Änderungshistorie
Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG)
100 Versionen
· 2014-07-09 — 2027-08-31
2027-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 33
2027-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 23
2026-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 47
2026-02-18
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2025-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 9
2025-07-01
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2024-07-22
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2023-11-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2023-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 23
2023-04-20
Schulunterrichtsgesetz — art. 42
2022-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 77
2022-10-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 40
2022-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 20
2022-06-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 19
2021-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2021-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 30
2021-08-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 35
2021-01-07
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2020-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 18
2020-07-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2020-03-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2019-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2019-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2019-04-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2018-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 35
2018-12-22
Schulunterrichtsgesetz — art. 66
2018-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2018-06-14
Schulunterrichtsgesetz — art. 41
2018-05-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 77
2017-09-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 4
2017-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 45
2016-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 3
2016-07-11
Schulunterrichtsgesetz — art. 68
2015-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2015-03-25
Schulunterrichtsgesetz — art. 44
2014-07-09
Schulunterrichtsgesetz — art. 48
2013-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 10
2013-05-23
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2012-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 26
2011-05-20
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2010-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2001-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 58
2001-07-12
Schulunterrichtsgesetz — art. 75
1997-01-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 58
1992-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 78
1986-09-05
Schulunterrichtsgesetz — art. 31
2029-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 34
2028-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2027-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 32
2027-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2026-09-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2026-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 44
2026-02-18
Schulunterrichtsgesetz — art. 11
2026-01-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2025-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2025-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 4
2025-07-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2025-07-01
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2025-02-28
Schulunterrichtsgesetz — art. 35
2024-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 44
2024-07-22
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2023-11-30
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2023-11-15
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2023-08-31
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2022-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
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2022-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 22
2022-06-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2021-12-30
Schulunterrichtsgesetz — art. 5
2021-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 25
2021-08-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2021-01-07
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2020-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 17
2020-07-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 37
2020-04-04
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2020-03-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2020-02-29
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2019-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 12
2019-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2019-06-25
Schulunterrichtsgesetz — art. 43
2019-04-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 18
2018-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 33
2018-12-22
Schulunterrichtsgesetz — art. 13
2018-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 23
2018-06-14
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2018-05-24
Schulunterrichtsgesetz — art. 57
2018-05-17
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2017-09-15
Schulunterrichtsgesetz — art. 3
2017-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 11
2017-03-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 57
2016-12-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 36
2016-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 2
2016-07-11
Schulunterrichtsgesetz — art. 38
2015-08-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 31
2015-08-13
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2015-06-18
Schulunterrichtsgesetz — art. 82
2015-03-25
Schulunterrichtsgesetz — art. 34
2014-07-31
Schulunterrichtsgesetz — art. 33
2014-07-09
Schulunterrichtsgesetz — art. 47
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2022-10-31
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(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
Abkürzung
SchUG
2. ABSCHNITT
AUFNAHME IN DIE SCHULE
Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die
a) nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und
b) in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.
(4) Bei Schulen, in welchen überwiegend Englisch als Unterrichtssprache verwendet wird, ist die Beherrschung einer Unterrichtssprache ausreichend.
*(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 138/2017)*
(6) Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,
a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
c) nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.
(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe
1. in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder
2. bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
handelt.
(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.
(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.
Aufnahme als außerordentlicher Schüler
§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
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(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums.
Abkürzung
SchUG
Abs. 6b: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Wahl, so hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen; dieser ist eine Orientierungsphase von mindestens vier und längstens acht Wochen vorzulagern. Daran anschließend kann eine Schwerpunktphase vorgesehen werden, die spätestens mit Ablauf des ersten Semesters endet.
(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstand weder an der betreffenden Schule noch in einer Unterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schulen geführt wird, haben die Schüler unter den verbleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativ verbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.
(3) Der spätere Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bewilligt werden, wenn der Schüler im angestrebten Pflichtgegenstand Leistungen nachweist, die einen positiven Abschluß dieses Pflichtgegenstandes erwarten lassen.
(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn an einer Schule im Pflichtgegenstand oder in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachen und im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Instrumenten besteht.
(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und 2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand bzw. die Fremdsprache in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht oder Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufen ablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. die bisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichgegenstandes *(Anm.: richtig: Pflichtgegenstandes)* bzw. der Fremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(6) Auf Ansuchen des Schülers oder der Schülerin oder von Amts wegen hat der Schulleiter oder die Schulleiterin einen Schüler oder eine Schülerin von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ohne oder mit Auflage von Prüfungen zu befreien, wenn dieser oder diese aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(6a) Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.
(6b) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen für ein Semester zu befreien, wenn
1. der Schüler in diesem Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters eine Semesterprüfung gemäß § 23b erfolgreich abgelegt hat oder
2. diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters gemäß § 26b erfolgreich absolviert hat oder
3. er im Fall des Wiederholens der Schulstufe (§ 27) diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters vor dem Wiederholen der Schulstufe bereits erfolgreich absolviert hat und die dadurch frei werdende Zeit für andere schulische Angebote genutzt werden kann.
(7) Beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung) hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat. Durch Verordnung der Bildungsdirektion können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes auf Grund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird.
(8) Für Berufsschulen gilt statt Abs. 6 der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw. Praktikums. Dies gilt nicht für die Höhere Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht
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SchUG
Leistungsbeurteilung
§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.
*(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2018)*
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Form der Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Leistung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mit zu berücksichtigen ist.
(8) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.
(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(10) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Muttersprache nicht die Unterrichtssprache der betreffenden Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen, daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichtssprache an die Stelle der lebenden Fremdsprache tritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seiner Muttersprache Leistungen nachzuweisen, die jenen eines Schülers deutscher Muttersprache im Pflichtgegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern die Durchführung von Prüfungen in der betreffenden Sprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß für die Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftverkehr, Phonotypie, Textverarbeitung, Kurzschrift und Maschinschreiben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nicht für Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, verbindliche und unverbindliche Übungen sowie therapeutische und funktionelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985) sind nicht zu beurteilen. Dies gilt nicht für Pflichtpraktika an der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung.
(14) Die von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes erbrachten Leistungen unterliegen keiner Beurteilung im Sinne der vorstehenden Absätze. Zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für den weiteren Schulbesuch
1. als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung oder
2. als außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
3. als außerordentlicher Schüler mit Fortsetzung der Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes
geben.
(15) Zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz ist bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 durchzuführen.
(16) Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden.
Abkürzung
SchUG
Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. Schulstufe
§ 18a. (1) An Volks- und Sonderschulen hat das Schulforum hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen. Falls eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden kann, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über. Sofern nicht eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler an die Stelle der Beurteilung der Leistungen tritt, sind die für die 4. und für die folgenden Schulstufen geltenden Bestimmungen über die Beurteilung, die Schulnachricht, das Jahreszeugnis und die Schulbesuchsbestätigung anzuwenden.
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5. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor dem Ende des ersten Semesters abzuhalten ist.
Abkürzung
SchUG
Der Einleitungssatz des Abs. 10 tritt für die 10. und die 11. Schulstufe mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 21 Z 5).
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In der 2. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im 1. Semester erbrachten Leistungen (§ 18a) mitumfasst. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.
(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in praktischem Unterricht (Praxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis ua.) oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
*(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch Art. 4 Z 14, BGBl. I Nr. 101/2018)*
(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden. Wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(8) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.
(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird, ab der 10. Schulstufe mit der Maßgabe, dass
1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
2. in Abs. 1 und 4 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet,
4. in Abs. 4 an Stelle des „Achtfachen“ das „Vierfache“ der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und
5. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor dem Ende des ersten Semesters abzuhalten ist.
(11) § 18 Abs. 6 und § 20 Abs. 4 sind an Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung nicht anzuwenden.
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 21. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.
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2. wenn die Semesterzeugnisse der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen aufweisen, jeder dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt, außer wenn in einem Semesterzeugnis oder dem Jahreszeugnis der vorangegangenen Schulstufe einer dieser Pflichtgegenstände nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 10 tritt ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 18 Z 1).
6. ABSCHNITT
AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand ausgenommen an Berufsschulen in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 bleiben davon unberührt.
(4) Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Technisches und textiles Werken, Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden.
(5) Schülerinnen und Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß dem höheren Leistungsniveau unterrichtet und mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch in dem betreffenden Pflichtgegenstand gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau unterrichtet werden.
(5a) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.
(5c) Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, auf der sie die Sprachförderklasse besucht haben. Sie sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(5d) Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. § 25 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Schüler von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.
(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.
(8) In berufsbildenden Schulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 11 Abs. 10 nicht ein. An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung müssen im Lehrplan vorgesehene Pflichtpraktika erfolgreich zurückgelegt sein. Der Nachweis über den Erfolg ist durch eine Bestätigung des Kooperationspartners zu erbringen. Wenn der Nachweis nicht erbracht ist, dann ist der Schulbesuch gemäß § 33 Abs. 2 lit. h beendet.
(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich.
(10) Für Schülerinnen und Schüler einer semestrierten Oberstufe gelten die vorstehenden Abs. 1 bis 7 nicht. In der semestrierten Oberstufe ist eine Schulstufe dann erfolgreich abgeschlossen und eine Schülerin oder ein Schüler dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in allen Pflichtgegenständen Beurteilungen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ aufweisen. Ferner ist eine Schülerin oder ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt,
1. wenn ein Semesterzeugnis der betreffenden Schulstufe in einem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ oder eine Nichtbeurteilung aufweist und der Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist, außer wenn in einem Semesterzeugnis oder dem Jahreszeugnis der vorangegangenen Schulstufe derselbe Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde, oder
2. wenn die Semesterzeugnisse der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen aufweisen, jeder dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt, außer wenn in einem Semesterzeugnis oder dem Jahreszeugnis der vorangegangenen Schulstufe einer dieser Pflichtgegenstände nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Überspringen von Schulstufen
§ 26. (1) Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn sie dadurch in eine Schulstufe gelangen, die unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die Schule (§ 7 des Schulpflichtgesetzes 1985) ihrem Alter entspricht.
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(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
Abkürzung
SchUG
Abs. 2 lit. g tritt für die 10. und die 11. Schulstufe mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 21 Z 5).
Beendigung des Schulbesuches
§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
a) mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
b) in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a besucht wird;
c) mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5;
d) mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
e) mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985);
f) wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat;
g) wenn eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wird oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wird;
h) in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß § 25 Abs. 8 erforderliche Nachweis erbracht wurde.
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder dem Semesterzeugnis (§ 22a Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.
(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5 unberührt.
(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat.
(7a) Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.
(8) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.
8. ABSCHNITT
REIFE-, BEFÄHIGUNGS- UND ABSCHLUßPRÜFUNGEN;
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(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern oder Prüferinnen und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.
Abkürzung
SchUG
Prüfungskommission
§ 35. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
1. der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,
2. der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer und
3. jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:
1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender
a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder
b) die Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart oder
c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand oder
d) eine Fachvorständin oder ein Fachvorstand
2. der Klassenvorstand oder Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson,
3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzer oder Beisitzerin).
Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer gemäß Z 3 in Betracht kommen, hat die Schulleitung einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. Bei Bestellung von zwei Personen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 4. Wenn für ein Prüfungsgebiet keine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson als Beisitzerin oder Beisitzer gemäß Z 4 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde eine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson einer anderen Schule als Beisitzerin oder Beisitzer zu bestellen.
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern oder Prüferinnen und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.
(4) An Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung hat bei der fachlichen Prüfung in der Fachrichtung Pflege ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anzugehören. Dieses Mitglied muss über eine Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65a GuKG verfügen und ist von der Leitung der Sanitätsdirektion des Landes zu nominieren.
Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung
§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse für Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, für Befähigungs- oder Abschlußprüfungen den Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung zu bestimmen.
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(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Abkürzung
SchUG
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung (vgl. § 82 Abs. 19 Z 2).
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(1a) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung vorsehen, dass an höheren Schulen für fremdsprachige Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung der dialogische Prüfungsteil in Form eines Gesprächs zwischen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen kann (alternative Prüfungsform). Die Festlegung der alternativen Prüfungsform für einzelne Klassen oder Sprachgruppen auf Antrag der Lehrperson obliegt der Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses gemäß § 64 Abs. 2 Z 2.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
2. für die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt sowie an zweisprachigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe in Kärnten weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und (angewandte) Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) an höheren Schulen durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) an mittleren und höheren Schulen auf Vorschlag des Prüfers durch die zuständige Schulbehörde und
4. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind durch (Fach)lehrerkonferenzen Themenbereiche zu erstellen. Der Prüfungskandidat hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm nicht bekannt ist, welche Themenbereiche er gewählt hat. Diese beiden Themenbereiche sind dem Prüfungskandidaten sodann vorzulegen, der in weiterer Folge sich für einen dieser Bereiche zu entscheiden hat, aus dem ihm vom Prüfer oder von den Prüfern eine Aufgabenstellung vorzulegen ist.
5. im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 1a findet auf den monologischen Prüfungsteil Z 4 sinngemäß Anwendung. Für den dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann. Die Aufgabenstellung für fremdsprachige Prüfungsgebiete hat je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.
(3a) Der zuständige Bundesminister hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.
(3b) Prüfungsaufgaben der Klausurarbeit standardisierter Prüfungsgebiete der Klausurprüfung gemäß Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, sind spätestens im Anschluss an die mündlichen Prüfungen im Haupttermin zum Zweck der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf künftige abschließende Prüfungen und zur Information der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Von den Prüfungsaufgaben der mündlichen Kompensationsprüfungen sind Beispiele zu veröffentlichen.
(3c) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können die Prüfung auf Antrag und nach Maßgabe ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen und der organisatorischen Möglichkeiten am Ort der Behandlung ablegen. Die Betreuung und Beaufsichtigung während der Prüfung kann vor Ort durch eine von der Prüfungskommission oder Schulbehörde entsandte Person erfolgen. § 18b ist anzuwenden.
(4) Während der Erstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(5) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsteilen der Vorprüfung und den einzelnen Prüfungsteilen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).
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(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 36 Abs. 4 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.
Abkürzung
SchUG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 82 Abs. 5p Z 2 und § 82b.
Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten
§ 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 hat nach Maßgabe näherer Festlegungen durch Verordnung mit neuer Themenstellung oder in anderer Form zu erfolgen. Die Wiederholung der übrigen Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.
(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von nicht standardisierten Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Bei Verordnung von Lehrplänen sind im Falle von Änderungen in standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung für längstens drei Jahre Übergangsregelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung vorzusehen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Der Schulleiter hat aufgrund eines bis spätestens vier Wochen vor dem gemäß § 36 Abs. 4 verordneten Prüfungstermin zu stellenden Antrages des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 36 Abs. 4 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife- und
Befähigungsprüfung
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(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
Externistenprüfungen
§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Schulart erbracht werden. Darüber hinaus kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festlegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zu bestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen die Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzulegen sind und eine Frist für die Anmeldung vorzusehen. Für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung vorzusehen; wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich einrichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommission bestellen. Der zuständige Bundesminister kann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prüfungskommissionen einrichten, wenn dies wegen der einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandidaten oder der geringen Zahl von Prüfern, die für die betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfügung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommissionen sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.
(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.
(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.
(6a) Sofern für die Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fachrichtung neben einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen festgelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung der besonderen Aufnahmsvoraussetzungen eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung für eine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgang oder zu einer Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht.
(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderer Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einem anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
8a. Abschnitt
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6. § 82e samt Überschrift tritt mit 31. August 2027 außer Kraft
Abkürzung
SchUG
Die Inkrafttretensbestimmung des Abs. 1 ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
Inkrafttreten
§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.
(1a) Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den nachstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in den nachstehenden Absätzen genannten Zeitpunkt in Kraft.
(2) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 455/1992 treten wie folgt in Kraft:
1. § 2a, § 18 Abs. 12, § 22 Abs. 8 und 11, § 48, § 57 Abs. 5, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 4 sowie die Änderung der Bezeichnung des Bundesministers und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
2. § 3 Abs. 6 und 7a, § 18 Abs. 1 und 11, § 19 Abs. 2, § 21, § 22 Abs. 2 lit. e und g bis k, § 26, § 29 Abs. 5 und 5a, § 30, § 31b Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 6, 6a, 8 und 9 sowie § 78 Abs. 1 mit 1. September 1992;
3. § 59 Abs. 1 und 2, § 59a sowie § 64 Abs. 4, 5 und 7 mit 1. September 1993.
(3) § 63a Abs. 2, 12, 14 und 17 sowie § 64 Abs. 2, 11, 13 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 7a, § 9 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 12 und 13, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5a, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 49 Abs. 1 und 9, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(5) Die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 5, § 12a, § 17 Abs. 1, § 33 Abs. 7a, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 7, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 3, § 55a, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 7, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1993 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(5a) § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1994 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(5b) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 468/1995 treten wie folgt in Kraft:
1. § 3 Abs. 2 und 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 bis 5 und 7, § 15 Abs. 1 bis 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 29 Abs. 6, § 31a, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 2, 4 und 10, § 44 Abs. 1 und 2, § 52, § 53, § 54a Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 83 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und
2. § 63a Abs. 2, 12 und 14 sowie § 64 Abs. 2, 11 und 13 mit 1. September 1995.
(5c) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 767/1996 treten wie folgt in Kraft:
1. § 3 Abs. 7b, § 12a Abs. 2, § 18 Abs. 8, § 22 Abs. 2 lit. l und Abs. 10, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 36 Abs. 2, 3 und 5, § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“”) und 15, § 54a Abs. 3 sowie § 56 Abs. 6 und 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
2. der Entfall des § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, der Entfall des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1a und 2, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 6, der Entfall des § 14 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 lit. h und Abs. 4, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 9, § 27 Abs. 1 und 3, der Entfall des § 31a samt Überschrift, § 33 Abs. 2 lit. e und f, § 44a samt Überschrift, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 3, § 52, § 53, der Entfall des § 55 Abs. 4, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 61 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, der Entfall des § 63 Abs. 3, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. c sowie Abs. 7, § 65 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. d, i und j sowie § 71 Abs. 8 mit 1. Februar 1997,
3. § 5 Abs. 4, § 22 Abs. 8, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, die Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 6, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9, 10 und 13, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. l und m sowie Abs. 11, § 68 lit. q, r und s, § 70 Abs. 1 lit. g und h, § 71 Abs. 2 lit. e sowie § 77 lit. c mit 1. April 1997,
4. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 7 und 8, § 12 Abs. 6, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. g, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 bis 4, 7 und 8, § 31b Abs. 2, § 59, § 59a Abs. 2, 3, 5, 6, 9 und 11, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1 und 14 sowie § 64 Abs. 1, 3, 7 (Anm.: bei der Anführung des § 64 Abs. 7 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen) und 13 mit 1. September 1997,
5. § 9 Abs. 1a, § 25 Abs. 5a sowie § 28 Abs. 1 mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,
6. § 32 Abs. 2 mit 1. September 1998.
(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1998 treten wie folgt in Kraft:
1. § 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k (soweit nicht durch Z 5 erfaßt) und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,
3. § 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,
4. § 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,
5. § 14 Abs. 7, § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 63a Abs. 1 Z 1 lit. k (Ersatz des Strichpunktes durch einen Beistrich) und l, § 64 Abs. 1 Z 1 lit. m und n, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,
2. § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft,
3. § 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
4. § 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft,
5. § 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.
(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft:
1. § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
3. § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
4. § 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft:
1. § 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73 Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
3. § 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003 tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5j) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft:
1. § 31b Abs. 1 sowie § 51 Abs. 2 treten mit 1. September 2005 in Kraft,
2. § 18 Abs. 8, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,
2. § 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,
3. § 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,
4. § 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,
5. § 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. § 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
2. § 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
3. § 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
(5m) § 3 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1a und 1c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5n) § 17 Abs. 1a, § 19 Abs. 2a und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 2b tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.
(5o) § 23 Abs. 1a, die Überschrift der Abschnitte 8 und 8a sowie die §§ 42a bis 42i dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2009 treten nicht in Kraft. § 11 Abs. 3a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 71 Abs. 2 lit. f und § 78b samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft. § 42j samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft und findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung.
(5p) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 und § 39 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 sowie § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1, 2 und 3, § 36 Abs. 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
1. § 14 Abs. 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 5, § 51 Abs. 2, § 78b Abs. 1 und § 82b samt Überschrift treten mit 1. September 2010 in Kraft,
2. die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
a) hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
b) hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
Anwendung,
3. § 41a samt Überschrift tritt hinsichtlich seiner Bezeichnung und Vorreihung mit 1. September 2013 in Kraft.
4. § 23 Abs. 1a tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.
(5r) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
3. § 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
4. § 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013) und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
5. § 70 Abs. 1 lit. c tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
6. § 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift (in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 38/2015 und BGBl. I Nr. 56/2016), § 23b samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 25 Abs. 10 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015), § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016), § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
7. § 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
8. § 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2015 außer Kraft,
*(Anm.: Art. 6 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 56/2016 lautet: „*In Art. 4 Z 49 (§ 82 Abs. 5s) wird in Z 8 die Wendung *„§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten“* durch die Wendung *„§ 36a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 tritt“* ersetzt.*“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)*
9. § 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
a) hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
b) hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016
Anwendung.
(5t) § 12 Abs. 6a und 7, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 1b, § 18 Abs. 2 und 2a, § 19 Abs. 1a, 2, 3b und 8, § 20 Abs. 6a, § 22 Abs. 1a und 2 lit. d und f bis h, § 23 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1, 5 und 7, § 30b samt Überschrift, § 31a samt Überschrift, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2a und 7, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4 und § 63a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5u) § 78b samt Überschrift und § 82c samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5v) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.
(5w) § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 31c Abs. 6, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, § 37 Abs. 5 Z 1, § 42 Abs. 4, § 49 Abs. 2, 3 und 4, § 65a Abs. 2 zweiter Satz, § 73 Abs. 1 zweiter Satz, § 32 Abs. 2, 2a und 3a, § 44 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 59 Abs. 5, § 63a Abs. 16 und 17, § 64 Abs. 15 und 16, § 65 Abs. 1, § 65a Abs. 2 erster Satz sowie § 73 Abs. 1 dritter Satz, § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 2 dritter Satz, § 70 Abs. 1 erster Satz, § 70 Abs. 1 lit. h, i, j und k sowie Abs. 4 lit. f § 71 Abs. 1 samt Überschrift, § 71 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6 und 9, § 73 Abs. 3, 4 und 5, § 74 Abs. 4 sowie § 77 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 70 Abs. 1 lit. g tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig (*Anm.: mit Ablauf des 31. Dezember 2013, vgl. dazu die* _Parlamentarischen Materialien_) treten § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 6, § 71 Abs. 7 und 8 außer Kraft.
(5x) § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(5y) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:
1. § 12 Abs. 6a, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 8, § 29 Abs. 1, § 31a Abs. 2, § 41a Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 48, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 4, § 82b Abs. 2 und § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 17 Abs. 4 lit. a und § 33 Abs. 7 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(5z) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:
1. § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3a und § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3, § 44a samt Überschrift, § 65a Abs. 1 und § 82d samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 4 und § 55b Abs. 3 treten mit 1. September 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 23 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 außer Kraft;
3. § 33 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
(6) § 31a Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(7) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und 8, § 25 Abs. 6, § 59 Abs. 4 und § 82c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(8) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 19 Abs. 3a erster bis dritter Satz, die Überschrift des § 28, § 38 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4, § 68 lit. e, § 82 Abs. 1 (Anm.: richtig: Abs. 1a) und § 82e samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 2b Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 6, § 9 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 8a, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 12, § 18a samt Überschrift, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 6, § 20 Abs. 4 und 7, § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 11, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3, Abs. 4 in der Fassung der Z 23, Abs. 5c und Abs. 8, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 31e Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 5, § 35 Abs. 2 Z 3, § 41a Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 51 Abs. 2, § 52, § 53, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 2 Z 1 und 2, § 55a Abs. 3, § 57b samt Überschrift, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 4, § 77 samt Überschrift und § 82a treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 78a samt Überschrift außer Kraft;
3. § 77a samt Überschrift tritt mit 1. September 2016 in Kraft und gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden;
3a. § 36 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden;
4. § 25 Abs. 4 in der Fassung der Z 24 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
5. § 19 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3a letzter Satz sowie § 22 Abs. 1 letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 4, 6 und 6a, § 41a Abs. 1, § 66b samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 4a, § 82g samt Überschrift und § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 82 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 3, § 78b samt Überschrift und § 78c samt Überschrift außer Kraft;
2. § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 18a Abs. 4, § 19 Abs. 1a, § 24 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 2a, § 34 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Z 1 und 2, § 45 Abs. 7, § 59 Abs. 5, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 78 samt Überschrift und § 82f samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
3. § 2b Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 9, § 13a Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 23 Abs. 1c, § 55d samt Überschrift, die Überschrift des § 56 sowie § 56 Abs. 9, § 57 Abs. 2, § 63a Abs. 2, 4, 7, 10, 12, 13, 14 und 17, die Überschrift des § 64 sowie Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16 und 17, § 64a samt Überschrift, § 66 samt Überschrift, § 66a samt Überschrift, § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 83 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft;
4. § 11 Abs. 7, § 33 Abs. 7, § 35 Abs. 2 Z 1, § 46 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
5. § 30a tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
(10) § 57b Abs. 1 und 2 sowie § 77 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 57b Abs. 3 außer Kraft.
(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 41a Abs. 2 vierter, fünfter und letzter Spiegelstrich, § 66 Abs. 4, § 82e Abs. 1 bis 4 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 36 Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2019 anzuwenden;
3. § 2b Abs. 5, § 4 Abs. 2, 2a und 4, § 9 Abs. 1b, § 18 Abs. 14, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 11 sowie § 25 Abs. 5c und 5d treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;
4. § 45 Abs. 5 sowie die Überschrift des § 64, § 64 Abs. 1, 2, 14 und 16, § 66a Abs. 1 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 64 Abs. 2a bis 2d außer Kraft;
5. § 25 Abs. 10 tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;
6. § 41a Abs. 2 dritter Spiegelstrich tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
7. Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 3 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
a) Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 2a sowie § 18 Abs. 14 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,
b) alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind in Deutschförderklassen zu unterrichten.
(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 13a Abs. 1, § 19 Abs. 6, § 20 Abs. 4, § 33 Abs. 2 lit. g, § 33 Abs. 7, § 66b Abs. 1 letzter Satz, § 67, die Überschrift betreffend § 68, § 68 erster Satz, § 68 lit. q, die Überschrift betreffend § 69, § 69 erster und zweiter Satz, § 72 Abs. 1, § 82h samt Überschrift sowie § 82i samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 12 Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 18a samt Überschrift, die Überschrift betreffend § 19 sowie § 19 Abs. 1, 1b, 3, 3a, 4, 7, 8 und 9, § 20 Abs. 1 zweiter Satz, § 22 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und 4, § 26a Abs. 2, § 28 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 (in der Fassung der Z 33) und Abs. 7, § 31e Abs. 2, § 32 Abs. 2, 2a erster Satz, Abs. 2b und 7, § 56 Abs. 2 letzter Satz, § 59 Abs. 2 Z 2, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 1, der Einleitungssatz des § 63a Abs. 2, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. e, f und g sowie § 68 lit. o treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Abs. 6a, § 17 Abs. 5 zweiter Satz, § 30 samt Überschrift sowie § 63a Abs. 2 Z 1 lit. p außer Kraft,
3. § 17 Abs. 1b, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 2 lit. d und f sublit. ab und bb sowie lit. g und h, § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 2, die Überschrift betreffend § 28, § 29 Abs. 1 (in der Fassung der Z 34) und Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 5b und 5c, § 31a samt Überschrift, § 31b samt Überschrift, § 31c (neu), § 54a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, § 58 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 61 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. q und r, § 68 lit. x, § 71 Abs. 2 lit. c, d und e, § 77a Abs. 2 Z 11 treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig treten § 18 Abs. 2a, § 20 Abs. 6a, § 30a samt Überschrift, § 30b samt Überschrift sowie § 31c samt Überschrift außer Kraft,
4. § 19 Abs. 1a und 2 tritt hinsichtlich der Volks- und Sonderschulen mit 1. September 2019, hinsichtlich aller anderen Schularten mit 1. September 2020 in Kraft; davon abweichend tritt § 19 Abs. 2 vierter Satz hinsichtlich der Berufsschulen sowie § 19 Abs. 2 letzter Satz hinsichtlich der Neuen Mittelschulen mit 1. September 2019 in Kraft,
5. § 37 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft und findet abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen mit dem Haupttermin ab 2020 sowie auf Reifeprüfungen mit dem Haupttermin ab 2021 Anwendung.
(13) § 18 Abs. 15, § 82j samt Überschrift und § 82k samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1a dritter und letzter Satz sowie die Überschrift des § 31a, § 31a Abs. 2 und 3 treten mit 1. September 2020 in Kraft,
2. § 36a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 sowie § 37 Abs. 3a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2020 anzuwenden,
3. § 82e Abs. 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(15) § 82l samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(16) § 82m samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
(17) § 37 Abs. 3b sowie § 82e Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 22a Abs. 1, Abs. 2 Z 5 lit. c, Abs. 5 und Abs. 8, § 23a samt Überschrift, die Überschrift des § 23b, § 23b Abs. 1, § 23b Abs. 8, § 25 Abs. 10, die Überschrift des § 26b, § 26b Abs. 1, die Überschrift des § 26c, § 26c Abs. 1, , § 33 Abs. 2 lit. g und § 71 Abs. 2 lit. h treten mit 1. September 2021 ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
1a. § 30 samt Überschrift und § 30a samt Überschrift treten mit 1. September 2021 in Kraft und
2. § 14a samt Überschrift, § 17 Abs. 1a, § 18b samt Überschrift, § 22 Abs. 2 lit. l, § 23 Abs. 1a und Abs. 8, § 35 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 4, § 36a Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 51 Abs. 2, § 57b Abs. 2 und § 70a samt Überschrift, § 82e Abs. 2 und Abs. 3 und Überschrift des § 82l und § 82l mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt § 41a außer Kraft.
(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:
1. § 17 Abs. 2, § 22a Abs. 8, § 25 Abs. 10 Z 1 und 2, § 30a Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 4, § 82f, § 82k, § 82l samt Überschrift und § 82m samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 37 Abs. 1a, 2 sowie 3, § 38 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und findet § 38 Abs. 4 abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung, die übrigen Bestimmungen finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
3. § 12 Abs. 2 und § 82e Abs. 7 treten mit 1. September 2021 in Kraft.
(20) § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 10 bis 12, § 18 Abs. 16, § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 65 Abs. 2 und § 77b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 82k samt Überschrift tritt mit 1. Mai 2022 außer Kraft.
(21) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 12 Abs. 7, § 19 Abs. 2 vierter Satz, § 82l samt Überschrift und § 82m samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 20 Abs. 10 Z 5, § 22a Abs. 1 und § 82c samt Überschrift treten mit 1. September 2022 in Kraft, gleichzeitig treten § 82d samt Überschrift und § 82e Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 außer Kraft;
3. § 37 Abs. 3c, § 40 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 treten mit 1. November 2022 in Kraft;
4. § 11 Abs. 3a und Abs. 6b, § 22a Abs. 2 Z 5 lit. b und d bis f, § 22b, § 23a Abs. 11, § 25 Abs. 11, § 36a Abs. 1a, § 45 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 lit. c und g treten mit 1. September 2023 in Kraft, gleichzeitig treten § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift sowie § 82c Abs. 3 außer Kraft;
5. § 19 Abs. 2 dritter Satz, der Einleitungssatz des § 20 Abs. 10, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz und Abs. 2a, § 29 Abs. 2a und Abs. 3 und § 33 Abs. 2 lit. g treten für die 10. und die 11. Schulstufe mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;
6. § 82e samt Überschrift tritt mit 31. August 2027 außer Kraft
(22) § 3 Abs. 4, § 11 Abs. 10, § 18 Abs. 13, § 20 Abs. 11, § 25 Abs. 8, § 33 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Übergangsrecht
§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die