Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

13 Versionen · 1973-08-31 — 1993-08-31
2018-12-31
Aufhebung
1993-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 2
1980-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 2
1973-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 6
1993-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1993-07-30
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 5
1985-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1984-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1983-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1980-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1979-01-01
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 2
1978-12-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 3
1973-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 5
1973-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — versión
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1993-08-31

@@ -367,6 +367,38 @@
b) je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) sind als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
11. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Additive Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem unterrichtenden Lehrer 0,5 Wochenstunden für jede Schulstufe, höchstens jedoch eine Wochenstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 1. Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
*(Anm.: Z 1 bis 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
7. In den Schulversuchen „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer gebührt dem klassenführenden Lehrer eine Vergütung im Ausmaß von einer als Mehrdienstleistung gehaltenen Wochenstunde; sofern dem klassenführenden Lehrer die Betreuung während des gesamten Lern- und Übungsbereiches obliegt, erhöht sich das Ausmaß auf zwei als Mehrdienstleistung gehaltene Wochenstunden;
b) in den nicht unter lit. a fallenden Schulen sind ab der 5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut.
Im Schulversuch „Tagesheimschule“ gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
8. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ ist wie folgt zu werten:
a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
cc) gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;
b) ab der fünften Schulstufe
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
*(Anm.: Z 9 bis 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
§ 2. Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
@@ -436,6 +468,34 @@
L 2 2 Wochenstunden 2,5 Wochenstunden 3 Wochenstunden
```
§ 2. Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
1. Leiter von Schulen:
*(Anm.: lit. a und b aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
c) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche „Ganztagsschule“ oder „Tagesheimschule“ durchgeführt werden, sind
aa) bei Führung des Schulversuches bis vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
bb) bei Führung des Schulversuches von fünf bis acht Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
cc) bei Führung des Schulversuches ab neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 37a, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß sublit. aa bis sublit. cc über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
*(Anm.: lit. d und e aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
*(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
3. Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1.
*(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
5. Wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
*(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
§ 3. Personen, denen die wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) obliegt, auf die jedoch § 2 Z 5 keine Anwendung findet, gebührt folgende besondere Vergütung:
1. Schulversuche nach Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
@@ -460,6 +520,10 @@
S 2.375,- ab 11 Klassen.
§ 3. Personen, denen die wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) obliegt, auf die jedoch § 2 Z 5 keine Anwendung findet, gebührt folgende besondere Vergütung:
*(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
§ 4. Bei der Berechnung der Vergütung gemäß §§ 1 und 2 ist von nachstehender Lehrverpflichtung auszugehen:
1. Bei den Volksschulen von 24 Wochenstunden,