Änderungshistorie
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
18 Versionen
· 1982-12-20
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2003-08-01
2003-01-01
2001-12-01
Änderungen vom 2001-12-01
@@ -80,7 +80,7 @@
- a. der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn;
<sup>16</sup> Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, b. der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen und privaten Krankenund Unfallversicherer, die die Lohnfortzahlung ersetzen;
<sup>16</sup> Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, b. der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung, jene der Krankenkassen und privaten Krankenund Unfallversicherer, die die Lohnfortzahlung ersetzen sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
- c. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungsoder Haushaltszulagen im ortsoder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
@@ -534,9 +534,9 @@
<sup>2</sup> Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der Anmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.
<sup>3</sup> Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Er-
<sup>48</sup> werbseinkommen wird angerechnet.
<sup>3</sup> Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbs-
<sup>48</sup> einkommen wird angerechnet.
<sup>4</sup> In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.
@@ -704,9 +704,9 @@
<sup>2</sup> <sup>54</sup> ...
<sup>3</sup> Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeitsund Tarifverträgen beträgt min-
<sup>55</sup> destens sechs Jahr.
<sup>3</sup> Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeitsund Tarifverträgen beträgt minde-
<sup>55</sup> stens sechs Jahr.
##### **Art. 71** Koordination der Tarife
@@ -1416,7 +1416,7 @@
[^15]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^16]: Fassung gemäss Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171 ).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001 (AS 2001 2887).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
2001-08-01
2001-01-01
2000-01-01
1982-12-20
UVV
Originalfassung
Text zu diesem Datum