Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)
24 Versionen
· 1990-12-14
2020-01-01
2019-07-09
2019-01-01
2018-01-01
2017-06-01
2017-01-01
2016-01-01
2014-01-01
2013-01-01
2011-01-01
2010-01-01
2009-01-01
2008-03-01
2007-12-01
2007-01-01
2006-01-01
2005-03-01
2005-01-01
2004-07-01
2002-06-01
2001-01-01
Änderungen vom 2001-01-01
@@ -1,16 +1,22 @@
# Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)
<sup>1</sup> <sup>2</sup> gestützt auf Artikel 42 der Bundesverfassung , quinquies
gestützt auf die Artikel 127 Absatz 3 und 129 Absätze 1 und 2 der
<sup>1</sup> <sup>2</sup> , Bundesverfassung
<sup>3</sup> nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1983 , beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich
Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und 1 legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist. Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die 2 Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt. Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantonsund Ge- 3 meindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
<sup>1</sup> Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
<sup>2</sup> Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt.
<sup>3</sup> Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantonsund Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
##### **Art. 2** Vorgeschriebene direkte Steuern
Die Kantone erheben folgende Steuern: 1
<sup>1</sup> Die Kantone erheben folgende Steuern:
- a. eine Einkommensund eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
@@ -18,17 +24,25 @@
- c. eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
- d. eine Grundstückgewinnsteuer. Die Kantone können bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer allein von den 2 Gemeinden erhoben wird. Zweiter Titel: Steuern der natürlichen Personen
- d. eine Grundstückgewinnsteuer.
<sup>2</sup> Die Kantone können bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer allein von den Gemeinden erhoben wird. Zweiter Titel: Steuern der natürlichen Personen
### 1. Kapitel: Steuerpflicht
##### **Art. 3** Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, 1 wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier 2 mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich unge- 3 trennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt werden dem Inhaber dieser Gewalt zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
<sup>1</sup> Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
<sup>2</sup> Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
<sup>3</sup> Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt werden dem Inhaber dieser Gewalt zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
##### **Art. 4** Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton 1 sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen, vermitteln oder damit handeln. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der 2 Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
<sup>1</sup> Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen, vermitteln oder damit handeln.
<sup>2</sup> Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
- a. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
@@ -48,7 +62,11 @@
##### **Art. 6** Besteuerung nach dem Aufwand
Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwe- 1 senheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommensund Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so kann ihnen das Recht auf Entrich- 2 tung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zugestanden werden. Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie be- 3 messen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 11 Abs. 1) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag:
<sup>1</sup> Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommensund Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.
<sup>2</sup> Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so kann ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zugestanden werden.
<sup>3</sup> Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 11 Abs. 1) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag:
- a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
@@ -68,12 +86,12 @@
##### **Art. 7** Grundsatz
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünf- 1 te, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten.
<sup>1</sup> Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten.
###### Fussnoten
[^1]: [AS 1977 1849]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 129 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^1]: SR 101
[^2]: Fassung gemäss Ziff. VI 4 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfa- chung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^3]: BBl 1983 III 1
2000-09-01
2000-04-01
1990-12-14
StHG
Originalfassung
Text zu diesem Datum