Änderungshistorie
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
31 Versionen
· 2012-11-14 — 2025-12-23
2025-12-23
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 39
2025-08-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2025-07-24
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2024-08-27
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2023-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 25
2023-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 2
2023-07-21
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 40
2023-03-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2023-03-22
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-10-20
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-06-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2022-04-13
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-03-18
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-02-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2021-10-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-07-26
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 1
2020-06-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2020-04-04
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2019-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2019-11-06
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 17
2019-10-29
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2019-07-23
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 2
2018-06-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2018-05-24
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2016-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2016-12-30
Aufhebung
2015-12-28
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 25
2015-01-13
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 39
2012-11-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 6
2012-11-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2023-03-22
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Abkürzung
TDBG 2012
Ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden (vgl. § 43 Abs. 13).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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| Abschnitt 7bSonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) *(Anm.: Abschnitt 7b tritt mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft)* | |
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
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| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
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| § 40i. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise |
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1. Abschnitt
Das Transparenzportal
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TDBG 2012
1. Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
1. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
2. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
3. der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
5. der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
6. der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen sowie
7. der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.
Abkürzung
TDBG 2012
Zwecke der Datenverarbeitung
§ 2. (1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
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19. die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.
Abkürzung
TDBG 2012
Förderungen
§ 8. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Förderungen im Sinn des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009;
2. soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;
3. Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(2) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.
(4) Zu den Förderungen zählen insbesondere
1. Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
2. die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;
3. Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
4. Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
5. Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
6. Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;
7. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
8. Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981;
9. Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969;
10. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
11. die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;
12. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;
13. der Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016;
*(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)*
15. die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;
16. die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;
17. die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;
18. das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, und
19. die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.
Transferzahlungen
§ 9. (1) Transferzahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
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TDBG 2012
Datenklärungsstelle
§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:
*(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)*
2. die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;
3. die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;
4. auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;
5. die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verarbeitung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.
Abkürzung
TDBG 2012
Transparenzdatenbankbeirat
§ 20. (1) Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
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TDBG 2012
Transparenzdatenbankbeirat
§ 20. (1) Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
(2) Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit
*(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)*
2. an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes sowie der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;
3. an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;
4. an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank;
5. an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
(3) Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
1. ein Vertreter des Bundeskanzlers;
2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
3. ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
4. ein Vertreter des Datenschutzrates;
5. ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
6. ein Vertreter der BRZ GmbH;
7. ein Vertreter jedes Landes;
8. ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
9. ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
(4) Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
(5) Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.
Abkürzung
TDBG 2012
4. Abschnitt
Leistungssystematisierung
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TDBG 2012
4. Abschnitt
Leistungssystematisierung
Leistungsangebotsermittlung
§ 21. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches
1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung zu vergeben;
2. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
3. die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;
4. die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen sowie
5. die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen.
Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.
(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.
(3) Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungskategorisierung
§ 22. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben eine eigene Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Davon ausgehend kann jede leistungsdefinierende Stelle für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote eine eigene Kategorie vergeben. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.
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*(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 70/2019)*
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungskategorisierung
§ 22. *(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)*
(2) Die Datenklärungsstelle hat eine mehrstufige einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) aller Leistungsangebote nach thematischen Zusammenhängen vorzunehmen.
(3) Erfordert nach Maßgabe einer hiefür bestehenden gesetzlichen Grundlage die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote durch die Datenklärungsstelle zu verknüpfen. Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen das Ergebnis dieser Verknüpfungen zu unterbreiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung“) die „sensiblen“ Leistungsangebote mit den darauf zustehenden Leseberechtigungen kundzumachen.
*(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 70/2019)*
Abkürzung
TDBG 2012
Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen
§ 22a. Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
5. Abschnitt
Datenermittlung
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TDBG 2012
5. Abschnitt
Datenermittlung
Datenquellen
§ 23. (1) Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:
1. Mitteilungen gemäß § 25,
2. Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie
3. Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.
(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt oder gemäß Abs. 1 Z 3 übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(3) Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.
(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.
(5) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.
Abkürzung
TDBG 2012
Datenbanken
§ 24. (1) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.
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§ 31. Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Richtigstellung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.
Abkürzung
TDBG 2012
Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen
§ 31a. Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
6. Abschnitt
Datenanzeige
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TDBG 2012
Berichtigung
§ 36d. Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt, gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 auf anderem Wege in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25 ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.
Abkürzung
TDBG 2012
Löschung
§ 36e. (1) Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten sind zehn Jahre zum Zweck der Abfrage gemäß § 32 Abs. 5, 6 und 7 bereit zu halten. Für Zwecke der Abfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2, sowie für Zwecke der Auswertungen nach § 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre bereit zu halten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der Auszahlung (§ 25 Abs. 1 Z 7).
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TDBG 2012
§ 39c. (1) Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:
1. Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind
3. übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
4. nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen
5. alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.
(2) Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.
(3) Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.
(4) Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Z 1 bis 5.
Abkürzung
TDBG 2012
§ 39d. Bei Leistungen nach § 39c sind anzugeben
1. gewährte Gelddarlehen und sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert
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TDBG 2012
Ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden (vgl. § 43 Abs. 13).
Abschnitt 7d
Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal
Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise
§ 40i. (1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger von Leistungen des Bundes, die der Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine dienen, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasst den Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, sofern die an einen Leistungsempfänger ausbezahlte Summe mindestens EUR 10 000,00 beträgt.
(3) Weitere von der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasste Leistungen sowie die Betragsgrenzen, ab denen die Veröffentlichung personenbezogen zu erfolgen hat, sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen („Transparenzdatenbank-Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich“).
(4) Die Veröffentlichung umfasst je Leistung und Leistungsempfänger folgende Informationen:
1. die Leistungsdefinierende Stelle,
2. den ausbezahlten Betrag,
3. die Firma oder sonstige Bezeichnung,
4. die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der Geschäftsadresse samt Ländercode,
5. die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
(5) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2027 am Transparenzportal anzuzeigen.
(6) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 4 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.
Abkürzung
TDBG 2012
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 41. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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(12) Die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 39g in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2022 ist auf COVID19Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden.
Abkürzung
TDBG 2012
Inkrafttreten
§ 43. (1) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.
(2) Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 hat frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2 haben grundsätzlich ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2, die Leistungen zwischen dem 1. Jänner und dem 31. März 2013 betreffen, können jedoch bis spätestens zum 30. April 2013 in Teilen oder gesammelt erfolgen.
(3) Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und f sind frühestens ab dem 1. Jänner 2018 mitzuteilen.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 2, 4 Abs. 4, 12 samt Überschrift und 17, die Überschrift zu § 18, die §§ 18 Abs. 1, 19, 21 Abs. 1 Z 3, 23 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 1 lit. a, 25 Abs. 4, 31 samt Überschrift, 32 Abs. 6 und 7, die Überschrift im 7. Abschnitt, §§ 36a bis 36e jeweils samt Überschrift, § 37 und § 38, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2019, treten wie folgt in Kraft:
1. mit 7. November 2019 die §§ 17; 22 Abs. 2 und 3, wobei die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung schon vor dem Inkrafttreten des § 22 Abs. 3 erlassen werden darf; die Streichung des § 22 Abs. 4 und 5; die §§ 25 Abs. 1 Z 3; 32 Abs. 5 und 6; die Streichung des § 39 Abs. 4; der § 42 Abs. 1 Z 2;
2. mit 1. Jänner 2020 die §§ 1 Abs. 1 Z 4a; 7, wobei die Verordnung nach § 7 Abs. 1 schon vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 erlassen werden darf, 8 Abs. 3 und Abs. 4 Z 13; die Streichung des § 13 Abs. 3, die §§ 16; 23 Abs. 1 Z 1; 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c, wobei deren Anwendung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 25 Abs. 2; 26 Abs. 1, wobei die Mitteilung der Gewährung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 32 Abs. 1 und 2; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. b;
3. mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung die §§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 2; 18 Abs. 3 und 4; 19 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3; 21 Abs. 1 Z 3; 23 Abs. 2; 25 Abs. 1 Z 4, 6 und 7; 34 Abs. 1 und 2; 36b Abs. 1 und 2; 36d; 36e; 38.
(6) § 23 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39g) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.
(8) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 140/2021, treten wie folgt in Kraft:
1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) sowie hinsichtlich der die §§ 41 und 41a betreffenden Zeilen; die §§ 1 Abs. 1 Z 4; 2; 25 Abs. 3; 39a Abs. 1; der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f); die §§ 41, 41a, 42 Abs. 4 sowie 43 Abs. 7; der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 40b Abs. 4) sind auch später vorzunehmen.
1a. mit 1. Jänner 2022 der § 42 Abs. 2;
2. mit 1. Juli 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der § 27 betreffenden Zeile, die §§ 1 Abs. 2; 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 25 Abs. 1 Z 4a, Z 7a und Z 7b, Abs. 2, Abs. 2a; die Streichung des § 27 und des § 29 Abs. 1 Z 1 und Z 2; die §§ 29 Abs. 2; 34 Abs. 2; 35; 36d; 39 Abs. 1 Z 1; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a; die §§ 39 Abs. 2 Z 3; 39a Abs. 2; der § 42 Abs. 3; mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.
(9) Abschnitt 7c samt §§ 40g und 40h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 27/2022, treten wie folgt in Kraft:
1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zum neuen Abschnitt 7d (§ 40i) sowie der neue Abschnitt 7d (§ 40i);
2. rückwirkend mit 1. November 2021 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu § 39f sowie § 39f; § 39f ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG ab diesem Zeitpunkt anwendbar.
(11) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Abschnitt 7d, § 42 Abs. 5 und § 43 Abs. 10 Z 1 zweiter Halbsatz außer Kraft.
(12) Die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 39g in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2022 ist auf COVID19Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden.
(13) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu den §§ 22a, 31, zu Abschnitt 7d und § 40i, § 1 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 Z 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, 2 und 3, § 31a samt Überschrift, § 36d, § 39c Abs. 4, der Abschnitt 7d samt Überschrift (§ 40i), wobei die Verordnung auf Grundlage des § 40i Abs. 3 schon vor dem Inkrafttreten des § 40i Abs. 3 erlassen werden darf, sowie § 43 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 8 Abs. 4 Z 14, § 19 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2 Z 1 und § 22 Abs. 1 außer Kraft. Die §§ 25 Abs. 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu § 40j sowie § 40j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 40i ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden. § 40j ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden.