Freihandelsabkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen erfasste Beschaffungen so weit wie möglich elektronisch abwickeln.
2) Eine Beschaffungsstelle wickelt erfasste Beschaffungen elektronisch ab, wenn diese Stelle elektronische Informations- und Kommunikationsmittel einsetzt, um:
- a) Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen in Verfahren zur Beschaffung zu veröffentlichen; und
- b) die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten zu ermöglichen.
3) Mit Ausnahme besonderer Umstände müssen diese elektronischen Informations- und Kommunikationsmittel nichtdiskriminierend, allgemein verfügbar und mit allgemein genutzten Informations- und Kommunikationstechnologieprodukten vollständig kompatibel sein und dürfen den Zugang zum Beschaffungsverfahren nicht einschränken.
4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen gemäss ihren Rechtsgrundlagen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten.
Art. 6.4
Elektronische Veröffentlichung von Beschaffungsmitteilungen
1) Im Hinblick auf die erfassten Beschaffungen müssen alle Bekanntmachungen von Beschaffungen, einschliesslich Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen, zusammenfassende Bekanntmachungen, Bekanntmachungen geplanter Beschaffungen und Zuschlagsmitteilungen auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet unentgeltlich direkt zugänglich sein.
2) Jede Vertragspartei veröffentlicht Mitteilungen gemäss Anlage 3 zu Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen).
Art. 6.5
Unterstützende Nachweise
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen zum Zeitpunkt der Einreichung von Teilnahmeanträgen oder zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht von Lieferanten den ganzen oder teilweisen unterstützenden Nachweis verlangen, dass sie sich nicht in einer Lage befinden, in der ein Lieferant ausgeschlossen würde und dass sie die Teilnahmebedingungen erfüllen, sofern dies nicht erforderlich ist, um die ordnungsgemässe Durchführung der Beschaffung sicherzustellen.
Art. 6.6
Teilnahmebedingungen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass in Fällen, in denen ihre Beschaffungsstellen als Voraussetzung für die Teilnahme an einer erfassten Beschaffung von einem Lieferanten den Nachweis von Vorerfahrung verlangen, diese nicht verlangen, dass der Lieferant diese Erfahrungen auf dem Gebiet dieser Vertragspartei erworben hat.
Art. 6.7
Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
Eine Vertragspartei, die über ein Lieferantenregistrierungssystem verfügt, gewährleistet, dass interessierte Lieferanten jederzeit die Registrierung beantragen können. Interessierte Lieferanten, die einen Antrag gestellt haben, werden innert einer angemessenen Frist über den Entscheid über Annahme oder Ablehnung des Antrags informiert.
Art. 6.8
Beschränkte Ausschreibungen
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass eine Beschaffungsstelle, wenn sie ein selektives Ausschreibungsverfahren anwendet, die Aufforderungen zur Angebotsabgabe an eine ausreichende Anzahl von Lieferanten richtet, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, ohne die operative Effizienz des Beschaffungssystems zu beeinträchtigen.
Art. 6.9
Ungewöhnlich niedrige Preise
Ergänzend zu Art. XV Abs. 6 GPA gilt, dass eine Beschaffungsstelle, die ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis erhält, beim Lieferanten nachprüfen kann, ob gewährte Subventionen in den Preis eingeflossen sind.
Art. 6.10
Erleichterung der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die KMU einen bedeutenden Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung leisten und die Erleichterung ihrer Beteiligung am öffentlichen Beschaffungswesen von Bedeutung ist.
2) Falls eine Vertragspartei eine Massnahme aufrechterhält, die eine Vorzugsbehandlung der KMU darstellt, gewährleistet diese Vertragspartei, dass diese Massnahme einschliesslich der Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung transparent und gegenüber Lieferanten aus dem Gebiet der anderen Vertragsparteien nicht diskriminierend ist.
3) Sofern vorhanden, erteilt eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Auskunft über ihre Massnahmen zur Förderung, Unterstützung und Erleichterung der Beteiligung von KMU an der öffentlichen Beschaffung. Die Ansprechpartner der Vertragsparteien sind in Anlage 4 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgelistet.
4) Im Hinblick auf die Erleichterung der Beteiligung von KMU an der öffentlichen Beschaffung hat jede Vertragspartei, soweit dies möglich und angebracht ist:
- a) umfassende Informationen zur Beschaffung über ein einziges elektronisches Portal bereitzustellen;
- b) bestrebt zu sein, alle Ausschreibungsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
- c) die Vergabe über elektronische Kommunikationsmittel oder andere neue Informations- und Kommunikationstechnologien durchzuführen; und
- d) Grösse, Konzeption und Struktur der Beschaffung zu berücksichtigen.
Art. 6.11
Ökologische, soziale und arbeitsbezogene Erwägungen
Jede Vertragspartei hat:
- a) ihren Beschaffungsstellen die Berücksichtigung von ökologischen, arbeitsbezogenen und sozialen Erwägungen während des gesamten Beschaffungsverfahrens zu ermöglichen, sofern diese nichtdiskriminierend sind und nicht auf diskriminierende Weise angewandt werden; und
- b) angemessene Massnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht zu gewährleisten, einschliesslich der in Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) vorgesehenen Verpflichtungen.
Art. 6.12
Änderungen und Berichtigungen von Marktzugangsverpflichtungen
Jede Vertragspartei kann ihre Marktzugangsverpflichtungen in Anlage 2 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) gemäss den in Art. 6.13 (Änderungen) und Art. 6.14 (Berichtigungen) vorgesehenen Verfahren ändern oder berichtigen.
Art. 6.13
Änderungen
1) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Anlage 2 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) zu ändern, hat:
- a) die anderen Vertragsparteien schriftlich zu benachrichtigen; und
- b) in die Benachrichtigung einen Vorschlag für angemessene Ausgleichsregelungen für die anderen Vertragsparteien einzufügen, um Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau beizubehalten wie dem vor der Änderung bestehenden.
2) Abweichend von Abs. 1 Bst. b ist es nicht erforderlich, dass eine Vertragspartei den anderen Vertragsparteien angemessene Ausgleichsregelungen anbietet, wenn die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle erfasst, über die die Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss im Hinblick auf die erfasste Beschaffung effektiv eingestellt hat.
3) Die Kontrolle über die erfasste Beschaffung der Beschaffungsstellen oder der Einfluss einer Vertragspartei auf selbige erfasste Beschaffung gilt als effektiv eingestellt, wenn die Beschaffungsstelle dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, zu denen der Zugang nicht beschränkt ist.
4) Jede andere Vertragspartei kann der Änderung gemäss Abs. 1 Bst. a widersprechen, wenn sie bestreitet, dass:
- a) eine gemäss Abs. 1 Bst. b vorgeschlagene Ausgleichsregelung dazu geeignet ist, die Marktzugangsverpflichtungen auf einem vergleichbaren Niveau beizubehalten; oder
- b) diese Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, über die die Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss gemäss Abs. 2 effektiv eingestellt hat.
5) Eine Vertragspartei erhebt innert 45 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung gemäss Abs. 1 Bst. a schriftlich Widerspruch, oder die Ausgleichsregelung oder Änderung gilt als von dieser Vertragspartei angenommen, auch für die Zwecke von Kapitel 16 (Streitbeilegung).
Art. 6.14
Berichtigungen
1) Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Anlage 2 zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) zu berichtigen, benachrichtigt die anderen Vertragsparteien schriftlich.
2) Die nachfolgenden Änderungen einer Anlage zum Anhang XXI (Öffentliches Beschaffungswesen) gelten als Berichtigung, sofern sie die in diesem Kapitel vorgesehenen, gegenseitig vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen nicht beeinträchtigen:
- a) die Namensänderung einer Beschaffungsstelle;
- b) die Fusion zweier oder mehrerer Beschaffungsstellen, die in diesem Unterabschnitt aufgelistet sind; und
- c) die Aufspaltung einer in diesem Unterabschnitt aufgelisteten Beschaffungsstelle in zwei oder mehr Beschaffungsstellen, die zu den in selbigem Unterabschnitt aufgelisteten Beschaffungsstellen hinzugefügt werden.
3) Eine Vertragspartei kann den anderen Vertragsparteien einen Widerspruch gegen eine vorgeschlagene Berichtigung innert 45 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung mitteilen. Eine Vertragspartei, die Widerspruch einlegt, hat darzulegen, aus welchen Gründen sie die vorgeschlagene Berichtigung nicht als eine Änderung gemäss Abs. 1 betrachtet, und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf die in diesem Kapitel vorgesehenen, gegenseitig vereinbarten Marktzugangsverpflichtungen zu erläutern. Wird innert 45 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung kein solcher Widerspruch eingelegt, gilt dies als Zustimmung der anderen Vertragsparteien zu der vorgeschlagenen Berichtigung.
Art. 6.15
Weitere Verhandlungen
Falls eine Vertragspartei zukünftig einer Partei, die keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, zusätzliche Vorteile im Hinblick auf die in diesem Kapitel vereinbarte Erfassung der jeweiligen Marktzugänge für das öffentliche Beschaffungswesen anbietet, nimmt sie auf das Ersuchen einer anderen Vertragspartei hin Verhandlungen über die Ausweitung der Erfassung gemäss diesem Kapitel auf gegenseitiger Basis auf.
Kapitel 7
Geistiges Eigentum[^52]
Abschnitt 7.1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7.1
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
- a) die Produktion, Bereitstellung und Kommerzialisierung innovativer und kreativer Produkte und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abgebaut werden, und dadurch zu einer nachhaltigeren und integrativeren Wirtschaft beizutragen und
- b) ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten.
Art. 7.2
Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel ergänzt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossenen Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen) und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind.
2) Dieses Kapitel schliesst nicht aus, dass eine Vertragspartei einen weitergehenden Schutz und eine weitergehende Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einführt, als nach diesem Kapitel erforderlich ist, sofern dieser Schutz und diese Durchsetzung nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen.
Art. 7.3
Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:
- a) "Pariser Verbandsübereinkunft" die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967;
- b) "Berner Übereinkunft" die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, die am 24. Juli 1971 in Paris revidiert und am 28. September 1979 geändert wurde;
- c) "Übereinkommen von Rom" das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, geschlossen in Rom am 26. Oktober 1961;
- d) "WIPO" die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- e) "Rechte des geistigen Eigentums" Urheberrechte, einschliesslich des Schutzes von Computerprogrammen und Zusammenstellungen von Daten, sowie verwandte Schutzrechte, Marken für Waren und Dienstleistungen, geografische Angaben für Waren und Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, gewerbliche Geschmacksmuster, Patente, Sortenschutzrechte, Topografien integrierter Schaltkreise sowie nicht offenbarte Informationen; und
- f) "Inländer" bzw. "Staatsangehöriger" in Bezug auf das betreffende Recht an geistigem Eigentum eine Person einer Vertragspartei, die die Kriterien für die Schutzfähigkeit nach dem TRIPS-Übereinkommen und den unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen und verwalteten multilateralen Übereinkünften, deren Vertragspartei eine Vertragspartei ist, erfüllen würde.
Art. 7.4
Völkerrechtliche Übereinkünfte
1) Vorbehaltlich Abs. 2 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Übereinkünfte, denen sie beigetreten sind:
- a) des TRIPS-Übereinkommens;
- b) des Abkommens von Rom;
- c) der Berner Übereinkunft;
- d) der Pariser Verbandsübereinkunft;
- e) des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Urheberrechtsvertrags;
- f) des am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger;
- g) des am 28. April 1977 geschlossenen Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren;
- h) des am 27. Juni 1989 in Madrid angenommenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert am 12. November 2007;
- i) des am 27. Juni 2013 in Marrakesch angenommenen Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken;
- j) der am 2. Juli 1999 in Genf angenommenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle;
- k) des am 2. Dezember 1978 in Paris beziehungsweise 1991 geschlossenen Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen[^53]; und
- l) des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in der Fassung der Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 und der Akte zur Revision des EPÜ vom 29. November 2000.
2) Sollte eine Vertragspartei dieses Abkommens einer oder mehreren der in Abs. 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünfte nicht beigetreten sein, dann erkennt diese Vertragspartei die wesentlichen Standards aller aufgeführten Übereinkünfte an, deren Vertragspartei sie nicht ist.
3) Jede Vertragspartei unternimmt alle angemessenen Anstrengungen, um die folgenden völkerrechtlichen Übereinkünfte zu ratifizieren oder ihnen beizutreten:
- a) dem am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen; und
- b) dem am 27. März 2006 in Singapur angenommenen Markenrechtsvertrag von Singapur.
Art. 7.5
Erschöpfung
Dieses Kapitel lässt die Freiheit der Vertragsparteien unberührt, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums eintritt.
Art. 7.6
Inländerbehandlung
1) In Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden Kategorien des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gewährt, gegebenenfalls vorbehaltlich der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen beziehungsweise dem am 26. Mai 1989 in Washington geschlossenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums in Bezug auf integrierte Schaltkreise vorgesehen sind. Für ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 schliesst der Begriff "Schutz" Angelegenheiten ein, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, die die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Kapitel besonders behandelt werden, einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nach Art. 7.16 (Schutz technischer Massnahmen) und Massnahmen betreffend Informationen zur Rechtewahrnehmung nach Art. 7.17 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte).
3) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren von den nach Abs. 1 zulässigen Ausnahmen Gebrauch machen, einschliesslich der Verpflichtung eines Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, ein Wahldomizil in ihrem Gebiet zu bestimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten in ihrem Gebiet zu benennen, wenn es sich um solche Ausnahmen handelt,
- a) die erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, oder
- b) die nicht so angewandt werden, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.
4) Abs. 1 gilt nicht für Verfahren, die in multilateralen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind.
Abschnitt 7.2
Standards für Rechte des Geistigen Eigentums
Unterabschnitt 7.2.1
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Art. 7.7
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschliessliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
- a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
- b) die Verbreitung an die Öffentlichkeit des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise;
- c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschliesslich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind; und
- d) ausser in Bezug auf Gebäude oder Werke der angewandten Kunst die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Werke an die Öffentlichkeit.
Art. 7.8
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschliessliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
- a) die Aufzeichnung ihrer Darbietungen;
- b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
- c) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise;
- d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind;
- e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung; und
- f) die kommerzielle Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit.
Art. 7.9
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschliessliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
- a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
- b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschliesslich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise;
- c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind; und
- d) die kommerzielle Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit.
Art. 7.10
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschliessliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
- a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt;
- b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt;
- c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind;
- d) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise, einschliesslich Kopien, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt; und
- e) die drahtlose Wiederholung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.
Art. 7.11
Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern
1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet.
2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die einzige angemessene Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Jede Vertragspartei kann Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.
3) Jede Vertragspartei kann ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern weitergehende Rechte in Bezug auf die Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gewähren.
Art. 7.12
Schutzdauer
1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an einem Werk umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmässig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
2) Zur Durchführung des Abs. 1 kann jede Vertragspartei besondere Regeln für die Berechnung der Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text, von Werken der gemeinsamen Urheberschaft sowie von Filmwerken oder audiovisuellen Werken vorsehen. Jede Vertragspartei kann besondere Regeln für die Berechnung der Schutzdauer von anonymen oder pseudonymen Werken vorsehen.
3) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt.
4) Die Rechte der ausübenden Künstler für ihre Darbietungen, die nicht auf Tonträgern enthalten sind, erlöschen 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der Darbietung oder, wenn sie während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurden, 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
5) Die Rechte der ausübenden Künstler für ihre auf Tonträgern festgehaltenen Darbietungen erlöschen 50 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der Darbietung oder, wenn sie während dieses Zeitraums erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben wurden, 70 Jahre nach dieser Handlung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
6) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach der Aufzeichnung oder, wenn sie während dieser Zeit erlaubterweise veröffentlicht werden, 70 Jahre nach dieser Veröffentlichung. Wurde der Tonträger in Ermangelung einer rechtmässigen Veröffentlichung während dieser Zeit rechtmässig öffentlich wiedergegeben, so beträgt die Schutzdauer 70 Jahre ab dieser Wiedergabe. Jede Vertragspartei kann wirksame Massnahmen vorsehen, um zu gewährleisten, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.
7) Die in diesem Artikel festgelegten Fristen werden ab dem ersten Januar des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem das für den Beginn der Frist massgebende Ereignis eingetreten ist.
8) Jede Vertragspartei kann längere Schutzfristen als die in diesem Artikel vorgesehenen vorsehen.
Art. 7.13
Folgerecht
1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der graphischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräusserliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräusserung nach der ersten Veräusserung durch den Urheber.
2) Das Recht nach Abs. 1 gilt für alle Weiterveräusserungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.
3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Abs. 1 nicht auf Weiterveräusserungen anzuwenden ist, wenn der Veräusserer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräusserung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräusserung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.
4) Das Verfahren für die Einziehung der Vergütung und ihre Höhe werden durch das Recht jeder Vertragspartei bestimmt.
Art. 7.14
Kollektive Verwertung von Rechten
1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in den jeweiligen Vertragsparteien sowie den Transfer von Einnahmen dieser Organisationen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.
2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere was die Einziehung der Einnahmen aus Rechten, die Abzüge, die von diesen Einnahmen aus Rechten vorgenommen werden, die Verwendung eingezogener Einnahmen aus Rechten, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft.
3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die nichtdiskriminierende Behandlung von Rechteinhabern, deren Rechte diese Organisationen im Rahmen von Vertretungsvereinbarungen wahrnehmen, zu erleichtern.
4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die in den Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere in einer anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertreten, durch eine Vertretungsvereinbarung zu unterstützen, um zu gewährleisten, dass sie den vertretenen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung geschuldete Beträge korrekt, regelmässig und sorgfältig auszahlen und der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Informationen über die Höhe der in ihrem Namen erhobenen Einnahmen aus den Rechten und über etwaige Abzüge von diesen Einnahmen zur Verfügung stellen.
Art. 7.15
Ausnahmen und Beschränkungen
Jede Vertragspartei begrenzt Beschränkungen oder Ausnahmen von den in den Art. 7.7 (Urheber) bis 7.11 (Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern) festgelegten Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die einer normalen Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich beeinträchtigen.
Art. 7.16
Schutz technischer Massnahmen
1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt. Jede Vertragspartei kann eine besondere Regelung für den Rechtsschutz von technischen Massnahmen zum Schutz von Computerprogrammen vorsehen.
2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
- a) die Gegenstand von Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind,
- b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
- c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck "technische Massnahmen" alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Schutzrechte ist. Technische Massnahmen sind als "wirksam" anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, gesteuert wird.
4) Unbeschadet des in Abs. 1 vorgesehenen Rechtsschutzes kann jede Vertragspartei erforderlichenfalls geeignete Massnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der angemessene Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nach dem vorliegenden Artikel die Begünstigten der im Einklang mit Art. 7.15 (Ausnahmen und Beschränkungen) vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen nicht daran hindert, in den Genuss dieser Ausnahmen oder Beschränkungen zu kommen.
Art. 7.17
Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen: wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
- a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung; und
- b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Unterabschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,
2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Informationen für die Rechtewahrnehmung" die von Rechteinhabern stammenden Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
3) Abs. 2 gilt, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einer Kopie eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, der in diesem Artikel genannt wird, angebracht wird oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
Unterabschnitt 7.2.2
Marken
Art. 7.18
Klassifizierung von Marken
Jede Vertragspartei unterhält ein Markenklassifikationssystem, das mit dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner geänderten und revidierten Fassung im Einklang steht.
Art. 7.19
Formen eingetragener Marken
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
- a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
- b) im jeweiligen Markenregister der Vertragsparteien in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Art. 7.20
Rechte aus der eingetragenen Marke
1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Eintragung einer Marke dem Inhaber ausschliessliche Rechte daran verleiht. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen:
- a) ein mit der eingetragenen Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;
- b) ein Zeichen zu benutzen, bei dem wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der eingetragenen Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch diese Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschliesst, dass das Zeichen mit der eingetragenen Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird; oder
- c) ein Zeichen zu benutzen, das mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist (unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind oder nicht ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist), wenn die Marke in der jeweiligen Vertragspartei bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
2) Die vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen bestehende ältere Rechte nicht; sie beeinträchtigen auch nicht die Möglichkeit, dass eine Vertragspartei Rechte aufgrund von Benutzung vorsieht.
3) Erweckt die Wiedergabe einer Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichen Nachschlagewerk in gedruckter oder elektronischer Form den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so gewährleistet der Verleger des Werkes auf schriftliches Ersuchen des Inhabers der Marke, dass der Wiedergabe der Marke unverzüglich - bei Druckerzeugnissen spätestens bei einer Neuauflage des Werkes - der Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
Art. 7.21
Eintragungsverfahren
1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, in dem jeder abschliessende negative Entscheid, der von der zuständigen Markenverwaltung getroffen wird, dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird, hinreichend begründet ist und Beschwerde dagegen eingelegt werden kann.
2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen oder gegebenenfalls gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen.
3) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Markeneintragung zu beantragen. Das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ist kontradiktorisch.
4) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen bereit.
5) Die Systeme der jeweiligen Vertragsparteien für die Anmeldung, Bearbeitung, Eintragung und Pflege von Marken können elektronisch bereitgestellt werden.
Art. 7.22
Notorisch bekannte Marken
1) Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im Sinne des Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und des Art. 16 Abs. 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens bekräftigt jede Vertragspartei die Bedeutung des Schutzes notorischer Marken und lässt sich von der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken leiten, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis 29. September 1999) verabschiedet haben.
2) Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass zur Feststellung der notorischen Bekanntheit einer Marke die Marke in dieser Vertragspartei oder einem anderen Land eingetragen, auf einer Liste notorisch bekannter Marken erfasst oder bereits als eine notorisch bekannte Marke anerkannt sein muss.
Art. 7.23
Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
1) Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke - wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben einschliesslich geografischer Angaben - oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
2) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten: im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
- a) den Namen oder die Adresse des Dritten, wenn es sich bei dem Dritten um eine natürliche Person handelt;
- b) Zeichen oder Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung; oder
- c) die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil einer Dienstleistung erforderlich ist,
3) Ist in einer Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt, so gewährt eine Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung dieses Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten.
Art. 7.24
Verfallsgründe
1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Vertragspartei weder vom Inhaber noch mit dessen Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
2) Jede Vertragspartei sieht ferner vor, dass eine Marke für verfallen erklärt werden kann, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Eintragungsverfahrens vom Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers in dem betreffenden Gebiet für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
3) Jedoch kann der Verfall der Rechte des Inhabers nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch innert eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.
4) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung
- a) infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen wurde, oder
- b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit dessen Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
Art. 7.25
Das Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel
Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, Etiketten, Anhänger, Sicherheits- oder Echtheitshinweise oder -nachweise oder andere Kennzeichnungsmittel, auf denen die Marke angebracht wird, für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Inhabers der Marke darstellt, so hat der Inhaber der Marke das Recht, die folgenden Handlungen zu verbieten, wenn diese im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden:
- a) das Anbringen eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens auf der Verpackung, auf Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht werden kann; oder
- b) das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht wird.
Art. 7.26
Bösgläubige Anträge
Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine solche Marke nicht eingetragen wird.
Unterabschnitt 7.2.3
Muster und Modelle
Art. 7.27
Schutz eingetragener Muster und Modelle
1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz von Mustern und Modellen (im Folgenden "Geschmacksmuster") vor, die neu sind und Eigenart aufweisen. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ausschliessliche Rechte nach Massgabe dieses Unterabschnitts.
2) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zu benutzen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen oder zu lagern, in die das Geschmacksmuster eingefügt oder bei denen es verwendet wird, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
3) Ein Geschmacksmuster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, verwendet oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und weist Eigenart auf,
- a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemässer Verwendung sichtbar bleibt und
- b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
4) Für die Zwecke des Abs. 3 Bst. a bezeichnet der Ausdruck "bestimmungsgemässe Verwendung" die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
Art. 7.28
Schutzdauer
Die Schutzdauer für eingetragene Geschmacksmuster, einschliesslich Verlängerungen eingetragener Geschmacksmuster, beträgt insgesamt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung.[^54] Eine Vertragspartei kann für die Geschmacksmuster von Bauelementen, die für die Reparatur eines Erzeugnisses verwendet werden, eine kürzere Schutzdauer vorsehen.
Art. 7.29
Ausnahmen und Beschränkungen
1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern diese Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung von Geschmacksmustern stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch jeweils die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die ausschliesslich durch technische oder funktionelle Erwägungen bedingt sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
3) Abweichend von Abs. 2 besteht ein Geschmacksmuster unter den in Art. 7.27 Abs. 1 (Schutz eingetragener Muster und Modelle) festgelegten Bedingungen in einem Muster, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
Art. 7.30
Verhältnis zum Urheberrecht
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Geschmacksmuster auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig sind, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschliesslich der erforderlichen Gestaltungshöhe von jeder Vertragspartei festgelegt.
Unterabschnitt 7.2.4
Geografische Angaben und traditionelle Begriffe
Art. 7.31
Wirkung dieses Unterabschnitts
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts ersetzen die Art. 46 und 47 des in London am 28. Januar 2020 unterzeichneten Abkommens zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten (Austrittsabkommen) in vollem Umfang.
Art. 7.32
Anwendungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in den Gebieten des Vereinigten Königreichs und Islands sowie für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien,[^55] sowie traditioneller Begriffe mit Ursprung im Vereinigten Königreich.[^56]
2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die ihren Ursprung im Gebiet des Vereinigten Königreichs haben, durch Norwegen.
Art. 7.33
Systeme für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben
1) Die Vertragsparteien betreiben weiterhin Systeme für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben in ihren Gebieten, die mindestens folgende Elemente enthalten:[^57]
- a) ein Register mit den in ihrem jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben;
- b) ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob eine geografische Angabe ein Erzeugnis als aus einem Gebiet, einer Region oder einem Ort stammend kennzeichnet, wenn eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses im Wesentlichen auf dessen geografischem Ursprung beruht;
- c) das Erfordernis, dass eine geografische Angabe einem bestimmten Erzeugnis oder bestimmten Erzeugnissen entspricht, für das/die eine Spezifikation festgelegt ist, die nur durch ein ordnungsgemässes Verwaltungsverfahren geändert werden kann;
- d) Bestimmungen zur Produktionskontrolle;
- e) Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass geografische Angaben von jedem Marktteilnehmer verwendet werden dürfen, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Spezifikation entspricht; und
- f) ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form des geistigen Eigentums geschützt sind.
Art. 7.34
Anerkennung spezifischer geografischer Angaben
1) In Island werden die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile A, B und D aufgeführten geografischen Angaben des Vereinigten Königreichs für diejenigen Erzeugnisse, die diese geografischen Angaben verwenden, entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau geschützt.
2) In Norwegen werden die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile B und D aufgeführten geografischen Angaben des Vereinigten Königreichs für diejenigen Erzeugnisse, die diese geografischen Angaben verwenden, entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau geschützt.
3) Im Vereinigten Königreich werden die in Anhang XXIII (Geografische Angaben Norwegens) aufgeführten geografischen Angaben Norwegens für diejenigen Erzeugnisse, die diese geografischen Angaben verwenden, entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau geschützt.
4) Im Vereinigten Königreich werden die in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufgeführten geografischen Angaben Islands für diejenigen Erzeugnisse, die diese geografischen Angaben verwenden, entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau geschützt.
Art. 7.35
Schutz traditioneller Begriffe
In Island und Norwegen werden die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil C aufgeführten traditionellen Begriffe des Vereinigten Königreichs geschützt vor:
- a) jeder widerrechtlichen Aneignung, auch wenn der traditionelle Begriff zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma" oder ähnlichem verwendet wird;
- b) allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben bei der Vermarktung eines Erzeugnisses, die sich auf seine Beschaffenheit oder wesentlichen Eigenschaften beziehen; und
- c) allen sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen könnten.
Art. 7.36
Recht auf Verwendung
Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angabe kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
Art. 7.37
Umfang des Schutzes
1) Die in Art. 7.34 (Anerkennung spezifischer geografischer Angaben) aufgeführten geografischen Angaben, einschliesslich der gemäss Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) und Art. 7.41 (Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben) ergänzten geografischen Angaben, werden geschützt vor:
- a) der unmittelbaren oder mittelbaren Verwendung jedes Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung eines Erzeugnisses, das auf eine die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs des Erzeugnisses irreführende Weise angibt oder nahelegt, dass das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort hat;
- b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geografische Angabe in Übersetzung oder Transkription oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma" oder ähnlichem verwendet wird;[^58]
- c) allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben bei der Vermarktung eines Erzeugnisses, die sich auf seinen Ursprung, seine Beschaffenheit oder wesentlichen Eigenschaften beziehen; und
- d) jeder sonstigen Verwendung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Art. 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.
2) Dieser Unterabschnitt beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, es sei denn, dieser Name wird in einer für die Verbraucher irreführenden Weise verwendet.
3) Bei ganz oder teilweise gleichlautenden geografischen Angaben der Vertragsparteien wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wurde. Jede Vertragspartei legt die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den ganz oder teilweise gleichlautenden geografischen Angaben fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist. Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien‚ wenn eine geografische Angabe im Gebiet der Ursprungspartei nicht mehr geschützt ist. Diese Unterrichtung erfolgt gemäss Art. 7.40 Abs. 4 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben).
5) Der Schutz einer geografischen Angabe gemäss diesem Artikel berührt nicht die weitere Verwendung einer Marke, die vor dem Zeitpunkt der Beantragung des Schutzes der geografischen Angabe im Gebiet einer Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder durch Benutzung festgelegt wurde, sofern diese Möglichkeit in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiterhin für das betreffende Erzeugnis benutzt und erneuert werden, sofern nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei in Bezug auf die Marke keine Gründe für eine Ungültigkeits- oder Verfallserklärung vorliegen. Der Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe wird gemäss Art. 7.39 Abs. 2 (Beziehung zu Marken) bestimmt.
6) Ein Name darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte, einschliesslich einer Rebsorte, oder einer Tierrasse kollidiert und daher geeignet ist‚ den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
7) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe gemäss diesem Unterabschnitt zu schützen, wenn dieser Name der übliche Begriff ist, der in der allgemeinen Sprache der übliche Name für die betreffende Ware im Gebiet dieser Vertragspartei ist.
8) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe gemäss diesem Unterabschnitt zu schützen, wenn die Verbraucher dadurch in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke geniesst, ihres Bekanntheitsgrades und der Dauer ihrer Verwendung über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irregeführt werden könnten.
Art. 7.38
Durchsetzung des Schutzes
Jede Vertragspartei ermächtigt ihre zuständigen Behörden, von Amts wegen oder auf Ersuchen einer interessierten Partei im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften geeignete Massnahmen zum Schutz der nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben einer anderen Vertragspartei zu treffen.
Art. 7.39
Beziehung zu Marken
1) Die Eintragung einer Marke, auf die einer der in Art. 7.37 Abs. 1 (Umfang des Schutzes) aufgeführten Sachverhalte in Bezug auf eine gemäss Art. 7.34 (Anerkennung spezifischer geografischer Angaben) geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse, einschliesslich der gemäss Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) und Art. 7.41 (Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben) ergänzten geografischen Angaben zutrifft, wird von den Vertragsparteien verweigert oder für ungültig erklärt, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 gilt Folgendes:
- a) für geografische Angaben gemäss Art. 7.34 Abs. 1 (Anerkennung spezifischer geografischer Angaben), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil A aufgeführt sind, ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der 1. Mai 2018;
- b) für geografische Angaben gemäss Art. 7.34 Abs. 1 (Anerkennung spezifischer geografischer Angaben), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile B und D und in Anhang XXIII (Geografische Angaben Norwegens) aufgeführt sind, ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt, an dem der Antrag, der zur ersten Eintragung der geografischen Angabe in der Union geführt hat, bei der Europäischen Kommission eingereicht wurde;
- c) für geografische Angaben gemäss Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben), die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in einen Anhang gemäss Art. 7.40 Abs. 1 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) aufgenommen werden, ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt, an dem einer Vertragspartei ein Antrag der anderen Vertragspartei auf Schutz einer geografischen Angabe übermittelt wird; und
- d) für geografische Angaben gemäss Art. 7.41 (Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben), die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil A oder in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufgenommen werden, ist der Zeitpunkt des Schutzantrags der Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens.
Art. 7.40
Änderung der Anhänge über geografische Angaben
1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass geografische Angaben gemäss dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben zur Zufriedenheit der betreffenden Vertragsparteien in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile A, B und D, in Anhang XXIII (Geografische Angaben Norwegens) und in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufgenommen werden können.
2) Damit eine geografische Angabe in einen Anhang gemäss Abs. 1 eingetragen werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- a) die Vertragspartei, aus der die betreffende geografische Angabe stammt (im Folgenden "ersuchende Vertragspartei"), stellt bei einer anderen Vertragspartei (im Folgenden "empfangende Vertragspartei") ein Ersuchen auf Einleitung eines Prüfungs- und Einspruchsverfahrens im Hinblick auf die Eintragung in den betreffenden Anhang;
- b) die ersuchende Vertragspartei übermittelt eine Kopie ihres Ersuchens an den nach Art. 2.19 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) eingesetzten Unterausschuss für Warenverkehr;
- c) nach Eingang des Ersuchens führt die empfangende Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Prüfungs- und Einspruchsverfahren durch; und
- d) nach Abschluss dieser Verfahren unterrichtet die empfangende Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei und den Unterausschuss für Warenverkehr so schnell, wie es vernünftig und praktikabel ist, über das Ergebnis in Bezug auf die von ihr geprüfte geografische Angabe.
3) In der ersten Sitzung des Unterausschusses für Warenverkehr nach Eingang einer Mitteilung gemäss Abs. 2 Bst. d, in der die Schutzfähigkeit einer geografischen Angabe im Gebiet der empfangenden Vertragspartei bestätigt wird, prüft der Unterausschuss für Warenverkehr das Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei im Hinblick auf die Abgabe einer Empfehlung an den Gemischten Ausschuss gemäss Art. 2.19 Abs. 5 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel), dass die geografische Angabe in den betreffenden Anhang eingetragen werden sollte.
4) Wenn eine geografische Angabe gemäss Art. 7.37 Abs. 4 (Umfang des Schutzes) in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist, unterrichtet die Vertragspartei, aus der die geografische Angabe stammt, die anderen Vertragsparteien und den Unterausschuss für Warenverkehr entsprechend. In der ersten Sitzung des Unterausschusses für Warenverkehr nach Eingang der in diesem Absatz beschriebenen Mitteilung erteilt der Unterausschuss für Warenverkehr dem Gemischten Ausschuss die Empfehlung, dass die geografische Angabe aus dem betreffenden Anhang gestrichen werden sollte.
Art. 7.41
Verarbeitung spezifischer geografischer Angaben
1) Ungeachtet der Bestimmungen von Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) führt Island für die in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil E aufgeführten geografischen Angaben des Vereinigten Königreichs so schnell wie möglich nach Erhalt der entsprechenden Spezifikationen ein Prüfungs- und Einspruchsverfahren durch.
2) Ungeachtet der Bestimmungen von Art. 7.40 (Änderung der Anhänge über geografische Angaben) führt das Vereinigte Königreich für die in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil B aufgeführten geografischen Angaben Islands so schnell wie möglich nach Erhalt der entsprechenden Spezifikationen ein Prüfungs- und Einspruchsverfahren durch.
3) Nach Abschluss der in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Verfahren unterrichten Island und das Vereinigte Königreich den Unterausschuss für Warenverkehr so schnell, wie es vernünftig und praktikabel ist, über das Ergebnis in Bezug auf die von ihnen jeweils geprüften geografischen Angaben.
4) Der Unterausschuss für Warenverkehr erteilt dem Gemischten Ausschuss gemäss Art. 2.19 Abs. 5 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) eine Empfehlung, die als schutzfähig bestätigten geografischen Angaben in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teil A oder in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufzunehmen.
Art. 7.42
Individuelle Anträge auf Schutz geografischer Angaben und traditioneller Begriffe
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts berühren nicht das Recht, Anerkennung und Schutz einer geografischen Angabe nach den einschlägigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu erwirken.
Art. 7.43
Herkunftsangaben und Länderbezeichnungen
1) Jede Vertragspartei stellt die rechtlichen Mittel zur Verfügung, um die Eintragung einer Marke zu verhindern, die eine Herkunftsangabe oder Länderbezeichnung in Bezug auf eine Ware oder Dienstleistung beinhaltet, welche die Verbraucher über die Herkunft dieser Ware oder Dienstleistung irreführen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die geografische Bezeichnung in übersetzter oder abgewandelter Form verwendet wird, wenn eine solche Verwendung die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprungsort dieser Ware oder Dienstleistung irreführt.
2) Jede Vertragspartei trägt im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft dafür Sorge, dass Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen einer anderen Vertragspartei nicht ohne die Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden dieser anderen Vertragspartei als Marken oder Geschmacksmuster verwendet oder eingetragen werden dürfen, sofern das Recht dieser Vertragspartei eine solche Genehmigung vorschreibt. Dieser Absatz gilt auch für Zeichen, die mit Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen einer Vertragspartei verwechselt werden können.
Unterabschnitt 7.2.5
Patente
Art. 7.44
Patente und öffentliche Gesundheit
1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am 14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Doha verabschiedeten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit (im Folgenden "Erklärung von Doha") an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit der Erklärung von Doha.
2) Jede Vertragspartei setzt Art. 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang zum TRIPS-Übereinkommen und die Anlage zum Anhang des TRIPS-Übereinkommens um.
Art. 7.45
Verlängerung der Schutzfrist von Patenten für Arzneimittel sowie für Pflanzenschutzmittel[^59]
1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel,[^60] die in der jeweiligen Vertragspartei durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihren jeweiligen Märkten in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf dem Markt nach Massgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
2) Jede Vertragspartei sieht im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften einen weiteren Schutz für ein Erzeugnis vor, das durch ein Patent geschützt ist und das Gegenstand eines in Abs. 1 genannten behördlichen Genehmigungsverfahrens war, um den Patentinhaber für die Minderung eines wirksamen Patentschutzes zu entschädigen. Die Bedingungen für die Gewährung eines solchen weiteren Schutzes, einschliesslich seiner Dauer, werden im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei festgelegt.
3) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Arzneimittel":
- a) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind; oder
- b) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen oder tierischen Körper verwendet oder einem Menschen oder Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.
Unterabschnitt 7.2.6
Schutz nicht offenbarter Informationen
Art. 7.46
Schutz von Geschäftsgeheimnissen
1) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Abhilfen, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen.
2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck:
- a) "Geschäftsgeheimnis" Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
- i) sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,
- ii) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind, und
- iii) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmassnahmen durch die Person, die die rechtmässige Kontrolle über die Informationen besitzt; und
- b) "Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses" jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmässige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.
3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten zumindest die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:
- a) der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmässigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;
- b) die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie:
- i) das Geschäftsgeheimnis auf eine in Bst. a genannte Weise erworben hat,
- ii) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstösst, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, oder
- iii) gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung verstösst, die Verwendung des Geschäftsgeheimnisses zu beschränken;
- c) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies durch eine Person erfolgt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne von Bst. b genutzt oder offengelegt hat.
4) Dieser Unterabschnitt kann nicht als Verpflichtung einer Vertragspartei ausgelegt werden, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:
- a) unabhängige Entdeckung oder Schöpfung;
- b) Beobachten, Untersuchen, Zerlegen oder Testen eines Erzeugnisses, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder sich rechtmässig im Besitz der Person befindet, die die Information erworben hat und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;
- c) den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, sofern dies nach dem Recht jeder Vertragspartei vorgeschrieben oder erlaubt ist; oder
- d) die Ausübung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei.
5) Dieser Unterabschnitt kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausübung des von den Vertragsparteien jeweils geschützten Rechts auf freie Meinungsäusserung und Informationsfreiheit einschliesslich der Freiheit und des Pluralismus der Medien beeinträchtigt wird, die Mobilität von Arbeitnehmern eingeschränkt wird oder die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht auf Schliessung von Tarifvereinbarungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigt werden.
Art. 7.47
Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten[^61]
1) Jede Vertragspartei schützt vertrauliche gewerbliche Informationen, die zum Zweck der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ("Zulassung von Arzneimitteln") vorgelegt werden, vor der Offenlegung gegenüber Dritten, ausgenommen, es werden Massnahmen zum Schutz der Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch ergriffen oder die Offenlegung ist im Sinne des Gemeinwohls notwendig.
2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die für die Erteilung einer Zulassung zuständige Behörde während eines begrenzten Zeitraums, der nach ihrem internen Recht bestimmt wird, und im Einklang mit den in ihrem internen Recht festgelegten Bedingungen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung keinen nachfolgenden Antrag auf Zulassung annimmt, der sich auf die Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Prüfungen stützt, die in dem Antrag für die Erstzulassung bei dieser Behörde eingereicht wurden, es sei denn, völkerrechtliche Übereinkünfte, denen alle Vertragsparteien angehören, sehen andere Regelungen vor.
3) Jede Vertragspartei gewährleistet ferner, dass ein Arzneimittel, das nachfolgend von dieser Behörde aufgrund der Ergebnisse vorklinischer und klinischer Prüfungen nach Abs. 2 zugelassen wird, während eines begrenzten Zeitraums, der nach ihrem internen Recht bestimmt wird, und im Einklang mit den in ihrem internen Recht festgelegten Bedingungen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung zugelassen wird, es sei denn, völkerrechtliche Übereinkünfte, denen alle Vertragsparteien angehören, sehen andere Regelungen vor.
4) Dieser Artikel gilt unbeschadet zusätzlicher Schutzfristen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls nach ihrem jeweiligen Recht festlegen.
Art. 7.48
Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten vorgelegten Daten[^62]
1) Jede Vertragspartei erkennt ein vorläufiges Recht des Eigentümers eines Prüf- oder Studienberichts an, der im Zusammenhang mit der Sicherheit und Wirksamkeit eines Wirkstoffs, Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts erstmalig mit einem Antrag auf Zulassung vorgelegt wird. Der Prüf- oder Studienbericht darf in diesem Zeitraum nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Zulassung eines Wirkstoffs, Pflanzenschutzmittels oder Biozidprodukts anstreben, es sei denn, es wurde die ausdrückliche Zustimmung des Erstzulassungsinhabers nachgewiesen. Für die Zwecke dieses Artikels wird dieses Recht als "Datenschutz" bezeichnet.
2) Der mit einem Antrag auf Zulassung eines Wirkstoffs oder Pflanzenschutzmittels vorgelegte Prüf- oder Studienbericht sollte:
- a) für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen erforderlich sein; und
- b) als mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmend zertifiziert sein.
3) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Erstzulassung durch eine zuständige Behörde in der Vertragspartei.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die für die Zulassung zuständigen öffentlichen Stellen die in den Abs. 1 und 2 genannten Informationen, unabhängig davon, ob diese für die Öffentlichkeit verfügbar sind, nicht zugunsten späterer Antragsteller für nachfolgende Zulassungen verwenden.
5) Jede Vertragspartei stellt Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren auf.
Abschnitt 7.3
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Unterabschnitt 7.3.1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7.49
Allgemeine Verpflichtungen
1) Jede Vertragspartei sieht nach ihrem jeweiligen Recht die Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten.
2) Für die Zwecke der Unterabschnitte 7.3.1 (Allgemeine Bestimmungen), 7.3.2 (Zivil- und verwaltungsrechtliche Durchsetzung) und 7.3.4 (Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen) schliesst der Ausdruck "Rechte des geistigen Eigentums" nicht die Rechte ein, die in Unterabschnitt 7.2.6 (Schutz nicht offenbarter Informationen) erfasst sind.
3) Die in Abs. 1 genannten Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe:
- a) müssen fair und gerecht sein;
- b) dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen;
- c) müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein; und
- d) müssen auf eine Weise angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmässigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
Art. 7.50
Zur Beantragung der Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen
Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in den Unterabschnitten 7.3.2 und 7.3.4 dieses Abschnitts genannten Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
- a) Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums nach dem Recht einer Vertragspartei;
- b) alle sonstigen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenzinhaber, soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht; und
- c) Verbände und Vereinigungen,[^63] soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei zulässig ist und damit im Einklang steht.
Unterabschnitt 7.3.2
Zivil- und verwaltungsrechtliche Durchsetzung
Art. 7.51
Massnahmen zur Beweissicherung
1) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt hat, dass ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, schnelle und wirksame einstweilige Massnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern angemessene Garantien bestehen und der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
2) Derartige Massnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmasslich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Werkstoffe und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.
3) Die Justizbehörden einer Vertragspartei sind befugt, einstweilige Massnahmen ohne Anhörung des anderen Verfahrensbeteiligten zu treffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
Art. 7.52
Beweise
1) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Massnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden erlauben, auf Antrag einer Partei, die ihr mit zumutbarem Aufwand zugängliche und zur Untermauerung ihrer Ansprüche ausreichende Beweismittel vorgelegt und die bei der Substantiierung dieser Ansprüche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel benannt hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
2) Des Weiteren ergreift jede Vertragspartei die notwendigen Massnahmen, die es den zuständigen Justizbehörden bei Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums in gewerblichem Ausmass erlauben, unter denselben Bedingungen wie in Abs. 1 gegebenenfalls die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.
Art. 7.53
Recht auf Auskunft
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf begründetes und die Verhältnismässigkeit wahrendes Ersuchen des Klägers hin anordnen können, dass der Verletzte oder jede andere Person Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck "jede andere Person" eine Person, die:
- a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte;
- b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch genommen hat;
- c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbracht hat; oder
- d) nach den Angaben einer in Bst. a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
3) Die Auskünfte nach Abs. 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf:
- a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Gross- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren; und
- b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
4) Die Abs. 1 und 2 gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die:
- a) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen;
- b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln;
- c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln;
- d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Abs. 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben; oder
- e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
Art. 7.54
Einstweilige Massnahmen und Sicherungsmassnahmen
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Ersuchen des Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Massnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums abzuwenden oder einstweilig und, sofern das Recht der betreffenden Vertragspartei dies vorsieht, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmasslicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung von der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen, die die Entschädigung des Rechteinhabers gewährleisten sollen. Eine einstweilige Massnahme kann unter denselben Voraussetzungen auch gegen einen Vermittler angeordnet werden, dessen Dienste von einem Dritten in Anspruch genommen werden, um mindestens Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu verletzen.
2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers die Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren anordnen können, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechtes des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen oder deren Umlauf innerhalb der Vertriebswege zu verhindern.
3) Im Falle von mutmasslichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmass gewährleistet jede Vertragspartei, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmasslichen Verletzers anzuordnen, einschliesslich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden in Bezug auf die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Massnahmen befugt sind, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Gewissheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechteinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.
Art. 7.55
Abhilfemassnahmen
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder mindestens endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Unter denselben Bedingungen können die Justizbehörden gegebenenfalls auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet werden.
2) Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Massnahmen auf Kosten des Rechtsverletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegensprechen.
3) Bei der Prüfung eines Ersuchens um Anordnung von Abhilfemassnahmen ist dem Erfordernis, die Verhältnismässigkeit zwischen der Schwere der Verletzungshandlung und den angeordneten Abhilfemassnahmen zu wahren, sowie den Interessen Dritter Rechnung zu tragen.
Art. 7.56
Gerichtliche Anordnungen
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
2) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden einstweilige Verfügungen gegen Vermittler anordnen können, deren Dienste von Dritten in Anspruch genommen werden, um mindestens Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu verletzen.
Art. 7.57
Ersatzmassnahmen
Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Ersuchen der Person, der die in Art. 7.55 (Abhilfemassnahmen) oder Art. 7.56 (Gerichtliche Anordnungen) vorgesehenen Massnahmen gegebenenfalls auferlegt werden, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in den genannten beiden Artikeln vorgesehenen Massnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Massnahmen ein unverhältnismässig grosser Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
Art. 7.58
Schadensersatz
1) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ihre Justizbehörden befugt sind, auf Antrag der geschädigten Partei anzuordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
2) Unter den in Abs. 1 genannten Umständen gewährleistet jede Vertragspartei, dass ihre Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadensersatzes:
- a) alle infrage kommenden Aspekte berücksichtigen, unter anderem negative wirtschaftliche Auswirkungen einschliesslich Gewinneinbussen für die geschädigte Partei und die zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers sowie gegebenenfalls auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber; oder
- b) als Alternative zu Bst. a den Schadensersatz gegebenenfalls als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie zumindest dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
3) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
Art. 7.59
Prozesskosten
Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie angemessen und verhältnismässig sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
Art. 7.60
Veröffentlichung von Gerichtsentscheiden
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Ersuchen des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Massnahmen zur Verbreitung von Informationen über den betreffenden Entscheid, einschliesslich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.
Art. 7.61
Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft
Zum Zwecke der Anwendung der in Abschnitt 7.3 (Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) vorgesehenen Massnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:
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