Änderungshistorie
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
31 Versionen
· 2012-11-14 — 2025-12-23
2025-12-23
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 39
2025-08-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2025-07-24
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2024-08-27
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2023-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 25
2023-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 2
2023-07-21
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 40
2023-03-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2023-03-22
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-10-20
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-06-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2022-04-13
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-03-18
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-02-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2021-10-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-07-26
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 1
2020-06-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2020-04-04
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2019-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2019-11-06
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 17
2019-10-29
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2019-07-23
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 2
2018-06-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2018-05-24
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2016-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2016-12-30
Aufhebung
2015-12-28
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 25
2015-01-13
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 39
2012-11-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 6
2012-11-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2021-07-26
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Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
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1. Abschnitt
Das Transparenzportal
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TDBG 2012
1. Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
1. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
2. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
3. der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
5. der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie
6. der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung der Daten über die von § 23 Abs. 2 und 4 erfassten Leistungen.
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TDBG 2012
Zwecke der Datenverarbeitung
§ 2. (1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
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(2) Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder Übermittlungsempfänger die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
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TDBG 2012
Zwecke der Datenverarbeitung
§ 2. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
1. einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),
2. einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
3. Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
4. Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
5. Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck) und
6. personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck).
2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals
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TDBG 2012
Inhalt der Mitteilungen
§ 25. (1) Die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:
1. wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
a) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank sowie
b) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
2. wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
a) die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
b) die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
3. die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot;
3a. die Angabe des aktuellen Bearbeitungsstandes „beantragt“, „gewährt“, „abgelehnt/eingestellt“, „zurückgezogen“, „zurückgefordert“, „abgerechnet“, wobei nur die Angabe des Bearbeitungsstandes „gewährt“ verpflichtend ist;
3b. den Förderungsgegenstand;
3c. hinsichtlich der Gewährung und der Rückforderung die jeweils aktuelle Höhe in Euro und das Datum;
4. die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c in Euro;
5. den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;
6. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c ausgezahlt wird;
7. das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c;
8. den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;
9. die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (§ 16) und
10. die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (§ 14) ist, sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken.
(3) Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 sinngemäß.
(4) Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.
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TDBG 2012
Zeitpunkt der Mitteilung
§ 26. (1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf die Auszahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d oder auf den Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e folgt, an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
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TDBG 2012
Abschnitt 7a
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise
§ 39a. (1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID19Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.
(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.
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TDBG 2012
§ 39b. Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank hat einheitlich mit den Worten „COVID-19“ zu beginnen. Alle Mitteilungen betreffend Leistungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise haben ausschließlich auf die neu angelegten Leistungsangebote zu erfolgen. Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 6) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.
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TDBG 2012
Abschnitt 7b
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)
Erfassung von ARFLeistungen
§ 40. (1) Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARFLeistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.
(2) Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des § 40b Abs. 3 „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.
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TDBG 2012
ARFLeistungsarten
§ 40a. Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:
1. Gelddarlehen;
2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;
3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
4. nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;
5. Beschaffungsvorgänge;
6. übrige Leistungen, die aus ARF Mitteln finanziert werden.
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TDBG 2012
Mitteilungen zu ARFLeistungen
§ 40b. (1) Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach § 40a sind Mitteilungen nach § 25 vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. § 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(2) Bei ARF-Leistungen nach § 40a sind anzugeben:
1. Gelddarlehen mit dem Nominalwert und dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
2. sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert;
3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien mit dem Nominalwert und mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
4. Sachleistungen mit den Anschaffungskosten;
5. Beschaffungsvorgänge mit dem aufgewendeten Betrag;
6. übrige ARF Leistungen mit sachgerechten Beträgen.
(3) Liegt eine aus ARFMitteln, nationalen Mitteln und/oder anderen Unionsfonds kofinanzierte Leistung vor, so sind die jeweiligen Anteile dieser Mittel bei der Mitteilung betragsmäßig anzugeben.
(4) Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 8) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.
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TDBG 2012
Inhalt der ARFMitteilungen
§ 40c. (1) Mitteilungen auf ARFLeistungen
1. haben unverzüglich zu erfolgen,
2. sind als ARF Mitteilungen zu kennzeichnen und
3. ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.
(2) Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARFLeistungen
1. den Namen des Endempfängers der Mittel,
2. den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
3. Angaben zu Wirkungsindikatoren
zu enthalten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARFLeistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARFLeistungen und ARFMitteilungen.
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TDBG 2012
Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln
§ 40d. Werden ARF – Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARFMitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARFVerordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARFLeistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.
Abkürzung
TDBG 2012
Verwendungskontrolle von ARFLeistungen
§ 40e. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARFLeistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.
Abkürzung
TDBG 2012
Vollständigkeitserklärung zu ARFLeistungen
§ 40f. Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARFLeistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.
Abkürzung
TDBG 2012
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 41. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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TDBG 2012
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 41. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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TDBG 2012
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 41a. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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TDBG 2012
Vollziehung
§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
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TDBG 2012
Vollziehung
§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1 und 2;
3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;
4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Arbeitsmarktservice und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger <sup>*(Anm. 1)*</sup> aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.
(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.
*(__________________*
*Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)*
Abkürzung
TDBG 2012
Inkrafttreten
§ 43. (1) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.
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(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39e) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.
Abkürzung
TDBG 2012
Inkrafttreten
§ 43. (1) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.
(2) Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 hat frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2 haben grundsätzlich ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2, die Leistungen zwischen dem 1. Jänner und dem 31. März 2013 betreffen, können jedoch bis spätestens zum 30. April 2013 in Teilen oder gesammelt erfolgen.
(3) Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und f sind frühestens ab dem 1. Jänner 2018 mitzuteilen.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 2, 4 Abs. 4, 12 samt Überschrift und 17, die Überschrift zu § 18, die §§ 18 Abs. 1, 19, 21 Abs. 1 Z 3, 23 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 1 lit. a, 25 Abs. 4, 31 samt Überschrift, 32 Abs. 6 und 7, die Überschrift im 7. Abschnitt, §§ 36a bis 36e jeweils samt Überschrift, § 37 und § 38, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2019, treten wie folgt in Kraft:
1. mit 7. November 2019 die §§ 17; 22 Abs. 2 und 3, wobei die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung schon vor dem Inkrafttreten des § 22 Abs. 3 erlassen werden darf; die Streichung des § 22 Abs. 4 und 5; die §§ 25 Abs. 1 Z 3; 32 Abs. 5 und 6; die Streichung des § 39 Abs. 4; der § 42 Abs. 1 Z 2;
2. mit 1. Jänner 2020 die §§ 1 Abs. 1 Z 4a; 7, wobei die Verordnung nach § 7 Abs. 1 schon vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 erlassen werden darf, 8 Abs. 3 und Abs. 4 Z 13; die Streichung des § 13 Abs. 3, die §§ 16; 23 Abs. 1 Z 1; 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c, wobei deren Anwendung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 25 Abs. 2; 26 Abs. 1, wobei die Mitteilung der Gewährung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 32 Abs. 1 und 2; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. b;
3. mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung die §§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 2; 18 Abs. 3 und 4; 19 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3; 21 Abs. 1 Z 3; 23 Abs. 2; 25 Abs. 1 Z 4, 6 und 7; 34 Abs. 1 und 2; 36b Abs. 1 und 2; 36d; 36e; 38.
(6) § 23 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39e) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.
(8) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 140/2021, treten wie folgt in Kraft:
1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) sowie hinsichtlich der die §§ 41 und 41a betreffenden Zeilen; die §§ 1 Abs. 1 Z 4; 2; 25 Abs. 3; 39a Abs. 1; der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f); die §§ 41, 41a, 42 Abs. 4 sowie 43 Abs. 7; der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 40b Abs. 4) sind auch später vorzunehmen.
2. mit 1. Jänner 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der § 27 betreffenden Zeile, die §§ 1 Abs. 2; 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 25 Abs. 1 Z 4a, Z 7a und Z 7b, Abs. 2, Abs. 2a; die Streichung des § 27 und des § 29 Abs. 1 Z 1 und Z 2; die §§ 29 Abs. 2; 34 Abs. 2; 35; 36d; 39 Abs. 1 Z 1; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a; die §§ 39 Abs. 2 Z 3; 39a Abs. 2; der § 42 Abs. 2 und Abs. 3; mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.