Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
13 Versionen
· 1973-08-31 — 1993-08-31
2018-12-31
Aufhebung
1993-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 2
1980-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 2
1973-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 6
1993-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1993-07-30
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 5
1985-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1984-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1983-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1980-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1979-01-01
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 2
1978-12-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 3
1973-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 5
1973-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — versión
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1993-07-30
@@ -484,3 +484,9 @@
(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.
Artikel V
*(Anm.: aus BGBl. Nr. 519/1993, zu BGBl. Nr. 104/1976)*
Die Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 492/1986, wird – soweit sie nicht die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ betrifft – mit 31. August 1993 aufgehoben. Die Bestimmungen über die Abgeltung der ganztägigen Schulversuche werden hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1., 5. und 9. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1994, hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1995, hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1996 und hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1997 aufgehoben.