Änderungshistorie
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
13 Versionen
· 1973-08-31 — 1993-08-31
2018-12-31
Aufhebung
1993-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 2
1980-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 2
1973-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 6
1993-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1993-07-30
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 5
1985-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1984-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1983-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1980-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1979-01-01
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 2
1978-12-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 3
1973-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 5
1973-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — versión
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 1978-12-31
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# Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
§ 3. Personen, denen die wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) obliegt, auf die jedoch § 2 Z 5 keine Anwendung findet, gebührt folgende besondere Vergütung:
1. Schulversuche nach Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
a) An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. a gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,-.
b) An Stelle der Einrechnung von drei Wochenstunden gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b sublit. aa gebührt eine Vergütung von monatlich S 2.375,-.
c) An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b sublit. bb gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,-.
d) An Stelle der Einrechnung von einer Wochenstunde gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b sublit. cc gebührt eine Vergütung von monatlich S 815,-.
2. Schulversuche nach Artikel II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
Den wissenschaftlichen Betreuern gebührt eine Vergütung
von monatlich
S 1.625,- bis 6 Klassen
S 2.000,- für 7 bis 10 Klassen und
S 2.375,- ab 11 Klassen.
§ 5. Die Abgeltung der Mehrdienstleistungen nach den §§ 1 bis 3 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen genannten Schulversuche gewährt werden.