Änderungshistorie
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
18 Versionen
· 1982-12-20
2017-01-24
2017-01-01
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2008-01-01
2007-01-01
2006-01-01
2005-07-01
2004-01-01
2003-08-01
2003-01-01
2001-12-01
2001-08-01
2001-01-01
Änderungen vom 2001-01-01
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<sup>52</sup> Das Departement kann weitere medizinische Hilfspersoder Unfallversicherung. nen bezeichnen, die innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein können.
<sup>1</sup> a . Kapitel: Rechnungstellung <sup>53</sup>
##### **Art. 69** a
<sup>1</sup> Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:
- a. Kalendarium der Behandlungen;
- b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht;
- c. Diagnose.
<sup>2</sup> Die von der Unfallversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.
### 2. Kapitel: Zusammenarbeit und Tarife
##### **Art. 70** Vereinbarungen
Die Zusammenarbeitsund Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Ärz- 1 ten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen müssen auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden.
<sup>53</sup> ... 2 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeitsund Tarifverträgen beträgt minde- 3
<sup>54</sup> stens sechs Jahr.
<sup>54</sup> ... 2 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeitsund Tarifverträgen beträgt minde- 3
<sup>55</sup> stens sechs Jahr.
##### **Art. 71** Koordination der Tarife
Die Tarife nach Artikel 70 Absatz 1 sind nach Grundsätzen auszugestalten, die 1 auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen. Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Labor- 2 analysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes
<sup>55</sup> <sup>56</sup> aufgestellt sind. über die Krankenversicherung (KVG) Das Departement kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und 3 Gegenstände einen Tarif aufstellen. Fünfter Titel: Organisation
Die Tarife nach Artikel 70 Absatz 1 sind nach Grundsätzen auszugestalten, die 1 auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen. Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Labora- 2 nalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes
<sup>56</sup> <sup>57</sup> aufgestellt sind. über die Krankenversicherung (KVG) Das Departement kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und 3 Gegenstände einen Tarif aufstellen. Fünfter Titel: Organisation
### 1. Kapitel: Versicherer
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Als Betriebe der Getränkefabrikation im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes gelten auch Getränkegrosshandelsbetriebe und Getränkedepots, mit denen Transportbetriebe verbunden sind.
##### **Art. 82** Elektrizitäts-, Gasund Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und
Abwasserreinigung Zur Elektrizitätsversorgung gehören das Erzeugen, Umformen und Verteilen elek- 1 trischer Energie. Zur Gasversorgung gehören das Erzeugen, Lagern und Verteilen von Gas. 2 Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von 3 Wasser. Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe 4
##### **Art. 82** Elektrizitäts-, Gasund Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung
und Abwasserreinigung Zur Elektrizitätsversorgung gehören das Erzeugen, Umformen und Verteilen elek- 1 trischer Energie. Zur Gasversorgung gehören das Erzeugen, Lagern und Verteilen von Gas. 2 Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von 3 Wasser. Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe 4
<sup>1</sup> des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe.
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- b. von den öffentlichen Unfallversicherungskassen: die gesetzlichen Erlasse und Reglemente unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen;
<sup>57</sup> <sup>58</sup> von den Krankenkassen im Sinne des KVG : die die Unfallversicherung bec. treffenden Statutenund Reglementsbestimmungen unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen sowie ein Original der Vereinbarung mit einem anderen Versicherer über die gegenseitige Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes. Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind und der 3 Gesuchsteller in der Lage ist, die Versicherung nach dem Gesetz ordnungsgemäss durchzuführen. Das Bundesamt eröffnet dem Gesuchsteller den Registereintrag oder die Ablehnung durch Verfügung.
<sup>59</sup> Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer. Versicherer, 4 mit denen Krankenkassen die gegenseitige Zusammenarbeit vereinbart haben (Art.
<sup>58</sup> <sup>59</sup> von den Krankenkassen im Sinne des KVG : die die Unfallversicherung bec. treffenden Statutenund Reglementsbestimmungen unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen sowie ein Original der Vereinbarung mit einem anderen Versicherer über die gegenseitige Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes. Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind und der 3 Gesuchsteller in der Lage ist, die Versicherung nach dem Gesetz ordnungsgemäss durchzuführen. Das Bundesamt eröffnet dem Gesuchsteller den Registereintrag oder die Ablehnung durch Verfügung.
<sup>60</sup> Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer. Versicherer, 4 mit denen Krankenkassen die gegenseitige Zusammenarbeit vereinbart haben (Art.
<sup>70</sup> Abs. 2 UVG), werden ebenfalls in der Liste aufgeführt. Mit der Registrierung übernehmen die Versicherer die Verpflichtung, die gesetzli- 5 che Unfallversicherung ordnungsgemäss durchzuführen. Strukturelle Veränderungen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, sind dem Bundesamt ohne Verzug zu melden.
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##### **Art. 93** Typenvertrag
Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes stellen gemeinsam einen Typenver- 1 trag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Sie unterbreiten den Typenvertrag dem Departement zur Genehmigung. Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so erlässt das Departement die 2 erforderlichen Bestimmungen.
Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes stellen gemeinsam einen Typenver- 1 trag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Sie unterbreiten den Typenvertrag dem Departement zur Genehmigung. Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so erlässt das Departement die er- 2 forderlichen Bestimmungen.
#### 4. Abschnitt: Ersatzkasse
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Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse 1 auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung. Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitge- 2 bern in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 99 des Gesetzes mit. Arti-
<sup>60</sup> des Gesetzes sind anwendbar. kel 105 Absätze 1 und 2
<sup>61</sup> des Gesetzes sind anwendbar. kel 105 Absätze 1 und 2
##### **Art. 96** Weitere Aufgaben und Berichterstattung
Die Ersatzkasse teilt die durch die Leistungsaushilfe anfallenden Kosten nach Arti- 1
<sup>61</sup> kel 103 a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf. Für die Berichterstattung gilt Artikel 91 sinngemäss. 2
<sup>62</sup> kel 103 a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf. Für die Berichterstattung gilt Artikel 91 sinngemäss. 2
#### 5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
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Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Be- 1 rufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist. Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, 2 bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war. Die anderen Versicherer müssen dem leistungspflichtigen Versicherer bei Unfällen, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung führen, einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versi-
<sup>62</sup> cherten Verdienst.
<sup>63</sup> cherten Verdienst.
##### **Art. 100** Leistungspflicht bei erneutem Unfall
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Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, soweit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.
<sup>63</sup> Erfüllung internationaler Verpflichtungen Art. 103 a
<sup>64</sup> Erfüllung internationaler Verpflichtungen Art. 103 a
<sup>1</sup> Die SUVA ist für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der Unfallversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig.
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Das Bundesamt übt die Aufsicht über die einheitliche Anwendung des Gesetzes 1 durch die Versicherer aus.
<sup>64</sup> Das Bundesamt übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. ... 2 Das Bundesamt für Privatversicherungswesen übt die Aufsicht über die Versi- 3 cherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni
<sup>65</sup> unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung 1978 aus. Die beiden Bundesämter koordinieren ihre Aufsicht. 4
<sup>65</sup> Das Bundesamt übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. ... 2 Das Bundesamt für Privatversicherungswesen übt die Aufsicht über die Versi- 3 cherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni
<sup>66</sup> 1978 unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus. Die beiden Bundesämter koordinieren ihre Aufsicht. 4
##### **Art. 105** Einheitliche Statistiken
Das Departement erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die 1
<sup>66</sup> Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes. Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statisti- 2 ken zu führen über:
<sup>67</sup> Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes. Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statisti- 2 ken zu führen über:
- a. die Sterblichkeit der Invalidenund Hinterlassenenrentner;
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- d. das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten. Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versiche- 3 rer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des
<sup>67</sup> Gesetzes. Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufs- 4 krankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen. Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik für statistische Zwecke Anga- 5 ben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige
<sup>68</sup> Merkmale der Verunfallten zur Verfügung.
<sup>68</sup> Gesetzes. Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufs- 4 krankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen. Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik für statistische Zwecke Anga- 5 ben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige
<sup>69</sup> Merkmale der Verunfallten zur Verfügung.
#### 2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
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Jeder Versicherer muss für jeden Versicherungszweig durch jährliche Einlagen von 1 mindestens 1 Prozent der Prämieneinnahmen eine Reserve äufnen, bis die Reserven insgesamt mindestens 30 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Gesamtprämieneinnahmen der letzten fünf Jahre erreichen. Der Kapitalertrag der Reserven ist den Versicherungszweigen anteilmässig gutzuschreiben. Entnahmen aus der Reserve zur Deckung von Aufwandüberschüssen sind zu- 2 rückzuerstatten. Muss ein Versicherungszweig auf die Reserve eines anderen Versicherungszweiges greifen, so ist diese Entnahme zum technischen Zinsfuss zu verzinsen. Der Versicherer kann überdies für jeden Versicherungszweig eine Ausgleichsre- 3 serve errichten.
<sup>69</sup> Wechsel des Versicherers Art. 112
<sup>70</sup> Wechsel des Versicherers Art. 112
<sup>1</sup> Für Unfälle, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, bleibt der bisherige Versicherer zuständig.
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Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs 1 einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können. Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen 2 und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen 3 und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zuteilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht
<sup>70</sup> werden.
<sup>71</sup> werden.
##### **Art. 114** Prämienzuschläge für Verwaltungskosten
Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Auf- 1 wendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungsund Begutachtungskosten. Die Zuschläge für die Verwaltungskosten der Versicherer nach Artikel 68 des Ge- 2 setzes decken die Aufwendungen nach Absatz 1 und dürfen höchstens 15 Prozent-
<sup>71</sup> punkte höher sein als jene der SUVA. Das Bundesamt kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung der Zu- 3
<sup>72</sup> schläge für die Verwaltungskosten verlangen.
<sup>73</sup> Art. 115 Prämienpflichtiger Verdienst Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 22 Ab- 1 sätze 1 und 2 erhoben. Dabei gelten die folgenden Abweichungen:
<sup>72</sup> punkte höher sein als jene der SUVA. Das Bundesamt kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung der Zu- 3
<sup>73</sup> schläge für die Verwaltungskosten verlangen.
<sup>74</sup> Art. 115 Prämienpflichtiger Verdienst Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 22 Ab- 1 sätze 1 und 2 erhoben. Dabei gelten die folgenden Abweichungen:
- a. auf Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungsoder Haushaltszulagen im ortsoder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ist keine Prämie zu entrichten:
<sup>74</sup> für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehrb. werkstätten tätige Personen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr auf einem Betrag von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes zu entrichten;
<sup>75</sup> für Personen, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstätten c. für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätig sind, sind die Prämien auf einem Betrag zu entrichten, der mindestens dem zwölffachen Betrag des höchstversicherten Tagesverdienstes entspricht;
<sup>76</sup> auf Taggeldern der Invalidenversicherung, Taggeldern der Militärversiched. rung und Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung sind keine Prämien zu entrichten. Bei Mehrfachbeschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt 2 jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Übersteigt die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Ver-
<sup>77</sup> dienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag 3
<sup>78</sup> des versicherten Verdienstes anteilmässig berechnet. Werden Kurzarbeits-, Schlechtwetterentschädigungen, Einarbeitungsoder Ausbil- 4 dungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vollen Unfallversicherungsprämien entsprechend der normalen Ar-
<sup>79</sup> beitszeit zu bezahlen.
<sup>75</sup> für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehrb. werkstätten tätige Personen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr auf einem Betrag von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes zu entrichten;
<sup>76</sup> für Personen, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstätten c. für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätig sind, sind die Prämien auf einem Betrag zu entrichten, der mindestens dem zwölffachen Betrag des höchstversicherten Tagesverdienstes entspricht;
<sup>77</sup> auf Taggeldern der Invalidenversicherung, Taggeldern der Militärversiched. rung und Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung sind keine Prämien zu entrichten. Bei Mehrfachbeschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt 2 jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Übersteigt die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Ver-
<sup>78</sup> dienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag 3
<sup>79</sup> des versicherten Verdienstes anteilmässig berechnet. Werden Kurzarbeits-, Schlechtwetterentschädigungen, Einarbeitungsoder Ausbil- 4 dungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vollen Unfallversicherungsprämien entsprechend der normalen Ar-
<sup>80</sup> beitszeit zu bezahlen.
##### **Art. 116** Lohnaufzeichnungen und Abrechnungen
@@ -852,15 +866,15 @@
Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämien- 1 zahlung 1,250 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Fran-
<sup>80</sup> ken erheben. Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser 2
<sup>81</sup> Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben. Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen 3 werden.
<sup>81</sup> ken erheben. Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser 2
<sup>82</sup> Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben. Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen 3 werden.
##### **Art. 118** Landwirtschaft, Kleinbetriebe und Haushalte
Für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, in Kleinbetrieben und im Hausdienst 1 können die Arbeitgeber mit den registrierten Versicherern vereinbaren, in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abzurechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung nicht erhoben. Die kantonalen Ausgleichskassen können mit den bei ihnen angeschlossenen Ar- 2 beitgebern und den Versicherern verabreden, gegen angemessene Vergütung die Prämien zusammen mit den Beträgen der AHV zu erheben. Für Verbandsausgleichskassen gelten die Artikel 131 und 132 der Verordnung vom 31. Oktober
<sup>82</sup> über die AHV. 1947
<sup>83</sup> über die AHV. 1947
##### **Art. 119** Pauschale Jahresprämie
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### 1. Kapitel: Verfahren
##### **Art. 122** Akteneinsicht
In den Schranken von Artikel 98 des Gesetzes steht die Akteneinsicht zu:
- a. dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen, dem Arbeitgeber sowie dem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter dieser Personen für Akten, die Grundlage für eine sie unmittelbar betreffende Verfügung bilden;
- b. dem behandelnden Arzt und dem ärztlichen Gutachter im Rahmen ihres Auftrages;
- c. dem Haftpflichtigen und seinem Versicherer für Akten, die der Abklärung des Haftpflichtanspruches und des Schadens dienen;
- d. den Sozialversicherungsgerichten.
<sup>84</sup> Art. 122
##### **Art. 123** Verfahren bei der Akteneinsicht
Die Akten können in der Regel am Sitz des Versicherers oder bei der regionalen 1 Vertretung, die den Fall behandelt, eingesehen werden. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn die Ermittlung des Sachver- 2 haltes oder die medizinische Abklärung erheblich behindert würde. Die Akteneinsicht ist kostenlos. 3
<sup>83</sup> Art. 123 a Auskunftsrecht Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.
<sup>85</sup> Auskunftsrecht Art. 123 a Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.
##### **Art. 124** Verfügungen
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- f. die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.
##### **Art. 125** Ausnahmen von der Schweigepflicht
Unter Vorbehalt wesentlicher privater Interessen des Verunfallten und seiner An- 1 gehörigen sowie des Arbeitgebers entfällt die Schweigepflicht gegenüber:
- a. den zur Akteneinsicht Berechtigten;
<sup>84</sup> den Organen der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenverb.
<sup>85</sup> ; sicherung für Auskünfte nach Artikel 93 AHVG
- c. den Zivilgerichten in familienund erbrechtlichen Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe von Versicherungsleistungen;
- d. der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Meldung von steuerbaren Versicherungsleistungen nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Okto-
<sup>86</sup> über die Verrechnungssteuer; ber 1965
- e. dem Ehegatten und den Kindern hinsichtlich des Anspruchs auf Versicherungsleistungen und deren Höhe;
- f. den Durchführungsorganen der Unfallverhütung nach Artikel 85 Absatz 1 des Gesetzes sowie den unmittelbar von einer Verfügung dieser Organe betroffenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern für Auskünfte, die sie für Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten benötigen;
- g. den Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, sofern sie die Akten zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens benötigen;
<sup>87</sup> über die Sih. den Vollzugsorganen des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 cherheit von technischen Einrichtungen und Geräten für Auskünfte, die sie für die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen benötigen;
<sup>88</sup> den in Buchstabe b nicht genannten Sozialversicherungen, einschliesslich i. der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, sowie den Amtsstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, sofern sie die Auskünfte und Unterlagen zur Beurteilung von Begehren um Versicherungsoder Sozialleistungen oder zur Geltendmachung eines gesetzlichen Rückgriffsrechtes benötigen;
<sup>89</sup> den Durchführungsorganen des Wehrpflichtersatzes, soweit die Angaben zur k. Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich sind;
<sup>90</sup> der Beratungsstelle für Unfallverhütung, soweit die Angaben zur Wahrnehl. mung ihrer Aufgabe erforderlich sind;
<sup>91</sup> den Betreibungsund Konkursbehörden, soweit die Angaben zur Wahrnehm. mung ihrer Aufgabe erforderlich sind. Die Schweigepflicht entfällt gegenüber weiteren Personen und Stellen, wenn der 2 Betroffene oder sein gesetzlicher Vertreter schriftlich eingewilligt hat, sowie ausnahmsweise gegenüber anderen Personen, sofern sie nachweisen, dass sie im Interesse des Versicherten oder seiner Hinterlassenen handeln und die schriftliche Einwilligung nicht eingeholt werden kann. Die Schweigepflicht entfällt ausnahmsweise dann, wenn ein höheres Interesse die 3 Bekanntgabe von Wahrnehmungen gebietet, namentlich zur Abwendung einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum oder zur Abwendung einer Straftat.
<sup>86</sup> Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten Art. 125
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 102 a Absatz 7 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den
<sup>87</sup> über Kosten und Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 102 a Absatz 5 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedrüftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
### 2. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen
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Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 103 Absatz 1 des Gesetzes ist der Ver- 1 sicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat. Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädi- 2 gung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war. Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der 3 neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 MVG die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organs aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzli-
<sup>92</sup> chen Bestimmungen. Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädi- 4 gung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig. Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen 5 die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die gegenseitige Rechtshilfe, die Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten 6 Leistungen sowie das Meldewesen und die gegenseitige Information zwischen Unfallversicherung und Militärversicherung werden durch das Departement geregelt.
<sup>88</sup> chen Bestimmungen. Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädi- 4 gung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig. Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen 5 die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die gegenseitige Rechtshilfe, die Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten 6 Leistungen sowie das Meldewesen und die gegenseitige Information zwischen Unfallversicherung und Militärversicherung werden durch das Departement geregelt.
##### **Art. 127** Verhältnis zur AHV und IV
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Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Unfall- 1 versicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegeleistungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überversicherung besteht. Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Kran- 2 kenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versicherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit.
<sup>93</sup> Beschwerderecht der Versicherer Art. 129 Erlässt ein Versicherer oder eine andere Sozialversicherung eine Verfügung, wel- 1 che die Leistungspflicht des anderen Versicherers berührt, so ist die Verfügung auch dem anderen Versicherer zu eröffnen. Der andere Versicherer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Erhebt eine andere Sozialversicherung gegen eine Verfügung Einsprache oder Be- 2 schwerde, so ist der versicherten Person die Einsprache durch den verfügenden Versicherer, die Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen. Die versicherte Person kann Parteirechte wahrnehmen. Gefällte Entscheide entfalten auch für sie Rechtswirkung. Achter Titel: Rechtspflege
<sup>89</sup> Beschwerderecht der Versicherer Art. 129 Erlässt ein Versicherer oder eine andere Sozialversicherung eine Verfügung, wel- 1 che die Leistungspflicht des anderen Versicherers berührt, so ist die Verfügung auch dem anderen Versicherer zu eröffnen. Der andere Versicherer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Erhebt eine andere Sozialversicherung gegen eine Verfügung Einsprache oder Be- 2 schwerde, so ist der versicherten Person die Einsprache durch den verfügenden Versicherer, die Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen. Die versicherte Person kann Parteirechte wahrnehmen. Gefällte Entscheide entfalten auch für sie Rechtswirkung. Achter Titel: Rechtspflege
##### **Art. 130** Einsprachen
Einsprachen nach Artikel 105 Absatz 1 des Gesetzes können schriftlich oder bei 1 persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden und sind zu begründen. Der Versicherer hält mündliche Einsprachen in einem Protokoll fest, das der Einsprecher unterzeichnen muss. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung ausge- 2 richtet.
<sup>94</sup> Art. 131
<sup>95</sup> Art. 132 Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das Bundesamt Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Ver- 1 sicherungsgerichte nach Artikel 106 des Gesetzes und die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Entscheide auch dem Bundesamt zu. Das Bundesamt kann die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantona- 2 len Versicherungsgerichte und der eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterziehen.
<sup>96</sup> Art. 133 Neunter Titel: Freiwillige Versicherung
<sup>90</sup> Art. 131
<sup>91</sup> Art. 132 Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das Bundesamt Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Ver- 1 sicherungsgerichte nach Artikel 106 des Gesetzes und die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Entscheide auch dem Bundesamt zu. Das Bundesamt kann die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantona- 2 len Versicherungsgerichte und der eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weiterziehen.
<sup>92</sup> Art. 133 Neunter Titel: Freiwillige Versicherung
##### **Art. 134** Versicherungsfähige Personen
Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeit- 1 nehmer tätig ist. Personen, die ins AHV-Alter eintreten, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwil- 2 lige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jahres obligatorisch versichert waren. Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erhebli- 3 chen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonderen Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezem-
<sup>97</sup> <sup>98</sup> über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen. ber 1983
<sup>93</sup> <sup>94</sup> über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen. ber 1983
##### **Art. 135** Versicherer
@@ -994,7 +976,7 @@
- b. infolge Kündigung oder Ausschluss. Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstätig- 2 keit bis zu drei Monaten fortbesteht. Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im 3 Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Möglichkeit steht dem
<sup>99</sup> Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen. Der Versicherer kann den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie 4 nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen.
<sup>95</sup> Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen. Der Versicherer kann den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie 4 nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen.
##### **Art. 138** Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen
@@ -1012,15 +994,23 @@
##### **Art. 141**
Es werden aufgehoben: 100 über die Unfallversicherung; a. die Verordnung I vom 25. März 1916 101 über die Unfallversicherung; b. die Verordnung II vom 3. Dezember 1917 102 über Berufskrankheiten; c. die Verordnung vom 17. Dezember 1973 103 d. die Verordnung vom 9. März 1954 über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft; 104 über die Aufhebung von Bee. die Verordnung vom 23. Dezember 1966 schränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen Unfallversicherungen.
Es werden aufgehoben:
<sup>96</sup> über die Unfallversicherung; a. die Verordnung I vom 25. März 1916
<sup>97</sup> über die Unfallversicherung; b. die Verordnung II vom 3. Dezember 1917
<sup>98</sup> über Berufskrankheiten; c. die Verordnung vom 17. Dezember 1973
<sup>99</sup> über die Versicherung der Betriebsd. die Verordnung vom 9. März 1954 unfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft; 100 über die Aufhebung von Bee. die Verordnung vom 23. Dezember 1966 schränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen Unfallversicherungen.
### 2. Kapitel: Änderung von Verordnungen
105 Art. 142
101 Art. 142
##### **Art. 143** Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung
106 über die Altersund Hinterlassenenversi- Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 cherung wird wie folgt geändert:
102 über die Altersund Hinterlassenenversi- Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 cherung wird wie folgt geändert:
##### **Art. 6** Abs. 2 Bst. f
@@ -1044,17 +1034,17 @@
##### **Art. 144** Verordnung über die Invalidenversicherung
107 über die Invalidenversicherung wird wie Die Verordnung vom 17. Januar 1961 folgt geändert: F. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung
103 Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: F. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung
##### **Art. 39** bis
... 108 Art. 66 ... 109 Art. 76 Abs. 1 Bst. e ...
... 104 Art. 66 ... 105 Art. 76 Abs. 1 Bst. e ...
### 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
##### **Art. 145** Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten
Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 17. 110 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Dezember 1973 Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.
Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 17. 106 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Dezember 1973 Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.
##### **Art. 146** Teuerungszulagen
@@ -1062,13 +1052,13 @@
##### **Art. 147** Wegfall bestehender Versicherungsverträge
Mit Inkrafttreten des Gesetzes fallen alle Unfallversicherungsverträge dahin, wel- 1 che für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer oder von Organisationen oder Gruppen von Arbeitnehmern abgeschlossen worden sind. Alle anderen Unfallversicherungsverträge von Arbeitnehmern für Risiken, die aus 2 der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dahin, sofern auf diesen Zeitpunkt oder innerhalb von sechs Monaten danach schriftlich der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird. Vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Die Versicherer haben die Versicherten in geeigneter Weise auf das Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen. Bei Versicherungsverträgen, die neben andern Risiken auch das Unfallrisiko dek- 3 ken, kann der Rücktritt gemäss Absatz 2 mit Bezug auf das Unfallrisiko erklärt werden, sofern es sich nicht um Lebensversicherungen handelt. 111 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997 Art. 147 a Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes fallen alle Unfallversicherungsverträge dahin, wel- 1 che für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer oder von Organisationen oder Gruppen von Arbeitnehmern abgeschlossen worden sind. Alle anderen Unfallversicherungsverträge von Arbeitnehmern für Risiken, die aus 2 der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dahin, sofern auf diesen Zeitpunkt oder innerhalb von sechs Monaten danach schriftlich der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird. Vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Die Versicherer haben die Versicherten in geeigneter Weise auf das Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen. Bei Versicherungsverträgen, die neben andern Risiken auch das Unfallrisiko dec- 3 ken, kann der Rücktritt gemäss Absatz 2 mit Bezug auf das Unfallrisiko erklärt werden, sofern es sich nicht um Lebensversicherungen handelt. 107 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997 Art. 147 a Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
### 4. Kapitel: Inkrafttreten
##### **Art. 148**
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Dezember 1996 <sup>112</sup> Für Komplementärrenten im Sinne der Artikel 20 Absatz 2 und 31 Absatz 4 des 1 Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung festgesetzt wurden, gilt das bisherige Recht. Werden laufende Renten der AHV oder der IV nach den Übergangsbestimmungen 2 113 durch Altersrenten oder Invalidenrenten nach neuem der 10. AHV-Revision Recht ersetzt, so erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrenten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Dezember 1996 <sup>108</sup> Für Komplementärrenten im Sinne der Artikel 20 Absatz 2 und 31 Absatz 4 des 1 Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung festgesetzt wurden, gilt das bisherige Recht. Werden laufende Renten der AHV oder der IV nach den Übergangsbestimmungen 2 109 durch Altersrenten oder Invalidenrenten nach neuem der 10. AHV-Revision Recht ersetzt, so erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrenten.
###### Fussnoten
@@ -1176,124 +1166,116 @@
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^55]: SR 832.10
[^56]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ). Verordnung Verordnung
[^57]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ).
[^58]: SR 832.10 Verordnung
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^60]: Dieser Abs. ist heute aufgehoben.
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^64]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102 ).
[^65]: SR 961.01
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).
[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^56]: SR 832.10
[^57]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ). Verordnung Verordnung Verordnung
[^58]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ).
[^59]: SR 832.10
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^61]: Dieser Abs. ist heute aufgehoben.
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^65]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102 ). Verordnung
[^66]: SR 961.01
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1498).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^82]: SR 831.101 Verordnung
[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 464).
[^85]: SR 831.10
[^86]: SR 642.21
[^87]: SR 819.1
[^88]: Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 (AS 1987 464). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^93]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ).
[^94]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2483).
[^96]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31 ). Verordnung
[^97]: SR 832.30
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^100]: [BS 8 352; AS 1952 900 Art. 3, 1953 1314, 1957 999, 1960 1660; Art. 29 Abs. 1]
[^101]: [BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273, 1975 1456]
[^102]: [AS 1974 47] Verordnung
[^103]: [AS 1954 464, 1970 338]
[^104]: [AS 1966 1682]
[^105]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102 ).
[^106]: SR 831.101 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^107]: SR 831.201. Die hiernach aufgeührten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^108]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
[^109]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
[^110]: [AS 1974 47] Verordnung
[^111]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^112]: AS 1996 3456
[^113]: SR 831.10
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^83]: SR 831.101
[^84]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2913).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).
[^87]: SR 172.041.0
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^89]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102 ). Verordnung
[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2483).
[^92]: Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31 ).
[^93]: SR 832.30
[^94]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Verordnung
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^96]: [BS 8 352; AS 1952 900 Art. 3, 1953 1314, 1957 999, 1960 1660; Art. 29 Abs. 1]
[^97]: [BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273, 1975 1456]
[^98]: [AS 1974 47]
[^99]: [AS 1954 464, 1970 338]
[^100]: [AS 1966 1682]
[^101]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102 ).
[^102]: SR 831.101 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. Verordnung
[^103]: SR 831.201. Die hiernach aufgeührten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^104]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
[^105]: Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.
[^106]: [AS 1974 47]
[^107]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
[^108]: AS 1996 3456
[^109]: SR 831.10
2000-01-01
1982-12-20
UVV
Originalfassung
Text zu diesem Datum