Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)
24 Versionen
· 1990-12-14
2020-01-01
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2005-03-01
2005-01-01
2004-07-01
Änderungen vom 2004-07-01
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##### **Art. 7** Grundsatz
<sup>1</sup> Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten.
<sup>1</sup> Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. 1bis Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4 a des Bun-
<sup>4</sup> desgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und bis <sup>5</sup> 1 des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer). 1ter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Alters-
<sup>6</sup> jahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei.
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
<sup>3</sup> Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds (Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz) sind steuerbar, soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen.
<sup>4</sup> Steuerfrei sind nur:
- a. der Erlös aus Bezugsrechten, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;
- b. Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen; vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und d;
- c. Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
<sup>8</sup> d. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ter ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Absatz 1 bleibt vorbehalten;
- e. Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
- f. Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
- g. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die vom geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten erhaltenen Unterhaltsbeiträge sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält;
<sup>9</sup> h. der Sold für Militärund Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
- i. Zahlungen von Genugtuungssummen;
- k. Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung;
<sup>10</sup> l. die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes vom
<sup>11</sup> erzielten Gewinne. 18. Dezember 1998
##### **Art. 8** Selbständige Erwerbstätigkeit
<sup>1</sup> Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen aus Veräusserung, Verwertung, buchmässiger Aufwertung, Privatentnahme oder aus Verlegung in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten; ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. Artikel 12 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
<sup>2</sup> Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundoder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum
<sup>12</sup> Geschäftsvermögen erklärt.
<sup>3</sup> Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
- a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
- b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
- c. beim Austausch von Beteiligungsoder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 oder von fusions-
<sup>13</sup> ähnlichen Zusammenschlüssen. 3bis Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 3 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungsoder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall
<sup>14</sup> entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
<sup>4</sup> Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens können die stillen Reserven innert angemessener Frist auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
#### 2. Abschnitt: Abzüge
##### **Art. 9** Allgemeines
<sup>1</sup> Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Zu den notwendigen Aufwendungen gehören auch die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten.
<sup>2</sup> Allgemeine Abzüge sind:
<sup>15</sup> a. die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 7 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken;
<sup>16</sup> b. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
- c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltsoder Unterstützungspflichten;
- d. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- e. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, bis zu einem bestimmten Betrag;
- f. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung;
- g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Krankenund die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann;
- h. die Krankheits-, Unfallund Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen;
- i. die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass;
- k. ein Abzug vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag; ein gleichartiger Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten.
<sup>3</sup> Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. In diesen Fällen gilt folgende Regelung:
- a. Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen, wie weit sie den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.
- b. Die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind abziehbar, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.
<sup>4</sup> Andere Abzüge sind nicht zulässig. Vorbehalten sind die Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts.
##### **Art. 10** Selbständige Erwerbstätigkeit
<sup>1</sup> Als geschäftsoder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
- a. die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
- b. die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
- c. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
- d. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
- e. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach
<sup>17</sup> Artikel 8 Absatz 2 entfallen. 1bis Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweize-
<sup>18</sup> rischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
<sup>2</sup> Vom durchschnittlichen Einkommen der Bemessungsperiode (Art. 15 Abs. 2) werden Verlustüberschüsse aus den drei vorangegangenen Bemessungsperioden abgezogen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre
<sup>19</sup> nicht berücksichtigt werden konnten.
<sup>3</sup> Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
<sup>4</sup> Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
<sup>20</sup> oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
#### 3. Abschnitt: Steuerberechnung
##### **Art. 11**
<sup>1</sup> Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden. Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form eines frankenmässig begrenzten Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife für alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird.
<sup>2</sup> Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
<sup>3</sup> Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
### 3. Kapitel: Grundstückgewinnsteuer
##### **Art. 12**
<sup>1</sup> Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder eines landoder forstwirtschaftlichen Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.
<sup>2</sup> Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind gleichgestellt:
- a. die Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
- b. die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
- c. die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
- d. die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
- e. die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumpla-
<sup>21</sup> nungsgesetzes , sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
<sup>3</sup> Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
- a. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
<sup>22</sup> Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, b. sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den
<sup>23</sup> Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB ) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
- c. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
- d. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines landoder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten landoder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
- e. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
<sup>4</sup> Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommensund Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommensund Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
<sup>24</sup> quater a. die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und <sup>24</sup> Absätze 3 und 3 genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
- b. die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
<sup>5</sup> Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker besteuert werden.
### 4. Kapitel: Vermögenssteuer
##### **Art. 13** Steuerobjekt
<sup>1</sup> Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
<sup>2</sup> Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
<sup>3</sup> Bei Anteilen an Anlagefonds (Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz) ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar.
<sup>4</sup> Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
##### **Art. 14** Bewertung
<sup>1</sup> Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
<sup>2</sup> Die landund forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet. Das kantonale Recht kann bestimmen, dass bei der Bewertung der Verkehrswert mitberücksichtigt wird oder im Falle der Veräusserung oder Aufgabe der landoder forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes eine Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertragsund Verkehrswert erfolgt. Die Nachbesteuerung darf für höchstens 20 Jahre erfolgen.
<sup>3</sup> Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen (ausgenommen Wertschriften), die zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
### 5. Kapitel: Zeitliche Bemessung
##### **Art. 15** Steuerund Bemessungsperiode
<sup>1</sup> Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für eine zweijährige Steuerperiode (zwei aufeinander folgende Kalenderjahre) festgesetzt und für jedes Steuerjahr (Kalenderjahr) erhoben.
<sup>2</sup> Für die Einkommenssteuer ist das durchschnittliche Einkommen der beiden der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahre oder das durchschnittliche, auf zwölf Monate berechnete Ergebnis der in diesem Zeitraum abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend.
<sup>3</sup> Bei Beginn der Steuerpflicht wird das Einkommen nach dem seit Beginn der Steuer-
<sup>25</sup> pflicht erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen bemessen.
<sup>4</sup> Für die Vermögenssteuer sind Stand und Wert des Vermögens zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. In der Schweiz gehandelte Wertpapiere mit Kurswert werden nach dem Durchschnitt der Kurse im letzten, dem Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht vorangehenden Monat bemessen.
<sup>5</sup> Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird der diesem Zeitraum entsprechende Betrag erhoben. In solchen Fällen bestimmt sich der Steuersatz für die Einkommenssteuer nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen.
##### **Art. 16** Fakultative einjährige Steuerperiode
Die Kantone sind frei, in Abweichung von Artikel 15 die Steuern vom Einkommen und Vermögen für eine einjährige Steuerperiode entsprechend einem Kalenderjahr festzulegen und zu erheben. In diesem Fall gelten die Vorschriften des 7. Titels (Art. 62–70).
##### **Art. 17** Zwischenveranlagung
Eine Zwischenveranlagung für Einkommen und Vermögen wird durchgeführt bei:
- a. Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten;
- b. dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen zufolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsels;
- c. Vermögensanfall von Todes wegen;
- d. Änderung der für die Besteuerung im interkantonalen oder internationalen Verhältnis massgebenden Grundlagen.
##### **Art. 18** Sonderveranlagungen
<sup>1</sup> Die bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei Zwischenveranlagungen nicht oder noch nicht für eine volle Steuerperiode als Einkommen besteuerten Kapitalgewinne nach Artikel 8 Absatz 1, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes unterliegen für das Steuerjahr, in der sie zugeflossen sind, gesamthaft einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Die nach diesem Absatz besteuerten Einkünfte werden bei der ordentlichen Veranlagung nicht berücksichtigt. Bereits vorgenommene ordentliche Veranlagungen sind zu revidieren.
<sup>2</sup> Die Jahressteuer nach Absatz 1 und die Steuer auf Leistungen nach Artikel 11 Absatz 3 werden für die Steuerperiode festgesetzt, in der die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind. Werden im gleichen Steuerjahr mehrere Kapitalgewinne erzielt, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtgewinn.
##### **Art. 19** Grundstückgewinne
Die Grundstückgewinnsteuer wird für die Steuerperiode festgesetzt, in der die Gewinne erzielt worden sind. Dritter Titel: Steuern der juristischen Personen
### 1. Kapitel: Steuerpflicht
##### **Art. 20** Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
<sup>1</sup> Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2
<sup>26</sup> Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Anlagefonds.
<sup>2</sup> Juristische Personen, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
##### **Art. 21** Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
<sup>1</sup> Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:
- a. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
- b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
- c. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben.
<sup>2</sup> Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
- a. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundoder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
- b. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.
<sup>27</sup> Art. 22 Wechsel der Steuerpflicht
<sup>1</sup> Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode.
<sup>2</sup> Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
<sup>3</sup> Der Gewinn und das Kapital werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
##### **Art. 23** Ausnahmen
<sup>1</sup> Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
- a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
- b. der Kanton und seine Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
- c. die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
- d. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
- e. die inländischen Sozialversicherungsund Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invalidenund Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
- f. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
- g. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
- h. die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts.
<sup>2</sup> Die Kantone können überdies konzessionierte Verkehrsunternehmen ganz oder teilweise von den Steuern befreien, wenn die verkehrspolitische Bedeutung des Unternehmens und dessen finanzielle Lage es rechtfertigen.
<sup>3</sup> Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
<sup>4</sup> Die in Absatz 1 Buchstaben d–g genannten juristischen Personen unterliegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer. Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.
### 2. Kapitel: Gewinnsteuer
#### 1. Abschnitt: Steuerobjekt
##### **Art. 24** Allgemeines
<sup>1</sup> Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
- a. der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand;
- b. die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital-, Liquidationsund Aufwertungsgewinne;
- c. die Zinsen auf verdecktem Eigenkapitel (Art. 29 Abs. 3).
<sup>2</sup> Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
- a. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu:
- b. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
- c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
<sup>3</sup> Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
- a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
- b. bei der Aufoder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
- c. beim Austausch von Beteiligungsoder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
- d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder
###### Fussnoten
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[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^3]: BBl 1983 III 1
[^4]: SR 642.21
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0 ).
[^10]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.52 ).
[^11]: SR 935.52
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301 ).
[^14]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301 ).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Dez. 1999 über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2147 2148; BBl 1997 II 1037, IV 1336).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Verein- fachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Verein- fachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^21]: SR 700
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).
[^23]: SR 210
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301 ).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Verein- fachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^26]: [AS 1967 115, 1971 808 Ziff. III 3, 1974 1857 Anhang Ziff. 21. AS 1994 2523 Art. 73 Bst. a]. Siehe heute das BG vom 18. März 1994 (SR 951.31 ).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Verein- fachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
2002-06-01
2001-01-01
2000-09-01
2000-04-01
1990-12-14
StHG
Originalfassung
Text zu diesem Datum