Änderungshistorie

Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG)

100 Versionen · 2014-07-09 — 2027-08-31
2027-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 33
2027-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 23
2026-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 47
2026-02-18
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2025-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 9
2025-07-01
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2024-07-22
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2023-11-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2023-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 23
2023-04-20
Schulunterrichtsgesetz — art. 42
2022-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 77
2022-10-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 40
2022-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 20
2022-06-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 19
2021-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2021-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 30
2021-08-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 35
2021-01-07
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2020-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 18
2020-07-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2020-03-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2019-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2019-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2019-04-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2018-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 35
2018-12-22
Schulunterrichtsgesetz — art. 66
2018-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2018-06-14
Schulunterrichtsgesetz — art. 41
2018-05-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 77
2017-09-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 4
2017-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 45
2016-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 3
2016-07-11
Schulunterrichtsgesetz — art. 68
2015-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2015-03-25
Schulunterrichtsgesetz — art. 44
2014-07-09
Schulunterrichtsgesetz — art. 48
2013-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 10
2013-05-23
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2012-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 26
2011-05-20
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2010-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2001-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 58
2001-07-12
Schulunterrichtsgesetz — art. 75
1997-01-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 58
1992-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 78
1986-09-05
Schulunterrichtsgesetz — art. 31
2029-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 34
2028-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2027-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 32
2027-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2026-09-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2026-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 44
2026-02-18
Schulunterrichtsgesetz — art. 11
2026-01-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2025-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2025-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 4
2025-07-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2025-07-01
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2025-02-28
Schulunterrichtsgesetz — art. 35
2024-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 44
2024-07-22
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2023-11-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 71
2023-11-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 13
2023-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 11
2023-04-20
Schulunterrichtsgesetz — art. 18
2022-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2022-10-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 37
2022-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2022-06-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2021-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 5
2021-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 25
2021-08-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2021-01-07
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2020-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2020-07-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 37
2020-04-04
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2020-03-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2020-02-29
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2019-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2019-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2019-06-25
Schulunterrichtsgesetz — art. 43
2019-04-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 18
2018-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 33
2018-12-22
Schulunterrichtsgesetz — art. 13
2018-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 23
2018-06-14
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2018-05-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 57
2018-05-17
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2017-09-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 3
2017-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 11
2017-03-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 57
2016-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2016-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 2
2016-07-11
Schulunterrichtsgesetz — art. 38
2015-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 31
2015-08-13
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2015-06-18
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2015-03-25
Schulunterrichtsgesetz — art. 34
2014-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 33
2014-07-09
Schulunterrichtsgesetz — art. 47
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2017-08-31

@@ -648,6 +648,22 @@
(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.
Abkürzung
SchUG
Aufnahmsverfahren
§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulleiter zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
*(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)*
(6) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.
3. ABSCHNITT
AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN
@@ -888,6 +904,28 @@
(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen die für die Lernzeiten und die Freizeit gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Personen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
SchUG
4. ABSCHNITT
UNTERRICHTSORDNUNG
Klassen- und Gruppenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In Volksschulklassen, in denen Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, soll der Anteil an Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(1a) Unbeschadet des Abs. 1 darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.
(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen (Klassenzuweisung). Für die Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenstände an andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3 sinngemäß.
(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung). Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen die für die Lernzeiten und die Freizeit gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Personen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Stundenplan
§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten drei Wochen des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
@@ -918,6 +956,16 @@
(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
Abkürzung
SchUG
Stundenplan
§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus pädagogischen, didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenblockung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
@@ -1116,6 +1164,46 @@
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Abkürzung
SchUG
Abs. 6b: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Wahl, so hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen und kann der Wahl eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.
(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.
(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes *(Anm.: richtig: Pflichtgegenstandes)* bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(6a) Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.
(6b) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen für ein Semester zu befreien, wenn
1. der Schüler in diesem Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters eine Semesterprüfung gemäß § 23b erfolgreich abgelegt hat oder
2. diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters gemäß § 26b erfolgreich absolviert hat oder
3. er im Fall des Wiederholens der Schulstufe (§ 27) diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters vor dem Wiederholen der Schulstufe bereits erfolgreich absolviert hat und die dadurch frei werdende Zeit für andere schulische Angebote genutzt werden kann.
(7) Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung des Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
(8) Für Berufsschulen gilt statt Abs. 6 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht
@@ -2354,6 +2442,26 @@
(7) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. Schulstufe
§ 18a. (1) An Volks- und Sonderschulen hat das Schulforum hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen. Falls eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden kann, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über. Sofern nicht eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler an die Stelle der Beurteilung der Leistungen tritt, sind die für die 4. und für die folgenden Schulstufen geltenden Bestimmungen über die Beurteilung, die Schulnachricht, das Jahreszeugnis und die Schulbesuchsbestätigung anzuwenden.
(2) Die Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat jeweils am Ende des 1. Semesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen.
(3) Den schriftlichen Informationen gemäß Abs. 2 soll jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer vorangehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind gemessen an den Lernzielen Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner ist die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.
(4) Den Erziehungsberechtigten ist durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben, wobei diese Tage auch für die Abhaltung der Bewertungsgespräche (Abs. 3) herangezogen werden können. Für den Fall, dass die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe (§ 27) oder das Überspringen einer Schulstufe (§ 26) für sinnvoll erachtet, hat sie bzw. er die Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und zu beraten. Weiters hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer dann, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers nicht entsprechen oder in besonderer Weise nachlassen oder die Entwicklungssituation es erforderlich erscheinen lässt oder ein Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben ist, mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen; die Bestimmungen des § 19 Abs. 3a zweiter Satz (Frühwarnsystem) und des § 19 Abs. 4 zweiter Satz (Frühinformationssystem) sind anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 9 und des § 21 Abs. 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Beurteilung der Leistungen die Beschreibung der Lernsituation und an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens die Beschreibung der Entwicklungssituation tritt.
(6) Die Informationen gemäß Abs. 2 und die Gespräche gemäß Abs. 3 und 4 haben ausschließlich Informationscharakter.
(7) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen.
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
@@ -2948,6 +3056,256 @@
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 und 3a: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) *(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)*
(2b) *(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)*
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 tritt mit 1.9.2012 und Abs. 3a mit 15.2.2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5 und Abs. 5t).
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) *(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)*
(2b) *(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)*
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 tritt mit 10.7.2014 und Abs. 3a mit 15.2.2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5, Abs. 5t und Abs. 5y).
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten - ausgenommen an Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
*(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)*
*(2b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)*
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 und Abs. 3a treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5, Abs. 5y und Abs. 5 z Z 1).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten ausgenommen an Berufsschulen durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
*(2a)* *(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)*
*(2b)* *(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)*
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April, im Falle von Praktika ab März, unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abs. 2 und Abs. 3a treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5, Abs. 5y und Abs. 5z Z 1).
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten ausgenommen an Berufsschulen durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
*(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2012)*
*(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)*
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April, im Falle von Praktika ab März, unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3a letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 8 Z 5).
Abs. 2a: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern ab der 4. Schulstufe sowie der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülern ab der 4. Schulstufe sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.
(2) Ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende des ersten Semesters nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen ist. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
*(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)*
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der Klassenvorständin oder vom unterrichtenden Lehrer oder von der unterrichtenden Lehrerin Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers oder der Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3a letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 8 Z 5).
Abs. 2a: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern ab der 4. Schulstufe sowie der Lehrberechtigten
§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten von Schülern ab der 4. Schulstufe sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
(1a) An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßig Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind. Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.
(2) Ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende des ersten Semesters nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen ist. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe und im Falle der Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen. Im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen. Sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für die erste oder die ersten beiden Stufen der Volksschule und für Sonderschulen mit Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.
(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.
*(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2008)*
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der Klassenvorständin oder vom unterrichtenden Lehrer oder von der unterrichtenden Lehrerin Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers oder der Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
(3b) Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Abs. 3a zu geben. § 12 Abs. 6a ist zu beachten.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.
(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.
(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Individuelle Lernbegleitung
§ 19a. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können Schüler, hinsichtlich derer im Rahmen des Frühwarnsystems (§ 19 Abs. 3a) oder zu einem späteren Zeitpunkt eine individuelle Lernbegleitung von einem unterrichtenden Lehrer und vom Schüler als zur Verbesserung der gesamten Lernsituation zweckmäßig erachtet wird, insbesondere während der Umsetzung vereinbarter Fördermaßnahmen in ihrem Lernprozess begleitet werden.
(2) Die Entscheidung über die individuelle Lernbegleitung (Einrichtung, Dauer, vorzeitige Beendigung) hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, nach Beratung mit dem Klassen- oder Jahrgangsvorstand zu treffen. Die vorzeitige Beendigung der individuellen Lernbegleitung kann vom Lernbegleiter oder vom Schüler wegen bereits erreichten Zieles oder zu erwartender Erfolglosigkeit der individuellen Lernbegleitung verlangt werden.
(3) Im Rahmen der individuellen Lernbegleitung sind methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen zu geben sowie Unterstützung zur Bewältigung der Lehrplananforderungen bereitzustellen. Bei der Planung von Lernsequenzen und der Sicherstellung einer geeigneten individuellen Lernorganisation ist im Besonderen auch auf die Festlegung von lernökonomisch sinnvoll abgestimmten Prüfungsterminen (insbesondere von Semesterprüfungen) zu achten. Der Lernprozess des Schülers ist laufend zu beobachten und durch didaktische Hinweise zu unterstützen. In periodischen Abständen sind Beratungsgespräche in der erforderlichen Zahl, allenfalls unter Hinzuziehung anderer Lehrer, der Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen zu führen und Lernüberprüfungen durchzuführen.
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 11)
@@ -3170,6 +3528,218 @@
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 3 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
2. in Abs. 1 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet und
4. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 3 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
2. in Abs. 1 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet und
4. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
2. in Abs. 1 und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet,
4. in Abs. 4 an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und
5. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
2. in Abs. 1 und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet,
4. in Abs. 4 an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und
5. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 3 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
2. in Abs. 1 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet und
4. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.
Abkürzung
SchUG
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden. Wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
2. in Abs. 1 und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet,
4. in Abs. 4 an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und
5. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 21. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.
@@ -4568,6 +5138,150 @@
2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information
Abkürzung
SchUG
Abs. 1 letzter Satz tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 8 Z 5).
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
§ 22. (1) Am Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat und eine schriftliche Jahresinformation auszustellen ist. Dies gilt weiters nicht für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende der betreffenden Schulstufe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen ist.
(1a) Dem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken des Schülers ausweist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
b) die Personalien des Schülers;
c) die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
e) die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des § 21 Abs. 1;
f) allfällige Beurkundungen über
aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25),
ab) die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,
bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7),
cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27),
dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);
g) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung
des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
h) die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
an Berufsschulen ist ein „Befriedigend“ in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
i) sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
*(Anm.: lit. j aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)*
k) im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
l) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 6a, 7 oder 8).
(4) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
*(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)*
(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließende Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a Abs. 2 bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen; hinsichtlich der Schulart Sonderschule hat dieses gegebenenfalls einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe zu enthalten. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die
1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder
2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information
zu enthalten hat. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.
Abkürzung
SchUG
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Semesterzeugnis
§ 22a. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen.
(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
1. Das Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester),
2. die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule,
3. die Personalien des Schülers,
4. die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges),
5. die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und
a) die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20) oder
b) auf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß § 26b oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 23b erbrachten Leistungen oder
c) im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen und ein entsprechender Vermerk oder
d) im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der §§ 23b und 26b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen,
6. die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (§ 21 Abs. 1),
7. allfällige Beurkundungen über
a) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6),
b) die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (§ 23a) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 27),
c) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d),
8. die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen,
9. die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist wie mit „Befriedigend“,
10. im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,
11. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (§ 11 Abs. 6, 6a, 6b oder 7).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(5) Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(6) Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - zu Beginn des folgenden Schuljahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
@@ -4926,6 +5640,220 @@
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.
(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.
(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Semesterprüfung
§ 23a. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Im Falle der Wiederholung von Schulstufen sind Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände nicht zulässig; bereits absolvierte Semesterprüfungen schränken die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten (Abs. 7) allfälliger Semesterprüfungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht ein.
(2) Prüfer der Semesterprüfung sowie der erstmaligen Wiederholung derselben ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Die Bestellung fachkundiger Lehrer als Prüfer für allenfalls weitere Wiederholungen von Semesterprüfungen hat auf Vorschlag des Schülers zu erfolgen; dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern zwingende Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind
1. hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und
2. hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester
(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten, praktische Prüfungen bis zu 300 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.
(5) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen. § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, findet Anwendung. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.
(8) Der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Semesterprüfung
§ 23a. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Im Falle der Wiederholung von Schulstufen sind Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände nicht zulässig; bereits absolvierte Semesterprüfungen schränken die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten (Abs. 7) allfälliger Semesterprüfungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht ein.
(2) Prüfer der Semesterprüfung sowie der erstmaligen Wiederholung derselben ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Die Bestellung fachkundiger Lehrer als Prüfer für allenfalls weitere Wiederholungen von Semesterprüfungen hat auf Vorschlag des Schülers zu erfolgen; dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern zwingende Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind
1. hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und
2. hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester
(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche, praktische und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.
(5) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen. § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, findet Anwendung. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit.
(8) Der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.
Abkürzung
SchUG
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Semesterprüfung
§ 23a. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Im Falle der Wiederholung von Schulstufen sind Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände nicht zulässig; bereits absolvierte Semesterprüfungen schränken die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten (Abs. 7) allfälliger Semesterprüfungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht ein.
(2) Prüfer der Semesterprüfung sowie der erstmaligen Wiederholung derselben ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Die Bestellung fachkundiger Lehrer als Prüfer für allenfalls weitere Wiederholungen von Semesterprüfungen hat auf Vorschlag des Schülers zu erfolgen; dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern zwingende Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind
1. hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und
2. hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester
abzuhalten. Ein fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland gemäß § 25 Abs. 9 verlängert den Zeitraum für die Ablegung der im betreffenden Semester oder in den betreffenden Semestern durchzuführenden Semesterprüfungen oder deren beiden Wiederholungen. In höchstens drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe ist über die Zeiträume gemäß Z 1 und 2 hinaus je höchstens eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterbeurteilungen zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen zulässig. Semesterprüfungen sowie Wiederholungen von Semesterprüfungen sind auf Antrag des Schülers anzuberaumen, wobei Wiederholungen zumindest vier Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen sind. Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholungen) können auch an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden und sind der vorangegangenen Schulstufe zuzurechnen. Semesterprüfungen über das Sommersemester der letzten Schulstufe einer Ausbildung sind zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung abzuhalten; eine einmalige Wiederholung dieser Semesterprüfung kann an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden. Die konkreten Prüfungstermine für Semesterprüfungen (einschließlich der Wiederholungen) sind vom Prüfer anzuberaumen.
(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten, praktische Prüfungen bis zu 300 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.
(5) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen; diese Einschränkung gilt nicht für Semesterprüfungen nach unverschuldet nicht absolvierten Nachtragsprüfungen. § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, findet Anwendung. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.
(8) Der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Begabungsförderung – Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 23b. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren.
(2) Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
(3) Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
(4) Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(6) Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
1. Die Bezeichnung der Schule,
2. die Personalien des Schülers,
3. den Namen des Prüfers,
4. Zeit und Ort der Prüfung,
5. die Bezeichnung des Lehrplanes,
6. die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
7. die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie
8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Prüfers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
(8) § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie § 23a Abs. 4 und 8 findet Anwendung.
Abkürzung
SchUG
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Begabungsförderung – Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 23b. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand *„Bewegung und Sport“*) der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren.
(2) Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
(3) Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
(4) Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(6) Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
1. Die Bezeichnung der Schule,
2. die Personalien des Schülers,
3. den Namen des Prüfers,
4. Zeit und Ort der Prüfung,
5. die Bezeichnung des Lehrplanes,
6. die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
7. die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie
8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Prüfers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
(8) § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie § 23a Abs. 4 und 8 findet Anwendung.
Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
§ 24. (1) Nicht schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.
@@ -4942,6 +5870,16 @@
(2) Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, dass ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden oder dass, falls eine entsprechende Festlegung gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz getroffen wurde, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die §§ 17 bis 21 und § 23 anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen bzw. die Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu enthalten.
Abkürzung
SchUG
Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler
§ 24. (1) Nicht schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunkt ihres Ausscheidens und am Ende eines jeden Semesters bzw. Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsgegenstände auszustellen.
(2) Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, dass ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden oder dass, falls eine entsprechende Festlegung gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz getroffen wurde, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die §§ 17 bis 21 und § 23 anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen bzw. die Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu enthalten.
6. ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
@@ -5392,6 +6330,210 @@
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
6. ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend” beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für diejenigen Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe, deren Semesterzeugnisse in der betreffenden Schulstufe in Pflichtgegenständen höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe der genannten Schulen jedenfalls zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Dies gilt auch bei drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen, wenn die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt. Ein Aufsteigen mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Abs. 9 findet sinngemäß Anwendung.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
6. ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
6. ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
6. ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.
(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt, in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für diejenigen Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe, deren Semesterzeugnisse in der betreffenden Schulstufe in Pflichtgegenständen höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe der genannten Schulen jedenfalls zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Dies gilt auch bei drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen, wenn die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt. Ein Aufsteigen mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Abs. 9 findet sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
SchUG
Abs. 10: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
6. ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe sind unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
(4) Schülerinnen und Schüler von Volksschulen und Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die Volksschuloberstufe bzw. in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden.
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedrigeren Leistungsgruppe zu besuchen haben.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die eine Sprachstartgruppe oder einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(6) Schüler von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Überspringen von Schulstufen
§ 26. (1) Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn sie dadurch in eine Schulstufe gelangen, die unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Schule (§ 7 des Schulpflichtgesetzes 1985) ihrem Alter entspricht.
@@ -5568,6 +6710,50 @@
(3) Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekannt zu geben.
Abkürzung
SchUG
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Begabungsförderung – Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände
§ 26b. (1) Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen, die über einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf Ansuchen berechtigt, im folgenden Semester den oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände im entsprechend höheren Semester zu besuchen.
(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
(3) Die im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen. Die Beurteilung gilt als Beurteilung für das betreffende Semester.
(4) Dem Schüler ist ein Zeugnis über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände im betreffenden (höheren) Semester auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
1. Die Bezeichnung der Schule,
2. die Personalien des Schülers,
3. den Namen des unterrichtenden Lehrers,
4. die Bezeichnung des Lehrplanes,
5. die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters,
7. die Beurteilung der Leistungen sowie
8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Lehrers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
Abkürzung
SchUG
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Begabungsförderung – Zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester
§ 26c. (1) Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten kann für Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester auf Ansuchen ermöglicht werden.
(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
(3) Die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester dient der Vorbereitung auf die gemäß § 23b abzulegende Semesterprüfung. Die im Rahmen dieses Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Wiederholen von Schulstufen
§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
@@ -5618,6 +6804,58 @@
(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Wiederholen von Schulstufen
§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.
(2a) Abs. 2 gilt für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
1. das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden kann,
2. der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (§ 55c) angehört,
3. es unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Leistungsrückstand eingetreten ist,
4. eine Wiederholung auch der letzten Schulstufe zulässig ist und
5. die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32) auch mehrmals zulässig ist.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 2a: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Wiederholen von Schulstufen
§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulart im Sinne dieses Absatzes ausgenommen der 4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufe einer Sonderschule ist unzulässig. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder nach Maßgabe des § 18a eine Jahresinformation auszustellen. Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.
(2a) Abs. 2 gilt für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
1. das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden kann,
2. der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (§ 55c) angehört,
3. es unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Leistungsrückstand eingetreten ist,
4. eine Wiederholung auch der letzten Schulstufe zulässig ist und
5. die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32) auch mehrmals zulässig ist.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. f zu beenden ist, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder
einer höheren Schule
@@ -5966,6 +7204,92 @@
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Abs. 3 und 4: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des § 30 handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe - allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend” im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz - in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend” enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des § 27 Abs. 2a zulässig.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß. Abs. 3 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volks- oder Hauptschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 31a handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe - allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend” im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz - in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend” enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend” in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des § 27 Abs. 2a zulässig.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß. Abs. 3 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Abs. 3 und 4: Treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30b handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des § 27 Abs. 2a zulässig.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß. Abs. 3 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Abs. 3 und 4: Treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die ersten vier Schulstufen der Volks- und der Sonderschule, um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülerinnen und -schülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30b handelt, die folgenden Absätze.
(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe allenfalls neben einer Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein „Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein „Nicht genügend“ in einer anderen als der niedrigsten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht entgegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höheren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, ist hinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppe so zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweils höchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.
(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß der Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnis der angestrebten Schulart berechtigt wäre, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des § 27 Abs. 2a zulässig.
(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß. Abs. 3 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine weitere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart oder der angestrebten Form oder Fachrichtung, oder dem Schwerpunktbereich einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben, wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen. Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellung (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
(5a) Hat der Schüler die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der einzelnen Schularten zu erlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten, daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrer Begabung und ihrem Berufsziel entsprechenden Schulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schulart ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglich ist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).
(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8a des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.
(8) Der Übertritt in die Polytechnische Schule aus einer mittleren oder höheren Schule ist während des Schuljahres nur bis zum 31. Dezember zulässig.
Abkürzung
SchUG
@@ -6620,6 +7944,32 @@
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
Abkürzung
SchUG
Höchstdauer des Schulbesuches
§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr § 18 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.
(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis endet.
(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen gemäß § 27 ist nicht zulässig.
(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule sowie an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen darf ein Schüler für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.
(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemeinbildende höhere Schulen sind in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder einer anderen Form der allgemeinbildenden höheren Schule zurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn der Schüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges die Volksschuloberstufe besucht hat und von dieser in eine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zu berücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstufenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfällige Wiederholung sind auf die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches nicht anzurechnen.
(8) Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluß einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
@@ -6878,6 +8228,82 @@
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Abkürzung
SchUG
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
a) mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
b) in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a besucht wird;
c) mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
d) mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
e) mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985);
f) wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat;
g) wenn er als Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a Abs. 3 zweiter Satz eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen hätte.
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder dem Semesterzeugnis (§ 22a Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Abkürzung
SchUG
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
a) mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
b) in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a besucht wird;
c) mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
d) mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
e) mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985);
f) wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat;
g) wenn er als Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a Abs. 3 zweiter Satz eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abzulegen hätte.
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder dem Semesterzeugnis (§ 22a Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat davon in Kenntnis zu setzen, der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
8. ABSCHNITT
REIFE-, BEFÄHIGUNGS- UND ABSCHLUßPRÜFUNGEN;
@@ -7076,6 +8502,36 @@
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.
Abkürzung
SchUG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen
Form und Umfang der abschließenden Prüfungen
§ 34. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus
1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
2. einer Hauptprüfung.
(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen. Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter. Ein Wechsel des Vorsitzenden zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung ist nur im Falle einer Änderung der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates oder bei dauernder Verhinderung des ursprünglich betrauten Vorsitzenden zulässig. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst in den betreffenden Prüfungsvorschriften aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Vorprüfung eine Vorsitzführung durch den Schulleiter für zulässig erklären. Hiebei sind die Dauer der Vorprüfung und der zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.
@@ -8986,6 +10442,44 @@
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
8a. Abschnitt
@@ -9242,6 +10736,18 @@
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
9. ABSCHNITT
SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
Schulordnung und Hausordnung
§ 44. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
@@ -9308,6 +10814,20 @@
(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.
Abkürzung
SchUG
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, freizeitpädagogen)
§ 44a. (1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder
2. für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.
(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
@@ -9406,6 +10926,68 @@
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
Abkürzung
SchUG
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß § 26c sein.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
Abkürzung
SchUG
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß § 26c sein.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und
c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.
Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen,
schulfremde Werbung
@@ -9894,6 +11476,30 @@
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes), unabhängig davon, ob sie Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, oder nicht.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Lernbegleiter
§ 55c. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, Lehrer mit der individuellen Begleitung und Unterstützung von Schülern in ihrem Lernprozess zu betrauen (Lernbegleiter).
(2) Vor der Betrauung eines Lehrers mit den Aufgaben der individuellen Lernbegleitung gemäß § 19a sind der in Betracht gezogene Lehrer sowie der betreffende Schüler zu hören und ist den Erziehungsberechtigten eine Gesprächsmöglichkeit einzuräumen.
(3) Sofern er es zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 19a für erforderlich erachtet, ist der Lernbegleiter berechtigt, die Einberufung von Lehrerkonferenzen anzuregen und an Konferenzen mit Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Der Lernbegleiter hat die für die Dokumentation seiner Tätigkeit erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Vom Schüler angefertigte Arbeiten sind den Aufzeichnungen über die Lernbegleitung nach Möglichkeit anzuschließen.
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Lernbegleiter
§ 55c. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der individuellen Begleitung und Unterstützung von Schülern in ihrem Lernprozess zu betrauen (Lernbegleiter).
(2) Vor der Betrauung eines Lehrers mit den Aufgaben der individuellen Lernbegleitung gemäß § 19a sind der in Betracht gezogene Lehrer sowie der betreffende Schüler zu hören und ist den Erziehungsberechtigten eine Gesprächsmöglichkeit einzuräumen.
(3) Sofern er es zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 19a für erforderlich erachtet, ist der Lernbegleiter berechtigt, die Einberufung von Lehrerkonferenzen anzuregen und an Konferenzen mit Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Der Lernbegleiter hat die für die Dokumentation seiner Tätigkeit erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Vom Schüler angefertigte Arbeiten sind den Aufzeichnungen über die Lernbegleitung nach Möglichkeit anzuschließen.
Schulleiter
§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.
@@ -10516,6 +12122,40 @@
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Schulbehörde abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Abkürzung
SchUG
Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
1. die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
2. die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,
3. die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
4. die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
5. die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
1. dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
2. dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
3. dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung des Schulleiters abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Wahl und Abwahl der Schülervertreter
§ 59a. (1) Die Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
@@ -10770,6 +12410,40 @@
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen. Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.
(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte:
1. Mitwirkungsrechte:
a) das Recht auf Anhörung,
b) das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§ 63a Abs. 1),
e) das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
2. Mitbestimmungsrechte:
a) das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
b) das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
c) das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
§ 62. (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) und die Schulgesundheitspflege durchzuführen.
@@ -13750,6 +15424,268 @@
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
1. die Entscheidung über
a) mehrtägige Schulveranstaltungen,
b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
d) die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
e) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
f) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
g) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
h) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
i) Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
l) schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
m) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien ( § 5 Abs. 1 ),
n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
o) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
2. die Beratung insbesondere über
a) wichtige Fragen des Unterrichtes,
b) wichtige Fragen der Erziehung,
c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
d) die Wahl von Unterrichtsmitteln,
e) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Lernbegleiter, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
1. die Entscheidung über
a) mehrtägige Schulveranstaltungen,
b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
d) die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
e) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
f) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
g) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
h) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
i) Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
l) schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
m) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien ( § 5 Abs. 1 ),
n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
o) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
2. die Beratung insbesondere über
a) wichtige Fragen des Unterrichtes,
b) wichtige Fragen der Erziehung,
c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
d) die Wahl von Unterrichtsmitteln,
e) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiter nicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Lernbegleiter, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
Schulgemeinschaftsausschuß
§ 64. (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:
1. die Entscheidung über
a) mehrtägige Schulveranstaltungen,
b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
d) die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
e) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
f) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
g) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
h) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
i) Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
l) schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
m) die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien ( § 5 Abs. 1 ),
n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
o) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
2. die Beratung insbesondere über
a) wichtige Fragen des Unterrichtes,
b) wichtige Fragen der Erziehung,
c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
d) die Wahl von Unterrichtsmitteln,
e) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. An den Berufsschulen gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, daß die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Bei weniger als vier Lehrern (wobei Lehrbeauftragte und der Schulleiter nicht mitzuzählen sind) an einer Schule ist keine Wahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alle Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) dem Schulgemeinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrer sind drei Stellvertreter zu wählen. Die Wahl der Vertreter der Lehrer ist unter der Leitung des Schulleiters durchzuführen.
(5) Die Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß sind der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter (§ 59 Abs. 2 und 3). Die drei Stellvertreter werden gemäß § 59a Abs. 4 gewählt. Zu Stellvertretern sind jene Kandidaten gewählt, die die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Zahl der Wahlpunkte des Schulsprechers) erhalten haben.
(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.
(7) Die Wahl der Vertreter der Lehrer, der Schüler (mit Ausnahme des Schulsprechers und des Vertreters der Klassensprecher) und der Erziehungsberechtigten ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die höchste Zahl an Wahlpunkten auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.
(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Schuljahr stattzufinden.
(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlußerfordernissen des Abs. 11.
(13) An allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Lernbegleiter, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer, bei der Behandlung von Angelegenheiten der Schulgesundheitspflege der Schularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischen Leiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern der betreffenden Schule besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Abs. 2 Z 1 lit. j bis l jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nur beratende Stimme zu.
(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(16) Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist.
(18) In den Angelegenheiten des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
(19) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses zu erlassen.
14. ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
@@ -14762,6 +16698,106 @@
f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Abkürzung
SchUG
Abs. 1 lit. c: Tritt mit 15. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),
d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),
h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),
k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
d) Datum der Entscheidung;
e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Abs. 1 lit. c: Tritt mit Ablauf des 14. Februar 2012, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 5).
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a),
d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),
h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),
k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
d) Datum der Entscheidung;
e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
@@ -15234,10 +17270,144 @@
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Berufung
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
c) daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ,
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz darf eine kommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5 nicht wiederholt werden.
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend” bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d, lit. e, lit. g und lit. h ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannt werden, noch in erster Instanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, ist eine Berufung nicht zulässig.
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ,
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) *(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)*
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend” bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(8) *(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)*
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Abkürzung
SchUG
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42) ,
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
*(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)*
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
*(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)*
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Abkürzung
SchUG
Zustellung
§ 72. (1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen sind den Schülern, sofern sie jedoch nicht eigenberechtigt sind und Abs. 3 nicht anzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
@@ -15410,6 +17580,34 @@
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für den Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan, die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Österreich bestehen. Die Nostrifikation kann im Einzelfall oder sofern dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation durch Verordnung kann ein diesbezüglicher Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis aufgenommen werden.
Abkürzung
SchUG
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
§ 75. (1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen sind auf Ansuchen vom zuständigen Bundesminister mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6) zulässig ist. Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um die Lehrbefähigung handelt.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
a) Geburtsurkunde;
b) bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im Inland;
c) Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen.
(3) Der zuständige Bundesminister hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
(4) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen. Auf diese Prüfungen ist § 42 sinngemäß anzuwenden.
(5) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Wenn die Anforderungen nach Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Abs. 4, zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt sind, aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart in Österreich nicht vorgesehen ist oder nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben sind, kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
(6) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Wenn die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben sind, ist das Ansuchen abzuweisen.
(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hiedurch nicht berührt.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für den Besuch von Privatschulen mit ausländischem Lehrplan, die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und von Schulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Österreich bestehen. Die Nostrifikation kann im Einzelfall oder sofern dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifikation durch Verordnung kann ein diesbezüglicher Vermerk von der Schule in das betreffende Zeugnis aufgenommen werden.
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
§ 76. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
@@ -15582,6 +17780,40 @@
SchUG
Klassenbücher
§ 77. (1) An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.
(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
1. Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
2. Namen der Schülerinnen und Schüler,
3. Unterrichtsgegenstände (Stundenplan),
4. Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
5. Termine für Schularbeiten und Tests,
6. Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
7. Anmerkungen zu den einzelnen Schülerinnen oder Schülern: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
Besonders schutzwürdige Daten dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt.
(3) Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte nicht zulässig sind. Für Schülerinnen und Schüler sowie für Erziehungsberechtigte darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person bzw. des Kindes, auf das sich das Erziehungsrecht bezieht, hergestellt werden. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 15 DSG 2000 über das Datengeheimnis anzuwenden.
(4) Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.
(5) Klassenbücher einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Standort der aufzulassenden Schule liegt. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.
(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.
Abkürzung
SchUG
Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen
§ 77a. (1) Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, das zuständige Regierungsmitglied haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter oder Datenmuster zu erlassen. Das gilt insbesondere für Klassenbücher, Gesundheitsblätter und Prüfungsprotokolle.
@@ -15652,6 +17884,18 @@
(2) Ferner darf im Rahmen der Schulversuche gemäß Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, und gemäß Art. II und III der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, von den im Abs. 1 genannten Bestimmungen insoweit abgewichen werden, als es die Durchführung dieser Schulversuche erfordert.
Abkürzung
SchUG
17. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schulversuche
§ 78. Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
Schulversuche zur Leistungsbeurteilung
§ 78a. (1) An Volksschulen und an Sonderschulen sind alternative Formen der Leistungsbeurteilung zu erproben, wobei die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen sind und unterschiedliche Schülerleistungen zum Ausdruck zu bringen sind. In den Schulversuchen ist vorzusehen, daß auf Verlangen der Erziehungsberechtigten die Beurteilung im Jahreszeugnis jedenfalls durch Noten zu erfolgen hat.
@@ -19946,6 +22190,14 @@
§ 82e. Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 82 Abs. 5s die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
SchUG
Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
§ 82f. Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.
Vollziehung
§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.