Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)
24 Versionen
· 1990-12-14
2020-01-01
Änderungen vom 2020-01-01
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# Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)
gestützt auf die Artikel 127 Absatz 3 und 129 Absätze 1 und 2
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) <sup>1</sup> vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 127 Absatz 3 und 129 Absätze 1 und 2
<sup>1</sup> <sup>2</sup> , der Bundesverfassung
<sup>2</sup> <sup>3</sup> , der Bundesverfassung
<sup>3</sup> nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1983 , beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
<sup>4</sup> nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1983 , beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich
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<sup>3</sup> Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
<sup>4</sup> Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
<sup>5</sup> Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.
<sup>4</sup> Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinander-
<sup>5</sup> setzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
<sup>6</sup> setzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
##### **Art. 4** Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
<sup>1</sup> Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen
<sup>6</sup> oder damit handeln.
<sup>7</sup> oder damit handeln.
<sup>2</sup> Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
- a. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
<sup>7</sup> b. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
<sup>8</sup> b. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
- c. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grundoder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
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- e. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
<sup>8</sup> f. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
<sup>9</sup> f. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
<sup>9</sup> g. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
<sup>10</sup> g. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
<sup>10</sup> Steuerbefreiung Art. 4 a
<sup>11</sup> Steuerbefreiung Art. 4 a
<sup>11</sup> Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.
<sup>12</sup> Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.
<sup>12</sup> Wechsel der Steuerpflicht Art. 4 b
<sup>13</sup> Wechsel der Steuerpflicht Art. 4 b
<sup>1</sup> Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen nach Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
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Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
<sup>13</sup> Art. 6 Besteuerung nach dem Aufwand
<sup>14</sup> Art. 6 Besteuerung nach dem Aufwand
<sup>1</sup> Der Kanton kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle der Einkommensund Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:
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<sup>1</sup> Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen
<sup>14</sup> Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung , einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grundoder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), können die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Kör-
<sup>15</sup> perschaften und Anteilsinhabern mildern.
<sup>15</sup> Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung , einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grundoder Stammkapitals einer Kapital-
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV- Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Verein- fachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhält- nis, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^2]: SR 101
[^3]: BBl 1983 III 1
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Verein- fachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhält- nis, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Die An- passung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: BBl 1983 III 1
[^5]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 25 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Die An- passung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5039; BBl 2016 5357).
[^6]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 25 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbei- terbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5039; BBl 2016 5357).
[^8]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbei- terbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5039; BBl 2016 5357).
[^9]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[^10]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5039; BBl 2016 5357).
[^11]: SR 192.12
[^11]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
[^12]: SR 192.12
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 779; BBl 2011 6021). Siehe auch die UeB dieser Änd. in Art. 78 e am Schluss des Textes.
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
[^14]: Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 779; BBl 2011 6021). Siehe auch die UeB dieser Änd. in Art. 78 e am Schluss des Textes.
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).
[^15]: Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
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