu Anlage I GPA aufgeführten Dienstleistungen für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 Islands zu Anlage I GPA oder unter Teil B Abschnitt A Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen) fallen: - Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641); - Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642); - Getränkeausschankleistungen (CPC 643); - Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen (CPC 751); - Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754); - Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8220); - Rechtsdienstleistungen (CPC 861); - Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863); - Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873); - Fotografische Dienstleistungen (CPC 875); - Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 879); - Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883); - Dienstleistungen für die Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 885); - Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886); - Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887); - Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung (CPC 9127, 91136); - Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92); und - Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports (CPC 96 ausser 9611, 9613). Anmerkungen zu Ziff. 2:

  • 3. Konzessionsverträge

Baukonzessionen für Beschaffungsstellen, die in den Anhängen 1 und 2 Islands zu Anlage I GPA aufgeführt sind, fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert mehr als 5 000 000 SZR beträgt. Dienstleistungskonzessionen für Dienstleistungen, die unter Anhang 5 Islands zu Anlage I GPA oder unter Teil B Abschnitt A Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) fallen, für Beschaffungsstellen, die in den Anhängen 1 und 2 Islands zu Anlage I GPA aufgeführt sind, fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert 5 000 000 SZR oder mehr beträgt.

Anmerkungen zu Ziff. 3:

  • a) "Baukonzessionen" und "Dienstleistungskonzessionen" sind in Art. 5 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe definiert.
  • b) Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die nationalen Rechtsvorschriften Islands gelten.
  • B. Liechtenstein

Beschaffungen, die unter diese Anlage fallen:

  • 1. Weitere Beschaffungsstellen

Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 Liechtensteins zu Anlage I GPA und in Teil B Abschnitt B Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen:

  • a) alle Auftraggeber im Sinne der EWR-Sektorenrichtlinie, die öffentliche Auftraggeber (z.B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen sind und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
  • i) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze; oder
  • ii) jede Kombination dieser Tätigkeiten mit den in Anhang 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten; und
  • b) Beschaffungsstellen in Privateigentum, zu deren Tätigkeiten eine der in Bst. a dieser Ziffer oder in Ziff. 1 des Anhangs 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschliesslicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde Liechtensteins gewährt werden,

in Bezug auf Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten: - 400 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; und - 5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51). Anmerkungen zu Ziff. 1:

  • 2. Weitere Dienstleistungen

Beschaffung folgender Dienstleistungen zusätzlich zu den in Anhang 5 Liechtensteins zu Anlage I GPA aufgeführten Dienstleistungen für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 Liechtensteins zu Anlage I GPA oder unter Teil B Abschnitt B Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen) fallen: - Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641); - Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642); - Getränkeausschankleistungen (CPC 643); - Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen (CPC 751); - Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754); - Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8220); - Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863); - Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873); - Fotografische Dienstleistungen (CPC 875); - Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 87901, 87903, 87905-87907); - Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883); - Dienstleistungen für die Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 885); - Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886); - Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92); und - Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports (CPC 96 ausser 9611, 9613). Anmerkungen zu Ziff. 2:

  • 3. Konzessionsverträge

Baukonzessionen für Beschaffungsstellen, die in den Anhängen 1 und 2 Liechtensteins zu Anlage I GPA aufgeführt sind, fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert 5 000 000 SZR oder mehr beträgt. Dienstleistungskonzessionen für Dienstleistungen, die unter Anhang 5 Liechtensteins zu Anlage I GPA oder unter Teil B Abschnitt B Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) fallen, für Beschaffungsstellen, die in den Anhängen 1 und 2 Liechtensteins zu Anlage I GPA aufgeführt sind, fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert 5 000 000 SZR oder mehr beträgt.

Anmerkungen zu Ziff. 3:

  • a) "Baukonzessionen" und "Dienstleistungskonzessionen" sind in Art. 5 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe definiert.
  • b) Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die nationalen Rechtsvorschriften Liechtensteins gelten.
  • C. Norwegen

Beschaffungen, die unter diese Anlage fallen:

  • 1. Weitere Beschaffungsstellen

Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen 4 bis 6 Norwegens zu Anlage I GPA und in Teil B, Abschnitt C, Abs. 2 (Weitere Dienstleistungen) aufgeführt sind, durch die folgenden Beschaffungsstellen:

  • a) alle Auftraggeber im Sinne der EWR-Sektorenrichtlinie, die öffentliche Auftraggeber (z.B. diejenigen, die unter die Anhänge 1 und 2 zu Anlage I GPA fallen) oder öffentliche Unternehmen sind und eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
  • i) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas oder Fernwärme oder die Einspeisung von Gas oder Fernwärme in diese Netze; oder
  • ii) jede Kombination dieser Tätigkeiten mit den in Anhang 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten; und
  • b) Beschaffungsstellen in Privateigentum, zu deren Tätigkeiten eine der in Bst. a dieser Ziffer oder in Ziff. 1 des Anhangs 3 zu Anlage I GPA genannten Tätigkeiten oder eine Kombination daraus gehört und die auf der Grundlage besonderer oder ausschliesslicher Rechte tätig sind, die von einer zuständigen Behörde Norwegens gewährt werden,

in Bezug auf Beschaffungen ab folgenden Schwellenwerten: - 400 000 SZR für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; und - 5 000 000 SZR für die Beschaffung von Bauleistungen (CPC 51). Anmerkungen zu Ziff. 1:

  • 2. Weitere Dienstleistungen

Beschaffung von Dienstleistungen, die nicht in Anhang 5 Norwegens zu Anlage I GPA aufgeführt sind, für Beschaffungsstellen, die unter die Anhänge 1 bis 3 Norwegens zu Anlage I GPA oder unter Teil B Abschnitt C Ziff. 1 (Weitere Beschaffungsstellen) fallen: - Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641); - Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642); - Getränkeausschankleistungen (CPC 643); - Postdienstleistungen und Kurierdienstleistungen (CPC 751); - Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 754); - Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8220); - Rechtsdienstleistungen (CPC 861); - Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863); - Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873); - Fotografische Dienstleistungen (CPC 875); - Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 879); - Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883); - Dienstleistungen für die Herstellung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 885); - Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886); - Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887); - Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung (CPC 9127, 91136); - Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (CPC 92); und - Dienstleistungen der Erholung, der Kultur und des Sports (CPC 96 ausser 9611, 9613). Anmerkungen zu Ziff. 2:

  • 3. Konzessionsverträge

Baukonzessionen für Beschaffungsstellen, die in den Anhängen 1 und 2 Norwegens zu Anlage I GPA aufgeführt sind, fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern, des Vereinigten Königreichs, sofern ihr Wert 5 000 000 SZR oder mehr beträgt. Dienstleistungskonzessionen für Dienstleistungen, die unter Anhang 5 Norwegens zu Anlage I GPA oder unter Teil B Abschnitt C Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) fallen, für Beschaffungsstellen, die in den Anhängen 1 und 2 Norwegens zu Anlage I GPA aufgeführt sind, fallen unter die Inländerbehandlung von Anbietern, einschliesslich Dienstleistern aus dem Vereinigten Königreich, sofern ihr Wert 5 000 000 SZR oder mehr beträgt.

Anmerkungen zu Ziff. 3:

  • a) "Baukonzessionen" und "Dienstleistungskonzessionen" sind in Art. 5 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe definiert.
  • b) Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die nationalen Rechtsvorschriften Norwegens gelten.

zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen)

Rechtsvorschriften: www.legislation.gov.uk

Rechtsprechung: Entscheidsammlungen, einschliesslich derjenigen, die auf www.judiciary.gov.uk (für England, Wales und Nordirland) und www.scotscourts.gov.uk (für Schottland) veröffentlicht werden

Beschaffungsmitteilungen:

Der britische Dienst "Find a Tender" ist ein einheitliches webbasiertes Portal, das von der Kabinettskanzlei (Cabinet Office) oder in deren Namen unter folgender Adresse bereitgestellt wird: www.find-tender.service.gov.uk

  • A. Island

Rechtsvorschriften: Stjórnartíðindi (Landesgesetzblatt)

Rechtsprechung: Hæstaréttardómar (Entscheidsammlung des Obersten Gerichtshofs)

Beschaffungsmitteilungen:

Alle Mitteilungen für das öffentliche Beschaffungswesen: http://utbodsvefur.is/

Sämtliche GPA- und EWR-Beschaffungsmitteilungen Islands werden in englischer Sprache über SIMAP auf TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht: http://ted.europa.eu

  • B. Liechtenstein

Rechtsvorschriften: Landesgesetzblatt www.gesetze.li

Rechtsprechung: Liechtensteinische Entscheidsammlung

www.gerichtsentscheidungen.li

Beschaffungsmitteilungen:

eAmtsblatt: www.amtsblatt.llv.li

Sämtliche GPA- und EWR-Beschaffungsmitteilungen Liechtensteins werden in englischer Sprache über SIMAP auf TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht: http://ted.europa.eu

  • C. Norwegen

Rechtsvorschriften und Rechtsprechung: Norsk Lovtidend (Norwegisches Gesetzblatt) www.lovdata.no

Beschaffungsmitteilungen:

Doffin - Database for offentlige innkjøp (Datenbank für das öffentliche Auftragswesen): www.doffin.no

Sämtliche GPA- und EWR-Beschaffungsmitteilungen Norwegens werden in englischer Sprache über SIMAP auf TED (Tenders Electronic Daily) veröffentlicht: http://ted.europa.eu

zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen)

    1. Folgende Ansprechpartner sind für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig:

Für das Vereinigte Königreich:

Department for International Trade

Für die EWR-EFTA-Staaten:

Island: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft

Liechtenstein: Amt für Auswärtige Angelegenheiten

Norwegen: Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei

    1. Die Vertragsparteien gleichen die Kontaktdaten der Ansprechpartner regelmässig ab.

zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen)

Schwellenwerte

    1. Sind die Schwellenwerte in Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben, dann berechnen die Vertragsparteien den Gegenwert der Schwellenwerte in ihren Landeswährungen und rechnen diese entsprechend um, wobei sie die Umrechnungskurse ihrer jeweiligen Nationalbanken heranziehen. Die Umrechnungskurse entsprechen dem durchschnittlichen Kurs der jeweiligen Landeswährung in Sonderziehungsrechten (SZR) während der letzten zwei Jahre vor dem 1. Oktober oder 1. November des Jahres, das dem Inkrafttreten der Schwellenwerte vorausgeht. Der Umrechnungskurs gilt ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
    1. Sind die Schwellenwerte in Euro angegeben, dann berechnen die Vertragsparteien den Gegenwert der Schwellenwerte in ihren Landeswährungen und rechnen diese entsprechend um, wobei sie die Umrechnungskurse ihrer jeweiligen Nationalbanken heranziehen. Die Umrechnungskurse beruhen auf dem durchschnittlichen Tageskurs der jeweiligen Landeswährung ausgedrückt in Euro während der 24 Monate, die am 31. August des Jahres enden, das dem Inkrafttreten der Schwellenwerte vorausgeht. Der Umrechnungskurs gilt ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
    1. Der Gegenwert der neu berechneten Schwellenwerte in der jeweiligen Währung wird vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Schwellenwerte vom Vereinigten Königreich und den einzelnen EWR-EFTA-Staaten bekannt gegeben.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 77/2021

[^3]: Vorläufig angewendet mit Ausnahme von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) und Anhang XXI.

[^4]: Kundgemacht durch LGBl. 2022 Nr. 260

[^5]: Gemäss Art. 1.4 (Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) von Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) findet dieses Kapitel einschliesslich der dazugehörigen Anhänge keine Anwendung auf Liechtenstein.

[^6]: Die alleinige Tatsache, dass ein Visum für natürliche Personen einer Vertragspartei verlangt wird, wird nicht so betrachtet, als würde sie die ihr aus diesem Kapitel erwachsenden Vorteile zunichtemachen oder schmälern.

[^7]: Bst. d ist der Einhaltung der jeweiligen Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien zur Regelung der Einreise von Luftfahrzeugen in ihr Staatsgebiet sowie deren Abflug und Betrieb innerhalb ihres Staatsgebiets untergeordnet.

[^8]: Es wird davon ausgegangen, dass eine juristische Person wesentliche Geschäftstätigkeiten in einer Vertragspartei ausübt, wenn sie eine tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei hat. Ob eine juristische Person eine tatsächliche Verbindung zur Wirtschaft einer Vertragspartei hat, sollte anhand einer Gesamtprüfung der jeweiligen Umstände auf Einzelfallbasis ermittelt werden. Diese Umstände können beinhalten, ob die juristische Person a) über eine ständige physische Präsenz in dieser Vertragspartei verfügt, einschliesslich durch Eigentum oder Anmietung von Geschäftsräumen, b) ihre Hauptverwaltung in dieser Vertragspartei hat, c) Mitarbeiter in dieser Vertragspartei beschäftigt und d) in dieser Vertragspartei Umsatz generiert und Steuern abführt.

[^9]: Zur Klarstellung: Der Begriff "Massnahme" umfasst auch Unterlassungen.

[^10]: Bst. a Ziff. i, ii und iii gilt nicht für Massnahmen, mit denen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses beschränkt werden soll.

[^11]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich dieser Absatz nicht auf die Behandlung erstreckt, die das Vereinigte Königreich Investoren (und deren Unternehmen) in Gebieten gewährt, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

[^12]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Bedingung für den Erhalt oder weiteren Erhalt eines in Abs. 2 genannten Vorteils weder eine Anforderung noch eine Verpflichtung oder Zusage für die Zwecke von Abs. 1 darstellt.

[^13]: Ein in diesem Buchstaben genannter "Lizenzvertrag" bezeichnet einen Vertrag zur Lizenzierung von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschütztem Wissen.

[^14]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Bst. l keine Anwendung findet, wenn der Lizenzvertrag zwischen dem Unternehmen und einer Vertragspartei geschlossen wird.

[^15]: Eine "freiwillige Zusage" bedeutet, dass diese nicht von einer Vertragspartei als Bedingung für die Genehmigung der Übernahme oder Fusion verlangt wird.

[^16]: Bst. a Ziff. iii gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Massnahmen, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

[^17]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich dieser Absatz nicht auf die Behandlung erstreckt, die das Vereinigte Königreich den Dienstleistungen und Dienstleistern aus Gebieten gewährt, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

[^18]: Die blosse Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachen oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Abschnitt erwachsen.

[^19]: Der in Bst. b Ziff. iii genannte Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen entspricht den Anforderungen der geltenden Gesetze und Vorschriften an dem Ort, an dem der Vertrag ausgeführt wird.

[^20]: Der in Bst. d Ziff. iii genannte Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen entspricht den Anforderungen der geltenden Gesetze und Vorschriften an dem Ort, an dem der Vertrag ausgeführt wird.

[^21]: Bei der Bewertung dieser Fachkompetenz oder dieses Wissens berücksichtigen die Vertragsparteien ausserordentliche Fähigkeiten, die sich von denen, die im Allgemeinen in einer bestimmten Branche vorhanden sind, unterscheiden und nicht einfach kurzfristig einer anderen Person vermittelt werden können, wobei diese Fähigkeiten durch spezifische akademische oder gleichwertige Qualifikationen oder langjährige Erfahrung innerhalb des Unternehmens erworben werden.

[^22]: Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet "Partner" Ehegatten oder Lebenspartner unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich einschliesslich durch Eheschliessung, eingetragene Lebenspartnerschaft oder gleichwertige Verbindung oder Partnerschaft, die nach dem jeweiligen Recht von Island, Liechtenstein oder Norwegen als solche anerkannt sind. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies auch unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Partner einschliesst, denen die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt nach dem jeweiligen Recht von Island, Liechtenstein oder Norwegen gewährt werden darf, wenn sie einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer einer Vertragspartei begleiten.

[^23]: Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet "unterhaltsberechtigte Kinder" Kinder, die einem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich gegenüber unterhaltsberechtigt und als solche nach dem jeweiligen Recht von Island, Liechtenstein oder Norwegen anerkannt sind.

[^24]: Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet "Partner" Ehegatten oder Lebenspartner unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer aus Island, Liechtenstein oder Norwegen einschliesslich durch Eheschliessung, eingetragene Lebenspartnerschaft oder gleichwertige Verbindung oder Partnerschaft, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs als solche anerkannt sind. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies auch unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Partner einschliesst, denen die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gewährt werden darf, wenn sie einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer aus Island, Liechtenstein oder Norwegen begleiten.

[^25]: Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet "unterhaltsberechtigte Kinder" Kinder, die einem unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer aus Island, Liechtenstein oder Norwegen gegenüber unterhaltsberechtigt und als solche nach dem Recht des Vereinigten Königreichs anerkannt sind.

[^26]: "Schriftlich" kann auch das elektronische Format einschliessen.

[^27]: Die zuständigen Behörden können diese Vorgabe erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Massnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einer bestimmten Frist ab dem Datum der Antragstellung die Annahme des Antrags anzeigt.

[^28]: Eine solche Gelegenheit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.

[^29]: Die zuständigen Behörden dürfen verlangen, dass der Inhalt eines solchen Antrags überarbeitet wird.

[^30]: Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die ausserhalb ihrer Zuständigkeit liegen.

[^31]: Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

[^32]: Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "veröffentlichen" die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, beispielsweise in ein Amtsblatt oder eine offizielle Website.

[^33]: Der Begriff "einschlägige internationale Organisationen" bezieht sich auf internationale Stellen, deren Mitgliedschaft den entsprechenden Stellen der Vertragsparteien offensteht.

[^34]: Diese Kriterien können Folgendes einschliessen, sind jedoch nicht darauf beschränkt: Kompetenz und die Fähigkeit, eine Dienstleistung zu erbringen oder einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, einschliesslich der Fähigkeit, dies im Einklang mit den Regulierungserfordernissen der Vertragspartei, beispielsweise Gesundheits- und Umweltvorschriften, zu tun. Die zuständigen Behörden können bei der Entscheidungsfindung die Kriterien abwägen.

[^35]: Eine unterschiedliche Behandlung, die angemessen und objektiv ist und darauf abzielt, einen rechtmässigen Zweck zu erfüllen, und das Ergreifen vorübergehender besonderer Massnahmen seitens einer Vertragspartei, die darauf abzielen, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen de facto zu forcieren, gelten nicht als Diskriminierung für die Zwecke dieser Bestimmung.

[^36]: Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "Verwaltungsentscheide" einen Entscheid oder eine Massnahme mit rechtlicher Wirkung und deckt auch den Fall ab, dass ein solcher Entscheid nicht getroffen oder eine solche Massnahme nicht ergriffen wird, wenn die Rechtsordnung einer Vertragspartei das so verlangt.

[^37]: Es ist das Verständnis der Vertragsparteien, dass die Abs. 1 bis 4 anerkennen, dass jede Vertragspartei über unterschiedliche Systeme zur Konsultation der Beteiligten bezüglich bestimmter Massnahmen vor deren Verabschiedung verfügen kann und dass die in Abs. 1 Bst. a und b dargelegten Alternativen unterschiedliche Rechtsordnungen widerspiegeln.

[^38]: Diese Bestimmung gilt unbeschadet der endgültigen Entscheidung einer Vertragspartei, die eine Genehmigungsmassnahme für die Erbringung einer Dienstleistung einführt oder aufrechterhält.

[^39]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei festlegen darf, dass die Dienstleistung nur von einem niedergelassenen Finanzdienstleister erbracht werden kann.

[^40]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies eine Vertragspartei nicht daran hindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Massnahmen in Bezug auf Zweigniederlassungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in dieser Vertragspartei von juristischen Personen einer anderen Vertragspartei errichtet werden.

[^41]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Art. 3.8 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) und Art. 3.17 (Meistbegünstigung) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) nicht dahingehend auszulegen sind, dass eine Vertragspartei Aufsichtsmassnahmen einer anderen Vertragspartei anerkennen muss.

[^42]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Absatz nicht für in Art. 3.62 Abs. 4 (Knappe Ressourcen) genannten Massnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Frequenzen und zur Verwaltung von Frequenzen gilt.

[^43]: Dieser Artikel gilt nicht für Liechtenstein.

[^44]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Unterabschnitt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Mitglieder der Berufe Lögmaður, Rechtsanwalt, Advokat oder Advocate, Barrister oder Solicitor gemäss Kapitel 12 (Anerkennung von Berufsqualifikationen) gilt.

[^45]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine elektronische Nachricht E-Mails und Textnachrichten (SMS) sowie Multimedia-Nachrichten (MMS) umfasst.

[^46]: Gemäss Art. 1.4 (Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) in Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) findet dieser Artikel für Liechtenstein keine Anwendung.

[^47]: Gemäss Art. 1.4 (Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) in Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) findet dieser Artikel für Liechtenstein keine Anwendung.

[^48]: Die Vertragsparteien setzen voraus, dass diese Bereitstellung nicht so auszulegen ist, als würde dies den Status des Quellcodes von Software als Geschäftsgeheimnis beeinträchtigen.

[^49]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich "allgemein geltende Bedingungen" auf objektiv formulierte Bedingungen bezieht, die horizontal für eine unbestimmte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern gelten und somit eine Reihe von Situationen und Fällen abdecken.

[^50]: Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Liechtenstein im Ausmass seiner Zuständigkeiten nach dem Währungsvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 19. Juni 1980 in Bern.

[^51]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass (drohende) ernsthafte Schwierigkeiten bei der Zahlungsbilanz oder bei Auslandszahlungen unter anderem durch (drohende) ernsthafte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geld- oder Wechselkurspolitik verursacht werden können.

[^52]: Alle Sachverhalte, die i) geografische Angaben, einschliesslich Unterabschnitt 7.2.4 (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe), ii) Patente, einschliesslich Unterabschnitt 7.2.5 (Patente), und iii) die Durchsetzung, einschliesslich Abschnitt 7.3 (Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums), betreffen, finden gemäss Art. 1.4 (Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) von Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) keine Anwendung auf Liechtenstein.

[^53]: Liechtenstein ist dem Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen noch nicht beigetreten. Die Verpflichtung in Bezug auf Abs. 1 Bst. k und Abs. 2 dieses Artikels findet auf Liechtenstein Anwendung, sobald Liechtenstein dem Übereinkommen beigetreten ist.

[^54]: Jede Vertragspartei kann den massgeblichen Zeitpunkt für die Einreichung der Anmeldung im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften festlegen.

[^55]: Dieser Unterabschnitt gilt nicht für geografische Angaben, die von den Vertragsparteien nach Massgabe anderer für sie geltender internationaler Übereinkünfte geschützt werden.

[^56]: Unbeschadet dieses Absatzes können die geografischen Angaben und traditionellen Begriffe des Vereinigten Königreichs, die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) aufgeführt sind, auch die geografischen Angaben und traditionellen Begriffe der Vogtei Jersey, der Vogtei Guernsey und der Isle of Man einschliessen.

[^57]: Das Vereinigte Königreich bestätigt, dass die Systeme für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben, die in den jeweiligen Gebieten Islands und Norwegens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gelten, die in diesem Artikel festgelegten Elemente aufweisen.

[^58]: Im Interesse grösserer Rechtssicherheit wird diesbezüglich eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Verbindung zwischen dem geschützten Namen und dem übersetzten oder transliterierten Begriff besteht.

[^59]: Liechtenstein erteilt selbst keine Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln oder Arzneimitteln in Liechtenstein. Stattdessen werden Genehmigungen für das Inverkehrbringen in Liechtenstein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften der Schweiz und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) von den zuständigen schweizerischen oder österreichischen Behörden erteilt.

[^60]: Für die Zwecke dieses Kapitels wird der Ausdruck "Pflanzenschutzmittel" für jede Vertragspartei entsprechend dem jeweiligen Recht der Vertragspartei definiert.

[^61]: Gemäss dem "Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein" wendet Liechtenstein das schweizerische Heilmittelgesetz (Arzneimittel und Medizinprodukte) an. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und dem schweizerischen Heilmittelgesetz ist Letzteres massgebend.

[^62]: Gemäss dem Zollvertrag wendet Liechtenstein die schweizerischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel an. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und den schweizerischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel sind Letztere massgebend.

[^63]: Zur Klarstellung und soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist, schliesst der Begriff "Verbände und Vereinigungen" zumindest Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen mit ordnungsgemäss anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums ein.

[^64]: Gemäss Art. 1.4 (In diesem Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) in Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) findet dieses Kapitel für Liechtenstein keine Anwendung im Hinblick auf mit dem Warenhandel verbundene Subventionen.

[^65]: Im Interesse grösserer Rechtssicherheit gilt als Notlage eine Lage, welche sich auf die gesamte Wirtschaft einer Vertragspartei auswirkt.

[^66]: Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei kann festlegen, was "wesentliche" Regulierungsmassnahmen zu Zwecken ihrer Verpflichtungen gemäss diesem Abschnitt sind.

[^67]: Es sei erwähnt, dass dies keine Verpflichtung begründet zur Bereitstellung von Konsultationsunterlagen in anderen Sprachen als denjenigen, die gewöhnlich in der Vertragspartei verwendet werden.

[^68]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Begriff "Massnahme" auch Unterlassungen beinhaltet.

[^69]: Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Bestimmungen in diesem Kapitel keine der Bestimmungen zum Marktzugang oder zur Freizügigkeit von natürlichen Personen berühren und lediglich Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen regeln. Weiterhin gehen die Vertragsparteien davon aus, dass dieses Kapitel unbeschadet der rechtlichen Gründe, auf denen das Recht auf Zugang zu dem reglementierten Beruf bei der Vertragspartei als aufnehmender Staat und dessen Ausübung basiert, Anwendung findet.

[^70]: Island, Liechtenstein und Norwegen merken an, dass sie nach dem EWR-Abkommen verpflichtet sind, Mindestanforderungen an die Ausbildung für einige im EWR-Abkommen harmonisierte Berufe zu beachten. Für diese Berufe und die Zwecke dieses Artikels werden die Qualifikationen einer Fachkraft von Island, Liechtenstein und Norwegen nur dann anerkannt, wenn die Fachkraft diese Mindestanforderungen an die Ausbildung bei Antragstellung oder gemäss Art. 12.6 (Ausgleichsmassnahmen) durch das Absolvieren von Ausgleichsmassnahmen erfüllt.

[^71]: Für die Zwecke dieses Absatzes können in Island, Liechtenstein und Norwegen neben den Behörden, die unter die Definition "zuständige Behörde" gemäss Art. 12.1 (Definitionen) Abs. 1 Bst. o fallen, auch weitere Behörden an der Überwachung der reglementierten Berufe beteiligt sein. Im Falle einer solchen Beteiligung anderer Behörden in Island, Liechtenstein oder Norwegen vereinbaren die Vertragsparteien, dass diese Informationen gegebenenfalls gemäss diesem Absatz zwischen selbigen Behörden und den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei ausgetauscht werden.

[^72]: Für die Zwecke dieses Absatzes können in Island, Liechtenstein und Norwegen neben den Behörden, die unter die Definition "zuständige Behörde" gemäss Art. 12.1 (Definitionen) Abs. 1 Bst. o fallen, auch weitere Behörden an der Überwachung der reglementierten Berufe beteiligt sein. Im Falle einer solchen Beteiligung anderer Behörden in Island, Liechtenstein oder Norwegen vereinbaren die Vertragsparteien, dass diese Informationen gegebenenfalls gemäss diesem Absatz zwischen selbigen Behörden und den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei ausgetauscht werden.

[^73]: Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass sich die Verpflichtung gemäss diesem Absatz auf andere Behörden erstreckt, die für die Zwecke der Abs. 5 und 6 zusammenarbeiten oder Informationen austauschen.

[^74]: Für die Zwecke dieses Artikels können zwischen den Vertragsparteien oder zwischen ihren zuständigen Behörden im Einklang mit der innerstaatlichen Rechtsordnung jeder Vertragspartei MRAs abgeschlossen werden.

[^75]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass trotz dieses Abkommens ein MRA lediglich die daran beteiligten Vertragsparteien bindet.

[^76]: Der Europarat wurde 1949 gegründet und verabschiedete 1961 die Europäische Sozialcharta; 1996 wurde sie überarbeitet. Für das Vereinigte Königreich bezieht sich der Verweis auf die Europäische Sozialcharta in Abs. 5 auf die Originalversion von 1961.

[^77]: Der grösseren Rechtssicherheit halber bezieht sich diese Bestimmung auf Stoffe, die über das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelt werden, das am 16. September 1987 abgeschlossen wurde (Montrealer Protokoll), und alle bestehenden Änderungen und Anpassungen des Montrealer Protokolls (eingeschlossen die Kigali-Änderung, die am 15. Oktober 2016 in Kigali unterzeichnet wurde), nebst allen künftigen Änderungen und Anpassungen, denen eine Vertragspartei beitritt.

[^78]: Dieser Artikel gilt für Liechtenstein im Ausmass seiner Zuständigkeiten unter dem Zollvertrag.

[^79]: Dieser Artikel gilt für Liechtenstein im Ausmass seiner Zuständigkeiten unter dem Zollvertrag.

[^80]: Im Interesse grösserer Rechtssicherheit ist Abs. 9 von Art. 16.11 (Verfahren des Panels) im Kapitel 16 (Streitbeilegung) nicht auf den Bericht des Panels anwendbar, eingeschlossen die Empfehlungen im Bericht.

[^81]: "Nicht lebende, nicht regenerative natürliche Ressourcen" umfassen auch reine Luft und eine Erdatmosphäre mit Treibhausgasen auf einem unbedenklichen Niveau.

[^82]: Gemäss Art. 1.4 (Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) von Kapitel 1 findet dieser Artikel im Hinblick auf Verbrauchssteuern in Liechtenstein keine Anwendung.

[^83]: Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht die Verabschiedung oder Durchsetzung steuerlicher Massnahmen durch eine Vertragspartei gemäss Art. 14.1 (Allgemeine Ausnahmen) und Art. 14.2 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) ausschliesst.

[^84]: Die Fussnote zu Art. XIV Bst. d GATS findet Anwendung und wird hiermit sinngemäss als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen.

[^85]: Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe "Vertragspartei", "Streitpartei", "Beschwerdeführerin" und "Beschwerdegegnerin" eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

[^86]: Im Interesse grösserer Rechtssicherheit schliessen die Verweise auf das ursprüngliche Panel in diesem Kapitel auch alle ersatzweisen Schlichter mit ein, die gemäss Abs. 10 von Art. 16.7 (Zusammensetzung des Panels) ernannt wurden.

[^87]: Gemäss Art. 1.4 (Durch dieses Abkommen geregelte Handels- und Wirtschaftsbeziehungen) von Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) finden diese Anhänge keine Anwendung auf Liechtenstein.

[^88]: Die Vorbehalte von Island und Norwegen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie sind in der englischen Originalsprache unter www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/uk abrufbar.

[^88]: a Heute: Amt für Finanzen.

[^89]: Die Vorbehalte von Island und Norwegen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Sie sind in der englischen Originalsprache unter www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/uk abrufbar.

[^90]: Keine Meldepflicht für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gemäss den norwegischen Einwanderungsbestimmungen, die spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten werden. Davor: keine Meldepflicht bei einer maximalen Aufenthaltsdauer von 14 Tagen. Die Meldepflicht gilt auch nach Änderung der Einwanderungsbestimmungen.

[^91]: Keine Meldepflicht für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gemäss den norwegischen Einwanderungsbestimmungen, die spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten werden. Davor: keine Meldepflicht bei einer maximalen Aufenthaltsdauer von 14 Tagen. Die Meldepflicht gilt auch nach Änderung der Einwanderungsbestimmungen.

[^92]: Die Berufserfahrung muss nach Erreichen der Volljährigkeit erworben worden sein.

[^93]: Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Vereinigten Königreich erworben, kann das Vereinigte Königreich prüfen, ob diese(r) einem im Vereinigten Königreich erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.

[^94]: Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Vereinigten Königreich erworben, kann das Vereinigte Königreich prüfen, ob diese(r) einem im Vereinigten Königreich erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.

[^95]: Steuerberatungsdienstleistungen umfassen keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts fallen.

[^96]: Teil von CPC 85201, unter «Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen».

[^97]: Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Büromaschinen und -einrichtungen einschliesslich Computern (CPC 845) ist unter EDV-Dienstleistungen zu finden.

[^98]: Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.

[^99]: Dieser Anhang gilt nicht für Liechtenstein.

[^100]: Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für die Beschaffung dieser Dienstleistungen neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die nationalen Rechtsvorschriften Islands gelten.

[^101]: Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für alle unter Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) fallenden Dienstleistungen, die auch in Titel III (Besondere Beschaffungsregelungen) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG genannt sind, in Island der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt.

[^102]: Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für die Beschaffung dieser Dienstleistungen neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die nationalen Rechtsvorschriften Liechtensteins gelten.

[^103]: Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für alle unter Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) fallenden Dienstleistungen, die auch in Titel III (Besondere Beschaffungsregelungen) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG genannt sind, der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt.

[^104]: Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für die Beschaffung dieser Dienstleistungen neben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch die nationalen Rechtsvorschriften Norwegens gelten.

[^105]: Zur Klarstellung wird angemerkt, dass für alle unter Ziff. 2 (Weitere Dienstleistungen) fallenden Dienstleistungen, die auch in Titel III (Besondere Beschaffungsregelungen) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG genannt sind, der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt.

[^106]: Diese Anhänge gelten nicht für Liechtenstein.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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