Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)
24 Versionen
· 1990-12-14
2020-01-01
2019-07-09
2019-01-01
2018-01-01
2017-06-01
Änderungen vom 2017-06-01
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- e. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
- f. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.
<sup>7</sup> f. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
<sup>7</sup> Art. 4 a Steuerbefreiung
<sup>8</sup> Art. 4 a Steuerbefreiung
<sup>8</sup> Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.
<sup>9</sup> Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.
<sup>9</sup> Art. 4 b Wechsel der Steuerpflicht
<sup>10</sup> Art. 4 b Wechsel der Steuerpflicht
<sup>1</sup> Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen nach Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung ihren Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
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Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
<sup>10</sup> Besteuerung nach dem Aufwand Art. 6
<sup>11</sup> Art. 6 Besteuerung nach dem Aufwand
<sup>1</sup> Der Kanton kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle der Einkommensund Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:
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<sup>1</sup> Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Die vom Arbeitgeber getragenen
<sup>11</sup> Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung , einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grundoder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), können die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Kör-
<sup>12</sup> Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung , einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keine steuerbaren Einkünfte dar. Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grundoder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), können die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Kör-
<sup>12</sup> perschaften und Anteilsinhabern mildern. 1bis Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4 a des Bun-
<sup>13</sup> perschaften und Anteilsinhabern mildern. 1bis Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4 a des Bun-
<sup>13</sup> desgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und bis <sup>14</sup> 1 des BG vom 13. Okt. 1965 über die Verrechnungssteuer). 1ter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie sind im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbar, ausser wenn diese Kapitalversicherungen
<sup>14</sup> desgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als rea-
###### Fussnoten
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[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbei- terbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
[^7]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[^8]: SR 192.12
[^8]: Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637; BBl 2006 8017).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
[^9]: SR 192.12
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 779; BBl 2011 6021). Siehe auch die UeB dieser Änd. in Art. 78 e am Schluss des Textes.
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).
[^11]: Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 779; BBl 2011 6021). Siehe auch die UeB dieser Änd. in Art. 78 e am Schluss des Textes.
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).
[^12]: Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
[^13]: SR 642.21
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmens- besteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).
[^14]: SR 642.21
2017-01-01
2016-01-01
2014-01-01
2013-01-01
2011-01-01
2010-01-01
2009-01-01
2008-03-01
2007-12-01
2007-01-01
2006-01-01
2005-03-01
2005-01-01
2004-07-01
2002-06-01
2001-01-01
2000-09-01
2000-04-01
1990-12-14
StHG
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