Änderungshistorie

Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)

31 Versionen · 2012-11-14 — 2025-12-23
2025-12-23
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 39
2025-08-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2025-07-24
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2024-08-27
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2023-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 25
2023-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 2
2023-07-21
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 40
2023-03-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2023-03-22
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-10-20
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-06-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2022-04-13
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-03-18
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-02-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2021-10-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-07-26
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 1
2020-06-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2020-04-04
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2019-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2019-11-06
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 17
2019-10-29
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2019-07-23
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 2
2018-06-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2018-05-24
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2016-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2016-12-30
Aufhebung
2015-12-28
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 25
2015-01-13
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 39
2012-11-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 6
2012-11-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2025-08-31

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Abkürzung
TDBG 2012
Ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden (vgl. § 43 Abs. 13).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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| Abschnitt 7bSonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) *(Anm.: Abschnitt 7b tritt mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft)* | |
| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
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| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
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| § 40i. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise |
| § 40j. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) |
| § 40k. | Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit |
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1. Abschnitt
Das Transparenzportal
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(10) Die Abfrage von Daten über das Transparenzportal erfolgt unentgeltlich.
Abkürzung
TDBG 2012
6. Abschnitt
Datenanzeige
Transparenzportalabfrage
§ 32. (1) Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 13) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):
1. Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind in den wesentlichen Bearbeitungsständen;
*(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 30, BGBl. I Nr. 168/2023)*
3. das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Leistungsempfängers;
4. das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Leistungsempfängers und
5. die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.
(2) Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Abs. 1 im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 dieser Person anzuzeigen.
(3) Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (§ 13) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Abs. 1 gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).
(4) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß § 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder eines Notars gemäß § 69 der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.
(5) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z 4) verwendet werden. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.
(6) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Voraussetzung für die Leseberechtigung ist, dass die jeweilige leistende Stelle auf diese Leistung Mitteilungen nach § 25 in die Transparenzdatenbank übermitteln wird. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z 4) verwendet werden. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.
(7) Zum Zweck der Kontrolle der Richtigkeit der mitgeteilten Daten erhält jede leistende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von ihr selbst mitgeteilten Daten und jede leistungsdefinierende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von den von ihr betrauten leistenden Stellen mitgeteilten Daten.
(8) Jede Abfrage von Daten über das Transparenzportal ist dauerhaft aufzuzeichnen. Der betroffenen Person ist unverzüglich die abfragende Stelle und die Zeit der Abfrage sowie der Inhalt der Abfrage über das Transparenzportal anzuzeigen.
(9) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.
(10) Die Abfrage von Daten über das Transparenzportal erfolgt unentgeltlich.
Auszug aus der Transparenzportalabfrage
§ 33. Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (§ 13) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen von § 32 Abs. 1 bis 3 umfassten Daten oder von einer oder mehreren Leistungsart(en), die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, elektronisch erstellen. Der Auszug ist mit einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG zu versehen.
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TDBG 2012
Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit
§ 40k. (1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes und der Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sind personenbezogene Daten über Leistungsempfänger gemäß § 25 Abs. 1 Z 2, die Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f erhalten haben, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 hat bei Daten, die aus der Datenquelle gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 stammen, zu unterbleiben. Ferner hat die Veröffentlichung zu unterbleiben, wenn
1. bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr ausbezahlte Betrag,
2. bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b die Höhe der steuerlichen Ersparnis für einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr,
3. bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr gewährte Betrag oder
4. bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f der an einen Leistungsempfänger je Leistung und Kalenderjahr angesetzte geldwerte Vorteil
1 500 Euro unterschreitet.
(3) Die Veröffentlichung hat je Leistung, Kalenderjahr und Leistungsempfänger folgende Informationen zu umfassen:
1. die leistungsdefinierende Stelle,
2. den ausbezahlten Betrag bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c, die Höhe der steuerlichen Ersparnis bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 lit. b, den gewährten Betrag bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 lit. e oder den angesetzten geldwerten Vorteil bei Leistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
3. die Firma oder sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers,
4. die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der sonstigen Geschäftsadresse samt Ländercode,
5. die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR),
6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE sowie
7. sofern zutreffend, den Hinweis, dass die Leistung oder Teile davon als Leistungsverpflichteter oder als Personenmehrzahl erhalten wurde.
(4) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung am Transparenzportal anzuzeigen.
(5) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 3 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.
Abkürzung
TDBG 2012
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 41. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.