Änderungshistorie

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

13 Versionen · 1973-08-31 — 1993-08-31
2018-12-31
Aufhebung
1993-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 2
1980-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 2
1973-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 6
1993-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1993-07-30
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 5
1985-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1984-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1983-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1980-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 1
1979-01-01
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 2
1978-12-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 3
1973-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — art. 5
1973-08-31
Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen — versión
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1973-08-31

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# Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
§ 1. Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
1. Bei einer Unterrichtserteilung in einer Vorschulklasse (Artikel II § 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971) gebührt den Landeslehrern eine Vergütung in der Höhe von 2 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
2. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in der dritten und vierten Schulstufe der Grundschule (Artikel II § 3 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt den Landeslehrern eine Vergütung in der Höhe von 10 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
3. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel II § 4 Abs. 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind
a) Landeslehrern
aa) sofern der Landeslehrer neben der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, noch an einer anderen Schule im Rahmen des Dienstverhältnisses beschäftigt ist und § 32 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung findet, bis fünf Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten Wochenstunde, sofern sublit. aa nicht Anwendung findet, jedoch ab der ersten Wochenstunde, bis zur zehnten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
b) Bundeslehrern
aa) bis fünf Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten bis zur zehnten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
4. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen im Polytechnischen Lehrgang (Artikel II § 5 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind Landeslehrern
a) bis zehn Wochenstunden fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
b) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
5. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen der allgemeinbildenden höheren Schulen (Art. II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind Bundeslehrern
a) in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Darstellende Geometrie, Philosophischer Einführungsunterricht, Religion (Wahlpflichtgegenstand) und Ernährungslehre und Hauswirtschaft
aa) für die erste bis fünfte Stunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
b) in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung und Musikerziehung fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
6. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen der Pädagogischen Akademie (Artikel II § 7 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
a) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 mit facheinschlägiger Hochschulbildung im fachwissenschaftlichen (einschließlich fachdidaktischen) Unterricht sind hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA verwendet werden würden; sie erhalten eine Vergütung in der Höhe des Schillingbetrages, der dem Ausmaß der Differenz zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L PA der gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung in dieser Verwendung, so gebührt der Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) des in Betracht kommenden Lehrers der Verwendungsgruppe L PA nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes im fachwissenschaftlichen (einschließlich fachdidaktischen) Unterricht zur vollen Lehrverpflichtung.
b) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ohne Hochschulbildung sind nur hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA verwendet werden würden.
c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 im didaktischen Unterricht sind hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Übungsschullehrer verwendet werden würden; sie erhalten eine Vergütung in der Höhe des Schillingbetrages, der dem Ausmaß der Differenz zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 eines Übungsschullehrers der gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung in dieser Verwendung, so gebührt der Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 des in Betracht kommenden Übungsschullehrers nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes im didaktischen Unterricht zur vollen Lehrverpflichtung.
7. In den Schulversuchen “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer gebührt dem klassenführenden Lehrer eine Vergütung im Ausmaß von einer als Mehrdienstleistung gehaltenen Wochenstunde; sofern dem klassenführenden Lehrer die Betreuung während des gesamten Lern- und Übungsbereiches obliegt, erhöht sich das Ausmaß auf zwei als Mehrdienstleistung gehaltene Wochenstunden;
b) in den nicht unter lit. a fallenden Schulen sind ab der
5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut.
Im Schulversuch “Tagesheimschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
8. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” ist wie folgt zu werten:
a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
cc) gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;
b) ab der fünften Schulstufe
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
9. In den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
In den Pflichtgegenständen sind fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut. Im Schulversuch “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
10. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” ist wie folgt zu werten:
a) Jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches ist als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten, wobei in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik jedoch fünf Stunden als sieben gehaltene Unterrichtsstunden zu werten sind;
b) je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) sind als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
11. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Additive Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem unterrichtenden Lehrer 0,5 Wochenstunden für jede Schulstufe, höchstens jedoch eine Wochenstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 1. Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
1. Bei einer Unterrichtserteilung in einer Vorschulklasse (Artikel II § 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971) gebührt den Landeslehrern eine Vergütung in der Höhe von 2 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
2. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in der dritten und vierten Schulstufe der Grundschule (Artikel II § 3 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt den Landeslehrern eine Vergütung in der Höhe von 10 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
3. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel II § 4 Abs. 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind
a) Landeslehrern
aa) sofern der Landeslehrer neben der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, noch an einer anderen Schule im Rahmen des Dienstverhältnisses beschäftigt ist und § 32 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung findet, bis fünf Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten Wochenstunde, sofern sublit. aa nicht Anwendung findet, jedoch ab der ersten Wochenstunde, bis zur zehnten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
b) Bundeslehrern
aa) bis fünf Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten bis zur zehnten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
4. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen im Polytechnischen Lehrgang (Artikel II § 5 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind Landeslehrern
a) bis zehn Wochenstunden fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
b) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
5. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen der allgemeinbildenden höheren Schulen (Art. II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind Bundeslehrern
a) in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Darstellende Geometrie, Philosophischer Einführungsunterricht, Religion (katholisch) und Ernährungslehre und Hauswirtschaft
aa) für die erste bis fünfte Stunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
b) in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung und Musikerziehung fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
6. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen der Pädagogischen Akademie (Artikel II § 7 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
a) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 mit facheinschlägiger Hochschulbildung im fachwissenschaftlichen (einschließlich fachdidaktischen) Unterricht sind hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA verwendet werden würden; sie erhalten eine Vergütung in der Höhe des Schillingbetrages, der dem Ausmaß der Differenz zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L PA der gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung in dieser Verwendung, so gebührt der Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) des in Betracht kommenden Lehrers der Verwendungsgruppe L PA nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes im fachwissenschaftlichen (einschließlich fachdidaktischen) Unterricht zur vollen Lehrverpflichtung.
b) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ohne Hochschulbildung sind nur hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA verwendet werden würden.
c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 im didaktischen Unterricht sind hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Übungsschullehrer verwendet werden würden; sie erhalten eine Vergütung in der Höhe des Schillingbetrages, der dem Ausmaß der Differenz zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 eines Übungsschullehrers der gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung in dieser Verwendung, so gebührt der Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 des in Betracht kommenden Übungsschullehrers nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes im didaktischen Unterricht zur vollen Lehrverpflichtung.
7. In den Schulversuchen “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer gebührt dem klassenführenden Lehrer eine Vergütung im Ausmaß von einer als Mehrdienstleistung gehaltenen Wochenstunde; sofern dem klassenführenden Lehrer die Betreuung während des gesamten Lern- und Übungsbereiches obliegt, erhöht sich das Ausmaß auf zwei als Mehrdienstleistung gehaltene Wochenstunden;
b) in den nicht unter lit. a fallenden Schulen sind ab der
5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut.
Im Schulversuch “Tagesheimschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
8. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” ist wie folgt zu werten:
a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
cc) gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;
b) ab der fünften Schulstufe
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
9. In den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
In den Pflichtgegenständen sind fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut. Im Schulversuch “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
10. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” ist wie folgt zu werten:
a) Jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches ist als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten, wobei in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik jedoch fünf Stunden als sieben gehaltene Unterrichtsstunden zu werten sind;
b) je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) sind als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
11. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Additive Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem unterrichtenden Lehrer 0,5 Wochenstunden für jede Schulstufe, höchstens jedoch eine Wochenstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 1. Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
1. Bei einer Unterrichtserteilung in einer Vorschulklasse (Artikel II § 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971) gebührt den Landeslehrern eine Vergütung in der Höhe von 2 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
2. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in der dritten und vierten Schulstufe der Grundschule (Artikel II § 3 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt den Landeslehrern eine Vergütung in der Höhe von 10 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
3. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel II § 4 Abs. 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind
a) Landeslehrern
aa) sofern der Landeslehrer neben der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, noch an einer anderen Schule im Rahmen des Dienstverhältnisses beschäftigt ist und § 32 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung findet, bis fünf Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten Wochenstunde, sofern sublit. aa nicht Anwendung findet, jedoch ab der ersten Wochenstunde, bis zur zehnten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
b) Bundeslehrern
aa) bis fünf Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten bis zur zehnten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
4. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen im Polytechnischen Lehrgang (Artikel II § 5 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind Landeslehrern
a) bis zehn Wochenstunden fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
b) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
5. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen der allgemeinbildenden höheren Schulen (Art. II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind Bundeslehrern
a) in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Darstellende Geometrie, Philosophischer Einführungsunterricht, Religion (katholisch), Religion (evangelisch, sofern Wahlpflichtgegenstand) und Ernährungslehre und Hauswirtschaft
aa) für die erste bis fünfte Stunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
b) in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung und Musikerziehung fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
6. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen der Pädagogischen Akademie (Artikel II § 7 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
a) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 mit facheinschlägiger Hochschulbildung im fachwissenschaftlichen (einschließlich fachdidaktischen) Unterricht sind hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA verwendet werden würden; sie erhalten eine Vergütung in der Höhe des Schillingbetrages, der dem Ausmaß der Differenz zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L PA der gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung in dieser Verwendung, so gebührt der Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) des in Betracht kommenden Lehrers der Verwendungsgruppe L PA nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes im fachwissenschaftlichen (einschließlich fachdidaktischen) Unterricht zur vollen Lehrverpflichtung.
b) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ohne Hochschulbildung sind nur hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA verwendet werden würden.
c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 im didaktischen Unterricht sind hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Übungsschullehrer verwendet werden würden; sie erhalten eine Vergütung in der Höhe des Schillingbetrages, der dem Ausmaß der Differenz zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 eines Übungsschullehrers der gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung in dieser Verwendung, so gebührt der Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 des in Betracht kommenden Übungsschullehrers nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes im didaktischen Unterricht zur vollen Lehrverpflichtung.
7. In den Schulversuchen “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer gebührt dem klassenführenden Lehrer eine Vergütung im Ausmaß von einer als Mehrdienstleistung gehaltenen Wochenstunde; sofern dem klassenführenden Lehrer die Betreuung während des gesamten Lern- und Übungsbereiches obliegt, erhöht sich das Ausmaß auf zwei als Mehrdienstleistung gehaltene Wochenstunden;
b) in den nicht unter lit. a fallenden Schulen sind ab der
5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut.
Im Schulversuch “Tagesheimschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
8. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” ist wie folgt zu werten:
a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
cc) gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;
b) ab der fünften Schulstufe
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
9. In den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
In den Pflichtgegenständen sind fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut. Im Schulversuch “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
10. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” ist wie folgt zu werten:
a) Jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches ist als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten, wobei in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik jedoch fünf Stunden als sieben gehaltene Unterrichtsstunden zu werten sind;
b) je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) sind als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
11. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Additive Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem unterrichtenden Lehrer 0,5 Wochenstunden für jede Schulstufe, höchstens jedoch eine Wochenstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 1. Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
1. Bei einer Unterrichtserteilung in einer Vorschulklasse (Artikel II § 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971) gebührt den Landeslehrern eine Vergütung in der Höhe von 2 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
2. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen in der dritten und vierten Schulstufe der Grundschule (Artikel II § 3 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt den Landeslehrern eine Vergütung in der Höhe von 10 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).
3. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel II § 4 Abs. 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind
a) Landeslehrern
aa) sofern der Landeslehrer neben der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, noch an einer anderen Schule im Rahmen des Dienstverhältnisses beschäftigt ist und § 32 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung findet, bis fünf Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten Wochenstunde, sofern sublit. aa nicht Anwendung findet, jedoch ab der ersten Wochenstunde, bis zur zehnten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
b) Bundeslehrern
aa) bis fünf Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten bis zur zehnten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
cc) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
4. Bei einer Unterrichtserteilung in Leistungsgruppen im Polytechnischen Lehrgang (Artikel II § 5 Abs. 1 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind Landeslehrern
a) bis zehn Wochenstunden fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
b) ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten.
5. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen der allgemeinbildenden höheren Schulen (Art. II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind Bundeslehrern
a) in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Darstellende Geometrie, Philosophischer Einführungsunterricht, Religion (katholisch, evangelisch) und Ernährungslehre und Hauswirtschaft
aa) für die erste bis fünfte Stunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
b) in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung und Musikerziehung fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
6. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen der Pädagogischen Akademie (Artikel II § 7 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
a) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 mit facheinschlägiger Hochschulbildung im fachwissenschaftlichen (einschließlich fachdidaktischen) Unterricht sind hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA verwendet werden würden; sie erhalten eine Vergütung in der Höhe des Schillingbetrages, der dem Ausmaß der Differenz zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L PA der gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung in dieser Verwendung, so gebührt der Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) des in Betracht kommenden Lehrers der Verwendungsgruppe L PA nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes im fachwissenschaftlichen (einschließlich fachdidaktischen) Unterricht zur vollen Lehrverpflichtung.
b) Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ohne Hochschulbildung sind nur hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA verwendet werden würden.
c) Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 im didaktischen Unterricht sind hinsichtlich des Ausmaßes der Lehrverpflichtung so zu behandeln, wie wenn sie im gleichen Ausmaß als Übungsschullehrer verwendet werden würden; sie erhalten eine Vergütung in der Höhe des Schillingbetrages, der dem Ausmaß der Differenz zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 eines Übungsschullehrers der gleichen Gehaltsstufe entspricht. Steht der Lehrer nur einen Teil seiner Lehrverpflichtung in dieser Verwendung, so gebührt der Differenzbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) und einer Ergänzungszulage nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1973 des in Betracht kommenden Übungsschullehrers nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes im didaktischen Unterricht zur vollen Lehrverpflichtung.
7. In den Schulversuchen “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer gebührt dem klassenführenden Lehrer eine Vergütung im Ausmaß von einer als Mehrdienstleistung gehaltenen Wochenstunde; sofern dem klassenführenden Lehrer die Betreuung während des gesamten Lern- und Übungsbereiches obliegt, erhöht sich das Ausmaß auf zwei als Mehrdienstleistung gehaltene Wochenstunden;
b) in den nicht unter lit. a fallenden Schulen sind ab der
5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut.
Im Schulversuch “Tagesheimschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
8. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” ist wie folgt zu werten:
a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
cc) gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;
b) ab der fünften Schulstufe
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
9. In den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
In den Pflichtgegenständen sind fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut. Im Schulversuch “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
10. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” ist wie folgt zu werten:
a) Jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches ist als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten, wobei in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik jedoch fünf Stunden als sieben gehaltene Unterrichtsstunden zu werten sind;
b) je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) sind als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
11. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Additive Gesamtschule” (Art. II § 4 Abs. 2 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem unterrichtenden Lehrer 0,5 Wochenstunden für jede Schulstufe, höchstens jedoch eine Wochenstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 1. Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
*(Anm.: Z 1 bis 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
7. In den Schulversuchen „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer gebührt dem klassenführenden Lehrer eine Vergütung im Ausmaß von einer als Mehrdienstleistung gehaltenen Wochenstunde; sofern dem klassenführenden Lehrer die Betreuung während des gesamten Lern- und Übungsbereiches obliegt, erhöht sich das Ausmaß auf zwei als Mehrdienstleistung gehaltene Wochenstunden;
b) in den nicht unter lit. a fallenden Schulen sind ab der 5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut.
Im Schulversuch „Tagesheimschule“ gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.
8. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ ist wie folgt zu werten:
a) In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
cc) gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;
b) ab der fünften Schulstufe
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.
*(Anm.: Z 9 bis 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
§ 2. Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
1. Leiter von Schulen:
a) die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel II § 3 Abs. 1 und § 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle durchgeführt werden, ist der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 37a in Verbindung mit § 36 Abs. 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Schulleiter zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese Tätigkeit als Unterrichtsstunde über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
b) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel II §§ 4 und 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle durchgeführt werden, sind
aa) bei Führung des Schulversuches einer Schulstufe der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
bb) bei Führung des Schulversuches in zwei oder mehreren Schulstufen der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
cc) bei Führung des Schulversuches in vier oder mehreren Schulstufen, sofern der Schulversuch mit mehr als zwölf Klassen, in der Pflichtschule mit mehr als neun Klassen, geführt wird, der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 37a, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß sublit. aa bis sublit. cc über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
c) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche “Ganztagsschule” oder “Tagesheimschule” durchgeführt werden, sind
aa) bei Führung des Schulversuches bis vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
bb) bei Führung des Schulversuches von fünf bis acht Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
cc) bei Führung des Schulversuches ab neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 37a, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß sublit. aa bis sublit. cc über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
d) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche “Integrierte Ganztags-Gesamtschule” und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule” durchgeführt werden, ist durch eine besondere Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der Vergütung gemäß § 2 Z 1 lit. b sowie der ganzen Vergütung gemäß § 2 Z 1 lit. c abzugelten.
e) Die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer mit Leitungsfunktionen im Schulversuch “Additive Gesamtschule” ist abweichend von lit. b im Einzelfall festzulegen.
2. Lehrern, die zur Unterstützung des Schulleiters gemäß § 56 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, bestellt sind, gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1, insoweit es sich nicht um die Schulversuche “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” handelt.
3. Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches der Schulversuche “Ganztagsschule” und “Tagesheimschule” gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1.
4. Fachkoordinatoren:
Die Tätigkeit der Fachkoordinatoren in den Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel II § 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sowie im Schulversuch “Polytechnischer Lehrgang” (Artikel II § 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) wird der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichgehalten.
5. Wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
A. Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Tätigkeit als wissenschaftliche Betreuer (Koordinatoren) in Schulversuchen nach Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle tätig sind,
a) ist die Tätigkeit im Ausmaß von zwei Wochenstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen,
b) sofern sie zusätzlich mit der fachlichen Betreuung und Auswertung der Schulversuche betraut sind, gebührt ihnen überdies
aa) für Deutsch, Englisch, Latein, Griechisch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Mathematik, Physik eine Einrechnung von drei Wochenstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
bb) für Religion (Wahlpflichtgegenstand), Französisch, Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung eine Einrechnung von zwei Wochenstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
cc) für Italienisch, Russisch, Philosophischer Einführungsunterricht, und Darstellende Geometrie eine Einrechnung von einer Wochenstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung.
B. Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Tätigkeit als wissenschaftliche Betreuer in Schulversuchen nach Artikel II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle tätig sind, ist die Tätigkeit in folgendem Ausmaß der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen:
Verwendungsgruppe bis 6 Klassen 7 bis 10 Klassen ab 11 Klassen
```
L PA 1,5 Wochenstunden 2 Wochenstunden 2,5 Wochenstunden
```
```
L 1 2 Wochenstunden 2,5 Wochenstunden 3 Wochenstunden
```
```
L 2 2 Wochenstunden 2,5 Wochenstunden 3 Wochenstunden
```
§ 2. Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
1. Leiter von Schulen:
*(Anm.: lit. a und b aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
c) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche „Ganztagsschule“ oder „Tagesheimschule“ durchgeführt werden, sind
aa) bei Führung des Schulversuches bis vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
bb) bei Führung des Schulversuches von fünf bis acht Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
cc) bei Führung des Schulversuches ab neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 37a, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß sublit. aa bis sublit. cc über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
*(Anm.: lit. d und e aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
*(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
3. Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1.
*(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
5. Wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
*(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
§ 3. Personen, denen die wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) obliegt, auf die jedoch § 2 Z 5 keine Anwendung findet, gebührt folgende besondere Vergütung:
1. Schulversuche nach Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
a) An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. a gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,-.
b) An Stelle der Einrechnung von drei Wochenstunden gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b sublit. aa gebührt eine Vergütung von monatlich S 2.375,-.
c) An Stelle der Einrechnung von zwei Wochenstunden gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b sublit. bb gebührt eine Vergütung von monatlich S 1.625,-.
d) An Stelle der Einrechnung von einer Wochenstunde gemäß § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b sublit. cc gebührt eine Vergütung von monatlich S 815,-.
2. Schulversuche nach Artikel II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle:
Den wissenschaftlichen Betreuern gebührt eine Vergütung
von monatlich
S 1.625,- bis 6 Klassen
S 2.000,- für 7 bis 10 Klassen und
S 2.375,- ab 11 Klassen.
§ 3. Personen, denen die wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) obliegt, auf die jedoch § 2 Z 5 keine Anwendung findet, gebührt folgende besondere Vergütung:
*(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)*
§ 4. Bei der Berechnung der Vergütung gemäß §§ 1 und 2 ist von nachstehender Lehrverpflichtung auszugehen:
1. Bei den Volksschulen von 24 Wochenstunden,
2. bei den Hauptschulen, den Sonderschulen und den Polytechnischen Lehrgängen von 23 Wochenstunden,
3. bei den Übungsschulen von der Lehrverpflichtung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1975,
4. bei den allgemeinbildenden höheren Schulen von 20 Wochenstunden,
5. bei den Pädagogischen Akademien von 16,19 Wochenstunden.
§ 5. Die Abgeltung der Mehrdienstleistungen nach den §§ 1 bis 3 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen genannten Schulversuche gewährt werden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1973 in Kraft.
Artikel II
*(Anm.: aus BGBl. Nr. 146/1979, zu § 3, BGBl. Nr. 104/1976)*
(1) Die im Artikel I Z 2 *(Anm.: Betrifft § 3 Z 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1976)* angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.
(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.
Artikel V
*(Anm.: aus BGBl. Nr. 519/1993, zu BGBl. Nr. 104/1976)*
Die Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 492/1986, wird – soweit sie nicht die Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ betrifft – mit 31. August 1993 aufgehoben. Die Bestimmungen über die Abgeltung der ganztägigen Schulversuche werden hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1., 5. und 9. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1994, hinsichtlich der 2., 6. und 10. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1995, hinsichtlich der 3., 7. und 11. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1996 und hinsichtlich der 4., 8. und 12. Schulstufe mit Ablauf des 31. August 1997 aufgehoben.