Änderungshistorie
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
18 Versionen
· 1982-12-20
2017-01-24
2017-01-01
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2012-01-01
2008-01-01
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
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<sup>1</sup> Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Unfallversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht.
<sup>2</sup> Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit. 132 Art. 129 Achter Titel: Rechtspflege 133 Art. 130 134 Art. 131 135 Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das Bundesamt Art. 132
<sup>1</sup> Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG und die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Ent- 136 scheide auch dem Bundesamt zu.
<sup>2</sup> Das Bundesamt kann die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und der eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterziehen. 137 Art. 133 Neunter Titel: Freiwillige Versicherung
<sup>2</sup> Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Krankenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit. 132 Art. 129 Achter Titel: Rechtspflege 133 Art. 130 134 Art. 131 135 Beschwerde durch das Bundesamt Art. 132
<sup>1</sup> Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG und das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Entscheide auch dem Bundesamt zu.
<sup>2</sup> Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. 136 Art. 133 Neunter Titel: Freiwillige Versicherung
##### **Art. 134** Versicherungsfähige Personen
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<sup>2</sup> Personen, die ins AHV-Alter eintreten, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwillige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren.
<sup>3</sup> Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezem- 138 <sup>139</sup> ber 1983 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen.
<sup>3</sup> Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheblichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezem- 137 <sup>138</sup> ber 1983 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen.
##### **Art. 135** Versicherer
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<sup>2</sup> Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten fortbesteht.
<sup>3</sup> Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Möglichkeit steht dem 140 Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen.
<sup>3</sup> Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Möglichkeit steht dem 139 Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen.
<sup>4</sup> Der Versicherer kann den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen.
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##### **Art. 141**
Es werden aufgehoben: 141 a. die Verordnung I vom 25. März 1916 über die Unfallversicherung; 142 über die Unfallversicherung; b. die Verordnung II vom 3. Dezember 1917 143 über Berufskrankheiten; c. die Verordnung vom 17. Dezember 1973 144 d. die Verordnung vom 9. März 1954 über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft; 145 e. die Verordnung vom 23. Dezember 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen Unfallversicherungen.
Es werden aufgehoben: 140 a. die Verordnung I vom 25. März 1916 über die Unfallversicherung; 141 über die Unfallversicherung; b. die Verordnung II vom 3. Dezember 1917 142 über Berufskrankheiten; c. die Verordnung vom 17. Dezember 1973 143 d. die Verordnung vom 9. März 1954 über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft; 144 e. die Verordnung vom 23. Dezember 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen Unfallversicherungen.
### 2. Kapitel: Änderung von Verordnungen
146 Art. 142
145 Art. 142
##### **Art. 143** Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung
147 Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
146 Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
##### **Art. 6** Abs. 2 Bst. f
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##### **Art. 144** Verordnung über die Invalidenversicherung
148 über die Invalidenversicherung wird wie Die Verordnung vom 17. Januar 1961 folgt geändert: F. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung bis Art. 39 ... 149 Art. 66 ... 150 Art. 76 Abs. 1 Bst. e ...
147 über die Invalidenversicherung wird wie Die Verordnung vom 17. Januar 1961 folgt geändert: F. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung bis Art. 39 ... 148 Art. 66 ... 149 Art. 76 Abs. 1 Bst. e ...
### 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
##### **Art. 145** Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten
Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 151 17. Dezember 1973 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.
Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 150 17. Dezember 1973 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.
##### **Art. 146** Teuerungszulagen
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<sup>2</sup> Alle anderen Unfallversicherungsverträge von Arbeitnehmern für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dahin, sofern auf diesen Zeitpunkt oder innerhalb von sechs Monaten danach schriftlich der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird. Vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Die Versicherer haben die Versicherten in geeigneter Weise auf das Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen.
<sup>3</sup> Bei Versicherungsverträgen, die neben andern Risiken auch das Unfallrisiko decken, kann der Rücktritt gemäss Absatz 2 mit Bezug auf das Unfallrisiko erklärt werden, sofern es sich nicht um Lebensversicherungen handelt. 152 Art. 147 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
<sup>3</sup> Bei Versicherungsverträgen, die neben andern Risiken auch das Unfallrisiko decken, kann der Rücktritt gemäss Absatz 2 mit Bezug auf das Unfallrisiko erklärt werden, sofern es sich nicht um Lebensversicherungen handelt. 151 Art. 147 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
### 4. Kapitel: Inkrafttreten
##### **Art. 148**
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Dezember 1996 <sup>153</sup>
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Dezember 1996 <sup>152</sup>
<sup>1</sup> Für Komplementärrenten im Sinne der Artikel 20 Absatz 2 und 31 Absatz 4 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung festgesetzt wurden, gilt das bisherige Recht.
<sup>2</sup> Werden laufende Renten der AHV oder der IV nach den Übergangsbestimmungen 154 durch Altersrenten oder Invalidenrenten nach neuem der 10. AHV-Revision Recht ersetzt, so erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrenten.
<sup>2</sup> Werden laufende Renten der AHV oder der IV nach den Übergangsbestimmungen 153 durch Altersrenten oder Invalidenrenten nach neuem der 10. AHV-Revision Recht ersetzt, so erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrenten.
###### Fussnoten
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[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^17]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^17]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^18]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
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[^134]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^135]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2483).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
[^137]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31 ).
[^138]: SR 832.30
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^141]: [BS 8 352; AS 1952 900 Art. 3, 1953 1314, 1957 999, 1960 1660 Art. 29 Abs. 1]
[^142]: [BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273, 1975 1456]
[^143]: [AS 1974 47]
[^144]: [AS 1954 464, 1970 338]
[^145]: [AS 1966 1682]
[^146]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Kranken- versicherung (SR 832.102 ).
[^147]: SR 831.101 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^148]: SR 831.201 . Die hiernach aufgeührten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^149]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. Verordnung
[^150]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
[^151]: [AS 1974 47]
[^152]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^153]: AS 1996 3456
[^154]: SR 831.10
[^135]: Fassung gemäss Ziff. II 97 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^136]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31 ).
[^137]: SR 832.30
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^140]: [BS 8 352; AS 1952 900 Art. 3, 1953 1314, 1957 999, 1960 1660 Art. 29 Abs. 1]
[^141]: [BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273, 1975 1456]
[^142]: [AS 1974 47]
[^143]: [AS 1954 464, 1970 338]
[^144]: [AS 1966 1682]
[^145]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Kranken- versicherung (SR 832.102 ).
[^146]: SR 831.101 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^147]: SR 831.201 . Die hiernach aufgeührten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^148]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. Verordnung
[^149]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
[^150]: [AS 1974 47]
[^151]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^152]: AS 1996 3456
[^153]: SR 831.10
2006-01-01
2005-07-01
2004-01-01
2003-08-01
2003-01-01
2001-12-01
2001-08-01
2001-01-01
2000-01-01
1982-12-20
UVV
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