Änderungshistorie

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

18 Versionen · 1982-12-20

Änderungen vom 2008-01-01

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<sup>14</sup> Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein h. Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit.
<sup>2</sup> Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, können auf die Versicherung speziell für diese Tätigkeit verzichten, sofern das Entgelt den in Artibis <sup>15</sup> kel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung erwähnten Betrag nicht übersteigt. Der Verzicht muss beim zuständigen Versicherer im Voraus schriftlich und mit Zustimmung des Arbeit-
<sup>16</sup> gebers erfolgen.
<sup>2</sup> <sup>15</sup> ...
##### **Art. 3** Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
<sup>1</sup> Nicht versichert sind die Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen in der Schweiz und der ständigen Missionen bei internationalen Organisationen in der Schweiz und die Berufskonsularbeamten in der Schweiz sowie die Familienglieder dieser Personen, die im gleichen Haushalt leben und nicht schweizerischer Herkunft sind.
<sup>1</sup> Nicht versichert sind die Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz, die Berufskonsularbeamten in der Schweiz sowie die Familienglieder dieser Personen, die im gleichen Haushalt leben
<sup>16</sup> und nicht schweizerischer Herkunft sind.
<sup>2</sup> Übt eine solche Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie bei dieser Tätigkeit für Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.
<sup>3</sup> Die Mitglieder des Verwaltungsund des technischen Personals sowie des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen sowie die konsularischen Angestellten und die Mitglieder des Dienstpersonals der konsularischen Posten sind nur versichert, wenn die diplomatische oder ständige Mission oder
<sup>17</sup> der konsularische Posten dies beim Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) beantragt und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gesuch soll in all jenen Fällen gestellt werden, in denen diese Personen schweizerischer Herkunft sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Antrag kann auch durch ein Mitglied der diplomatischen oder ständigen Mission oder des konsularischen Postens für die Personen gestellt werden, die in seinem persönlichen Dienst stehen und nicht schon nach dem Gesetz versichert sind.
<sup>3</sup> Die Mitglieder des Verwaltungsund des technischen Personals sowie des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz sowie die konsularischen Angestellten und die Mitglieder des Dienstpersonals der konsularischen Posten sind nur versichert, wenn die diplomatische Mission, die ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder der konsularische Posten dies beim Bundesamt für Gesundheit (Bundesamt) beantragt und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gesuch muss in all jenen Fällen gestellt werden, in denen diese Personen schweizerischer Herkunft sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Antrag kann auch durch ein Mitglied der diplomatischen Mission, der ständigen Mission oder einer anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder des konsularischen Postens für die Personen gestellt werden, die in seinem persönlichen Dienst stehen und nicht schon nach dem Gesetz versichert
<sup>17</sup> sind.
<sup>4</sup> Übt eine in Absatz 3 erwähnte Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie für diese Tätigkeit nach Gesetz versichert.
<sup>5</sup> Die Beamten der internationalen Organisationen des Völkerrechtes in der Schweiz sind nicht versichert. Versichert sind die Personen, die von einer solchen Organisation beschäftigt werden, ohne dass ihnen diese einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bietet.
<sup>5</sup> Die Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaatgesetzes vom
<sup>18</sup> 22. Juni 2007 , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen und in einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, einem Sekretariat oder einem anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organ, einem internationalen Gerichtshof, einem Schiedsgericht oder einem anderen internationalen Organ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 tätig sind, sind nicht versichert. Versichert sind die Personen, die von einer solchen Organisation beschäftigt werden, ohne dass ihnen diese einen gleich-
<sup>19</sup> wertigen Schutz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bietet.
##### **Art. 4** Entsandte Arbeitnehmer
Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiter-
<sup>18</sup> dauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.
<sup>20</sup> dauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.
##### **Art. 5** Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen
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- a. der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn;
<sup>19</sup> Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, b. der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Krankenund Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Ent-
<sup>20</sup> schädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
<sup>21</sup> b. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Krankenund Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Ent-
<sup>22</sup> schädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
- c. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungsoder Haushaltszulagen im ortsoder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
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### 1. Kapitel: Allgemeines
<sup>21</sup> Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen
<sup>1</sup> <sup>22</sup> ...
<sup>23</sup> Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen
<sup>1</sup> <sup>24</sup> ...
<sup>2</sup> Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch
<sup>23</sup> ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
<sup>24</sup> a. Knochenbrüche;
<sup>25</sup> ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
<sup>26</sup> Knochenbrüche; a.
- b. Verrenkungen von Gelenken;
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<sup>3</sup> Keine Körperschädigung im Sinne von Absatz 2 stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen
<sup>25</sup> Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
<sup>27</sup> Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
##### **Art. 10** Weitere Körperschädigungen
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<sup>1</sup> Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle
<sup>26</sup> versichert.
<sup>28</sup> versichert.
<sup>2</sup> Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
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Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt. Dritter Titel: Versicherungsleistungen
### 1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Sachleistungen) <sup>27</sup>
### 1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Sachleistungen) <sup>29</sup>
##### **Art. 15** Behandlung in einer Heilanstalt
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<sup>1</sup> Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni
<sup>28</sup> 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durch-
<sup>29</sup> geführt wird.
<sup>30</sup> 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durch-
<sup>31</sup> geführt wird.
<sup>2</sup> Ausnahmsweise kann der Versicherer auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren.
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##### **Art. 22** Im Allgemeinen
<sup>1</sup> Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 106 800 Franken
<sup>30</sup> im Jahr und 293 Franken im Tag.
<sup>1</sup> Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 126 000 Franken
<sup>32</sup> im Jahr und 346 Franken im Tag.
<sup>2</sup> Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
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- d. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
<sup>31</sup> e. ...
<sup>33</sup> e. ...
<sup>3</sup> Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein
<sup>32</sup> Rechtsanspruch besteht. 3bis Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach
<sup>33</sup> dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdiens-
<sup>34</sup> tes nach Absatz 1.
<sup>34</sup> Rechtsanspruch besteht. 3bis Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach
<sup>35</sup> dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdiens-
<sup>36</sup> tes nach Absatz 1.
<sup>4</sup> Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten
<sup>35</sup> Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.
<sup>37</sup> Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.
##### **Art. 23** Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen
<sup>1</sup> Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivil-
<sup>36</sup> schutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.
<sup>2</sup> <sup>37</sup> ...
<sup>38</sup> schutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.
<sup>2</sup> <sup>39</sup> ...
<sup>3</sup> Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.
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<sup>6</sup> Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Pro-
<sup>38</sup> zent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.
<sup>40</sup> zent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.
<sup>7</sup> Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der
<sup>39</sup> massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.
<sup>41</sup> massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.
<sup>8</sup> Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.
<sup>9</sup> Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um mindestens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden
<sup>40</sup> Berufsgattung vergütet.
<sup>42</sup> Berufsgattung vergütet.
##### **Art. 24** Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen
<sup>1</sup> Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst,
<sup>41</sup> Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.
<sup>43</sup> Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.
<sup>2</sup> Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.
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<sup>4</sup> Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn
<sup>42</sup> massgebend.
<sup>5</sup> <sup>43</sup> ...
<sup>44</sup> massgebend.
<sup>5</sup> <sup>45</sup> ...
#### 2. Abschnitt: Taggeld
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<sup>1</sup> Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der
<sup>44</sup> Sonnund Feiertage, ausgerichtet.
<sup>2</sup> <sup>45</sup> ...
<sup>46</sup> Sonnund Feiertage, ausgerichtet.
<sup>2</sup> <sup>47</sup> ...
<sup>3</sup> Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldan-
<sup>46</sup> spruch.
<sup>48</sup> spruch.
##### **Art. 26** Taggeld und Hinterlassenenrente
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<sup>3</sup> War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung
<sup>47</sup> erzielen könnte.
<sup>49</sup> erzielen könnte.
<sup>4</sup> Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
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<sup>3</sup> Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig. Leistungen einer Unfalloder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden an die Rente angerechnet. Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den leistungspflichtigen Versicherer abtreten. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung der Militärversicherung (Art. 103 UVG).
<sup>48</sup> Art. 30 Übergangsrente
<sup>50</sup> Art. 30 Übergangsrente
<sup>1</sup> Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:
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<sup>2</sup> Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Übergangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen aus-
<sup>49</sup> ländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.
<sup>50</sup> Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen Art. 31
<sup>51</sup> ländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.
<sup>52</sup> Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen Art. 31
<sup>1</sup> Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV neu ausgerichtet, sind bei der Berechnung der Komplementärrente auch die Zusatzund Kinderrenten der IV voll zu berücksichtigen.
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<sup>4</sup> Die Kürzungen nach Artikel 21 ATSG und nach den Artikeln 36–39 des Gesetzes
<sup>51</sup> werden bei den Komplementärrenten vorgenommen. Die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementärrente berechnet.
<sup>52</sup> Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen Art. 32
<sup>53</sup> Die Teuerungszulagen werwerden bei den Komplementärrenten vorgenommen. den auf der gekürzten Komplementärrente berechnet.
<sup>54</sup> Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen
<sup>1</sup> Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
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<sup>3</sup> Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
<sup>53</sup> Art. 33 Anpassung von Komplementärrenten
<sup>55</sup> Art. 33 Anpassung von Komplementärrenten
<sup>1</sup> Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente.
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- b. die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird;
<sup>54</sup> c. sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert;
<sup>56</sup> c. sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert;
- d. sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert.
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<sup>1</sup> Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig-
<sup>55</sup> keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
<sup>57</sup> keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
<sup>2</sup> Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
<sup>3</sup> Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der
<sup>56</sup> Die Gesamtentschädigung darf den gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
<sup>58</sup> gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
<sup>4</sup> Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver-
<sup>57</sup> schlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.
<sup>59</sup> schlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.
#### 5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung
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Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so wird die Vollwaisenrente aufgrund des versicherten Verdienstes des Vaters und jenes der Mutter berechnet, wobei die Summe der beiden Verdienste nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird.
<sup>58</sup> Art. 43 Berechnung der Komplementärrenten
<sup>60</sup> Art. 43 Berechnung der Komplementärrenten
<sup>1</sup> Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwerund Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt.
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<sup>1</sup> Als Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen gilt jeweils der für den
<sup>59</sup> Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise.
<sup>61</sup> Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise.
<sup>2</sup> Für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer Teuerungszulage entstanden ist, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und in den Fällen nach Artikel 24 Absatz 2 auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginnes abgestellt.
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<sup>2</sup> Der Barwert einer auszukaufenden Rente wird aufgrund der Rechnungsgrundlagen nach Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes berechnet. Die Umwandlung in eine Komplementärrente beim Eintritt des Rentners in das AHV-Alter wird berücksichtigt.
<sup>3</sup> Bei einem späteren Unfall gilt eine ausgekaufte Rente für die Berechnung einer Komplementärrente als fortbestehend. 3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen <sup>60</sup>
<sup>3</sup> Bei einem späteren Unfall gilt eine ausgekaufte Rente für die Berechnung einer Komplementärrente als fortbestehend. 3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen <sup>62</sup>
##### **Art. 47** Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
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<sup>3</sup> Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbs-
<sup>61</sup> einkommen wird angerechnet.
<sup>63</sup> einkommen wird angerechnet.
<sup>4</sup> In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden. ...
<sup>62</sup> Art. 52
### 4. Kapitel: Festsetzung und Gewährung der Leistungen <sup>63</sup>
<sup>64</sup> Art. 52
### 4. Kapitel: Festsetzung und Gewährung der Leistungen <sup>65</sup>
#### 1. Abschnitt: Feststellung des Unfalls
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Der Arbeitgeber muss dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren.
<sup>64</sup> Art. 57
<sup>66</sup> Art. 57
##### **Art. 58** Kostenvergütung
<sup>1</sup> Der Versicherer vergütet dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen die durch die angeordneten Abklärungen entstandenen notwendigen Reise-, Unterkunftsund Verpflegungskosten, Lohnausfälle im Rahmen des versicherten Verdienstes sowie Aufwendungen für Unterlagen, die auf Verlangen des Versicherers beschafft werden.
<sup>2</sup> <sup>65</sup> ...
<sup>66</sup> Art. 59
<sup>2</sup> <sup>67</sup> ...
<sup>68</sup> Art. 59
##### **Art. 60** Autopsien und ähnliche Eingriffe
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#### 2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen
<sup>67</sup> Art. 61 Verweigerung einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme Weigert sich ein Versicherter ohne zureichenden Grund, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, so werden ihm nur die Leistungen gewährt, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen.
<sup>69</sup> Art. 61 Verweigerung einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme Weigert sich ein Versicherter ohne zureichenden Grund, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, so werden ihm nur die Leistungen gewährt, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen.
##### **Art. 62** Rentenauszahlung
<sup>1</sup> Die Zahlungsaufträge für Renten und Hilflosenentschädigungen werden spätestens
<sup>68</sup> am ersten Werktag des Monats erteilt, für den die Leistung geschuldet ist.
<sup>70</sup> am ersten Werktag des Monats erteilt, für den die Leistung geschuldet ist.
<sup>2</sup> Kann die Höhe der Hinterlassenenrenten nicht innert eines Monats nach dem Tode des Versicherten bestimmt werden, so richtet der Versicherer wenn nötig provisorische Leistungen aus, die mit den definitiven Renten verrechnet werden.
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<sup>4</sup> Ist der Bezüger einer Invalidenrente in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend und richtet die AHV keine Hinterlassenenrenten aus, so können die Versicherer die Invalidenrenten während höchstens zwei weiteren Jahren dem Ehegatten und den Kindern auszahlen.
<sup>69</sup> Art. 63
<sup>71</sup> Art. 63
##### **Art. 64** Verrechnung
Der Versicherer hat bei der Verrechnung darauf zu achten, dass dem Versicherten oder dessen Hinterlassenen die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben.
<sup>70</sup> Art. 65
#### 3. Abschnitt: Nachzahlung <sup>71</sup>
<sup>72</sup> Art. 65
#### 3. Abschnitt: Nachzahlung <sup>73</sup>
##### **Art. 66** Nachzahlung
Hat ein Anspruchsberechtigter keine oder niedrigere Leistungen bezogen als ihm zustehen, so kann er sie vom Versicherer nachfordern. Erhält ein Versicherer davon Kenntnis, dass keine oder zu niedrige Leistungen bezahlt wurden, so hat er den entsprechenden Betrag nachzuzahlen, auch wenn der Anspruchsberechtigte es nicht verlangt.
<sup>72</sup> Art. 67 Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen
<sup>74</sup> Art. 67 Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen
### 1. Kapitel: Medizinalpersonen und Heilanstalten
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<sup>3</sup> Dem Versicherten steht die Wahl unter den Heilund Kuranstalten, mit denen ein Zusammenarbeitsund Tarifvertrag abgeschlossen wurde, im Rahmen der Artikel 48 und 54 des Gesetzes frei.
<sup>73</sup> Art. 69 Chiropraktoren, medizinische Hilfspersonen und Laboratorien
<sup>74</sup> Die Artikel 44 und 46–54 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung gelten auch für die Zulassung der Chiropraktoren, der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und der Organisationen, die solche Personen beschäftigen (medizinische Hilfspersonen) sowie der Laboratorien in
<sup>75</sup> der Unfallversicherung. Das Departement kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein können.
<sup>1</sup> a . Kapitel: Rechnungstellung <sup>76</sup>
<sup>75</sup> Art. 69 Chiropraktoren, medizinische Hilfspersonen und Laboratorien
<sup>76</sup> Die Artikel 44 und 46–54 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung gelten auch für die Zulassung der Chiropraktoren, der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und der Organisationen, die solche Personen beschäftigen (medizinische Hilfspersonen) sowie der Laboratorien in
<sup>77</sup> der Unfallversicherung. Das Departement kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein können.
<sup>1</sup> a . Kapitel: Rechnungstellung <sup>78</sup>
##### **Art. 69** a
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<sup>3</sup> Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung
<sup>77</sup> ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat.
<sup>79</sup> ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat.
### 2. Kapitel: Zusammenarbeit und Tarife
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<sup>1</sup> Die Zusammenarbeitsund Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen müssen auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden.
<sup>2</sup> <sup>78</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>80</sup> ...
<sup>3</sup> Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeitsund Tarifverträgen beträgt min-
<sup>79</sup> destens sechs Monate.
<sup>81</sup> destens sechs Monate.
##### **Art. 71** Koordination der Tarife
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<sup>2</sup> Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes
<sup>80</sup> <sup>81</sup> vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) aufgestellt sind.
<sup>82</sup> <sup>83</sup> vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) aufgestellt sind.
<sup>3</sup> Das Departement kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen. Fünfter Titel: Organisation
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#### 1. Abschnitt: Informationspflicht
<sup>82</sup> Art. 72 Pflicht der Versicherer und Arbeitgeber Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.
<sup>83</sup> Art. 72 a Gebühren
<sup>84</sup> Art. 72 Pflicht der Versicherer und Arbeitgeber Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.
<sup>85</sup> Art. 72 a Gebühren
<sup>1</sup> Die Auskünfte, die vom Versicherer den Arbeitgebern und den Versicherten erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.
<sup>2</sup> Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der
<sup>84</sup> Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der
<sup>85</sup> Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
<sup>86</sup> Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der
<sup>87</sup> Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
#### 2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
<sup>86</sup> Art. 72 b Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates In begründeten Einzelfällen kann die Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates, in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1
<sup>87</sup> Buchstabe b der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes, verlängert werden.
<sup>88</sup> Art. 72 b Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates In begründeten Einzelfällen kann die Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates, in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1
<sup>89</sup> Buchstabe b der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes, verlängert werden.
##### **Art. 73** Bauund Installationsgewerbe, Leitungsbau
@@ -832,9 +836,7 @@
<sup>3</sup> Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von Wasser.
<sup>4</sup> Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe
<sup>1</sup> des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe.
<sup>4</sup> Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe 1 des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe.
##### **Art. 83** Organisationen mit Überwachungsaufgaben
@@ -882,11 +884,11 @@
- b. von den öffentlichen Unfallversicherungskassen: die gesetzlichen Erlasse und Reglemente unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen;
<sup>88</sup> <sup>89</sup> c. von den Krankenkassen im Sinne des KVG : die die Unfallversicherung betreffenden Statutenund Reglementsbestimmungen unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen sowie ein Original der Vereinbarung mit einem anderen Versicherer über die gegenseitige Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes.
<sup>90</sup> <sup>91</sup> von den Krankenkassen im Sinne des KVG : die die Unfallversicherung c. betreffenden Statutenund Reglementsbestimmungen unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen sowie ein Original der Vereinbarung mit einem anderen Versicherer über die gegenseitige Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes.
<sup>3</sup> Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind und der Gesuchsteller in der Lage ist, die Versicherung nach dem Gesetz ordnungsgemäss durchzuführen. Das Bundesamt eröffnet dem Gesuchsteller den Registereintrag oder die Ablehnung durch Verfügung.
<sup>4</sup> <sup>90</sup> Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer. Versicherer, mit denen Krankenkassen die gegenseitige Zusammenarbeit vereinbart haben (Art. 70 Abs. 2 UVG), werden ebenfalls in der Liste aufgeführt.
<sup>4</sup> <sup>92</sup> Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer. Versicherer, mit denen Krankenkassen die gegenseitige Zusammenarbeit vereinbart haben (Art. 70 Abs. 2 UVG), werden ebenfalls in der Liste aufgeführt.
<sup>5</sup> Mit der Registrierung übernehmen die Versicherer die Verpflichtung, die gesetzliche Unfallversicherung ordnungsgemäss durchzuführen. Strukturelle Veränderungen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, sind dem Bundesamt ohne Verzug zu melden.
@@ -910,25 +912,25 @@
Die Ersatzkasse ordnet im Reglement die Beitragspflicht der einzelnen Versicherer. Sie setzt die Höhe der Beiträge der Versicherer jährlich fest. Ist ein Versicherer mit den für ihn festgesetzten Beiträgen nicht einverstanden, so erlässt die Ersatzkasse
<sup>91</sup> eine Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
<sup>92</sup> Verwaltungsverfahren.
<sup>93</sup> eine Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
<sup>94</sup> Verwaltungsverfahren.
##### **Art. 95** Zuweisung zu Versicherern
<sup>1</sup> Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung.
<sup>2</sup> Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitge-
<sup>93</sup> bern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit. Artikel 105
<sup>94</sup> Absätze 1 und 2 des Gesetzes sind anwendbar.
<sup>2</sup> Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeit-
<sup>95</sup> gebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit. Artikel 105
<sup>96</sup> Absätze 1 und 2 des Gesetzes sind anwendbar.
##### **Art. 96** Weitere Aufgaben und Berichterstattung
<sup>1</sup> Die Ersatzkasse teilt die durch die Leistungsaushilfe anfallenden Kosten nach Arti-
<sup>95</sup> kel 103 a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf.
<sup>97</sup> kel 103 a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf.
<sup>2</sup> Für die Berichterstattung gilt Artikel 91 sinngemäss.
@@ -954,7 +956,7 @@
<sup>2</sup> Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer müssen dem leistungspflichtigen Versicherer bei Unfällen, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung führen, einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versi-
<sup>96</sup> cherten Verdienst.
<sup>98</sup> cherten Verdienst.
##### **Art. 100** Leistungspflicht bei erneutem Unfall
@@ -978,7 +980,7 @@
Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.
<sup>97</sup> Art. 103 a Erfüllung internationaler Verpflichtungen
<sup>99</sup> Art. 103 a Erfüllung internationaler Verpflichtungen
<sup>1</sup> Die SUVA ist für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der Unfallversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig.
@@ -994,7 +996,7 @@
<sup>1</sup> Das Bundesamt übt die Aufsicht über die einheitliche Anwendung des Gesetzes durch die Versicherer aus.
<sup>2</sup> <sup>98</sup> Das Bundesamt übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. ...
<sup>2</sup> <sup>100</sup> Das Bundesamt übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. ...
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Privatversicherungswesen übt die Aufsicht über die Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus.
@@ -1002,9 +1004,7 @@
##### **Art. 105** Einheitliche Statistiken
<sup>1</sup> Das Departement erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die
<sup>99</sup> Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.
<sup>1</sup> Das Departement erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die 101 Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.
<sup>2</sup> Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über:
@@ -1016,11 +1016,11 @@
- d. das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.
<sup>3</sup> Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des 100 Gesetzes.
<sup>3</sup> Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des 102 Gesetzes.
<sup>4</sup> Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen.
<sup>5</sup> Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für 101 Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 1994 über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verunfallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni 102 <sup>103</sup> 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.
<sup>5</sup> Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für 103 Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 1994 über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verunfallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni 104 <sup>105</sup> 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.
#### 2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
@@ -1066,7 +1066,7 @@
<sup>2</sup> Entnahmen aus der Reserve zur Deckung von Aufwandüberschüssen sind zurückzuerstatten. Muss ein Versicherungszweig auf die Reserve eines anderen Versicherungszweiges greifen, so ist diese Entnahme zum technischen Zinsfuss zu verzinsen.
<sup>3</sup> Der Versicherer kann überdies für jeden Versicherungszweig eine Ausgleichsreserve errichten. 104 Art. 112 Wechsel des Versicherers
<sup>3</sup> Der Versicherer kann überdies für jeden Versicherungszweig eine Ausgleichsreserve errichten. 106 Art. 112 Wechsel des Versicherers
<sup>1</sup> Für Unfälle, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, bleibt der bisherige Versicherer zuständig.
@@ -1080,21 +1080,21 @@
<sup>2</sup> Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.
<sup>3</sup> Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin einge- 105 reicht werden. 106 Art. 114 Prämienzuschläge für Verwaltungskosten
<sup>3</sup> Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin einge- 107 reicht werden. 108 Prämienzuschläge für Verwaltungskosten Art. 114
<sup>1</sup> Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungsund Begutachtungskosten.
<sup>2</sup> Das Bundesamt kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung der Prämienzuschläge für Verwaltungskosten verlangen. 107 Art. 115 Prämienpflichtiger Verdienst
<sup>2</sup> Das Bundesamt kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung der Prämienzuschläge für Verwaltungskosten verlangen. 109 Art. 115 Prämienpflichtiger Verdienst
<sup>1</sup> Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 22 Absätze 1 und 2 erhoben. Dabei gelten die folgenden Abweichungen:
- a. auf Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungsoder Haushaltszulagen im ortsoder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ist keine Prämie zu entrichten: 108 b. für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehrwerkstätten tätige Personen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr auf einem Betrag von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes zu entrichten; 109 c. für Personen, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätig sind, sind die Prämien auf einem Betrag zu entrichten, der mindestens dem zwölffachen Betrag des höchstversicherten Tagesverdienstes entspricht; 110 d. auf Taggeldern der IV, Taggeldern der Militärversicherung und Entschädi- 111 sind keigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 ne Prämien zu entrichten.
<sup>2</sup> Bei Mehrfachbeschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Übersteigt die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Ver- 112 dienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen.
<sup>3</sup> Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag 113 des versicherten Verdienstes anteilmässig berechnet.
<sup>4</sup> Werden Kurzarbeits-, Schlechtwetterentschädigungen, Einarbeitungsoder Ausbildungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vollen Unfallversicherungsprämien entsprechend der normalen 114 Arbeitszeit zu bezahlen.
- a. auf Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungsoder Haushaltszulagen im ortsoder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ist keine Prämie zu entrichten: 110 b. für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehrwerkstätten tätige Personen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr auf einem Betrag von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes zu entrichten; 111 c. für Personen, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätig sind, sind die Prämien auf einem Betrag zu entrichten, der mindestens dem zwölffachen Betrag des höchstversicherten Tagesverdienstes entspricht; 112 d. auf Taggeldern der IV, Taggeldern der Militärversicherung und Entschädi- 113 gungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 sind keine Prämien zu entrichten.
<sup>2</sup> Bei Mehrfachbeschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Übersteigt die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Ver- 114 dienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen.
<sup>3</sup> Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag 115 des versicherten Verdienstes anteilmässig berechnet.
<sup>4</sup> Werden Kurzarbeits-, Schlechtwetterentschädigungen, Einarbeitungsoder Ausbildungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vollen Unfallversicherungsprämien entsprechend der normalen 116 Arbeitszeit zu bezahlen.
##### **Art. 116** Lohnaufzeichnungen und Abrechnungen
@@ -1106,11 +1106,11 @@
##### **Art. 117** Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen
<sup>1</sup> Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämienzahlung 1,250 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken 115 erheben.
<sup>2</sup> Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser 116 Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben.
<sup>3</sup> Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden. 117 Art. <sup>117</sup> a Vergütungszinsen
<sup>1</sup> Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämienzahlung 1,250 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken 117 erheben.
<sup>2</sup> Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser 118 Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben.
<sup>3</sup> Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden. 119 Art. 117 a Vergütungszinsen
<sup>1</sup> Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz <sup>1</sup> ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die von der Versicherung zurückerstattet oder verrechnet werden.
@@ -1126,13 +1126,11 @@
<sup>6</sup> Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
<sup>7</sup> Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen angerechnet.
##### **Art. 118** Landwirtschaft, Kleinbetriebe und Haushalte
<sup>1</sup> Für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, in Kleinbetrieben und im Hausdienst können die Arbeitgeber mit den registrierten Versicherern vereinbaren, in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abzurechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung nicht erhoben.
<sup>2</sup> Die kantonalen Ausgleichskassen können mit den bei ihnen angeschlossenen Arbeitgebern und den Versicherern verabreden, gegen angemessene Vergütung die Prämien zusammen mit den Beträgen der AHV zu erheben. Für Verbandsausgleichskassen gelten die Artikel 131 und 132 der Verordnung vom 31. Oktober 118 1947 über die AHV. 119 Minimalprämie Art. <sup>119</sup> Die Versicherer können für jeden Zweig der obligatorischen Versicherung eine Minimalprämie von höchstens 100 Franken pro Jahr vorsehen. In diesem Betrag sind die Prämienzuschläge nach Artikel 92 Absatz 1 des Gesetzes enthalten.
<sup>7</sup> Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen angerechnet. 120 Art. 118 Spezielle Abrechnungsverfahren
<sup>1</sup> Arbeitgeber, die Löhne im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Arti- 121 über Massnahmen gegen die keln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 Bekämpfung der Schwarzarbeit abrechnen, können in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abrechnen wie für die 122 AHV. Dabei wird der Zuschlag für eine Prämienzahlung in Raten nicht erhoben.
<sup>2</sup> Die kantonalen Ausgleichskassen können mit den bei ihnen angeschlossenen Arbeitgebern und den Versicherern verabreden, gegen angemessene Vergütung die Prämien zusammen mit den Beträgen der AHV zu erheben. Für Verbandsausgleichskassen gelten die Artikel 131 und 132 der Verordnung vom 31. Oktober 123 1947 über die AHV. 124 Art. 119 Minimalprämie Die Versicherer können für jeden Zweig der obligatorischen Versicherung eine Minimalprämie von höchstens 100 Franken pro Jahr vorsehen. In diesem Betrag sind die Prämienzuschläge nach Artikel 92 Absatz 1 des Gesetzes enthalten.
##### **Art. 120** Festsetzung der Prämien
@@ -1140,11 +1138,11 @@
<sup>2</sup> Nach Ablauf des Rechnungsjahres muss der Arbeitgeber dem Versicherer innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden.
<sup>3</sup> Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest. 120 Art. 121 Verzugszinsen bei Ersatzprämien Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, so wird ein Verzugszins gemäss Artikel 117 Absatz 2 erhoben. Siebenter Titel: Verschiedene Bestimmungen
<sup>3</sup> Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest. 125 Art. 121 Verzugszinsen bei Ersatzprämien Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, so wird ein Verzugszins gemäss Artikel 117 Absatz 2 erhoben. Siebenter Titel: Verschiedene Bestimmungen
### 1. Kapitel: Verfahren
121 Art. 122 122 Art. 123 123 Auskunftsrecht Art. <sup>123</sup> a Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.
126 Art. 122 127 Art. 123 128 Auskunftsrecht Art. 123 a Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.
##### **Art. 124** Verfügungen
@@ -1160,11 +1158,11 @@
- e. die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
- f. die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat. 124 Art. 125 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 Absatz 6 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder 125 besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in 126 über Kosten den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 97 Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendecken- 127 de Gebühr erhoben.
- f. die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat. 129 Art. 125 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 97 Absatz 6 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder 130 besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in 131 über Kosten den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 97 Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendecken- 132 de Gebühr erhoben.
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
@@ -1176,23 +1174,23 @@
<sup>2</sup> Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war.
<sup>3</sup> Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität ent- 128 spricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 MVG die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organs aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden 129 gesetzlichen Bestimmungen.
<sup>3</sup> Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität ent- 133 spricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 MVG die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organs aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden 134 gesetzlichen Bestimmungen.
<sup>4</sup> Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.
<sup>5</sup> Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
<sup>6</sup> <sup>130</sup> ... 131 Art. 127
<sup>6</sup> <sup>135</sup> ... 136 Art. 127
##### **Art. 128** Leistungen bei Unfall und Krankheit
<sup>1</sup> Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht.
<sup>2</sup> Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit. 132 Art. 129 Achter Titel: Rechtspflege 133 Art. 130 134 Art. 131 135 Beschwerde durch das Bundesamt Art. 132
<sup>2</sup> Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit. 137 Art. 129 Achter Titel: Rechtspflege 138 Art. 130 139 Art. 131 140 Art. 132 Beschwerde durch das Bundesamt
<sup>1</sup> Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG und das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Entscheide auch dem Bundesamt zu.
<sup>2</sup> Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. 136 Art. 133 Neunter Titel: Freiwillige Versicherung
<sup>2</sup> Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. 141 Art. 133 Neunter Titel: Freiwillige Versicherung
##### **Art. 134** Versicherungsfähige Personen
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<sup>2</sup> Personen, die ins AHV-Alter eintreten, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren.
<sup>3</sup> Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezem- 137 <sup>138</sup> ber 1983 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen.
<sup>3</sup> Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezem- 142 <sup>143</sup> ber 1983 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen.
##### **Art. 135** Versicherer
@@ -1208,9 +1206,7 @@
<sup>2</sup> Die SUVA führt überdies die freiwillige Versicherung durch für Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer in den unter Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes genannten Berufszweigen und für mitarbeitende Familienglieder solcher Selbständigerwerbender.
<sup>3</sup> Die freiwillige Versicherung für die übrigen Selbständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer und deren mitarbeitende Familienglieder führen die Versicherer nach Artikel
<sup>68</sup> des Gesetzes durch.
<sup>3</sup> Die freiwillige Versicherung für die übrigen Selbständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer und deren mitarbeitende Familienglieder führen die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes durch.
##### **Art. 136** Begründung des Versicherungsverhältnisses
@@ -1226,7 +1222,7 @@
<sup>2</sup> Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten fortbesteht.
<sup>3</sup> Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Möglichkeit steht dem 139 Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen.
<sup>3</sup> Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Möglichkeit steht dem 144 Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen.
<sup>4</sup> Der Versicherer kann den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen.
@@ -1248,15 +1244,15 @@
##### **Art. 141**
Es werden aufgehoben: 140 a. die Verordnung I vom 25. März 1916 über die Unfallversicherung; 141 über die Unfallversicherung; b. die Verordnung II vom 3. Dezember 1917 142 über Berufskrankheiten; c. die Verordnung vom 17. Dezember 1973 143 d. die Verordnung vom 9. März 1954 über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft; 144 e. die Verordnung vom 23. Dezember 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen Unfallversicherungen.
Es werden aufgehoben: 145 a. die Verordnung I vom 25. März 1916 über die Unfallversicherung; 146 b. die Verordnung II vom 3. Dezember 1917 über die Unfallversicherung; 147 über Berufskrankheiten; c. die Verordnung vom 17. Dezember 1973 148 über die Versicherung der Betriebsd. die Verordnung vom 9. März 1954 unfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft; 149 über die Aufhebung von e. die Verordnung vom 23. Dezember 1966 Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen Unfallversicherungen.
### 2. Kapitel: Änderung von Verordnungen
145 Art. 142
150 Art. 142
##### **Art. 143** Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung
146 Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
151 Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
##### **Art. 6** Abs. 2 Bst. f
@@ -1276,13 +1272,13 @@
##### **Art. 144** Verordnung über die Invalidenversicherung
147 über die Invalidenversicherung wird wie Die Verordnung vom 17. Januar 1961 folgt geändert: F. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung bis Art. 39 ... 148 Art. 66 ... 149 Art. 76 Abs. 1 Bst. e ...
152 über die Invalidenversicherung wird wie Die Verordnung vom 17. Januar 1961 folgt geändert: F. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung bis Art. 39 ... 153 Art. 66 ... 154 Art. 76 Abs. 1 Bst. e ...
### 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
##### **Art. 145** Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten
Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 150 17. Dezember 1973 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.
Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 155 17. Dezember 1973 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.
##### **Art. 146** Teuerungszulagen
@@ -1294,17 +1290,17 @@
<sup>2</sup> Alle anderen Unfallversicherungsverträge von Arbeitnehmern für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dahin, sofern auf diesen Zeitpunkt oder innerhalb von sechs Monaten danach schriftlich der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird. Vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Die Versicherer haben die Versicherten in geeigneter Weise auf das Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen.
<sup>3</sup> Bei Versicherungsverträgen, die neben andern Risiken auch das Unfallrisiko decken, kann der Rücktritt gemäss Absatz 2 mit Bezug auf das Unfallrisiko erklärt werden, sofern es sich nicht um Lebensversicherungen handelt. 151 Art. 147 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
<sup>3</sup> Bei Versicherungsverträgen, die neben andern Risiken auch das Unfallrisiko decken, kann der Rücktritt gemäss Absatz 2 mit Bezug auf das Unfallrisiko erklärt werden, sofern es sich nicht um Lebensversicherungen handelt. 156 Art. 147 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
### 4. Kapitel: Inkrafttreten
##### **Art. 148**
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Dezember 1996 <sup>152</sup>
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Dezember 1996 <sup>157</sup>
<sup>1</sup> Für Komplementärrenten im Sinne der Artikel 20 Absatz 2 und 31 Absatz 4 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung festgesetzt wurden, gilt das bisherige Recht.
<sup>2</sup> Werden laufende Renten der AHV oder der IV nach den Übergangsbestimmungen 153 durch Altersrenten oder Invalidenrenten nach neuem der 10. AHV-Revision Recht ersetzt, so erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrenten.
<sup>2</sup> Werden laufende Renten der AHV oder der IV nach den Übergangsbestimmungen 158 der 10. AHV-Revision durch Altersrenten oder Invalidenrenten nach neuem Recht ersetzt, so erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrenten.
###### Fussnoten
@@ -1336,280 +1332,290 @@
[^14]: Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^15]: SR 831.101
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^17]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^18]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^19]: Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (SR 834.11 ).
[^20]: SR 834.1 Verordnung
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2879). Verordnung
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^28]: SR 832.102
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1998 2588).
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^33]: SR 831.20
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
[^35]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^36]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 (SR 824.01 ).
[^37]: Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171 ).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^40]: Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^41]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 (SR 824.01 ).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411 ). Verordnung
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (SR 192.121 ).
[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (SR 192.121 ).
[^18]: SR 192.12
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (SR 192.121 ).
[^20]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^21]: Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (SR 834.11 ).
[^22]: SR 834.1 Verordnung
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2879). Verordnung
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^30]: SR 832.102
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 3667).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498). Verordnung
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^35]: SR 831.20
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
[^37]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^38]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 (SR 824.01 ).
[^39]: Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171 ).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^42]: Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^43]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996 (SR 824.01 ).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^45]: Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171 ).
[^46]: Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^49]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^47]: Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171 ).
[^48]: Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^51]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881). Verordnung
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
[^57]: Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1290).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Verordnung
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^62]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^63]: Ursprünglich Kap. 5 Verordnung
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881). Verordnung
[^59]: Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1290).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914). Verordnung
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^65]: Ursprünglich Kap. 5 Verordnung
[^66]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^69]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). Verordnung
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). Verordnung
[^72]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^73]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ).
[^74]: SR 832.102
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3255).
[^78]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^80]: SR 832.10
[^81]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ). Verordnung
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^84]: SR 172.041.0
[^85]: SR 235.11
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2184).
[^87]: SR 172.31 Verordnung Verordnung
[^88]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ).
[^89]: SR 832.10
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^91]: SR 172.021
[^92]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^94]: Dieser Abs. ist heute aufgehoben.
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^98]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversi- cherung (SR 832.102 ).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^101]: SR 431.835
[^102]: SR 431.012.1
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1740).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5261).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^109]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (SR 834.11 ).
[^111]: SR 834.1
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^117]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^118]: SR 831.101
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5261).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^121]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2913).
[^122]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^74]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^75]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ).
[^76]: SR 832.102
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3255).
[^80]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^82]: SR 832.10
[^83]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^86]: SR 172.041.0
[^87]: SR 235.11
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (AS 2003 2184).
[^89]: SR 172.31 Verordnung Verordnung Verordnung
[^90]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ).
[^91]: SR 832.10
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^93]: SR 172.021
[^94]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^96]: Dieser Abs. ist heute aufgehoben.
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^100]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversi- cherung (SR 832.102 ).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^103]: SR 431.835
[^104]: SR 431.012.1
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1740). Verordnung
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5261).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^111]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (SR 834.11 ).
[^113]: SR 834.1 Verordnung
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^120]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411 ).
[^121]: SR 822.41
[^122]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit (VOSA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 822.411 ).
[^123]: SR 831.101
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5261). Verordnung
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^126]: SR 172.041.0
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^128]: SR 833.1
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^130]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^131]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). Verordnung
[^132]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^133]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^134]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. II 97 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^136]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31 ).
[^137]: SR 832.30
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^140]: [BS 8 352; AS 1952 900 Art. 3, 1953 1314, 1957 999, 1960 1660 Art. 29 Abs. 1]
[^141]: [BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273, 1975 1456]
[^142]: [AS 1974 47]
[^143]: [AS 1954 464, 1970 338]
[^144]: [AS 1966 1682]
[^145]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Kranken- versicherung (SR 832.102 ).
[^146]: SR 831.101 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^147]: SR 831.201 . Die hiernach aufgeührten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^148]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. Verordnung
[^149]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
[^150]: [AS 1974 47]
[^151]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^152]: AS 1996 3456
[^153]: SR 831.10
[^126]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2913).
[^127]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^128]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^131]: SR 172.041.0
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^133]: SR 833.1 Verordnung
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^135]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^136]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^137]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^138]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
[^139]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. II 97 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^141]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31 ).
[^142]: SR 832.30
[^143]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^145]: [BS 8 352; AS 1952 900 Art. 3, 1953 1314, 1957 999, 1960 1660 Art. 29 Abs. 1]
[^146]: [BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273, 1975 1456]
[^147]: [AS 1974 47]
[^148]: [AS 1954 464, 1970 338]
[^149]: [AS 1966 1682]
[^150]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Kranken- versicherung (SR 832.102 ).
[^151]: SR 831.101 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. Verordnung
[^152]: SR 831.201 . Die hiernach aufgeührten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^153]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
[^154]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
[^155]: [AS 1974 47]
[^156]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^157]: AS 1996 3456
[^158]: SR 831.10
1982-12-20
UVV
Originalfassung Text zu diesem Datum