Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)
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· 1990-12-14
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2007-01-01
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2005-03-01
2005-01-01
Änderungen vom 2005-01-01
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<sup>12</sup> Geschäftsvermögen erklärt.
<sup>3</sup> Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
- a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
- b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
- c. beim Austausch von Beteiligungsoder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 oder von fusions-
<sup>13</sup> ähnlichen Zusammenschlüssen. 3bis Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 3 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungsoder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall
<sup>14</sup> entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
<sup>3</sup> Stille Reserven werden nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht, keine buchmässige Aufwertung stattfindet und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden, bei:
- a. Umwandlung in eine andere Personenunternehmung oder in eine juristische Person, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben;
- b. Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine andere Personenunternehmung oder auf eine juristische Person;
- c. Aufteilung einer Personenunternehmung durch Übertragung von in sich geschlossenen Betriebsteilen auf andere Personenunternehmungen oder auf juristische Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden.
<sup>4</sup> Beim Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens können die stillen Reserven innert angemessener Frist auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
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<sup>2</sup> Allgemeine Abzüge sind:
<sup>15</sup> a. die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 7 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken;
<sup>16</sup> b. die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
<sup>13</sup> die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 7 steuerbaren Vera. mögensertrages und weiterer 50 000 Franken;
<sup>14</sup> die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten; b.
- c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhaltsoder Unterstützungspflichten;
- d. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
<sup>15</sup> d. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- e. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, bis zu einem bestimmten Betrag;
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- g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Krankenund die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann;
- h. die Krankheits-, Unfallund Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen;
<sup>16</sup> h. die Krankheitsund Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen; bis <sup>17</sup> h . die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleich-
<sup>18</sup> stellungsgsetzes vom 13. Dezember 2002 , soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
- i. die freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass;
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- e. Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach
<sup>17</sup> Artikel 8 Absatz 2 entfallen. 1bis Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweize-
<sup>18</sup> rischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
<sup>19</sup> Artikel 8 Absatz 2 entfallen. 1bis Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweize-
<sup>20</sup> rischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
<sup>2</sup> Vom durchschnittlichen Einkommen der Bemessungsperiode (Art. 15 Abs. 2) werden Verlustüberschüsse aus den drei vorangegangenen Bemessungsperioden abgezogen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre
<sup>19</sup> nicht berücksichtigt werden konnten.
<sup>21</sup> nicht berücksichtigt werden konnten.
<sup>3</sup> Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
<sup>4</sup> Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
<sup>20</sup> oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
<sup>22</sup> oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
#### 3. Abschnitt: Steuerberechnung
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- e. die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumpla-
<sup>21</sup> nungsgesetzes , sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
<sup>23</sup> nungsgesetzes vom 22. Juni 1979 , sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
<sup>3</sup> Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
- a. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
<sup>22</sup> Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, b. sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den
<sup>23</sup> Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB ) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
<sup>24</sup> Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, b. sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den
<sup>25</sup> Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB ) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
- c. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;
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<sup>4</sup> Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens des Steuerpflichtigen erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommensund Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommensund Gewinnsteuer anrechnen. In beiden Fällen gilt:
<sup>24</sup> quater a. die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und <sup>24</sup> Absätze 3 und 3 genannten Tatbestände sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
- a. die in den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 24 Absatz 4 genannten Tatbestände sowie die Umwandlung von juristischen Personen in Personenunternehmungen sind bei der Grundstückgewinnsteuer als steueraufschiebende Veräusserung zu behandeln;
- b. die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen darf nicht einer Veräusserung gleichgestellt werden.
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<sup>3</sup> Bei Beginn der Steuerpflicht wird das Einkommen nach dem seit Beginn der Steuer-
<sup>25</sup> pflicht erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen bemessen.
<sup>26</sup> pflicht erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen bemessen.
<sup>4</sup> Für die Vermögenssteuer sind Stand und Wert des Vermögens zu Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. In der Schweiz gehandelte Wertpapiere mit Kurswert werden nach dem Durchschnitt der Kurse im letzten, dem Beginn der Steuerperiode oder der Steuerpflicht vorangehenden Monat bemessen.
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<sup>1</sup> Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2
<sup>26</sup> Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Anlagefonds.
<sup>27</sup> Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Anlagefonds.
<sup>2</sup> Juristische Personen, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
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- b. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.
<sup>27</sup> Art. 22 Wechsel der Steuerpflicht
<sup>28</sup> Art. 22 Wechsel der Steuerpflicht
<sup>1</sup> Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 ist diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode.
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- c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
<sup>3</sup> Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
- a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
- b. bei der Aufoder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
- c. beim Austausch von Beteiligungsoder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
- d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder
<sup>3</sup> Stille Reserven werden nicht besteuert, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht, keine buchmässige Aufwertung stattfindet und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden, bei:
- a. Umwandlung in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben;
- b. Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
<sup>29</sup> (Fusion nach Art. 748–750 OR oder Geschäftsübernahme nach Art. 181 OR);
- c. Aufteilung einer Unternehmung durch Übertragung von in sich geschlossenen Betriebsteilen auf andere Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden. 3bis Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die nicht unter Artikel 28 Absatz 2 oder 3 fällt, eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert
<sup>30</sup> wird.
<sup>4</sup> Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.
<sup>5</sup> Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
##### **Art. 25** Aufwand
<sup>1</sup> Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
- a. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen;
- b. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
- c. die freiwilligen Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind;
- d. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften. 1bis Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische
<sup>31</sup> oder fremde Amtsträger.
<sup>2</sup> Vom Reingewinn der Steuerperiode werden die Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 31 Abs. 2) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt
<sup>32</sup> werden konnten.
<sup>3</sup> Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
<sup>4</sup> Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen
<sup>33</sup> Verwaltung innerhalb der Schweiz.
##### **Art. 26** Gewinn von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
<sup>1</sup> Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
<sup>2</sup> Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
<sup>3</sup> Die Anlagefonds (Art. 20 Abs. 1) unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
#### 2. Abschnitt: Steuerberechnung
##### **Art. 27** Allgemeines
<sup>1</sup> Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden nach dem gleichen Tarif besteuert.
<sup>2</sup> Allfällige Minimalsteuern auf Ersatzfaktoren werden an die Gewinnund Kapitalsteuern angerechnet.
##### **Art. 28** Besondere Fälle
<sup>1</sup> Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grundoder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt oder macht ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 2 Millionen Franken aus, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Der Nettoertrag entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungs-
###### Fussnoten
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[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301 ).
[^14]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301 ).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Dez. 1999 über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2147 2148; BBl 1997 II 1037, IV 1336).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Verein- fachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Verein- fachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^21]: SR 700
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).
[^23]: SR 210
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301 ).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Verein- fachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^26]: [AS 1967 115, 1971 808 Ziff. III 3, 1974 1857 Anhang Ziff. 21. AS 1994 2523 Art. 73 Bst. a]. Siehe heute das BG vom 18. März 1994 (SR 951.31 ).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Verein- fachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635 4638; BBl 2003 6399).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 151.3 ).
[^17]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 151.3 ).
[^18]: SR 151.3
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Dez. 1999 über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2147 2148; BBl 1997 II 1037, IV 1336).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalenVerhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^23]: SR 700
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).
[^25]: SR 210
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^27]: [AS 1967 115, 1971 808 Ziff. III 3, 1974 1857 Anhang Ziff. 21. AS 1994 2523 Art. 73 Bst. a]. Siehe heute das BG vom 18. März 1994 (SR 951.31 ).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^29]: SR 220
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669 677; BBl 1997 II 1164).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Dez. 1999 über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2147 2148; BBl 1997 II 1037, IV 1336).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Dez. 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis (AS 2001 1050; BBl 2000 3898).
2004-07-01
2002-06-01
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