Änderungshistorie

Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)

31 Versionen · 2012-11-14 — 2025-12-23
2025-12-23
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 39
2025-08-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2025-07-24
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2024-08-27
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2023-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 25
2023-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 2
2023-07-21
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 40
2023-03-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2023-03-22
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-10-20
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-06-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2022-04-13
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-03-18
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2022-02-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2021-10-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2021-07-26
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 1
2020-06-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2020-04-04
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2019-12-31
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 23
2019-11-06
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 17
2019-10-29
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2019-07-23
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 2
2018-06-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 43
2018-05-24
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2016-12-30
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 0
2016-12-30
Aufhebung
2015-12-28
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 25
2015-01-13
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 39
2012-11-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012 — art. 6
2012-11-14
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 2022-06-30

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| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
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| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
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| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
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| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
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| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
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| § 40i. | Datenübermittlung zur Zustellung des Energiekostenausgleichs *(Anm.: Datenübermittlung zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs)* |
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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| § 40. | Erfassung von ARF-Leistungen |
| § 40a. | ARF-Leistungsarten |
| § 40b. | Mitteilungen zu ARF-Leistungen |
| § 40c. | Inhalt der ARF-Mitteilungen |
| § 40d. | Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln |
| § 40e. | Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen |
| § 40f. | Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen |
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| § 40g. | Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 |
| § 40h. | Geltung der übrigen Bestimmungen |
| *(Anm.: Abschnitt 7d samt § 40i aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2022)* | |
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1. Abschnitt
Das Transparenzportal
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TDBG 2012
1. Abschnitt
Das Transparenzportal
Allgemeines
§ 1. (1) Das Transparenzportal dient
1. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
2. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1920, über eine Transparenzdatenbank, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen,
3. der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,
4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
5. der Darstellung einer Information über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f, sowie
6. der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 und im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank erforderlichen Voraussetzungen.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt oder abgefragt werden.
Abkürzung
TDBG 2012
Zwecke der Datenverarbeitung
§ 2. (1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
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TDBG 2012
5. Abschnitt
Datenermittlung
Datenquellen
§ 23. (1) Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:
1. Mitteilungen gemäß § 25 sowie
2. Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(3) Durch die Mitteilung oder Abfrage der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden oder die Abfrage Duldenden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.
(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.
(5) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.
Abkürzung
TDBG 2012
Datenbanken
§ 24. (1) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.
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(3) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus ihren Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.
Abkürzung
TDBG 2012
Datenbanken
§ 24. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.
(2) Die in den Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.
Inhalt der Mitteilungen
§ 25. (1) Die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:
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TDBG 2012
Inhalt der Mitteilungen
§ 25. (1) Die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:
1. wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
a) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank sowie
b) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
2. wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
a) die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
b) die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
3. die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot;
3a. die Angabe des aktuellen Bearbeitungsstandes „beantragt“, „gewährt“, „abgelehnt/eingestellt“, „zurückgezogen“, „zurückgefordert“, „abgerechnet“, wobei nur die Angabe des Bearbeitungsstandes „gewährt“ verpflichtend ist;
3b. den Förderungsgegenstand;
3c. hinsichtlich der Gewährung und der Rückforderung die jeweils aktuelle Höhe in Euro und das Datum;
4. die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c in Euro;
4a. die Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;
5. den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;
6. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c ausgezahlt wird;
7. das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c;
7a. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1. Z 1 lit. b bezieht;
7b. das Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;
8. den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;
9. die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (§ 16) und
10. die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht, wenn der Empfänger ein Leistungsverpflichteter (§ 14) ist, bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2.
(2a) Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß § 5, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des § 2 innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b genannten Daten zu erfolgen.
(3) Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 sinngemäß.
(4) Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.
Abkürzung
TDBG 2012
Zeitpunkt der Mitteilung
§ 26. (1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, der auf die Auszahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d oder auf den Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e folgt, an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
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TDBG 2012
Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung
§ 29. (1) Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:
*(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)*
3. insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;
4. über Daten von Leistungen, für die ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine Einrichtung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes als leistende Stelle fungiert.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.
Abkürzung
TDBG 2012
Rückmeldungen
§ 30. Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben.
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TDBG 2012
Auswertungen
§ 34. (1) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 dürfen die über das Transparenzportal abrufbaren Daten aufgrund eines Auftrages verarbeitet werden. Der Auftrag hat nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen. Soweit über das Transparenzportal abrufbare Daten für Zwecke der Erfüllung eines Auswertungsauftrages erforderlich sind, gilt Folgendes:
1. Die vertragliche Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 darf nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.
2. Die Bearbeitung des Auswertungsauftrages hat im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
3. Der Bundesminister für Finanzen hat die über das Transparenzportal abrufbaren Daten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu überlassen.
4. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat das Ergebnis der Auswertung dem Bundesminister für Finanzen unentgeltlich zu überlassen.
(2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 hat der Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermittelnden Daten zu verarbeiten und in anonymisierter Form an fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymisierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffentlichen.
Abkürzung
TDBG 2012
Anzeige der Daten im Transparenzportal
§ 35. Als Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, die aus einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen abgefragt werden (§ 23 Abs. 1), werden im Transparenzportal jeweils die letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres angezeigt, für das entweder ein Lohnzettel, ein Einkommensteuerbescheid oder ein Körperschaftsteuerbescheid vorliegt. Frühestens werden Daten des Veranlagungsjahres 2011 angezeigt. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und b und die Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c bis e werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt. Hinsichtlich der Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 4 und 6 werden die Daten für den Zeitraum des Haushaltsjahres der Europäischen Union angezeigt, erstmals für das Haushaltsjahr der Europäischen Union, das im Kalenderjahr 2012 endet.
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TDBG 2012
Anzeige der Daten im Transparenzportal
§ 35. Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt.
Abkürzung
TDBG 2012
Haftungsausschluss
§ 36. Für die Ordnungsmäßigkeit der Speicherung in der Transparenzdatenbank und der Darstellung im Transparenzportal haften weder die leistenden Stellen noch die Körperschaft, die die Mitteilung über eine Sachleistung übermittelt hat. Jede leistende Stelle haftet für die inhaltliche Richtigkeit der von ihr mitgeteilten Daten.
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TDBG 2012
Berichtigung
§ 36d. Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25 ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.
Abkürzung
TDBG 2012
Löschung
§ 36e. (1) Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten sind zehn Jahre zum Zweck der Abfrage gemäß § 32 Abs. 5, 6 und 7 bereit zu halten. Für Zwecke der Abfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2, sowie für Zwecke der Auswertungen nach § 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre bereit zu halten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der Auszahlung (§ 25 Abs. 1 Z 7).
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TDBG 2012
Verordnungen
§ 39. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)
1. die Mitteilungspflicht im Sinne der § 11 und § 23 Abs. 2 anzupassen, und zwar
*(Anm.: lit. a aufgehoben durch Art. 5 Z 5h, BGBl. I Nr. 140/2021)*
b) (Anm.: lit. b aufgehoben durch Z 32, BGBl. I Nr. 70/2019)
c) hinsichtlich des § 8 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
*(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)*
e) hinsichtlich des § 10 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
f) hinsichtlich des § 11 Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.
2. den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des § 25 anzupassen, zum Beispiel durch die Aufnahme neuer Daten in die Pflicht zur Mitteilung.
3. die Mitteilung von Daten über Leistungen bestimmter leistender Stellen zeitlich zu verschieben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung“)
1. weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (§ 23 Abs. 2) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (§ 23 Abs. 1) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;
2. die Anforderungen an die Datenschnittstellen (§ 24) festzulegen;
3. das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (§ 23 Abs. 2) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;
4. die qualitativen Mindestanforderungen an die Vertraulichkeit des Datenverkehrs festzulegen.
(3) Zur Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung wird ein Rat aus vier Experten eingerichtet. Jeweils zwei Mitglieder des Expertenrats werden vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen ernannt.
*(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 70/2019)*
(5) Jeder Bundesminister kann im Rahmen seiner Zuständigkeit als leistungsdefinierende Stelle gemäß § 15 mittels Verordnung eine andere Einrichtung für die Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen. Kommen mehrere Bundesminister als zuständig in Betracht, haben sie die Verordnung einvernehmlich zu erlassen.
Abkürzung
TDBG 2012
Abschnitt 7a
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise
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TDBG 2012
Abschnitt 7a
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise
§ 39a. (1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID19Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.
(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 Z 2 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.
Abkürzung
TDBG 2012
§ 39b. Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank hat einheitlich mit den Worten „COVID-19“ zu beginnen. Alle Mitteilungen betreffend Leistungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise haben ausschließlich auf die neu angelegten Leistungsangebote zu erfolgen. Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 6) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.
Abkürzung
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TDBG 2012
Vollziehung
§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1 und 2;
3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;
4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.
(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.
Abkürzung
TDBG 2012
Vollziehung
§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1 und 2;
3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;
4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.
(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 40i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2022 ist der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Abwicklung des Energiekostenausgleichs ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
TDBG 2012
Vollziehung
§ 42. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1 und 2;
3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;
4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.
(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.
*(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2022)*
Abkürzung
TDBG 2012
Inkrafttreten
§ 43. (1) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.