Änderungshistorie

SATZUNG DER INTERNATIONALEN ORGANISATION FÜR WANDERUNG

6 Versionen · 1990-01-24 — 2020-10-27
2020-10-27
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — art. 13
2013-11-20
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — art. 16
2020-10-27
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — art. 12
2013-11-20
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — art. 13
2013-11-20
Aufhebung
1990-01-24
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — arts. 36, 36,
1990-01-24
Satzung der Internationalen Organisation für Migration — versión ori
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2020-10-27

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Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, einem stellvertretenden Generaldirektor und dem vom Rat bestimmten Personal.
KAPITEL V – VERWALTUNG
Artikel 12
Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, zwei stellvertretenden Generaldirektoren und dem vom Rat bestimmten Personal.
Artikel 13
1. Der Exekutivausschuß besteht aus den Vertretern von neun Mitgliedstaaten. Diese Zahl kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß des Rates erhöht werden, darf jedoch ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Organisation nicht übersteigen.
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2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.
Artikel 13
1. Der Generaldirektor wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und kann für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Generaldirektor ist aufgrund eines Vertrags tätig, der vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet wird.
2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.
Artikel 14
1. Der Exekutivausschuß tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Nach Bedarf tritt er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammen, wenn dies
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3. Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.
Artikel 15
1. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die sich nachteilig auf ihre Stellung als internationale Bedienstete auswirken könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, der stellvertretenden Generaldirektoren und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
3. Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Einstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, ist dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation auszuwählen, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.
Artikel 16
Der Exekutivausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 16
Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder lässt sich durch einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
KAPITEL VI - VERWALTUNG
Artikel 17
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3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.
Artikel 23
1. Die Organisation genießt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal der Verwaltung genießen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
3. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Maßnahmen festgelegt.
KAPITEL VIII - FINANZEN
Artikel 24