Änderungshistorie
SATZUNG DER INTERNATIONALEN ORGANISATION FÜR WANDERUNG
6 Versionen
· 1990-01-24 — 2020-10-27
2020-10-27
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — art. 13
2013-11-20
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — art. 16
2020-10-27
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — art. 12
2013-11-20
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — art. 13
2013-11-20
Aufhebung
1990-01-24
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — arts. 36, 36,
1990-01-24
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — versión ori
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1990-01-24
@@ -60,66 +60,6 @@
die INTERNATIONALE ORGANISATION FÜR WANDERUNG, im folgenden als Organisation bezeichnet, und NEHMEN DIESE SATZUNG AN.
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Afghanistan III 221/2014, III 2/2023 *Ägypten III 221/2014, III 2/2023 *Albanien III 221/2014, III 2/2023 *Algerien III 221/2014, III 2/2023 *Angola III 221/2014, III 2/2023 *Antigua/Barbuda III 221/2014, III 2/2023 *Argentinien III 221/2014, III 2/2023 *Armenien III 221/2014, III 2/2023 *Aserbaidschan III 221/2014, III 2/2023 *Äthiopien III 221/2014, III 2/2023 *Australien 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Bahamas III 221/2014, III 2/2023 *Bangladesch III 221/2014, III 2/2023 *Barbados III 2/2023 *Belarus III 221/2014, III 2/2023 *Belgien III 221/2014, III 2/2023 *Belize III 221/2014, III 2/2023 *Benin III 221/2014, III 2/2023 *Bolivien 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Bosnien-Herzegowina III 221/2014, III 2/2023 *Botsuana III 221/2014, III 2/2023 *Brasilien III 221/2014, III 2/2023 *Bulgarien III 221/2014, III 2/2023 *Burkina Faso III 221/2014, III 2/2023 *Burundi III 221/2014, III 2/2023 *Cabo Verde III 221/2014, III 2/2023 *Chile III 221/2014, III 2/2023 *China III 2/2023 *Costa Rica III 221/2014, III 2/2023 *Côte d`Ivoire III 221/2014, III 2/2023 *Dänemark 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Deutschland/BRD 133/1990, III 2/2023 *Dominica III 2/2023 *Dominikanische R III 221/2014, III 2/2023 *Dschibuti III 221/2014, III 2/2023 *Ecuador III 221/2014, III 2/2023 *El Salvador 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Eritrea III 2/2023 *Estland III 221/2014, III 2/2023 *Eswatini III 221/2014, III 2/2023 *Fidschi III 221/2014, III 2/2023 *Finnland III 221/2014, III 2/2023 *Frankreich III 221/2014, III 2/2023 *Gabun III 221/2014, III 2/2023 *Gambia III 221/2014, III 2/2023 *Georgien III 221/2014, III 2/2023 *Ghana III 221/2014, III 2/2023 *Grenada III 2/2023 *Griechenland 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Guatemala 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Guinea III 221/2014, III 2/2023 *Guinea-Bissau III 221/2014, III 2/2023 *Guyana III 221/2014, III 2/2023 *Haiti III 221/2014, III 2/2023 *Heiliger Stuhl III 221/2014, III 2/2023 *Honduras 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Indien III 221/2014, III 2/2023 *Iran III 221/2014, III 2/2023 *Irland III 221/2014, III 2/2023 *Island III 221/2014, III 2/2023 *Israel 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Italien III 221/2014, III 2/2023 *Jamaika III 221/2014, III 2/2023 *Japan III 221/2014, III 2/2023 *Jemen III 221/2014, III 2/2023 *Jordanien III 221/2014, III 2/2023 *Kambodscha III 221/2014, III 2/2023 *Kamerun III 221/2014, III 2/2023 *Kanada III 221/2014, III 2/2023 *Kasachstan III 221/2014, III 2/2023 *Kenia 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Kirgisistan III 221/2014, III 2/2023 *Kiribati III 2/2023 *Kolumbien 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Komoren III 221/2014, III 2/2023 *Kongo III 221/2014, III 2/2023 *Kongo/DR III 221/2014, III 2/2023 *Korea/R 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Kroatien III 221/2014, III 2/2023 *Kuba III 2/2023 *Laos III 2/2023 *Lesotho III 221/2014, III 2/2023 *Lettland III 221/2014, III 2/2023 *Liberia III 221/2014, III 2/2023 *Libyen III 221/2014, III 2/2023 *Litauen III 221/2014, III 2/2023 *Luxemburg 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Madagaskar III 221/2014, III 2/2023 *Malawi III 221/2014, III 2/2023 *Malediven III 221/2014, III 2/2023 *Mali III 221/2014, III 2/2023 *Malta III 221/2014, III 2/2023 *Marokko III 221/2014, III 2/2023 *Marshallinseln III 221/2014, III 2/2023 *Mauretanien III 221/2014, III 2/2023 *Mauritius III 221/2014, III 2/2023 *Mexiko III 221/2014, III 2/2023 *Mikronesien III 221/2014, III 2/2023 *Moldau III 221/2014, III 2/2023 *Mongolei III 221/2014, III 2/2023 *Montenegro III 221/2014, III 2/2023 *Mosambik III 221/2014, III 2/2023 *Myanmar III 221/2014, III 2/2023 *Namibia III 221/2014, III 2/2023 *Nauru III 221/2014, III 2/2023 *Nepal III 221/2014, III 2/2023 *Neuseeland III 221/2014, III 2/2023 *Nicaragua 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Niederlande 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Niger III 221/2014, III 2/2023 *Nigeria III 221/2014, III 2/2023 *Nordmazedonien III 2/2023 *Norwegen 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Pakistan III 221/2014, III 2/2023 *Palau III 2/2023 *Panama III 221/2014, III 2/2023 *Papua-Neuguinea III 221/2014, III 2/2023 *Paraguay III 221/2014, III 2/2023 *Peru 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Philippinen 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Polen III 221/2014, III 2/2023 *Portugal 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Ruanda III 221/2014, III 2/2023 *Rumänien III 221/2014, III 2/2023 *Russische F III 2/2023 *Salomonen III 2/2023 *Sambia III 221/2014, III 2/2023 *Samoa III 2/2023 *São Tomé/Príncipe III 2/2023 *Schweden III 221/2014, III 2/2023 *Schweiz 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Senegal III 221/2014, III 2/2023 *Serbien III 221/2014, III 2/2023 *Seychellen III 221/2014, III 2/2023 *Sierra Leone III 221/2014, III 2/2023 *Simbabwe III 221/2014, III 2/2023 *Slowakei III 221/2014, III 2/2023 *Slowenien III 221/2014, III 2/2023 *Somalia III 221/2014, III 2/2023 *Spanien III 221/2014, III 2/2023 *Sri Lanka III 221/2014, III 2/2023 *St. Kitts/Nevis III 2/2023 *St. Lucia III 2/2023 *St. Vincent/Grenadinen III 221/2014, III 2/2023 *Südafrika III 221/2014, III 2/2023 *Sudan III 221/2014, III 2/2023 *Südsudan III 221/2014, III 2/2023 *Suriname III 221/2014, III 2/2023 *Tadschikistan III 221/2014, III 2/2023 *Tansania III 221/2014, III 2/2023 *Thailand 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Timor-Leste III 221/2014, III 2/2023 *Togo III 221/2014, III 2/2023 *Tonga III 2/2023 *Trinidad/Tobago III 221/2014, III 2/2023 *Tschad III 221/2014, III 2/2023 *Tschechische R III 221/2014, III 2/2023 *Tunesien III 221/2014, III 2/2023 *Türkei III 221/2014, III 2/2023 *Turkmenistan III 221/2014, III 2/2023 *Tuvalu III 2/2023 *Uganda III 221/2014, III 2/2023 *Ukraine III 221/2014, III 2/2023 *Ungarn III 221/2014, III 2/2023 *Uruguay 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *USA 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Usbekistan III 2/2023 *Vanuatu III 221/2014, III 2/2023 *Venezuela 133/1990, III 221/2014, III 2/2023 *Vereinigtes Königreich III 221/2014, III 2/2023 *Vietnam III 221/2014, III 221/2014, III 2/2023 *Zentralafrikanische R III 221/2014, III 2/2023 *Zypern 133/1990, III 221/2014, III 2/2023
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich die Annahme der mit Entschließung des Rates Nr. 724 (LV) vom 20. Mai 1987 beschlossenen Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 25. Jänner 1990 beim Generaldirektor der Internationalen Organisation für Wanderung hinterlegt; die Resolution ist für Österreich mit 25. Jänner 1990 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der IOM haben folgende weitere Staaten die Resolution angenommen:
Australien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Griechenland, Guatemala, Honduras, Israel, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Luxemburg, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Peru, Philippinen, Portugal, Schweiz, Thailand, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten und Zypern.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
EINGEDENK
der am 5. Dezember 1951 von der Auswanderungskonferenz in Brüssel angenommenen Entschließung,
IN DER ERKENNTNIS,
daß für die Sicherstellung eines geordneten Verlaufs der Wanderungsbewegungen überall in der Welt und für die Erleichterung der unter den günstigsten Bedingungen durchzuführenden Ansiedlung und Eingliederung der Einwanderer in das wirtschaftliche und soziale Gefüge des Aufnahmelandes oftmals die Bereitstellung von Ein- und Auswanderungsdiensten auf internationaler Ebene erforderlich ist,
daß ähnliche Ein- und Auswanderungsdienste auch für die zeitlich begrenzte Auswanderung, die Rückwanderung und die Wanderung innerhalb einer Region erforderlich sein können,
daß zur internationalen Wanderung auch diejenige von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen Personen gehört, die zum Verlassen ihrer Heimatländer gezwungen sind und internationale Ein- und Auswanderungsdienste benötigen,
daß es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und internationalen Organisationen zur Erleichterung der Auswanderung von Personen zu fördern, die nach Ländern auswandern wollen, wo sie durch ihre Arbeit ihr Auskommen finden und mit ihren Familien in Würde und Selbstachtung leben können,
daß die Wanderung die Schaffung neuer wirtschaftlicher Möglichkeiten in Aufnahmeländern fördern könnte und daß zwischen der Wanderung und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen in den Entwicklungsländern ein Zusammenhang besteht,
daß bei der Zusammenarbeit und anderen internationalen Maßnahmen in bezug auf die Wanderung die Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt werden sollten,
daß es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und Konsultation im Zusammenhang mit Wanderungsfragen nicht nur in bezug auf den Vorgang der Wanderung, sondern auch in bezug auf die konkrete Lage und die konkreten Bedürfnisse des Ein- und Auswanderers als menschliches Wesen zu fördern,
daß die Beförderung der Auswanderer soweit wie möglich mit den normalen Verkehrslinien durchgeführt werden sollte, daß jedoch gelegentlich zusätzliche oder andersartige Einrichtungen notwendig sind,
daß zwischen Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen in bezug auf Wanderungs- und Flüchtlingsfragen eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung bestehen sollte,
daß die internationale Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Wanderung erforderlich ist –
ERRICHTEN HIERMIT
die INTERNATIONALE ORGANISATION FÜR MIGRATION, im folgenden als Organisation bezeichnet, und NEHMEN DIESE SATZUNG AN.
KAPITEL I ZIELE UND AUFGABEN
Artikel 1
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b) andere Staaten, die ihr Interesse am Grundsatz der Freizügigkeit bewiesen haben und sich zumindest verpflichten, zu den Verwaltungsausgaben der Organisation einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Staat vereinbart wird; hierzu ist ein mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Beschluß des Rates und die vorherige Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat erforderlich.
KAPITEL II – MITGLIEDSCHAFT
Artikel 2
Mitglieder der Organisation sind
a) die Staaten, die Mitglieder der Organisation sind und diese Satzung nach Artikel 34 angenommen haben oder auf die Artikel 35 Anwendung findet;
b) andere Staaten, die ihr Interesse am Grundsatz der Freizügigkeit bewiesen haben und sich zumindest verpflichten, zu den Verwaltungsausgaben der Organisation einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Staat vereinbart wird; hierzu ist ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss des Rates und die vorherige Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Verfahren erforderlich.
Artikel 3
Jeder Mitgliedstaat kann seinen Austritt aus der Organisation mit Wirkung zum Ende eines Haushaltsjahres notifizieren. Die Notifikation muß schriftlich erfolgen und dem Generaldirektor der Organisation spätestens vier Monate vor Ende des Haushaltsjahres zugehen. Ein Mitgliedstaat, der seinen Austritt notifiziert hat, muß seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation für das volle Haushaltsjahr erfüllen, in dem die Notifikation erfolgt.
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2. Ein Mitgliedstaat, der die Grundsätze dieser Satzung beharrlich verletzt, kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates vorübergehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.
Artikel 4
1. Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation in Verzug ist, ist nicht stimmberechtigt, wenn die Höhe des Zahlungsverzugs der Höhe der von ihm für die letzten zwei Jahre geschuldeten Beiträge entspricht oder diese übersteigt. Wirksam wird der Verlust des Stimmrechts jedoch erst ein Jahr, nachdem der Rat in Kenntnis gesetzt wurde, dass das betreffende Mitglied in einem den Verlust des Stimmrechts nach sich ziehenden Umfang in Zahlungsverzug ist, sofern der Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt noch in dem genannten Umfang in Zahlungsverzug ist. Der Rat kann dessen ungeachtet durch einfachen Mehrheitsbeschluss das Stimmrecht eines solchen Mitgliedstaats aufrechterhalten oder wiederherstellen, wenn er sich überzeugt hat, dass das Zahlungsversäumnis Umständen geschuldet ist, die sich dem Einfluss des Mitgliedstaats entziehen.
2. Ein Mitgliedstaat, der die Grundsätze dieser Satzung beharrlich verletzt, kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates vorübergehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft durch einen mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.
KAPITEL III - ORGANE
Artikel 5
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c) die Verwaltung.
KAPITEL III – ORGANE
Artikel 5
Die Organe der Organisation sind
a) der Rat,
b) die Verwaltung.
KAPITEL IV - RAT
Artikel 6
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e) alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.
KAPITEL IV – RAT
Artikel 6
Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,
a) die Zielsetzung, die Programme und die Aktivitäten der Organisation zu bestimmen, zu prüfen und zu überprüfen;
b) die Berichte jeglicher Nebenorgane zu prüfen und ihre Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
c) die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
d) das Programm, den Haushaltsplan, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
e) alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.
Artikel 7
1. Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.
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3. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Vorsitzenden und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.
Artikel 9
1. Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
2. Der Rat tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies
a) von einem Drittel seiner Mitglieder;
b) in dringenden Fällen vom Generaldirektor oder vom Ratsvorsitzenden beantragt wird.
3. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Vorsitzenden und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.
Artikel 10
Der Rat kann alle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterausschüsse einsetzen.
Artikel 10
Der Rat kann alle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Nebenorgane einsetzen.
Artikel 11
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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g) dem Rat Berichte und/oder Empfehlungen zu den behandelten Fragen zu übermitteln.
KAPITEL V – VERWALTUNG
Artikel 12
Artikel 13
1. Der Exekutivausschuß besteht aus den Vertretern von neun Mitgliedstaaten. Diese Zahl kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates erhöht werden, darf jedoch ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Organisation nicht übersteigen.
2. Diese Mitgliedstaaten werden vom Rat für jeweils zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
3. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses benennt einen Vertreter und die von ihm für erforderlich erachteten Stellvertreter und Berater.
4. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.
Artikel 14
1. Der Exekutivausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Nach Bedarf tritt er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammen, wenn dies
a) von seinem Vorsitzenden,
b) vom Rat,
c) vom Generaldirektor nach Konsultierung des Ratsvorsitzenden,
d) von der Mehrheit seiner Mitglieder
2. Der Exekutivausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeweils ein Jahr.
Artikel 15
Der Exekutivausschuß kann vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Rat alle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterausschüsse einsetzen.
Artikel 16
Der Exekutivausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
KAPITEL VI - VERWALTUNG
Artikel 17
Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, einem stellvertretenden Generaldirektor und dem vom Rat bestimmten Personal.
KAPITEL V – VERWALTUNG
Artikel 12
Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, zwei stellvertretenden Generaldirektoren und dem vom Rat bestimmten Personal.
Artikel 13
1. Der Exekutivausschuß besteht aus den Vertretern von neun Mitgliedstaaten. Diese Zahl kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates erhöht werden, darf jedoch ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Organisation nicht übersteigen.
2. Diese Mitgliedstaaten werden vom Rat für jeweils zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
3. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses benennt einen Vertreter und die von ihm für erforderlich erachteten Stellvertreter und Berater.
4. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses verfügt über eine Stimme.
Artikel 13
1. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Sie sind aufgrund von Verträgen tätig, die vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet werden.
2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.
Artikel 13
1. Der Generaldirektor wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und kann für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Generaldirektor ist aufgrund eines Vertrags tätig, der vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet wird.
2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.
Artikel 14
1. Der Exekutivausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Nach Bedarf tritt er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammen, wenn dies
a) von seinem Vorsitzenden,
b) vom Rat,
c) vom Generaldirektor nach Konsultierung des Ratsvorsitzenden,
d) von der Mehrheit seiner Mitglieder
2. Der Exekutivausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeweils ein Jahr.
Artikel 14
Artikel 18
1. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt; sie können wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Sie sind auf Grund von Verträgen tätig, die vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet werden.
2. Der Generaldirektor ist dem Rat und dem Exekutivausschuß verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates und des Exekutivausschusses sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.
Artikel 19
Der Generaldirektor ernennt das Personal der Verwaltung nach Maßgabe des vom Rat angenommenen Personalstatuts.
Artikel 15
Der Exekutivausschuß kann vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Rat alle zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Unterausschüsse einsetzen.
Artikel 15
Artikel 20
1. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.
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3. Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.
Artikel 15
1. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, der stellvertretenden Generaldirektoren und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
3. Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.
Artikel 16
Der Exekutivausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 16
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 16
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder lässt sich durch einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
KAPITEL VI - VERWALTUNG
Artikel 17
Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, einem stellvertretenden Generaldirektor und dem vom Rat bestimmten Personal.
Artikel 17
Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.
Artikel 18
1. Der Generaldirektor und der stellvertretende Generaldirektor werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt; sie können wiedergewählt werden. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Sie sind auf Grund von Verträgen tätig, die vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet werden.
2. Der Generaldirektor ist dem Rat und dem Exekutivausschuß verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates und des Exekutivausschusses sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.
KAPITEL VI – SITZ
Artikel 18
Artikel 21
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates, des Exekutivausschusses und der Unterausschüsse anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 22
Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat durch den Exekutivausschuß einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.
KAPITEL VII - SITZ
Artikel 23
1. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.
2. Die Sitzungen des Rates finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.
Artikel 19
Der Generaldirektor ernennt das Personal der Verwaltung nach Maßgabe des vom Rat angenommenen Personalstatuts.
KAPITEL VII – FINANZEN
Artikel 19
Der Generaldirektor legt dem Rat einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.
Artikel 20
1. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, des stellvertretenden Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
3. Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.
Artikel 20
2. Die Sitzungen des Rates und des Exekutivausschusses finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates bzw. des Exekutivausschusses beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.
KAPITEL VIII - FINANZEN
Artikel 24
Der Generaldirektor legt dem Rat durch den Exekutivausschuß einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.
Artikel 25
1. Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht,
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3. Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.
4. a) Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;
4. a) Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;
b) alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Betriebshaushalt zu verbuchen.
5. Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.
Artikel 21
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates, des Exekutivausschusses und der Unterausschüsse anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 21
Artikel 26
Der Rat stellt eine Finanzordnung auf.
Artikel 22
Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahrs legt der Generaldirektor dem Rat durch den Exekutivausschuß einen Bericht über die Arbeit der Organisation vor; darin wird die Tätigkeit der Organisation während des abgelaufenen Jahres ausführlich dargelegt.
KAPITEL VIII – RECHTSSTELLUNG
Artikel 22
KAPITEL IX - RECHTSSTELLUNG
Artikel 27
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schließen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel entgegenzunehmen und zu verausgaben, d) vor Gericht zu stehen.
KAPITEL VII - SITZ
Artikel 23
1. Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.
2. Die Sitzungen des Rates und des Exekutivausschusses finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates bzw. des Exekutivausschusses beschließen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.
Artikel 23
Artikel 28
1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
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3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.
Artikel 23
1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.
KAPITEL VIII - FINANZEN
Artikel 24
Der Generaldirektor legt dem Rat durch den Exekutivausschuß einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.
KAPITEL IX – VERSCHIEDENES
Artikel 24
1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates und aller Nebenorgane mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates oder des betreffenden Nebenorgans anwesend ist.
Artikel 25
1. Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht,
a) soweit es sich um den Verwaltungshaushalt handelt, durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten, die am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahrs fällig und unverzüglich zu zahlen sind;
b) soweit es sich um den Betriebshaushalt handelt, durch Geld- oder Sachbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, staatlicher oder nichtstaatlicher internationaler Organisationen, anderer Rechtsträger oder Privatpersonen; diese Beiträge sind so früh wie möglich und in voller Höhe vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs zu leisten.
2. Die Mitgliedstaaten leisten zum Verwaltungshaushalt der Organisation einen Beitrag, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.
3. Die Beiträge zu den Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.
4. a) Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Verwaltungshaushalt zu verbuchen;
b) alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, sind im Betriebshaushalt zu verbuchen.
5. Der Rat trägt für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Verwaltung Sorge.
Artikel 25
KAPITEL X - VERSCHIEDENES
Artikel 29
1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates, des Exekutivausschusses und aller Unterausschüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates, des Exekutivausschusses oder des betreffenden Unterausschusses anwesend ist.
Artikel 30
1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.
2. Änderungen, die grundlegende Änderungen der Satzung der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind. Ob eine Änderung eine grundlegende Änderung der Satzung mit sich bringt, wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit entschieden. Sonstige Änderungen treten in Kraft, wenn sie vom Rat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen worden sind.
Artikel 26
Der Rat stellt eine Finanzordnung auf.
Artikel 26
2. Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind; jedoch treten Änderungen, die neue Verpflichtungen für Mitglieder mit sich bringen, für ein Mitglied erst in Kraft, wenn sie von diesem Mitglied angenommen werden.
Artikel 31
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch Verhandlungen oder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof nach Maßgabe seines Statuts zu unterbreiten, sofern nicht die beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Art der Beilegung vereinbaren.
KAPITEL IX - RECHTSSTELLUNG
Artikel 27
Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schließen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel entgegenzunehmen und zu verausgaben, d) vor Gericht zu stehen.
Artikel 27
Artikel 32
Vorbehaltlich der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Einrichtung, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkunft oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.
Artikel 28
1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.
Artikel 28
Artikel 33
Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisation beschließen.
KAPITEL X - VERSCHIEDENES
Artikel 29
1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates, des Exekutivausschusses und aller Unterausschüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat oder vom Exekutivausschuß erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates, des Exekutivausschusses oder des betreffenden Unterausschusses anwesend ist.
Artikel 29
Artikel 34
Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tag der ersten Sitzung des Komitees in Kraft, nachdem
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b) eine Anzahl von Mitgliedern, deren Beiträge mindestens 75 vH des Verwaltungshaushalts darstellen,
Artikel 30
1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.
2. Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind; jedoch treten Änderungen, die neue Verpflichtungen für Mitglieder mit sich bringen, für ein Mitglied erst in Kraft, wenn sie von diesem Mitglied angenommen werden.
Artikel 30
Artikel 35
Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Annahme notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, wenn sie nach Artikel 25 Absatz 2 einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Komitees leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung anzunehmen.
Artikel 31
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch Verhandlungen oder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof nach Maßgabe seines Statuts zu unterbreiten, sofern nicht die beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Art der Beilegung vereinbaren.
Artikel 31
Artikel 36
Der englische, französische und spanische Wortlaut dieser Satzung ist gleichermaßen authentisch.
Artikel 32
Vorbehaltlich der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Einrichtung, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkunft oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.
Artikel 33
Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisation beschließen.
Artikel 34
Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen haben, am Tag der ersten Sitzung des Komitees in Kraft, nachdem
a) mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Komitees und
b) eine Anzahl von Mitgliedern, deren Beiträge mindestens 75 vH des Verwaltungshaushalts darstellen,
Artikel 35
Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Annahme notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, wenn sie nach Artikel 25 Absatz 2 einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Komitees leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung anzunehmen.
Artikel 36
Der englische, französische und spanische Wortlaut dieser Satzung ist gleichermaßen authentisch.