Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG)

100 Versionen · 2014-07-09 — 2027-08-31
2027-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 33
2027-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 23
2026-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 47
2026-02-18
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2025-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 9
2025-07-01
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2024-07-22
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2023-11-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2023-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 23
2023-04-20
Schulunterrichtsgesetz — art. 42
2022-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 77
2022-10-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 40
2022-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 20
2022-06-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 19
2021-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2021-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 30
2021-08-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 35
2021-01-07
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2020-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 18
2020-07-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2020-03-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2019-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2019-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2019-04-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2018-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 35
2018-12-22
Schulunterrichtsgesetz — art. 66
2018-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2018-06-14
Schulunterrichtsgesetz — art. 41
2018-05-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 77
2017-09-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 4
2017-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 45
2016-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 3
2016-07-11
Schulunterrichtsgesetz — art. 68
2015-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2015-03-25
Schulunterrichtsgesetz — art. 44
2014-07-09
Schulunterrichtsgesetz — art. 48
2013-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 10
2013-05-23
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2012-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 26
2011-05-20
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2010-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2001-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 58
2001-07-12
Schulunterrichtsgesetz — art. 75
1997-01-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 58
1992-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 78
1986-09-05
Schulunterrichtsgesetz — art. 31
2029-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 34
2028-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2027-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 32
2027-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2026-09-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2026-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 44
2026-02-18
Schulunterrichtsgesetz — art. 11
2026-01-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2025-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2025-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 4
2025-07-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2025-07-01
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2025-02-28
Schulunterrichtsgesetz — art. 35
2024-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 44
2024-07-22
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2023-11-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 71
2023-11-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 13
2023-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 11
2023-04-20
Schulunterrichtsgesetz — art. 18
2022-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2022-10-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 37
2022-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2022-06-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2021-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 5
2021-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 25
2021-08-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2021-01-07
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2020-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2020-07-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 37
2020-04-04
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2020-03-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2020-02-29
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2019-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2019-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2019-06-25
Schulunterrichtsgesetz — art. 43
2019-04-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 18
2018-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 33
2018-12-22
Schulunterrichtsgesetz — art. 13
2018-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 23
2018-06-14
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2018-05-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 57
2018-05-17
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2017-09-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 3
2017-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 11
2017-03-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 57
2016-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2016-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 2
2016-07-11
Schulunterrichtsgesetz — art. 38
2015-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 31
2015-08-13
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2015-06-18
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2015-03-25
Schulunterrichtsgesetz — art. 34
2014-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 33
2014-07-09
Schulunterrichtsgesetz — art. 47
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2024-07-22

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SchUG
Abs. 2 lit. l und Abs. 9a sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 26)
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat und eine schriftliche Jahresinformation auszustellen ist, sofern nicht gemäß § 18a Abs. 6 die Ausstellung eines Jahreszeugnisses verlangt wird. Dies gilt weiters nicht für die 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird und hinsichtlich derer am Ende der betreffenden Schulstufe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen ist.
(1a) Der Schülerin oder dem Schüler der Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe mit Ausnahme der 8. Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken sowie Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers ausweist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
b) die Personalien des Schülers;
c) die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen auch die Angabe des Leistungsniveaus; an Berufsschulen entfällt die Angabe des Leistungsniveaus, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31c ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
e) die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
f) allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
ab) die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe in der Mittelschule,
bb) das Leistungsniveau in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, nach dem der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu unterrichten ist; an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Zuordnung zu einem höheren Leistungsniveau gemäß § 31b Abs. 7 zu erfolgen,
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
g) die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; an Schulen mit leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges eine entsprechende Beurteilung gemäß dem höheren Leistungsniveau in sämtlichen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
h) die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; an Schulen mit leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen setzt die Feststellung des guten Erfolges eine entsprechende Beurteilung gemäß höherem Leistungsniveau in sämtlichen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
i) sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
*(Anm.: lit. j aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)*
k) im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
l) Ort und Datum der Ausstellung sowie Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters und des Klassenvorstandes mit Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E Government-Gesetzes – E GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel;
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 6a, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
*(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)*
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließende Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a Abs. 2 bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen; hinsichtlich der Schulart Sonderschule hat dieses gegebenenfalls einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe zu enthalten. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(9a) Soweit ein System zur automationsunterstützten Datenverarbeitung besteht, hat die Berufsschule unter Nutzung dieses Systems den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer zur Feststellung der Voraussetzungen für den Entfall des theoretischen Teils der Lehrabschlussprüfung die Daten über die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, unverzüglich zu übermitteln.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat
1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,
2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information
zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Abkürzung
SchUG
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Semesterzeugnis
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SchUG
Abs. 2 Z 11 ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 26)
Semesterzeugnis
§ 22a. (1) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses festlegen, dass ab der 10. Schulstufe für jede Schülerin und jeden Schüler einer Schulart, Schulform oder Fachrichtung am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen ist und die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind. Die Schulleitung kann diese Anordnung mit Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses bis spätestens 1. Februar mit Wirkung frühestens ab dem folgenden Schuljahr erlassen oder aufheben. Die Anordnungen der Schulleitung können jeweils nur aufsteigend in Kraft treten.
(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
1. Das Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester),
2. die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule,
3. die Personalien des Schülers,
4. die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges),
5. die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und
a) die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20) oder
b) auf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß § 11 Abs. 6b oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 23b erbrachten Leistungen oder
c) im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen, wenn diese vor der Wiederholung zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurden, und einen entsprechenden Vermerk oder
d) im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der §§ 23b und 11 Abs. 6b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen oder
e) wenn für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a getroffen wurde, im Falle der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistung und einen entsprechenden Vermerk oder
f) wenn für die Schule eine Festlegung gemäß § 36a Abs. 1a getroffen wurde, im Falle der Ersetzung eines Wahlpflichtgegenstandes durch einen anderen Wahlpflichtgegenstand gemäß § 23a Abs. 11 Z 3 einen entsprechenden Vermerk,
6. die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (§ 21 Abs. 1),
7. allfällige Beurkundungen über
a) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6),
b) die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (§ 23a) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 27),
c) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d),
8. die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen,
9. die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“,
10. im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,
11. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Schulleitung und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes mit Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (§ 11 Abs. 6, 6a, 6b oder 7).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(5) Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Im Beiblatt können zudem ergänzende pädagogische Ausführungen vermerkt werden. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(6) Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.
*(Anm. Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 170/2021)*
Abkürzung
SchUG
Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe
§ 22b. (1) Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
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(2) Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 1 Z 7 ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 26)
Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe
§ 22b. (1) Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
1. Die Bezeichnung der Schule,
2. die Personalien der Schülerin oder des Schülers,
3. den Namen der unterrichtenden Lehrperson,
4. die Bezeichnung des Lehrplanes,
5. die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,
6. die Beurteilung der Leistungen sowie
7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
(2) Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - zu Beginn des folgenden Schuljahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
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(8) § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie § 23a Abs. 6 und 10 findet Anwendung.
Abkürzung
SchUG
Abs. 6 Z 8 ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 26)
Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 23b. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand *„Bewegung und Sport“*) der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren (Begabungsförderung).
(2) Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
(3) Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
(4) Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(6) Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
1. Die Bezeichnung der Schule,
2. die Personalien des Schülers,
3. den Namen des Prüfers,
4. Zeit und Ort der Prüfung,
5. die Bezeichnung des Lehrplanes,
6. die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
7. die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie
8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
(8) § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie § 23a Abs. 6 und 10 findet Anwendung.
Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
§ 24. (1) Nicht schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.
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(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung (vgl. § 82 Abs. 26 Z 2)
8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
§ 34. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus
1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
2. einer Hauptprüfung.
(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
1. an höheren Schulen einer selbständig außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellenden abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
a) an berufsbildenden höheren Schulen mit Diplomcharakter,
b) an allgemein bildenden höheren Schulen mit Abschlusscharakter, insbesondere einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit (einschließlich der Dokumentation des Entstehungsprozesses).
2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform, einschließlich der Wahl gemäß Abs. 5 zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.
(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 2 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 abgelegt werden. Die Anmeldezahlen sind an die Schulbehörden zu melden.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter. Ein Wechsel des Vorsitzenden zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung ist nur im Falle einer Änderung der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates oder bei dauernder Verhinderung des ursprünglich betrauten Vorsitzenden zulässig. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst in den betreffenden Prüfungsvorschriften aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Vorprüfung eine Vorsitzführung durch den Schulleiter für zulässig erklären. Hiebei sind die Dauer der Vorprüfung und der zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.
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(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 2 Z 9 ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 26)
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
2. die Personalien des Prüfungskandidaten;
3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
4. die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1;
5. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;
6. bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6;
7. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
8. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
9. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
Wiederholung der Prüfung
§ 40. (1) Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung nicht bestanden hat, ist er von der jeweiligen Prüfungskommission zu einem der folgenden drei Prüfungstermine zuzulassen.
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SchUG
Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 26).
Schülerinnen- bzw. Schülerkarte
§ 57b. (1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- und Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird, und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeitsdauer zu enthalten.
(2) Die Schülerkarte im Scheckkartenformat („edu.card“) ist darüber hinaus mit einem SicherheitsHologrammstreifen mit Kippeffekt ausgestattet und kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers elektronische Verknüpfungen aufweisen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.
(3) Der Nachweis der Schülereigenschaft kann für Schülerinnen und Schüler für den maximalen Zeitraum eines Schuljahres auch mittels elektronischem Zertifikat erfolgen („edu.digicard“). Die edu.digicard ist auf Antrag der Schülerinnen und Schüler bzw. bei unter 14Jährigen durch deren Erziehungsberechtigte, bereitzustellen. Die Beantragung des Zertifikats erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (EID) gemäß § 2 Z 10 sowie § 4 EGovG im Wege des Bildungsportals gemäß § 6e Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, für das die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO) fungiert. Die Ausstellung der Zertifikate hat in Form eines QRCodes zu erfolgen, der die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats in einer Prüf-App nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht. Die edu.digicard hat die in § 57b Abs. 1 letzter Satz angeführten Daten zu enthalten. Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die betreffenden Schülerinnen und Schüler kostenlos zu erfolgen.
(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 EGovG können die Daten gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 14 Monaten zum EID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.
(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 1 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 EGovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 EGovG sind diese aus dem Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020 der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.
Abkürzung
SchUG
Schülermitverwaltung
§ 58. (1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu lassen.
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SchUG
Abs. 4 lit. e ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 26)
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (§§ 11, 12, 12a),
d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
g) Maßnahmen der Begabungsförderung und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe (§§ 11 Abs. 6b, 26, 26a),
h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),
k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
d) Datum der Entscheidung;
e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E GovG) anstelle der Unterschrift;
f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Abkürzung
SchUG
Elektronische Kommunikation
§ 70a. (1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
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*(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 28)*
Abkürzung
SchUG
Ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 26).
Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv
§ 72a. (1) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen auch elektronisch an die Erziehungsberechtigten bzw. im Fall des § 72 Abs. 3 an die handlungsfähige Schülerin oder den handlungsfähigen Schüler (Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidaten) erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems „Bildungsportal“ gemäß § 6e BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.
(2) Nachweisliche elektronische Zustellungen haben gemäß § 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß § 6e BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die Bundesministerin oder durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Verordnungsweg festzulegen.
Entscheidungspflicht
§ 73. (1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Ansuchen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. a spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzungen, die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhalten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
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SchUG
Abs. 2 ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 26)
Klassenbücher
§ 77. (1) An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.
(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
1. Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
2. Namen der Schülerinnen und Schüler,
3. Unterrichtsgegenstände (Stundenplan),
4. Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
5. Termine für Schularbeiten und Tests,
6. Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
7. Anmerkungen zu den einzelnen Schülerinnen oder Schülern: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Abs. 1 ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt.
(3) Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte nicht zulässig sind. Für Schülerinnen und Schüler sowie für Erziehungsberechtigte darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person bzw. des Kindes, auf das sich das Erziehungsrecht bezieht, hergestellt werden. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 der Datenschutz-Grundverordnung zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, über das Datengeheimnis anzuwenden.
(4) Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.
(5) Klassenbücher einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Standort der aufzulassenden Schule liegt. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.
(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.
Abkürzung
SchUG
Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen
§ 77a. (1) Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, das zuständige Regierungsmitglied haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter oder Datenmuster zu erlassen. Das gilt insbesondere für Klassenbücher, Gesundheitsblätter und Prüfungsprotokolle.
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4. die §§ 82i bis 82m samt Überschriften treten mit 1. Dezember 2023 außer Kraft.
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(1a) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den nachstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den nachstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
1. § 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
2. § 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
3. § 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
1. § 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
2. § 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
1. § 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
2. der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
3. § 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
4. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
5. § 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
6. § 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
1. § 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
3. § 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
4. § 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
5. § 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
2. § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
3. § 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
4. § 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
5. § 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
1. § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
3. § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
4. § 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
1. § 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
3. § 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
1. § 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
2. § 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
2. § 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
3. § 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
4. § 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
5. § 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. § 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
2. § 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
3. § 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 sowie § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
1. § 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
2. die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
a) hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
b) hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
Anwendung,
3. § 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
4. § 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
3. § 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
4. § 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013) und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
5. § 70 Abs. 1 lit. c tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
6. § 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift (in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 38/2015 und BGBl. I Nr. 56/2016), § 23b samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 25 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
7. § 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
8. § 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2015 außer Kraft,
*(Anm.: Art. 6 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 56/2016 lautet: „*In Art. 4 Z 49 (§ 82 Abs. 5s) wird in Z 8 die Wendung *„§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten“* durch die Wendung *„§ 36a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 tritt“* ersetzt.*“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)*
9. § 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
a) hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
b) hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
Anwendung.
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig (*Anm.: mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vgl. dazu die* _Parlamentarischen Materialien_) treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.
(5x) § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(5y) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:
1. § 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 8, § 29 Abs. 1, § 31a Abs. 2, § 41a Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 48, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 82b Abs. 2 und § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 17 Abs. 4 lit. a und § 33 Abs. 7 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5z) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:
1. § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift, § 65a Abs. 1 und § 82d samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 und § 55b Abs. 3 treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 außer Kraft;
3. § 33 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
(6) § 31a Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(7) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und 8, § 25 Abs. 6, § 59 Abs. 4 und § 82c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(8) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 19 Abs. 3a erster bis dritter Satz, die Überschrift des § 28, § 38 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4, § 68 lit. e, § 82 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 1a) und § 82e samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 2b Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 6, § 9 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 8a, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 12, § 18a samt Überschrift, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 6, § 20 Abs. 4 und 7, § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 11, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3, Abs. 4 in der Fassung der Z 23, Abs. 5c und Abs. 8, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 31e Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 5, § 35 Abs. 2 Z 3, § 41a Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 51 Abs. 2, § 52, § 53, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 2 Z 1 und 2, § 55a Abs. 3, § 57b samt Überschrift, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 4, § 77 samt Überschrift und § 82a treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 78a samt Überschrift außer Kraft;
3. § 77a samt Überschrift tritt mit 1. September 2016 in Kraft und gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden;
3a. § 36 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden;
4. § 25 Abs. 4 in der Fassung der Z 24 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
5. § 19 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3a letzter Satz sowie § 22 Abs. 1 letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 4, 6 und 6a, § 41a Abs. 1, § 66b samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 4a, § 82g samt Überschrift und § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 82 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 3, § 78b samt Überschrift und § 78c samt Überschrift außer Kraft;
2. § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 18a Abs. 4, § 19 Abs. 1a, § 24 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 2a, § 34 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Z 1 und 2, § 45 Abs. 7, § 59 Abs. 5, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 78 samt Überschrift und § 82f samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
3. § 2b Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 9, § 13a Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 23 Abs. 1c, § 55d samt Überschrift, die Überschrift des § 56 sowie § 56 Abs. 9, § 57 Abs. 2, § 63a Abs. 2, 4, 7, 10, 12, 13, 14 und 17, die Überschrift des § 64 sowie Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16 und 17, § 64a samt Überschrift, § 66 samt Überschrift, § 66a samt Überschrift, § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 83 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft;
4. § 11 Abs. 7, § 33 Abs. 7, § 35 Abs. 2 Z 1, § 46 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
5. § 30a tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
(10) § 57b Abs. 1 und 2 sowie § 77 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 57b Abs. 3 außer Kraft.
(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 41a Abs. 2 vierter, fünfter und letzter Spiegelstrich, § 66 Abs. 4, § 82e Abs. 1 bis 4 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 36 Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;
3. § 2b Abs. 5, § 4 Abs. 2, 2a und 4, § 9 Abs. 1b, § 18 Abs. 14, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 11 sowie § 25 Abs. 5c und 5d treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;
4. § 45 Abs. 5 sowie die Überschrift des § 64, § 64 Abs. 1, 2, 14 und 16, § 66a Abs. 1 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 64 Abs. 2a bis 2d außer Kraft;
5. § 25 Abs. 10 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;
6. § 41a Abs. 2 dritter Spiegelstrich tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
7. Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 3 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
a) Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 2a sowie § 18 Abs. 14 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,
b) alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind in Deutschförderklassen zu unterrichten.
(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 13a Abs. 1, § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 4, § 33 Abs. 2 lit. g, § 33 Abs. 7, § 66b Abs. 1 letzter Satz, § 67, die Überschrift betreffend § 68, § 68 erster Satz, § 68 lit. q, die Überschrift betreffend § 69, § 69 erster und zweiter Satz, § 72 Abs. 1, § 82h samt Überschrift sowie § 82i samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 12 Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 18a samt Überschrift, die Überschrift betreffend § 19 sowie § 19 Abs. 1, 1b, 3, 3a, 4, 7, 8 und 9, § 20 Abs. 1 zweiter Satz, § 22 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und 4, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 (in der Fassung der Z 33) und Abs. 7, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2, 2a erster Satz, Abs. 2b und 7, § 56 Abs. 2 letzter Satz, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1, der Einleitungssatz des § 63a Abs. 2, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. e, f und g sowie § 68 lit. o treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 6a, § 17 Abs. 5 zweiter Satz, § 30 samt Überschrift sowie § 63a Abs. 2 Z 1 lit. p außer Kraft,
3. § 17 Abs. 1b, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 2 lit. d und f sublit. ab und bb sowie lit. g und h, § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 2, die Überschrift betreffend § 28, § 29 Abs. 1 (in der Fassung der Z 34) und Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 5b und 5c, § 31a samt Überschrift, § 31b samt Überschrift, § 31c (neu), § 54a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, § 58 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 61 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. q und r, § 68 lit. x, § 71 Abs. 2 lit. c, d und e, § 77a Abs. 2 Z 11 treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig treten § 18 Abs. 2a, § 20 Abs. 6a, § 30a samt Überschrift, § 30b samt Überschrift sowie § 31c samt Überschrift außer Kraft,
4. § 19 Abs. 1a und 2 tritt hinsichtlich der Volks- und Sonderschulen mit 1. September 2019, hinsichtlich aller anderen Schularten mit 1. September 2020 in Kraft; davon abweichend tritt § 19 Abs. 2 vierter Satz hinsichtlich der Berufsschulen sowie § 19 Abs. 2 letzter Satz hinsichtlich der Neuen Mittelschulen mit 1. September 2019 in Kraft,
5. § 37 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen mit dem Haupttermin ab 2020 sowie auf Reifeprüfungen mit dem Haupttermin ab 2021 Anwendung.
(13) § 18 Abs. 15, § 82j samt Überschrift und § 82k samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1a dritter und letzter Satz sowie die Überschrift des § 31a, § 31a Abs. 2 und 3 treten mit 1. September 2020 in Kraft,
2. § 36a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 sowie § 37 Abs. 3a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2020 anzuwenden,
3. § 82e Abs. 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(15) § 82l samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(16) § 82m samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
(17) § 37 Abs. 3b sowie § 82e Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 22a Abs. 1, Abs. 2 Z 5 lit. c, Abs. 5 und Abs. 8, § 23a samt Überschrift, die Überschrift des § 23b, § 23b Abs. 1, § 23b Abs. 8, § 25 Abs. 10, die Überschrift des § 26b, § 26b Abs. 1, die Überschrift des § 26c, § 26c Abs. 1, , § 33 Abs. 2 lit. g und § 71 Abs. 2 lit. h treten mit 1. September 2021 ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
1a. § 30 samt Überschrift und § 30a samt Überschrift treten mit 1. September 2021 in Kraft und
2. § 14a samt Überschrift, § 17 Abs. 1a, § 18b samt Überschrift, § 22 Abs. 2 lit. l, § 23 Abs. 1a und Abs. 8, § 35 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 4, § 36a Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 51 Abs. 2, § 57b Abs. 2 und § 70a samt Überschrift, § 82e Abs. 2 und Abs. 3 und Überschrift des § 82l und § 82l mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt § 41a außer Kraft.
(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:
1. § 17 Abs. 2, § 22a Abs. 8, § 25 Abs. 10 Z 1 und 2, § 30a Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 4, § 82f, § 82k, § 82l samt Überschrift und § 82m samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 37 Abs. 1a, 2 sowie 3, § 38 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und findet § 38 Abs. 4 abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung, die übrigen Bestimmungen finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
3. § 12 Abs. 2 und § 82e Abs. 7 treten mit 1. September 2021 in Kraft.
(20) § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 10 bis 12, § 18 Abs. 16, § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 65 Abs. 2 und § 77b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 82k samt Überschrift tritt mit 1. Mai 2022 außer Kraft.
(21) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 12 Abs. 7, § 19 Abs. 2 vierter Satz, § 82l samt Überschrift und § 82m samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 20 Abs. 10 Z 5, § 22a Abs. 1 und § 82c samt Überschrift treten mit 1. September 2022 in Kraft, gleichzeitig treten § 82d samt Überschrift und § 82e Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 außer Kraft;
3. § 37 Abs. 3c, § 40 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 treten mit 1. November 2022 in Kraft;
4. § 11 Abs. 3a und Abs. 6b, § 22a Abs. 2 Z 5 lit. b und d bis f, § 22b, § 23a Abs. 11, § 25 Abs. 11, § 36a Abs. 1a, § 45 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 lit. c und g treten mit 1. September 2023 in Kraft, gleichzeitig treten § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift sowie § 82c Abs. 3 außer Kraft;
5. § 19 Abs. 2 dritter Satz, der Einleitungssatz des § 20 Abs. 10, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz und Abs. 2a, § 29 Abs. 2a und Abs. 3 und § 33 Abs. 2 lit. g treten für die 10. und die 11. Schulstufe mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;
6. § 82e samt Überschrift tritt mit 31. August 2027 außer Kraft
(22) § 3 Abs. 4, § 11 Abs. 10, § 18 Abs. 13, § 20 Abs. 11, § 25 Abs. 8, § 33 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 treten wie folgt in Kraft:
1. § 17 Abs. 1a in der Fassung der Z 1 und § 77b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
2. § 17 Abs. 1a Z 3 2. Satz in der Fassung der Z 4 tritt mit 1. September 2028 in Kraft.
(24) § 18 Abs. 14, § 42 Abs. 14 und § 73 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(25) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 13b Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,
2. die Überschrift des § 44 und § 44 Abs. 1, 3 und 4 treten mit 1. September 2024 in Kraft wobei die Verordnung auf Grund der in § 44 Abs. 1 genannten Bestimmung bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzesblattes BGBl. I Nr. 140/2023 folgenden Tag an erlassen werden kann,
3. § 71 Abs. 2 lit. c tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft,
4. die §§ 82i bis 82m samt Überschriften treten mit 1. Dezember 2023 außer Kraft.
(26) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 22 Abs. 2 lit. l, § 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 2 Z 11, § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8, § 39 Abs. 2 Z 9, § 57b, § 70 Abs. 4 lit. e, § 72a samt Überschrift, § 77 Abs. 2 und § 82d Abs. 2 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden.
2. § 34 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 82d Abs. 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung;
3. § 77b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft;
4. § 35 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft;
5. § 34 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft.
Übergangsrecht
§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die
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SchUG
Abs. 1 findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung (vgl. § 82 Abs. 26 Z 2)
Übergangsrecht betreffend die schülerautonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen
§ 82d. (1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2024.
(2) Im Schuljahr 2024/25 können Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
1. anstelle der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen zu wollen, wobei die Entscheidung gemeinsam mit den Festlegungen gemäß § 34 Abs. 4 zu treffen ist oder
2. im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson ein bereits festgelegtes und genehmigtes Thema für die abschließende Arbeit durch eine forschende, gestalterische oder künstlerische Arbeit gemäß § 34 Abs.3 Z 1 lit. b zu ersetzten.
Abkürzung
SchUG
Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe
§ 82e. Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 82 Abs. 5s die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.