Änderungshistorie
SATZUNG DER INTERNATIONALEN ORGANISATION FÜR WANDERUNG
6 Versionen
· 1990-01-24 — 2020-10-27
2020-10-27
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — art. 13
2013-11-20
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — art. 16
2020-10-27
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — art. 12
2013-11-20
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — art. 13
2013-11-20
Aufhebung
1990-01-24
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — arts. 36, 36,
1990-01-24
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — versión ori
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2013-11-20
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Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, einem stellvertretenden Generaldirektor und dem vom Rat bestimmten Personal.
KAPITEL V – VERWALTUNG
Artikel 12
Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, zwei stellvertretenden Generaldirektoren und dem vom Rat bestimmten Personal.
Artikel 13
1. Der Exekutivausschuß besteht aus den Vertretern von neun Mitgliedstaaten. Diese Zahl kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates erhöht werden, darf jedoch ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Organisation nicht übersteigen.
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2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.
Artikel 13
1. Der Generaldirektor wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und kann für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Generaldirektor ist aufgrund eines Vertrags tätig, der vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet wird.
2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.
Artikel 14
1. Der Exekutivausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Nach Bedarf tritt er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammen, wenn dies
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3. Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.
Artikel 15
1. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, der stellvertretenden Generaldirektoren und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 16
Der Exekutivausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 16
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
KAPITEL VI - VERWALTUNG
Artikel 17
Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, einem stellvertretenden Generaldirektor und dem vom Rat bestimmten Personal.
Artikel 17
Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.
Artikel 18
1. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt; sie können wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Sie sind auf Grund von Verträgen tätig, die vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet werden.
2. Der Generaldirektor ist dem Rat und dem Exekutivausschuß verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates und des Exekutivausschusses sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.
KAPITEL VI – SITZ
Artikel 18
1. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.
2. Die Sitzungen des Rates finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.
Artikel 19
Der Generaldirektor ernennt das Personal der Verwaltung nach Maßgabe des vom Rat angenommenen Personalstatuts.
KAPITEL VII – FINANZEN
Artikel 19
Der Generaldirektor legt dem Rat einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.
Artikel 20
1. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, des stellvertretenden Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
3. Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.
Artikel 16
Der Exekutivausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 16
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 16
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder lässt sich durch einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
KAPITEL VI - VERWALTUNG
Artikel 17
Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, einem stellvertretenden Generaldirektor und dem vom Rat bestimmten Personal.
Artikel 17
Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.
Artikel 18
1. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt; sie können wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Sie sind auf Grund von Verträgen tätig, die vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet werden.
2. Der Generaldirektor ist dem Rat und dem Exekutivausschuß verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates und des Exekutivausschusses sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.
KAPITEL VI – SITZ
Artikel 18
Artikel 20
1. Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht,
a) soweit es sich um den Verwaltungshaushalt handelt, durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten, die am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahrs fällig und unverzüglich zu zahlen sind;
b) soweit es sich um den Betriebshaushalt handelt, durch Geld- oder Sachbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, staatlicher oder nichtstaatlicher internationaler Organisationen, anderer Rechtsträger oder Privatpersonen; diese Beiträge sind so früh wie möglich und in voller Höhe vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs zu leisten.
2. Die Mitgliedstaaten leisten zum Verwaltungshaushalt der Organisation einen Beitrag, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.
3. Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.
4. a) Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;
b) alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Betriebshaushalt zu verbuchen.
5. Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.
Artikel 21
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates, des Exekutivausschusses und der Unterausschüsse anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 21
Der Rat stellt eine Finanzordnung auf.
Artikel 22
Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat durch den Exekutivausschuß einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.
KAPITEL VIII – RECHTSSTELLUNG
Artikel 22
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schließen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel entgegenzunehmen und zu verausgaben, d) vor Gericht zu stehen.
KAPITEL VII - SITZ
Artikel 23
1. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.
2. Die Sitzungen des Rates finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.
Artikel 19
Der Generaldirektor ernennt das Personal der Verwaltung nach Maßgabe des vom Rat angenommenen Personalstatuts.
KAPITEL VII – FINANZEN
Artikel 19
Der Generaldirektor legt dem Rat einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.
Artikel 20
1. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, des stellvertretenden Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
3. Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.
Artikel 20
2. Die Sitzungen des Rates und des Exekutivausschusses finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates bzw. des Exekutivausschusses beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.
Artikel 23
1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.
KAPITEL VIII - FINANZEN
Artikel 24
Der Generaldirektor legt dem Rat durch den Exekutivausschuß einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.
KAPITEL IX – VERSCHIEDENES
Artikel 24
1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates und aller Nebenorgane mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates oder des betreffenden Nebenorgans anwesend ist.
Artikel 25
1. Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht,
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3. Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.
4. a) Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;
4. a) Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;
b) alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Betriebshaushalt zu verbuchen.
5. Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.
Artikel 21
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates, des Exekutivausschusses und der Unterausschüsse anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 21
Artikel 25
1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.
2. Änderungen, die grundlegende Änderungen der Satzung der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind. Ob eine Änderung eine grundlegende Änderung der Satzung mit sich bringt, wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit entschieden. Sonstige Änderungen treten in Kraft, wenn sie vom Rat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sind.
Artikel 26
Der Rat stellt eine Finanzordnung auf.
Artikel 22
Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat durch den Exekutivausschuß einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.
KAPITEL VIII – RECHTSSTELLUNG
Artikel 22
Artikel 26
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch Verhandlungen oder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof nach Maßgabe seines Statuts zu unterbreiten, sofern nicht die beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Art der Beilegung vereinbaren.
KAPITEL IX - RECHTSSTELLUNG
Artikel 27
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schließen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel entgegenzunehmen und zu verausgaben, d) vor Gericht zu stehen.
KAPITEL VII - SITZ
Artikel 23
1. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.
2. Die Sitzungen des Rates und des Exekutivausschusses finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates bzw. des Exekutivausschusses beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.
Artikel 23
Artikel 27
Vorbehaltlich der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Einrichtung, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkunft oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.
Artikel 28
1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
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3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.
Artikel 23
1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.
KAPITEL VIII - FINANZEN
Artikel 24
Der Generaldirektor legt dem Rat durch den Exekutivausschuß einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.
KAPITEL IX – VERSCHIEDENES
Artikel 24
1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates und aller Nebenorgane mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates oder des betreffenden Nebenorgans anwesend ist.
Artikel 25
1. Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht,
a) soweit es sich um den Verwaltungshaushalt handelt, durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten, die am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahrs fällig und unverzüglich zu zahlen sind;
b) soweit es sich um den Betriebshaushalt handelt, durch Geld- oder Sachbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, staatlicher oder nichtstaatlicher internationaler Organisationen, anderer Rechtsträger oder Privatpersonen; diese Beiträge sind so früh wie möglich und in voller Höhe vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs zu leisten.
2. Die Mitgliedstaaten leisten zum Verwaltungshaushalt der Organisation einen Beitrag, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.
3. Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.
4. a) Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;
b) alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Betriebshaushalt zu verbuchen.
5. Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.
Artikel 25
Artikel 28
Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisation beschließen.
KAPITEL X - VERSCHIEDENES
Artikel 29
1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates, des Exekutivausschusses und aller Unterausschüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates, des Exekutivausschusses oder des betreffenden Unterausschusses anwesend ist.
Artikel 29
Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tag der ersten Sitzung des Komitees in Kraft, nachdem
a) mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Komitees und
b) eine Anzahl von Mitgliedern, deren Beiträge mindestens 75 vH des Verwaltungshaushalts darstellen,
Artikel 30
1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.
2. Änderungen, die grundlegende Änderungen der Satzung der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind. Ob eine Änderung eine grundlegende Änderung der Satzung mit sich bringt, wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit entschieden. Sonstige Änderungen treten in Kraft, wenn sie vom Rat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sind.
Artikel 26
Der Rat stellt eine Finanzordnung auf.
Artikel 26
2. Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind; jedoch treten Änderungen, die neue Verpflichtungen für Mitglieder mit sich bringen, für ein Mitglied erst in Kraft, wenn sie von diesem Mitglied angenommen werden.
Artikel 30
Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Annahme notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, wenn sie nach Artikel 25 Absatz 2 einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Komitees leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung anzunehmen.
Artikel 31
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch Verhandlungen oder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof nach Maßgabe seines Statuts zu unterbreiten, sofern nicht die beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Art der Beilegung vereinbaren.
KAPITEL IX - RECHTSSTELLUNG
Artikel 27
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schließen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel entgegenzunehmen und zu verausgaben, d) vor Gericht zu stehen.
Artikel 27
Artikel 31
Der englische, französische und spanische Wortlaut dieser Satzung ist gleichermaßen authentisch.
Artikel 32
Vorbehaltlich der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Einrichtung, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkunft oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.
Artikel 28
1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.
Artikel 28
Artikel 33
Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisation beschließen.
KAPITEL X - VERSCHIEDENES
Artikel 29
1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates, des Exekutivausschusses und aller Unterausschüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates, des Exekutivausschusses oder des betreffenden Unterausschusses anwesend ist.
Artikel 29
Artikel 34
Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tag der ersten Sitzung des Komitees in Kraft, nachdem
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b) eine Anzahl von Mitgliedern, deren Beiträge mindestens 75 vH des Verwaltungshaushalts darstellen,
Artikel 30
1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.
2. Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind; jedoch treten Änderungen, die neue Verpflichtungen für Mitglieder mit sich bringen, für ein Mitglied erst in Kraft, wenn sie von diesem Mitglied angenommen werden.
Artikel 30
Artikel 35
Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Annahme notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, wenn sie nach Artikel 25 Absatz 2 einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Komitees leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung anzunehmen.
Artikel 31
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch Verhandlungen oder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof nach Maßgabe seines Statuts zu unterbreiten, sofern nicht die beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Art der Beilegung vereinbaren.
Artikel 31
Artikel 36
Der englische, französische und spanische Wortlaut dieser Satzung ist gleichermaßen authentisch.
Artikel 32
Vorbehaltlich der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Einrichtung, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkunft oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.
Artikel 33
Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisation beschließen.
Artikel 34
Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tag der ersten Sitzung des Komitees in Kraft, nachdem
a) mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Komitees und
b) eine Anzahl von Mitgliedern, deren Beiträge mindestens 75 vH des Verwaltungshaushalts darstellen,
Artikel 35
Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Annahme notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, wenn sie nach Artikel 25 Absatz 2 einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Komitees leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung anzunehmen.
Artikel 36
Der englische, französische und spanische Wortlaut dieser Satzung ist gleichermaßen authentisch.