Änderungshistorie
Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)
31 Versionen
· 2012-11-14 — 2025-12-23
2025-12-23
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 39
2025-08-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2025-07-24
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2024-08-27
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2023-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 25
2023-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 2
2023-07-21
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 40
2023-03-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2023-03-22
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-10-20
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-06-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2022-04-13
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-03-18
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-02-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2021-10-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-07-26
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 1
2020-06-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2020-04-04
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2019-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2019-11-06
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 17
2019-10-29
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2019-07-23
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 2
2018-06-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2018-05-24
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2016-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2016-12-30
Aufhebung
2015-12-28
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 25
2015-01-13
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 39
2012-11-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 6
2012-11-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Originalfassung
Text zu diesem Datum
Änderungen vom 2018-05-24
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Abkürzung
TDBG 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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1. Abschnitt
Das Transparenzportal
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(2) Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
Abkürzung
TDBG 2012
Zwecke der Datenverarbeitung
§ 2. (1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
1. einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),
2. einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
3. Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck) und
4. Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck).
(2) Der Personenbezug der Daten, die in der Transparenzdatenbank verarbeitet werden, ist derart zu gestalten, dass der Verantwortliche, Auftragsverarbeiter oder Übermittlungsempfänger die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals
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(3) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungen
§ 4. (1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
a) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b) Ertragsteuerliche Ersparnisse;
c) Förderungen;
*(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)*
e) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
f) Sachleistungen,
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat;
2. das Leistungsangebot
a) aufgrund eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung eines Bundesorganes oder eines Beschlusses eines Organs einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung erfolgt oder
b) auf einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung gewährt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt, oder
c) auf einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einer Einrichtung ausgezahlt wird, die der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12 oder § 13 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144, unterliegt und
3. die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist,
a) für die die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist oder
b) bei der der Bund oder eine seiner Einrichtungen als Träger von Privatrechten auftritt.
(2) Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis d sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
(3) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch solche Leistungen, die zu einem Leistungsangebot im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
(4) Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Leistungen, die von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden (Gemeindeleistungen). Alle Regelungen betreffend Leistungen der Länder gelten sinngemäß auch für Gemeindeleistungen.
Einkommen
§ 5. (1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
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§ 12. Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal. Er hat deren Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.
Abkürzung
TDBG 2012
3. Abschnitt
Beteiligte
Datenschutzrechtlich Verantwortlicher
§ 12. Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher (im Folgenden: „Verantwortlicher“) für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal. Er hat deren Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.
Leistungsempfänger
§ 13. (1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).
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TDBG 2012
Abfrageberechtigte Stellen
§ 17. Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist eine Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Eine abfrageberechtigte Stelle liegt nur dann vor, wenn
1. sie im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist oder
2. sich die Berechtigung aus der Leistungskategorisierung (§ 22) ergibt.
Abkürzung
TDBG 2012
Dienstleister
§ 18. (1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 DSG 2000, wobei sie sich weiterer Dienstleister bedienen kann.
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TDBG 2012
Auftragsverarbeiter
§ 18. (1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.
(2) Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.
(3) Die BRZ GmbH kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-Dienstleister beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ GmbH an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die BRZ GmbH. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Datenklärungsstelle (§ 19) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 in Verbindung mit § 10 und 11 DSG 2000 einzurichten.
Abkürzung
TDBG 2012
Datenklärungsstelle
§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
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TDBG 2012
Datenklärungsstelle
§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:
1. die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 1;
2. die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;
3. die Erstellung eines Vorschlages für einen Leistungsangebotskatalog nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;
4. auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;
5. die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verwendung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.
Abkürzung
TDBG 2012
Transparenzdatenbankbeirat
§ 20. (1) Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
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TDBG 2012
4. Abschnitt
Leistungssystematisierung
Leistungsangebotsermittlung
§ 21. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches
1. eine in ihrem jeweiligen Bereich eindeutige Bezeichnung und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1 zu vergeben;
2. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
3. die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) besonders zu bezeichnen;
4. die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen sowie
5. die abfrageberechtigte Stelle im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fällt.
Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen.
(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.
Abkürzung
TDBG 2012
Leistungskategorisierung
§ 22. (1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben eine eigene Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der EGovernment-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004, durchzuführen. Davon ausgehend kann jede leistungsdefinierende Stelle für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote eine eigene Kategorie vergeben. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihr in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß § 21 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.
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TDBG 2012
5. Abschnitt
Datenermittlung
Datenquellen
§ 23. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:
1. Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen
a) ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;
b) Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;
c) Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 11 bis 17;
d) alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
e) das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und
f) das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.
2. Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices
a) die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 und
b) Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 10 und 19
soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.
(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(3) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1 und 5) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2 und 4) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.
(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.
(5) Das Finanzamt Wien 1/23 ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.
Abkürzung
TDBG 2012
Datenbanken
§ 24. (1) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.
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TDBG 2012
Inhalt der Mitteilungen
§ 25. (1) Die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:
1. wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
a) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank sowie
b) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
2. wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
a) die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
b) die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
3. die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot entsprechend der Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung;
4. die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d in Euro;
5. den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;
6. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c oder d ausgezahlt wird;
7. das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a, c oder d;
8. den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;
9. die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (§ 16) und
10. die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.
(3) Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.
Abkürzung
TDBG 2012
Zeitpunkt der Mitteilung
§ 26. (1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf die Auszahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d oder auf den Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e folgt, an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
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§ 31. Eine nachträgliche Änderung oder die Löschung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Änderung oder Löschung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.
Abkürzung
TDBG 2012
Richtigstellung von Daten
§ 31. Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Richtigstellung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.
6. Abschnitt
Datenanzeige
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(10) Die Abfrage von Daten über das Transparenzportal erfolgt unentgeltlich.
Abkürzung
TDBG 2012
6. Abschnitt
Datenanzeige
Transparenzportalabfrage
§ 32. (1) Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 13) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):
1. Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind;
2. Informationen zu den durchschnittlichen Kosten für Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f;
3. das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Leistungsempfängers und
4. das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Leistungsempfängers.
(2) Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Abs. 1 im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden, sind das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 dieser Person anzuzeigen.
(3) Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (§ 13) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Abs. 1 gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).
(4) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß § 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder eines Notars gemäß § 69 der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.
(5) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskategorisierung. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur unter der Voraussetzung des § 22 Abs. 5 erfolgen.
(6) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Die Einsicht steht in jenem Zeitraum zu, für welchen das jeweilige Land oder die jeweilige Gemeinde Leistungsmitteilungen, ausgenommen Mitteilungen im Sinne des § 23 Abs. 4, in die Transparenzdatenbank übermittelt. Der Umfang der Leseberechtigung richtet sich nach der Leistungskategorisierung. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur unter der Voraussetzung des § 22 Abs. 5 erfolgen.
(7) Zum Zweck der Kontrolle der Richtigkeit der mitgeteilten Daten erhält jede leistende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von ihr selbst mitgeteilten Daten.
(8) Jede Abfrage von Daten über das Transparenzportal ist dauerhaft aufzuzeichnen. Der betroffenen Person ist unverzüglich die abfragende Person, die abfragende Stelle und die Zeit der Abfrage sowie der Inhalt der Abfrage über das Transparenzportal anzuzeigen.
(9) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes und die aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.
(10) Die Abfrage von Daten über das Transparenzportal erfolgt unentgeltlich.
Auszug aus der Transparenzportalabfrage
§ 33. Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (§ 13) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen von § 32 Abs. 1 bis 3 umfassten Daten oder von einer oder mehreren Leistungsart(en), die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, elektronisch erstellen. Der Auszug ist mit einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG zu versehen.
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7. Abschnitt
Datenschutz und Schlussbestimmungen
Automatisierte Datenverarbeitung
§ 36a. Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig.
Abkürzung
TDBG 2012
Auskunft
§ 36b. (1) Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten durch Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Kenntnis verschaffen.
(2) Über Verlangen einer betroffenen Person sind die sie betreffenden Daten durch den Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist der Verantwortliche zur personenbezogenen Abfrage sämtlicher Daten der betroffenen Person berechtigt.
(3) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sie
1. die Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Abs. 1) hat, oder
2. im Auskunftsverfahren gemäß Abs. 2 nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.
(4) Die Nichterteilung einer verlangten Auskunft ist der betroffenen Person zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
TDBG 2012
Information
§ 36c. (1) Die Informationen gemäß Art. 14 DSGVO sind im Internet am Transparenzportal unentgeltlich bereit zu stellen.
(2) Über Verlangen einer Person, die keine Möglichkeit zum elektronischen Erhalt der gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen hat, sind diese Informationen vom Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
TDBG 2012
Berichtigung
§ 36d. Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten, die gemäß § 23 durch leistende Stellen mitgeteilt oder durch Abfrage von bestehenden Datenbanken ermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Leistungsmitteilung (§ 25) ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.
Abkürzung
TDBG 2012
Löschung
§ 36e. (1) Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten sind zehn Jahre zum Zweck der Abfrage gemäß § 32 Abs. 5, 6 und 7 bereit zu halten. Für Zwecke der Abfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2, sowie für Zwecke der Auswertungen nach § 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre bereit zu halten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der Auszahlung (§ 25 Abs. 1 Z 7).
(2) Nach Ablauf von dreißig Jahren sind die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten zu löschen.
(3) Ein gesondertes Recht der betroffenen Person auf Löschung besteht nur, wenn
1. die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
2. die Löschung der Daten zur Erfüllung einer die im ersten Satz genannten Zwecke überwiegenden bundesgesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.
Der Verantwortliche hat die Löschung unverzüglich zu veranlassen.
Abkürzung
TDBG 2012
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Gebührenbefreiung
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TDBG 2012
Gebührenbefreiung
§ 37. Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank und der Antrag gemäß § 36b Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.
Abkürzung
TDBG 2012
Strafbestimmung
§ 38. Wer über das Transparenzportal abrufbare Daten verwendet ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.
Abkürzung
TDBG 2012
Strafbestimmung
§ 38. Wer über das Transparenzportal abrufbare Daten verarbeitet ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.
Verordnungen
§ 39. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)